4.1 Anhang 1 zum Vertrag Leistungsbeschreibung Reinigungsdienstleistung.pdf

Unterhaltsreinigung in der Zentralen Unterbringungseinrichtung Krefeld

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 22:58 (Europe/Berlin)

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Vergabe Dienstleistungen Unterhaltsreinigung

in der Zentralen Unterbringungseinrichtung

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Inhalt

A. Präambel ......................................................................................................................... 3

B. Zu erbringende Leistungen .............................................................................................. 4

I. Allgemeines .................................................................................................................. 4

II. Objekt ........................................................................................................................... 7

III. Laufende Unterhaltsreinigung ................................................................................... 7

IV. Sonderreinigungen .................................................................................................. 22

V. Reinigungsmittel, Arbeitsgeräte ................................................................................... 23

VI. Reinigungs- und Desinfektionsmittel ....................................................................... 24

VII. Bestückungsservice ................................................................................................ 25

VIII. Medienverbrauch .................................................................................................... 26

IX. Entsorgung ............................................................................................................. 26

X. Arbeits- und Umweltschutz .......................................................................................... 27

XI. Personal.................................................................................................................. 27

XII. Reinigung Verpflegungsbereich .............................................................................. 28

XIII. Reinigung Sanitätsstation ...................................................................................... 28

XIV. Reinigung soziale Beratung .................................................................................... 28

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XV. Einweisung ............................................................................................................. 28

XVI. Zeiterfassung .......................................................................................................... 29

XVII. Dokumentation .................................................................................................... 29

XVIII. Jobbörse ............................................................................................................. 31

XIX. Hausrecht ............................................................................................................... 32

XX. Räumlichkeiten, Medienverbrauch .......................................................................... 32

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A. Präambel

Die Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) sind Einrichtungen des Landes NRW (d.h. das Land NRW ist Träger und Betreiber der Einrichtung).

In der Zentralen Unterbringungseinrichtung sind neben den Beschäftigten der Bezirksregie- rung Düsseldorf ein Betreuungsdienstleiter (BDL), ein Sicherheitsdienstleister (SDL), ein Ver- pflegungsdienstleister (VDL), ein Facility-Manager (FM), ein Medizinischer Dienstleister (MDL) sowie ggf. sonstige Dienstleistungsunternehmen tätig.

Die nachfolgende Leistungsbeschreibung betrifft die Dienstleistung Reinigung in der Zentralen Unterbringungseinrichtung.

Die Einrichtungsleitung obliegt den Beschäftigten der Bezirksregierung Düsseldorf vor Ort in eigener Zuständigkeit. Die Beschäftigten der Bezirksregierung sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für alle Beteiligten vor Ort und einzige Verbindungsstelle zur Bezirksregie- rung Düsseldorf. Die Letztentscheidungskompetenz für alle in der Aufnahmeeinrichtung auf- kommenden Kompetenzstreitigkeiten und sonstigen Unstimmigkeiten liegt bei den Mitarbeite- rinnen / Mitarbeitern der Bezirksregierung Düsseldorf. Damit ist kein fachliches Weisungsrecht gegenüber allen eingesetzten Beschäftigten des AN verbunden. Die Aufbauorganisation ergibt sich aus Anhang 10: Muster-Organigramm.

Der AN koordiniert und organisiert den störungsfreien Betrieb im Hinblick auf die Reinigungs- dienstleistung.

Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind durch den AN und seine Mitarbeiten- den zwingend einzuhalten. Hierfür ist ausschließlich der AN verantwortlich. Dies gilt auch für die Vorschriften zur Verhütung von Bränden und geltende feuerpolizeiliche Vorschriften. Der AN hat die allgemeinen brandschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten, die sich z.B. aus dem Bauordnungsrecht ergeben.

Beim Einsatz von Gefahrstoffen verpflichtet sich der AN:

• sein Personal gemäß den gesetzlichen Vorschriften vor dem Arbeitseinsatz zu unterweisen und dies zu dokumentieren

• sein Personal anhand von Betriebsanweisungen über auftretende Gefahren hinzuweisen und auf geeignete Schutzmaßnahmen hinzuweisen

• Behältnisse entsprechend der Gefahrgutverordnung deutlich durch Symbole zu kennzeichnen

• die Auflagen der Berufsgenossenschaft bezüglich Handhabung und Unfallverhütung einzuhalten

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• sein Personal mit entsprechender Schutzkleidung auszustatten

• den AG über den Einsatz und Umfang dieser Stoffe vorab und bei jeder Ände- rung unaufgefordert schriftlich zu informieren

Der AN stellt sicher, dass von den von ihm angeschafften bzw. in die Einrichtung eingebrach- ten Mobiliar, Geräten, Gebrauchsmaterialien, Verbrauchsmaterial etc. keine Gefahren ausge- hen und diese den einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften entsprechend verwendet werden. Bei der Ausstattung achtet der AN auch auf den präventiven Brandschutz.

B. Zu erbringende Leistungen

I. Allgemeines

  1. Die Leistungen haben in einer Unterbringungseinrichtung des Landes NRW zu erfolgen, so dass die Leistungserbringung gewissen Regularien unterfällt. Den konkreten Leistungsan- forderungen wird daher Folgendes vorangestellt:

  2. Die Mitarbeitenden des AN melden sich bei jedem Betreten und Verlassen des Einrich- tungsgeländes bei dem Sicherheitsdienstleister an der Pforte namentlich an bzw. ab. Bei Bedarf kann statt der namentlichen Erfassung eine alternative Form der eindeutigen Identifikation mit dem Sicherheitsdienstleister abgestimmt werden (z.B. die Nutzung des Erfassungssystems des SDL). Die Erfassung ist aus Sicherheitsgründen für einen Evakuierungsfall zwingend erforder- lich.

a)

Der Reinigungsdienstleister hat sich – insbesondere zu Beginn bei Aufnahme seiner Tätigkeit – mit dem Betreuungsdienstleister und bei Bedarf mit den anderen Dienstleistern abzustimmen. Der Betreuungsdienstleister ist dem Reinigungsdienstleister gegenüber nicht weisungsbefugt. Bei Weisungen an den Reinigungsdienstleister handelt der Betreuungsdienstleister stets im Auf- trag des AG.

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b)

Alle in der Leistungsbeschreibung genannten Aufgaben müssen auch im Falle eines Strom- und/oder Gasausfalles (sogenannter „Blackout“) o. ä. so gut wie möglich aufrechterhalten wer- den. Die in der Leistungsbeschreibung genannten Aufgaben müssen dann ohne technische Hilfsmittel erfüllt werden. In enger Abstimmung mit dem AG ist für den eingetretenen Einzelfall abzustimmen, welche Bereiche zwecks Einsparung des Energieverbrauchs vorrübergehend nicht betrieben werden und welche Alternativen geplant werden können. Die Reinigung ist vor- rangig weiter zu betreiben.

c)

Es ist eine Ansprechperson für die Einrichtungsleitung zu benennen sowie für Dritte, die eben- falls in der Aufnahmeeinrichtung tätig sind, insbesondere für

• den Betreuungsdienstleister

• den Sicherheitsdienstleister

• die soziale Beratung von Flüchtlingen

• den Verpflegungsdienstleister

• das Gesundheitsamt

• den Dienstleister des Facility Managements

• den Medizinischen Dienstleister

Sofern Unstimmigkeiten zwischen den oben genannten in der Aufnahmeeinrichtung tätigen Dienstleistern bestehen, sind diese mit der Einrichtungsleitung zu besprechen. Im Zweifel ent- scheidet die Einrichtungsleitung abschließend über das weitere Vorgehen.

d)

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In Abstimmung mit der Einrichtungsleitung finden Dienstbesprechungen zwischen den vor Ort tätigen Dienstleistern und dem AG statt. Bei Bedarf kann die Teilnahme des AN erforderlich sein. Wird der AN zur Teilnahme aufgefordert, ist eine solche verpflichtend.

Besprechungen sowie die Rücksprache mit den anderen Dienstleistern erfolgt regelmäßig durch die Reinigungsleitung. Zudem obliegen der Leitung u.a. folgende Aufgaben:

• die Sicherstellung der ausreichenden Reinigung,

• Leitung des Reinigungsbereichs,

• Planung und Koordination der Prozessabläufe

• sowie Einkauf, Bestellung und Lagerung.

e)

Im Eingangsbereich der Kantine stellt der AN Desinfektionsmittelspender auf und füllt diese re- gelmäßig auf. Die Desinfektionsmittelspender sind auch an anderen Stellen in der Einrichtung aufzustellen. Hierzu stimmt sich der AN mit der Einrichtungsleitung unter Berücksichtigung des Hygieneplans ab. Bei dem Aufstellen unterstützt der FM. Hierzu sind zu Beginn der Leistungs- aufnahme und bei Reparaturbedarf Abstimmungen mit dem FM zu treffen. Die Art der Desinfek- tionsspender ist so zu wählen, dass diese nicht durch Dritte entfernt werden können.

f)

Der AN liefert dem Betreuungsdienstleister einen speziell für die Reinigungsdienstleistungen konkretisierten Beitrag zum Hygieneplan gemäß § 36 IfSG auf Grundlage des als Anhang 14 beigefügten Rahmenhygieneplans, überprüft diesen in regelmäßigen Abständen, schreibt die- sen – soweit erforderlich – fort und schult die Mitarbeitenden über die festgelegten Maßnahmen. Der Beitrag wird mit dem Betreuungsdienstleister abgestimmt. Der Betreuungsdienstleister übernimmt anschließend die Abstimmung des Hygieneplans mit dem Gesundheitsamt. Bleibt die Abstimmung zwischen AN und Betreuungsdienstleister erfolglos oder gibt es sonstige Schwierigkeiten, verbleibt das finale Weisungsrecht beim AG.

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II. Objekt

Individuelle Reinigungsanforderungen der einzelnen Einrichtungen gehen aus der einrichtungs-

spezifischen Liste hervor (Anhang 13). Dies geht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung

vor.

III. Laufende Unterhaltsreinigung

  1. Allgemein

Der AN ist für die Reinigung der Aufnahmeeinrichtung und damit zusammenhängende Leistun-

gen verantwortlich.

Ziele der Reinigungsdienstleistung sind

• kurzfristig eine angenehme und hygienisch unbedenkliche Lebensumgebung zu schaffen,

• mittelfristig stärkeren Verschmutzungen (z.B. in Fluren, Küchen und Sanitärräumen) vor-

zubeugen und

• langfristig den Wert von Einrichtung und Gebäude zu erhalten.

Der Reinigungsumfang orientiert sich am Verschmutzungsgrad. Der Verschmutzungsgrad ergibt sich aus der Nutzungsart. Sondereinflüsse z.B. durch Umzüge, Renovierungsarbeiten, Bauarbeiten etc. sind möglich und müssen entsprechend berücksichtigt werden.

Bei Verschmutzungen oder Verunreinigungen mit Körperausscheidungen bzw. Fäkalien ist zu- sätzlich eine Desinfektion durchzuführen.

Der AN stellt sicher, dass die Reinigung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (ins- besondere des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Men- schen – IfSG) erfolgt.

Die Ausführung hat so zu erfolgen, dass die zu reinigenden Flächen und auch andere Bauteile, sowie sonstige Oberflächen der Raumausstattung und -einrichtung nicht beschädigt oder ver- schmutzt werden.

Die Organisation der Absperrung von Bodenflächen (z.B. Flure, Sanitärbereiche) für die Durch- führung der Reinigungsarbeiten insbesondere im Rahmen der Glasreinigungen erfolgt durch den AN. Die Kosten der Absperrungen sind in die Angebotspreise einzurechnen. Die Verkehrs- sicherungspflichten gehen während der Reinigung auf die AN über. Die Verkehrssicherungs- pflichten sind einzuhalten.

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  1. Unterhalts- und Glasreinigung

a. Die Reinigungsleistungen umfassen:

Katego-RaumartenReinigungsintervallReinigungs-
rieRaumartenReinigungsintervallzeit
aVerwaltungs- u. Büroräume v. Personal u. Dienstleistern (BDL, SDL, FM, BR-D)2 x wöchentlich (w)An nicht aufeinan-
derfolgenden Tagen
Verwaltungs- u. Büroräume v. Personalzwischen 08:00 und
u. Dienstleistern (BDL, SDL, FM, BR-D)2 x wöchentlich (w)16:00 Uhr
bGemeinschaftsräume, Bastelzimmerjeden 2. TagJeweils nach 16:00
o.Ä.jeden 2. TagUhr
cSanitärräume (inkl. Bestückungsser- vice) v. Personal u. Dienstleistern (BDL, SDL, FM, BR-D)2 x tägl.Jeweils 1x zwischen
Sanitärräume (inkl. Bestückungsser-7:00 und 10:00 Uhr
vice) v. Personal u. Dienstleistern (BDL,und 1x zwischen
SDL, FM, BR-D)2 x tägl.14:00 und 17:00 Uhr
dSanitärräume Bewohner*innen (inkl. Bestückungsservice)2 x tägl.Jeweils 1x zwischen
7:00 und 10:00 Uhr
Sanitärräume Bewohner*innen (inkl.und 1x zwischen
Bestückungsservice)2 x tägl.14:00 und 17:00 Uhr
eTreppen, Treppenhäusertägl.Zwischen 06:00 und
Treppen, Treppenhäusertägl.22:00 Uhr

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fKindergarten, Schulräume5 x wJeweils nach Schlie-
ßung
gSpeiseräume, Kantinen3 x tägl.Jeweils nach den
Mahlzeiten
hMitarbeiterräume, Besprechungszim- mer, Schulungsräume3 x wAn jeweils nicht auf-
einander folgenden
Mitarbeiterräume, Besprechungszim-Tagen zwischen
mer, Schulungsräume8:00 Uhr und 16:00
itechn. Räume, Lagerräume, Abstell-1 x wJeweils zwischen 08:00 und 16 UhrJeweils zwischen
räume, Kleiderkammer o.Ä. sowie län-08:00 und 16 Uhr
ger nicht bewohnte Bewohnerzimmer
jGlastüren1 x wZwischen 06:00 und
22:00 Uhr im Ab-
stand von 5 Werkta-
gen
kQuarantänestation/Isolationsräume - unbelegt - belegt1 x w Mind. tägl.Zwischen 06:00 und
22:00 Uhr (im Ab-
stand von 5 Werkta-
gen)
lSporthallen, GymnastikräumeJeden 2. TagZwischen 06:00 und
lSporthallen, GymnastikräumeJeden 2. Tag22:00 Uhr
mGlasreinigung (ohne Glastüren)vierteljährlichZwischen 06:00 undZwischen 06:00 und

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22:00 Uhr
nTüren (inkl. Handläufe, ohne Glastüren)vierteljährlichZwischen 06:00 und
22:00 Uhr
oHeizkörperhalbjährlichZwischen 06:00 und
22:00 Uhr
p(private) Küchentägl.Zwischen 08:00 und
16:00 Uhr
qUmkleiden, Garderoben, Wäscheräume3 x wAn jeweils nicht auf-
einanderfolgenden
Tagen zwischen
08:00 und 16:00 Uhr
rAufzüge1 x wZwischen 06:00 und
22:00 Uhr im Ab-
stand von 5 Werkta-
gen
sEingangsbereich, Foyer, Hallentägl.Zwischen 06:00 und
22:00 Uhr
tFlure, Gängetägl.Zwischen 06:00 und
22:00 Uhr
uBewohnerzimmer vulnerabler Personen2 x wAn nicht aufeinan-
derfolgenden Tagen
zwischen 08:00 und

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16:00 Uhr
vBewohnerzimmer bei Auszugbei BedarfJeweils unverzüglich
Bewohnerzimmer bei Auszugnach Auszug
wBehandlungszimmer der Sanitätssta-5 x wJeweils nach Schlie-
tionßung
xMülleimer (außer Bewohnerzimmer)Tägl.Zwischen 08:00 Uhr
und 20:00 Uhr

Zudem sind täglich in allen Räumen – außer den Bewohnerzimmern – die Mülleimer einmal im Zeitraum zwischen 08.00 und 20.00 Uhr zu leeren (Kategorie x), ggf. bei Bedarf häufiger.

Liegt eine Doppelnutzung vor – unterfällt ein Raum also zwei Kategorien – richtet sich das Rei- nigungsintervall nach der Kategorie mit der höheren Reinigungshäufigkeit. Bei verschiedenen Reinigungszeiten ist eine Abstimmung mit dem AG zu treffen. Die folgenden Reinigungsschritte der jeweiligen Kategorie sind kumulativ, aber nicht doppelt auszuführen.

Unterfällt eine Räumlichkeit keiner der genannten Kategorien, ist der Reinigungsbedarf zu- nächst mit der einrichtungsspezifischen Liste (Anhang 13) abzugleichen, sonst eine Absprache mit dem AG zu treffen. Die Absprache ist schriftlich zu dokumentieren.

Die genutzten Wischbezüge sind vor ihrem ersten Einsatz auf der möglichen Höchsttemperatur in der Waschmaschine zu waschen. Anschließend sind die Wischbezüge nach einer Arbeitsnut- zung von maximal zwei Stunden auf der möglichen Höchsttemperatur zu waschen. Wischbe- züge aus verschiedenen Materialien sind sortenrein zu waschen.

Leichtbewegliche Gegenstände (Stühle, Rollcontainer, Abfalleimer, etc.) werden bei der Reini- gung beiseite geräumt und nach erfolgter Reinigung der Flächen wieder an ihre Ursprungsstel- len zurückgestellt. Lose herumliegende Verschmutzungen, die bei der Reinigung nicht mit auf- genommen wurden (Papierschnipsel, Heftklammer, etc.), werden manuell aufgenommen. Der AN ist verpflichtet, die individuelle Raumbeschaffenheit – insbesondere Bodenbeläge (Anhang 8) – zu berücksichtigen und die geeigneten Reinigungstechniken und -mittel zu verwenden.

Zusätzlich werden den Schmutz zurückhaltende Einrichtungen wie Gitterroste, Schmutzfang-

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matten und Sauberlaufzonen regelmäßig ausgekehrt bzw. abgesaugt sowie die losen Schmutz- fangmatten und Gitterroste aufgenommen und auch die darunter befindlichen Bodenflächen bzw. Vertiefungen gereinigt.

Mobiliar (wie z.B. Stühle oder Spinde) sowie Einbauten (z.B. Türgriffe oder Lichtschalter) wer- den nach den Anweisungen der jeweiligen Kategorien gereinigt. Fehlen diese Anweisungen, hat die Reinigung im Monatsturnus zu erfolgen. Dabei werden die Angaben von Anhang 9 berück- sichtigt. Liegt eine Verschmutzung vor, ist diese umgehend im Turnus der jeweiligen Raumka- tegorie zu entfernen.

Sichtbares Spinnengewebe wird entfernt.

Offene Fenster und Türen werden nach der Reinigung durch das Reinigungspersonal geschlos- sen. Waren Türen verschlossen, so sind diese nach erfolgter Reinigung wieder zu verschließen. Die Position von Brandschutztüren darf nicht verändert werden. Insb. ein sog. Feststellen von Brandschutztüren, bspw. mit einem Keil, ist strengstens untersagt.

Wird eine Reinigung bei Bedarf gefordert, hat eine solche bei optisch erkennbaren Verschmut- zungen zu erfolgen – sonst mindestens in jedem vierten Reinigungsintervall.

Beispiel: In Kategorie a wird ein Reinigungsintervall von zwei Mal pro Woche gefordert. Ist das Entstauben und die Reinigung der Lichtschalter mangels optisch erkennbarer Verschmutzung nicht vorher notwendig, hat eine Reinigung spätestens im zweiten Reinigungsvorgang der zwei- ten Woche zu erfolgen.

b. Die einzelnen Reinigungskategorien sind wie folgt zu reinigen:

Kategorie a: Verwaltungs- und Büroräume

• Staubsaugen

• Wischen in einem zweistufigen Wischverfahren

• bei Bedarf: o Entstauben o Reinigung der Lichtschalter

Kategorie b: Gemeinschaftsräume, Bastelzimmer o.Ä.

• Staubsaugen

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• Wischen in einem zweistufigen Wischverfahren

• bei Bedarf: o Entstauben o Reinigung der Lichtschalter o Reinigung von Spielmaterialien

Kategorie c: Sanitärräume Personal (inkl. Bestückungsservice)

• Sanitärreinigung: o Reinigung von Toiletten: Entfernung von Urinstein, Kalk, Verschmutzungen und

Desinfektion der Toilette, des Toilettensitzes und -deckels (desinfizierende Reini-

gung) o Reinigung von Waschbecken und Armaturen: Entfernung von Seifenrückständen,

Kalkablagerungen, Schimmel und Schmutz, sowie Polieren der Oberflächen (des-

infizierende Reinigung) o Reinigung von Duschen und Badewannen: Entfernung von Seifenrückständen,

Kalk, Schimmel und Schmutz sowie Reinigung von Duschkabinen, Abtrennungen

und Fliesen (desinfizierende Reinigung) o Reinigung von Spiegeln und Oberflächen: Reinigung und Polieren von Spiegeln,

Fliesen und anderen Oberflächen o Reinigung von Abflüssen: Entfernen von Ablagerungen (desinfizierende Reini-

gung) o Duschvorhänge reinigen

• Bodenfläche desinfizierend reinigen

• Bestückungsservice (s. Pkt. VIII.)

• Bei Verstopfungen und Ausfall von Sanitäreinrichtungen ist den Mitarbeitenden der Be-

zirksregierung vor Ort und dem Facility Management umgehend Meldung zu machen.

Kategorie d: Sanitärräume Bewohner*innen (inkl. Bestückungsservice)

• Sanitärreinigung:

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o Reinigung von Toiletten: Entfernung von Urinstein, Kalk, Verschmutzungen und

Desinfektion der Toilette, des Toilettensitzes und -deckels (desinfizierende Reini-

gung) o Reinigung von Waschbecken und Armaturen: Entfernung von Seifenrückständen,

Kalkablagerungen, Schimmel und Schmutz, sowie Polieren der Oberflächen (des-

infizierende Reinigung) o Reinigung von Duschen und Badewannen: Entfernung von Seifenrückständen,

Kalk, Schimmel und Schmutz, sowie Reinigung von Duschkabinen, Abtrennungen

und Fliesen (desinfizierende Reinigung) o Reinigung von Spiegeln und Oberflächen: Reinigung und Polieren von Spiegeln,

Fliesen und anderen Oberflächen o Reinigung von Abflüssen: Entfernen von Ablagerungen (desinfizierende Reini-

gung) o Duschvorhänge reinigen

• Bodenfläche desinfizierend reinigen

• Bestückungsservice (s. Pkt. VIII.)

• Bei Verstopfungen und Ausfall von Sanitäreinrichtungen ist dem Facility Management um-

gehend Meldung zu machen.

Kategorie e: Treppen, Treppenhäuser

• Kehren

• Staubbindendes Wischen (als zweiten Schritt)

• Handlaufreinigung

• bei Bedarf: Wandreinigung

Kategorie f: Kindergarten, Schulräume

• Staubsaugen

• Wischen in einem zweistufigen Wischverfahren

• bei Bedarf: o Entstauben o Reinigung der Lichtschalter

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o Reinigung von Spielmaterialien

Kategorie g: Speiseräume, Kantine

• Staubsaugen

• Wischen in einem zweistufigen Wischverfahren

• bei Bedarf: o Entstauben o Entfernen von Essensresten, Flecken, Flüssigkeiten o.Ä.

Kategorie h: Mitarbeiterräume, Besprechungszimmer, Schulungsräume

• Staubsaugen

• Wischen in einem zweistufigen Wischverfahren

• bei Bedarf: o Entstauben o Reinigung der Lichtschalter

Kategorie i: techn. Räume, Lagerräume, Abstellkammer, Kleiderkammer o.Ä. sowie länger leer-

stehende Bewohnerzimmer

• Staubsaugen

• Wischen in einem zweistufigen Wischverfahren

• bei Bedarf: o Entstauben o Reinigung der Lichtschalter o Reinigung von Gerätschaften

Kategorie j: Glastüren

• Glasreinigung:

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o Einwaschen (Die Glasfläche wird mit einem geeigneten Reinigungsmittel und

Wasser eingewaschen. Je nach Verschmutzungsart kann ein spezieller Glasreini-

ger oder Spiritus zum Einsatz kommen.) o Abziehen (Das eingeweichte Schmutzwasser wird mit einem Gummiwischer oder

einem Fenstersauger von der Glasfläche abgezogen.) o Trocknen (Die Glasfläche und die Fensterrahmen werden mit einem sauberen Mik-

rofasertuch oder einem Fenstersauger abgetrocknet.) o Optional Polieren (Für einen zusätzlichen Glanz und eine streifenfreie Optik wird

das Glas am Ende poliert.)

• Rahmenreinigung

• Verschmutzungen des Bodens oder der sonstigen Umgebung durch die Reinigung ent-

fernen (Wasserflecken, feuchte Rückstände o.Ä.)

Kategorie k: Quarantänestation / Isolationsräume (unbelegt/belegt)

• Sanitärreinigung: o Reinigung von Toiletten: Entfernung von Urinstein, Kalk, Verschmutzungen und

Desinfektion der Toilette, des Toilettensitzes und -deckels (desinfizierende Reini-

gung) o Reinigung von Waschbecken und Armaturen: Entfernung von Seifenrückständen,

Kalkablagerungen, Schimmel und Schmutz, sowie Polieren der Oberflächen (des-

infizierende Reinigung) o Reinigung von Duschen und Badewannen: Entfernung von Seifenrückständen,

Kalk, Schimmel und Schmutz, sowie Reinigung von Duschkabinen, Abtrennungen

und Fliesen (desinfizierende Reinigung) o Reinigung von Spiegeln und Oberflächen: Reinigung und Polieren von Spiegeln,

Fliesen und anderen Oberflächen o Reinigung von Abflüssen: Entfernen von Ablagerungen (desinfizierende Reini-

gung) o Duschvorhänge reinigen

• Staubsaugen

• Bodenfläche desinfizierend reinigen

• zusätzlich bei Belegung:

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o Desinfektion aller hochfrequentierten Oberflächen und Gegenstände (Lichtschal-

ter, Tische, Stühle, Fernbedienungen, Telefone usw.)

Die belegte Quarantänestation ist mindestens einmal täglich zu reinigen. Bei Bedarf kann der AG

vom AN eine höhere Reinigungsfrequenz fordern. Medizinischen und gesundheitsrechtlichen Be-

sonderheiten ist in Absprache mit dem Sanitätsdienstleister und ggf. der Einrichtungsleitung so-

wie dem Gesundheitsamt Rechnung zu tragen.

Kategorie l: Sporthallen, Gymnastikräume

• Staubsaugen

• Wischen in einem zweistufigen Wischverfahren

• Gerätereinigung: mit geeignetem Putzmittel feucht abwischen

Kategorie m: Glasreinigung (ohne Glastüren)

• Vorbereitung: Entfernen des groben Schmutzes und Staubs von den Rahmen und Fens-

terflächen.

• Glasreinigung: o Einwaschen (Die Glasfläche wird mit einem geeigneten Reinigungsmittel und

Wasser eingewaschen. Je nach Verschmutzungsart kann ein spezieller Glasreini-

ger oder Spiritus zum Einsatz kommen.) o Abziehen (Das eingeweichte Schmutzwasser wird mit einem Gummiwischer oder

einem Fenstersauger von der Glasfläche abgezogen.) o Trocknen (Die Glasfläche und die Fensterrahmen werden mit einem sauberen Mik-

rofasertuch oder einem Fenstersauger abgetrocknet.) o Polieren (Für einen zusätzlichen Glanz und eine streifenfreie Optik wird das Glas

am Ende poliert.)

• Rahmenreinigung: o Reinigung des inneren und äußeren Rahmens sowie der Falzen und Beschläge o bei Kastenfenstern Reinigung des Zwischenraums o Trocknung um Streifen zu verhindern

• Verschmutzungen des Bodens oder der sonstigen Umgebung durch die Reinigung ent-

fernen (Wasserflecken, feuchte Rückstände o.Ä.)

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• ordnungsgemäßes Verschließen des Fensters nach Beendigung des Reinigungsvor-

gangs

• Ziel: der einzelne Reinigungsgegenstand bzw. die Reinigungsfläche ist trocken sowie frei

von o Verschmutzungen, die frei aufliegen oder haftend sind (z.B. Staub – und Schmier-

film) o Streifen und Rückständen (z.B. von Staub, von Schlieren, Klebstoff oder Farbres-

ten) o Verfleckungen

Die Reinigung umfasst alle Fensterflächen von innen und außen. Bei der Innenreinigung der

Fensterflächen in den Bewohnerzimmer sind die Reinigungsmitarbeitenden stets von einem Mit-

arbeitenden des BDL zu begleiten. Der AN ist dafür verantwortlich spätestens sechs Wochen vor

Reinigung einen Termin mit dem AG abzustimmen sowie die notwendigen Ansprachen mit dem

Betreuungsdienstleister zu treffen. Die entsprechenden Absprachen sind zu dokumentieren und

auf Verlangen des AG vorzulegen.

Kategorie n: Türen (inkl. Handläufe, ohne Glastüren)

• Türblätter, -rahmen und -griffe feucht abwischen und anschließend streifenfrei abtrocken

• Türgriffe desinfizieren

• Verschmutzungen des Bodens oder der sonstigen Umgebung durch die Reinigung ent-

fernen (Wasserflecken, feuchte Rückstände o.Ä.)

Kategorie o: Heizkörper

• ggf. ausschalten und abkühlen lassen

• ggf. Abdeckung abnehmen

• Staub – auch aus den Zwischenräumen – entfernen

• feucht abwischen

• trocknen: überschüssige Feuchtigkeit mit einem sauberen Tuch aufnehmen

• Verschmutzungen des Bodens oder der sonstigen Umgebung durch die Reinigung ent-

fernen (Wasserflecken, feuchte Rückstände o.Ä.)

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Kategorie p: (private) Küchen

• Staubsaugen

• bei Bedarf: o Wischen in einem zweistufigen Wischverfahren o Entstauben o Entfernen von Essensresten, Flecken, Flüssigkeiten o.Ä.

Dabei ist zu beachten, dass die Küchenreinigung hier Hauptaufgabe der Bewohner*innen ist.

Kategorie q: Umkleiden, Garderoben

• Staubsaugen

• Wischen in einem zweistufigen Wischverfahren

• Garderoben, Haken, Regale o.Ä. feucht abwischen

Kategorie r: Aufzüge

• Feucht wischen

• Knöpfe und Handgriffe feucht abwischen und desinfizieren

• bei Bedarf: o Glasreinigung (wie unter Kat. j) o Wände feucht abwischen und streifenfrei abtrocknen o Staubsaugen o Wischen in zweistufigem Wischverfahren

Kategorie s: Eingangsbereich, Foyer, Hallen

• Kehren

• Wischen in einem zweistufigen Wischverfahren

• bei Bedarf: o Entstauben

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Kategorie t: Flure, Gänge

• Staubsaugen

• Wischen in einem zweistufigen Wischverfahren

• bei Bedarf: o Entstauben

Kategorie u: Bewohnerzimmer vulnerabler Personen

• Staubsaugen

• Wischen im zweistufigen Wischverfahren

• Feuchtes Abwischen und Desinfizieren von Kontaktflächen (Türgriffe, Lichtschalter)

• Reinigung von Möbeloberflächen (Staubwischen, ggf. feucht)

• Bei Bedarf: o Entfernung von Flecken auf Böden oder Möbeln

Kategorie v: Bewohnerzimmer bei Auszug

• Grobe Verschmutzungen und Müll entfernen

• Staubsaugen aller Bodenflächen, inklusive Ecken und unter Möbeln

• Nasswischen im zweistufigen Wischverfahren (ggf. mit Intensivreinigern)

• Entfernen von Flecken und haftendem Schmutz auf Böden und Oberflächen

• Reinigung und Desinfektion von Türgriffen, Lichtschaltern, Heizkörpern, Fensterbänken

• Reinigung aller Möbeloberflächen innen und außen (Staubwischen, feuchtes Abwischen)

• Reinigung und Polieren von Fenstern und Spiegeln (wenn vorhanden)

• Abfalleimer entleeren, feucht auswischen und neu bestücken

• Fleckenbehandlung an Wänden oder Fußleisten (falls nötig)

• Endkontrolle der Raumzustände, ggf. Meldung von Schäden an Facility Management

Kategorie w: Behandlungszimmer in der Sanitätsstation

• Staubsaugen

• Wischen in einem zweistufigen Wischverfahren mit desinfizierendem Reinigungsmittel

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• Desinfizierende Reinigung aller Kontaktflächen (z. B. Liegen, Behandlungstische, Stühle,

Arbeitsflächen, Türgriffe, Lichtschalter, Schubladen- und Gerätegriffe)

• Reinigung und Desinfektion der medizinischen Mobiliaroberflächen (z. B. Instrumententi-

sche, Rollcontainer – nur Außenflächen, keine medizinischen Geräte)

• Reinigung von Spiegeln und Glasflächen (soweit vorhanden)

• Desinfizierende Reinigung von Waschbecken, Armaturen und ggf. sanitären Einrichtun-

gen nach Kategorie c

• Bei Bedarf: o Entfernung von Flecken, Flüssigkeiten oder sonstigen Verschmutzungen

Kategorie x: Mülleimer

• Abfalleimer entleeren

• bei Bedarf feucht auswischen

• bei Bedarf mit Mülltüten bestücken

Sieht der AN einen Mehr-, Weniger- und Andersbedarf ist er verpflichtet, dem AG darüber unver-

züglich Meldung zu machen. In Absprache mit dem AG ist dann die Reinigungsleistung entspre-

chend anzupassen. Dem AG verbleibt hierbei das finale Weisungsrecht.

Bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten müssen hygienische Gesichtspunkte berücksichtigt werden; dazu gehört, dass die Oberflächenreinigung mit farblich getrennten Reinigungsutensi- lien (Eimer, kratzfreie Schwämme, Reinigungstücher etc.) ausgeführt wird – zum Beispiel:

Rot: Toiletten, Urinale

Gelb: Übrige sanitäre Einrichtungen und Ausstattung (Waschbecken, Ablagen etc.)

Grün: Einrichtung und Ausstattung bei Nutzflächen

Sanitäre Anlagen, Duschräume, Umkleide, etc. sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten. Weiterhin sind die Bodenabläufe in Duschen und Sanitärbereichen wöchentlich zu kontrollieren und zu spülen.

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Es wird darauf hingewiesen, dass die von den untergebrachten Personen selbst bewohnten Wohnbereiche während der Belegung in eigener Verantwortung gereinigt werden. Eine Reini- gung ist hier nur durchzuführen, wenn der BDL einen entsprechenden Bedarf feststellt.

Eine Ausnahme besteht ggf. hinsichtlich der Bewohnerzimmer, die von vulnerablen Personen bewohnt werden, die nicht in der Lage sind, ihre Zimmer eigenständig zu reinigen (Kat. u). Hier ist die Einrichtungsleitung final zu beteiligen. Diese sind nach den obigen Anweisungen zu rei- nigen. Hier hat eine Reinigung der Bewohnerzimmer durch den AN zweimal wöchentlich zu er- folgen. Eine Reinigung hat nur im Beisein des Betreuungsdienstes zu erfolgen. Eine genaue Anzahl an Bewohnerzimmer für vulnerable Personen kann nicht benannt werden, da die Bele- gung Schwankungen unterworfen ist. Die Reinigungszeiten sind mit der Einrichtungsleitung so- wie dem Betreuungsdienstleister abzustimmen.

IV. Sonderreinigungen

Im Bedarfsfall erbringt der AN die nachfolgend aufgeführten Sonderleistungen:

  1. Erweiterte Grundreinigung

Auf Verlangen des AG ist in der gesamten Aufnahmeeinrichtung (einschließlich der Bewohner- zimmer) oder einzelnen im jeweiligen Fall zu definierenden Teilbereichen eine erweiterte Grund- reinigung durchzuführen. Eine Grundreinigung wird im Allgemeinen nur in größeren Zeitabstän- den durchgeführt. Ein fester Turnus oder eine Mindestanzahl wird nicht vorgegeben. Die Grund- reinigungen sind im Angebotspreis mit eingepreist. Bei den Bodenbelägen sind die Vorgaben des Anhangs 8 einzuhalten.

Dazu sind die Räume auszuräumen, Schränke, bewegliches Mobiliar und Kühlschränke sind von der Stelle zu rücken, um eine Reinigung zu ermöglichen. Lediglich schwere Möbel, die nicht von zwei Personen von der Stelle wegzurücken sind, können stehen bleiben. Der Schmutz ist durch Scheuern zu lösen. Geeignete Pflegemittel sind auf allen Hartbelägen aufzutragen und polieren, soweit notwendig. Textile Beläge sind zu saugen. Flecken sind zu entfernen. Eine Teppichgrundreinigung ist durchzuführen. Im Rahmen der Grundreinigung sind die Möbel und Einbauschränke (innen und außen), die Einrichtungsgegenstände, Waschbecken, Fliesen, Spiegel, Heizkörper, Lüftungen, Fenster mit Rahmen, Fensterbretter, Schalter, Sockelleisten usw. zu reinigen. Einrichtungsgegenstände sind mit dem jeweils dafür geeigneten Spezialmittel zu reinigen. Abwaschbare Wandflächen, soweit ohne Steighilfe erreichbar, sind ganzflächig zu reinigen.

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Dabei werden haftende Verschmutzungen und/oder abgenutzte Pflegefilme oder andere Rück- stände, die das Aussehen der Oberfläche beeinträchtigen, entfernt. Ziel der Grundreinigung ist, dass Oberflächen frei von haftenden Verschmutzungen bzw. abgenutzten Pflegefilmen oder an- deren Rückständen sind. Oberflächen sind in einen schlieren- und fleckenfreien Zustand zu ver- setzen.

Nach durchgeführter Grundreinigung wird eine Einpflege durchgeführt. Bei der Einpflege, auch Grundpflege genannt, werden Pflegemittel auf einer Oberfläche verteilt. Diese Pflegemittel schützen das Material, z. B. des Bodenbelages, und erleichtern die Unterhaltsreinigung.

  1. Reinigung von Zimmern nach Auszug

Nach jedem Auszug von untergebrachten Personen führt der AN unverzüglich nach dem Auszug eine Reinigung des geräumten Zimmers durch, um eine umgehende Wiederbelegung der Räume zu ermöglichen. Dies gilt nur, wenn alle Zimmerbewohner*innen das Zimmer verlas- sen oder der AG und/oder der BDL eine Reinigung für erforderlich halten.

Der AN erhält zwecks Zimmerreinigung vom Betreuungsdienstleister eine Information, sobald ein Zimmer leer und kurzzeitig nicht mit Bewohnern und Bewohnerinnen belegt ist. Diese Infor- mation erhält er über ein Ticketsystem, welches über ein von AN zu implementierendes elekt- ronisches System läuft (Pkt. XVII). Das Zimmer muss im Regelfall ab dem nächsten Tag wieder belegbar sein. Bei einer hohen Auslastung der Einrichtung muss das Zimmer nach wenigen Stunden wieder belegbar sein. Eine angemessene Frist wird vom AG festgelegt (s. Pkt. XVII).

Auf Verlangen des AG führt der AN eine erweiterte Grundreinigung der jeweiligen Zimmer durch. Ein fester Turnus wird nicht vorgegeben. Ansonsten erfolgt eine Reinigung nach der Kategorie v.

Erfolgt keine umgehende Neubelegung des Zimmers hat der AN dieses nach erfolgter Reini- gung der Kategorie v in der Folgezeit nach Kategorie i zu reinigen.

V. Reinigungsmittel, Arbeitsgeräte

Der AN ist verpflichtet, alle notwendigen Betriebsmittel, Geräte, Hilfsmittel etc. – wie etwa Lei- tern, Gerüste, Arbeitsbühnen etc. – für die Reinigung und Pflege auf seine Kosten zu stellen.

Die einzusetzenden Geräte müssen modernen, technischen Standard aufweisen. Sie müssen für einen professionellen Einsatz geeignet sein. Er verpflichtet sich, die Maschinen und Geräte zu

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warten, zu säubern und in einem einwandfreien hygienischen Zustand zu halten. Geräte und Maschinen, die eine Schädigung der zu behandelnden Fläche oder Einrichtung verursachen könnten, dürfen nicht verwendet werden. Die verwendeten Maschinen müssen das CE-/VDE- Kennzeichen tragen, dem Einsatzzweck entsprechen und das höchstmögliche Leistungsniveau an Energieeffizienz aufweisen.

Der AN ist verantwortlich dafür, dass seine in den Gebäuden eingesetzten elektrischen Betriebs- mittel regelmäßig auf seine Kosten entsprechend der Vorschriften DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) überprüft werden. Der AN hat auf Verlangen dem AG die Erstprüfung bzw. die regel- mäßige Wiederholungsprüfung nachzuweisen.

VI. Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Der AN stellt für die auszuführenden Arbeiten die erforderlichen Reinigungs-, Pflege- und Des- infektionsmittel, welche für einen professionellen Einsatz geeignet sind. Der AG kann die An- wendung von bestimmten Reinigungsmitteln, -geräten und Reinigungsmaschinen in begründe- ten Fällen untersagen.

Es sind grundsätzlich nur umweltschonende Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel zu verwenden, deren Inhaltsstoffe in Deutschland zugelassen sind und den gesetzlichen Vorschrif- ten, insbesondere denen der Berufsgenossenschaft, den allgemeingültigen Hygienevorschriften und den Bestimmungen des Umweltschutzes sowie dem aktuellen Stand der Technik entspre- chen. Bei der Auswahl der Reinigungsmittel behält sich der AG vor, zu bestimmen, welche Mittel eingesetzt werden müssen. Der AN ist verpflichtet, nur einwandfreie und nichtätzende Reini- gungs- und Pflegemittel zu verwenden, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen aus- schließen. Für die Bodenpflege sind nur rutschhemmende Pflegemittel zu verwenden. Darüber hinaus müssen sämtliche im Objekt eingesetzte Mittel frei von Formaldehydausdünstungen sein. Desinfektionsmittel müssen in der Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene e.V. (VAH) eingetragen sein und den Richtlinien entsprechend eingesetzt werden. Zur Desinfektion im Kantinenbereich sind Mittel der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft-Liste (DVG- Liste) zu verwenden. Herstellerangaben zu Gebrauchsverdünnung und Einwirkzeit sind zu be- achten.

Die Reinigungsmittel, Pflegemittel und Desinfektionsreiniger dürfen zu keiner Gesundheitsschä- digung führen und sollen die Umwelt möglichst gering belasten. Zur Verringerung der Abwas- serbelastung ist dem AN insbesondere die Verwendung von Reinigungsmitteln mit Verdünnern, Kaltreinigern, Lösungsmittel und solchen Reinigungs- und Pflegemitteln, die den späteren Ein- satz von Verdünnern, Kaltreinigern und Lösungsmittel erforderlich machen, untersagt.

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Der AN verpflichtet sich, unmittelbar nach Vertragsabschluss dem AG schriftlich mitzuteilen, welche Reinigungs- und Pflegemittel verwendet werden. Eine Änderung dieser anzugebenen Warenpalette ist dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der AN hat die DIN-Sicherheits- datenblätter für die eingesetzten Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel bei dem AG kos- tenfrei auf Verlangen vorzulegen. Für die eingesetzten Produkte sind dem AG auf Verlangen die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäß Richt- linie 91/155/EWG vorzulegen und auf Anforderung zusätzlich eine Inhaltsstoffangabe abzuge- ben. Alle eingesetzten Reinigungsmittel haben die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) der Europäischen Union einzuhalten. Eine Änderung der verwendeten Mittel ist unverzüglich anzuzeigen. Die Auflistung der genutzten Reinigungs- und Pflegemittel ist dem Hygieneplan beizufügen. Dem AG sind die Produktblätter vorzulegen.

Der AN verpflichtet sich, sein Personal jährlich im sach- und fachgerechten Umgang mit den Reinigungsmitteln und -geräten zu unterweisen. Für neue Mitarbeiter hat eine Schulung zeitnah zur Einstellung zu erfolgen. Bei Produktwechsel hat eine entsprechende Nachschulung zeitnah stattzufinden. Der AN hat diese Schulung zu dokumentieren (Mindestinhalte: Auflistung der Schulungsinhalte, Schulungsdauer, exakte Bezeichnung der geschulten Produkte, Unterschrif- ten der teilnehmenden Mitarbeiter/innen) und dem AG auf Verlangen vorzulegen.

VII. Bestückungsservice

Spendersysteme, Damenhygieneboxen, Zubehör etc. sind zweimal täglich (vormittags und nachmittags) vom AN zu bestücken. Die erforderlichen Verbrauchsmaterialien sind vom AN zu stellen.

Zu den regelmäßigen Leistungen hier gehören, soweit erforderlich:

• WC-Papierhalter bestücken und Ersatzrollen bereitlegen

• Spender für Damenhygienebeutel auffüllen

• Damenhygieneboxen regelmäßig leeren

• Textilhandtuch- und Papierhandtuchspender bestücken

• Spender für Flüssigseife, Desinfektionsmittel, etc. auffüllen

• Sichtbare Verschmutzungen und Griffspuren entfernen

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VIII. Medienverbrauch

Wasser und elektrische Energie werden von dem AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den Ressourcen ist zu gewährleisten.

Das Reinigungswasser ist ausschließlich an den dafür vorgesehenen Ausgussbecken zu entnehmen und das Schmutzwasser dort zu entsorgen.

IX. Entsorgung

Sämtliche Abfälle, welche in den Gebäuden bzw. den einzelnen Bereichen/Räumen entste- hen, sind zu sammeln und in den vom AG aufgestellten Mülltonnen zu entsorgen. Die Beauf- tragung und Gebühren für die Mülltonnen übernimmt der AG. Abfallbehältnisse in der Einrich- tung zum Sammeln von Müll sind durch den AN zu stellen. Der AN verpflichtet sich den Müll entsprechend der Vorgaben zu trennen und möglichst platzsparend zu entsorgen (z.B. Kartons vor der Entsorgung in Teilstücke zerkleinern). Sollte in der jeweiligen Einrichtung keine Müll- trennung erfolgen, ist der AN auch zur sonstigen Müllentsorgung nach den einrichtungsspezifi- schen Gegebenheiten verpflichtet.

Ausgenommen davon sind die Speisenreste des Küchen- und Kantinenbereichs, diese ent- sorgt der Verpflegungsdienstleister.

Bei infektiösen Abfällen sind Abwurfbehälter mit Deckel zu verwenden. Der AN entsorgt den Müll unter Anwendung der Schutzbekleidung in stabilen und verschlossenen Plastiksäcken über den Hausmüll.

Sondermüll, der aufgrund der Menge oder der Beschaffenheit nicht in den aufgestellten Müll- tonnen entsorgt werden kann, entsorgt der AN auf eigene Kosten (z.B. Sperrmüll, Schlämme/Fette aus dem Fettabscheider, sofern vorhanden).

Eine andere Regelung ist in Absprache in der einzelnen Einrichtung mit den Dienstleistern vor Ort sowie der Einrichtungsleitung ist möglich. Eine solche Absprache ist schriftlich zu doku- mentieren. Eine Kostenersparnis ist an den AG weiterzugeben und die Vergütung entspre- chend zu senken.

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X. Arbeits- und Umweltschutz

Die Reinigung ist so durchzuführen, dass die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes eingehalten werden.

Der AN sorgt dafür, dass durch die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten für die Benutzerin- nen und Benutzer der zu reinigenden Räume keine Gefährdung möglich ist. Soweit erforderlich, hat der AN die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und entsprechende Hinweise an der Gefahrenstelle anzubringen.

XI. Personal

  1. Personalschlüssel

Hinsichtlich des Personalschlüssels wird auf Anhang 12 verwiesen.

  1. Anforderungen an das Personal

Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen wird auf den Anhang 11 verwiesen.

Darüber hinaus bestehen die folgenden weitergehenden Anforderungen:

Das Reinigungspersonal ist mit einheitlicher Arbeitskleidung auszustatten, die den bestehen- den hygienischen Anforderungen genügt. Die eingesetzten Beschäftigten müssen diese Dienstkleidung tragen. Die Dienstbekleidung wird vom AN jeweils in angemessenen Zeitab- ständen bzw. soweit dies aus hygienischen Gründen geboten ist, gereinigt. Auf ein ordentli- ches Erscheinungsbild wird besonderer Wert gelegt.

Der AN stellt sicher, dass von seinem Personal keine betriebsfremden Personen ins Objekt mitgebracht werden; hierbei sind auch die Kinder der Beschäftigten eingeschlossen.

Die Reinigungsdienstleistung muss sowohl durch männliches als auch durch weibliches Per- sonal gewährleistet sein. Die Frauenbereiche sind ausschließlich durch weibliches Personal zu reinigen.

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XII. Reinigung Verpflegungsbereich

Dem Verpflegungsdienstleister wird von Seiten des AN die Reinigung des Verpflegungsbe-

reichs (Küche, Ausgabe sowie dazugehörige Räume) durch das von ihm eingesetzte Personal

entgeltlich angeboten. Die Kosten für diese Reinigung sind vom Verpflegungsdienstleister zu

tragen. Die Abrechnung erfolgt separat zwischen dem AN und dem Verpflegungsdienstleister.

Der Verpflegungsdienstleister ist nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Der AN infor-

miert den AG, wer die Reinigungsleistungen übernimmt sowie über Änderungen.

XIII. Reinigung Sanitätsstation

Dem AN wird vom Reinigungsdienstleister angeboten, dass die Reinigung der Sanitätsstation

durch Personal des Reinigungsdienstleisters gegen Entgelt übernommen wird. Die Kosten für

diese Reinigung sind von der Sanitätsstation zu tragen. Die Abrechnung erfolgt separat zwi-

schen dem AN und dem Sanitätsdienstleister. Der AN ist nicht verpflichtet, dieses Angebot

anzunehmen. Der AN informiert den AG, wer die Reinigungsleistungen übernimmt sowie über

Änderungen.

XIV. Reinigung soziale Beratung

Dem Träger der sozialen Beratung von Flüchtlingen wird von Seiten des Auftragnehmers die

Reinigung der Büroräume durch das von ihm eingesetzte Personal entgeltlich angeboten. Die

Kosten für diese Reinigung sind vom sozialen Träger zu tragen. Die Abrechnung erfolgt sepa-

rat zwischen dem AN und dem sozialen Träger. Der AN informiert den AG, wer die Reinigungs-

leistungen übernimmt, sowie über Änderungen.

XV. Einweisung

Der AN weist die vor Ort tätigen Mitarbeitenden in die Tätigkeiten und sonstigen Erfordernisse

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(insb. B. I.) ein. Der AN erstellt diesbezüglich eine Dienstanweisung an seine Mitarbeiten-

den.Die Dienstanweisung ist auf Verlangen des AG vorzulegen.

XVI. Zeiterfassung

Der AN verpflichtet sich, auf seine Kosten in dem zu reinigenden Objekt ein elektronisches

Zeiterfassungssystem zu verwenden und dieses System für die lückenlose Erfassung der ge-

leisteten Produktivstunden seiner Mitarbeitenden im jeweiligen Objekt zu nutzen. Der AN ver-

pflichtet sich zudem dazu, dem AG unaufgefordert monatlich die tatsächlich im jeweiligen Ob-

jekt eingesetzten Produktivstunden auf Grundlage des elektronischen Zeiterfassungssystems

nachzuweisen. Die Übermittlung der Daten ist eine Voraussetzung der Prüffähigkeit der Rech-

nung. Dem AG steht ein Wahlrecht zu, welche Art der Übermittlung er wünscht.

XVII. Dokumentation

Der AN hat auf eigene Kosten ein elektronisches System zur Dokumentation der erfolgten

Reinigungsleistung zu implementieren. Dies muss zusätzlich die elektronische Erfassung und

Übermittlung von Reklamationen (Mängeln) durch den AG und den BDL an den AN ermögli-

chen. An das System werden die folgenden Anforderungen gestellt:

  • Die Reinigungsleistung muss digital nachvollziehbar, revisionssicher und in ausreichen-

dem Maße mittels eines elektronischen Systems dokumentiert werden. Dazu ist ein sog.

Reinigungspfad mit Check-Points zu erstellen, welche nach Auftragserledigung je Be-

reich gescannt und die Arbeit anschließend mit Fotos dokumentiert wird. Eine Ausnahme

dazu stellen die Bewohnerzimmer dar. Diese sind nicht mit Check-Points zu versehen.

Bewohnte Bewohnerzimmer dürfen nicht fotografiert werden – anders ist dies bei einer

Reinigung nach vollständigem Auszug aller Bewohner*innen.

  • Das System muss sich in Echtzeit aktualisieren.

  • Auf den Dokumentations- und sonstigen Fotos dürfen keine Personen zu sehen sein.

  • Das System verfügt darüber hinaus über ein elektronisches Raumbuch der zu reinigen-

den Räume sowie den Anforderungen an die Reinigung dieser. Das Raumbuch wird auf

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Basis der vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen von dem AN erstellt. Dabei wer-

den die Vorgaben der Leistungsbeschreibung sowie insbesondere der Anhänge 7 und 8

eingehalten. Hierbei sind auch die Bewohnerzimmer zu hinterlegen.

  • Der AG und der BDL erhalten auf Kosten des AN Zugänge zu diesem elektronischen

System. Über dieses System kann der AG bzw. der BDL – soweit er dies zuvor mit dem

AG abgesprochen hat – Mängel der Reinigungsleistungen in den zu reinigenden Berei-

chen mittels Fotos und/oder Textinhalten an den AN übermitteln.

  • Der AG und der BDL können über dieses System zusätzlichen Reinigungsbedarf oder

Vergleichbares mittels Fotos und/oder Textinhalten an den AN übermitteln. Dies gilt z.B.

für den zusätzlichen Reinigungsbedarf bei Auszug eines Bewohners (s. Pkt. IV.).

  • Jede mitarbeitende Person muss während ihres Dienstes Zugriff auf das elektronische

System haben, Daten einpflegen und Meldungen durch AG oder BDL einsehen können.

  • Es muss für alle Nutzenden ersichtlich sein, ob eine Aufgabe – also die Beseitigung

eines Mangels, eines zusätzlichen Reinigungsbedarfs o. Ä. – erledigt wurde.

  • AG und BDL müssen jederzeit nachvollziehen können, was durch welche Reinigungs-

kraft zu welcher Zeit gereinigt wurde. Sie haben jederzeit Zugriff auf die gemachten Fo-

tos. Sämtliche Inhalte müssen heruntergeladen und gespeichert werden können.

  • Der AN muss sämtliche Inhalte für den Vertragszeitraum sowie drei Jahre darüber hin-

aus abspeichern und zur Verfügung stellen können.

  • Das Reinigungsprogramm darf nur von Mitarbeitenden des RDL, BDL und des AG ein-

gesehen werden können. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass Dritte insbesondere

auf Pläne und Bilder der Einrichtung keinen Zugriff erhalten. Der AG behält sich jegliche

Bildrechte an den gemachten Fotos vor.

  • Der AN verpflichtet sich, sämtliche mit dem System arbeitende Personen kostenlos zu

schulen sowie notwendige Updates auf seine Kosten durchzuführen bzw. durchführen

zu lassen. Neue Mitarbeitende des Reinigungsdienstleisters sind innerhalb ihrer ersten

Arbeitswoche zu schulen. Für neue Mitarbeitende des BDL oder des AG muss eine

Schulung innerhalb von zwei Wochen ermöglicht werden. Über alle Schulungen ist ein

schriftlicher Nachweis zu führen und auf Nachfrage dem AG vorzulegen.

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XVIII. Jobbörse

Der Betreuungsdienstleister eruiert die Möglichkeit zur Einbindung von untergebrachten Per-

sonen in den Betrieb der Aufnahmeeinrichtung und ist für die Jobbörse hauptverantwortlich.

Hierzu stimmt der AN erstmals zu Beginn der Leistungsaufnahme mit dem Betreuungsdienst-

leister ab, welche Einsatzgebiete im Bereich der Reinigung als Angebot im Rahmen der Job-

börse in Betracht kommen. Diese Abstimmung erfolgt fortlaufend. Die Meldung der möglichen

Einsatzgebiete und Umfang ist verpflichtend.

Die Arbeitsgelegenheiten sind nur dann in die Jobbörse aufzunehmen, wenn sie einen unmit-

telbaren Bezug zu der Einrichtung haben und mindestens stundenweise angeboten werden

können.

Für alle Tätigkeiten, die der AN nach dieser Leistungsbeschreibung zu erbringen hat, dürfen

keine untergebrachten Personen eingesetzt werden. Der Einsatz darf nur zusätzlich erfolgen.

Die Tätigkeiten können also nicht allein den untergebrachten Personen aufgegeben werden.

Die Tätigkeiten der untergebrachten Personen sind nicht auf den vorgegebenen Personal-

schlüssel des AN anzurechnen. Die über die „Jobbörse“ vergebenen Arbeitsgelegenheiten

sind durch den AN nicht einzupreisen oder in seiner Kalkulation zu berücksichtigen.

Sofern eine untergebrachte Person im Rahmen der Jobbörse eine Tätigkeit im Einsatzgebiet

des AN wahrnimmt, sind die Anfangs- und Endzeiten zu dokumentieren und anschließend dem

Betreuungsdienstleister mitzuteilen. Zudem sind diese durch den AN einzuweisen und zu be-

aufsichtigen. Im Falle einer Schlechtleistung sind der Bewohner/die Bewohnerin und der Be-

treuungsdienstleister zu informieren.

Die für die Tätigkeit notwendigen Materialien sind durch den AN zur Verfügung zu stellen. Die

Kosten für notwendige Schutzkleidung für die Bewohnenden trägt der BDL. Der AN hat sich

mit diesem abzustimmen.

Es ist sicherzustellen, dass die untergebrachte Person geeignete Kleidung trägt und den für

die Tätigkeit erforderlichen Gesundheitszustand aufweist. Der eingebundene Flüchtling ist ar-

beitsunfähig, wenn ihm oder ihr durch die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeitsgelegenheit

eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung droht.

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XIX. Hausrecht

Der AG verfügt über das Hausrecht für die Einrichtung. Bei Abwesenheit des Personals des

AG liegt das Hausrecht bei der Betreuungsdienstleitung.

XX. Räumlichkeiten, Medienverbrauch

Der AG stellt dem AN die zur Leistungserbringung erforderlichen Räumlichkeiten im Rahmen

der örtlichen Gegebenheiten miet- und betriebskostenfrei zur Verfügung, d.h. die grundstücks-

und gebäudebezogenen Gebühren werden vom AG übernommen. Die Kosten für die Rund-

funkgebühren trägt der AN.

Bei den Räumlichkeiten handelt es sich wesentlich um ein Büro für die Reinigungsleitung(en)

sowie um einen Mitarbeiterraum. Ob der Mitarbeiterraum mit den Mitarbeitenden anderer

Dienstleister zu teilen ist, hängt von den Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtungen ab. Nä-

here Angaben zu den Räumlichkeiten finden sich in der einrichtungsspezifischen Liste (An-

hang 12).

Sofern sich der AN Räumlichkeiten wie z.B. Umkleiden, Sanitärräume etc. mit einem Dienst-

leister der Sanitätsstation, der Verpflegung oder der sozialen Beratung teilt, haben die Dienst-

leister die Reinigung und deren Kostentragung untereinander abzustimmen.

Der AN wird die ihm überlassenen Räumlichkeiten nach eigenem Bedarf und auf eigene Kos-

ten zweckmäßig ausstatten. Er wird die nötige ADV / EDV / IT / Kopierer auf eigene Kosten

und im eigenen Namen aufbauen. Hierzu gehören auch ein Festnetzanschluss bzw. Telekom-

munikationsdienstleistungsverträge, die zur primären Aufgabenerfüllung des Reinigungs-

dienstleisters geschlossen werden. Der AG sorgt für die nötigen Stromleitungen in den Ge-

bäuden. Elektrische Geräte müssen nach Maßgabe der Rechtslage über einen gültigen E-

Check oder gleichwertig verfügen.

Der AN trägt alle Sach- und Verbrauchskosten (Papier, Druckerpatronen etc.), die im Zusam-

menhang mit seiner Tätigkeit bei ihm anfallen. Heizung, Wasser und elektrische Energie wer-

den von dem AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Um-

gang mit den Ressourcen ist zu gewährleisten.

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