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OgVU_KBK Eigenerklärung Ausschlussgründe
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Ich/Wir erkläre(n), dass keine Person, deren Verhalten1 meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräf- tig verurteilt oder gegen meinem/unserem Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Ge- setzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach2:
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§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafge- setzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
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§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet wer- den oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Straf- gesetzbuchs zu begehen,
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§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Ver- mögenswerte),
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§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte, die von der Europäischen Union oder in ih- rem Auftrag verwaltet werden, sowie auch gegen öffentliche Haushalte richtet,
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§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, sowie auch gegen öffentliche Haushalte richtet,
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§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Ver- kehr),
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§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
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den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
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Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
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den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs (Men- schenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeu- tung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung),
mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und diesbezüglich keine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. mein/unser Unter- nehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass ich/wir mich/uns zur Zah- lung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet habe(n).
1 Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Ge- schäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. 2 Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geld- buße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
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- OgVU_KBK
- Ich/wir erkläre(n), dass mein/unser Unternehmen nicht
bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtli- che Verpflichtungen verstoßen hat,
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines sol- chen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens3 infrage gestellt wird. und dass andere Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 2 GWB ebenfalls nicht erfüllt sind.4
Mir/Uns ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärungen. zu meinem/unserem Ausschluss vom Vergabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten Auftrages wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grunde führen kann.
Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung über den Vergabemarktplatz NRW zusam- men mit dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot gilt diese vom Bewerber bzw. Bieter als unter- schrieben.
Dies gilt auch für Bewerber-/Bietergemeinschaften durch Angabe der jeweiligen Mitglieder der Ge- meinschaft in Form von Name, Vorname oder Unternehmensbezeichnung.
Auf das Formular „Hinweise zur Form der Einreichung“ wird hingewiesen. Sofern in Ausnahmefäl- len die Abgabe auf dem Postweg zugelassen wird, ist die Eigenerklärung zu unterschreiben.
Name, Vorname oder Unternehmensbezeichnung
Hinweis:
Sofern Sie sich in einer der vorgenannten Situationen befinden, können Sie auch Nachweise dafür erbrin- gen, dass Sie ausreichende Maßnahmen getroffen haben, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Zu diesem Zweck weisen Sie nach, dass Sie ei- nen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet haben, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit dem Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatori- sche und personelle Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlun- gen zu vermeiden oder Sie die Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung ein- schließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben. Dieser Nachweis ist zusammen mit der Eigenerklärung der Bewerbung bzw. dem Angebot beizufügen.
3 siehe Fußnote Seite 1. 4 Dies betrifft Ausschlussgründe nach § 21 Arbeitsnehmer-Entsendegesetz, § 98c des Aufenthaltsgesetzes § 19 Min- destlohngesetz und § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, so- fern der Anwendungsbereich des § 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (u. a. mind. 1.000 Mitarbeiter im Inland) eröffnet ist.