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Unterhalts- und Sonderreinigung der Polizeiautobahnstation Südosthessen in Hanau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 12:20 (Europe/Berlin)

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GEBÄUDEMANAGEMENT-VERTRAG

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Vertrags-Nr.

zwischen

dem Land Hessen, vertreten durch den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, Abraham-Lincoln-Park 3, 65189 Wiesbaden,

verwaltende Niederlassung Rhein-Main

vertreten durch die Fachbereichsleiterin Sigrid Röllke Gutleutstraße 138, 60327 Frankfurt

  • nachfolgend auch „Auftraggeber (AG)“ -

und

  • nachfolgend auch „Auftragnehmer (AN)“ -
Objektanschrift/enPASt, Cranachstraße 1, 63452 Hanau
LeistungUnterhaltsreinigung und Stellung und Tausch von Hygienebehältern
Leistungsbeginn01.02.2027
Vertragsende31.01.2031
Zahlung pro MonatEUR zzgl. MwSt.
Fälligkeit der Zahlungen
Skonto / Skontofrist/
AnlagenDie aufgeführten Anlagen sind AN und AG aus dem Ausschreibungsverfahren bekannt und werden dem Vertrag daher nicht beigefügt.

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Gebäudemanagement-Vertrag 5.04

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand ........................................................................................................ 3 § 2 Vertragsbestandteile ........................................................................................................ 3 § 3 Leistungsänderungen ...................................................................................................... 3 § 4 Nachunternehmerleistungen und -verpflichtungen ........................................................... 4 § 5 Vertragskoordination, Zuständigkeit für die Erteilung von Zusatzaufträgen ...................... 5 § 6 Bereitstellung von Geräten, Räumlichkeiten und Unterlagen ........................................... 6 § 7 Pflichten des AN .............................................................................................................. 7 § 8 Personaleinsatz des AN .................................................................................................. 8 § 9 Fristen, Termine .............................................................................................................. 9 § 10 Zurückbehaltungsrecht .................................................................................................10 § 11 Abnahme ......................................................................................................................10 § 12 Vergütung, Abrechnung, Zahlung .................................................................................10 § 13 Sicherheitseinbehalt .....................................................................................................13 § 14 Versicherung ................................................................................................................14 § 15 Geheimhaltung, Verpflichtung, Zuverlässigkeitsüberprüfung und Datenschutz .............14 § 16 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte ...................................................................16 § 17 Vertragsdauer ...............................................................................................................16 § 18 Prüfrechte des AG, Sanktionen bei Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel ..........................................................................................................17 § 19 Überleitung nach Vertragsbeendigung..........................................................................19 § 20 Gerichtsstand ...............................................................................................................20 § 21 Schlussbestimmungen .................................................................................................20

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 2 von 22

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§ 1 Vertragsgegenstand

1.1. Der AG beauftragt den AN mit dem Gebäudemanagement (infrastrukturell) der folgenden Grundstücke und Gebäude (nachfolgend „Objekte“).

− PASt- Polizeiautobahnstation Südosthessen, Cranachstraße 1, 63452 Hanau

1.2. Eine detaillierte Beschreibung der vom AN geschuldeten Leistungen ergibt sich aus Anlage 1 (Leistungs- und Preisverzeichnis, nachfolgend auch LPV genannt).

1.3. Eine detaillierte Beschreibung der nach diesem Vertrag zu bewirtschaftenden Objekte, Anlagen und Anlagenteile ergibt sich aus Anlage 2.

1.4. Wenn der AG nachträglich eine Änderung des Leistungsortes wünscht, ist der AN verpflichtet mit ihm darüber zu verhandeln.

1.5. Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Wortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

§ 2 Vertragsbestandteile

Für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen gelten in nachstehender Rangfolge

− das Leistungs- und Preisverzeichnis (Anlage 1),

− dieser Vertrag mit den sonstigen Anlagen,

− VOL Teil B in der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gültigen Fassung,

− das Angebot des AN.

Im Falle von Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen den oder innerhalb der Vertragsgrundlagen und -bestandteile, die nicht durch Vertragsauslegung zu klären sind, entscheidet der AG nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

§ 3 Leistungsänderungen

3.1. Änderungen hinsichtlich Art, Weise und Umfang der Leistungserbringung

Änderungswünsche des AG hat der AN auf ihre möglichen Konsequenzen hin zu überprüfen und dem AG das Ergebnis innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Änderungsersuchens schriftlich mitzuteilen. Dabei hat der AN insbesondere die Auswirkungen auf die technische Ausführung, die Kosten und Terminpläne aufzuzeigen sowie etwaige Bedenken gegen die Leistungsänderung mitzuteilen.

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Gebäudemanagement-Vertrag 5.04

3.2. Beansprucht der AN eine zusätzliche Vergütung wegen geänderter bzw. zusätzlicher Leistungen, muss er dies dem AG vor Ausführung der Leistung und grundsätzlich der Höhe nach schriftlich oder in Textform (E-Mail oder Telefax) mitteilen. Der Anspruch auf die zusätzliche Vergütung entsteht nur nach vorheriger Einigung mit dem AG mittels schriftlicher oder in Textform abgegebener Bestätigung durch diesen und nach Leistungserfüllung.

Der AN hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

3.3. Kostenauslösende Maßnahmen bei Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug, bei der erhebliche Schäden zu befürchten sind, kann der AN kostenauslösende Maßnahmen veranlassen. Es gelten hierfür die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag - jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Rechtsfolgen nach diesem Vertrag richten. Der AN hat dem AG über solche Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu berichten. Die hierfür anfallenden Kosten hat er unverzüglich gemäß den Anforderungen in § 12.7 abzurechnen.

Hat der AN die Gefahr selbst verursacht, so trägt er die Kosten alleine.

§ 4 Nachunternehmerleistungen und -verpflichtungen

4.1. Die Leistung ist vom AN mit seinem Betrieb zu erbringen bzw. nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG durch den Einsatz von Nachunternehmern.

Werden vom AN Nachunternehmen zur Leistungserbringung eingesetzt, so hat der AN sicherzustellen, dass beim Nachunternehmen für die zu erbringenden Leistungen ausreichend fachlich qualifizierte und geeignete Personen zur Verfügung stehen. Insbesondere müssen diese Personen entsprechende Ausbildungen und Zulassungen besitzen. Dies gilt in Verbindung mit § 7.2 des GM-Vertrages und Punkt 3 der Anlage 1.1.

Erfolgt der Einsatz eines Nachunternehmers für Leistungen, auf die der Betrieb des AN eingerichtet ist, oder bei Leistungen, die Gegenstand des Hauptauftrags sind, ist eine Zustimmung des AG, soweit sie im konkreten Fall tatsächlich erteilt wurde, nur unter der Auflage erteilt, dass infolge des Nachunternehmereinsatz keine höheren Preise in Rechnung gestellt werden dürfen als die entsprechenden Kostenpositionen des Hauptauftrags, wie insbesondere der dort angebotene Stundenverrechnungssatz. Dabei ist nicht erforderlich, dass bei Zustimmungserteilung auf diese Auflage Bezug genommen wird.

Setzt der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG Nachunternehmer ein, stellt dies eine Nichtleistung hinsichtlich der betroffenen Vertragsteilleistungen dar, für die der AN keine Vergütung beanspruchen kann. Darüber hinaus hat der AG das Recht, den Vertrag zu kündigen und/oder Schadensersatz zu verlangen.

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4.2. Der AN darf seine Nachunternehmer nicht daran hindern, mit dem AG Verträge über andere Leistungen abzuschließen. Unzulässig sind insbesondere Exklusivitätsvereinbarungen mit Dritten, die den AG oder den Nachunternehmer am Bezug von Leistungen hindern, die der AG selbst oder der Nachunternehmer für die Abwicklung derartiger Aufträge benötigt.

§ 5 Vertragskoordination, Zuständigkeit für die Erteilung von Zusatzaufträgen

5.1. Vertragsverantwortlich sind:

− Auf Seiten des AG: oder ein vom AG beauftragter Dritter

− Auf Seiten des AN:

Vertragsverantwortlich bedeutet dabei die Berechtigung etwaige Nachträge zu vereinbaren oder Gestaltungserklärungen (wie insbesondere Kündigungen) abzugeben. Solange der AN dem AG gegenüber keine andere Person benannt hat, obliegt der Geschäftsleitung des AN die Vertragsverantwortung. Ein Wechsel der Person des Vertragsverantwortlichen des AN ist dem Vertragsverantwortlichen des AG anzuzeigen und vom AG auch erst dann zu beachten.

5.2. Ausführungsverantwortlich sind:

− Auf Seiten des AG: Objektleiter/in bzw. Sachbearbeiter/in TGM/IGM

− Auf Seiten des AN:

Ausführungsverantwortlich bedeutet dabei die Verantwortung für die operative Umsetzung des Vertrages. Solange der AN dem AG gegenüber keine andere Person benannt hat, obliegt der Geschäftsleitung des AN die Ausführungsverantwortung. Ein Wechsel der Person des Ausführungsverantwortlichen des AN ist dem Vertragsverantwortlichen des AG anzuzeigen und vom AG auch erst dann zu beachten.

5.3. Für Verhinderungsfälle ist jeweils ein Vertreter festzulegen. Sind beide Vertrags- bzw. Ausführungsverantwortlichen einer Partei verhindert, so ist ihre Geschäftsleitung vertrags- bzw. ausführungsverantwortlich.

5.4. Seitens des AG können Zusatzaufträge nur wirksam durch den Ausführungsverantwortlichen des AG beauftragt werden.

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§ 6 Bereitstellung von Geräten, Räumlichkeiten und Unterlagen

6.1. Es werden keine Geräte und/oder Räumlichkeiten überlassen.

Der AG stellt ggf. dem AN zur Erbringung seiner Leistungen unentgeltlich die in Anlage 3 näher bezeichneten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung. Der AN hat auf angemessene Sauberkeit der ihm überlassenen Räumlichkeiten zu achten. Zusätzliche Räumlichkeiten stellt der AG im Rahmen derjeweiligen Möglichkeiten dem AN auf Nachfrage zu marktüblichen Konditionen zurVerfügung. Der AN ist verpflichtet, die ihm vom AG zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Geräte (Anlage 3) bestimmungsgemäß zu benutzen und pfleglich zu behandeln. Er hat sie bei ihrer Übergabe auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und dem AG solche Mängel mitzuteilen, die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbar sind. Unterlässt er die Mitteilung, so haftet er für Schäden, die aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Zustands der Gerätschaften entstehen. Beharrt der AG trotz einer Mitteilung des AN auf der Benutzung der Einrichtungen und Geräte durch den AN, so übernimmt er damit die Haftung für Schäden, die aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Zustands der Gerätschaften entstehen. Prüfungen an den überlassenen Geräten (wie z. B. DGUV V3) hat der AN auf eigene Kosten durchzuführen.

6.2. Soweit vorhanden stellt der AG dem AN zur Erbringung seiner Leistungen unentgeltlich Wasser und elektrische Energie zur Verfügung. Der AN achtet auf sparsamen Verbrauch.

6.3. Grundsätzlich hat der AN alle erforderlichen Geräte und Materialien für seine Leistungs- erbringung selbst bereitzustellen.

Der AG übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an und durch vom AN oder seinen Arbeitskräften eingebrachten Sachen. Der AN hat den AG von derartigen Ansprüchen freizuhalten. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen.

6.4. Informationen und Unterlagen

6.4.1. Der AN weist den AG unverzüglich darauf hin, wenn Unterlagen oder Informationen, die zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich sind, unvollständig sind oder fehlen. Dabei hat der AN insbesondere die Kosten der Ermittlung bzw. Beschaffung der Informationen oder Unterlagen anzugeben.

6.4.2. Fehlen Informationen und Unterlagen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, hat der AG auf die Mitteilung des AN gemäß § 6.4.1 dieses Vertrages die Möglichkeit, diese nachträglich binnen angemessener Frist bereitzustellen. Unterlässt er dies, hat der AN dem AG deren Beschaffung bzw. Erstellung anzubieten.

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6.4.3. Der AG hat die überlassenen Informationen und Unterlagen in einer Dokumentation zu erfassen und diese dem AN auszuhändigen. Die übergebenen Unterlagen werden gemeinsam dokumentiert. Der AN hat diese Dokumentation kontinuierlich um die Informationen und Unterlagen zu ergänzen, die der AG nachträglich zur Verfügung stellt oder die der AN nachträglich beschafft oder ergänzt.

6.4.4. Vom AG zur Verfügung gestellte Daten und Dokumente verbleiben in seinem Eigentum und sind mit der Dokumentation gemäß § 6.4.3 dieses Vertrages nach Vertragsende wieder an ihn zurückzugeben. Kopien sind ebenfalls an den AG auszuhändigen oder nach dessen Wahl zu vernichten.

§ 7 Pflichten des AN

7.1. Der AN hat den AG unverzüglich über besondere Ereignisse (Unfälle, Hausbesetzungen, kriminelle Vorkommnisse, Brände, Vandalismus, Attentatsdrohungen etc.) zu informieren, insbesondere über Schäden sowie daraus möglicherweise resultierende Ansprüche gegen Dritte.

7.2. Soweit für bestimmte Leistungen des AN Befähigungsnachweise seiner Mitarbeiter erforderlich sind, sind diese vom AN regelmäßig zu aktualisieren und vorzulegen. Der AN stellt auch im Verhältnis zu seinen Mitarbeitern sicher, dass die Vorlage der Befähigungsnachweise mit Einverständnis der Mitarbeiter erfolgt. Auf Verlangen des AG sind ihm die Befähigungsnachweise zur Verfügung zu stellen.

7.3. Hat der AN etwaige Sicherheitsvorschriften des AG einzuhalten, so sind sie diesem Vertrag als Anlage 4 beigefügt.

7.4. Der AN hat im Rahmen seiner durch das LPV (Anlage 1) übertragenen Aufgabenbereiche (räumlich/sachlich), die Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten gemäß der GEFMA 190 wahrzunehmen.

7.5. Fundobjekte hat der AN entgegenzunehmen und unverzüglich an den AG herauszugeben. Ein Finderlohn wird nicht gezahlt.

7.6. Gerät der AN in ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren, so hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen.

7.7. Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs der die Liegenschaft nutzenden Dienststellen sind so gering wie möglich zu halten. Beeinträchtigungen, die unumgänglich sind, sind mit dem AG mit angemessenem Vorlauf zu erörtern und die Art und Weise der Leistungserbringung abzustimmen.

7.8. Seine Leistungen für den AG darf der AN nicht dazu einsetzen, Unternehmer- oder Lieferanteninteressen zu vertreten.

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7.9. Katastrophen, höhere Gewalt

In Katastrophenfällen (z. B. Brand, Terroranschlag, Pandemie, Sabotage usw.), anderen Fällen höherer Gewalt oder Notfallsituationen hat der AN die nötige technische Hilfeleistung, bezogen auf seine Orts-, Gebäude- und Anlagenkenntnisse, sicherzustellen und entsprechend mit den Einsatzzentralen und Exekutivkräften zu kommunizieren. Seine vertragsgemäßen Leistungen hat er in solchen Fällen mindestens unter der Maßgabe zu erbringen, dass der Dienstbetrieb der nutzenden Dienststelle/n aufrechterhalten werden kann.

7.10. In allen Liegenschaften des Landes Hessen besteht ein Rauchverbot. Es darf nur in den extra dafür ausgewiesenen Bereichen geraucht werden.

§ 8 Personaleinsatz des AN

8.1. Der AN hat sicherzustellen, dass das durch ihn eingesetzte Personal jederzeit ein einwandfreies Bild des AG gewährleistet. Er wird geeignetes, sach- und fachkundiges Personal stets in ausreichendem Maß zur Verfügung halten. Soweit zur Leistungserbringung besondere fachliche Zulassungen und/oder öffentlich-rechtliche Erlaubnisse erforderlich sind, steht der AN dafür ein, dass er und das Personal im Besitz solcher Zulassungen/Erlaubnisse sind. Näheres ist im LPV (Anlage 1) geregelt.

8.2. Das Personal muss für die Erbringung der jeweiligen Leistung die deutsche Sprache in ausreichendem Maße in Wort und Schrift beherrschen.

8.3. Das eingesetzte Personal hat der AN zu dokumentieren und auf Verlangen zu benennen. Ebenso hat der AN ggf. an sein Personal ausgegebene Hausausweise des AG zu dokumentieren.

8.4. Der AN hat den AG rechtzeitig vorab über die von ihm geplante Personalbesetzung einschließlich Urlaub- und Krankheitsvertretungen und jeden von ihm veranlassten Personalwechsel zu informieren. Der AG kann einer Personalbesetzung aber nur insoweit widersprechen, als ein wichtiger Grund den Widerspruch rechtfertigt.

8.5. Der AN trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Personal betreffend seines Aufgabenbereichs und seiner Ortskenntnisse ausreichend geschult ist und während der Vertragslaufzeit weiter qualifiziert wird.

8.6. Das Personal des AN muss sich durch einen an der Kleidung zu tragenden Firmenausweis und ggf. durch Kleidung als dem AN zugehörig ausweisen können. Die Ausweise müssen das Geschäftssiegel des AN tragen und sind dem AG oder dessen Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

8.7. Der AG verlangt, dass sich das Personal des AN in Absprache mit dem AG der jeweiligen Funktion entsprechend kleidet.

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8.8. Der AN hat sicherzustellen, dass sein Ausführungsverantwortlicher die Weisungsbefugnis über die Mitarbeiter des AN sowie etwaige Nachunternehmer innehat. Die Mitarbeiter des AG oder der nutzenden Dienststellen sind gegenüber den Mitarbeitern des AN und den Mitarbeitern seiner Nachunternehmer nicht weisungsbefugt, es sei denn es ist Gefahr im Verzug.

8.9. Der AN stellt sicher, dass von seinen Mitarbeitern und Nachunternehmern keine betriebs- fremden Personen in das/die Objekt/e mitgebracht werden. Dies schließt auch die Ehepartner und Kinder der Beschäftigten ein.

8.10. Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitskräfte

Der AN darf nur sozialversicherungspflichtiges Personal einsetzen. Er führt eine Liste über die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Sozialversicherungsnachweise (Jahresmeldung) oder eine Liste über die Mitgliedbescheinigungen der zuständigen Krankenkasse für jede in dem/den Objekt/en eingesetzte Arbeitskraft - einschließlich Urlaubs- und Krankheitsvertretungen - und legt dem AG unaufgefordert Kopien dieser Liste vor. Bei Personaländerungen übergibt der AN spätestens am ersten Arbeitstag der neuen Arbeitskraft den entsprechenden Versicherungsnachweis dem AG. Der AG ist zur Einsichtnahme und Kontrolle der Papiere beim AN berechtigt. Der AN stellt einzelvertraglich sicher, dass die für die Vorlage der Anmeldeformulare oder die Erteilung der Mitgliedbescheinigungen erforderlichen gesonderten Einwilligungserklärungen der Arbeitskräfte im Einzelfall vorliegen. Auf Verlangen des AG sind ihm diese Unterlagen elektronisch in Textform zur Verfügung zu stellen.

8.11. Der AN ist verpflichtet, die für ihn geltenden gesetzlichen, aufgrund eines Gesetzes festgesetzten und unmittelbar geltenden tarifvertraglichen Leistungen zu gewähren.

8.12. Personen, die unter meldepflichtigen Krankheiten leiden, dürfen nicht eingesetzt werden.

8.13. Arbeitskräfte, die den Anforderungen nach § 8.1 bis § 8.12 nicht entsprechen, sind auf Verlangen des AG abzulösen.

8.14. Arbeitssicherheit

Der AN hat seine Unternehmerpflichten gemäß DGUV Vorschrift 1 §§ 2 und 5 wahrzunehmen. Gemäß DGUV Vorschrift 1 § 5 Abs. 3 unterstützt der AG den AN bei der Gefährdungsbeurteilung der betriebsspezifischen Gefahren. Der AN trägt die alleinige Verantwortung zur Stellung eines Aufsichtsführenden. Bereits bekannte Gefährdungspunkte sind ggf. in Anlage 5 aufgeführt.

§ 9 Fristen, Termine

Die Leistungsfristen und -termine sind im LPV (Anlage 1) benannt. Soweit im LPV als solche gekennzeichnet, handelt es sich dabei im Einzelfall um Fixtermine.

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§ 10 Zurückbehaltungsrecht

Soweit § 641 Abs. 3 BGB eröffnet ist, ist die Höhe des Zurückbehaltungsrechts auch im Regelfall nicht auf das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten beschränkt.

§ 11 Abnahme

Eine stillschweigende Abnahme von Leistungen durch Zahlung des AG ist ausgeschlossen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der AG den Leistungsgegenstand, an dem die Leistung erfolgt ist, seit mehr als 10 Werktagen in Benutzung genommen hat, sofern die Abnahme dabei nicht ausdrücklich wegen Mangelhaftigkeit der Leistung verweigert oder unter Vorbehalt erklärt wurde.

§ 12 Vergütung, Abrechnung, Zahlung

12.1. Der AG schuldet dem AN für die Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen das Entgelt, das sich aus der Summe der einzelnen LPV-Bestandteile nach Maßgabe der Anlage 1 (Bedingungen zur Zahlung und Rechnungsstellung) ergibt, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Es gilt der zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gültige Umsatzsteuersatz. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

12.2. Art und Umfang der Leistungen

Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für An- und Rückfahrten, Rüst- und Wegezeiten, Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- und Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.

Der AN hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten umweltgerecht zu beseitigen.

12.3. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise vorbehaltlich Ziffer 12.4. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung. Die Preise gelten unter dem Vorbehalt der preisrechtlichen Überprüfung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden. Sofern Marktpreise nicht vorliegen, gelten die Preise in der vereinbarten Höhe als Selbstkostenpreise gemäß § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53. Gewährt der AN anderen AG günstigere Zahlungsbedingungen, so hat er sie auch den staatlichen Behörden, Betrieben und Anstalten im Lande Hessen gemäß § 4 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 einzuräumen.

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12.4. Preisgleitklausel entfällt.

Preisgleitklausel vereinbart.

Ändert sich während der Vertragslaufzeit der maßgebende Lohn infolge Änderung des im Hinblick auf die Vertragsleistung einschlägigen Tarifvertrages, dessen Bindungen der AN unterliegt, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die jährliche Vergütung nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden.

L n K = K ∙(P +P ∙ ) n A L L

Dabei bedeuten: K = Vergütung - ohne Umsatzsteuer - bei Vertragsangebot K = neue Vergütung n P = Allgemeinkostenanteil A P = Lohnkostenanteil L P + P = 1,0 A L L = Lohn der maßgebenden Lohngruppe bei Vertragsangebot (ohne Lohnneben- und -zusatzkosten) L = neuer Lohn der maßgebenden Lohngruppe (ohne Lohnneben- und n -zusatzkosten)

Maßgeblich für den Allgemeinkostenanteil, den Lohnkostenanteil, den Tarifvertrag, die Lohngruppe und den Lohn sind die Angaben des AN im Leistungsverzeichnis der Vergabeunterlagen (nicht LPV).

Die Anpassung erfolgt im Folgemonat nach Erbringung des Nachweises der Änderung des maßgebenden Lohnes durch den AN.

Sollte infolge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns der AN verpflichtet sein, seinen im Rahmen der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern einen höheren Lohn zu zahlen, ist die Regelung aus § 12.4 GM-Vertrag auf diesen Fall entsprechend anwendbar. Insoweit eine Mindestlohnerhöhung durch eine Tariflohnsteigerung harmonisiert wird, kann der AN wegen der Tariflohnsteigerung nicht eine weitere Vergütungsanpassung verlangen.

12.5. Entfallen während der Vertragslaufzeit Leistungen (z. B. infolge Stilllegung technischer Anlagen), werden diese Leistungen im Rahmen der Vergütung nur bis einschließlich des Monats berücksichtigt, in dem jeweils die konkrete Leistung entfällt.

12.6. Ein mit dem Angebot gewährtes Skonto wird Vertragsbestandteil, unabhängig davon, ob es bei der Wertung der Angebote im Vergabeverfahren berücksichtigt wurde oder nicht.

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12.7. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt spätestens 30 Kalendertage nach Eingang der prüffähigen Rechnung beim AG auf ein vom AN in der Rechnung anzugebendes Konto. Soweit der AN berechtigterweise Nachunternehmer in die Leistungserbringung eingebunden hat, hat der AN bei der Bezahlung seiner Nachunternehmer in gleicher Weise zu verfahren.

Die Prüfbarkeit der Rechnung setzt voraus, dass dem AG sämtliche Unterlagen vorliegen, die es ihm ermöglichen, zu überprüfen, ob die Leistungen im vertraglich geschuldeten Umfang fachgerecht erbracht worden sind.

Soweit ein Nachlass gewährt wird, ist dieser in der Rechnung als Nettobetrag auszuweisen.

12.8. Alle Zahlungen geschehen bargeldlos bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem dem SEPA-Übereinkommen beigetretenen Staat. Zahlungen sind in jedem Falle rechtzeitig geleistet, wenn der jeweilige Überweisungsauftrag beim Zahlungsinstitut des AG (Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale) vor Ablauf der Zahlungsfrist eingegangen ist.

12.9. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

12.10. Der AN verpflichtet sich, im Verhältnis zu seinen Nachunternehmern bzw. Lieferanten von den gesetzlichen Regelungen zur Höhe der Verzugszinsen (§§ 286 und 288 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 des BGB) nicht abzuweichen.

12.11. Überzahlungen

12.11.1. Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

12.11.2. Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

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12.12. Direktzahlung an Nachunternehmer

Der AG ist berechtigt, zur Erfüllung aus dem Vertrag sich ergebender Verpflichtungen, Zahlungen unmittelbar an Gläubiger des AN (Lieferant, Nachunternehmer) zu leisten, soweit

  1. diese an der Ausführung der vertraglichen Leistungen des AN aufgrund eines mit diesem geschlossenen Vertrages beteiligt sind,

  2. diese wegen Zahlungsverzuges des AN die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und

  3. die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistungen sicherstellen soll.

Erklärt sich der AN auf Verlangen des AG innerhalb einer vom AG dem AN gesetzten Frist nicht darüber, ob und inwieweit er die Forderung seines Nachunternehmers bzw. Lieferanten anerkennt, und legt der AN bei Nichtanerkennung der Forderung des Nachunternehmers bzw. Lieferanten keinen Nachweis der Berechtigung dazu vor, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. Entsprechendes gilt bei Teilleistungen.

12.13. Unterlässt der AN die Erbringung vereinbarter Tätigkeiten bei denen eine Nachholung nicht möglich ist (Fixschuld), verliert der AN ohne vorherige Fristsetzung seinen Vergütungsanspruch gemäß dem Wert der unterlassenen Leistung.

12.14. Höhenmäßige Begrenzung von Vertragsstrafen

Insoweit Vertragsstrafen nach diesem Vertrag vereinbart und verwirklicht sind, ist die Summe aller Vertragsstrafen auf die Höhe von 5% der Abrechnungssumme (netto) in objektiv richtiger Höhe bezogen auf den Gesamtvertrag begrenzt.

§ 13 Sicherheitseinbehalt

Sicherheitseinbehalt entfällt.

Es gelten die nachfolgenden Regelungen:

13.1. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.

13.2. Der AG ist berechtigt, als Sicherheit für die Mängelansprüche 3 % der Auftragssumme zum Vertragsende für die Dauer von 1 Jahr einzubehalten. Der AN kann stattdessen eine Mängelansprüchebürgschaft gemäß Formblatt 422 des VHB (Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes) stellen.

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13.3. Die Bürgschaft ist von einem

− in der Europäischen Gemeinschaft,

− in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

oder

− Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers

zu stellen.

13.4. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.

§ 14 Versicherung

14.1. Der AN ist verpflichtet, für die Dauer des Vertrages eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Abwicklung dieses Vertrags einschließlich Folgeschäden wenigstens in Höhe der folgenden Deckungssummen abzuschließen und zu unterhalten:

− EUR 2.000.000 pro Schadensfall für Personenschäden

− EUR 1.000.000 pro Schadensfall für Sachschäden

− EUR 100.000 pro Schadensfall für Vermögensschäden (insb. auch Schlüsselverlust)

Der AN übergibt dem AG vor Aufnahme seiner Tätigkeit und im Folgenden jährlich innerhalb des ersten Quartals unaufgefordert eine geeignete Bestätigung des Versicherers.

14.2. Der AN tritt hiermit seine Ansprüche aus der Versicherung an den AG ab, der hiermit die Abtretung annimmt. Der AN wird die Abtretung der Versicherung anzeigen.

14.3. Eine Beschränkung der Haftung des AN ist mit vorstehender Bestimmung nicht verbunden.

§ 15 Geheimhaltung, Verpflichtung, Zuverlässigkeitsüberprüfung und Datenschutz

15.1. Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben oder sonstige Daten.

15.2. Der AN verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern sowie Nachunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen des AG zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind.

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 14 von 22

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15.3. Der AN verpflichtet sich, nur solche Mitarbeiter einzusetzen, die zuverlässig sind, und insbesondere nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen des AG zu gewähren. Der AG ist berechtigt unzuverlässigen Personen den Zutritt zu verweigern. Die sich aus der berechtigten Zutrittsverweigerung ergebenden Konsequenzen (z. B. Verzugsfolgen, Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, Fahrtkostenaufwendungen, Verdienstausfall etc.) gehen zu Lasten des AN.

15.4. Zuverlässigkeitsüberprüfung entfällt.

Der AN verpflichtet sich, dem AG zu ermöglichen, alle zur Leistungserfüllung vorgesehen Personen jederzeit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 13a, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), nach Anlage 6 unterziehen zu können. Der AN darf daher nur solche Personen einsetzen, die - unter Verwendung des Formulars „Einwilligungsserklärung“ in Anlage 6 - in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durch das Hessische Landeskriminalamt eingewilligt haben und bei denen aus der Überprüfung keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, die deren Zuverlässigkeit in Frage stellen.

Die Pflicht zum Einsatz zuverlässigkeitsüberprüfter Personen ist Bestandteil der Beschaffenheitsanforderung für die vertraglichen Leistungen.

15.5. Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des AG rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom AG dafür anzugebenden Behörde/Stelle mündlich abzugeben. Nachdem bei ihm die förmliche Verpflichtung erfolgt ist, hat der AN seinerseits die im Rahmen dieses Vertrags eingesetzten Arbeitnehmer oder Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten. Der AN hat dabei - insbesondere durch Hinzuziehung eines Dolmetschers - auf eigene Kosten sicherzustellen, dass bei der Verpflichtung von ausländischen Staatsbürgern, die der deutschen Sprache nicht bzw. nicht hinreichend mächtig sind, der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung in einer dem Arbeitnehmer bzw. Nachunternehmer verständlichen Form gegeben wird.

Die förmliche Verpflichtung ist unter Verwendung des Formulars „Niederschrift über die förmliche Verpflichtung" in Anlage 7 zu dokumentieren und diese anschließend dem AG vorzulegen.

Hat der AN bzw. der von ihm eingesetzte Arbeitnehmer bzw. Nachunternehmer bereits eine förmliche Verpflichtung vor einer vom AG dafür bestimmten Stelle für diesen Aufgabenbereich abgegeben, ist es ausreichend, eine Kopie der Niederschrift der Verpflichtungserklärung vorzulegen.

15.6. Die Parteien verpflichten sich, zum Schutz von personenbezogenen Daten die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) zu beachten. Der AN unterwirft sich der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauftragten. Die Parteien haben diese Verpflichtungen allen von ihnen mit der Durchführung des Vertrags beauftragten Personen aufzuerlegen.

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 15 von 22

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Gebäudemanagement-Vertrag 5.04

Verarbeitet der AN im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 und Art. 28 DS-GVO, ist er verpflichtet die Vorgaben gemäß Anlage 8 „Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO“ einzuhalten.

15.7. Der AN verpflichtet sich sowohl die ihm vom AG übergebenen Daten und Unterlagen, als auch neue Akten, Korrespondenz und Belege etc. sowie die vom AN daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen während des Vertragszeitraumes stets sorgsam, geordnet sowie DS-GVO-konform aufzubewahren bzw. zu speichern. Der Zugriff auf die Daten ist gemäß § 76 BDSG während des Vertragszeitraumes zu protokollieren. Das Protokoll ist entsprechend der in Satz 1 genannten Daten und Unterlagen DS-GVO-konform aufzubewahren. Der AN muss dem AG auf Verlangen die DS-GVO-konforme Aufbewahrung der Daten, Unterlagen und des Protokolls nachweisen. Der AG behält sich vor, die DS-GVO-konforme Aufbewahrung durch Stichproben zu überprüfen.

Der AN verpflichtet sich ferner zur Rückgabe aller zuvor benannten Daten, Unterlagen und Protokolle über Datenzugriffe etc. an den AG bei Beendigung des Vertrages. Die Rückgabe ist so durchzuführen, dass eine Kenntnisnahme der Inhalte durch Dritte vermieden wird.

15.8. Alle vom AN übergebenen Daten und Unterlagen werden Eigentum des AG. Gleiches gilt für Kopien davon. Die Parteien haften für alle Schäden, die der jeweils anderen Partei aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.

§ 16 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

16.1. Der AN räumt dem AG ein uneingeschränktes Nutzungsrecht ohne zusätzliche Vergütung an sämtlichen bei Erbringung seiner Leistung entstehenden Patent- und sonstigen Schutzrechten für dessen Unternehmens- (bzw. Konzern-) bereich ein.

16.2. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistungen abgegolten.

16.3. Der AN haftet dafür, dass bei der Erbringung seiner Leistungen Schutz- und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Der AN hat den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und den AG auch sonst schadlos zu halten.

§ 17 Vertragsdauer

17.1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

17.2. Der AN nimmt die aus diesem Vertrag geschuldeten Leistungen am 01.02.2027 für eine Vertragslaufzeit von vier Jahren auf.

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 16 von 22

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Gebäudemanagement-Vertrag 5.04

17.3. Sollen einzelne geschuldete Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt beginnen, so sind diese Termine im LPV (Anlage 1) genannt. Die Vertragslaufzeit aus § 17.2 ändert sich dadurch nicht.

17.4. Der AG hat ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende für den Fall, dass

− das/die Objekt/e verkauft wird/werden oder dauerhaft untergehen (z. B. durch Brand oder höhere Gewalt) bzw. soweit ein Objekt vom AG lediglich gemietet ist und der Mietvertrag beendet wird

− oder in der Bestandsliste aufgeführte Anlagen (Anlage 2) dauernd stillgelegt oder wesentlich umgebaut werden.

Die Kündigung erfasst nur die Leistungsteile, die von der das Sonderkündigungsrecht auslösenden Situation betroffen sind.

17.5. Entfällt.

Wird der Vertrag nicht bis neun Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt, so verlängert er sich automatisch um ein Jahr. Die maximale Vertragsdauer ist auf sieben Jahre begrenzt.

17.6. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn

− der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

− der AN seine Vertragspflichten verletzt hat, sofern die Verletzung nicht lediglich unerheblich ist. Bei einem Verstoß des AN gegen § 7.3, § 8.10, § 8.11 und § 15 dieses Vertrages ist die Erheblichkeit indiziert.

§ 18 Prüfrechte des AG, Sanktionen bei Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel

18.1. Überprüfung der Leistung

Der AG oder ein vom AG beauftragter Dritter kann sich jederzeit und uneingeschränkt über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten und dazu unentgeltliche Einsicht in alle vertragsrelevanten Daten und Unterlagen beim AN zu nehmen. Zur Überprüfung, ob der AN seine Pflichten einhält, ist der AG oder ein vom AG beauftragter Dritter zur Durchführung von Stichproben, Audits und Qualitätskontrollen befugt.

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 17 von 22

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Gebäudemanagement-Vertrag 5.04

18.2. Wettbewerbsbeschränkungen

Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.

Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2 der VOL/B, bleiben unberührt.

18.3. Nachweise und Kontrollen

18.3.1. Der AN ist verpflichtet dem AG die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen oder Auskunft darüber zu erteilen. Der AN hat vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Zum Zweck, die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 HVTG zu überprüfen, darf der AG angekündigt oder unangekündigt in erforderlichem Umfang anlassbezogen Einsicht in diese Unterlagen, insbesondere in Entgeltabrechnungen und anderen Geschäftsunterlagen des AN sowie aller Nachunternehmen und Verleihunternehmen nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Auf Verlangen des AG sind ihm diese Unterlagen elektronisch in Textform zur Verfügung zu stellen. Der AG darf sie höchstens bis zu einem Jahr nach Erfüllung des Vertrags aufbewahren. Der AN hat seine Beschäftigten und die Beschäftigten etwaiger Nachunternehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

18.3.2. Der AN ist verpflichtet, ein dem § 18.3.1 entsprechendes Auskunfts- und Prüfungsrecht zu Gunsten des AG auch bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen.

18.3.3. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine sich aus den Verpflichtungserklärungen zu Tariftreue und Mindestentgelt ergebenden Verpflichtungen hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Nettoauftragssumme zu zahlen. Hinsichtlich der höhenmäßigen Beschränkung findet § 12.14 Anwendung.

18.4. Antikorruptionsklausel

18.4.1. Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 18 von 22

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Gebäudemanagement-Vertrag 5.04

18.4.2. Der AG ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn eine Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder eine Bestechung (§ 334 StGB) vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne des § 298 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

Außerdem behält sich der AG vor, Unternehmen bei entsprechenden Verstößen von zukünftigen Vergaben für eine bestimmte Zeit gemäß dem Gemeinsamen Runderlass vom 12. Dezember 2017 (StAnz. 2018 S. 15) betreffend den Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen, auszuschließen.

18.4.3. Tritt der AG nach § 18.4.2 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die bisherigen Lieferungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurückgegebener Lieferungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat er anteilig im Rahmen des Vertragspreises dem AN zu vergüten. Für zurückgegebene Lieferungen hat der AN das dafür bereits gezahlte Entgelt dem AG zurückzuerstatten

18.4.4. Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in Anspruch genommener Lieferungen und Leistungen stehen dem AN aufgrund des Rücktritts nicht zu. Von den gesetzlichen Regelungen über das Rücktrittsrecht bleiben lediglich die §§ 347 bis 351 und 354 BGB unberührt

18.4.5. Liegt ein Rücktrittsgrund nach § 18.4.2 vor, so hat der AN dem AG eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG von seinem Rücktrittsrecht nach § 18.4.2 ganz oder teilweise Gebrauch macht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen. Hinsichtlich der höhenmäßigen Beschränkung findet § 12.14 Anwendung. Ist ein Wert im Sinne von Satz 1 nicht feststellbar, beträgt die Vertragsstrafe 10 % des gesamten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 19 Überleitung nach Vertragsbeendigung

19.1. Bei Vertragsbeendigung hat der AN dem AG sämtliche überlassenen Räume zu übergeben sowie Gerätschaften, Unterlagen, Hausausweise und Schlüssel, die während der Vertragslaufzeit überlassen wurden, herauszugeben.

19.2. Der AN hat auch nach Vertragsbeendigung unentgeltlich bei der Erfüllung von Aufgaben mitzuwirken, die ihre Ursache in der Zeit der Vertragsdurchführung haben.

19.3. Die Bestimmungen der §§ 15 und § 16 gelten auch nach Vertragsbeendigung fort.

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 19 von 22

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Gebäudemanagement-Vertrag 5.04

19.4. Soweit der AG dem AN Softwarelizenzen übertragen bzw. eingeräumt hat, hat der AN diese auf den AG zurück zu übertragen und dem AG dies auf Anforderung schriftlich zu bestätigen.

19.5. Sämtliche Daten, Informationen und Unterlagen die Objekte betreffend bleiben im Eigentum des AG. Das gilt sowohl für solche Daten, Informationen und Unterlagen, die bei Vertragsbeginn vom AG übergeben wurden als auch solche, die erst während der Vertragsdauer entstanden sind.

19.6. Auf Verlangen eines Vertragspartners ist zum Ende des Vertrages in Verbindung mit der letzten Leistungserbringung eine gemeinsame Begehung des/der Objekte/s durchzuführen. Hierüber ist anschließend ein Protokoll zu erstellen. Jeder Vertragspartner trägt die ihm durch diese Begehung entstandenen Kosten selbst.

§ 20 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

§ 21 Schlussbestimmungen

21.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu Beweiszwecken der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Vertrag. E-Mails genügen dieser Schriftform nicht, soweit der Vertrag hiervon keine ausdrückliche Ausnahme zulässt. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

21.2. Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des AN außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354a HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des AG.

21.3. Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem AG bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG zulässig. Bei Zuwiderhandlung behält sich der AG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für entstandene Schäden vor.

21.4. Soweit regelungsbedürftige Tatbestände in diesem Vertrag nicht oder nicht wirksam geregelt sind oder getroffene Vereinbarungen aufgrund späterer Rechtsentwicklung nachträglich unwirksam werden, verpflichten sich die Parteien gegenseitig, eine Regelung herbeizuführen, die dem erkennbar angestrebten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

21.5. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages zur Folge.

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 20 von 22

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Gebäudemanagement-Vertrag 5.04

Anlagen

Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis Anlage 1.1 Allgemeines Leistungsverzeichnis zur Gebäudereinigung Anlage 1.1.1 Anlassbezogene Sonderreinigung Anlage 1.1.2 Leistungsverzeichnis Zellenreinigung Anlage 1.1.2.1 Allgemeine Anforderungen Zellenreinigung Anlage 1.1.2.2 Allgemeinanforderung an den Desinfektor Anlage 1.1.2.3 Anlassbezogene Reinigung Zellen Anlage 1.1.2.4 Hygieneplan Haft- und Gewahrsamzellen Anlage 1.1.2.5 Hygieneplan Zellen Anlage 1.1.2.6 Reinigungs- und Desinfektionsnachweis Anlage 1.1.3 Turnusbezogene Sonderleistung Anlage 1.1.4 Stellung und Tausch von Hygienebehältern Anlage 1.1.5 Stellung und Tausch von Schmutzfangmatten Anlage 1.2 Qualität Anlage 1.3 Aufbau und Hinweis zum Ergebnis und Leistungsverzeichnis Anlage 1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis Anlage 1.5.1 Preisverzeichnis Unterhaltsreinigung Anlage 1.5.2 Preisverzeichnis anlassbezogene Sonderreinigung Anlage 1.5.3 Preisverzeichnis turnusbezogene Sonderreinigung Anlage 1.5.4 Preisverzeichnis Hygienebehälter Anlage 1.5.5 Preisverzeichnis Mattenservice Anlage 1.6 Bedingungen zur Zahlung und Rechnungsstellung

Anlage 2 Aufstellung der nach diesem Vertrag zu bewirtschaftenden Objekte, Anlagen und Anlagenteile Anlage 2.1 Objekt und objektspezifische Anmerkungen Anlage 2.2 Flächenaufmaß Unterhaltsreinigung

Anlage 3 Dem AN zur Nutzung überlassene Räume und Geräte

Anlage 4 Sicherheitsvorschriften des AG

Anlage 5 Besondere Hinweise für die Arbeitssicherheit

Anlage 6 Zuverlässigkeitsüberprüfung

Anlage 7 Förmliche Verpflichtung

Anlage 8 Entfällt

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 21 von 22

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Ort: ___________________________________ Ort: ___________________________________

Datum: ___________________________________ Datum: ___________________________________

AG AN


(Stempel, Unterschriften) (Stempel, Unterschrift)

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 22 von 22

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Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis

1.1 Allgemeines Leistungsverzeichnis zur

Gebäudereinigung

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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1.1 Allgemeines Leistungsverzeichnis zur Gebäudereinigung

Inhaltsverzeichnis

  1. Leistungspflicht des Auftragnehmers ..................................................................................................... 3
  2. Qualität ................................................................................................................................................... 5
  3. Umfang der Arbeiten .............................................................................................................................. 6
  4. Aufmaßregeln ......................................................................................................................................... 6
  5. Nutzung von Einrichtungen, Material und Energie des Auftraggebers .................................................. 7
  6. Reinigungsgeräte und -material ............................................................................................................. 7
  7. Reinigungspersonal und Verwaltungsvorschriften ................................................................................. 8
  8. Datenschutz ........................................................................................................................................... 9
  9. Hausverbote ........................................................................................................................................... 9
  10. Arbeitsstundennachweise ...................................................................................................................... 9
  11. Objektleiter / Aufsicht und Einweisung ................................................................................................... 9
  12. Preisregelung ....................................................................................................................................... 10
  13. Haftung ................................................................................................................................................. 10

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1.1 Allgemeines Leistungsverzeichnis zur Gebäudereinigung

  1. Leistungspflicht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Dienstleistungen sach- und fachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft durchzuführen.

Der AN hat sämtliche einschlägigen, hygienerechtlichen, arbeitsmedizinischen und gesundheitsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Auch die Belange des Umweltschutzes sind zu beachten.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Leistungen:

 Unterhaltsreinigung  Anlass- und turnusbezogene Sonderreinigungen  Bereitstellung und Tausch von Sanitärhygienebehältern  Mattenservice

Die Besonderheit der Leistungserbringung liegt in der Tatsache, dass der Auftraggeber (AG) die gewünschten Ergebnisse der Reinigung definiert (Ergebnisorientierte Reinigung) und diese mit einem Qualitätsmesssystem überwacht.

Der AG hat dabei grundsätzlich bewusst auf konkrete Vorgaben in Bezug auf Reinigungsmethode, einzusetzende Reinigungsmittel und Reinigungswerkzeuge verzichtet und erwartet vielmehr vom AN, dass er aufgrund seiner Erfahrung als fachkundiges Unternehmen und unter Anwendung der geltenden Gesetze und Bestimmungen sowie des Standes der Technik selber entscheidet, wie der Erfolg der geschuldeten Leistung herbeizuführen ist.

Ausnahme: Aufgrund eines neuen Sprotbodens und Gewährleistung dessen ist für die Unterhaltsreinigung das Mittel Regupol Ballistic FH45 zu nutzen.

Der AN erbringt alle Leistungen der Unterhaltsreinigung, die notwendig sind mit dem Ziel, die Ergebnisvorgaben aus diesem Vertrag nebst Anlagen zu erreichen.

Die vom AN in den Preisverzeichnissen angegebenen Werte (Stunden- verrechnungssatz, Flächenleistungswert, errechnete Anzahl an Gesamt- jahresarbeitsstunden) sind Bestandteil des Angebots, verpflichtend einzuhalten und Vertragsbestandteil! Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Nichteinhaltung dieser Angaben bei der Leistungserbringung eine Vertrags- verletzung darstellt!

Die zu betreuenden Flächen ergeben sich aus den objektspezifischen Flächenaufmaßblättern je Reinigungsraumgruppe gemäß der Anlage 2.2.

Allgemeine Anmerkungen und Begriffsdefinitionen ergeben sich aus „Aufbau und Hinweise zum Leistungs- und Ergebnisverzeichnis“ (Anlage 1.3).

Die gewünschten Ergebnisse ergeben sich aus dem objektspezifischen Ergebnis- und Leistungsverzeichnis in der Anlage 1.4.

Der AG ist berechtigt, aus situativen Gründen jederzeit Leistungen (z.B. bei vereinzelten Räume den Zyklus zu ändern) aus dem vom AN gemäß den Anlagen zu erbringenden Leistungsumfang herauszunehmen oder diesem Leistungsumfang Leistungen hinzuzufügen. Sofern eine derartige Änderung des Leistungsumfanges nicht zu einer wesentlichen Änderung der Leistungspflicht des AN führt, bedarf es dazu nicht der Zustimmung des AN. Auch für den Fall, dass die Erweiterung oder Einschränkung des

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1.1 Allgemeines Leistungsverzeichnis zur Gebäudereinigung

Leistungsumfangs zu einer wesentlichen Änderung der Leistungspflicht des AN führt, verpflichtet sich der AN, der Änderung des Leistungsumfangs bzw. -qualität (ggf. unter einer entsprechenden angemessenen Anpassung der in diesem Vertrag vereinbarten Preise) zuzustimmen.

Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie zu einer Mehrung oder Minderung der im jeweiligen Monat zu reinigenden Flächen von mehr als 5 % führt bzw. mehr als 5 % der im jeweiligen Monat zu reinigenden Fläche von einer Änderung des Qualitätsniveaus betroffen sind.

In diesem Sinne unwesentliche Veränderungen sind ohne zusätzliche Vergütung zu leisten.

Der AN verpflichtet sich, rechtzeitig angemeldete Sonderreinigungen (gegen gesonderte Vergütung) durchzuführen.

Reinigungsarbeiten, die in Folge kleinerer baulicher Renovierungsarbeiten (hier eine beispielhafte nicht abschließende Aufzählung: Malerarbeiten, kleine Bohrungen z.B. zum Anbringen von Lampen, oder Neuverlegung von EDV-Kabeln in vereinzelten Räumen, nicht vollflächige Etagen) erforderlich werden, gehören zur laufenden Unterhaltsreinigung und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, dass hierdurch eine Bauschlussreinigung notwendig wird.

Ebenso werden Zuschläge bei stärkerer Verschmutzung aus anderen Anlässen (Beispiel: Interne Veranstaltungen) nicht gewährt.

WC-, Handtuchpapier und Waschlotion für die Seifenspender werden durch den AG gestellt. Der AN nimmt das vom AG bestellten Material entgegen und hat für die Verteilung und kundengerechte Bereitstellung des sanitären Verbrauchsmaterials zu sorgen.

Der AN sichert zu, sein Personal zu einem sparsamen Umgang mit den bereitgestellten Materialien anzuhalten und dies durch die zuständigen Aufsichtskräfte (Objektleiter) überwachen zu lassen. In einem zentralen Lager werden die Verbrauchsmaterialien gelagert, die Bestückung der Revierkammern und Spender erfolgt von dort aus.

Um Missverständnissen in der späteren Ausführung der Leistungen vorzubeugen, weist der AG besonders darauf hin, dass sowohl einige Textpassagen des Vertrages als auch die Anlagen auf den Vorgaben des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger- Handwerks beruhen. Sofern notwendig, hat der AG diese Textpassagen jedoch an die objektspezifischen Gegebenheiten und entsprechenden Anforderungen angepasst und/oder geändert.

WICHTIGER HINWEIS:

☒ Es wird eindringlich auf die Vereinbarungen nach § 4.1 und § 15.4 des GM- Vertrages hingewiesen. Danach wird die Soll-Beschaffenheit der zu erbringenden Leistungen nicht nur durch die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung definiert, sondern es muss auch sichergestellt sein, dass die Leistung

  • nur durch den Auftragnehmer bzw. durch Nachunternehmer, deren Einsatz der Auftraggeber im Vorfeld der Leistungserbringung zugestimmt hat (§ 4.1)

  • und nur durch Personen, die ohne Beanstandungen zuverlässigkeitsüberprüft sind (§ 15.4) – soweit im GM-Vertrag vereinbart –

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1.1 Allgemeines Leistungsverzeichnis zur Gebäudereinigung

erbracht wird.

Leistungen, die diese Anforderungen nicht einhalten, stellen keine taugliche Vertragsleistung dar und können daher die Leistungspflicht nicht erfüllen. Ohne Erfüllung liegt eine Nichtleistung vor, so dass der Anspruch auf die Vergütung nicht besteht. Der AG wird solche Nichtleistungen nicht bezahlen.

☐ Es wird eindringlich auf die Vereinbarungen nach § 9.6 des GM-Vertrages (kurz) hingewiesen – soweit im GM-Vertrag (kurz) vereinbart. Danach wird die Soll- Beschaffenheit der zu erbringenden Leistungen nicht nur durch die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung definiert, sondern es muss auch sichergestellt sein, dass die Leistung nur durch Personen, die ohne Beanstandungen zuverlässigkeitsüberprüft sind (§ 9.6), erbracht wird.

Leistungen, die diese Anforderung nicht einhalten, stellen keine taugliche Vertragsleistung dar und können daher die Leistungspflicht nicht erfüllen. Ohne Erfüllung liegt eine Nichtleistung vor, so dass der Anspruch auf die Vergütung nicht besteht. Der AG wird solche Nichtleistungen nicht bezahlen.

  1. Qualität

Der AN garantiert dem AG eine gleich bleibende hohe Qualität seiner Leistungen und eine Einhaltung der unter dem Ergebnis- und Leistungsverzeichnis (Anlage 1.4) genannten Parameter.

Zur Gewährleistung einer gleich bleibenden Qualität verpflichtet sich der AN, die vereinbarten Parameter der unter Ergebnis- und Leistungsverzeichnis genannten Vorgaben (Qualitätsniveaus und weitere Ergebnisse), einzuhalten.

Zum Zwecke der Überwachung werden AN und AG gemäß Anlage 1.2 regelmäßige Qualitätsbegehungen durchführen. Seitens des AG werden die Begehungen und Auswertungen vorbereitet und entweder selbst und/oder durch ein beauftragtes Unternehmen durchgeführt. Der AN ist verpflichtet, an diesen Begehungen mit Führungskräften (mind. Objektleiter und/oder Bereichsleiter) teilzunehmen. Eine gesonderte Vergütung dieser Begehung seitens des AG an den AN erfolgt nicht. Der Ablauf der Qualitätsbegehungen ist ebenfalls aus der Anlage 1.2 ersichtlich. Hier ist gleichfalls geregelt, inwieweit Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsniveaus organisatorische und finanzielle Folgen für den AN haben.

Darüber hinaus ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Reinigungsleistungen durch den AN dem AG eigenständig nachzuweisen. Neben den gemeinsamen Qualitätsbegehungen ist durch den AN monatlich eine weitere Reinigungskontrolle in Eigenregie entsprechend der Vorgaben durchzuführen. Der AN hat die schriftlichen Ergebnisse innerhalb von 3 Werktagen nach Durchführung der Qualitätsbegehungen dem AG unaufgefordert vorzulegen. Die Eigenkontrollen des AN stellen eine zusätzliche Qualitätskontrolle dar. Diese sind unabhängig von den offiziellen gemeinsamen QM- Begehungen und haben keinen Einfluss auf den Prüfungszyklus und die –Konsequenzen der offiziellen QM – Begehungen.

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1.1 Allgemeines Leistungsverzeichnis zur Gebäudereinigung

Unberührt von dieser Regelung bleibt dem AG die Möglichkeit, bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Leistung wie folgt zu verfahren:

 Hat der AN Reinigungsleistungen überhaupt nicht oder in Teilbereichen nicht erbracht, so kann durch den AG eine Kürzung des Rechnungsbetrages aufgrund der m² - Fläche und des m² – Preises erfolgen.  Bei Schlechterfüllung gilt, dass die während des beanstandeten Zeitraums stichprobenweise festgestellte Differenz zwischen den im Angebotsverzeichnis eingesetzten und den tatsächlich erbrachten Reinigungsstunden der verminderten Reinigungsqualität entspricht. Der AG kann entsprechend der festgestellten Differenz den Rechnungsbetrag für den beanstandeten Zeitraum kürzen.  Der AG kann anstelle einer Kürzung des Rechnungsbetrages die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes vom AN innerhalb einer angemessenen Frist zu dessen Lasten durch eine zusätzliche Reinigung außerhalb der regulären Reinigungszeit verlangen.

  1. Umfang der Arbeiten

Stellt der Auftragnehmer gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen von Art und Größe des Objekts fest, so können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 2 % des Aufmaßes des Gesamtobjekts betragen und spätestens 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme bzw. nach erster Reinigung schriftlich geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für derartige Feststellungen des Auftraggebers (AG). Differenzen von mehr als 10% können jederzeit geltend gemacht werden.

  1. Aufmaßregeln

Bei der Feststellung der Fußbodenflächen bzw. der Fensterglasflächen gilt folgende Regelung:

 Die Flächen sind an Ort und Stelle aufzumessen. Die Ermittlung der Flächen anhand von Bauplänen ist unzulässig.  Auszugehen ist von den Innenmaßen. Zu messen ist von Wand zu Wand.  Kleine Wandvorsprünge bzw. Aussparungen (z.B. Türschwellen, Heizkörpernischen) bis 1,00 m² Einzelgröße bleiben unberücksichtigt, d.h. sie verringern/vergrößern die Bodenfläche nicht. Die Grundflächen von Pfeilern und Säulen verringern die Bodenflächen ebenfalls nicht.  Die durch Einbauschränke bedeckten Bodenflächen werden nicht mitgerechnet, wenn die Schränke bis zur Zimmerdecke reichen.  Die Angaben in m² sind jeweils 2 Stellen hinter dem Komma auf- bzw. abzurunden.  Bei Treppen werden Stufenhöhe und -tiefe mit Treppenbreite und der Anzahl der Stufen multipliziert.  Grundlage für die Abrechnung sowohl der Glasflächenreinigung als auch der Rahmenreinigung ist die Fensterfläche, berechnet aus der lichten Bauweite von Putzkante zu Putzkante, wobei etwaige Fenstersprossen unberücksichtigt bleiben. Sofern bei Fenstern keine Putzkanten vorhanden sind, sind dem reinen Glasmaß einschließlich Sprossen eine waagerechte und eine senkrecht Fensterrahmenbreite

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1.1 Allgemeines Leistungsverzeichnis zur Gebäudereinigung

zuzurechnen. Für die übrigen Glasflächen ist das reine Glasmaß zugrunde zu legen. Doppelfenster sind in der Gesamtfläche zweifach zu berücksichtigen.

  1. Nutzung von Einrichtungen, Material und Energie des Auftraggebers

5.1. Der AG übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an vom Auftragnehmer (AN) oder seinen Arbeitskräften eingebrachten Sachen. Der AN hat den AG von derartigen Ansprüchen freizuhalten. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen.

5.2. Der Anschluss von Waschmaschinen des AN bedarf der Zustimmung des AG.

  1. Reinigungsgeräte und -material

6.1. Die Maschinen müssen mit dem CE- oder VDE/GS-Zeichen versehen sein. Die einzu- setzenden Geräte müssen modernen technischen Standard aufweisen (z.B. Doppelfahreimer oder System-Wagen einschl. Wanne mit dem Nassmopp oder Breitwischgerät).

6.2. Reinigungsautomaten können unter Beachtung der Grundforderung nach werterhaltender Reinigung eingesetzt werden; in Sporthallen nur dann, wenn die Bodenpressung - ggf. einschl. Fahrergewicht - nach Tabelle 1 zur DIN 18032 (0,5 N/mm²) nicht überschritten wird und die Laufräder des Automaten entsprechend der DIN gestaltet sind.

6.3. Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Reinigungsmittel, Pflegemittel, Desinfektionsreiniger und Abfallbeutel stellt der AN. Die Pflegehinweise der Hersteller sind zu beachten.

6.4. Der AN ist verpflichtet, nur einwandfreie und nichtätzende Reinigungs- und Pflegemittel zu verwenden, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenstände ausschließen (s. a. Ziffer 6.6. und 6.7.)Für die Fußbodenpflege sind nur rutschhemmende Pflegemittel zu verwenden.

Die Reinigungsmittel, Pflegemittel und Desinfektionsreiniger dürfen zu keiner vermeidbaren Gesundheitsschädigung führen und sollen die Umwelt (Luft, Abwasser) möglichst gering belasten. Zur Verringerung der Abwasserbelastung ist dem AN insbesondere die Verwendung von Reinigungsmitteln mit Verdünnern, Kaltreinigern, Lösungsmitteln und solchen Reinigungs- und Pflegemitteln, die den späteren Einsatz von Verdünnern, Kaltreinigern und Lösungsmitteln erforderlich machen, untersagt.

6.5. Desinfektionsreiniger müssen in den Listen des Verbundes für Angewandte Hygiene e.V. (VAH) aufgeführt sein.

6.6. Der AN ist verpflichtet, die zum Einsatz kommenden Mittel zu benennen (Vorlage der DIN/EN-Sicherheitsdatenblätter) und auf Aufforderung zusätzlich eine Inhaltsstoffangabe (FIGR-Blätter) abzugeben. Er verpflichtet sich zur unentgeltlichen Abgabe von Proben der von ihm verwandten Mittel zwecks Prüfung durch eine vom AG zu bestimmende Stelle. Der AN trägt die Kosten der Prüfung, wenn diese ergibt, dass die von ihm verwendeten Mittel nicht den Vertragsbestimmungen entsprechen und/oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verboten sind. Schadenersatzansprüche des AG bleiben vorbehalten.

6.7. Der AG behält sich - auch unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge - vor, die Verwendung bestimmter Reinigungsmittel, Pflegemittel und Desinfektionsreiniger zu untersagen oder vorzuschreiben.

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1.1 Allgemeines Leistungsverzeichnis zur Gebäudereinigung

6.8. Der AN hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - am Tage der letzten Reinigung - sämtliche von ihm eingesetzten Maschinen, Geräte und Materialien aus dem Gebäude herauszunehmen.

  1. Reinigungspersonal und Verwaltungsvorschriften

7.1. Der AN ist verpflichtet, nur zuverlässiges und geeignetes Personal zu beschäftigen. Arbeitskräfte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Verlangen des AG abzulösen. Der AG ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit und Eignung zu prüfen und die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen zu verlangen.

7.2. Der AN hat dem AG einen Revierplan vorzulegen, aus dem das Reinigungspersonal und der Bereich und der Reinigungstag ersichtlich werden. Bei Änderungen ist dem AG unverzüglich und unaufgefordert ein neuer Revierplan vorzulegen. Des Weiteren sind die Revierpläne durch den AN nach Rücksprache mit dem AG in den Teeküchen auszuhängen.

7.3. Der AN hat durch organisatorische Maßnahmen (Stellung von Ersatzkräften / Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Reinigung nicht beeinträchtigt wird.

7.4. Für die Reinigung von Schulen, Kindergärten/-tagesstätten sowie Objekten, für die der AG es ausdrücklich verlangt, gilt folgendes:

7.4.1. Arbeitskräfte, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder an ansteckender Borkenflechte (Impetigo contagiosa), Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken erkrankt sind, dürfen die Räume nicht betreten und Einrichtungen nicht benutzen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung.

7.4.2. Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume betreten und Einrichtungen benutzen. Für Arbeitskräfte, in deren Wohngemeinschaften eine übertragbare Krankheit (§ 34 IfSG) aufgetreten ist, gilt entsprechendes.

7.4.3. Für die Reinigung in Krankenhäusern und für Personal in infektionsgefährdeten Bereichen gilt § 6 IfSG in Verbindung mit den UVV (arbeitsmedizinische Vorsorge).

7.5. Hausverwalter, Hausmeister oder Haushandwerker sowie deren Ehefrauen, Kinder und Eltern dürfen nicht als Mitarbeiter des AN in dem Reinigungsobjekt eingesetzt werden, das von dem betreffenden Hausverwalter, Hausmeister oder Haushandwerker betreut wird.

7.6. Mängel und Schäden an Räumen und Einrichtungsgegenständen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Reinigungspersonals darstellen, darf die Reinigung nicht vor Abstellung der festgestellten Beanstandungen ausgeführt werden.

7.7. Die Reinigungsarbeiten sind so durchzuführen, dass der Dienstbetrieb möglichst ungestört bleibt.

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1.1 Allgemeines Leistungsverzeichnis zur Gebäudereinigung

  1. Datenschutz

Unterlagen - Schriftstücke, Akten, Hefte, Karteikarten usw. - die sich in den Diensträumen befinden, unterliegen allgemeinen und besonderen Datenschutzbestimmungen. In diese Unterlagen darf kein Einblick genommen werden. Schränke, Schubladen u. ä. dürfen nicht unbefugt geöffnet werden. Über zufällig bekannt gewordene personenbezogene Daten aus dienstlichen Vorgängen ist Verschwiegenheit zu wahren. Wer gegen diese Pflichten verstößt, darf vom AN nicht mehr zu Reinigungsarbeiten in den Objekten eingesetzt werden. Die entsprechenden Datenschutzbestimmungen (Bundesdatenschutzgesetz, Sozialgesetzbuch, Hessisches Datenschutzgesetz) sind zu beachten.

  1. Hausverbote

Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN des Hauses zu verweisen oder ihnen den Zutritt zum Reinigungsobjekt zu untersagen, wenn sie die Voraussetzungen von Ziffer 7.1. oder Ziffer 7.4.1. bis Ziffer 7.4.3. nicht erfüllen bzw. gegen die Ziffern 7.5. und/oder 8. verstoßen.

  1. Arbeitsstundennachweise

Die Reinigungskräfte der Reinigungsunternehmen haben sich täglich in die im Objekt ausliegenden Arbeitsstundenbücher einzutragen. Die Eintragungen müssen den tatsächlichen Beginn und das tatsächliche Ende der täglichen Arbeitszeit im Objekt ausweisen und von der Reinigungskraft unterschrieben sein. Alle Eintragungen sind durch die im Objekt tätigen Reinigungskräfte persönlich vorzunehmen. Ersatzweise Eintragungen durch Aufsichtspersonen sind unzulässig. Änderungen in den Eintragungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt.

Die Arbeitsstundenbücher werden vom AN gestellt und gehen in das Eigentum des AG über. Sie dürfen durch den AN nicht aus dem Objekt entfernt werden. Über die Pflicht zur Eintragung hinaus hat der AN keine Verfügungsgewalt über die Bücher.

  1. Objektleiter / Aufsicht und Einweisung

11.1. Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen, hat der AN für jedes Objekt einen verantwortlichen Objektleiter namentlich zu benennen, der mit dem AG oder dessen Beauftragten eng zusammenarbeitet. Soweit es sich um eine Person ausländischer Nationalität handelt, müssen ihre Kenntnisse der deutschen Sprache für die Erfüllung der Aufgaben ausreichen. Der Objektleiter hat den Anweisungen und Wünschen des AG oder dessen Beauftragten, die sich auf die Vertragserfüllung beziehen, Folge zu leisten. Der AG wird den AN bei der Durchführung der vertraglichen Aufgaben unterstützen.

11.2. Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Mitarbeiter einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen, um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen.

11.3. Die mit der Überwachung der Reinigungskräfte betraute Person darf nicht selbst mit den zu überwachenden Reinigungsarbeiten betraut sein.

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1.1 Allgemeines Leistungsverzeichnis zur Gebäudereinigung

  1. Preisregelung

Gemäß Punkt 1 „Leistungspflicht des AN“ werden Reinigungsarbeiten nicht besonders vergütet, die infolge kleinerer baulicher Instandsetzungen bzw. Renovierungsarbeiten und bei starker Verschmutzung aus anderen Anlässen erforderlich werden. Müssen jedoch Reinigungsarbeiten aus Anlass größerer Instandsetzungs- oder Bauarbeiten und Renovierungsarbeiten - die keine Bauabschlussarbeiten sind - durchgeführt werden, so ist ihre Bezahlung mit dem AG oder dessen Beauftragten vor der Ausführung schriftlich zu vereinbaren.

  1. Haftung

13.1. Der AN hat für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen. Er haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei Gelegenheit der vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen.

13.2. Bei Reinigungsarbeiten beschädigte Gegenstände und Bauteile werden auf Veranlassung des AG erneuert. Die entstehenden Kosten hat der AN zu tragen.

13.3. Der AG haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der AN oder seine Gehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleiden. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der AN verpflichtet sich, den AG von entsprechenden Entschädigungsansprüchen einschließlich von Regressansprüchen freizuhalten.

13.4. Der AN hat den AG von etwaigen Ansprüchen dritter Personen, die bei der Ausführung der Arbeiten einen Schaden erleiden, freizustellen.

13.5. Die Haftung umfasst bei Verlust eines dem AN oder seinen Gehilfen ausgehändigten Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüssels auch den Ersatz der entsprechenden Schließanlage. Der AN ist deshalb verpflichtet eine Schlüsselversicherung abzuschließen und diese dem AG nach Aufforderung nachzuweisen.

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Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis

1.1.1 Anlassbezogene Sonderreinigungen

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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Anlage 1.1.1 Anlassbezogene Sonderreinigungen

Die hier abgefragten Sonderreinigungsarbeiten werden bei Bedarf schriftlich beauftragt. Hierfür sind in den Preisblättern Preise für Sonderreinigungen anzugeben. Die Durchführung und die gesonderte Berechnung sind vor Ausführung mit dem AG abzustimmen. Grundlage für den Umfang der Reinigungsarten ist der im Rahmen von Sonderarbeiten mit dem AN vereinbarte Leistungsumfang, auf der Basis des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes, und nachweisbarer zeitlicher Aufwendungen durch den AN.

Zum Leistungsumfang gehören:

  • Sonderreinigungsarbeiten auf Stundenbasis
  1. Sonderreinigungsarbeiten auf Stundenbasis

Reinigungen, die über den Rahmen der Unterhaltsreinigung hinausgehen bzw. zusätzlich zu den Unterhaltsreinigungsleistungen zu erbringen sind.

Reinigungen, die über den Rahmen der Unterhaltsreinigung hinausgehen und von einem Desinfektor zu erbringen sind.

  1. Anlassbezogene Reinigung der Gewahrsamsbereiche / -zellen

Die Leistung ist in der Anlage 1.1.2 Leistungsverzeichnis Zellenreinigung beschrieben.

.

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Landesbetrieb Bau und Immobiline Hessen

Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis

1.1.2 Leistungsverzeichnis Zellenreinigung

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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Anlage 1.1.2 Leistungsverzeichnis Zellenreinigung -

Anlage 1.1.2.1 Allgemeine Anforderungen zu Reinigungsleistungen in Zellenbereichen

Anlage 1.1.2.2 Anforderungen an einen Desinfektor bei externen Reinigungsfirmen

Anlage 1.1.2.3 Anlassbezogene Reinigung der Gewahrsamsbereiche und -zellen

Anlage 1.1.2.4 Hygieneplan Haft- / Gewahrsamszellen

Anlage 1.1.2.5 Hygieneplan Zellenbereiche

Anlage 1.1.2.6 Reinigungs- und Desinfektionsnachweis

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 2 von 2

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Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis

1.1.2.1 Allgemeine Anforderungen Zellenreinigung

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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Anlage 1.1.2.1 Allgemeine Anforderungen Zellenreinigung

  1. Allgemeine Informationen

Diese Anforderungen basieren auf dem Hygieneplan der Polizei Hessen vom 29.04.2009.

  1. Desinfektionsmittel

Die im Hygieneplan genannten Desinfektionsmittel sind beispielhaft. Wenn sich für den Einsatz eines anderen Produktes entschieden werden sollte, ist darauf zu achten, dass der gleiche Anwendungs- und Wirkungsbereich erfüllt wird.

Das Produkt Korsolin FF ist in der VAH-Liste (Verband für angewandte Hygiene) gelistet (ehemals DGHM). Alternativ könnte ein aus dieser Liste entsprechend aufgeführtes Produkt gewählt werden.

Das Produkt Korsolin ist in der Liste der vom Robert-Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel- und Verfahren unter Punkt 2.2 aufgeführt. Dieser Abschnitt (Wäschedesinfektion, Flächendesinfektion (Wischdesinfektion), Desinfektion von Ausscheidungen) listet einzelne Wirkstoffgruppen, Gebrauchsverdünnungen und Einwirkzeiten auf. Auch hier wäre aus der Liste ein alternatives Produkt anwendbar.

  1. Anforderung an die Reinigungskräfte

Die Anforderungen an die Reinigungskräfte sind in der TRBA 250 (Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe - Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege) unter Punkt 4.1.2 - Organisatorische und hygienische Maßnahmen - festgelegt.

„Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser TRBA nur Personen übertragen, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden.

Fachlich geeignet sind Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung Infektionsgefahren erkennen und Maßnahmen zu ihrer Abwehr treffen können, z. B. Ärzte, Krankenschwestern, Technische Assistentinnen in der Medizin, Hebammen, Desinfektoren, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen, Beschäftigte in Not- und Rettungsdiensten und Pflegekräfte.

Die Forderung nach Aufsicht ist dann erfüllt, wenn der Aufsichtführende den zu Beaufsichtigenden so lange überwacht, bis er sich überzeugt hat, dass dieser die übertragene Tätigkeit beherrscht und anschließend stichprobenweise die richtige Durchführung der übertragenen Tätigkeit überprüft.“

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 2 von 3

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Anlage 1.1.2.1 Allgemeine Anforderungen Zellenreinigung

Für die Ausbildung und Unterweisung des Reinigungspersonals ist ein Desinfektor einzusetzen. Die Anforderungen richten sich nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 11.02.1997. StAnz 9/1997 S. 719 (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren).

Es ist zu gewährleisten, dass ein fester Stamm an Reinigungspersonal in jeder Polizeibehörde eingesetzt wird. Ein häufiger Personalwechsel ist zu vermeiden. Vor Dienstaufnahme wird eine interne Zuverlässigkeitsüberprüfung von jedem(r) Mitarbeiter(in) durchgeführt, die ggf. eine Ablehnung zur Folge haben kann (siehe auch Anlage 6).

Die Reinigung ist entsprechend beigefügtem Muster für einen Reinigungs- und Desinfektionsplan (Anlage 1.1.2.6) zu dokumentieren.

  1. Unterweisungen / Betriebsanweisungen

Die Unterweisungen der Reinigungskräfte sind von den direkten Vorgesetzten, gemäß den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, in entsprechender Form und Sprache der zu Unterweisenden und den entsprechenden Zeitintervallen zu gewährleisten.

  1. Entscheidung über den vorliegenden Anlass zur Festlegung der notwendigen Reinigungs-/ Desinfektionsstufe

Der verantwortliche Vorgesetzte für den Zellenbereich entscheidet aufgrund seiner Einschätzungen bzw. Ermittlungen, welcher Anlass zur Festlegung der notwendigen Reinigungs- / Desinfektionsstufe anzunehmen ist.

  1. Zu desinfizierende Oberflächen

Es sind ausschließlich die Oberflächen zu desinfizieren, die dazu geeignet sind. Ggf. andere vorhandene Materialien sind - soweit möglich - durch den Nutzer (Polizei) einer geeigneten Reinigung zuzuführen.

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 3 von 3

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Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis

1.1.2.2 Allgemeine Anforderungen an den Desinfektor

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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Anlage 1.1.2.2 Allgemeine Anforderungen an den Desinfektor

  1. Bezeichnung

Desinfektor bei einer vom Hessischen Immobilienmanagement auszuschreibenden externen Reinigungsfirma.

  1. Anforderung an die Ausbildung

Ausbildung gem. Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 11.02.1997. StAnz 9/1997 S. 719 (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren).

  1. Vom Desinfektor zu erbringende Leistungen

Grundsätzlich:

• Ausbildung und Unterweisung des Reinigungspersonals

In Anlehnung an die TRBA 250 (Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe

  • Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege):

• Beaufsichtigung und Überwachung bis zur Überzeugung, dass die entsprechende Reinigungskraft die ihr übertragenen Tätigkeiten sicher beherrscht • anschließende stichprobenweise Überprüfung aller Reinigungskräfte, ob die ihnen übertragenen Tätigkeiten richtig durchgeführt werden • Gewährleistung der Dokumentation im Reinigungsplan

Darüber hinaus:

• Dokumentation der Beaufsichtigungen und Überwachungen • Dokumentation der Feststellung, dass die entsprechende Reinigungskraft die ihr übertragenen Tätigkeiten sicher beherrscht • Dokumentation der anschließend stichprobenweise überprüften Reinigungskräfte mit dem festgestellten Ergebnis • Zurverfügungstellung aller Dokumentationen zur Überprüfung durch den zentralen Desinfektor

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 2 von 2

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Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis

1.1.2.3 Anlassbezogene Reinigung Zellen

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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Anlage 1.1.2.3 Anlassbezogene Reinigung Zellen -

Reinigung Gewahrsamsbereich und Gewahrsamszellen

Hierbei sind folgende Bereiche zu berücksichtigen:

▪ Zellenbereiche (Raumgruppe D02).

Die Arbeiten im Rahmen dieser Sonderreinigung (Leistungsstufen 2 bis 4) müssen durch einen ausgebildeten Desinfektor (zertifiziert) vorgenommen bzw. überwacht werden.

In diesem Zusammenhang wird auf die Vorgaben des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerkes - Ausschreibungsunterlagen Unterhalts- und Glasreinigung, „desinfizierend reinigen“ – verwiesen.

Generell bestehen bezüglich des Polizeibetriebes folgende Anforderungen:

Leistungsstufe 1

= routinemäßige, desinfizierende Flächenreinigung der Fußböden sowie aller Händekontaktstellen (Zellentüren, Türgriffe, Toiletten, etc.) mit Desinfektionsmittel (Wischdesinfektion).

Sollte es der Zustand erfordern (nach Belegung einer Zelle), sind entsprechende Reinigungs-/Desinfektionsmaßnahmen auch vor Ablauf der Wochenfrist durchzuführen.

Leistungsstufe 2

= Anlassbezogene desinfizierende Reinigung bei sichtbarer Verunreinigung, insbesondere durch alle Formen von Körperflüssigkeiten wie Kot, Urin, Sputum, Blut.

Desinfizierende Reinigung aller sichtbaren Flächen unmittelbar nach Feststellung

Leistungsstufe 3

= Flächendesinfektion nach Kontamination mit infektiösen Erregern (sowohl bei sichtbarer als auch bei nicht sichtbarer Kontamination)

Anlass: Kontaktinfektion - Belegung der Zellen mit Trägern von HIV, Hepatitis (auch bei Verdachtsfällen).

Desinfizierende Reinigung aller Zellenoberflächen incl. Liegeflächen, Matratzenoberflächen, Zellenrufanlage, etc.

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 2 von 3

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Anlage 1.1.2.3 Anlassbezogene Reinigung Zellen -

Leistungsstufe 4

= Flächendesinfektion aller Zellenoberflächen nach Kontamination mit infektiösen Erregern

Anlass: Kontaktinfektion - Belegung der Zellen mit Trägern von TBC- Lungentuberkulose, auch bei Verdachtsfällen.

Nach jeder Ausführung der Leistungsstufen 1-4 ist vom AN ein Nachweis zu erstellen.

Der AG behält sich vor, bei ordnungsgemäßer Durchführung der Tätigkeit die Qualität der Reinigung durch eine neutrale Hygieneinstitution (akkrediertes Unternehmen) prüfen zu lassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung trägt die Kosten für den Einsatz des Hygieneinstitutes der AN.

Der AN überlässt dem AG die Rechnung für jeden Einzelvorgang (zwecks Weitergabe an Verursacher) in einfacher Ausfertigung zusammen mit der geforderten Dokumentation. Diese besteht aus dem Nachweis der Zellendesinfektion.

Näheres siehe auch Anlage 1.1.2.1 Allgemeine Anforderungen zur Reinigungsleistungen in Zellenbereichen und Anlage 1.1.2.4 Hygieneplan Haft- / Gewahrsamszellen des Gebäudemanagementvertrages.

Reaktionszeiten für anlassbezogene Reinigungen im Gewahrsamsbereich

Die Reinigung der Zellenbereiche wird über einen 24-h Bereitschaftsdienst (365 Tage / Jahr) gewährleistet.

Die Reaktionszeit beträgt 2 Stunden und zwar vom Eintreffen der Beauftragung bis zur Aufnahme der Arbeiten am Einsatzort.

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 3 von 3

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Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis

1.1.2.4 Hygieneplan Haft- / Gewahrsamzellen

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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Anlage 1.1.2.4 Hygieneplan Haft-/Gewahrsamzellen

Hygieneplan Haft-/ Gewahrsamszellen

Stufe 1 Desinfizierende Reinigung
Desinfektionsmittel: z.B . Kohrsolin FF*0,5 %
Einwirkzeit:***1 Std.
AnlassWasWannWieWomitWer
Routinemäßige desinfizierende Flächenreinigung ***der Raum kann unmittelbar nach Abtrocknung der Flächen wieder benutzt werden (In den Anlagen 1.1.2.3 und 1.5.2 = Stufe 1)Alle Händekontaktstellen, Zellentür (innen u. außen), Türgriff, Händewaschplatz, Zellenwände, Liegeplatz, Matratzenoberflächen, Toilette, BodenGemäß der Anlage 1.4, Raumgruppe D02 und D03feucht wischenKohrsolin FF 0,5%Reinigungs- kräfte (RK)
1.2 Anlassbezogene desinfizierende Flächenreinigung. Bei deutlich sichtbarer Verunreinigung, insbesondere durch alle Formen von Körperflüssigkeiten, wie Blut, Sputum, Urin, Kot etc. (In den Anlagen 1.1.2.3 und 1.5.2 = Stufe 2)Alle sichtbar kontaminierten OberflächenUnmittelbar nach Feststellung, bzw. nach gesonderter Beauftragungwischen/ scheuernKohrsolin FF 0,5%Reinigungs- kräfte (RK)

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 2 von 4

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Anlage 1.1.2.4 Hygieneplan Haft-/Gewahrsamzellen

Stufe 2 Schlussdesinfektion (Flächendesinfektion nach Kontamination mit infektiösen Erregern)
Kohrsolin** Desinfektionsmittel: z.B.1,0%3,0%
Einwirkzeit:1 Std.4 Std.
AnlassWasWannWieWomitWer
Kontaktinfektionen bei Belegung der Zellen mit Trägern von z. B.: HIV (Aids), Hepatitis A-E (auch Verdachtsfälle) (In den Anlagen 1.1.2.3 und 1.5.2 = Stufe 3)Alle Zellenoberflächen Zellentür, Wände, Händewaschplätze, Toiletten, Boden, Liegeplatz, Matratzenoberflächen Bei Ausführung folgende Persönliche Schutzausrüstung tragen: 1; 2Bei entspr. Ereignis Vor Neubelegung der Zelle/ nach Verlegung des Keimträgers, bzw. nach gesonderter BeauftragungWischen und scheuernOhne sichtbare Kontamination Kohrsolin 1,0% Einwirkzeit: 1 Std.Reini- gungs- kräfte
Mit sichtbarer Kontamination Kohrsolin 3,0% Einwirkzeit: 4 Std.
AnlassWasWannWieWomitWer
Tröpfchen- infektionen Bei Belegung der Zellen mit Trägern von z. B. Lungen- tuberkulose (TBC) (auch Verdachtsfälle) (In den Anlagen 1.1.2.3 und 1.5.2= Stufe 4)Alle Zellenoberflächen Zellentür, Wände, Händewaschplätze, Toiletten, Boden, Liegeplatz, Matratzenoberflächen Bei Ausführung folgende Persönliche Schutzausrüstung tragen: 1; 2; 3Bei entspr. Ereignis Vor Neubelegung der Zelle/ nach Verlegung des Keimträgers, bzw. nach gesonderter Beauftragungwischen/ scheuernImmer: Kohrsolin 3,0% Einwirkzeit: 4 Std.Reini- gungs- kräfte

Stufe 4)

Aufgrund der biologischen Gefahren ist folgende Persönliche Schutzausrüstung erforderlich:

  1. Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen (gemäß EN 374)
  2. Einweg-Overall mit Kopfhaube (Kat 3, Typ 5 u. 6)
  3. Schutzmaske (Schutzklasse FFP3) Es ist die in den Betriebsanweisungen für Reinigungskräfte festgelegte Persönliche Schutzausrüstung zu verwenden.

„Sichtbare Kontamination“ = deutlich erkennbare Verunreinigungen, insbesondere durch allen Formen von Körperflüssigkeiten wie: Blut, Sputum, Urin, Kot.

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 3 von 4

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Anlage 1.1.2.4 Hygieneplan Haft-/Gewahrsamzellen

Nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahmen Benutzte Arbeitsgeräte (Wischer, Wischmopp, Eimer etc.) mit frischer Desinfektionsmittellösung (Kohrsolin, 3%) desinfizieren. Der Wischmopp ist für 12 Std. in einer 2%igen Kohrsolinlösung einzulegen. Anschließend wie gewohnt der Aufbereitung zuführen. Gebrauchte Schutzkleidung luftdicht verpacken und als „infektiösen“ Abfall entsorgen. Abschließend hygienische Händedesinfektion nach Vorgabe durchführen!

Bei Kenntnis / oder Verdacht auf Kontamination mit Erregern einer Infektionskrankheit wie z.B.:

  • Hepatitis A-E
  • HIV (Aids)
  • Lungentuberkulose (TBC) ist nach den Vorgaben der „SCHLUSSDESINFEKTION“ zu verfahren.

Sonderregelungen Sollte es der Zustand erfordern, sind entsprechende Reinigungs- / Desinfektions- Maßnahmen auch vor Ablauf der im Hygieneplan vorgegebenen Zeitintervalle durchzuführen. Dies gilt insbesondere, bei deutlich sichtbarer Verschmutzung / Kontamination durch alle Formen von Körperflüssigkeiten! Die Vorgehensweise ist obiger Tabelle zu entnehmen. Bei Kontamination in einem überschaubaren, abgeschlossenen Bereich kann die desinfizierende Reinigung bis zur nächsten täglichen Routinemaßnahme ausgesetzt werden. Hierbei muss sichergestellt werden, dass der Bereich erst nach erfolgter Reinigung / Desinfektion erneut genu wird.

*Das Desinfektionsmittel ist beispielhaft, es kann auch ein anderes Produkt für den gleichen Anwendungs- und Wirkungsbereich gemäß VAH-Liste (Verband für angewandte Hygiene) gewählt werden. **Das Desinfektionsmittel ist beispielhaft, es kann auch ein anderes Produkt für den gleichen Anwendungs- Und Wirkungsbereich gemäß RKI-Liste (Robert-Koch-Institut) gewählt werden. Desinfektionsplan auf der Basis „Hygieneplan Haft- und Gewahrsamszellen“ der Polizei von Scholz/ Schulte-Vieting/ 20090429

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256 Seite 4 von 4

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Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis

1.1.2.5 Hygieneplan Zellenbereiche

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis

1.1.2.6 Reinigungs- und Desinfektionsnachweis

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis

1.1.3 Turnusbezogene Sonderleistung

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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Anlage 1.1.3 Turnusbezogene Sonderreinigungen

Die hier abgefragten Sonderleistungsarbeiten sind regelmäßig im genannten Turnus auszuführen und müssen nicht gesondert vom AN beauftragt werden. Die zeitliche Ausführung ist mindestens 4 Wochen vor Ausführung mit dem AG abzusprechen.

  1. Reinigungen im Außenbereich

Im Außenbereich sind täglich (Montag bis Freitag) 4 Mülleimer zu leeren, reinigen und mit Müllbeutel zu versehen. Der Boden rund um die Mülleimer ist von Grobschmutz und Zigarettenkippen zu befreien.

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Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis

1.1.4 Gestellung und Tausch von

Sanitärhygienebehältern

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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Anlage 1.1.4 Gestellung und Tausch von Sanitärhygienebehältern

In definierten Toilettenanlagen sind Kabinen mit entsprechenden Sanitärhygienebehältern zu bestücken. Die Hygienebehälter müssen aus schwer entflammbaren, recycelbaren PE- und PP-Materialien bestehen und müssen einen Einsichtschutz haben, der den Blick auf die Abfälle verhindert. Die Behälter müssen ein Volumen von nicht kleiner als 12 Liter und nicht größer als 25 Liter aufnehmen können und so konzipiert sein, dass eine raumsparende Aufstellung auch in beengten Toilettenkabinen möglich ist. Die Hygienebehälter sind nicht mit Müllbeuteln ausgestattet. Zur Minimierung von Gerüchen und Bakterienwachstums enthalten die Hygienebehälter ein bakteriostatisches Produkt aus natürlichen für Menschen unbedenklichen Rohstoffen.

Im Rahmen der Kalkulation ist im Preisblatt „Sanitärhygienebehälter“ zu berücksichtigen, dass die Behälter

einmal in 4 Woche (= 13 mal pro Jahr)

gegen desinfizierte Behälter zu tauschen sind (es erfolgt keine Zwischenentleerung der Behälter). Eine Aufarbeitung, d.h. Leerung und Desinfizierung gebrauchter Behälter vor Ort ist nicht gestattet. Die Abfälle werden fachgerecht beim AN entsorgt.

Hinweis:

Der AG kann vor Zuschlagserteilung vom AN eine Beschreibung anfordern, wie die Gestellung und der Tausch von Sanitärhygienebehältern im Einzelnen bei Auftragsausführung umgesetzt wird.

Die Hygienebehälter werden im Rahmen der Qualitätskontrolle auf o.g. Vorgaben kontrolliert.

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Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis

1.1.5 Gestellung und Tausch von Schmutzfangmatten

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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Anlage 1.1.5 Gestellung und Tausch von Schmutzfangmatten

1 Leistungsbeschreibung

Die Schmutzfangmatten werden gemietet und in vorgegebenem Turnus (siehe Anlage

1.5.5 Preisverzeichnis) gegen ungebrauchte/gereinigte Schmutzfangmatten

ausgetauscht.

1.1 Mindestanforderungen an die Produkte

Die Schmutzfangmatten erfüllen folgende Anforderungen:

• Die Schmutzfangmatten müssen über gute Schmutzaufnahme und

Schmutzbindung verfügen. • Die Schmutzfangmatten weisen die in der Anlage 1.5.5 genannten Größen auf.

Eine Toleranz von bis +/- 5 cm ist zulässig. • Die Schmutzfangmatten müssen stets begehsicher sein. Gleichzeitig soll der

Gesamtmattenaufbau nicht größer als 10 mm überschreiten. (Stolpergefahr). • Die Schmutzfangmatten müssen über eine gute Schmutzabgabe bei der

Reinigung verfügen. • Die Schmutzfangmatten müssen einen umlaufenden Gummi/Vinylrand haben,

der vollständig auf dem Boden aufliegt. (Stolpergefahr). • Der Rücken der Schmutzfangmatte muss aus Gummi/Vinyl bestehen. • Die Schmutzfangmatten müssen trittsicher und stets in einwandfreiem Zustand

sein. • Die Schmutzfangmatten müssen mindestens schwer entflammbar (B1) sein. • Der AN muss folgende Farben standardmäßig anbieten: schwarz/grau meliert,

blau/schwarz oder blau/grau meliert

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Anlage 1.1.5 Gestellung und Tausch von Schmutzfangmatten

1.2 Erläuterung der Wechselhäufigkeit

Die in der Anlage 1.2 Leistungs- und Preisverzeichnis genannten Wechselhäufigkeiten

erklären sich wie folgt:

17 Wechsel pro Jahr =

01.November bis 31. Marz: Tausch alle 14 Tage

  1. April bis 31. Oktober: Tausch 1 x in 4 Wochen

1.3 Organisatorisches

• Der Tausch der Schmutzfangmatten erfolgt in der Zeit von 08:00 – 15:00

Uhr. • Jeder Tausch wird dokumentiert und der Monatsrechnung beigelegt. • Die Wechselhäufigkeit der Schmutzfangmatten kann durch den AG jederzeit

angepasst werden. Sofern sich Intervalle ändern, wird der AN durch den AG

informiert. • Der AG kann die Anzahl der Schmutzfangmatten jederzeit erhöhen oder

mindern. Der Preis pro Matte bleibt bestehen.

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Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis

1.2 Qualität

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

[Seite 61]

1.2 Qualität

Inhaltsverzeichnis

  1. Einführung ............................................................................................................................. 3
  2. Grundlagen Qualitätsmesssystem nach BIV .......................................................................... 3 2.1. Verschmutzungsarten .................................................................................................... 3 2.2. Reinigungsraumgruppen ................................................................................................ 3 2.3. Raumkomponenten ........................................................................................................ 4 2.4. Fehlerbewertung ............................................................................................................ 5 2.5. Qualitätsniveau .............................................................................................................. 6
  3. Ablauf Qualitätsbegehungen .............................................................................................. 6 3.1. Implementierungsphase (Bestandsaufnahme u. Herstellung des vereinbarten Soll- Zustandes) ................................................................................................................................ 7 3.2. Ablauf der Prüfung ......................................................................................................... 7 3.3. Zeitpunkt der Prüfung ................................................................................................... 10
  4. Prüfungshäufigkeit und Konsequenzen aus nicht bestandenen Prüfungen .......................... 10

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1.2 Qualität

  1. Einführung

Sauberkeit ist ein subjektiver Begriff. Um Sauberkeit messbar machen zu können und somit in der Bewertung einer Reinigungsleistung frei von subjektiven Einflüssen zu sein, wurde durch den Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) ein Qualitätsmesssystem für ergebnisorientierte Reinigung entwickelt.

Dieses Messsystem soll Grundlage für dieses Vertragsverhältnis sein. Der AG hat im Wesentlichen den Wortlaut und die Empfehlungen übernommen; allerdings dort Änderungen vorgenommen wo es aus den baulichen, personellen, organisatorischen und besonderen Anforderungen des Projektes sinnvoll erscheint.

  1. Grundlagen Qualitätsmesssystem nach BIV

Das Messsystem beruht darauf, eine bestimmte Anzahl von Fehlern zuzulassen. Die Höhe der geforderten Qualität (Qualitätsniveau = QN) lässt genaue Rückschlüsse auf die Anzahl der maximalen Fehler zu, die der AG bereit ist, auf einer bestimmten Fläche zu akzeptieren.

2.1. Verschmutzungsarten

Es gibt drei Verschmutzungsarten:

Abfall

Heruntergefallener oder weggeworfener Unrat (auf Boden und Inventar), der sich aufheben lässt. Beispiele: Papier, Papiertaschentücher, Pflanzenblätter, Getränkedosen etc..

Nicht haftende Verschmutzungen

Schmutzstoffe, die sich nicht direkt aufheben lassen. Beispiele: Staub, Kies, Sand, Asche, Haare, Spinnweben, Krümel etc. Staub bedeutet leichte Schmutzstoffe, die auf Oberflächen Schichten bilden und von der Luft mitgeführt werden können.

Haftende Verschmutzungen

Beispiele: Kaffee-, Saft-, Milchflecken, Fingerabdrücke, Reinigungsmittelrückstände, sonstige Flecken. Flecken sind unerwünschte Ablagerungen eines oder mehrerer Materialien (z.B. Kaffee, Tinte, Öl, Schmierereien) oder örtlich begrenzte Verfärbungen bzw. optische Veränderungen auf einem anderen Material (z.B. Bodenbelag).

2.2. Reinigungsraumgruppen

Für eine bessere Übersicht hat der AG die zu reinigenden Räume der verschiedenen Objektarten in nachfolgende Reinigungsraumgruppen aufgeteilt:

  • B01 Bereitschafts-, Aufenthalts- und Sozialräume
  • B02 Bereitschafts-, Aufenthalts- und Sozialräume (24 h-Bereich)
  • D02 Zellenbereiche in Polizeirevieren und -stationen
  • D03 Haft- und Gewahrsamszellen Polizei

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1.2 Qualität

  • E01 Büro- und Verwaltungsräume
  • E03 Büro- und Verwaltungsräume (24 h-Bereich)
  • F01 Sitzungsräume
  • F03 Schulungsräume
  • G01 HHW-Werkstatt
  • J01 Teeküchen, Automatenräume
  • J02 Teeküchen, Automatenräume (24 h-Bereich)
  • K01 Abstellräume, Lagerräume, Archive
  • K02 Kopier- und Vorratsräume, Aktenvernichtung
  • M01 Sporträume M02 Sporträume M03 Sporträume
  • N01 Raumschießanlagen
  • Q01 Sanitärräume (WC, Waschräume, Duschen)
  • Q03 Sanitärräume (24 h-Bereich)
  • R01 Umkleideräume, Garderoben
  • R02 Umkleideräume, Garderoben (24 h-Bereich)
  • S01 Keller- und Bodenräume
  • T01 Garagen
  • U01 Technikräume,
  • U02 Serverräume (Ex-Schutz beachten)
  • V01 Aufzüge
  • W01 Flure und Verkehrswege (intensiver Publikumsverkehr)
  • W02 Flure und Verkehrswege
  • W03 Flure und Verkehrswege mit Mindernutzung
  • W04 Flure und Verkehrswege (24 h-Bereich)
  • Y01 Treppen, Podeste

2.3. Raumkomponenten

Jeder zu reinigende Raum besteht aus verschiedenen Elementen (Wände, Decken, Boden, Inventar). In der Bewertung des Reinigungsergebnisses unterscheidet das geforderte Qualitätsniveau die Anzahl der zulässigen Fehler auch innerhalb eines Raumes auf die so genannten Raumkomponenten:

Hauptnutzungskomponenten (HK)

Inventarbestandteile, die sich aus der Funktion des Raumes ergeben, vorwiegend und täglich/regelmäßig z.B. als Arbeitsplatz genutzt werden bzw. zu denen Körperkontakt (über die Berührung mit den Fußsohlen hinaus) entsteht.

Restliches Inventar (RI)

Alle übrigen Inventarbestandteile.

Wände und Decken (W/D)

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1.2 Qualität

Wände, Decken und damit fest verbundene Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Lichtschalter, Bilder, Einbauschränke, etc..

Boden (B)

Bodenfläche und zugehörige Flächen wie z.B. Bodenbeläge, Sockelleisten, Schmutzfangmatten etc..

Schwer einsehbarer Bereich (SEB)

Flächen, die bei üblicher Nutzung eines Raumes nicht direkt einsehbar sind sowie Bereiche über 180 cm Höhe sind als schwer einsehbare Bereiche zu definieren.

Was in der jeweiligen Raumart den Raumkomponenten zuzuordnen ist und was ggf. nicht betrachtet wird, ist Bestandteil des Ergebnis- und Leistungsverzeichnisses (Anlage 1.4).

2.4. Fehlerbewertung

Bei der Bewertung des Reinigungsergebnisses hat die begutachtete Fläche frei von den o.g. drei Verschmutzungsarten zu sein. Ist dieses nicht der Fall, wird jede einzelne festgestellte Verschmutzung gezählt und gibt somit in der Summe die Anzahl der Fehler an.

Hierbei finden nachfolgende Regeln Anwendung:

 Ein Bereich von 1 m * 1 m wird bei allen Verschmutzungsarten als jeweils ein Fehler angesehen (Beispiel: Krümel auf einer Fläche von weniger als 1 m² = 1 Fehler; mehrere Papierfetzen verstreut auf 3 m² = 3 Fehler).  Tische, Schreibtische, Stühle, Schränke werden jeweils als eine Einheit betrachtet. Bei Einbauschränken werden die Schranktüren jeweils einzeln gemessen. (Beispiele: Mehrere Flecken auf einem Schreibtisch = 1 Fehler; Staub auf allen fünf Füßen eines Schreibtischdrehstuhls = 1 Fehler; alle 10 Stühle eines Sitzungsraumes sind mit Staub bedeckt = 10 Fehler); Staub auf zwei Bilderrahmen = 2 Fehler).  Bei nicht in Quadratmetern zu messenden Bereichen bzw. keinen einzelnen Einheiten (z.B. Fußleisten) wird eine Strecke von jeweils 5 m als eine Einheit betrachtet (Staub auf 12 Meter Fußleiste = 3 Fehler).  Bei Fensterbänken wird eine Strecke von jeweils 1 m als Einheit betrachtet.

Systemfehler

Sollte eine gereinigte Fläche mit der falschen Methode gereinigt sein, wird das Ergebnis grundsätzlich als ein Fehler betrachtet. Der AN hat durch eine entsprechende Schulung seiner Mitarbeiter dafür zu sorgen, dass dieser Systemfehler sich nicht wiederholt. Als Systemfehler kommen u.a. in Betracht:

 Reinigungsmittelrückstände (Anwendung des falschen Reinigungsmittels, Überdosierung)  Rückstände haftender Verschmutzungen auf Bodenbelägen (nur feucht statt nass gewischt)  Wischspuren um Lichtschalter und Steckdosen.

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1.2 Qualität

Weitere Tätigkeiten

Gleichfalls werden weitere Tätigkeiten explizit durch den AG erwähnt, die der AN durchzuführen hat (z.B. Zwischenreinigung, Handtuchspender mit neuem Papier füllen, Abfalleimer leeren etc.). Jede Nichtleistung wird mit einem Fehler gewertet wobei das vereinbarte Qualitätsniveau in diesem Fall für den Raum nicht erreicht ist („KO- Kriterium“).

2.5. Qualitätsniveau

Das System beruht auf sechs Qualitätsniveaus (0 = Keine Reinigung bis 5 = höchstes Qualitätsniveau, umgekehrt dem Schulnotensystem).

In dem Ergebnis- und Leistungsverzeichnis hat der AG diese den individuell vordefinierten Reinigungsraumgruppen zugeteilt.

Die Werte werden in Abhängigkeit von der Raumgröße angegeben, dabei erfolgt eine Einteilung der Räume in vier Kategorien (bis 15 m², 16-35 m², 36-60 m² und 61-100 m²). Bei Räumen die größer als 100 m² sind, erfolgt eine Aufteilung wie folgt: Der Raum wird durch 100 geteilt, d.h. man erhält eine entsprechende Anzahl von Räumen „à 100 m²“ plus einen Rest der entsprechend einer kleineren Kategorie zuzuordnen ist. Die Anzahl der zulässigen Fehler ergeben sich durch Addition der jeweils genannten Fehler je Raumgröße und Qualitätsniveau.

  1. Ablauf Qualitätsbegehungen

In regelmäßigen Abständen werden durch den AG und den AN Qualitätsmanagement - Begehungen durchgeführt. Diese Begehungen haben das Ziel, gemeinsam zu ermitteln, ob das vereinbarte Reinigungsergebnis erreicht wurde.

AG und AN werden gemeinsam eine Begehung der gereinigten Räume durchführen und dabei die Anzahl der festgestellten Fehler den vereinbarten zugelassenen Fehlern gegenüberstellen. Ist die Anzahl der festgestellten Fehler gleich oder geringer als die Anzahl der vereinbarten Fehler, so ist das vertragliche Reinigungsergebnis erreicht. Ist die Anzahl der festgestellten Fehler größer als die vereinbarte Anzahl von Fehlern, so ist das vertragliche Reinigungsergebnis nicht erreicht. In diesem Fall sind Sanktionen vereinbart, die bis zum Abzug der Vergütung führen kann.

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1.2 Qualität

An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der AG ausschließlich daran interessiert ist, dass das vereinbarte Reinigungsergebnis durch den AN erreicht wird.

Eine denkbare Reduzierung der Leistungsvergütung sieht der AG als letzte Möglichkeit an, den AN zur Einhaltung des vereinbarten Reinigungsergebnisses zu bewegen.

3.1. Implementierungsphase (Bestandsaufnahme u. Herstellung des vereinbarten Soll-Zustandes)

An den ersten Reinigungstagen werden AG und AN gemeinsam eine Bestandsaufnahme der Räumlichkeiten vornehmen und ermitteln, inwieweit die Räumlichkeiten den geforderten Qualitätsniveaus entsprechen.

Da es sich z. T. um ältere Reinigungsobjekte handelt, welche durchaus ihre Gebrauchsspuren aufweisen, ist dem AG bewusst, dass Flecken auf dem Teppichboden vorhanden sind. Es wird jedoch bewusst darauf verzichtet, jeden einzelnen vorhandenen Fleck auf dem Teppichboden aufzunehmen. AG und AN werden diesbezüglich partnerschaftlich zusammenarbeiten.

Im Zuge der regelmäßigen Unterhaltsreinigung wird der AN sukzessive das vereinbarte Reinigungsergebnis herbeiführen.

Stellen AG und AN gemeinsam fest, dass für die Herstellung des gewünschten Soll- Zustandes Maßnahmen wie Grundreinigung und/oder Einpflege / Grundpflege notwendig sind, so sind diese gegen gesonderte und einmalige Vergütung durch den AN zu erbringen. Können sich AG und AN nicht auf eine marktkonforme Vergütung einigen, so ist der AG berechtigt, diese einmaligen Arbeiten auch an Dritte zu vergeben.

AG und AN vereinbaren, dass acht Wochen nach Leistungsaufnahme durch den AN die ergebnisorientierten Reinigungsergebnisse erreicht und zu halten sind. Zu diesem Zeitpunkt endet die Implementierungsphase.

3.2. Ablauf der Prüfung

Es soll nicht Aufgabe dieser Anlage sein, die Grundlagen des Qualitätsmesssystems für ergebnisorientierte Reinigungsleistungen des Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks darzustellen. Deshalb wird in den nachfolgenden Abschnitten lediglich ein Überblick gegeben.

Aus Kosten- und Zeitgründen werden bei den Begehungen nicht alle gereinigten Räume überprüft, sondern werden vielmehr aufgeteilt nach den verschiedenen Reinigungsraumgruppen nach statistischen Grundsätzen (siehe ISO 2859), Stichproben aus der Gesamtzahl der zu reinigenden Räume gezogen, die eine verlässliche Aussage über das Gesamtobjekt erlauben.

In Abhängigkeit vom AQL (Accepted quality level) und der Gesamtgröße des Objekts kann aus entsprechenden statistischen Tabellen die notwendige Anzahl zu prüfender Räume abgelesen werden. Für die Reinigungsobjekte werden Level 1 und AQL 10% angewendet. (Siehe hierzu auch die Empfehlungen des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks)

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1.2 Qualität

Die Prüfung findet in der zuvor per Stichprobenziehung festgelegten Anzahl von Räumen, die per Zufall ausgewählt wurden, durch Abschreiten des gesamten Raumes statt. Nacheinander werden die fünf Raumkomponentengruppen in der Reihenfolge

  1. Hauptnutzungskomponenten
  2. Restliches Inventar
  3. Wände/Decken
  4. Boden
  5. Schwer einsehbarer Bereich

im Hinblick auf die verschiedenen Verschmutzungsarten untersucht.

Bei der Prüfung wird soweit möglich die Blickrichtung des Raumnutzers eingenommen. Hinsichtlich der Überprüfung der nicht haftenden Verschmutzungen kann es notwendig sein, die visuelle Kontrolle durch manuelle Überprüfung zu ergänzen.

Begutachtungspositionen die durch die Prüfer je Raumkomponente eingenommen werden sollten:

 Hauptnutzungskomponenten Position des Nutzers (z.B. an der Stelle des Bürostuhls)  Restliches Inventar Bei wandständigem Inventar:

  1. Frontseite
  2. Seitenflächen Abstand vom Inventar: 1,50-2m  Wände Abstand zur Wand: ca. 2m Wandstrecke von ~ 5m von deren Mitte  Decke Bei Räumen <15m²: Position des Prüfers in der Raummitte Bei Räumen >15m²: Begutachtung von jeweils 15m², Position mittig  Boden Bei Räumen <15m²: Position des Prüfers in der Raummitte Bei Räumen >15m²: Begutachtung von jeweils 15m², Position mittig

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1.2 Qualität

Je Raum werden nun die positiven wie negativen Abweichungen vom Soll-QN gegenübergestellt.

Positive Abweichungen heben negative Abweichungen nicht auf.

Sind alle Räume geprüft, werden die Räume, die das Reinigungsergebnis erreicht haben denen, die das Reinigungsergebnis nicht erreicht haben, gegenübergestellt. Aus den entsprechenden statistischen Tabellen kann dann ermittelt werden, ob das Reinigungsziel erreicht wurde.

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1.2 Qualität

3.3. Zeitpunkt der Prüfung

Der Zeitpunkt der Prüfung erfolgt grundsätzlich unmittelbar zu der Uhrzeit, zu der der AN das vereinbarte Qualitätsniveau zu erreichen hat. Die Prüfung muss so durchgeführt werden, dass das durch den AN erreichte Qualitätsniveau noch nicht durch die Nutzer des Reinigungsobjektes verfälscht wurde.

  1. Prüfungshäufigkeit und Konsequenzen aus nicht bestandenen Prüfungen

Flächenstandorte, kleine Objekte

Zum Leistungsbeginn begleitet der AG den AN in einer achtwöchigen Implementierungsphase. Innerhalb dieses Zeitraumes werden mindestens zwei Test-QM- Begehungen durchgeführt.

Es wird vereinbart, dass nach Ablauf der Implementierung innerhalb von 12 Monaten bis zu 14 QM-Begehungen je Objekt mit einem Mindestabstand von 14 Tagen durchgeführt werden können.

Das LBIH muss den AN bis 9:00 Uhr per Fax oder Mail über die am nächsten Tag vorgesehene QM-Begehung unterrichten. Eine Teilnahme des AN an der Reinigungskontrolle wird vom LBIH ausdrücklich gewünscht. Sofern der AN an der Begehung nicht teilnimmt, erkennt er unwiderruflich die vom LBIH festgestellten Ergebnisse an.

Die erste QM-Begehung findet 14 Tage nach der Implementierungsphase statt. Gilt diese in ihrer Gesamtheit als nicht bestanden, muss innerhalb der nächsten 4 Wochen erneut geprüft werden.

Bei einer nicht bestandenen Prüfung erfolgt ein Rechnungsabzug in Höhe von 10% des monatlichen Rechnungsbetrages für das Objekt. Der Abzug erhöht sich bei einer weiteren nicht bestandenen QM-Begehung in Folge auf 15%. Bei wiederum einer nicht bestanden QM-Begehung in Folge hat der AG das Recht, den monatlichen Rechnungsbetrag um 20% zu kürzen. Dabei ist der jeweils höchste Prozentsatz, innerhalb eines Monats, maßgeblich für den Rechnungsabzug. Wird auch die darauffolgende QM-Begehung nicht bestanden, hat der AG das Recht, den monatlichen Rechnungsbetrag um 20% zu kürzen und den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Gilt eine QM-Begehung in ihrer Gesamtheit als bestanden, beginnt der Workflow wieder am Ausgangspunkt (siehe nachfolgende Grafik).

Hat der AG eine QM-Begehung nicht durchgeführt, gilt diese für den AN als bestanden.

Konsequenzen bei Räumen / Flächen, bei denen das QN nicht erreicht wurde

Unabhängig, ob die QM-Begehung in seiner Gesamtheit bestanden oder nicht bestanden wurde, ist der AN verpflichtet, im Zuge der nächsten turnusmäßigen Unterhaltsreinigung, die Räume / Flächen nach zu reinigen, bei denen das QN nicht erreicht wurde.

In diesem Zusammenhang behält sich der AG vor, die Nachreinigungen stichprobenartig entsprechend der beschriebenen Prüfparameter nach BIV zu überprüfen.

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1.2 Qualität

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Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis

1.3 Aufbau und Hinweise zum Ergebnis- und

Leistungsverzeichnis

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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1.3 Aufbau und Hinweise zum Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemein ............................................................................................................................................. 3
  2. Begriffsdefinition .................................................................................................................................. 3 2.1. Unterhaltsreinigung ...................................................................................................................... 4 2.2. Pflegemaßnahmen für nicht textile Bodenbeläge ...................................................................... 4 2.3. Partielle Pflegefilmsanierung ....................................................................................................... 4 2.4. Sonderreinigung ............................................................................................................................ 4 2.5. Grundreinigung nicht textiler Bodenbeläge ............................................................................... 4 2.6. Einpflege/Grundpflege .................................................................................................................. 5 2.7. Bauschlussreinigung .................................................................................................................... 6 2.8. Grundreinigung textiler Beläge .................................................................................................... 6 2.9. Fleckenentfernung (Detachur) textiler Bodenbeläge ................................................................. 7 2.10. Objektleitung .............................................................................................................................. 8 2.12. Entsorgung ................................................................................................................................. 9 2.13. Papier- und Abfallbehälter sind geleert und Abfallbehälter mit einem neuen Beutel bzw. Sack versehen ............................................................................................................................................ 9 2.14. Entfernen von Spinn- und Staubfäden an den Decken inkl. Deckenlampen ...................... 9 2.15. Seifen- und Papierspender sowie Seatcleaner sowie Handdesinfektionsmittelspender bestücken ................................................................................................................................................... 9 2.16. Entfernen von Griffspuren an Türen, Türrahmen, Glasfüllflächen in Türen, etc. ............... 9 2.17. Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster verschlossen ....................................... 10 2.18. Alle Stühle sind ausgerichtet an die Tische gestellt ............................................................ 10 2.19. Alle Sitzgruppen sind ausgerichtet ....................................................................................... 10 2.20. Alle Mikrofone sind ausgerichtet ........................................................................................... 10 2.21. Aschenbecher sind geleert und gesäubert ........................................................................... 10 2.22. Bodeneinläufe sind frei von Geruchsbelästigungen ........................................................... 10
  3. Gesonderte Bemerkungen zur Hygiene ............................................................................................ 10

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1.3 Aufbau und Hinweise zum Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

  1. Allgemein

Der AG hat bewusst auf konkrete Angaben in Bezug auf die Reinigungsmethoden verzichtet und überlässt es dem AN, welche Reinigungsmethoden (wie z. B. feucht wischen, nass wischen etc.), welche Reinigungsmittel und welche Reinigungswerkzeuge angewendet werden (= ergebnisorientierte Reinigung).

Der AG erwartet vielmehr vom AN, dass er aufgrund seiner Erfahrung als fachkundiges Unternehmen selber entscheidet, welche Reinigungsmethoden mit welchen Reinigungsmitteln und Werkzeugen anzuwenden sind. Der AG gibt lediglich an, zu welchem Zeitpunkt er definierte Reinigungsergebnisse erwartet.

Gleichfalls werden weitere Tätigkeiten explizit durch den AG erwähnt, die der AN durchzuführen hat (z. B. Handtuchspender mit neuem Papier füllen, Abfalleimer leeren etc.).

Sämtliche Räumlichkeiten der Objekte werden in den objektspezifischen Flächenaufmaßen (Anlage 2.2) dargestellt.

Diese Räume wurden in verschiedene Reinigungsraumgruppen eingeteilt. Jeder Reinigungsraumgruppe wurde wiederum ein Qualitätsniveau zugeordnet.

Für jede Reinigungsraumgruppe hat der AG übersichtlich auf einer Seite die gewünschten Ergebnisse und Leistungen definiert.

Der AG unterscheidet dabei die Voll- und die Sichtreinigung: Die Vollreinigung bedeutet die vollständige Reinigung einer Fläche, auch ohne offensichtlich erkennbare Verschmutzungen. Das Qualitätsniveau ist bezogen auf alle Raumkomponenten sicherzustellen. Die Sichtreinigung bedeutet die Beseitigung nur offensichtlich erkennbarer Verschmutzungen. Das Qualitätsniveau ist bezogen auf die Raumkomponenten Hauptnutzung, Restliches Inventar und Boden zu erreichen.

Das Ergebnis- und Leistungsverzeichnis enthält die Zeitpunkte, zu denen das vereinbarte Qualitätsniveau erreicht werden muss.

Außerdem werden Abweichungen/Ergänzungen, wie z. B. dass sämtliche Decken nicht gereinigt werden müssen und deshalb das Qualitätsniveau 0 erhalten beschrieben.

Ferner ist aus dem Verzeichnis ersichtlich, welche weiteren Ergebnisse (z. T. reinigungsassoziierte Leistungen), zum jeweiligen Prüfungszeitraum erreicht sein müssen. Zu den raumspezifischen Nutzungskomponenten werden exemplarische typische Inventarbestandteile aufgeführt, die dem AN die Reinigungsraumgruppen transparenter darstellen sollen.

  1. Begriffsdefinition

Um Missverständnisse zwischen AG und AN bezüglich der Sprachregelung überhaupt nicht aufkommen zu lassen, wurden nachfolgende Begriffsdefinitionen erstellt, welche Grundlage für diesen Vertrag sind.

Gleichfalls gilt es auch, die Definitionen in der Anlage 1.2 zum Thema Qualität zu beachten.

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1.3 Aufbau und Hinweise zum Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

2.1. Unterhaltsreinigung

Unterhaltsreinigungen sind die zu wiederholenden Reinigungsarbeiten nach festgelegten Zeitabständen, die notwendig sind, um das vereinbarte Reinigungsergebnis zu erreichen.

2.2. Pflegemaßnahmen für nicht textile Bodenbeläge

Die Pflegehinweise der Hersteller sind zu beachten.

Je nach Art (z. B. Linoleum-, PVC-, Elastomerbeläge, Holzoberflächen, Parkettboden), Beschaffenheit (z. B. Oberflächenvergütung, werkseitige Beschichtung) und Zustand (Abnutzungsgrad) der Oberflächen sind mit der Reinigung geeignete Einpflegemaßnahmen zum Werterhalt durch den AN erforderlich.

Es ist darauf zu achten, dass insbesondere Pflegefilme von Fußbodenbelägen in Ordnung gehalten werden, um einen ausreichenden Schutz der Bodenbeläge sicherzustellen.

2.3. Partielle Pflegefilmsanierung

Es werden abgenutzte Pflegefilme oder andere Rückstände, die das Aussehen der Oberfläche beeinträchtigen partiell trocken oder nach der Cleanermethode entfernt (z. B. Laufstraßen). Die Oberflächen sollen als Ziel frei von haftenden Verschmutzungen bzw. abgenutzten Pflegefilmen oder anderen Rückständen sein; weiterhin sollen Oberflächen schlieren- und fleckenfrei sein, soweit dies nach Stand der Technik möglich ist. Die Einpflege erfolgt (wenn nötig) mit dem gleichen Produkt wie die nicht bearbeiteten Flächen.

2.4. Sonderreinigung

Reinigungen, die über den Rahmen der Unterhaltsreinigung hinausgehen.

2.5. Grundreinigung nicht textiler Bodenbeläge

Es werden haftende Verschmutzungen und/oder abgenutzte Pflegefilme oder andere Rückstände, die das Aussehen der Oberfläche beeinträchtigen, entfernt. Eine Grundreinigung wird im Allgemeinen nur in größeren Zeitabständen durchgeführt. Die Oberflächen sollen als Ziel frei von haftenden Verschmutzungen bzw. abgenutzten Pflegefilmen oder anderen Rückständen sein; weiterhin sollen Oberflächen schlieren- und fleckenfrei sein, soweit dies nach Stand der Technik möglich ist.

Bei Hartböden bzw. elastischen Belägen versteht man darunter die vollständige Entfernung alter Pflegemittelfilme sowie hartnäckiger Verschmutzungen.

Nach Beseitigung der alten Pflegemittelfilme erfolgt eine Neubeschichtung mit geeigneten Pflegemitteln. Unabhängig von der Belagsart sind bei der Grundreinigung von wasserbeständigen Hartböden folgende Arbeitsstufen notwendig:

  1. Entfernung des Mobiliars
  2. Beseitigung von Grobschmutz
  3. Auftrag des Grundreinigers

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1.3 Aufbau und Hinweise zum Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

  1. Maschinelles und manuelles Scheuern
  2. Beseitigung der Schmutzflotte vom Belag mit Nasssauger
  3. Nachwischen mit klarem Wasser
  4. Pflegebehandlung

Die Beseitigung und externe Zwischenlagerung des Mobiliars ist zwingend erforderlich, damit dieses nicht beschädigt wird. Vor dem Ausräumen ist es empfehlenswert, eine Skizze über die Standorte des Mobiliars anzufertigen, um die übereinstimmende Remöblierung zu gewährleisten. Beim Aus- und Einräumen muss das Arbeitspersonal größte Sorgfalt walten lassen, um Möbelschäden zu verhindern.

Aufliegende grobe Verschmutzungen müssen durch Kehren beseitigt werden, damit z. B. kleine Steinchen oder Sandkörnchen beim Scheuern nicht den Belag zerkratzen.

Der nach Herstellervorschrift verdünnte Grundreiniger ist auf die zu reinigende Fläche aufzubringen und gleichmäßig zu verteilen. Dabei dürfen Möbelteile, die nicht entfernbar waren, Fußbodenleisten und angrenzende Zimmer nicht mit der Reinigungsflotte in Berührung kommen. Je nach Art des alten Pflegefilms, des Reinigungsmittels, des Belags oder des Verschmutzungsgrads lässt man die Reinigungsflotte ca. 10 bis 20 Minuten einwirken. Im Anschluss werden die alten Pflegefilme mechanisch entfernt. Die genutzten Pads, Sheds bzw. Borstenerzeugnisse und auch die Reinigungsmaschinen sind in Abhängigkeit von dem vorhandenen Bodenbelag auszuwählen. Nach dem maschinellen Scheuern sind die der Maschine unzugänglichen Stellen (Ecken und Kanten) von Hand mit deinem Spachtel und einem Handpad bzw. anderen dem Bodenbelag angepassten Methoden zu bearbeiten.

Nach dem Scheuern ist die Schmutzflotte sorgfältig mit dem Nasssauger (Wassersauger) abzusaugen. Vor Entleeren ist die Schmutzflotte aus Umweltschutzgründen ausreichend und abwassergerecht zu neutralisieren.

Im Anschluss erfolgt ein gründliches Nachwischen mit viel klarem Wasser unter Verwendung von Fahreimer, Nasswischmopp und Presse bzw. eine weitere Absaugung des Spülwassers mit dem Wassersauger. Wichtig ist dabei, dass die Alkalität der Reinigungsflotte soweit beseitigt wird, dass das Spülwasser in der Nähe des Neutralbereichs liegt. Verbleibende Tensidrückstände sind ebenfalls gründlich zu Entfernen.

Die Neubeschichtung kann erst vorgenommen werden, wenn der zu behandelnde Belag vollkommen trocken ist. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Trocknungszeiten bei Linobelägen und Steinböden länger sind als beispielsweise bei PVC-Belägen.

Nach M. Lutz „Reinigungs- und Hygienetechnik

2.6. Einpflege/Grundpflege

Bei der Ein- und Grundpflege werden Pflegefilme auf Oberflächen gebracht, die diese vor mechanischer Beanspruchung schützen (Werterhaltung) und die nachfolgende Unterhaltsreinigung erleichtern. Die Ein- oder Grundpflege setzt eine Grundreinigung voraus. Eine einheitliche Optik des Pflegefilmes und keine unerwünschten Nachteile bezüglich Optik und Trittsicherheit des Pflegefilms bei der Nutzung sind die Ziele einer Einpflege / Grundpflege.

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1.3 Aufbau und Hinweise zum Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

2.7. Bauschlussreinigung

Die Bauschlussreinigung ist identisch mit den in der Praxis geläufigen Begriffen „Baufeinreinigung“ und „Erstreinigung“. Sie findet nach der Fertigstellung von Neubau-, Umbau- oder nach größeren und umfangreicheren Renovierungsarbeiten statt. Ziel der Reinigung ist, dass sämtliche Oberflächen frei von Handwerkerschmutz (Mörtel-, Gips-, Lackspritzer etc.) sowie von Schutzfolien und Etiketten sind; außerdem sind die Oberflächen staub-, wischspuren- und schlierenfrei.

2.8. Grundreinigung textiler Beläge

Beseitigung hartnäckiger Verschmutzungen oder anderer Rückstände, die das Aussehen des textilen Belages beeinträchtigen.

Beurteilung des bestmöglichen Reinigungseffektes je nach vorgefundenem Textilen Bodenbelag.

Sollte der Bodenbelag nicht grundreinigungsfähig sein, Durchführung der bestmöglichen Reinigung nach den Methoden Teppichpulver, Trockenshampoo, Faserpad- oder Garnpadreinigung.

Sofern möglich, Durchführung der Grundreinigung gemäß RAL 991 A2 „Reinigung von textilen Belägen“ nach den Methoden

• Sprühextraktion, • Nassshampoonierung/Sprühextraktion, • Sprühextraktion/Faserpadreinigung.

Sprühextraktion

Die Reinigungsflüssigkeit wird mithilfe einer Druckdüse auf den Belag gesprüht. Der in der Reinigungsflotte gelöste Schmutz wird fast gleichzeitig durch einen, wenige Zentimeter hinter der Düsenleiste liegenden Saugschlitz (Saugdüse) durch Vakuum in den Schmutzwassertank geleitet.

Vorgehen:

• Fußbodenheizung abstellen • Entstauben= gründliches Saugen mit Staub- oder Bürstsauger • Belag und Verlegung auf Nassreinigungsfähigkeit und Farbechtheit prüfen • Metallteile von Möbelstücken werden mit Folie überklebt (Korrosionsgefahr) • Sprühextraktionsmittel nach Herstellervorschrift verdünnen und in Reinwassertank der Maschine geben • Sprühextraktion mit Handdüse an allen Stellen, die für die Bodendüse unzugänglich sind • Starke Verschmutzungen mit der Reinigungsmittellösung einsprühen und längere Zeit einwirken lassen • Beginn der Extraktion, Arbeitsweise in Bahnen mit leichter Überlappung • Hartnäckige Verschmutzungen werden mehrmals bearbeitet. • Der grundgereinigte Boden darf bis zum vollkommenen Austrocknen nicht betreten werden. • Falls erforderlich, die nicht entfernten Flecken mit einem speziellen Fleckentferner beseitigen.

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1.3 Aufbau und Hinweise zum Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Nassshampoonierung/Sprühextraktion

Vorgehen:

• Fußbodenheizung abstellen • Mobiliar aus dem Raum entfernen • Entstauben= gründliches Saugen mit Staub- oder Bürstsauger • Belag und Verlegung auf Nassreinigungsfähigkeit und Farbechtheit prüfen • Metallteile von Möbelstücken werden mit Folie überklebt (Korrosionsgefahr) • Schaumreiniger nach Herstellervorschrift verdünnen und in Reinwassertank der Maschine geben • Shamponieren mit Handbürste an allen unzugänglichen Stellen • Beginn des Shamponierens mit Einscheiben—oder Spezialmaschine in leicht überlappenden Bahnen • Einmassieren des Shampoos • Sprühextraktion in leicht überlappenden Bahnen mit klarem Wasser unter Verwendung eines Entschäumers • Bei hochflorigen Teppichen Flor in feuchtem Zustand durch Bürsten aufrichten • Der grundgereinigte Boden darf bis zum vollkommenen Austrocknen nicht betreten werden. • Falls erforderlich, die nicht entfernten Flecken mit einem speziellen Fleckentferner beseitigen.

Sprühextraktion/Faserpadreinigung

Vorgehen:

• Fußbodenheizung abstellen • Entstauben= gründliches Saugen mit Staub- oder Bürstsauger • Belag und Verlegung auf Nassreinigungsfähigkeit und Farbechtheit prüfen • Metallteile von Möbelstücken werden mit Folie überklebt (Korrosionsgefahr) • Wasser bzw. tensidfreie Reinigungsflotte in den Reinwassertank der Maschine geben • Sprühextraktion mit Handbürste an allen unzugänglichen Stellen • Sprühextraktion in leicht überlappenden Bahnen • Hartnäckige Verschmutzungen werden mehrmals bearbeitet • Einscheibenmaschine mit Treibteller sowie Faserpad ausrüsten und rückwärts in parallelen Bahnen überlappend arbeiten • Der grundgereinigte Boden darf bis zum vollkommenen Austrocknen nicht betreten werden. • Falls erforderlich, die nicht entfernten Flecken mit einem speziellen Fleckentferner beseitigen.

Nach: M. Lutz, Reinigungs- und Hygienetechnik, Ecomed Sicherheit

2.9. Fleckenentfernung (Detachur) textiler Bodenbeläge

Die Pflegehinweise der Hersteller sind zu beachten.

Je nach Art, Beschaffenheit und Zustand der Oberflächen sowie Art der Verschmutzung sind durch den AN im Bedarfsfalle vorhandene Flecken (Beispiele: Kaffeeflecken, Getränkereste, Reinigungsmittelrückstände) zu entfernen. Es ist darauf zu achten, dass die Fleckenentfernung zeitnah durchgeführt wird.

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1.3 Aufbau und Hinweise zum Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

AG und AN vereinbaren, dass maximal 3 Flecken von einer Größe < 1dm² pro 100 m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags im Rahmen der Unterhaltsreinigung zu beseitigen sind.

Darüber hinausgehende größere haftende Verschmutzungen sind dem AG unverzüglich anzuzeigen und werden bei Bedarf separat als Sonderreinigung beauftragt.

Rationelle Beseitigung von Flecken zum Beispiel mit der

Faserpadmethode: Loser Schmutz ist vorab durch saugen zu entfernen. Die Durchführung der Fleckentfernung erfolgt mit Aktivfaser- oder Mikrofaserpads mittels einer Einscheibenmaschine ohne Reinigungsmittelzusatz bzw. mit tensidfreien Reinigungsmitteln. Die Durchführung erfolgt mit Aktivfaser- oder Mikrofaserpads mittels einer Einscheibenmaschine, bzw. bei kleineren Stellen mit Hand-Faserpad.

Partielle Sprühextraktion: Loser Schmutz ist vorab durch saugen zu entfernen. Mit Einsatz eines kleinen Sprühextraktionsgerätes können tief in den Belag eingewanderte Substanzen durch punktuelle Sprühextraktion entfernt werden. Flecken, die sich mit lauwarmem Wasser nicht beseitigen lassen, behandelt man nach Herstellervorschrift mit speziell im Handel angebotenen Fleckentfernungsmitteln auf Lösemittelbasis, Tensidbasis, Kombinationsbasis oder durch Spezialprodukte. Die Fleckstelle wird ohne zu Reiben mit einem Schwamm bearbeitet und unter Einsatz des Sprühextraktionsgerätes mit klarem Wasser nachgespült.

Tupfmethode: Loser Schmutz ist vorab durch saugen zu entfernen. Ist der Fleck unbekannt, wird die Löslichkeit des Schmutzes untersucht. Wie der Wahl des richtigen Mittels verfärbt sich das weiße Tuch: Wasserlöslich, tensidlöslich, lösemittellöslich. Saugfähige Lappen mit Reinigungslösung anfeuchten und Fleck von außen nach innen bearbeiten. Ggf. Tücher wechseln und wiederholen bis Fleck entfernt ist. Fleckstelle gründlich mit viel Wasser bearbeiten, um die Chemikalienrückstände zu beseitigen. Ansonsten weitere Versuchte mit Spezialmitteln. Belag trocknen lassen.

Nach: M. Lutz, Reinigungs- und Hygienetechnik, Ecomed Sicherheit

2.10. Objektleitung

Die Objektleitung ist als freigestellte (nicht operativ mitarbeitende) Aufsichtsperson für die ordnungsgemäße Organisation und Koordination der Reinigungsleistungen beim AG verantwortlich. Sie fungiert als zentraler Ansprechpartner seitens des AN und steht für sämtliche Fragestellungen (wie Beschwerden, Sonderreinigungsaufträge, Personal) hinsichtlich der Reinigung bei den Objekten des AG zur Verfügung.

Zu den Aufgaben der Objektleitung gehören u.a. die monatlichen Qualitätskontrollen, die Einweisung der Reinigungskräfte, die Belieferung des Reinigungspersonals mit Reinigungsmaterial und Reinigungsgerät, die Organisation der Vertretung von eigenem Personal und ggf. von Landespersonal sowie die Umsetzung von Mängelbeseitigungen.

Es wird für alle Objekte, die mit festgelegten Intervallen gereinigt werden müssen, sowie eventuell beauftragte Vertretungsreinigung, folgende Mindestanwesenheitszeit für die Objektleitung festgelegt:

Mindestanwesenheitszeit für das Objekt gesamt 6 Stunden pro Monat.

Seite 8 von 11

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1.3 Aufbau und Hinweise zum Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Fahrzeiten der Objektleitung sind in der angegebenen Mindestanwesenheitszeit nicht enthalten. Die Mindestanwesenheitszeit der Objektleitung ist bei der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes zu berücksichtigen.

2.12. Entsorgung

Der AG weist darauf hin, dass die Abfallentsorgung in den Büroräumen nur die Entsorgung von Papierabfällen umfasst.

In den Besprechungsräumen ist darüber hinaus Restmüll zu entsorgen.

Es erfolgt eine zentrale Restmüllerfassung mit Mülltrennung in den Teeküchen. Des Weiteren fällt Abfall in den Sanitärräumen sowie in Cafeterien und Kantinen an.

In Raucherräumen sowie in den Eingangsbereichen umfasst die Abfallentsorgung auch die Entleerung und Säuberung der Aschenbecher.

Der AN entsorgt den Abfall in den vorgesehenen Abfallbehältnissen bzw. -containern.

2.13. Papier- und Abfallbehälter sind geleert und Abfallbehälter mit einem neuen Beutel bzw. Sack versehen

Der AN hat die Papierkörbe und Abfallbehälter zu entleeren, die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel bzw. Sack zu versehen und bei Bedarf nass auszuwischen. Die Abfallbeutel und Säcke werden vom AN gestellt. Der komplette Abfall ist durch die Mitarbeiter des AN tagtäglich in die bereitgestellten Behälter/Container (befinden sich auf dem Gelände, wobei die Standorte variieren können) zu bringen, so dass die vorgefundenen Abfallfraktionen satzungsgemäß entsorgt werden können. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die Müllentsorgung nach Vorgaben des AG in die dafür vorgesehenen Behältnisse verbracht wird (Voraussetzung: Eine Vorsortierung seitens der Nutzer erfolgt).

2.14. Entfernen von Spinn- und Staubfäden an den Decken inkl. Deckenlampen

Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Flächen frei von Spinn- und Staubfäden sind.

2.15. Seifen- und Papierspender sowie Seatcleaner sowie Handdesinfektionsmittelspender bestücken

Der AN hat in den vorgegebenen Reinigungsintervallen die Seifen- und Papierspender sowie Seatcleaner sowie Handdesinfektionsmittelspender zu bestücken. Das Material hierzu stellt der AG bzw. der Nutzer. Nach Befüllung hat der AN die Spender auf ihre Funktion zu kontrollieren und von außen zu reinigen.

2.16. Entfernen von Griffspuren an Türen, Türrahmen, Glasfüllflächen in Türen, etc.

Der AN hat in den vorgegebenen Reinigungsintervallen sämtliche Griffspuren zu entfernen. Griffspuren sind Verunreinigungen, die durch die tägliche sachgemäße und unsachgemäße Nutzung des zu reinigenden Gegenstandes hervorgerufen werden.

Seite 9 von 11

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1.3 Aufbau und Hinweise zum Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Beispiele: Fingerabdrücke, Eisflecken, Getränkereste etc.

Es erfolgt hierbei keine vollflächige Reinigung sondern nur punktuell im verschmutzten Bereich.

2.17. Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster verschlossen

Der AN hat sein Personal dahingehend anzuhalten, dass beim Verlassen der zu reinigenden Räume die Fenster geschlossen und die Beleuchtung ausgeschaltet ist. Die Türen zu Büros, Abstellräumen etc. sind beim Verlassen grundsätzlich abzuschließen.

2.18. Alle Stühle sind ausgerichtet an die Tische gestellt

Durch den AN sind sämtliche Stühle ausgerichtet vor bzw. auf die Tische zu stellen. Ziel ist eine gleichmäßige und ansprechende Optik des Raumes.

2.19. Alle Sitzgruppen sind ausgerichtet

Durch den AN sind sämtliche Sitzgruppen auszurichten. Ziel ist eine gleichmäßige und ansprechende Optik des Raumes.

2.20. Alle Mikrofone sind ausgerichtet

Durch den AN sind die Mikrofone auszurichten. Ziel ist eine gleichmäßige und ansprechende Optik des Raumes.

2.21. Aschenbecher sind geleert und gesäubert

Durch den AN sind sämtliche Aschenbecher in den Eingangsbereichen und Aschenbecher in den Raucherräumen zu leeren und nass abzuwischen. Ziel ist eine gleichmäßige und ansprechende Optik.

2.22. Bodeneinläufe sind frei von Geruchsbelästigungen

Um Geruchsbelästigungen zu vermeiden, sind durch den AN sämtliche Bodeneinläufe so durchzuspülen, dass keine Gerüche entstehen können.

  1. Gesonderte Bemerkungen zur Hygiene

In Bereichen mit besonderer hygienischer Bedeutung, wie z. B. WC-Anlagen, Duschräumen, Umkleideräumen, Teeküchen, Restaurantbereichen etc. muss durch den AN sichergestellt sein, dass ein Aufenthalt in diesen Bereichen aus gesundheitlicher Sicht problemlos möglich ist.

Desinfektionsmittel bzw. Desinfektionsreiniger sind nur in notwendigen Ausnahmefällen anzuwenden. Zur prophylaktischen Desinfektion dürfen nur Produkte der VAH-Liste (Verbund für Angewandte Hygiene) eingesetzt werden. Präparate, die für amtlich

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1.3 Aufbau und Hinweise zum Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

angeordnete Desinfektionen nach §18 des Infektionsschutzgesetzes verwendet werden, müssen in der Liste des Robert-Koch-Institutes aufgeführt sein.

Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen entsprechend der Herstellervorschriften verarbeitet und gegebenenfalls mit geeigneten Dosiersystemen verdünnt werden.

Reinigungstextilien (z. B. Wischbezüge, Tücher, Schwämme) müssen unter hygienischen Gesichtspunkten aufbereitet werden.

Die Oberflächenreinigung ist mit nach Reinigungsbereichen (Toilette, übrige Sanitärausstattung, Nutzflächen, Küchenbereich) getrennten Reinigungsutensilien (z. B. Schwämme, Tücher, Eimer) gemäß dem 4-Farben-System durch den AN durchzuführen. Es ist darauf zu achten, dass diese Trennung eingehalten wird.

Zur Staubentfernung in allgemeinen Bereichen sind durch den AN staubbindende Verfahren anzuwenden, da von Staub eine nicht unerhebliche Gefahr ausgeht. Die Problematik von Stauballergien ist zu berücksichtigen.

Besonders in sensiblen Bereichen (z. B. Sanitär etc.) sind Nasswischverfahren anzuwenden.

Seite 11 von 11

[Seite 82]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: B01 Definition: Bereitschafts-, Aufenthalts- und Sozialräume Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:5xwxxxxx
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Alle Stühle sind ausgerichtet und an die Tische gestellt
4.Alle Sitzgruppen sind ausgerichtet
5.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Tische, Stühle, Sitzgruppen, Arbeitsfläche, Spüle
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke etc.
Wände / Decken (W/D):und alle festverbundene Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 83]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: B02 Definition: Bereitschafts-, Aufenthalts- und Sozialräume (24 h-Bereich) Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:7xwxxxxxxx
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Alle Stühle sind ausgerichtet und an die Tische gestellt
4.Alle Sitzgruppen sind ausgerichtet
5.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Tische, Stühle, Sitzgruppen, Arbeitsfläche, Spüle
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke etc.
Wände / Decken (W/D):und alle festverbundene Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 84]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: D02 Definition: Zellenbereiche in Polizeirevieren und -stationen Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:3xw
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Tägliche desinfizierende Flächenreinigung, entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall gem. Anlage 1.1.4 Hygieneplan Zellenbereiche
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Alle Stühle sind ausgerichtet an die Tische gestellt
4.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
5.
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK): (soweit vorhanden)Personalaufenthaltsbereich: alle Händekontaktstellen von Türen, Türgriffe, Tische und Schreibtische. PC-Arbeitsplätze und deren Tastaturen, andere Geräte, sonstige Ablageflächen. Küchenbereich. Toiletten: alle Händekontaktstellen von Türen u. Türgriffe, Händewaschplätze, Toiletten, Papierspender, Papierhalter, Urinale, WC-Bürsten etc. ED-Räume: alle Händekontaktstellen von Türen, Türgriffe, Tische und Schreibtische. PC- Arbeitsplätze und deren Tastaturen, andere Geräte, sonstige Ablageflächen, Sitzgelegenheit der zu ED-Maßnahmen vorgestellten Personen. Aufzüge: Wände unter besonderer Beachtung der Händekontaktstellen. Flur: alle Händekontaktstellen. Zellentüren, Türgriffe, Rückstelltaste für Zellenruf.
Restliches Inventar (RI):
Wände / Decken (W/D):und alle fest verbundenen Gegenstände, wie z.B. Trennwände, Heizungskörper, Fensterbänke, Spiegel, Ablageflächen, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen, Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 85]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: D03 Definition: Haft- und Gewahrsamszellen Polizei Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:3xw
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Tägliche desinfizierende Flächenreinigung, entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall gem. Anlage 1.1.5 Hygieneplan Haft- /Gewahrsamszellen
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
4.
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK): (soweit vorhanden)Zellen: alle Händekontaktstellen von Türen (innen und außen), Türgriffe. Liegeplatz und Matratzenoberflächen. Toiletten: alle Händekontaktstellen von Türen u. Türgriffe, Händewaschplätze, Toiletten, Papierspender, Papierhalter, Urinale, WC-Bürsten etc.
Restliches Inventar (RI):
Wände / Decken (W/D):und alle fest verbundenen Gegenstände, wie z.B. Trennwände, Heizungskörper, Fensterbänke, Spiegel, Ablageflächen, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen, Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 86]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: E01 Definition: Büro- und Verwaltungsräume Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:1xw
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papierbehälter sind geleert
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Fenster geschlossen, Licht ausgeschaltet, Türen geschlossen
4.Abstauben von Telefonen und EDV-Geräten
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Schreibtisch, Arbeitsstuhl, Abfalleimer, Besucherstühle, Besprechungstisch, Rollcontainer, etc.
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke etc.
Wände / Decken (W/D):und alle festverbundene Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 87]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: E01 Definition: Büro- und Verwaltungsräume Reinigungsart: Sichtreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:2xw
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Boden:
Abweichungen/Ergänzungen:Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papierbehälter sind geleert
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Fenster geschlossen, Licht ausgeschaltet, Türen geschlossen
4.Abstauben von Telefonen und EDV-Geräten
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Schreibtisch, Arbeitsstuhl, Abfalleimer, Besucherstühle, Besprechungstisch, Rollcontainer, etc.
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke etc.
Wände / Decken (W/D):
Boden (B):Bodenbeläge, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 88]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: E03 Definition: Büro- und Verwaltungsräume (24 h-Bereich) Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:7xwxxxxxxx
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papierbehälter sind geleert
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Fenster geschlossen, Licht ausgeschaltet, Türen geschlossen
4.Abstauben von Telefonen und EDV-Geräten
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Schreibtisch, Arbeitsstuhl, Abfalleimer, Besucherstühle, Besprechungstisch, Rollcontainer, etc.
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke etc.
Wände / Decken (W/D):und alle festverbundene Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 89]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: F01 Definition: Sitzungsräume Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:1xw
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen.
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Fenster geschlossen, Licht ausgeschaltet, Türen geschlossen
4.Alle Mikrofone und Sitzgruppen sind ausgerichtet
5.Alle Stühle sind ausgerichtet und an die Tische gestellt
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Besprechungstische, Besprechungsstühle, Rednerpult, Video- und Konferenztechnik, Moderationsgegenstände inkl. den dazugehörigen Tischen und Ablagen
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke etc.
Wände / Decken (W/D):und alle festverbundene Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 90]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: F01 Definition: Sitzungsräume Reinigungsart: Sichtreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:4xw
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Boden:
Abweichungen/Ergänzungen:Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen.
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Fenster geschlossen, Licht ausgeschaltet, Türen geschlossen
4.Alle Mikrofone und Sitzgruppen sind ausgerichtet
5.Alle Stühle sind ausgerichtet und an die Tische gestellt
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Besprechungstische, Besprechungsstühle, Rednerpult, Video- und Konferenztechnik, Moderationsgegenstände inkl. den dazugehörigen Tischen und Ablagen
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke etc.
Wände / Decken (W/D):
Boden (B):Bodenbeläge, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 91]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: F03 Definition: Schulungsräume Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:1xm
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen. Aschenbecher sind geleert und gereinigt
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Fenster geschlossen, Licht ausgeschaltet, Türen geschlossen
4.Alle Mikrofone und Sitzgruppen sind ausgerichtet
5.Alle Stühle sind ausgerichtet und an die Tische gestellt
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Besprechungstische, Besprechungsstühle, Rednerpult, Video- und Konferenztechnik, Moderationsgegenstände inkl. den dazugehörigen Tischen und Ablagen
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke etc.
Wände / Decken (W/D):und alle festverbundene Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 92]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: F03 Definition: Schulungsräume Reinigungsart: Sichtreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:4xw
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Boden:
Abweichungen/Ergänzungen:Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen. Aschenbecher sind geleert und gereinigt
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Fenster geschlossen, Licht ausgeschaltet, Türen geschlossen
4.Alle Mikrofone und Sitzgruppen sind ausgerichtet
5.Alle Stühle sind ausgerichtet und an die Tische gestellt
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Besprechungstische, Besprechungsstühle, Rednerpult, Video- und Konferenztechnik, Moderationsgegenstände inkl. den dazugehörigen Tischen und Ablagen
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke etc.
Wände / Decken (W/D):
Boden (B):Bodenbeläge, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 93]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: G01 Definition: HHW-Werkstatt Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:1xw
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 2 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände / Decken:
Boden:
Schwer einsehbare Bereiche:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Seifen- und Papierspender auffüllen
4.Stoffhandtücher auswechseln
5.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):
Restliches Inventar (RI):Tische, Stühle, Schreibtische, Waschbecken, Ausgussbecken, Schränke, Rollwagen, Sideboards, Garderobenständer, etc.
Wände / Decken (W/D):und alle festverbundene Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Schmutzfangmatten, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bodenkonvektoren im Bereich der Durchsichtsbereiche, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 94]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: J01 Definition: Teeküchen, Automatenräume Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:5xwxxxxx
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
4.Seifen- & Papierspender auffüllen
5.Geschirrhandtücher austauschen
6.Bodeneinläufe sind frei von Geruchsbelästigungen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Schrankoberflächen und Arbeitsflächen der Küchenschränke, Spülbecken, Heißwassergeräte
Restliches Inventar (RI):Garderobenständer, Tische, Stehlampen, Stühle, etc.
Wände / Decken (W/D):und alle fest verbundenen Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Spiegel, Ablageflächen, Innenverglasung, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen, Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Schmutzfangmatten, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 95]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: J02 Definition: Teeküchen, Automatenräume (24 h-Bereich) Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:7xwxxxxxxx
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
4.Seifen- & Papierspender auffüllen
5.Geschirrhandtücher austauschen
6.Bodeneinläufe sind frei von Geruchsbelästigungen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Schrankoberflächen und Arbeitsflächen der Küchenschränke, Spülbecken, Heißwassergeräte
Restliches Inventar (RI):Garderobenständer, Tische, Stehlampen, Stühle, etc.
Wände / Decken (W/D):und alle fest verbundenen Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Spiegel, Ablageflächen, Innenverglasung, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen, Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Schmutzfangmatten, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 96]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: K01 Definition: Abstellräume, Lagerräume, Archive Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusn im re T .1
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:1xj
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 2 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Tische, Stühle, etc.
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke, etc.
Wände / Decken (W/D):und alle fest verbundenen Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Spiegel, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Schmutzfangmatten, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 97]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: K02 Definition: Kopier- und Vorratsräume, Aktenvernichtung Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusla tra u Q .1la tra u Q .2la tra u Q .3la tra u Q .4
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:4xj
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Tische, Stühle, etc.
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke, etc.
Wände / Decken (W/D):und alle fest verbundenen Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Spiegel, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Schmutzfangmatten, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 98]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: M01 Definition: Sporträume Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:2xw
Zeit:: Uhr
Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die Raumkomponenten):QN 3
Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Alle Bänke sind ausgerichtet
4.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):
Restliches Inventar (RI):Bänke, Tore
Wände / Decken (W/D):und alle festverbundene Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 99]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: M02 Definition: Sporträume Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:1xw
Zeit:: Uhr
Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die Raumkomponenten):QN 3
Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Alle Bänke sind ausgerichtet
4.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):
Restliches Inventar (RI):Bänke, Tore
Wände / Decken (W/D):und alle festverbundene Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 100]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: M03 Definition: Sporträume Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:4xw
Zeit:: Uhr
Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die Raumkomponenten):QN 3
Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Alle Bänke sind ausgerichtet
4.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):
Restliches Inventar (RI):Bänke, Tore
Wände / Decken (W/D):und alle festverbundene Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 101]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: N01 Definition: Raumschießanlagen Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:5xwxxxxx
Zeit:: Uhr
Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die Raumkomponenten):QN 3
Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Sachgerechte Entfernung von Grobschmutz, Feinschmutz und Treibladungsresten
2.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
3.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
4.Alle Stühle und Bänke sind ausgerichtet
5.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Schießbahnsohle (Bodenbeläge)
Restliches Inventar (RI):Tische, Stühle, Schränke, Bänke, Tore, etc.
Wände / Decken (W/D):und alle festverbundene Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Schießbahnsohle (Bodenbeläge), Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 102]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: Q01 Definition: Sanitärräume (WC, Waschräume, Duschen) Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:5xwxxxxx
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
siehe auch Allgemeine Anmerkungen/ gesonderte Bemerkungen Hygiene
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier-, Abfall- und Damenhygienebehälter sind geleert und die Abfall- und Damenhygienebehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Seifen- und Papierspender auffüllen
4.Bodeneinläufe sind frei von Geruchsbelästigungen (angeschüttet)
5.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Waschbecken mit Handpapierspender, WC-Schüssel incl. WC-Deckel, Papierhalter und WC-Bürste, Urinale, Abfalleimer, Damenhygienebehälter, Seatcleaner, etc.
Restliches Inventar (RI):Tische, Stühle, Schränke, Regale, etc.
Wände / Decken (W/D):und alle fest verbundenen Gegenstände, wie z.B. Trennwände, Heizungskörper, Fensterbänke, Spiegel, Ablageflächen, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen, Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Schmutzfangmatten, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 103]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: Q02 Definition: Sanitärräume (WC, Waschräume, Duschen) mit Mindernutzung Reinigungsart: Vollreinigung

ZyklusIn jeder ersten Woche des Monats
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:1xm
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
siehe auch Allgemeine Anmerkungen/ gesonderte Bemerkungen Hygiene
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier-, Abfall- und Damenhygienebehälter sind geleert und die Abfall- und Damenhygienebehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Seifen- und Papierspender auffüllen
4.Bodeneinläufe sind frei von Geruchsbelästigungen (angeschüttet)
5.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Waschbecken mit Handpapierspender, WC-Schüssel incl. WC-Deckel, Papierhalter und WC-Bürste, Urinale, Abfalleimer, Damenhygienebehälter, Seatcleaner, etc.
Restliches Inventar (RI):Tische, Stühle, Schränke, Regale, etc.
Wände / Decken (W/D):und alle fest verbundenen Gegenstände, wie z.B. Trennwände, Heizungskörper, Fensterbänke, Spiegel, Ablageflächen, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen, Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Schmutzfangmatten, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 104]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: Q03 Definition: Sanitärräume (24 h-Bereich) Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:7xwxxxxxxx
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
siehe auch Allgemeine Anmerkungen/ gesonderte Bemerkungen Hygiene
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Seifen- und Papierspender auffüllen
4.Bodeneinläufe sind frei von Geruchsbelästigungen
5.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):WC-Schüssel mit Papierhalter, Urinale, Abfalleimer, Waschbecken etc.
Restliches Inventar (RI):Tische, Stühle etc.
Wände / Decken (W/D):und alle fest verbundenen Gegenstände, wie z.B. Trennwände, Heizungskörper, Fensterbänke, Spiegel, Ablageflächen, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen, Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Schmutzfangmatten, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 105]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: R01 Definition: Umkleideräume, Garderoben Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:5xwxxxxx
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
siehe auch Allgemeine Anmerkungen/ gesonderte Bemerkungen Hygiene
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen.
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Umkleideschränke, Bänke, Tische, Stühle, etc.
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Abfalleimer, etc.
Wände / Decken (W/D):und alle festverbundene Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Spiegel, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 106]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: R02 Definition: Umkleideräume, Garderoben (24 h-Bereich) Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:7xwxxxxxxx
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
siehe auch Allgemeine Anmerkungen/ gesonderte Bemerkungen Hygiene
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Türen geschlossen, Licht ausgeschaltet, Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Umkleideschränke, Bänke, Tische, Stühle, etc.
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Abfalleimer, etc.
Wände / Decken (W/D):und alle festverbundene Gegenstände, wie z.B. Heizungskörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Spiegel, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 107]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: V01 Definition: Aufzüge Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:5xwxxxxx
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Hinweisschilder, Schalttafel, Aufzugskabinen- und Schachttüren (auch Glastüren) von innen und außen, Kabinenwände (auch Glas- und Spiegelflächen), Schalttafel außen
Restliches Inventar (RI):Handläufe, Beleuchtungselemente
Wände / Decken (W/D):Kabinenwände und Kabinendecke (auch Glas- und Spiegelflächen)
Boden (B):Bodenbeläge, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen, Führungsschienen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen, die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Bilderschienen, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 108]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: W01 Definition: Flure und Verkehrswege (intensiver Publikumsverkehr) Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:5xwxxxxx
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Stand-/Wandaschenbecher (auch vor den Ein- bzw. Ausgängen) sind geleert und gesäubert
4.Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Sitzgruppen und Tische, Handläufe, Hinweisschilder, Schalttafel, Kabinenboden, Aufzugskabinen- und Schachttüren (auch Glastüren) von innen und außen, Kabinenwände (auch Glas- und Spiegelflächen), Schalttafel außen
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke, Postfächer von außen etc.
Wände / Decken (W/D):und alle fest verbundenen Gegenstände, wie z.B. Heizkörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Schmutzfangmatten, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!
Flure und Verkehrswege beinhalten Eingangszonen und -hallen sowie Außentreppen

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 109]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: W02 Definition: Flure und Verkehrswege Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:1xw
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Stand-/Wandaschenbecher (auch vor den Ein- bzw. Ausgängen) sind geleert und gesäubert
4.Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Sitzgruppen und Tische, Handläufe, Hinweisschilder, Schalttafel, Kabinenboden, Aufzugskabinen- und Schachttüren (auch Glastüren) von innen und außen, Kabinenwände (auch Glas- und Spiegelflächen), Schalttafel außen
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke, Postfächer von außen etc.
Wände / Decken (W/D):und alle fest verbundenen Gegenstände, wie z.B. Heizkörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Schmutzfangmatten, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!
Flure und Verkehrswege beinhalten Eingangszonen und -hallen sowie Außentreppen

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 110]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: W02 Definition: Flure und Verkehrswege Reinigungsart: Sichtreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:4xw
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Boden:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Stand-/Wandaschenbecher (auch vor den Ein- bzw. Ausgängen) sind geleert und gesäubert
4.Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Sitzgruppen und Tische, Handläufe, Hinweisschilder, Schalttafel, Kabinenboden, Aufzugskabinen- und Schachttüren (auch Glastüren) von innen und außen, Kabinenwände (auch Glas- und Spiegelflächen), Schalttafel außen
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke, Postfächer von außen etc.
Wände / Decken (W/D):
Boden (B):Bodenbeläge, Schmutzfangmatten, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):
Flure und Verkehrswege beinhalten Eingangszonen und -hallen sowie Außentreppen

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 111]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: W03 Definition: Flure und Verkehrswege mit Mindernutzung Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:1xw
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Stand-/Wandaschenbecher (auch vor den Ein- bzw. Ausgängen) sind geleert und gesäubert
4.Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Sitzgruppen und Tische, Handläufe, Hinweisschilder, Schalttafel, Kabinenboden, Aufzugskabinen- und Schachttüren (auch Glastüren) von innen und außen, Kabinenwände (auch Glas- und Spiegelflächen), Schalttafel außen
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke, Postfächer von außen etc.
Wände / Decken (W/D):und alle fest verbundenen Gegenstände, wie z.B. Heizkörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Schmutzfangmatten, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!
Flure und Verkehrswege beinhalten Eingangszonen und -hallen sowie Außentreppen

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 112]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: W04 Definition: Flure und Verkehrswege (24 h-Bereich) Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:7xwxxxxxxx
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Stand- / Wandaschenbecher (auch vor den Ein- bzw. Ausgängen) sind geleert und gesäubert
4.Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Sitzgruppen und Tische, Handläufe, Hinweisschilder, Schalttafel, Kabinenboden, Aufzugskabinen- und Schachttüren (auch Glastüren) von innen und außen, Kabinenwände (auch Glas- und Spiegelflächen), Schalttafel außen
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke, Postfächer von außen etc.
Wände / Decken (W/D):und alle fest verbundenen Gegenstände, wie z.B. Heizkörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Schmutzfangmatten, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!
Flure und Verkehrswege beinhalten Eingangszonen und -hallen sowie Außentreppen

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 113]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: Y01 Definition: Treppen, Podeste Reinigungsart: Vollreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:1xw
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Wände/Decken:
Boden:
Schwer einsehbarer Bereich:
Abweichungen/Ergänzungen:Decken:QN 0
Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Stand-/Wandaschenbecher (auch vor den Ein- bzw. Ausgängen) sind geleert und gesäubert
4.Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Sitzgruppen und Tische, Handläufe, Hinweisschilder
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke, Postfächer von außen etc.
Wände / Decken (W/D):und alle fest verbundenen Gegenstände, wie z.B. Heizkörper, Fensterbänke, Steckdosen, Schalter, Einbauschränke, Türen (auch Glastüren), Türrahmen etc.
Boden (B):Bodenbeläge, Schmutzfangmatten, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):Flächen die nicht direkt einsehbar sind. Boden unter niedrigen Schränken, Schrankflächen über 180 cm sind staubfrei zu halten!

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 114]

1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Raumgruppe: Y01 Definition: Treppen, Podeste Reinigungsart: Sichtreinigung

Zyklusg a tn o Mg a ts n e iDh c o w ttiMg a ts re n n o Dg a tie rFg a ts m a Sg a tn n o S
Qualitätsniveau muss jeweils an folgenden Zeitpunkten erreicht sein:4xw
Zeit:: Uhr

Vereinbartes Qualitätsniveau (bezogen auf die QN 3 Raumkomponenten):

Leistung:Hauptnutzungskomponente:Entfernen von haftenden und nicht haftenden Verschmutzungen und Abfall
Restliches Inventar:
Boden:
Abweichungen/Ergänzungen:Boden:bei Teppichboden sind maximal 3 Flecken von einer Größe < 1 dm² pro 100m² bezogen auf den Anteil an der Gesamtfläche des bei einem Reinigungsvorgang zu reinigenden Textilbelags zu beseitigen
Weitere Ergebnisse, die jeweils zum Prüfungszeitpunkt erreicht sein müssen (reinigungsassoziierte Leistungen):1.Papier- und Abfallbehälter sind geleert und die Abfallbehälter mit einem neuen Beutel versehen
2.Entfernen von Spinn- und Staubfäden von den Decken
3.Stand-/Wandaschenbecher (auch vor den Ein- bzw. Ausgängen) sind geleert und gesäubert
4.Fenster geschlossen
NutzungskomponentenInventarbestandteile
Hauptnutzungskomponenten (HK):Sitzgruppen und Tische, Handläufe, Hinweisschilder
Restliches Inventar (RI):Sideboards, Stehlampen, Garderobenständer, Bücherregale, Schränke, Postfächer von außen etc.
Wände / Decken (W/D):
Boden (B):Bodenbeläge, Schmutzfangmatten, zusätzliche Teppiche, Sockelleisten, Türschwellen etc.
Schwer einsehbarer Bereich (SEB):

Die Aufzählung der Inventarbestandteile ist nicht abschließend, sondern soll lediglich die Schwerpunkte (insbesondere bezogen auf die Hauptnutzungskomponenten) darstellen.

Vers. 1.14

[Seite 115]

1.5.1 Preisverzeichnis Unterhaltsreinigung

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau

Unterhaltsreinigung

Die ergebnisorientierte Unterhaltsreinigung ist gemäß der Leistungsbeschreibung dauerhaft in einer zufrieden stellenden Qualität zu erbringen (siehe insbesondere Anlage 1.2 Qualität und Anlage 1.4 Ergebnis- und Leistungsverzeichnis).

Bei der Kalkulation der täglichen Stunden für die Unterhaltsreinigung darf ein definierter reinigungsraumgruppenspezifischer Leistungsoberwert je Stunde nicht überschritten werden. Siehe hierzu die Preisverzeichnisse je Objekt.

Unter Berücksichtigung der vom AG gewünschten Reinigungsqualität wurden die Leistungsoberwerte auf der Grundlage der für die einzelnen Raumarten als machbar angesehenen Leistungswerte objektspezifisch ermittelt.

Bei Überschreitung des vorgegebenen Leistungsoberwertes erfolgt gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Vergabeverordnung (VgV) bzw. gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) der Ausschluss des Angebotes von der Wertung wegen Änderung an den Vergabeunterlagen.

Bei Veränderung der vorgegebenen Preisverzeichnisse erfolgt gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Vergabeverordnung (VgV) bzw. gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) der Ausschluss des Angebotes von der Wertung wegen Änderung an den Vergabeunterlagen.

Achtung: Bei einigen Raumgruppen ist ein Reinigungsintervall von 7x wöchentlich vorgesehen. Die nach dem derzeit geltenden Tarifvertrag für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung vorgesehenen Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeiten sind in der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes für die entsprechenden Raumgruppen miteinzukalkulieren! Bitte beachten Sie hinsichtlich der Kalkulation Ihres Angebotes auch Ziffer 7.3 der "Ergänzung zur Angebotsaufforderung" .

Vers. 1.14 Seite 1 von 4

[Seite 116]

1.5.1 Preisverzeichnis Unterhaltsreinigung

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau

ABCDEFGHIJKLMNOPQ
Pos.ReinigungsraumgruppeQualitäts- niveauFläche [m²]Reinigungs- turnusMonats- faktorMaximaler Flächen- leistungs- wert vom AG [m²/Std.]Flächen- leistungs- wert vom AN (zulässiger Alternativwert < = AG-Wert) [m²/Std.]Monats- reinigungs- fläche [m²/Monat]Jahres- reinigungs- fläche [m²/Jahr]"E / I" [Std./ Reinigung]"G x L" [Std./ Monat]SVS zum Zeitpunkt des Leistungs- beginns [Euro netto]"M x N" [Euro netto/ Monat]"O x 12" [Euro netto/ Jahr]"O / E" [Euro netto/ m²/Monat]
1B01 Bereitschafts-, Aufenthalts- & Sozialräume Voll368,325xw21,012201.435,4017.224,840,0000,000--0,000
2B02 Bereitschafts-, Aufenthalts- & Sozialräume (24 h-Bereich) Voll322,367xw30,42220680,198.162,290,0000,000--0,000
3D02 Zellenbereiche in Polizeirevieren und -stationen Voll321,003xw12,61100264,813.177,720,0000,000--0,000
4D03 Haft- und Gewahrsamszellen Polizei Voll311,083xw12,61100139,721.676,630,0000,000--0,000
5E01 Büro- und Verwaltungsräume Voll3945,871xw4,352304.114,5349.374,410,0000,000--0,000
6E01 Büro- und Verwaltungsräume Sicht3945,872xw8,693208.219,6198.635,320,0000,000--0,000
7E03 Büro- und Verwaltungsräume (24 h-Bereich) Voll3113,907xw30,422303.464,8441.578,060,0000,000--0,000
8F01 Sitzungsräume Voll360,411xw4,35240262,783.153,400,0000,000--0,000
9F01 Sitzungsräume Sicht360,414xw16,813501.015,4912.185,910,0000,000--0,000
10F03 Schulungsräume Voll347,321xm1,0024047,32567,840,0000,000--0,000
11F03 Schulungsräume Sicht347,324xw16,81350795,459.545,390,0000,000--0,000
12G01 HHW-Werkstatt Voll2103,081xw4,35230448,405.380,780,0000,000--0,000
13J01 Teeküchen, Automatenräume Voll312,625xw21,01180265,153.181,750,0000,000--0,000
14J02 Teeküchen, Automatenräume (24 h-Bereich) Voll322,157xw30,42180673,808.085,640,0000,000--0,000
15K01 Abstellräume, Lagerräume, Archive Voll2337,821xj0,0825027,03324,310,0000,000--0,000
16K02 Kopier- und Vorratsräume, Aktenvernichtung Voll3131,844xj0,3320043,51522,090,0000,000--0,000
17M01 Sporträume Voll3990,012xw8,691908.603,19103.238,240,0000,000--0,000
18M02 Sporträume Voll3160,211xw4,35190696,918.362,960,0000,000--0,000
19M03 Sporträume Voll3603,854xw16,8119010.150,72121.808,620,0000,000--0,000
20N01 Raumschießanlagen Voll3742,285xw21,0110015.595,30187.143,630,0000,000--0,000
21Q01 Sanitärräume (WC, Waschräume, Duschen) Voll3280,795xw21,01905.899,4070.792,770,0000,000--0,000
22Q02 Sanitärräume (WC, Waschräume, Duschen) mit Mindernutzung Voll330,451xm1,007030,45365,400,0000,000--0,000
23Q03 Sanitärräume (24 h-Bereich) Voll314,237xw30,4290432,885.194,520,0000,000--0,000
24R01 Umkleideräume, Garderoben Voll3123,785xw21,012002.600,6231.207,410,0000,000--0,000
25R02 Umkleideräume, Garderoben (24 h-Bereich) Voll3109,497xw30,422003.330,6939.968,230,0000,000--0,000

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1.5.1 Preisverzeichnis Unterhaltsreinigung

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau

26V01 Aufzüge Voll319,075xw21,01100400,664.807,930,0000,000--0,000
27W01 Flure und Verkehrswege (intensiver Publikumsverkehr) Voll3127,095xw21,013002.670,1632.041,930,0000,000--0,000
28W02 Flure und Verkehrswege Voll3540,241xw4,353002.350,0428.200,530,0000,000--0,000
29W02 Flure und Verkehrswege Sicht3540,244xw16,816509.081,43108.977,210,0000,000--0,000
30W03 Flure und Verkehrswege mit Mindernutzung Voll34,691xw4,3530020,40244,820,0000,000--0,000
31W04 Flure und Verkehrswege (24 h-Bereich) Voll333,787xw30,423001.027,5912.331,050,0000,000--0,000
31Y01 Treppen, Podeste Voll3167,351xw4,35200727,978.735,670,0000,000--0,000
32Y01 Treppen, Podeste Sicht3167,354xw16,814002.813,1533.757,840,0000,000--0,000

Summe 1,00 0,00

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1.5.1 Preisverzeichnis Unterhaltsreinigung

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau

Vollreinigung Sichtreinigung Voll- und Sichtreinigung

Grundfläche 5 .845,08 m² 1 .982,30 m² 7 .827,38 m²

Reinigungsfläche/Monat

Reinigungsfläche/Jahr

6 5.707,55 m²2 2.682,94 m²8 8.390,49 m²
7 88.490,51 m²2 72.195,43 m²1 .060.685,94 m²

Arbeitsstunden/Monat

Arbeitsstunden/Jahr

- Std.- Std.- Std.
- Std.- Std.- Std.

Gesamtpreis Anlage 1.5.1 Preisverzeichnis Unterhaltsreinigung/Monat - Euro netto

Gesamtpreis Anlage 1.5.1 Preisverzeichnis Unterhaltsreinigung/Jahr - Euro netto

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1.5.2. Preisverzeichnis Sonderreinigungen (optional)

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen

Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau

Sonderreinigung

In dem gesonderten Preisverzeichnis sind Kosten für Sonderreinigungen anzugeben. Als Kalkulationsgrundlage

fallen möglicherweise die dort angegebenen Mengen in einem Jahr an, die gesondert vom AG beauftragt werden

und gemäß den dort angegebenen Einheitspreisen vergütet werden.

Die Sonderreinigungen sind nur auf Anordnung des AG auszuführen und werden nach tatsächlichem Aufwand und

Nachweis vergütet.

Die Kosten für die Verbrauchsmaterialien, die Gestellung von Maschinen und Geräten soll in dem Stundensatz

enthalten sein.

Zuschläge für Mehr- und Nachtarbeiten sowie Feiertags- und Sonntagsarbeiten werden entsprechend dem

zwischen dem Bundesverband des Gebäudereiniger-Handwerks und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-

Umwelt geschlossenen Rahmenvertrag für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung auf den o.g.

Stundenverrechnungssatz für Sonderreinigungen im Rahmen der Innen- u. Unterhaltsreinigung vergütet.

Bei Veränderung der vorgegebenen Preisverzeichnisse erfolgt gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Vergabeverordnung

(VgV) bzw. gemäß § 16 Absatz 3 Buchst. d) VOL/A der Ausschluss des Angebotes von der Wertung wegen

Änderung an den Vergabeunterlagen.

Hinweis:

Bitte beachten Sie hinsichtlich der Kalkulation Ihres Angebotes auch Ziffer 7.3 der "Ergänzung zur

Angebotsaufforderung" .

Seite 1

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1.5.2. Preisverzeichnis Sonderreinigungen (optional)

Stundenverrechnungssatz für Sonderreinigungen
Pos.Innen- u. UnterhaltsreinigungsarbeitenA: Std. / JahrB: StVSC= A*B Kosten / Jahr
1Reinigung Normalstunde Montag - Samstag bis 8 Stunden Der Reinigung ist mit der der Lohngruppe 1 des Tarifvertrags zu kalkulieren.300,00 €
2Desinfektor Normalstunde Montag - Samstag bis 8 Stunden Der Desinfektor ist mit der der Lohngruppe 3 des Tarifvertrags zu kalkulieren.50,00 €
Zuschläge für Mehr-, Nachtarbeiten sowie Feiertags- und Sonntagsarbeiten
Zuschläge für Mehr- und Nachtarbeiten sowie Feiertags- und Sonntagsarbeiten werden entsprechend dem zwischen dem Bundesverband des Gebäudereiniger-Handwerks und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt geschlossenen Rahmenvertrag für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung auf den o.g. Stundenverrechnungssatz für Sonderreinigungen im Rahmen der Innen- u. Unterhaltsreinigung vergütet.

Seite 2

[Seite 121]

1.5.2. Preisverzeichnis Sonderreinigungen (optional)

Reinigung der Gewahrsamsbereiche und -zellen
Pos.LeistungsbeschreibungAnzahl ZellenB: Preis/ZelleC= A*B Kosten / Jahr
3Leistungsstufe 1: Routinemäßige, desinfizierende Flächenreinigung der Fußböden sowie aller Händekontaktstellen (Zellentüren, Türgriffe, Toiletten, etc.) mit Desinfektionsmittel (Wischdesinfektion)20,00 €
4Leistungsstufe 2: Anlassbezogene desinfizierende Reinigung bei deutlich sichtbarer Verunreinigung, insbesondere durch alle Formen von Körperflüssigkeiten wie Kot, Urin, Sputum, Blut.20,00 €
5Leistungsstufe 3: Flächendesinfektion nach Kontamination mit infektiösen Erregern (sowohl bei sichtbarer als auch bei nicht sichtbarer Kontamination). Anlass: Kontaktinfektion - Belegung der Zellen mit Trägern von HIV, Hepatitis (auch bei Verdachtsfällen).20,00 €
6Leistungsstufe 4: Flächendesinfektion aller Zellenoberflächen nach Kontamination mit infektiösen Erregern. Anlass: Kontaktinfektion - Belegung der Zellen mit Trägern von TBC- Lungentuberkulose, auch bei Verdachtsfällen.20,00 €
Gesamtpreis Reinigung Gewahrsam- und Zellenbereiche [Euro netto/Jahr]:0,00 €

Summe Sonderreinigungen pro Jahr (netto) 0,00 €

Seite 3

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17.08.2026 Anlage 1.5.3 Preisverzeichnis / Angebotsblatt Sonderleistungen (turnusbezogen)

Hinweis: Bitte beachten Sie hinsichtlich der Kalkulation Ihres Angebotes auch Ziffer 7.3 der "Ergänzung zur Angebotsaufforderung" .

Objekt: PaST- Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau

Sonderreinigungen im Außenbereich
Reinigungsarbeiten außenDauer der Ausführung in Std.A: Ausführungen/J ahrB: StVSC= A*B Kosten / Jahr
Leerung,Reinigung und Bestückung mit Müllbeutel von 4 Mülleimern in der Außenanlage sowie Bodenreinigung rund um die Mülleimer. Ausführung: Montag - Freitag0,5252,000,00 €

Summe Sonderleistungen pro Jahr 0,00 €

1

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Anlage 1.5.4 Preisverzeichnis Gestellung von Sanitärhygienebehältern

Objekt: PaST- Polizeiautobahnstation Südosthessen

Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau

Hinweis: Bitte beachten Sie hinsichtlich der Kalkulation Ihres Angebotes auch Ziffer 7.3 der "Ergänzung zur Angebotsaufforderung" .

Sanitärhygienebehälter
A: StkB:Anzahl Tausch / JahrC: Preis/Stk TauschD= ABC Kosten / Jahr
Gestellung von Sanitärhygienebehälter und 4- wöchiger Austausch13130,00 €

Gesamtpreis pro Jahr (netto) 0,00 €

Seite 1

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1.5.5 Preisverzeichnis Mattenservice

Objekt: Polizeistation Hanau II Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau Hinweis: Bitte beachten Sie hinsichtlich der Kalkulation Ihres Angebotes auch Ziffer 7.3 der "Ergänzung zur Angebotsaufforderung" .

Mattenservice
Pos.Mattengröße in cmMatten- farbeA = AnzahlB= Wechselzahl/ Stück/ JahrAngebotene Maße (Breite x Länge) [cm]C = Preis/ Stück/ Wechsel [Euro netto]ABC Preis/Jahr [Euro netto]
185 x 150Grau517-
2110 x 200Grau117-
3150 x 200Grau217-
485 x 250Grau117-
Gesamtpreis Anlage 1.5.6 Preisverzeichnis Mattenservice (Abrufleistung)-

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Anlage 1 Leistungs- und Preisverzeichnis

1.6 Bedingungen zur Zahlung und Rechnungsstellung

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

[Seite 126]

1.6 Bedingungen zur Zahlung und Rechnungsstellung

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundsätzliches zur Rechnungsstellung .................................................................................... 3 1.1 Fälligkeit der Vergütung / Mehrungen und Minderungen............................................................. 3 1.2 Kontierungen des AG ....................................................................................................................... 3 1.3 Rechnungsanforderungen nach § 14 UStG ................................................................................... 3 1.4 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen ............................................................................ 3 1.5 Abnahme der Leistung ..................................................................................................................... 3 1.6 Referenzangaben für die Rechnungsstellung ............................................................................... 4 1.7 Rechnungsadresse .......................................................................................................................... 4
  2. Bedingungen zur Zahlung ............................................................................................................. 4 2.1 Unterhaltsreinigung ......................................................................................................................... 4 2.2 Anlassbezogene Sonderreinigung ................................................................................................. 4 2.3 Turnusbezogene Sonderreinigung ................................................................................................. 5 2.4 Zellendesinfektionsreinigung .......................................................................................................... 5 2.5 Mietmatten ......................................................................................................................................... 5 2.6 Sanitärbehälter.................................................................................................................................. 5

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1.6 Bedingungen zur Zahlung und Rechnungsstellung

  1. Grundsätzliches zur Rechnungsstellung

1.1 Fälligkeit der Vergütung / Mehrungen und Minderungen

Der AG bezahlt dem AN die jeweilige Vergütung nachträglich gegen Rechnungsstellung unter Berücksichtigung etwaiger Mehrungen oder Minderungen.

1.2 Kontierungen des AG

Die Rechnungsstellung ist nach verschiedenen Kontierungen aufzubauen, soweit der AG diese benennt oder sich in dieser Anlage entsprechende Regelungen befinden. Auf Verlangen des AG sind die Lohnkosten für einzelne Leistungspositionen gesondert auszuweisen.

1.3 Rechnungsanforderungen nach § 14 UStG

Rechnungen sind einfach auszufertigen. Jede Rechnung muss den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen.

1.4 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

Der AN hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen einzureichen.

Diese müssen

− das jeweilige Datum,

− die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,

− die Art der Leistung,

− die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppe

− die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen

− und ggf. die Gerätekenngrößen

enthalten.

Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale werden Eigentum des AG.

1.5 Abnahme der Leistung

Die Abnahme der Leistung erfolgt ausschließlich durch einen Mitarbeiter des Landesbetriebes Bau und Immobilien Hessen oder dessen beauftragter Dritter.

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1.6 Bedingungen zur Zahlung und Rechnungsstellung

1.6 Referenzangaben für die Rechnungsstellung

Auf der Rechnung müssen

− die Bezeichnung der Wirtschaftseinheit (WE-Nummer oder Objekt-Adresse),

− die Referenznummer (PM-Auftragsnummer oder Bestellnummer),

− die Nennung der Einzelpositionen und deren Einzelpreise

aufgeführt sein.

1.7 Rechnungsadresse

Rechnungen und Gutschriften müssen dem LBIH elektronisch zugesendet werden.

Die Rechnungen sind als E-Rechnung vom Rechnungssteller per E-Mail an das Postfach mit der folgenden Adresse zu senden: e-rechnung@ekrw.hessen.de.

Die Rechnungen sind dabei digital gemäß den Maßgaben auf dem „Hinweisblatt für Rechnungssteller“ einzureichen. Nachträgliche Änderungen dieser Maßgaben (z.B. eine Änderung der Leitweg-ID) sind vom Auftragnehmer zu beachten, wenn sie dem Auftragnehmer durch fachlich Beteiligte dieses Vertrages in Textform mitgeteilt wurden.

Sollte die E-Mail einschließlich der Anhänge die maximale Größe von 22 MB überschreiten, ist die Rechnung entsprechend dem „Hinweisblatt für Rechnungssteller“ über das Verwaltungsportal des Landes Hessen einzureichen.

Das „Hinweisblatt für Rechnungssteller“ kann von der Website https://lbih.hessen.de/e- rechnung heruntergeladen werden.

  1. Bedingungen zur Zahlung

2.1 Unterhaltsreinigung

Der AG bezahlt dem AN gemäß Preisverzeichnis für die Unterhaltsreinigung die für das jeweilige Vertragsjahr vereinbarte Jahrespauschale monatlich in zwölf gleichen Anteilen.

2.2 Anlassbezogene Sonderreinigung

Die anlassbezogenen Sonderreinigungen sind nur auf Anordnung des AG auszuführen und werden mit Nachweis über den tatsächlichen Aufwand gemäß Preisverzeichnis für die Sonderreinigung für das jeweilige Vertragsjahr vergütet.

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1.6 Bedingungen zur Zahlung und Rechnungsstellung

2.3 Turnusbezogene Sonderreinigung

Der AG bezahlt dem AN gemäß Preisverzeichnis für die turnusbezogene Sonderreinigung die für das jeweilige Vertragsjahr vereinbarte Jahrespauschale monatlich in zwölf gleichen Anteilen.

2.4 Zellendesinfektionsreinigung

Die Zellendesinfektionsreinigungen sind nur auf Anordnung des AG bzw. dessen Beauftragter Dritter (Polizei/Justiz) auszuführen. Der AG bezahlt dem AN die für das jeweilige Vertragsjahr vereinbarten Pauschalen gemäß Preisverzeichnis für die Zellendesinfektionsreinigung.

Die sach- und fachgerechte Ausführung muss vom beauftragten Dritten vor Ort durch Name und Unterschrift auf dem Leistungsnachweis dokumentiert werden.

2.5 Mietmatten

Der AG bezahlt dem AN den Austausch der Mietmatten monatlich mit Nachweis (Lieferscheine) über den tatsächlichen Aufwand gemäß Preisverzeichnis für die Mietmatten.

2.6 Sanitärbehälter

Der AG bezahlt dem AN den Austausch der Sanitärbehälter monatlich mit Nachweis (Lieferscheine) über den tatsächlichen Aufwand gemäß Preisverzeichnis für die Sanitärbehälter.

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Anlage 2.1 Objekt und Objektspezifische Angaben

Objekt

Liegenschaft: Cranachstraße 1, 63452 Hanau

Nutzer: Polizeistation Hanau II (Polizeipräsidium Südosthessen)

WE-Nummer: 4330086

Bild:

Stabsgebäude

Mehrzweckgebäude

Angaben zur Gebäudebewirtschaftung

Jahresreinigungsfläche:

Baujahr: 1989

Nutzungszeiten: 365 Tage / 24 Stunden

Reinigungszeiten: Mehrzweckhalle 06:30 - 08:30 Uhr Sporthalle, Raumschießanlage

Stabsgebäude 07:00 - 11:00 Uhr

Hinweis: Stellung Waschmaschine nicht möglich

Aufgrund eines neuen Sprotbodens und Gewährleistung dessen ist für die Unterhaltsreinigung das Mittel Regupol Ballistic FH45 zu nutzen.

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2.2 Flächenaufmaß Unterhaltsreinigung

Objekt: PASt - Polizeiautobahnstation Südosthessen Adresse: Cranachstraße 1, 63452 Hanau

BauteilGeschossRaum nummerRaumbezeichnungUnter gruppeBodenbelagFläche [m²]Voll reinigungSicht reinigung
StabsgebäudeEG10BüroE03PVC13,407xw0
StabsgebäudeEG11BüroE03PVC18,307xw0
StabsgebäudeEG16BüroE03PVC12,727xw0
StabsgebäudeEG17VorraumD02PVC21,003xw0
StabsgebäudeEG17AZelle 1D03Fliesen5,543xw0
StabsgebäudeEG17BZelle 2D03Fliesen5,543xw0
StabsgebäudeEG18BüroE03PVC13,647xw0
StabsgebäudeEG19BüroE03PVC13,007xw0
StabsgebäudeEG2BüroE03PVC14,407xw0
StabsgebäudeEG20KopierraumE03PVC2,027xw0
StabsgebäudeEG21BüroE03PVC12,787xw0
StabsgebäudeEG22WC-VorraumQ03Fliesen2,347xw0
StabsgebäudeEG22AWCQ03Fliesen1,017xw0
StabsgebäudeEG23FlurW02PVC26,461xw4xw
StabsgebäudeEG23AFlurW01Betonwerkstein6,225xw0
StabsgebäudeEG23BFlurW02PVC12,851xw4xw
StabsgebäudeEG24WC-VorraumQ01Fliesen3,485xw0
StabsgebäudeEG24AWC-HerrenQ01Fliesen5,525xw0
StabsgebäudeEG24BDusche-HerrenQ01Fliesen2,735xw0
StabsgebäudeEG25AufenthaltsraumB01PVC25,715xw0
StabsgebäudeEG26BüroE01PVC26,251xw2xw
StabsgebäudeEG27BüroE01PVC12,861xw2xw
StabsgebäudeEG28KopierraumE01PVC2,731xw2xw
StabsgebäudeEG29BüroE01PVC22,001xw2xw
StabsgebäudeEG3EmpfangshalleW01PVC11,755xw0
StabsgebäudeEG3EmpfangshalleW01Betonwerkstein9,125xw0
StabsgebäudeEG30BüroE01PVC24,311xw2xw
StabsgebäudeEG31Umkleide-HerrenR01PVC16,995xw0
StabsgebäudeEG32WaffenkammerK01Fliesen8,091xj0
StabsgebäudeEG33LagerK01Fliesen7,781xj0
StabsgebäudeEG34GrobwerkstattG01PVC14,681xw0
StabsgebäudeEG35LagerK01PVC10,951xj0
StabsgebäudeEG35ALagerK01PVC15,831xj0
StabsgebäudeEG36BüroE01PVC28,291xw2xw
StabsgebäudeEG37BüroE01PVC14,681xw2xw
StabsgebäudeEG38BüroE01PVC18,411xw2xw
StabsgebäudeEG39FlurW02Betonwerkstein11,371xw4xw
StabsgebäudeEG4FlurW04PVC33,787xw0
StabsgebäudeEG5WC-VorraumQ03Fliesen3,627xw0
StabsgebäudeEG5AWC-HerrenQ03Fliesen4,757xw0
StabsgebäudeEG6WC-VorraumQ03Fliesen1,197xw0
StabsgebäudeEG6AWC-DamenQ03Fliesen1,327xw0
StabsgebäudeEG7SozialraumB02PVC22,367xw0
StabsgebäudeEG8BüroE03PVC13,647xw0
StabsgebäudeEGT01TreppenraumY01Betonwerkstein12,821xw4xw
StabsgebäudeEGT02TreppenraumY01Betonwerkstein10,291xw4xw
StabsgebäudeEGT03TreppenraumY01Betonwerkstein8,401xw4xw
StabsgebäudeKG010LagerK01Beton gestrichen11,091xj0
StabsgebäudeKG011LagerK01Beton gestrichen17,641xj0
StabsgebäudeKG012LagerK01Beton gestrichen11,181xj0
StabsgebäudeKG014PutzmittelQ01Beton gestrichen11,025xw0
StabsgebäudeKG017FlurW02Fliesen8,491xw4xw
StabsgebäudeKG021DuscheQ02Fliesen8,281xm0
StabsgebäudeKG022SaunaQ02Holzdielen15,031xm0
StabsgebäudeKG024WC-HerrenQ02Fliesen4,141xm0
StabsgebäudeKG025WC-DamenQ02Fliesen3,001xm0
StabsgebäudeKG026LagerK01Beton gestrichen27,681xj0
StabsgebäudeKG027DuscheQ01Fliesen3,605xw0
StabsgebäudeKG028WC-VorraumQ01Fliesen4,895xw0
StabsgebäudeKG028AWC-HerrenQ01Fliesen5,115xw0
StabsgebäudeKG028BDuscheQ01Fliesen2,715xw0
StabsgebäudeKG029LagerK01Beton gestrichen36,111xj0
StabsgebäudeKG029BFlurW02Fliesen2,161xw4xw
StabsgebäudeKG03FlurW02Beton gestrichen17,071xw4xw
StabsgebäudeKG031FlurW02Beton gestrichen5,401xw4xw
StabsgebäudeKG031AFlurW02Beton gestrichen13,461xw4xw
StabsgebäudeKG031BFlurW02Beton gestrichen2,351xw4xw
StabsgebäudeKG040AktenlagerK01Beton gestrichen11,421xj0
StabsgebäudeKG06Umkleide-HerrenR01Fliesen17,805xw0
StabsgebäudeKG06AWC-HerrenQ01Fliesen5,075xw0

Vers. 1.14 Seite 1 von 4

[Seite 132]

2.2 Flächenaufmaß Unterhaltsreinigung

StabsgebäudeKG06BDusche-HerrenQ01Fliesen11,995xw0
StabsgebäudeKG07Umkleide-DamenR01Fliesen12,325xw0
StabsgebäudeKG07AWC-DamenQ01Fliesen2,745xw0
StabsgebäudeKG07BDusche-DamenQ01Fliesen8,835xw0
StabsgebäudeKG08WaschraumQ01Fliesen11,065xw0
StabsgebäudeKG09FlurW02Beton gestrichen18,351xw4xw
StabsgebäudeKG09AFlurW02Beton gestrichen23,181xw4xw
StabsgebäudeKGP01AufzugsschachtV01PVC2,315xw0
StabsgebäudeKGT01TreppenraumY01Betonwerkstein7,021xw4xw
StabsgebäudeKGT02TreppenraumY01Betonwerkstein7,191xw4xw
StabsgebäudeKGT03TreppenraumY01Betonwerkstein9,141xw4xw
StabsgebäudeOG_1103FlurW02Betonwerkstein11,741xw4xw
StabsgebäudeOG_1104FlurW02PVC21,071xw4xw
StabsgebäudeOG_1104AFlurW02PVC10,331xw4xw
StabsgebäudeOG_1104BFlurW02PVC4,381xw4xw
StabsgebäudeOG_1105WC-VorraumQ01Fliesen3,625xw0
StabsgebäudeOG_1105AWC-HerrenQ01Fliesen4,755xw0
StabsgebäudeOG_1106WC-VorraumQ01Fliesen1,195xw0
StabsgebäudeOG_1106AWC-DamenQ01Fliesen1,325xw0
StabsgebäudeOG_1108TeekücheJ02PVC22,157xw0
StabsgebäudeOG_1109SpindraumR02PVC19,337xw0
StabsgebäudeOG_1110SpindraumR02PVC13,377xw0
StabsgebäudeOG_1110ASpindraumR02PVC13,367xw0
StabsgebäudeOG_1111SpindraumR02PVC12,727xw0
StabsgebäudeOG_1113SpindraumR02PVC12,157xw0
StabsgebäudeOG_1114SpindraumR02PVC12,167xw0
StabsgebäudeOG_1115SpindraumR02PVC13,647xw0
StabsgebäudeOG_1116SpindraumR02PVC12,767xw0
StabsgebäudeOG_1117BüroE01PVC12,751xw2xw
StabsgebäudeOG_1118BüroE01PVC13,451xw2xw
StabsgebäudeOG_1119BüroE01PVC12,791xw2xw
StabsgebäudeOG_1120BüroE01PVC16,791xw2xw
StabsgebäudeOG_1121WC-HerrenQ01Fliesen3,135xw0
StabsgebäudeOG_1121AWC-VorraumQ01Fliesen3,495xw0
StabsgebäudeOG_1122WC-DamenQ01Fliesen1,745xw0
StabsgebäudeOG_1122AWC-VorraumQ01Fliesen1,445xw0
StabsgebäudeOG_1123BüroE01PVC21,001xw2xw
StabsgebäudeOG_1124BesprechungsraumF01PVC12,381xw4xw
StabsgebäudeOG_1125BüroE01PVC25,391xw2xw
StabsgebäudeOG_1126BüroE01PVC31,391xw2xw
StabsgebäudeOG_1127FlurW02PVC24,351xw4xw
StabsgebäudeOG_1T01TreppenraumY01Betonwerkstein12,791xw4xw
StabsgebäudeOG_1T02TreppenraumY01Betonwerkstein10,711xw4xw
StabsgebäudeOG_2203BüroE01PVC19,601xw2xw
StabsgebäudeOG_2204FlurW02PVC36,301xw4xw
StabsgebäudeOG_2204AFlurW02Betonwerkstein10,371xw4xw
StabsgebäudeOG_2204BFlurW02PVC42,511xw4xw
StabsgebäudeOG_2205WC-VorraumQ01Fliesen3,625xw0
StabsgebäudeOG_2205AWC-HerrenQ01Fliesen4,755xw0
StabsgebäudeOG_2206WC-VorraumQ01Fliesen1,195xw0
StabsgebäudeOG_2206AWC-DamenQ01Fliesen1,325xw0
StabsgebäudeOG_2207AktenK01PVC9,761xj0
StabsgebäudeOG_2208AktenK01PVC11,161xj0
StabsgebäudeOG_2209BüroE01PVC12,651xw2xw
StabsgebäudeOG_2210BüroE01PVC13,211xw2xw
StabsgebäudeOG_2211BüroE01PVC12,731xw2xw
StabsgebäudeOG_2212BüroE01PVC18,021xw2xw
StabsgebäudeOG_2216BüroE01PVC19,321xw2xw
StabsgebäudeOG_2217BüroE01PVC34,961xw2xw
StabsgebäudeOG_2218BüroE01PVC13,501xw2xw
StabsgebäudeOG_2219BüroE01PVC28,381xw2xw
StabsgebäudeOG_2220BüroE01PVC18,351xw2xw
StabsgebäudeOG_2221BüroE01PVC25,321xw2xw
StabsgebäudeOG_2222BüroE01PVC13,471xw2xw
StabsgebäudeOG_2223SozialraumB01PVC13,525xw0
StabsgebäudeOG_2224BüroE01PVC13,471xw2xw
StabsgebäudeOG_2225BüroE01PVC19,061xw2xw
StabsgebäudeOG_2226PutzraumQ01Fliesen5,445xw0
StabsgebäudeOG_2227WC-VorraumQ01Fliesen3,775xw0
StabsgebäudeOG_2227ADusche-HerrenQ01Fliesen1,935xw0
StabsgebäudeOG_2228WC-HerrenQ01Fliesen5,225xw0
StabsgebäudeOG_2229WC-DamenQ01Fliesen5,235xw0
StabsgebäudeOG_2230WC-VorraumQ01Fliesen4,225xw0
StabsgebäudeOG_2230AMaterialraumK01Fliesen3,491xj0
StabsgebäudeOG_2230BDusche-DamenQ01Fliesen1,995xw0
StabsgebäudeOG_2231BüroE01PVC20,251xw2xw
StabsgebäudeOG_2232BüroE01PVC20,591xw2xw

Vers. 1.14 Seite 2 von 4

[Seite 133]

2.2 Flächenaufmaß Unterhaltsreinigung

StabsgebäudeOG_2233BüroE01PVC20,791xw2xw
StabsgebäudeOG_2T01TreppenraumY01Betonwerkstein12,791xw4xw
StabsgebäudeOG_2T02TreppenraumY01Betonwerkstein10,851xw4xw
StabsgebäudeOG_3303WarteraumB01PVC19,605xw0
StabsgebäudeOG_3305WC-VorraumQ01PVC3,625xw0
StabsgebäudeOG_3305AWC-HerrenQ01Fliesen4,755xw0
StabsgebäudeOG_3306WC-VorraumQ01Fliesen1,195xw0
StabsgebäudeOG_3306AWC-DamenQ01Fliesen1,325xw0
StabsgebäudeOG_3307SpindraumR01PVC22,215xw0
StabsgebäudeOG_3308BüroE01PVC12,761xw2xw
StabsgebäudeOG_3309BüroE01PVC19,211xw2xw
StabsgebäudeOG_3310BüroE01PVC26,621xw2xw
StabsgebäudeOG_3313BüroE01PVC18,211xw2xw
StabsgebäudeOG_3314BüroE01PVC19,261xw2xw
StabsgebäudeOG_3315BüroE01PVC12,711xw2xw
StabsgebäudeOG_3316BüroE01PVC12,871xw2xw
StabsgebäudeOG_3317BüroE01PVC25,661xw2xw
StabsgebäudeOG_3318KartenraumK01PVC12,591xj0
StabsgebäudeOG_3319BüroE01PVC19,101xw2xw
StabsgebäudeOG_3320AktenK01PVC12,621xj0
StabsgebäudeOG_3321TeekücheJ01PVC12,625xw0
StabsgebäudeOG_3322BesprechungsraumF01Parkett48,031xw4xw
StabsgebäudeOG_3323FlurW02PVC42,511xw4xw
StabsgebäudeOG_3323AFlurW02Betonwerkstein10,391xw4xw
StabsgebäudeOG_3323BFlurW02PVC36,271xw4xw
StabsgebäudeOG_3324BüroE01PVC26,211xw2xw
StabsgebäudeOG_3325BüroE01PVC12,881xw2xw
StabsgebäudeOG_3326BüroE01PVC19,361xw2xw
StabsgebäudeOG_3327BüroE01PVC19,321xw2xw
StabsgebäudeOG_3328BüroE01PVC12,731xw2xw
StabsgebäudeOG_3T01TreppenraumY01Betonwerkstein12,791xw4xw
StabsgebäudeOG_3T02TreppenraumY01Betonwerkstein11,081xw4xw
MehrzweckgebäEG10SporthalleM01PVC990,012xw0
MehrzweckgebäEG102Geräteraum IIK02PVC47,664xj0
MehrzweckgebäEG106BüroE01PVC21,221xw2xw
MehrzweckgebäEG107BüroE01PVC13,891xw2xw
MehrzweckgebäEG108BüroE01PVC19,231xw2xw
MehrzweckgebäEG109BüroE01PVC12,011xw2xw
MehrzweckgebäEG110WindfangW01Betonwerkstein4,135xw0
MehrzweckgebäEG110WindfangW01Textil2,205xw0
MehrzweckgebäEG110AHaupteingangW01Betonwerkstein4,135xw0
MehrzweckgebäEG115VorraumQ01Fliesen3,725xw0
MehrzweckgebäEG115AWC-DamenQ01Fliesen6,095xw0
MehrzweckgebäEG119Geräteraum IK02PVC28,294xj0
MehrzweckgebäEG12AufenthaltsraumB01PVC9,495xw0
MehrzweckgebäEG120Geräteraum IIIK02PVC28,574xj0
MehrzweckgebäEG121BüroE01PVC15,861xw2xw
MehrzweckgebäEG122WC-DamenQ01Steinzeug1,375xw0
MehrzweckgebäEG122AVorraumQ01Steinzeug3,275xw0
MehrzweckgebäEG123FlurW02PVC71,861xw4xw
MehrzweckgebäEG125WaschraumQ01Steinzeug34,695xw0
MehrzweckgebäEG125AWaschraumQ01Steinzeug34,475xw0
MehrzweckgebäEG126WC-HerrenQ01Steinzeug3,805xw0
MehrzweckgebäEG126AVorraumQ01Steinzeug2,835xw0
MehrzweckgebäEG128FlurW02PVC47,751xw4xw
MehrzweckgebäEG128ANebeneingangW01Steinzeug3,155xw0
MehrzweckgebäEG129EingangshalleW01Betonwerkstein86,395xw0
MehrzweckgebäEG129AFlurW02Betonwerkstein6,161xw4xw
MehrzweckgebäEG12APutzraumQ01Fliesen5,985xw0
MehrzweckgebäEG12BVorraumQ01Fliesen10,355xw0
MehrzweckgebäEG12CWC-HerrenQ01Fliesen15,475xw0
MehrzweckgebäEG5Umkleide IR01PVC27,495xw0
MehrzweckgebäEG6Umkleide IIR01PVC26,975xw0
MehrzweckgebäEG7ÜbungsraumM01Beton gestrichen108,372xw0
MehrzweckgebäEG8KonditionsraumM01Beton gestrichen51,842xw0
MehrzweckgebäEGT01TreppenraumY01Betonwerkstein13,681xw4xw
MehrzweckgebäKG02SchiessgeräteraumK02Beton gestrichen27,324xj0
MehrzweckgebäKG10SeminarraumF03Beton gestrichen47,321xm4xw
MehrzweckgebäKG11DuscheQ01Steinzeug2,305xw0
MehrzweckgebäKG11AWCQ01Steinzeug1,675xw0
MehrzweckgebäKG11BVorraumQ01Steinzeug5,795xw0
MehrzweckgebäKG12Lager- und PflegeraumK01Beton gestrichen130,431xj0
MehrzweckgebäKG13Übungsraum (Mephisto)M01Beton gestrichen603,852xw0
MehrzweckgebäKG14VorbereitungsraumG01Beton gestrichen70,551xw0
MehrzweckgebäKG16AVorraumW03Beton gestrichen4,691xw0
MehrzweckgebäKG3RaumschießanlageN01PVC358,955xw0
MehrzweckgebäKG3ARegieraumN01PVC26,115xw0

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2.2 Flächenaufmaß Unterhaltsreinigung

MehrzweckgebäKG3BGeschossfangN01PVC35,805xw0
MehrzweckgebäKG3CRaumschießanlageN01PVC133,335xw0
MehrzweckgebäKG3DGeschossfangN01PVC13,295xw0
MehrzweckgebäKG4AufenthaltsraumN01Textil55,435xw0
MehrzweckgebäKG4ASchleuseN01Textil9,335xw0
MehrzweckgebäKG5FlurN01PVC13,005xw0
MehrzweckgebäKG5AFlurN01PVC26,355xw0
MehrzweckgebäKG6FlurN01PVC26,505xw0
MehrzweckgebäKG7FlurN01Betonwerkstein44,195xw0
MehrzweckgebäKG8InstandsetzungsraumG01Beton gestrichen17,851xw0
MehrzweckgebäKG9FlurW02Betonwerkstein15,831xw4xw
MehrzweckgebäKG9AKellereingangW02Beton3,601xw4xw
MehrzweckgebäKG9BKellereingangW02Beton3,681xw4xw
MehrzweckgebäKGL01LastenaufzungV01Edelstahl16,765xw0
MehrzweckgebäKGT01TreppenraumY01Betonwerkstein17,071xw4xw
MehrzweckgebäOGT01TreppenraumY01Betonwerkstein10,731xw4xw

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Anlage 3 Dem AN zur Nutzung überlassene

Räume und Geräte

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

[Seite 136]

3 Dem AN zur Nutzung überlassene Räume und Geräte

Räume:

BauteilGeschossRaumbezeichnungFläche
[m²]
HalleEGPuMi Zentral13,74 m²
BT 1a1.OGPuMi5,74 m²
BT 1a2.OGPuMi4,26 m²
BT 1aEGPuMi7,38 m²
BT 1aUGPuMi9,95 m²
BT 1c1.OGPuMi11,84 m²
BT 1c2.OGPuMi11,84 m²
BT 1c3.OGPuMi2,35 m²
BT 1cEGPuMi11,84 m²

BT 1c EG PuMi 11,84 m²

Geräte: Keine

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Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen

Anlage 4 Sicherheitsvorschriften

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

[Seite 138]

Anlage 4 Sicherheitsvorschriften -

Inhaltsverzeichnis

1 Sicherheitsbestimmungen des AG .............................................................................................3

1.1 Allgemeines ..................................................................................................................................3

1.2 Zugangskontrolle / Zugangsausweis .........................................................................................3

1.3 Sicherheitsvorschriften des AG .................................................................................................3

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Anlage 4 Sicherheitsvorschriften -

1 Sicherheitsbestimmungen des AG

Allgemeines Um die geforderten Sicherheitsbestimmungen des Landes Hessen zu gewährleisten hat sich der AN, seine eingesetzten Mitarbeiter, sowie eventuelle Nachunternehmer an die Sicherheitsbestimmungen des AG zu halten.

Zugangskontrolle/ Zugangsausweis Alle Mitarbeiter des AN, sowie die Mitarbeiter eventueller Nachunternehmer des AN, haben sich täglich beim Betreten und Verlassen bestimmter Liegenschaften bei einer von uns benannten Stelle offiziell anzumelden bzw. abzumelden. Jeder DL-Mitarbeiter hat während seines Aufenthalts in und an den entsprechenden Liegenschaften des AG einen gültigen Zutrittsausweis bei sich zu führen. Der AN trägt die Kosten für die Erstellung und Aktualisierung dieser Ausweise und sorgt für den Einzug, wenn ein Mitarbeiter nicht mehr zu der Leistungserbringung zwischen AG und AN beiträgt. Die Ausweise müssen neben einem aktuellen Lichtbild, Name und Anschrift der beschäftigenden Firma, sowie Vorname und Nachname des Mitarbeiters enthalten. Nähere liegenschaftsspezifische Informationen sind den Liegenschaftsbeschreibungen zu entnehmen. Grundsätzlich ist der Ausweis offen und gut sichtbar zu tragen. Ein Verlust der Zutrittsberechtigung bzw. des -ausweis ist dem AG unverzüglich mitzuteilen. Termine, zu denen, die Liegenschaften betreten werden sollen, müssen frühzeitig mit dem AG abgestimmt werden. Der jeweilige Nutzer ist zu informieren, wenn von ihm genutzte Bereiche von auszuführenden Arbeiten betroffen sind. Besonders sensible Bereiche (z.B. Serverräume) sind nur in Beisein der Nutzer zu betreten. Hierbei sind die nutzerspezifischen Sicherheitsrichtlinien einzuhalten.

1.3 Sicherheitsvorschriften des AG

Die nachstehend genannten Sicherheitsvorschriften: • Alarmpläne • Evakuierungspläne • Brandschutzvorschriften (hauseigene Brandschutzordnung) • Hausordnung • Gefahrenabwehrplan liegen beim AG zur Einsichtnahme vor und müssen befolgt werden.

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Anlage 5 Besondere Hinweise für die Arbeits-

sicherheit

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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Anlage 5 Besondere Hinweise für die Arbeitssicherheit

Pflichtinformation gemäß § 5a Gefahrstoffverordnung

Am 5.12.2024 trat die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft, die den Umgang mit Faserstoffen - insbesondere Asbest - in Bezug auf das Baualter regelt. Bestandsgebäude mit Baujahr älter als 31.10.1993 stehen auf Basis dieser Novellierung nun pauschal unter dem generellen Verdacht, asbesthaltige Bauprodukte zu enthalten. Dies betrifft insbesondere Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber und Bodenbeläge. Von dem Verdacht befreit werden kann man nur, wenn ein ent- sprechender Gegenbeweis in Form eines Schadstoffkatasters oder Schadstoffscreenings vor- liegt.

Die Baujahre der einzelnen Gebäude der Liegenschaften sind der Anlage 2.1 „Objekt und ob- jektspezifische Anforderungen“ zu entnehmen.

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Anlage 5 Besondere Hinweise für die Arbeitssicherheit

Bereiche mit besonderer Gefährdung

In folgenden Liegenschaften, Räumen und Bereichen ist mit Gefährdungen zu rechnen, die über die Gefährdungen hinausgehen, welche in Liegenschaften mit Verwaltungsnutzung ein- schließlich deren Infrastruktur (z.B. Kantinenbereich, Garagen, Technikzentralen usw.) zu er- warten sind:

Bereiche mit besonderer GefährdungLiegenschaftMögliche besondere Ge- fährdung
RaumschiessanlagenWE 04330086, PASt• Gesundheitsschädliche, umweltgefährdende Mu- nitionsrückstände • Explosive Stäube aus Munitionsrückständen • Gesundheitsschädliche, umweltgefährdende Rückstände in Lüftungs- anlagen / -Kanälen, /-fil- tern • Lärmbelastung während des Schießbetriebs • Die Aufzählung ist nicht abschließend
Arrestzellen / Gewahrsams- zellen / VerwahrzellenWE 04330086, PASt• Gesundheitsschädliche, krankheitserregende Rückstände an baulichen und technischen Anlagen und Einrichtungen. • Ansteckungsgefahr we- gen Krankheitsübertra- gung durch Personen in Gewahrsam. • Gewalttätige Übergriffe durch Personen in Ge- wahrsam. • Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Lagerräume und ähnliche Be- reich mit Waffen, Munition u. ä. Lagergut (z. Bsp. Waffen- kammern, Munitionslager)WE 04330086, PASt• Gefahr durch brennbare, entzündliche und ex-plo- sive Stoffe

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Anlage 5 Besondere Hinweise für die Arbeitssicherheit

Bereiche mit besonderer GefährdungLiegenschaftMögliche besondere Ge- fährdung
RaumschiessanlagenWE 04330086, PASt• Gesundheitsschädliche, umweltgefährdende Mu- nitionsrückstände • Explosive Stäube aus Munitionsrückständen • Gesundheitsschädliche, umweltgefährdende Rückstände in Lüftungs- anlagen / -Kanälen, /-fil- tern • Lärmbelastung während des Schießbetriebs • Die Aufzählung ist nicht abschließend
• Gefahr durch brennbare, entzündliche und ex-plo- sive Atmosphäre • Umgang mit gesundheits- schädlichen, umwelt-ge- fährdenden Stoffen ein- schl. deren Lagerung und Bereitstellung zur Ver- wendung durch Mit-arbei- ter des Nutzers während der Tätigkeiten des AN • Unfallgefahr durch Tätig- keiten der Mitarbeiter des Nutzers während der Tä- tigkeiten des AN • Die Aufzählung ist nicht- abschließend

Grundsätzlich sind alle auszuführenden Arbeiten in diesen Bereichen mit dem Verantwortlichen des AG vor Beginn der Arbeiten abzustimmen.

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Anlage 5 Besondere Hinweise für die Arbeitssicherheit

Einweisung und Anmeldung

Alle ausführenden Personen müssen sich vor Beginn der Arbeiten vom Verantwortlichen des Nutzers für diese Bereiche bzgl. Arbeitssicherheit und Gefährdungen unterweisen und in die be- sonderen Anforderungen dieser Bereiche einweisen lassen. Diese Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren und in Kopie an den AG weiter zu geben.

Zusätzlich muss sich die Person, welche solche Leistungen für den AN ausführt, vor jeder Auf- nahme einer Tätigkeit beim Verantwortlichen des Nutzers für diese Bereiche anmelden, ggfs. Rahmenbedingungen zur Leistungserbringung abstimmen (z.B. Räumung des Arbeitsbereiches von gefährlichen Stoffen) und sich die Arbeitsfreigabe bestätigen lassen. Hierbei hat der AN mögliche Gefährdungen bei dieser verantwortlichen Person abzufragen.

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Anlage 6 Zuverlässigkeitsüberprüfung

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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6 Zuverlässigkeitsüberprüfung

Vorgehensweise zur Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß §13a, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), durch das Hessische Landeskriminalamt

Ziel der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist es festzustellen, ob den Polizei- und Strafverfolgungs- behörden Erkenntnisse vorliegen, die der Erteilung einer Zugangsberechtigung für Mitarbeiter des Auftragnehmers (AN) oder Mitarbeiter dessen Nachunternehmer für Liegenschaften des Landes Hessen entgegenstehen.

Der AN erhält die Dokumente gemäß Anlage 1-4 vom Auftraggeber (AG). Die Kurzanleitung (Anlage 4) beschreibt den Verfahrensablauf.

Der Mitarbeiter/in liest die Datenschutzinformation (s. Anlage 1), erklärt seine Einwilligung zur Überprüfung unter Angabe von persönlichen Daten (s. Anlage 2) und stellt diese unterschrieben (Bei minderjährigen Mitarbeitern zzgl. Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.) sowie die Kopie eines amtlichen Ausweisdokumentes (Bei minderjährigen Mitarbeitern zzgl. Kopie eines Ausweisdokumentes eines Erziehungsberechtigten.) dem AN zur Verfügung. Der AN unterschreibt ebenfalls die Einwilligungserklärung.

Der AN trägt die Daten sämtlicher Mitarbeiter/innen, die der Zuverlässigkeitsüberprüfung zugeführt werden sollen, zusammen und füllt die Tabelle (s. Anlage 3) aus.

Die Einwilligungserklärung(en), die Ausweiskopie(n), die befüllte Datentabelle sowie das Einsatzdatum übermittelt der AN per E-Mail an zuv-extdl@lbih.hessen.de.

Achtung:

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung kann bis zu 4 Wochen dauern. Der AN hat rechtzeitig vor Einsatzbeginn die Zuverlässigkeitsüberprüfung einzuleiten.

Das Prüfergebnis wird automatisiert über den AG dem AN mitgeteilt.

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung - gemäß den Vorgaben des §13a HSOG - wird jährlich automatisch durch das HLKA wiederholt.

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6 Zuverlässigkeitsüberprüfung

Die Ersuchende Stelle ZÜP LBIH führt aus Datenschutzgründen jährlich eine Datenbestandsprüfung durch. Hierfür wird der AN zum Abgleich der Daten entsprechend angeschrieben.

Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Mitarbeitern des AN oder von Mitarbeitern dessen Nachunternehmern, die im Rahmen dieses Vertrages der Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen wurden, ist die Ersuchende Stelle ZÜP LBIH per E-Mail an

zuv-extdl@lbih.hessen.de

unverzüglich zu informieren.

Anlagen: Anlage 1 Datenschutzinformation Anlage 2 Einwilligungserklärung Anlage 3 Excel-Tabelle zur Auflistung der zu überprüfenden Personen Anlage 4 Verfahrensablauf

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6 Zuverlässigkeitsüberprüfung

Anlage 1 Datenschutzinformation

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6 Zuverlässigkeitsüberprüfung

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6 Zuverlässigkeitsüberprüfung

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6 Zuverlässigkeitsüberprüfung

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6 Zuverlässigkeitsüberprüfung

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6 Zuverlässigkeitsüberprüfung Anlage 2 Einwilligungserklärung

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6 Zuverlässigkeitsüberprüfung Anlage 3 Excel-Tabelle zur Auflistung der zu überprüfenden Personen

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6 Zuverlässigkeitsüberprüfung Anlage 4 Verfahrensablauf

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Anlage 7 Förmliche Verpflichtung

Vergabe-Nr.: VG-0437-2026-0256

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Anlage 7 Förmliche Verpflichtung

Inhaltsverzeichnis

Niederschrift über die förmliche Verpflichtung (2.35) ................................................................ 3

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (2.36) .................................................................................. 4

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Anlage 7 Förmliche Verpflichtung

Niederschrift über die förmliche Verpflichtung (2.35)

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Anlage 7 Förmliche Verpflichtung

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (2.36)

Seite 4 von 7

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Anlage 7 Förmliche Verpflichtung

Seite 5 von 7

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Anlage 7 Förmliche Verpflichtung

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[Seite 162]

Anlage 7 Förmliche Verpflichtung

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung