Zusätzliche Anforderungen / Verpflichtungen zur Auftragsausführung gemäß Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG Aufträge der Landeshauptstadt Hannover, OE 18.7 Kommunale Gebäudereinigung
Abgabe von Eigenerklärungen
Die Bieter verpflichten sich mit Angebotsabgabe die beigefügte Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG unterschrieben vorzulegen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gleichem Entgelt zu entlohnen (Entgeltgleichheit von Frauen und Männern).
Eine entsprechende Eigenerklärung ist dem Angebot beizufügen.
Die geforderten Eigenerklärungen müssen im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern von jedem einzelnen der Nachunternehmer vorgelegt werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 2 und 4 NTVergG der Auftraggeberin jederzeit die Einsichtnahme in prüffähige Unterlagen zu ermöglichen sowie seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachzukommen.
Im Einzelnen hat der Auftragnehmer jederzeit auf Verlangen der Auftraggeberin nachzuweisen, dass er und die jeweiligen Nachunternehmen die vergaberechtlichen Verpflichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 NTVergG einhalten. Um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen, ist die Auftraggeberin berechtigt, Einsicht in Unterlagen des Auftragnehmers und jeweiliger Nachunternehmen zu nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden. Dies betrifft insbesondere Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher sowie andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen. Der Auftragnehmer und jeweilige Nachunternehmen haben diese Unterlagen über die Beschäftigten vollständig und in prüffähiger Form bereitzuhalten und der Auftraggeberin auf deren Verlangen vorzulegen. Der Auftragnehmer und die jeweiligen Nachunternehmer haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeiten der solcher Kontrollen hinzuweisen.
Vertragsstrafe
Sollte der Auftragnehmer gegen die Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 NTVergG zur Zahlung des Mindestentgeltes an die eingesetzten Beschäftigten schuldhaft verstoßen, so ist er der Auftraggeberin gegenüber verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden schuldhaften Verstoß 1 % des Auftragswertes. Bei mehreren Verstößen ist die Vertragsstrafe auf 10 % des Auftragswertes beschränkt.
Der Auftragnehmer ist auch für den Fall zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet, dass ein Nachunternehmen oder Verleiher von Arbeitskräften den Verstoß begangen hat und der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste.
Vertragskündigung
Die Auftraggeberin kann den Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Diese sind insbesondere dann gegeben, wenn: der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmen schuldhaft und nicht nur unerheblich die sich aus § 4 Abs. 1 NTVergG ergebende Verpflichtung nicht erfüllt.