Zusaetzliche Vertragsbedingungen (ZVB).pdf

Unterhaltsreinigung eines Verwaltungsgebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:43 (Europe/Berlin)

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Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

1 Art und Umfang der Leistungen (§ 1) Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abge- golten.

2 Einheitspreise Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Ein- heitspreis entspricht.

3 Änderung der Leistung (§ 2 Nr. 3) 3.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen.

3.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

4 Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

5 Ausführung der Leistung (§ 4) Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.

6 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8) Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auf- traggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt wer- den.

7 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2, bleiben unberührt.

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8 Güteprüfung (§ 12 Nr. 2) Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auf- tragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet. 9 Abnahme (§ 13) 9.1 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen.

9.2 Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über

  • bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle,
  • bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

10 Mängelansprüche (§ 14) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.

11 Rechnungen (§§ 15 und 17) 11.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewir- kens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Diffe- renz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Um- satzsteuerbetrag nicht erstattet.

11.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszah- len (Positionen des Leistungsverzeichnisses und die bereits erhaltenen Zahlungen mit geson- dertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

12 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16) 12.1 Bei Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden, soweit nicht § 2 VOL/B entgegensteht.

12.2 Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Lis- ten in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen das Datum, die genaue Bezeich- nung des Ausführungsortes, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Be- rufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgeglie- dert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen enthalten.

Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

13 Zahlungen (§ 17) 13.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

13.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.

13.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

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14 Überzahlungen (§ 17) 14.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 14.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Ver- zugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

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16 Sicherheitsleistung (§ 18) 16.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließ- lich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz.

16.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche ein- schließlich Schadensersatz und Ansprüche aus der Abrechnung.

17 Bürgschaften (§§ 17 und 18) 17.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwen- den.

17.2 Die Bürgschaft ist von einem

  • in der Europäischen Gemeinschaft oder
  • in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum oder
  • in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaf- fungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.

17.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:

  • ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
  • Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
  • Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stel- le."

17.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.

17.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszah- lung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

18 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19) Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertrags- wortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspart- nern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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