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UNIVERSITÄT STUTTGART
Allgemeine Vertragsbedingungen für den Kauf von Dienstleistungen und freiberuflichen Leistungen
§ 1 Allgemeine Vorschriften § 4 Auskunftspflicht des AN
(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen und freiberufli- Der AN hat dem AG innerhalb der jeweils geltenden Verjährungsfristen für Män- che Leistungen (nachstehend „Dienstleistungsbedingungen“) gelten, soweit gelansprüche auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne be- nicht zwischen der Universität Stuttgart (nachstehend AG genannt) und dem sondere Vergütung Auskunft zu erteilen. Auftragnehmer (nachstehend AN genannt) schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle vom AG in Auftrag gegebenen Dienstleistungen und freiberufliche § 5 Herausgabeanspruch des AG Leistungen. Die vom AN zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen, wie z.B. Pläne (2) Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Zeichnungen als Transparentpausen, und digitale Datenträger sind, sofern oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der AN diesen Allgemeinen nichts anderes schriftlich vereinbart ist, an den AG ohne gesonderte Vergütung Bedingungen, sofern der AG ihm diese im Zusammenhang mit einer Aus- herauszugeben; sie gehen in das Eigentum des AGs über. Die dem AN überlas- schreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere senen Unterlagen sind dem AG spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurück- Weise dergestalt allgemein bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung zugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beru- rechnen musste. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Dienstleis- hen, sind ausgeschlossen, mit Ausnahme von Kopien für Archivierungszwecke in tungsbedingungen abweichende Bedingungen des AN werden nicht Vertrags- Erfüllung zwingender gesetzlicher oder berufsständischer Vorschriften. inhalt, es sei denn, der AG hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Dienstleistungsbedingungen gelten auch dann, wenn der AG eine Leistung des § 6 Urheberrechte, Nutzungsrechte und Erfindungen AN in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden (1) Der AN räumt dem AG das ausschließliche, übertragbare, zeitlich, räumlich Bedingungen vorbehaltlos annimmt. und inhaltlich unwiderrufliche, unkündbare Recht ein, alle Leistungen des AN (3) Im Übrigen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung im Original oder in abgeänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu von Leistungen (VOL/B). nutzen, unbegrenzt zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben und zugänglich zu machen. Von der Rechteeinräu- (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstleistungsbedingungen aus ir- mung umfasst sind auch derzeit noch unbekannte Nutzungsarten. gendwelchen Gründen nicht zur Anwendung kommen können, so bleiben die (2) Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusam- übrigen Bestimmungen davon unberührt. menhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungs- (5) Rechte, die dem AG nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen rechte an den im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen Vereinbarungen über diese Dienstleistungsbedingungen hinaus zustehen, abgegolten. bleiben unberührt. (3) Räumlich erfolgt die Nutzungsrechteinräumung für Deutschland (einschließ- lich grenzüberschreitender Maßnahmen in unmittelbare Nachbarstaaten § 2 Allgemeine Pflichten des ANs Deutschlands hinein). (1) Die Leistungen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Soweit der AN (4) Inhaltlich erstreckt sich die Nutzungsrechtseinräumung auf die vollständige im Pflichtenkreis des AGs tätig ist, muss die Leistung auch dem Grundsatz der oder nur teilweise Nutzung und auf Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öf- Wirtschaftlichkeit, den vergaberechtlichen Bestimmungen, den haushaltsrecht- fentliche Wiedergabe (z.B. Vortrag, Vorführung, öffentliche Zugänglichma- lichen Bestimmungen und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entspre- chung auf Abruf von Orten und zu Zeiten nach Wahl des Nutzers, Sendung chen sowie den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen. einschließlich Weitersendung, Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger, Der AN hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob eine Änderung des techni- Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung) schen Regelwerks absehbar und zu berücksichtigen ist. in jeder Form und insbesondere auf folgende Nutzungsarten: (2) Es sind die in Deutschland geltenden Standards anzuwenden. Andere Stan- a) Beliebig häufige Ausführung der im Vertrag genannten Maßnahme, auch dards dürfen nur verwendet werden, wenn in deutscher Sprache die gleich- durch beliebig häufige Wiederausführung. oder Höherwertigkeit nachgewiesen wurde und sie bei Ingenieur- und Archi- b) die bei Auftragserteilung unbekannten Nutzungsarten. tektenleistungen bauaufsichtlichen Regelungen nicht widersprechen. (5) Eingeschlossen ist weiter im Hinblick auf alle vorgenannten Nutzungsrechte a) das Recht zur Bearbeitung oder sonstiger Umgestaltung der Leistungen, (3) Die Leistung ist in allen ihren Bestandteilen in deutscher Sprache zu erbringen. insbesondere der Unterlagen und/oder der im Vertrag genannten Maß- (4) Der AN hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seinen Leistungen öffentlich- nahme. Dieses Recht umfasst Bearbeitungen und deren Nutzung, die zur rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen. Etwaige Forderungen vertragsgegenständlichen Nutzung erforderlich sind und die geistige Ei- von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der AN unver- genart des Beitrags wahren. züglich dem AG schriftlich mitzuteilen. b) eine Bearbeitung und deren Nutzung im Wege der einmalig wiederholten Maßnahme bis hin zur regelmäßigen Wiederholung der Maßnahme bei (5) Der AN wird den AG auf relevante Veränderungen des Standes der Technik Standardisierung, hinweisen, wenn diese für den AN erkennbar maßgeblichen Einfluss auf die c) eine Bearbeitung und deren Nutzung im Wege der Öffentlichkeitsarbeit, Art der Erbringung der vertraglichen Leistungen haben. Information, Archivierung, Schulung, Prüfung oder Fortbildung. (6) Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unveränderter Aufgabenstel- Mithin ist der AG frei darin, die zu erbringenden Leistungen, z.B. die Unterlagen lung und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen begründen keinen An- und/oder die im Vertrag genannte Maßnahme später selbst oder durch Dritte er- spruch auf zusätzliche Vergütung. neut beliebig häufig zu bearbeiten, ohne den AN einzuschalten. (7) Wird erkennbar, dass ein vorgegebener Kostenrahmen für das zu planende (6) Die Nutzung der zu erbringenden Leistungen, z.B. der zu liefernden Unterla- Werk nicht ausreicht, so hat der AN den AG über die voraussichtlichen Mehr- gen und/oder des ausgeführten Werks in dem in diesem Paragraphen be- kosten unverzüglich zu unterrichten und mögliche Einsparungen aufzuzeigen. zeichneten Umfang darf auch ohne Abnahme, z.B. bei Mangelhaftigkeit, er- folgen, soweit der AN vergütet wurde. (8) Der AN darf ihm übertragene Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung des AGs an einen vorher zu benennenden Dritten weitergeben. (7) Der AN sichert zu, dass der AN selbst und allein berechtigt ist, über die ver- tragsgegenständlichen Rechte zu verfügen und dass der AN bisher keine den (9) Die Haftung des ANs für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen Nutzungsrechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehenden Verfü- wird durch Anerkennung oder Zustimmung des AGs nicht eingeschränkt. gungen getroffen hat. Der AN sichert zu außerdem, dass alle eventuell erfor- derlichen Zustimmungen Dritter, insbesondere der Urheber zu Weitergabe (10) Der AN hat etwaige Unterbrechungen oder Behinderungen der Ausführung der Nutzungsrechte (§§ 34, 35 UrhG), eingeholt sind. dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen. (8) Der AN versichert, dass seine Leistungen nicht Urheberrechte oder sonstige § 3 Vertretungen des AGs durch den AN Rechte Dritter verletzen.
(1) Der AN ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des AGs im Rahmen der (9) Der AN stellt den AG daher (s. Abs. 7 und 8) von sämtlichen berechtigten ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den AG un- Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber dem AG und/oder anderen be- verzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche Dritter rechtigten Nutzern und/oder deren Mitarbeitern aus etwaig bestehenden bes- für oder gegen den AG ergeben können. Die Geltendmachung derartiger An- seren Rechten geltend machen, sofern den AN kein Verschulden trifft. Die sprüche obliegt dem AG. dem AG diesbezüglich etwaig entstehenden Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung und -verfolgung gegenüber den Dritten gehen zu Lasten (2) Den AG bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Ver- des AN. Weitergehende Ansprüche des AG gegen den AN bleiben unberührt. pflichtungen, darf der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung (10) Der AN darf die zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen des von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. AG sowie sämtliche Auftragsergebnisse nur im Rahmen des Auftragsgegen- standes nutzen. Jegliche anderweitige Nutzung ist untersagt. (3) Der AN darf Dritten ohne Einwilligung des AGs keine Unterlagen aushändigen und keine Auskünfte erteilen, die sich auf seine Leistungen sowie die Maß- (11) Sämtliche Rechte an möglichen Allein- oder Gemeinschaftserfindungen des nahme insgesamt beziehen. AN, welche im Auftragsverhältnis entstehen, sind – soweit gesetzlich zulässig
- dem AG zu übertragen. Eine etwaige Vergütung hierfür ist bereits mit der Auftragsvergütung abgegolten
AGB Dienstleistung der Universität Stuttgart Stand 05/2025
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§ 7 Rechnung, Zahlungen § 11 Arbeitsgemeinschaft
(1) Der AN hat die prüffähige Rechnung unter Angabe von Auftragsnummer, (1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft AN ist, übernimmt das mit der Vertretung be- Leistungsanschrift und Zeit der Leistung einzureichen. Rechnungen sind mit auftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. den Einheitspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Die ge- Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem AG gegenüber. Be- setzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungs- schränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemein- stellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Für jeden Auf- schaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem AG unwirksam. trag ist eine gesonderte Rechnung auszustellen. (2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Ar- (2) Die Bezahlung erfolgt nach Annahme der Liefergegenstände und Erhalt der beitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. Rechnung innerhalb von 30 Tagen netto. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungs- (3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den AG ausschließlich an institut des AGs. den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsge- (3) Zahlungen der Universität an den Auftragnehmer vor Erhalt des Gegenstan- meinschaft. des/der Dienstleistung sind nach der Landeshaushaltsordnung für Baden- Württemberg (§56 LHO) grundsätzlich verboten. Ist eine Vorleistung im Aus- § 12 Meldung von Cyberangriffen beziehungsweise Sicherheitsvorfällen nahmefall erforderlich, weil der Gegenstand/die Dienstleistung ansonsten bei IT-Dienstleistungen nicht beschafft werden könnte, so muss die Vorleistung mittels einer selbst- Der AN wird im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten den AG unverzüglich schuldnerische Bankbürgschaft (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB) abgesichert informieren, wenn er auf Basis konkreter Anhaltspunkte erkennt, dass eine in werden. feindseliger Willensrichtung begangene Handlung betreffend die IT-Infrastruktur (4) Rechnungsstellung: des AN oder des AG, zum Beispiel ein Cyberangriff, zu einem Schaden oder einer Der AN ist ab dem 01.01.2022 grundsätzlich verpflichtet, elektronische Rech- schwerwiegenden Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des AG, sei- nungen im Sinne der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg (ERech- ner Kunden oder seiner Beschäftigten führt. Dies gilt entsprechend, wenn auf- VOBW) auszustellen und zu übermitteln. Dies gilt nicht für Rechnungen bis grund einer derartigen Handlung ein Schaden oder eine schwerwiegende Beein- zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer und für Lieferanten aus trächtigung bereits eingetreten ist. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der dem Nicht-EU-Ausland. Alle elektronische Rechnungen sind ausschließlich AN den AG über anderweitige den AG betreffende Sicherheitsvorfälle in Kenntnis an die Zentrale Email Adresse rechnung@uni-stuttgart.de zu senden. Das setzen. Die Meldung ist an cert@uni-stuttgart.de zu richten. Soweit berechtigte Rechnungsdokument muss im Standard XRechnung oder einem anderen der Interessen nicht entgegenstehen, hat die Meldung insbesondere folgende Anga- Norm EN 16931 entsprechenden Format (ZUGFeRD) zum Zeitpunkt der ben zu umfassen: Rechnungsstellung gültigen Fassung erstellt werden. Eine Leitweg-ID • konkrete Beschreibung des Vorfalls; im Feld Buyer-Reference (BT-10) ist nicht zwingend notwendig, weil die Uni- • Zeitpunkt des Bekanntwerdens; versität Stuttgart einen direkten zentralen Rechnungsempfang besitzt. • den erkannten oder vermuteten Angriffsvektor; Nur übergangsweise ist die Rechnungsstellung per PDF an die Email Ad- • Erkenntnisse zu einer möglichen Kompromittierung von Daten der Landes- resse rechnung@uni-stuttgart.de zulässig. Detaillierte Informationen sind verwaltung Baden-Württemberg oder der DV-Infrastruktur der Landesverwal- einsehbar unter Merkblatt-Hinweise für Lieferanten Rechnungen in Papier- tung Baden-Württemberg; form können sofern es sich um eine der o.g. Ausnahmen handelt an die zent- • ob es sich um einen meldepflichtigen Vorgang nach Artikel 33 der Daten- rale Rechnungsanschrift der Universität Stuttgart verschickt werden. schutz Grundverordnung handelt und ob eine Meldung an die/den zustän- dige/n Landesbeauftragte/n für Datenschutz und Informationsfreiheit erfolgt § 8 Abnahme und Verjährung ist; • ob das Landeskriminalamt oder sonstige (Strafverfolgungs-)Behörden infor- (1) Ist gesetzlich oder vertraglich nichts anderes geregelt, sind zu erbringende miert worden sind; Werkleistungen durch den AG förmlich abzunehmen, soweit nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. • die Benennung einer Ansprechperson des AN bezüglich des Vorfalls für den AG; (2) Die Abnahme erfolgt mit der schriftlichen Erklärung des AGs, dass die Leis- • die Art der Zugriffe der Mitarbeiterinnen beziehungsweise der Mitarbeiter des tung vertragsgemäß erbracht ist. AN auf die DV-Infrastruktur der Landesverwaltung Baden-Württemberg. Der AN wird den AG erforderlichenfalls bei der Bearbeitung der Vorgänge und der (3) Die Ansprüche des AGs aus diesem Vertragsverhältnis verjähren bei Wer- Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen. Diese Benachrichtigung lässt kleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern im Vertrag nichts an- anderweitige Meldepflichten insbesondere auch Melde- und Benachrichti- deres vereinbart ist. Soweit eine Abnahme vorgesehen ist, beginnt die Ver- gungspflichten nach Artikel 33 und Artikel 34 DSGVO unberührt. Der AG wird jährungsfrist für Mängelansprüche mit dem Zugang der Abnahmeerklärung. auf die berechtigten Interessen des Auftragnehmers bei der Bearbeitung des Vorgangs Rücksicht nehmen. Er erkennt insbesondere an, dass die Eindäm- (4) Bei Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen. mung des Vorfalls durch den AN Vorrang vor einer Meldung an den AG haben § 9 Haftung des AG kann. (1) Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von § 13 Schlussbestimmungen Leben, Körper oder Gesundheit haftet der AG unbeschränkt. Dasselbe gilt für (1) Der AN ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der AG nur, Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen oder eine Bestellung oder we- sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Ver- sentliche Teile einer Bestellung durch Dritte ausführen zu lassen. trags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit (2) Gegenansprüche des AN berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn ist die Haftung des AG auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. kann der AN nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. (2) Soweit die Haftung des AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Ver- (3) Für die Rechtsbeziehungen des AN zum AG gilt das Recht der Bundesre- treter und Erfüllungsgehilfen des AG. publik Deutschland. § 10 Geheimhaltung (4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbe- ziehung zwischen dem AN und dem AG ist Stuttgart. Schiedsklauseln wird (1) Der AN ist verpflichtet, sämtliche ihm zugänglich werdenden Informationen widersprochen. des AG, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Um- ständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet (5) Erfüllungsort für die Leistungs- und Nacherfüllungspflichten des AN ist der geheim und unter Verschluss zu halten und sie, soweit nicht für die Zusam- Sitz des AG, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. menarbeit geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu ver- werten. (6) Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen nach Ab- (7) Sollte eine Bestimmung dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise un- satz 1 nachweislich bereits vor Abschluss des Vertrags bekannt oder vor Ab- wirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen schluss des Vertrags allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren Auftragsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit oder ohne Verschulden des AN allgemein bekannt oder zugänglich werden. der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder un- Die Beweislast trägt der AN. durchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Be- stimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurch- (3) Der AN wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Ar- führbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt dieje- beitnehmern und Beauftragten, insbesondere seinen freien Mitarbeitern und nige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck den für ihn tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dieser Auftragsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertrags- dass auch diese jede Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflicht parteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten. nach Absatz 1 unterlassen.
(4) Jegliche Veröffentlichung des AN zu oder über den Auftragsgegenstand be- darf der expliziten schriftlichen vorherigen Zustimmung des AG. Die Anfrage des AN bzgl. der Zustimmung des AG muss mindestens 10 Arbeitstage vor der beabsichtigten Veröffentlichung beim AG schriftlich eingehen.
AGB Dienstleistung der Universität Stuttgart Stand 05/2025