06a. Entwurf Reinigungsvertrag Stand Januar 2026.pdf

Unterhaltsreinigung für das Bürogebäude Eppelheimer Straße 13 in Heidelberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 01:20 (Europe/Berlin)

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Vergabe Nr. 65.32 8-2026 BG ES 13 EU

Vertrag

zwischen

  1. Stadt Heidelberg, vertreten durch den Oberbürgermeister,
  • im Folgenden „Auftraggeber“ genannt -

und



vertreten durch .......................................................................

  • im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt -

§ 1 Gegenstand

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer gemäß Angebot vom

die Gebäudeinnenreinigung

im Bürogebäude Eppelheimer Straße 13 in 69115 Heidelberg, gemäß beiliegender Leistungsbeschreibung.

§ 2 Preis

(1) Preisvereinbarung Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für die nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung folgende Vergütung:

  • Gebäudeinnenreinigung € monatlich,

Zu diesem Preis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

(2) Preisgleitklausel Im Falle einer Lohnerhöhung nach Vertragsbeginn, aufgrund rechtsverbindlich abgeschlossener Tarifverträge kann der Auftragnehmer schriftlich eine Preiserhöhung begehren. Die Preiserhöhung wird auf Grundlage des Lohnkostenanteils am Gesamtpreis gewährt. Hierfür gelten 80% der Lohnerhöhung als vereinbart. Eine Preiserhöhung kann zum 01. des auf die Antragstellung folgenden Monats vereinbart werden, jedoch nicht vor Inkrafttreten der Tariferhöhung, bzw. des Datums der Wirksamkeit. Seite 1 von 8 Stand Januar 2026

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(3) Im Preis sind sämtliche Material-, Maschinen- und Gerätekosten sowie Steighilfen enthalten. Ebenfalls sind alle Nebenleistungen zur sachgemäßen Ausführung der Arbeiten (z. B. Personal- und Fahrtkosten) und alle Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft enthalten.

(4) Die vereinbarte Vergütung wird bei Abnahme fällig. Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen bargeldlos. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisungen von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsbetrag erhalten hat.

§ 3 Vertragsbestandteile

Bestandteile dieses Vertrages sind gemäß der folgenden Rang- und Reihenfolge:

(1) die Bestimmungen dieses Vertrages, (2) die Leistungsbeschreibung incl. Leistungsverzeichnis und Raumliste, (3) die Besonderen Vertragsbedingungen der Stadt Heidelberg für Reinigungsverträge (BVB), (4) die Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen (BVB LTMG), diesem Vertrag nicht als Anlage beigefügt, (5) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), - Fassung 2003-, diesem Vertrag nicht als Anlage beigefügt, (6) das Angebot des Auftragnehmers vom mit sämtlichen Anlagen.

§ 4 Personaleinsatz, Erklärung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Reinigung nur fachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das für die zu erledigenden Arbeiten geeignet und geschult ist. Hinsichtlich der Anforderungen an das Reinigungspersonal wird im Übrigen auf Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen verwiesen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Personal auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls die Vorlage von Führungszeugnissen zu verlangen.

(3) Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er seine Pflichten gem. Nr. 7 der Besonderen Vertragsbedingungen der Stadt Heidelberg für Reinigungsverträge erfüllt.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung durch den Auftraggeber die nach Nr. 7.3 der Besonderen Vertragsbedingungen der Stadt Heidelberg für Reinigungsverträge genannten Nachweise vorzulegen. Im Übrigen wird auf Nr. 7.5 der Besonderen Vertragsbedingungen der Stadt Heidelberg für Reinigungsverträge verwiesen.

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§ 4 a Tarifrechtliche Bestimmungen, Nachweise bezüglich des Personals

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen mindestens nach den geltenden tariflichen Bestimmungen zu entlohnen und die Bestimmungen des geltenden Lohntarif-, Rahmentarif- und Mindestlohntarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk aufgrund von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen einzuhalten. Auf das AEntG in der jeweils geltenden Fassung sowie die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung wird ausdrücklich verwiesen.

Er darf bei der vereinbarten Leistung insbesondere keine Personen einsetzen,

  • für die er keine Sozialabgaben abführt
  • die - soweit es sich um ausländische Arbeitnehmer handelt - keine gültige Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung oder Aufenthaltsgestattung mit Beschäftigungserlaubnis besitzen
  • deren Einsatz als Leiharbeiter unter Verstoß gegen die in §§ 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1a, 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) enthaltenen Verbote oder ohne die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis erfolgt.

Die zur Kontrolle notwendigen Informationen sind dem Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten jederzeit zu erteilen. Auf Verlangen hat die Information durch Originaldokumente bzw. sonstige Originalnachweise zu erfolgen. Hierzu gehören insbesondere auf Verlangen Einsicht in die Arbeitsverträge sowie Erbringen des Nachweises, dass für die einzelnen Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in einer evtl. tariflosen Zeit, den jeweils zuletzt gültigen Tariflohn weiterzubezahlen, bis eine neue Tarifvereinbarung getroffen wurde.

(3) Der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte ist berechtigt, auf der Arbeitsstelle Kontrollen über die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen durchzuführen. Dieses schließt ausdrücklich die Kontrolle der Personalien ein. Der Auftragnehmer hat daher dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter den Personalausweis oder Pass und den Sozialversicherungsausweis (mit Lichtbild) auf der Arbeitsstelle mitführen und zusätzlich mit einem Firmenausweis (mit Lichtbild) ausgestattet sind. Personalwechsel sind dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen.

(4) Zu Kontrollzwecken und als Teil des Leistungsnachweises hat der Auftragnehmer arbeitstäglich einen Arbeitszeitnachweis anzufertigen und in der Putzkammer des Objekts auszulegen. Dieser ist unabhängig von der nach Nr. 4 der Besonderen Vertragsbedingung vorzulegenden Abnahmebescheinigung zu führen. Der Arbeitszeitnachweis enthält mindestens den Namen des Mitarbeiters in verschlüsselter Form, sowie die im Objekt abgeleistete Arbeitszeiten. Der Nachweis ist auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit vorzulegen.

(5) Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Behörden der Arbeitsver- waltung dem Auftraggeber auf Anfrage mitteilen, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren nach § 15 a Seite 3 von 8 Stand Januar 2026

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AÜG oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 1a oder 2 AÜG anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist.

§ 5 Art und Umfang der Leistung

(1) Die in § 3 dieses Vertrages genannten Vertragsbestandteile, insbesondere die Besonderen Vertragsbedingungen der Stadt Heidelberg für Reinigungsverträge sowie die Leistungsbeschreibung, sind Grundlage für die Ausführung der vereinbarten Leistungen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen.

(3) Im Preis sind sämtliche Geräte und Reinigungsmittel - auch Müllsäcke und Müllbeutel - enthalten. Ebenfalls sind alle Nebenleistungen zur sachgemäßen Ausführung der Arbeiten und alle Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft enthalten.

§ 6 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber oder Dritten für alle Personen-, Sach- oder sonstigen Schäden, die durch sein Personal, sein Material, seine Geräte etc. verursacht oder verschuldet werden bzw. wurden.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht, soweit durch sein Tätigwerden Gefahrenquellen geschaffen oder erweitert werden, und stellt den Auftraggeber gegen hieraus resultierende Ansprüche seiner Bediensteten oder Dritter frei.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch schriftliche Erklärung nach §§ 387 ff. BGB gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.

(4) Dem Auftragnehmer werden soweit möglich Räume für die Aufbewahrung von Geräten und Reinigungsmitteln zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der vom Auftragnehmer eingebrachten Sachen.

(5) Der Auftragnehmer hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft beachtet werden.

§ 7 Vertragserfüllung, / - Gewährleistung, Vertragsstrafe

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Werk (durch die Reinigungsarbeiten herbeigeführter Erfolg) so zu erstellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Seite 4 von 8 Stand Januar 2026

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(2) Ist das Ergebnis der Reinigungsarbeiten nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Auftraggeber schriftlich oder in Textform die Beseitigung des Mangels verlangen. Der Auftragnehmer beginnt mit der Mängelbeseitigung innerhalb der vertraglich vereinbarten Reaktionszeiten, beseitigt die beanstandeten Mängel unverzüglich und teilt dem Auftraggeber den Vollzug mit. Die bloße Anwesenheit oder die Behauptung, die vereinbarten Stunden seien erbracht worden, genügt nicht. Maßgeblich ist die objektiv feststellbare Reinigungsqualität. Dieser Maßstab gilt sowohl für die ursprüngliche Leistungserbringung als auch für eine etwaige Mängelbeseitigung. Entscheidend ist stets, dass die Reinigung die vertraglich vereinbarten Standards erfüllt und die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn:

o die vereinbarte Reinigungsleistung nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, o die Reinigungsqualität den vertraglich vereinbarten Standards nicht entspricht, o zugesagte Eigenschaften oder Konzepte (z. B. Reaktionszeit, eingesetztes Personal, Kontrollmechanismen) nicht eingehalten werden.

Der Auftraggeber kann Mängel schriftlich oder in Textform anzeigen. Die Anzeige soll Art, Umfang und Zeitpunkt der Feststellung enthalten.

(3) Mängel, die auf unterlassene Leistungen bei der täglichen oder jeden zweiten Tag vorzunehmenden Reinigung zurückzuführen sind, können vom Auftragnehmer nur am selben Tag innerhalb der Reinigungszeit beseitigt werden. Der Abschluss der Mängelbeseitigung ist dem Auftraggeber mitzuteilen. Eine Nachbesserung bei festgestellter mangelhafter Reinigung an einem Folgetag ist bei diesen Reinigungsintervallen ausgeschlossen.

(4) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen und erklären, dass er nach Fristablauf die Leistung ablehnt. Nach Fristablauf ist der Auftraggeber berechtigt:

Die monatliche Vergütung, um den auf die mangelhafte Leistung entfallenden Anteil zu mindern. Maßgeblich sind die in der Kalkulationsdatei festgelegten Stunden pro Monat für die betroffenen Bereiche. Diese werden auf Tageswerte umgerechnet, mit der Anzahl der Tage multipliziert, an denen die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde und ins Verhältnis zu den Gesamtstunden gesetzt. Der ermittelte Prozentsatz wird vom Monatspreis abgezogen. Die Berechnung erfolgt nachfolgender Formel:

Stundenanteil mangelhafte Leistung Minderungsbetrag = --------------------------------------- X Monatspreis Gesamtstunden pro Monat

Weiter ist der Auftraggeber nach Fristablauf berechtigt: o Einen höheren Minderungsbetrag nachzuweisen und geltend zu machen, sofern die mangelhafte Leistung über den rechnerisch ermittelten Anteil hinausgeht,

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o Den Mangel durch Dritte beseitigen zu lassen (Ersatzvornahme) und die hierfür anfallenden (Mehr-)Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen, und mit offenen Forderungen aufrechnen (§§ 387 ff. BGB), o Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen, sofern der Mangel vom Auftragnehmer vertreten ist, o Nach Maßgabe des § 8 den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn:

o Die Mängelbeseitigung unmöglich ist, o die Mängelbeseitigung vom Auftragnehmer verweigert wird, o ein besonderes Interesse des Auftraggebers besteht (z. B. hygienisch unzumutbarer Zustand, wiederholte Mängel).

(5) Verstößt der Auftragnehmer gegen im Vergabeverfahren oder Konzept zugesagte Leistungen, insbesondere in den Bereichen Arbeitsstunden, eingesetztes Personal, Reaktionszeit, Reinigungskontrollen, Reinigungsmittel oder umweltbezogene/soziale Eigenschaften, so ist für jeden Kalendertag, an dem eine Beanstandung vorliegt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der monatlichen Rechnungssumme zu zahlen, es sei denn der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe ist auf maximal 5 % der Nettojahresvergütung pro Kalenderjahr begrenzt.

(6) Für den Fall wiederholt mangelhafter Leistung wird zusätzlich eine Vertragsstrafe vereinbart. Diese tritt ein, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen mehr als drei Mängel festgestellt werden, die in ihrer Gesamtheit ein erhebliches Gewicht aufweisen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird auf 1,5 % der monatlichen Nettovergütung festgelegt. Diese Vertragsstrafe ist ebenfalls auf insgesamt 5 % der Nettojahresvergütung pro Kalenderjahr begrenzt.

§ 7 a Zurückbehaltungsrecht

(1) Beim Entstehen von Schadensersatzforderungen gegen den Auftragnehmer, wegen Personen- Sach- oder Vermögensschäden, die vom Auftragnehmer und/oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurden, ist der Auftraggeber berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des geltend gemachten Schadens, höchstens jedoch bis zur Höhe der Gesamtrechnungssumme des betreffenden Reinigungsobjektes für 3 Monate geltend zu machen. Ein darüberhinausgehendes Recht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung besteht nur, wenn das Vertragsverhältnis gekündigt ist. Der Auftragnehmer kann die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse in Höhe des geltend gemachten Schadens abwenden.

(2) Die Zustimmung zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gem. Abs. 1 stellt keine Anerkennung des durch den Auftraggeber geltend gemachten Schadensersatzanspruchs dar.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei zu stellen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter geltend gemacht werden.

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§ 8 Vertragsdauer/Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt am 01.04.2027 und wird zunächst bis zum 31.03.2029 befristet. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.

Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der festen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden, danach jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende.

(2) Die ersten 6 Monate des Vertragsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Vertrag von Seiten des Auftraggebers mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Beide Parteien sind darüber hinaus berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund nach Maßgabe des § 314 BGB fristlos zu kündigen.

Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere vor,

  1. wenn der Auftragnehmer gegen eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag verstößt und eine zur Abhilfe bestimmte Frist erfolglos verstrichen oder es trotz Abmahnung zu einem erneuten Pflichtverstoß gekommen ist. Ein Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht liegt insbesondere vor, wenn

o die Reinigungsleistung nicht oder nicht in der geschuldeten Qualität erbracht wird, o die Reinigungsleistung nicht zu den vereinbarten Reinigungszeiten erbracht wird, o wenn die vereinbarten Reaktionszeiten zur Mängelbeseitigung nicht eingehalten werden, o wenn der Auftragnehmer den geforderten Versicherungsnachweis gem. Nr. 7.3.4 der Besonderen Vertragsbedingungen der Stadt Heidelberg für Reinigungsverträge nicht rechtzeitig vorgelegt hat, o wenn der Auftragnehmer die in § 4 a genannten Nachweise nicht rechtzeitig vollständig vorlegt, o wenn die Arbeiten ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers an ein Subunternehmen weitervergeben wurden (vgl. Nr. 8 der Besonderen Vertrags- bedingungen der Stadt Heidelberg für Reinigungsverträge).

Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind unter den Voraussetzungen des § 314 Abs. 2 S. 2, 3 BGB entbehrlich

  1. wenn der Auftragnehmer eine Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG schuldhaft nicht erfüllt hat (vgl. Ziffer 4 Abs. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen),

  2. wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Auftraggeber, Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat,

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  1. wenn der Auftragnehmer gegen die unter § 4 a Absatz 1 genannten tarifvertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen verstoßen hat,

  2. wenn das Reinigungsobjekt durch den Auftraggeber aufgegeben oder anderweitig genutzt wird (gleichzeitig möglichst frühzeitige Information an den Auftragnehmer),

(4) Für den Fall der fristlosen Kündigung wird der vereinbarte Preis nur bis zum Tag der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses gezahlt.

(5) Den Parteien stehen ferner die Kündigungsrechte aus den §§ 8 und 9 VOL/B zu.

(6) Das Kündigungsrecht des Auftraggebers aus § 133 GWB bleibt unberührt.

§ 9 Änderungen des Vertrages

(1) Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages bestehen nicht. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Für alle nicht geregelten Fälle gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; die Parteien werden die ungültige Bestimmung unverzüglich durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem mit der ungültigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

§ 10 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Heidelberg.

Heidelberg, den

Der Auftraggeber Der Auftragnehmer

STADT HEIDELBERG

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