Anlage B1 Qualitätsanforderungen an Reinigungs- und Pflegemittel.docx
Qualitätsanforderungen an Reinigungs- und Pflegemittel (Euro-Blume)
Dem Angebot ist eine Liste der zu verwendenden Reinigungs- und Pflegemittel beizufügen
Bitte über Herstellerfirmen informieren auf: http://www.eu-ecolabel.de/
Weniger umweltschädigende Qualitätsprodukte einzusetzen ist ein Grundgedanke. Reinigungs- mittel, welche dem EU-Eco-Label entsprechen, weisen folgende Eigenschaften auf:
• verminderte Wasserbelastung • frei von bestimmten gefährlichen Stoffen • geringe Förderung des Algenwachstums im Wasser • weitgehend biologisch abbaubar • Verzicht auf unnötiges Verpackungsmaterial • Reinigungswirkung garantiert mindestens ebenso gut wie bei herkömmlichen Erzeugnissen
Weitere Anforderungen an eingesetzte Reinigungs- und Pflegemittel.
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Mindestanforderungen an Wischpflegemittel und Parkettpflege u.ä. • pH-Wert im Konzentrat nicht mehr als PH 10 • ohne wasserunlösliche Lösemittel • ohne Komplexbildner wie EDTA, NTA, Phosphate und Polykarbonsäuren u.a. • Komplexbildner sind zulässig in geringen Mengen (bis 1 %) • Tenside leicht abbaubar, ohne APEO-/LAS-Tenside • ohne desinfizierende Stoffe • ohne Formaldehyd bzw. F.- Abspalter, ohne Phenole • kein Aufbau einer Pflegefilmkruste • geeignet für ESD-Bereiche
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Mindestanforderungen an Sanitärreiniger • keine karbonathaltige WC-Reinigungspulver • ohne wasserunlösliche Lösungsmittel • ohne Phosphate und Komplexbildner wie EDTA, NTA • bevorzugt auf Basis organischer Säuren von Zitronen, Wein- Milch-Säure • in Ausnahmen auch anorganische Säuren (z.B. Amidosulfonsäure) • ohne Formaldehyd bzw. F.-Abspalter, ohne Phenols • Tenside leicht abbaubar, ohne APEO und LAS • keine Hypochlorite oder naszierendes Chlor freisetzende Verbindungen • PH-Wert zwischen 2 und 4; im Konzentrat nicht unter 2
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Mindestanforderungen an Neutralreiniger • ohne Phosphate oder Komplexbildner wie EDTA, NTA o.a. • Tenside leicht abbaubar, ohne APEO oder LAS • ohne desinfizierende Stoffe • ohne Formaldehyd bzw. F.- Abspalter, ohne Phenole
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B2 – Qualitätsanforderungen an Reinigungs- und Pflegemittel
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Mindestanforderungen an Alkoholreiniger • Tenside leicht abbaubar, ohne APEO oder LAS • ohne wasserunlösliche Lösungsmittel • ohne Komplexbildner wie EDTA, NTA o.a.
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Mindestanforderungen Grundreiniger für Hartböden und Textilbeläge • ohne wasserunlösliche Lösemittel • Keine APEO und Derivate, EDTA und NTA • Komplexbildner NTA zulässig bis 5 %
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Mindestanforderungen Pflegemittelmittel zur Einpflege von Kunststoff-, Naturstein- und Kunststeinböden und nicht werkseitig beschichteten Linoleum- und Kaut- schukböden
• Das Produkt muss eine strapazierfähige Oberfläche mit guter Abriebfestigkeit und festgelegter Mindesthaltbarkeit bilden.
• Der Pflegefilm muss schmutz abweisend, wischbeständig, frei von Trittspuren, rasch selbst trocknend sowie rutschfest sein.
• Die elektrische Leitfähigkeit sowie die Rutschsicherheit (R-Klasse) des Bodens dürfen durch den Auftrag des Einpflegemittels nicht nachteilig verändert werden.
• ohne wasserunlösliche Lösemittel und Weichmacher (TBEP-frei)
Erläuterungen der verwendeten Abkürzungen • APEO = Alkylphenolethoxylate • LAS = Lineare Alkylbenzolsulfonate • EDTA = Ethylen-diamin-tetra-Essigsäure • NTA = Nitrilotriacetat
Die genutzten Reinigungsmittel müssen hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe folgende Kriterien erfül- len: Es dürfen in dem Produkt nur Farbstoffe verwendet werden, die gemäß Kosmetikrichtlinie 76/768/EWG (inkl. Änderungen) oder Lebensmittelfarbstoffrichtlinie 94/36/EG (inkl. Änderun- gen) zugelassen sind, oder Farbstoffe mit Umwelteigenschaften, die keine Zuweisung der R- Sätze R50/53 oder R51/53 gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich machen. Keine Verwendung von Nitromoschus- oder polyzyklischen Moschusverbindungen, wie z.B.: Moschus-Xylol (= Moskusxylen, CAS-No: 81-15-2), Moskusambrette (CAS-No: 83-66-9), Moskene (CAS-No:116-66-5), Moskustibetin (CAS-No: 145-39-1), Moskusketone (CAS-No: 81-14-1), HHCB (CAS-No: 1222-05-5), AHTN (CAS-No: 1506-02-1). Den angebotenen Reinigungsmitteln dürfen nicht die R-Sätze R42 (Sensibilisierung durch Einatmen möglich) und/oder R43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich) zugewiesen sein. Bei Stoffen und Inhaltsstoffen, denen diese R-Sätze zugewiesen wurden, darf die Kon- zentration einen Massenanteil von 0,1 % des Endprodukts nicht übersteigen.
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