WERKVERTRAG
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, dieses vertreten durch die Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege, Mauerstraße 29, 10117 Berlin
(nachfolgend: Auftraggeberin)
und
dem Unternehmen, dem im Vergabeverfahren „Pflegefreundliche Kommune“, Az.: 13200#00039#0002, mit Bekanntmachung vom der Zuschlag erteilt worden ist
(nachfolgend: Auftragnehmerin[1])
wird folgender Werkvertrag geschlossen:
§ 1
Leistungsgegenstand
- Die Auftragnehmerin erbringt gemäß den Vergabeunterlagen der Ausschreibung vom 29. Juni 2026 und dem bezuschlagten Angebot vom folgende Leistung:
„Pflegefreundliche Kommune“ Kommunen soll mit Hilfe eines digitalen Serviceportals systematisch beim Auf- und Ausbau ihrer pflegefreundlichen Infrastruktur unterstützt werden. Gegenstand ist die Entwicklung und Bereitstellung eines praxisnahen, bundesweit einsetzbaren, KI-basierten Analyse- und Unterstützungsinstruments („digitales Serviceportal“). Es soll allen Kommunen in Deutschland einen niedrigschwelligen, strukturierten und individuellen Einstieg zur Erreichung des Ziels einer pflegefreundlichen Infrastruktur ermöglicht werden.
§ 2
Fälligkeit der Leistung
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die vereinbarte Leistung in der in § 1 dieses Vertrages vereinbarten Weise bis zum 31.12.2029 zu erbringen.
- Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie Ausführungsfristen nicht einhalten kann, so hat sie dies der Auftraggeberin unter Angabe von Gründen unverzüglich mitzuteilen.
- Wird die Leistung nicht zum vereinbarten Termin erbracht, besteht seitens der Auftraggeberin kein Interesse mehr an der Leistung.
§ 3
Vergütung
- Die Vergütung der Leistung erfolgt nach tatsächlichen erbrachten und nachgewiesenem Aufwand auf Basis der im Preisblatt des Angebots vereinbarten Tagessätze und Preise, Die Gesamtabrechnung ist auf einen Höchstbetrag vom maximal 1.600.000,00 Euro (brutto) pro Vertragsjahr gedeckelt. Ein Anspruch auf Ausschöpfung dieses Budgets besteht nicht. Die Vergütung verändert sich entsprechend etwaiger Änderungen des Umsatzsteuersatzes. Mit dieser Vergütung sind sämtliche Aufwendungen der Auftragnehmerin zur Erfüllung des Auftrages abgegolten. Reisekosten und sonstige Nebenkosten können nur erstattet werden, wenn dies im Voraus ausdrücklich vereinbart war.
- Gemäß der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes (ERechV) sind Rechnungen an das Bundesministerium für Gesundheit grundsätzlich in elektronischer Form auszustellen und zu übermitteln. Hierfür ist die Nutzung der Rechnungseingangsplattform des Bundes (abrufbar unter https://xrechnung.bund.de) vorgesehen. Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung ist die Angabe folgender Leitweg-Identifikationsnummer 991-20284-zwingend erforderlich. Auf das beigefügte Merkblatt „Die Rechnungseingangsplattformen des Bundes“ wird hingewiesen.
Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung wird erst nach Ablieferung und Abnahme des Werkes fällig. Ein Abschlussbericht und eine Rechnungsstellung durch die Auftragnehmerin sind notwendig. Die Auftragnehmerin kann von der Auftraggeberin für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. In diesem Fall erstellt die Auftragnehmerin einen Zwischenbericht. Die Vertragsparteien einigen sich diesbezüglich nach Zuschlagserteilung auf einen Abschlagsplan. Die restliche Vergütung wird erst nach Ablieferung und Abnahme des Werkes fällig. Eine abschließende Rechnungsstellung durch die Auftragnehmerin ist notwendig.
(2) Die Auftragnehmerin legt ergänzend zu Absatz 1 folgende Berichte vor:
- Zwischenbericht zum 13.11.2026, nach dessen Abnahme wird zum 30.11.2026 eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.600.000 Euro (brutto) vereinbart.
- Sachstandsbericht zum 31.05.2027, nach dessen Abnahme wird zum 19.06.2027 eine Abschlagszahlung in Höhe von 500.000 Euro (brutto) vereinbart.
- Zwischenbericht nach der Durchführung des ersten Preisverleihung gemäß Arbeitspaket 4 der Leistungsbeschreibung bzw. zum 20.11.2027, nach dessen Abnahme wird bis zum 30.11.2027 eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.100.000 Euro (brutto) vereinbart.
- Sachstandsbericht zum 31.05.2028, nach dessen Abnahme wird bis zum 19.06.2028 eine Abschlagszahlung in Höhe von 600.000 Euro (brutto) vereinbart.
- Zwischenbericht nach der Durchführung der zweiten Preisverleihung gemäß Arbeitspaket 4 der Leistungsbeschreibung, frühestens zum 20.11.2028, nach dessen Abnahme wird bis zum 30.11.2028 eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.000.000 Euro (brutto) vereinbart.
- Sachstandsbericht zum 31.05.2029, nach dessen Abnahme wird bis zum 19.06.2029 eine Abschlagszahlung in Höhe von 250.000 Euro (brutto) vereinbart.
- Der Abschlussbericht ist bis zum 15.11.2029 vorzulegen. Die zum 30.11.2029 fällige Schlussrate ist erfolgsabhängig und beträgt bei vollständiger Erfüllung sämtlicher Arbeitspakete der Leistungsbeschreibung 1.350.000 Euro brutto. Bei teilweiser Erfüllung reduziert sich die Schlussrate anteilig entsprechend dem Zielerreichungsgrad aller Arbeitspakete. Die Zielerreichung wird anhand der folgenden Gewichtung der Arbeitspakete ermittelt:
- Arbeitspaket 1: 30 %
- Arbeitspaket 2: 40 %
- Arbeitspaket 3: 10 %
- Arbeitspaket 4: 20 %
Der maßgebliche Zielerreichungsgrad entspricht der Summe der mit ihren jeweiligen Gewichten multiplizierten Zielerreichungsgrade der einzelnen Arbeitspakete. Die erfolgsabhängige Schlussrate beträgt 1.350.000 Euro (brutto) multipliziert mit dem so ermittelten Zielerreichungsgrad.
§ 5
Abnahme
Die Auftraggeberin erklärt der Auftragnehmerin gegenüber in Textform, ob sie die Leistung annimmt. Erfüllungsort ist der Sitz der Auftraggeberin. Im Falle wesentlicher Mängel des Werkes kann die Abnahme durch die Auftraggeberin bis zur Mängelbeseitigung verweigert werden; die Auftragnehmerin ist zur Mängelbeseitigung binnen angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Andernfalls hat die Auftraggeberin die Abnahme zu erklären, gegebenenfalls unter Auflistung eventueller Mängel, welche von der Auftragnehmerin binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen sind. § 640 BGB bleibt unberührt.
§ 6
Nutzungsrechte
- Die Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin das ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die von ihr im Rahmen dieses Vertrages geschaffenen Werke in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form in sämtlichen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Die Auftragnehmerin stimmt der Einräumung von weiteren Nutzungsrechten an Dritte durch die Auftraggeberin zu.
- Die Auftragnehmerin versichert, dass sie berechtigt ist, über sämtliche von ihr verwendeten Texte, Bilder, Skizzen und dergleichen zu verfügen und die in diesem Vertrag genannten Rechte der Auftraggeberin einzuräumen. Die Auftragnehmerin versichert, dass durch diese Maßnahmen keine Rechte Dritter verletzt werden. Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die bei der Wahrnehmung der übertragenen Rechte erhoben werden können.
- Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Vertrag beendet wird, bevor das Werk in Gänze hergestellt ist, für den bereits fertig gestellten Teil des Werkes.
- Die in § 3 vereinbarte Vergütung umfasst auch die Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte.
- Die Auftraggeberin ist berechtigt, über diesen öffentlichen Auftrag folgende Angaben bekannt zu geben:
- Gegenstand des Auftrags,
- Name der Auftragnehmerin,
- Laufzeit des Auftrags,
- Höhe der Vergütung,
- Namen von Unterauftragnehmern.
§ 7
Verpflichtungs- und Haftungsausschluss
- Die Auftraggeberin darf auf Grund dieses Vertrages Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden.
- Die Haftung der Auftraggeberin für Schäden der Auftragnehmerin, die nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftraggeberin, ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Auftraggeberin nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der jeweilige Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Die Haftung der Auftraggeberin gegenüber Dritten für Schäden aus der Durchführung dieses Vertrages, insbesondere auch aus der Verletzung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Rechten zum Schutze des geistigen Eigentums an Erfindungen, Werken oder sonst wie geschützten körperlichen oder unkörperlichen Gegenständen ist ausgeschlossen. Wird die Auftraggeberin von Dritten für solche Schäden haftbar gemacht, so stellt die Auftragnehmerin sie frei.
§ 8
Geheimhaltung
- Die Auftragnehmerin wird – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – über die ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren. Hierzu verpflichtet sie in Textform auch die bei der Herstellung des Werkes beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Die Auftragnehmerin wird die ihr zur Ausführung dieses Vertrages zugänglich gemachten dienstlichen Schriftstücke, Zeichnungen und dergleichen einschließlich etwa gefertigter Abschriften, Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte sichern und sie bei Ablieferung des Werkes oder bei Beendigung des Vertragsverhältnisses der Auftraggeberin aushändigen. Entsprechendes gilt für in elektronischer Form überlassene Informationen. Insbesondere sind elektronische Informationen mit vertraulichen oder personenbezogenen Inhalten zu löschen.
- Veröffentlichungen über die im Rahmen des Vertrages gewonnenen Erkenntnisse bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Auftraggeberin in Textform.
- Die Auftragnehmerin bestätigt, dass ihr die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen bekannt sind und verpflichtet sich zu ihrer Einhaltung. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich darüber hinaus, eine entsprechende Verpflichtungserklärung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit einzuholen und diese der Auftraggeberin auf Verlangen zuzuleiten.
§ 9
Unteraufträge
- Die Auftragnehmerin darf sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin in Textform bedienen. Die Zustimmung zum Einsatz von Unterauftragnehmern, die bereits im Angebot genannt werden, gilt mit Zuschlag als erteilt.
- Die Unterverträge mit Dritten müssen der Auftraggeberin auf Verlangen vorgelegt werden. Sie müssen sicherstellen, dass die Auftragnehmerin ihren Pflichten gegenüber der Auftraggeberin auch hinsichtlich der an die Dritten übertragenen Aufgaben uneingeschränkt nachkommen kann. Es gelten die Bestimmungen, die auch für den Hauptvertrag maßgebend sind.
- Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bei der Vergabe von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren und gemäß § 97 Absatz 4 Satz 1 bis 3 GWB mittelständische Interessen zu berücksichtigen.
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, dem Unterauftragnehmer auf Verlangen die Auftraggeberin zu benennen und dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - zu stellen als zwischen der Auftragnehmerin und der Auftraggeberin vereinbart sind.
§ 10
Kündigung
- Die Auftraggeberin kann den Vertrag nach Ablauf des ersten Vertragsjahres jeweils zum Ende des Kalenderjahrs ordentlich kündigen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
- Die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtige Gründe kommen insbesondere in Betracht:
- erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Auftrages, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht,
- Leistungsverzug von mehr als zwei Monaten.
- Die Kündigung bedarf der Textform.
- Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den die Auftraggeberin zu vertreten hat, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf die ganze Vergütung der ihr übertragenen Leistungen, jedoch unter Abzug dessen, was sie infolge der Auflösung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
- Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den die Auftragnehmerin zu vertreten hat, so steht ihr nur die anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu, soweit diese Leistungen für die Auftraggeberin verwertbar sind und die Verwertung der Auftraggeberin zumutbar ist.
- Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den weder die Auftraggeberin noch die Auftragnehmerin zu vertreten hat, so steht der Auftragnehmerin die Vergütung für die bis zur Kündigung geleistete Arbeit zuzüglich der Aufwendungen zu, die ihr aufgrund dieses Vertragsverhältnisses erwachsen.
- Die bis zum Kündigungszeitpunkt vorliegenden Arbeitsergebnisse einschließlich etwaiger Nutzungsrechte stehen der Auftraggeberin zu, soweit sie ihr aufgrund dieses Vertragsverhältnisses erwachsen.
- Sonstige Kündigungs- und Rücktrittsrechte sowie Rechte wegen Pflichtverletzungen, einschließlich Sach- und Rechtsmängelrechten, bleiben unberührt.
§ 11
Sonderkündigungsrecht
- Soweit die Auftraggeberin von einer anderen Zusammensetzung der Bundesregierung betroffen ist, erhält die Auftraggeberin ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Dieses kann nur innerhalb eines Monats nach Entstehen des Kündigungsgrundes ausgeübt werden. § 10 Absätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
- Bei vorzeitiger Aufgabe der Liegenschaft durch das Bundesministerium für Gesundheit steht der Auftraggeberin ein Sonderkündigungsrecht zu. In diesem Fall ist die Auftraggeberin berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 12
Vertragsstrafe
- Gerät die Auftragnehmerin mit ihrer Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so hat sie der Auftraggeberin eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese beträgt für jeden vollendeten Werktag des Verzuges 0,2 % des Netto-Werte der verzugsbetroffenen Leitung,, jedoch insgesamt höchstens 5% dieses Netto-Werte.
- Steht der Auftraggeberin wegen Verzuges ein Schadensersatzanspruch zu, so sind aus dem Vertrag herrührende gezahlte Vertragsstrafen hierauf anzurechnen.
§ 13
Antikorruptionsklausel
- Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken. Insbesondere dürfen die Auftragnehmerin oder ihre beauftragten Beschäftigten der Auftraggeberin weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren. Diese Verpflichtung gilt auch für Unterauftragnehmer.
- Handelt die Auftragnehmerin oder ein Unterauftragnehmer der Verpflichtung nach Absatz 1 zuwider oder war sie oder er an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne des § 298 Strafgesetzbuch gegenüber der Auftraggeberin beteiligt, steht der Auftraggeberin ein besonderes Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht hinsichtlich aller zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge zu. Außerdem behält sich die Auftraggeberin vor, Unternehmen gemäß § 126 GWB bei entsprechenden Verstößen von zukünftigen Vergaben auszuschließen.
§ 14
Verjährungshemmung
- Die Verjährung wird neben sonstigen gesetzlichen Vorschriften insbesondere durch Verhandlungen über Mängel des Werkes gehemmt; sofern der gesamte Leistungsgegenstand (§ 1) für die Auftraggeberin nicht nutzbar ist, für den gesamten Leistungsgegenstand, sofern ein Teil oder Teile des Leistungsgegenstands für die Auftraggeberin nicht nutzbar sind, für diesen jeweiligen Teil oder die jeweiligen Teile.
- Für den Teil des Leistungsgegenstands, an dem der Mangel beseitigt wurde, beginnt die Verjährung neu zu laufen.
- Die Verhandlung beginnt mit der Mängelrüge in Textform und endet mit der Abnahme der Mängelbeseitigung in Textform.
§ 15
Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).
- Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
§ 15a
Nachweispflichten und Kontrolle
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach § 15 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.
- Die Einhaltung der Pflichten nach §§ 15 bis 15b wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.
- Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,
- die Kontrolle zu dulden,
- die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
- die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
- die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
- auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
- datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
- Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
§ 15b
Einsatz von Unterauftragnehmern und Verleihern
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragte Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
- Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt § 15 Absatz 2 entsprechend.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in § 15a Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach § 15a Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
§ 15c
Vertragsstrafe und Sonderkündigungsrecht bei Verstoß
- Bei Verstößen gegen das Bundestariftreuegesetz hat die Auftragnehmerin der Auftraggeberin eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese beträgt bei erstmaligem Verstoß ein 1 Prozent des Nettoauftragswertes. Beim zweiten Verstoß beträgt die Vertragsstrafe 5 Prozent des Nettoauftragswertes. Beim dritten Verstoß beträgt die Vertragsstrafe 10 Prozent des Nettoauftragswertes. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 des Bundestariftreuegesetzes feststellt.
Stellt die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Auftragnehmerin einen Verstoß nach § 13 des Bundestariftreuegesetzes fest, so steht der Auftraggeberin außerdem ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
§ 16
DatenschutzAG und AN (einschließlich etwaige Unterauftragnehmer) sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verantwortlich. Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten nach den Vorstellungen des Verantwortlichen, der allein über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nummer 7 DSGVO).
Alle bei der Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Durchführung bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten. Sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Im Rahmen des Auftrages verarbeitet die AN personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 8, Art. 28 und Art. 29 DSGVO sowie § 62 BDSG.
§ 17
Schlussbestimmungen
- Für diesen Vertrag gilt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der *bei Veröffentlichung der Vergabeunterlagen [*geltenden Fassung (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 178a vom 23. September 2003).
- Die Anlagen1.16 sind Bestandteil dieses Vertrages.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Ergänzungen und Veränderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Jede Vereinbarung über die Aufhebung der Textform – ganz oder teilweise – bedarf stets der Textform.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen soweit wie möglich entspricht.
- Für die Versteuerung ihrer Vergütung ist die Auftragnehmerin selbst verantwortlich.
- Gerichtsstand ist Berlin Mitte.
Der Vertrag wird mit Zuschlagserteilung wirksam und bedarf keiner gesonderten Unterzeichnung durch die Vertragspartner.
- Da die meisten Vertragspartner des BMG juristische Personen sind, wird die grammatikalisch meist passende Form „Auftragnehmerin“ verwendet. Sie gilt für alle Arten von Auftragnehmern. ↑