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VgV/OgVU_KBK Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben!
BEWERBUNGSBEDINGUNGEN des Kommunalbetriebes Krefeld AöR für die Vergabe von Leistungen Hinweis: Das Vergabeverfahren erfolgt nach der „Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienst- leistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) bzw. der Ver- ordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV).
Allgemeines Verfahren bei elektronischer Bereitstellung der Vergabeunterlagen: Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren wird in deutscher Sprache ausschließlich über den Vergabemarktplatz des Landes NRW unter www.evergabe.nrw.de durchgeführt. Verfahren bei postalischer Bereitstellung der Vergabeunterlagen: Die Kommunikation bei postalischer Bereitstellung der Vergabeunterlagen erfolgt schriftlich, per E-Mail o- der per Telefax in deutscher Sprache.
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Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Nach Erhalt der Vergabeunterlagen hat der Bieter diese auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sollte er unvollständige Unterlagen erhalten haben, so hat er unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsab- gabe darauf hinzuweisen. Nachteile, die sich daraus ergeben, dass ein Angebot auf Grundlage un- vollständiger Unterlagen abgegeben wurde, gehen zu Lasten des Bieters. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen können oder liegen Widersprüche zwischen einzelnen Teilen der Leistungsbeschrei- bung vor, so hat er unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe darauf hinzuweisen. Diese Hinweispflicht besteht auch, wenn der Bewerber nach einem Ortstermin der Auffassung ist, dass das Leistungsverzeichnis nicht oder nicht vollständig die erforderlichen Leistungen enthält. Erkennbare Verstöße in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen müssen unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf der Angebots-/ Bewerbungsfrist gerügt werden.
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Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässi- gen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich oder rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bietergemeinschaften.
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Angebot 3.1 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. 3.2 Das Angebot muss vollständig sein. Die Möglichkeit zu einer Nachforderung im Sinne von § 41 Abs. 2 UVgO bzw. § 56 VgV bleibt unberührt. Das Angebot darf die Preise und die geforderten Erklärungen und Angaben nur an den bezeichneten Stellen der Vertragsunterlagen enthalten. Korrekturen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzun- gen an den Vertragsunterlagen sind unzulässig. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. 3.3 Ausschluss sonstiger Bestimmungen und Regelungen zu den Vertragsbestandteilen Etwaige Vorverträge, in den Vergabeunterlagen nicht als Vertragsbestandteile aufgeführte Unterla- gen, Protokolle, Klauselwerke oder sonstige Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages, insbesondere Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, sind nicht Vertragsbestandteil. 3.4 Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorge- gebene Fabrikat anbieten will. 3.5 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
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- VgV/OgVU_KBK 3.6 Die zulässigen Formen der Angebotsabgabe richten sich nach der Bekanntmachung bzw. den bereit- gestellten Vergabeunterlagen. Bei zugelassener schriftlicher Angebotsabgabe müssen die Angebote an der dafür vorgesehenen Stelle unterzeichnet und alle Eintragungen dokumentenecht sein. Soweit elektronische Angebote zugelassen sind, sind diese ausschließlich über den Vergabemarkt- platz Rheinland www.evergabe.nrw.de einzureichen; hierzu ist eine kostenlose Registrierung erfor- derlich. Näheres zur Form der Angebotsabgabe ist den „Hinweisen zur Form der Einreichung von Teil- nahmeanträgen und Angeboten“ zu entnehmen. 3.7 Ein angebotenes Skonto wird bei der Angebotswertung nur berücksichtigt, wenn als Zahlungsziel mindestens 14 Tage angegeben werden. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Ange- botes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. Das Skonto gilt für jede einzelne fristgerechte Zahlung. 3.8 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise sind ohne Umsatzsteuer an- zugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen.
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Nebenangebote 4.1 Nebenangebote müssen im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleich- wertig sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Nebenangebot nachzuweisen. Andernfalls wird es nicht berücksichtigt. 4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu be- schreiben. 4.3 Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. Andere Nebenangebote sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen. Sollen Preisnachlässe (ohne Bedingungen) für Nebenangebote zum Hauptangebot gelten, so hat der Bieter dies im Nebenangebot zu erklären. 4.4 Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein.
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Nachunternehmeraufträge Beabsichtigt der Bieter,
Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (Unterauftragnehmer) oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finan- zielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eig- nungsleihe),
so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Teilnahmeantrag/Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Ver- fügung stehen (Formular 532-KR) und diese Unternehmen geeignet (nur Eignungsleihe) sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben. Ent- sprechende Verpflichtungserklärungen (Formular 533-KR) dieser Unternehmen sind bei der Eig- nungsleihe mit dem Teilnahmeantrag/Angebot, bei der Unterauftragsvergabe auf gesondertes Ver- langen des Auftraggebers vor Zuschlagserteilung vorzulegen. Sofern bei dem/n anderen Unternehmen zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, muss das Unternehmen durch den Bewerber/Bieter ersetzt werden. Sollten hingegen fakultative Aus- schlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, behält sich der Auftraggeber vor, dass das Unternehmen durch den Bewerber/Bieter innerhalb einer zu setzenden Frist ersetzt wird.
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VgV/OgVU_KBK 6. Bietergemeinschaften Sofern nicht öffentlich bzw. im Offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bieter- gemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unter- nehmen gebildet haben, nicht zugelassen. Bietergemeinschaften haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen. Die diesbezügliche Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung (Formular 531-KR) muss von sämtli- chen Mitgliedern unterschrieben sein und ist mit dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot einzu- reichen. Die Gründe zur Bildung der Bewerber-/Bietergemeinschaft sind auf Anforderung darzulegen. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch.
- Nachweise Sofern Nachweise gefordert werden, genügt die Einreichung einer einfachen Fotokopie, sofern nicht ausdrücklich eine beglaubigte Fotokopie oder ein Original verlangt wird. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deut- sche Sprache beizufügen. Unternehmen, die in den Präqualifizierungsdatenbanken https://amtliches-verzeichnis.ihk.de oder www.pq-verein.de bzw. einer anderen für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreien Datenbank in- nerhalb der EU registriert sind, können dies bei Abgabe eines Teilnahmeantrages bzw. eines Angebo- tes durch Angabe der Registrierungsnummer angeben und ersetzen damit die Erklärungs- und Nach- weispflicht nach den Ziffer 3 der Angebotsaufforderung, soweit die geforderten Erklärungen und Nachweise dort hinterlegt sind. Sofern vom Auftraggeber Nachweise gefordert werden, die nicht in den Präqualifizierungsdatenban- ken enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen. Ansonsten kann das Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
8 Bevorzugte Bieter Der Runderlass Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusi- onsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge kommt nicht zur Anwendung.
Sofern im Vergabeverfahren das Angebot einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Be- hinderungen und Blindenwerkstätten sowie von Inklusionsbetrieben (nachfolgend bevorzugte Bieter) ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines insofern nicht bevorzugten Bieters ist, so wird dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 % berücksichtigt. Voraussetzung für die Berück- sichtigung des Abschlags ist, dass die Herstellung der angebotenen Lieferungen zu einem we- sentlichen Teil durch die bevorzugten Bieter erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wertschöpfung durch ihre Beschäftigten mehr als 10 % des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt.
9 Weiteres :