FHG Vertragsnummer PR974644
Vertrag über
Unterhaltsreinigung
zwischen der
Fraunhofer Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. Hansastraße 27 c 80686 München
für Institut:
Fraunhofer-Institut für Integrierte Schaltungen IIS Am Wolfsmantel 33 91058 Erlangen
- nachfolgend „Auftraggeber“ genannt -
und:
XX
- nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., München Bankverbindung Deutsche Bank, München Vorstand Konto 752193300 BLZ 700 700 10 Prof. Dr.-Ing. Holger Hanselka, Präsident IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00 Prof. Dr. rer. nat. Constantin Häfner BIC (SWIFT-Code) DEUTDEMM Prof. Dr. rer. nat. habil. Axel Müller-Groeling USt-IdNr. DE129515865 Elisabeth Ewen Steuernummer 143/215/20392 Dr. rer. pol. Sandra Krey
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen zum Thema
Unterhaltsreinigung des Fraunhofer-Instituts für Integrierte Schaltungen IIS, Standort XY
gemäß der Leistungsbeschreibung (als Anlage Bestandteil dieses Vertrags) und dem Angebot vom XXXX (als Anlage Bestandteil dieses Vertrags).
§ 2 Vertragsbestandteile
Bestandteile und Grundlage dieses Vertrages sind
- Leistungsverzeichnis vom XXX.
- Angebot des Auftragnehmers vom XXX.
- Vergabeunterlagen zu dem oben unter Punkt 1 genannten Verfahren inkl. der im Vergabeverfahren auf Bieterfragen erteilten Auskünfte und Mitteilungen.
§ 3 Leistungsumfang
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis zur Unterhaltsreinigung vom XXX. Die Leistungen sind während der im Leistungsverzeichnis genannten Zeiten zu erbringen.
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Der Auftragnehmer stellt die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, nur zuverlässiges Personal zu beschäftigen und die zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen. Er benennt dem Auftraggeber den für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen verantwortlichen Objektleiter und die mit der Aufsicht über die Gebäude beschäftigten Vorarbeiter. Er erstellt einen Arbeitsplan, aus welchem die Arbeitsbereiche und Vor- und Nachnamen der einzelnen Arbeitskräfte ersichtlich sind.
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Der Auftragnehmer stellt die für die Erfüllung der Leistung benötigten Mate- rialien, Maschinen und Geräte. Es dürfen nur umweltverträgliche und Material schonende Reinigungsmittel zum Einsatz kommen. Die behördlichen Vorschriften und Verordnungen sind zu beachten.
Sofern der Auftragnehmer Bedenken gegen eine vorgeschriebene oder vor- gesehene Art der Reinigungsausführung hat, sind diese dem Auftraggeber
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unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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Der Auftraggeber stellt das zur Durchführung der Gebäudereinigung not- wendige Wasser und den benötigten elektrischen Strom unentgeltlich.
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Vom Auftragnehmer sind die Unfallverhütungsvorschriften seiner Berufsge- nossenschaft sowie die Haus- bzw. Betriebsordnung des Auftraggebers zu beachten.
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Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Erfüllung des Auftrages nicht durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ausfälle von Personal, soweit sie nicht auf Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, beeinträchtigt wird. Er stellt Vertretungskräfte, falls dies erforderlich ist, ohne dass hierdurch Mehr- ausgaben für den Auftraggeber entstehen. Für die durch Streik oder höhere Gewalt eintretende Unterbrechung der Tätigkeit des Auftragnehmers ist der Auftraggeber von seiner Zahlungspflicht befreit.
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Für den reibungslosen Arbeitsablauf ist es unabdinglich, dass das Stammpersonal des Auftragnehmers gut in die speziellen Betriebsabläufe eingearbeitet ist. Dies erfordert Einarbeitungszeit und ständige Routine. Personalfluktuationen sind deshalb auf das absolute Mindestmaß einzuschränken (z. B. auf Vertretung "Springer" im Krankheitsfall oder auf Kündigung von Mitgliedern der Stammbesetzung.) Wird seitens des Auftragnehmers ständig wechselndes Hilfspersonal eingesetzt, so ist dies für den Auftraggeber ein Grund zur außerordentlichen Kündigung.
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Der Einsatz von Subunternehmern ist dem Auftraggeber, wenn nicht bereits mit der Angebotsabgabe geschehen, mindestens 6 Kalenderwochen vor deren beabsichtigtem Einsatz schriftlich bekannt zu geben und die schriftliche Bestätigung beim Auftraggeber einzuholen. Dazu muss der Auftragnehmer die Eignung des Subunternehmers anhand der gleichen Eignungskriterien darlegen, die für den Auftragnehmer in dem Ausschreibungsverfahren zu diesem Vertrag gelten.
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Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Leistung bzw. Aufsicht beauf- tragt hat, dürfen die Räume des Auftraggebers nicht betreten; Dies gilt auch für Angehörige der mit der Leistung bzw. Aufsicht beauftragten Personen.
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Den mit der Ausführung der Leistung bzw. Aufsicht beauftragten Personen ist es untersagt Einsicht in Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen des Auftraggebers zu nehmen. Die o.g. Personen dürfen Telefone und sonstige technische Einrichtungen, insbesondere Büromaschinen, nur nach vorheriger Genehmigung nutzen.
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Jede Handlung, die zu einer Gefährdung oder Verletzung eines Geschäfts- oder Dienstgeheimnisses des Auftraggebers führen könnte, ist dem Personal
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des Auftragnehmers strengstens untersagt.
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Der Auftraggeber ist berechtigt den Leistungsumfang, z.B. die Häufigkeit und zeitliche Durchführung der Reinigung seinen betrieblichen Belangen entsprechend zu verändern und eine sich eventuell daraus ergebende Preisänderung mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren.
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Eventuelle Erweiterungen oder Reduzierungen der zu erbringenden Leistungen (z.B. Änderung der Bürofläche) können verlangt werden. Dies führt zu einer entsprechenden Anpassung des Vertrages auf Basis der bestehenden Angebotskalkulation. Alle Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
§ 4 Vergütung
- Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren für die zu erbringenden Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis „Raumbuch- Kalkulationsmappe“ einen
monatlichen Festpreis in Höhe von
XXX € für Los 1 XXX € für Los 2 XXX € für Los 3 XXX € für Los 4
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer
- Des Weiteren vereinbaren der Auftraggeber und der Auftragnehmer für eventuell zu erbringende Sonderreinigungen einen
Stundensatz in Höhe von
XXX € für Los 1 XXX € für Los 2 XXX € für Los 3 XXX € für Los 4
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Diese Leistungen werden gesondert und nach Bedarf in Auftrag gegeben und aufwandsgenau abgerechnet.
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Die Beauftragung von Sonderreinigungs-Dienstleistungen beträgt maximal XXX Stunden für Los 1, maximal XXX Stunden für Los 2, maximal XXX Stunden für Los 3 und maximal XXX Stunden für Los 4 über den Zeitraum von 2 Jahren.
Die genannte Stundenanzahl versteht sich als Höchstgrenze, muss vom Auftraggeber aber nicht abgenommen werden.
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Die genannten Preise gelten als Festpreise bis zum 31.12.2027. Ausnahme sind Preisanpassungen aufgrund neuer Tarifverhandlungen oder gesetzlicher Änderungen (z.B. Mindestlohn). Als Berechnungs- grundlage gilt die Kalkulationsmappe des Vergabeverfahrens. Wird das Preisanpassungsverlangen nicht geltend gemacht, besteht kein Anspruch auf Anpassung der Entgelte. Eine rückwirkende Anpassung ist ausgeschlossen.
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Alle Preisanpassungen sind schriftlich mitzuteilen und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers
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Unterbrechungen oder Änderungen der Unterhaltsreinigung auf Anweisung des Auftraggebers, wie z.B. durch Umbauarbeiten, Umzug, Renovierungen und Betriebsferien oder durch sonstige Ereignisse, wie z.B. Brand, Wassereinbrüche und andere nicht vorhersehbare Ereignisse können zu einer Minderung der Vergütung entsprechend den im Leistungsverzeichnis und Kostenangebot genannten Mengen bzw. Preisen führen.
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Die Rechnungen sind monatlich, nachträglich einzureichen und innerhalb von 14 Tagen netto nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
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Die übrigen Zusatzaufwendungen (Sonderreinigung) ergeben sich aus der Anzahl der zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Stundensatz gegen Vorlage des Leistungsnachweises und Gegenzeichnung durch den Auftraggeber.
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Der Auftraggeber ist berechtigt bei unvollständig oder unzulänglich ausgeführten Leistungen nach vorheriger Ankündigung angemessene Abschläge von den vereinbarten Preisen vorzunehmen.
§ 5 Abrufleistungen
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber in Einzelaufträgen abgerufenen Vertragsleistungen zu den gemäß Anlage „Raumbuch- Kalkulationsmappe“ angegebenen Preisen auszuführen. Der Auftragnehmer
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hält sich während der Vertragslaufzeit zur Erbringung der Vertragsleistungen bereit.
- Der Auftraggeber ist nicht zur Erteilung von Abrufleistungen verpflichtet. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abruf von Vertragsleistungen, eine Mindestvergütung oder Ersatz von Aufwendungen, die zur Aufrechterhaltung seiner Leistungsbereitschaft getätigt werden.
§ 6 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet für die frist-, leistungs- und sachgerechte Erfüllung des Vertrages.
Im Falle einer nicht vertragsgerechten Erfüllung kann der Auftraggeber nach erfolgloser Mängelrüge die Vergütung nach billigem Ermessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
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Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen im Gebäude oder an Einrichtungen des Auftraggebers verursacht werden. Verursachte Schäden sind unverzüglich dem Institutsbeauftragten zu melden.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet das Bestehen einer Betriebs- und Schadenhaftpflichtversicherung mit den nachfolgend aufgeführten Mindest- Deckungssummen durch die Übersendung einer Kopie der Versicherungspolice nachzuweisen und die Versicherung während der Dauer des Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten:
je Schadensereignis:
für Personen- und Sachschäden € 5,0 Mio. Vermögensschäden € 1,0 Mio. Obhuts- und Bearbeitungsschäden € 1,0 Mio. Schlüsselschäden € 100.000
§ 7 Vertraulichkeit
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, alle Herstellungsverfahren und sonstigen persönlichen, geschäftlichen und betrieblichen Sachverhalte die ihm während seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, während und nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und sicherzustellen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Schriftstücke und Materialien, die Angelegenheiten des Auftraggebers betreffen und sich im Besitz des Auftragnehmers befinden, unter Verschluss zu halten.
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Mit der Beendigung des Werkes oder Aufhebung dieses Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche Schriftstücke, Muster und Materialien, zu deren ordnungsgemäßer Aufbewahrung er verpflichtet ist, an den Auftraggeber herauszugeben oder auf Aufforderung des Auf nachweislich zu vernichten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, an den Unterlagen des Auftraggebers ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
§ 8 Vertragsdauer und Kündigung
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Dieser Vertrag beginnt am 01.01.2027 und läuft bis zum 31.12.2028.
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Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich automatisch 12 Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Max. Anzahl von Verlängerungsoptionen: 2.
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Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen durch den Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
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Eine Kündigung berechtigt nicht zur vorzeitigen Beendigung der Leistung.
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Das Recht beider Parteien auf außerordentliche Kündigung insbesondere aufgrund von nicht vertragsgemäßer, schlechter Leistung bleibt davon unberührt.
§ 9 Datenschutz
Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass der Auftraggeber die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten speichert, verarbeitet und verwendet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
§ 10 Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Der Auftragnehmer versichert gegenüber dem Auftraggeber, dass er in Bezug auf von ihm eingesetzte Arbeitnehmer und sonstige Leistungserbringer alle
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etwaig einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu Mindestlohn, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen einhält.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung dieses Vertrags die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, insbesondere seine Beschäftigten rechtzeitig nach dem MiLoG zu entlohnen. Beauftragt der Auftragnehmer zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrags Nachunternehmer (hierzu gehören auch Leiharbeitsunternehmen), so hat er diese ebenfalls zur Einhaltung der Vorgaben nach dem MiLoG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern ihrerseits beauftragte Nachunternehmer. Die Einhaltung der Vorgaben des MiLoG hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Auf Verlangen von dem Auftraggeber hat der Auftragnehmer diese Unterlagen unverzüglich vorzulegen.
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Der Auftragnehmer wird der Auftraggeber von jeglichen Ansprüchen freistellen, die Arbeitnehmer oder sonstige Leistungserbringer des Auftragnehmers, die Arbeitnehmer oder sonstigen Leistungserbringer der vom Auftragnehmer beauftragten Nachunternehmer oder die Arbeitnehmer oder sonstigen Leistungserbringer der von jenen beauftragten Nachunternehmern sowie Behörden oder Dritte in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftraggeber geltend machen. Von der Freistellungsverpflichtung umfasst sind auch Rechtsanwalts-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstige Kosten die in Zusammenhang mit vorgenannten Ansprüchen auf den Auftraggeber zukommen. In diesem Fall ist der Auftraggeber zudem zur sofortigen Beendigung dieses Vertrags berechtigt.
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Mit Unterzeichnung des Vertrags garantiert der Auftragnehmer, dass er nicht gem. § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.
§ 11 Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten (NHS)
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung und Vertragsbestandteil gewordenen »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) München» in derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vergaberechtskonform Bestandteil der Vergabeunterlagen war. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, FhG von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der FhG ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.
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Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen den NHS ist FhG berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen
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zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Insbesondere ist die Fristsetzung entbehrlich bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1–3 NHS genannten Fällen.
§ 12 Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Durchführung dieses Vertrags die Vorgaben des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) einzuhalten, insbesondere seinen Beschäftigten für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Beauftragt der Auftragnehmer zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrags Nachunternehmer (hierzu gehören auch Leiharbeitsunternehmen), so hat er diese ebenfalls zur Einhaltung der Vorgaben nach dem BTTG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern ihrerseits beauftragte Nachunternehmer oder Leiharbeitsunternehmen.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Verstößen gegen das BTTG zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle durch Verwaltungsakt nach § 13 BTTG festgestellt hat, dass der Auftragnehmer in erheblichem Maße schuldhaft gegen das nach § 3 BTTG abgegebene Tariftreueversprechen oder in erheblichem Maße schuldhaft gegen dessen Pflichten nach § 9 BTTG verstoßen hat.
Die Vertragsstrafe gilt erst als verwirkt, nachdem ein behördliches Vorverfahren nach § 13 Absatz 4 BTTG abgeschlossen ist. Der Auftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
- Der Auftraggeber ist für den Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß Absatz 2 berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
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§ 13 Kündigung
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Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag jeweils mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Quartalsende vorzeitig zu beenden. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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Im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung fortzuführen bzw. abzuwickeln. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind, soweit der Auftraggeber hierfür Verwendung hat, zu den vertraglich vereinbarten Preisen zu vergüten.
§ 14 Korruptionsprävention
Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages jegliche Form der Korruption zu unterlassen, insbesondere keinen rechtswidrigen Vorteil anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren oder sich oder einem Dritten anbieten, versprechen oder gewähren zu lassen. Die vorgenannten Verpflichtungen des Auftragnehmers gelten rückwirkend zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme der Vertragsparteien. Verstöße des Auftragnehmers gegen die vorgenannten Verpflichtungen berechtigen den Auftraggeber nach ihrer Wahl zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt von diesem Vertrag; die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt vorbehalten.
§ 15 Sonstiges
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Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB, die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) München in derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vergaberechtskonform Bestandteil der Vergabeunterlagen war, sowie die »Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B« (Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, ausgenommen Bauleistungen). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht.
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Erfüllungsort für Leistungen ist XY. Erfüllungsort für Zahlungen ist München. Die Versteuerung der Vergütung obliegt dem Auftragnehmer.
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Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer
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Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
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Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet die ungültige Bestimmung durch eine ihr im Ergebnis ökonomisch gleichkommende Regelung zu ersetzen. Ansonsten gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die dieser in ihrem Aussagegehalt entspricht bzw. am nächsten kommt.
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Die Ziffer 7 gilt über die Beendigung dieses Vertrags hinaus fort.
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
§ 16 Inkrafttreten
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung mit Wirkung zum 01.01.2027 in Kraft.
München, den
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Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung AUFTRAGNEHMER der angewandten Forschung e. V. für ihr Fraunhofer Institut für Integrierte Schaltungen IIS
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