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Personalschlüssel
Reinigungspersonal
In Abhängigkeit von der Gebäudeflächenanzahl in m²: bis 3.000 m²: 1 ab 3.001 m²: 2 ab 5.001 m²: 3 ab 7.001 m²: 4 ab 10.001 m²: 5
- je weitere 2.000 m² 1 Person mehr-
Bei den einzelnen Einrichtungen kann alternativ durch Festlegung in der einrichtungsspezifischen Liste oder durch Absprache mit dem Reinigungsdienstleister ein Personalschlüssel in Abhängigkeit von der Regelbelegung festgelegt werden. Eine Individualabsprache bedarf stets der einfachen Schriftform.
In Abhängigkeit von der Regelbelegung: bis 400 untergebrachte Personen: 3 ab 401 untergebrachte Personen: 4 ab 501 untergebrachte Personen: 6 ab 601 untergebrachte Personen: 7 ab 701 untergebrachte Personen: 8 ab 801 untergebrachte Personen: 9 ab 901 untergebrachte Personen: 10 ab 1.001 untergebrachte Personen: 11 ab 1.101 untergebrachte Personen: 12 ab 1.201 untergebrachte Personen: 13
- je weitere 800 untergebrachte Personen 1 Personalkraft mehr-
Der Personalschlüssel, d.h. die Anzahl der Reinigungskräfte, ist durchgängig von 06.00 bis 22.00 Uhr zu leisten. Die Zeiten können in einzelnen Einrichtungen abweichen (s. Anhang 12 Einrichtungsspezifische Liste).
Es muss immer mindestens eine weibliche und eine männliche Kraft anwesend sein. Sind aufgrund des Personalschlüssels nicht durchgängig zwei Beschäftigte anwesend, ist eine allein anwesende männliche Kraft verpflichtet, die Bereiche für weibliche Geflüchtete nur unter Begleitung einer weiblichen Kraft des Betreuungsdienstes zu betreten. Eine etwaige Abstimmung mit dem Betreuungsdienst hat der Reinigungsdienstleister selbstständig zu leisten.
Die Angaben der einzelnen Einrichtungen bezüglich eines erhöhten Personalbedarfs, gehen den hiesigen Regelangaben vor (Anhang 12 Einrichtungsspezifische Liste).
Weiterhin behält der AG sich für den Fall, dass die konkrete Situation in der Einrichtung es erfordert, eine Anpassung der Personalkapazitäten vor. Nähere Einzelheiten zur Anpassung der Personalkapazitäten enthält der Vertrag. Hierbei wird der AG auf die berechtigten Belange des AN Rücksicht nehmen.
1 BRD Düsseldorf Stand: 31.07.2025
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Bei Ausfall (insbesondere aufgrund von Urlaub, Fortbildung, Krankheit) ist die Vertretung des Fachpersonals durch mindestens entsprechend qualifiziertes Personal zu gewährleisten.
Soweit sich aus Anlage Einrichtungsspezifische Liste weitere einrichtungsspezifische Anwesenheiten und Besonderheiten ergeben, sind diese ebenfalls Bestandteil der zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers.
Der AN kann sich bei diesen Leistungen zusätzlich durch geflüchtete Personen unterstützen lassen (s. § 5a des Vertrags).
Reinigungsleitung
In Abhängigkeit von der Gebäudeflächenanzahl in m²: bis 5.000 m²: 0,5 VZÄ ab 5.001 m²: 1 VZÄ ab 10.001 m²: 1,5 VZÄ ab 20.001 m²: 2 VZÄ Die Zahl der Reinigungsleitungen ist bei 2 VZÄ gedeckelt. In Einzelfällen kann in der konkreten Einrichtung nach den Angaben der einrichtungsspezifischen Liste (Anhang 12) davon abgewichen werden.
Bei den einzelnen Einrichtungen kann alternativ durch Festlegung in der einrichtungsspezifischen Liste oder durch Absprache mit dem Reinigungsdienstleister die Anzahl der benötigten Leitungen in Abhängigkeit von der Regelbelegung festgelegt werden. Eine Individualabsprache bedarf stets der einfachen Schriftform.
In Abhängigkeit von der Regelbelegung: bis 400 untergebrachte Personen: 0,5 VZÄ ab 401 untergebrachte Personen: 1 VZÄ ab 701 untergebrachte Personen: 1,5 VZÄ ab 901 untergebrachte Personen: 2 VZÄ
Die Zahl der Reinigungsleitungen ist bei 2 VZÄ gedeckelt. In Einzelfällen kann in der konkreten Einrichtung nach den Angaben der einrichtungsspezifischen Liste (Anhang 12) davon abgewichen werden.
Dem AG und der Einrichtungsleitung sind mindestens eine Person sowie ihre Stellvertretung namentlich zu benennen.
Vom Umfang her muss die Stelle der Reinigungsdienstleitung einem Vollzeitstellenäquivalent entsprechen, das heißt, es ist eine zusätzliche Person mit wöchentlich mindestens 38,5 Stunden Anwesenheit in der Einrichtung (vor Ort) für die Funktionswahrnehmung einzuplanen. Die Anwesenheit soll dabei grundsätzlich in den üblichen Bürozeiten gegeben sein und ist des Weiteren mit der Einrichtungsleitung abzustimmen. Darüber hinaus ist die Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen usw. sowie ein sonstiger Tätigkeitsbedarf in den Nachmittags- und Abendstunden sowie am Wochenende bei Bedarf zu gewährleisten. Die sich durch die o.a.
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VZÄ ergebenden Stunden sind gleichmäßig auf die Werktage zu verteilen. Eine Verrechnung der Anwesenheiten innerhalb einer Woche oder eines Monats ist nicht erlaubt.
Bei Ausfall (z.B. Urlaub, Fortbildung oder Krankheit) ist die Vertretung durch mindestens entsprechend qualifiziertes Personal zu gewährleisten; die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes ist nicht ausreichend. Der Stellvertreter / die Stellvertreterin darf im Vertretungsfall nicht zusätzlich in den Personalschlüssel der Reinigungskräfte eingerechnet werden. D.h. als vertretende Person stellt man das Äquivalent für den Personalschlüssel der Reinigungsleitung und kann nicht parallel als Reinigungskraft eingerechnet werden.
Wird ein Vollzeitstellenäquivalent (ggf. anteilig) durch mehrere Personen besetzt, so ist sicherzustellen, dass eine Funktionswahrnehmung sowohl in dem genannten Leistungsumfang, als auch über die entsprechende zeitliche Dauer wöchentlich gewährleistet ist. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Sollte eine Anpassung der Regelbelegung erfolgen bzw. Stand-by-Plätze in Anspruch genommen werden, so wird der Personalschlüssel gemäß den Vorgaben des Vertrages, dieser Leistungsbeschreibung sowie der einrichtungsspezifischen Liste angepasst.
Weiterhin behält der AG sich für den Fall, dass die konkrete Situation in der Einrichtung es erfordert, eine Anpassung der Personalkapazitäten vor. Nähere Einzelheiten zur Anpassung der Personalkapazitäten enthält der Vertrag. Hierbei wird der AG auf die berechtigten Belange des AN Rücksicht nehmen.
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