CS_2026_0289_014_Reinigungsvertrag.pdf

Unterhalts- und Grundreinigung für Gebäude der Gemeinde Baierbrunn

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.09.2026, 19:08 (Europe/Berlin)

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Reinigungsvertrag

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E BÄ U DE R EIN IGU NG

Zwischen

Gemeinde Baierbrunn, Bahnhofstraße 2, 82065 Baierbrunn,

vertreten durch den Ersten Bürgermeister Herrn Patrick Ott, Auftraggeber

  • nachfolgend „AG“ genannt -

und

Musterfirma, Musterstraße 11, 00000 Mustermann,

vertreten durch __________________________________, Auftragnehmer

  • nachfolgend „AN“ genannt -

  • nachfolgende gemeinsam „Vertragspartner“ genannt -

wird der nachstehende Gebäudereinigungsvertrag geschlossen:

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Reinigungsvertrag

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 2 Vertragsbestandteile

§ 3 Leistungsumfang

§ 4 Vergütung

§ 5 Leistungsänderungen, Zusatzaufträge, Sonderreinigungen

§ 6 Reinigungspersonal, Vorarbeiter, Objektleitung

§ 7 Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz

§ 8 Unterauftragnehmer

§ 9 Reinigungsequipment und Reinigungsmittel

§ 10 Qualitätsniveau - Malussystem

§ 11 Auftraggeberpflichten

§ 12 Haftung, Haftpflichtversicherung

§ 13 Abnahme und Rechnungsstellung

§ 14 Preisanpassung

§ 15 Vertragsdauer und Kündigung

§ 16 Vertragsstrafe

§ 17 Verbot der Vorteilsannahme

§ 18 Schlussbestimmungen

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Reinigungsvertrag

Hinweis: Im Vertragstext werden aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und sprachlichen Verständlichkeit männliche oder weibliche Sprachformen bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral (m/w/d) zu verstehen.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

  1. Der AG überträgt gemäß Ausschreibung mit der Vergabenummer 2026/0289 dem AN ab dem 01.01.2027 die Gebäudereinigung in folgenden Objekten der Gemeinde Baierbrunn:
Objektbezeichnung mit Anschrift:Leistungen:
Rathaus Baierbrunn Bahnhofstraße 2 82065 BaierbrunnUR, GR
Grundschule Baierbrunn Hermann-Roth-Straße 23 82065 BaierbrunnUR, GR
Mittagsbetreuung Baierbrunn - Containeranlage Hermann-Roth-Straße 44 82065 BaierbrunnUR, GR
Bauhof Isarstraße 12 82065 BaierbrunnUR
Sport- und Bürgerzentrum Wirthsfeld 5 82065 BaierbrunnUR
Aussegnungshalle Reichentalstraße 4 82065 BaierbrunnUR
öffentliches WC - Aussegnungshalle Reichentalstraße 4 82065 BaierbrunnUR

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Reinigungsvertrag

§ 2 Vertragsbestandteile

  1. Bestandteil dieses Vertrages sind in nachfolgender Reihenfolge: a. dieser Vertrag b. die Leistungsbeschreibung c. die Hausordnung der Objekte d. das Angebot des AN mit allen Bestandteilen, namentlich Kalkulation mit Stundenverrechnungs- sätzen,

insbesondere:

  • Gesamtpreisblatt bzw. angegebene Preise für Einzelleistungen
  • Einzelraumkalkulationen (Unterhaltsreinigung)
  • Grundreinigungskalkulation (Oben- und Bodenarbeiten)
  • Ausführungskonzept
  • Nachhaltigkeit
  • Aufsichts- und Kontrollstunden

e. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) f. die gesetzlichen Vorschriften des BGB

Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in o.g. absteigender Reihenfolge.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und entfalten gegenüber dem AG keine Rechtsverbindlichkeit.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelraumkalkulation Unterhaltsreinigung, der Grund- reinigungsflächenzusammenstellung, aus der definierten Reinigungshäufigkeit und den Leistungsbeschrei- bungen. Die Reinigungsarbeiten sind nach der Leistungsbeschreibung und den Festlegungen dieses Vertra- ges samt Vertragsbestandteilen fachgerecht, fristgerecht, hygienisch und optisch einwandfrei auszuführen. Der AN hat die Leistungen unter Beachtung der geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und der Unfallver- hütung sowie der geltenden Hygienevorschriften insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen auszuführen.

Die Durchführung der geschuldeten Leistung liegt in alleiniger Verantwortung des AN, soweit diese Rahmen- vereinbarung nichts anderes bestimmt.

Der AN ist zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten alleine verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Vorga- ben aus

  • dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und einschlägigen Tarifverträgen,
  • den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und der Hygienever- ordnung,
  • sonstigen Vorgaben der Bauämter, der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsbehörden und
  • der jeweiligen Hausordnung des Objekts.
  1. Die Flächenangaben wurden vom AG nach den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Gebäudereini- ger-Handwerks ermittelt und dienen als Kalkulationsgrundlage.

  2. Der AN hat sich vor Vertragsbeginn über den Umfang der Arbeiten bzw. der Leistungserbringung vor Ort zu unterrichten.

  3. Die Leistungserbringung hat nur in dem Reinigungszeitfenster zu erfolgen, das für jedes Gebäude in der Leistungsbeschreibung pro jeweiliger Leistungsart definiert ist. Dem AG bleibt es vorbehalten, das Reini- gungszeitfenster zu ändern. Die Änderung des Reinigungszeitfensters ist dem AN mindestens 14 Tage vor Wirksamwerden in Textform mitzuteilen.

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Reinigungsvertrag

  1. Die Reinigungsarbeiten haben so zu erfolgen, dass der Dienstbetrieb des AG möglichst ungestört bleibt.

  2. Der AN ist verpflichtet, bei der Mülltrennung die Vorgaben der kommunalen Abfallwirtschaft zu beachten. Der Müll ist in 4 Fraktionen - Restmüll, Papiermüll, Plastikmüll und Biomüll - in farblich entsprechenden Abfallsä- cken einzusammeln und zu den dafür vorgesehenen Sammelplätzen zu bringen. Abfallkörbe und -behälter werden vom AG gestellt; größenangepasste Abfallsäcke und der Abfallbeutel zur Bestückung dieser Abfall- körbe und -behälter sind vom AN zu stellen. Mit dem vereinbarten Festpreis sind auch diese Leistungen mit abgegolten.

  3. Der AN hat dem AG detaillierte Arbeitspläne für die Unterhaltsreinigung spätestens 7 Tage vor Vertragsbe- ginn zu übergeben. Der AG erteilt dem AN nach Prüfung und vor Vertragsstart eine Freigabe in Textform.

Aus den Arbeitsplänen muss eindeutig hervorgehen

  • an welchem Wochentag
  • welcher Raum,
  • mit welchen Reinigungstätigkeiten und
  • in welchen Reinigungsintervallen (reinigungstäglich, wöchentlich, monatlich, 2 x monatlich quartalsmä- ßig, jährlich) was gereinigt wird...……

Wünsche und Vorgaben des AG sind zu berücksichtigen. Jede Änderung der Arbeitspläne durch den AN während der Vertragslaufzeit ist mindestens 14 Tage vor Umsetzung dem AG in Textform anzuzeigen und nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.

  1. Der AN hat mindestens pro Objekt einen sogenannten „Objektordner“ ab dem ersten Vertragstag in Papier- form zu stellen und diesen fortlaufend zu aktualisieren.

Es müssen folgende Mindestbedingungen enthalten sein:

  • Kontaktdaten der zuständigen Objektleitung inkl. Vertretung
  • aktuelle Personalliste
  • aktuelle Reinigungsmittelliste mit den Sicherheitsdatenblättern
  • aktuelle Maschinenliste ggf. Robotik mit Gebrauchsanleitungen
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Revierpläne
  • Vertretungspläne/Vertretungsregelungen
  • detaillierte Arbeitspläne
  • Mängelmanagement
  • Notfallnummern
  • Notfallplan
  1. Zusätzlich hat der AN dem AG spätestens zum Vertragsbeginn einen digitalen Muster-Objektordner (z. B. als PDF-Datei oder in einem vergleichbaren elektronischen Format) zur Prüfung und Freigabe zu übermit- teln. Der Muster-Objektordner muss die vertraglich geforderten Inhalte und Mindestbestandteile vollständig abbilden und dient als verbindliche Vorlage für die objektspezifisch zu führenden Objektordner.

  2. Im Zuge des Reinigungsauftrages ist für jedes Jahr bis Ende Februar dem AG eine Grobplanung über die geplante Ausführung der Grundreinigungen in den Ferien/definierten Zeiträumen pro Objekt in Textform zu übersenden. Die Feinplanung und die endgültige Abstimmung mit den Gebäudeverantwortlichen erfolgt min- destens 4 Wochen vor Beginn der tatsächlichen Ausführung. Besonderheiten und AG-Wünsche (z. B. be- kannte Bauarbeiten) sind bei der Feinplanung zu berücksichtigen.

  3. Gegenstand der Unterhaltsreinigung sind auch witterungsbedingte, veranstaltungsbezogene oder durch kleine bauliche Maßnahmen (insbesondere Instandhaltungsarbeiten, Schönheitsreparaturen) entstandene Verschmutzungen.

  4. Die angebotenen Festpreise aus der Kalkulation des AN dienen als Grundlage bei Veränderungen (Minde- rung sowie Erhöhung) der Reinigungsflächen oder der Reinigungsfrequenz bzw. bei Raumnutzungsänderun- gen während der Vertragslaufzeit (vgl. § 2 Abs. 3 VOL/B). Die im Angebot kalkulierten Leistungswerte gelten entsprechend der Raumgruppe sowie die im Angebot kalkulierten Stundensätze mit den ggf. tariflichen und lohngebundenen Anpassungen.

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Reinigungsvertrag

  1. Dem AG bleibt es vorbehalten, unter anteiliger Reduzierung bzw. Wegfall seiner Vergütungspflicht den Leis- tungsumfang des AN zu reduzieren oder komplett auszusetzen, soweit und solange dies gewichtige Sach- gründe rechtfertigen und dies für den AN zumutbar ist. Ein solcher gewichtiger Sachgrund liegt insbesondere vor, wenn der AG aufgrund äußerer Umstände, die er nicht zu vertreten hat (z. B. steigendes Infektionsge- schehen, steigende Energiekosten), von einer Nutzung der Räumlichkeiten/Liegenschaften berechtigter- weise absieht und ein Reinigungsbedarf damit nicht entsteht.

§ 4 Vergütung

  1. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der Leistungsnachweise des AN zu den jeweils vom AN angebotenen Festpreisen (netto) zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

  2. Alle vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich aller Arbeitsmittel und Nebenleistungen sind mit den Festpreisen abgegolten. Eine Preisanpassung nach Maßgabe des § 14 bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Leistungsänderungen, Zusatzaufträge, Sonderreinigungen

  1. Der AG kann nach Maßgabe des § 2 VOL/B Änderungen der Beschaffenheit der Leistung verlangen. Sein Recht zur Anordnung von Leistungsänderung umfasst insbesondere a. eine Anpassung der Reinigungsintervalle, b. eine Anordnung bestimmter Reinigungsverfahren, bestimmter Desinfektions- oder Reinigungsmittel oder bestimmter Reinigungsgeräte und -maschinen sowie Robotik, insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Gesundheitsvorsorge und/oder des Umweltschutzes.

  2. Der AN verpflichtet sich, dringend erforderliche Zusatzaufträge auch kurzfristiger Art (z. B. nach einem Was- serrohrbruch sowie nach größeren Umbau- oder Handwerksarbeiten) zu übernehmen. Die erforderlichen Ar- beiten sind in Textform zu beauftragen und werden zu den angebotenen Festpreisen vergütet.

  3. Sonderreinigungen mit Abrechnung auf Stundenlohnbasis sind vor der Ausführung beim AG anzuzeigen und werden nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG vergütet. Die über die Stundenlohnar- beiten geführten Arbeitsnachweise sind nach Fertigstellung der Leistung vom AG unmittelbar schriftlich zu bestätigen. Verrechnungsgrundlage sind die im Angebot aufgeführten Regiestundensätze. Die Rechnungs- tellung dazu hat spätestens 4 Wochen nach erfolgreicher Abnahme zu erfolgen.

Die Leistungsnachweise müssen beinhalten:

  • Bezeichnung Gebäude/Raum
  • Leistungsart
  • Ausführende Mitarbeiter (Vor- und Nachname)
  • Geleistete Stunden mit Uhrzeit (Beginn und Ende) und Ausweisung der Pausenzeiten
  • (ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrech- nungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen)
  • Datum der Ausführung
  • Unterschrift AG und AN
  1. Sonderaufträge und Regieleistungen können nur von einem vom AG dazu bevollmächtigten Vertreter der Gemeinde Baierbrunn und nur in Textform erteilt werden.

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§ 6 Reinigungspersonal, Vorarbeiter, Objektleitung

Reinigungspersonal

  1. Der AN verpflichtet sich, für die Ausführung der Reinigungsarbeiten nur geschultes/eingewiesenes und zu- verlässiges Reinigungspersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen und dementsprechend zu überwachen.

  2. Der AN trägt dafür Sorge, dass möglichst immer die gleichen Reinigungskräfte eingesetzt werden (Stamm- personal). Dies betrifft insbesondere Objekte, bei denen es einer besonderen Einweisung oder hoher Ver- traulichkeit bedarf. Der AN ist verpflichtet, zur Kompensation von Urlaub, Krankheit, Elternzeit etc. eine hin- reichende Personalreserve vorzuhalten.

  3. Der AN setzt nur Personal ein, welches

  • keine meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten hat,
  • den Vorgaben des Masernschutzgesetztes vom 01.03.2020 entspricht,
  • den aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen/Vorschriften des Infektionsschutzes, insbesondere der jeweils geltenden Infektionsschutzverordnung, entspricht,
  • ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften angemeldet ist (diese Meldungen sind auf Verlangen nachzuweisen),
  • gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besitzt (diese Genehmigungen sind auf Verlangen nachzuweisen),
  • nach den Bestimmungen des Lohn- und Rahmentarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk beschäf- tigt ist,
  • einen gültigen Arbeitsvertrag besitzt,
  • sich in deutscher Sprache verständigen kann,
  • alltägliche Ausdrücke und einfache Sätze in deutscher Sprache lesen kann und
  • das kein Mitglied einer Vereinigung ist, die im Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen aufgeführt ist.1
  1. Der AN verpflichtet sich, sein Personal vor Arbeitsbeginn sorgfältig und praxisgerecht zu schulen und einzu- weisen. Die Wiederholungsschulungen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens dreimal jährlich, durch den AN durchzuführen. Er ist verpflichtet, die entsprechenden Schulungsnachweise dem AG unaufgefordert zeitnah vorzulegen.

  2. Beim Einsatz neuer Mitarbeiter während der Vertragslaufzeit sind diese mindestens drei volle Arbeitstage von einer erfahrenen, mit den Örtlichkeiten vertrauten Mitarbeitenden des Stammpersonals und/oder der Ob- jektleitung theoretisch und praktisch einzuarbeiten. Wird diese Mindest-Einarbeitungszeit nicht eingehalten, hat der Dienstleister die nicht eingearbeiteten Mitarbeiter gegen eingearbeitete Reinigungskräfte auf Verlan- gen des AG auszutauschen.

  3. Das für die Reinigung eingesetzte Personal muss dem AG namentlich in Form eines Revierplanes (eindeutige Zuordnung der Arbeitsbereiche) eine Woche vor Auftragsbeginn in Textform gemeldet werden. Bei Personal- wechsel ist der Revierplan entsprechend zu aktualisieren und dem AG in Textform anzuzeigen.

  4. Der AN hat alle von ihm eingesetzten Arbeitskräfte mit einem Firmenausweis auszustatten. Auf den Auswei- sen muss der vollständige Name der Reinigungskraft mit Lichtbild und der Firmenname des AN enthalten sein. Während des Aufenthaltes im Objekt ist der Ausweis gut sichtbar am Körper zu tragen.

  5. Der AN stattet seine Mitarbeiter mit einheitlicher und zweckdienlicher Berufskleidung aus, achtet auf ein sau- beres und ansprechendes Erscheinungsbild und verpflichtet seine Mitarbeiter auf höfliche Umgangsformen.

  6. Der AG ist berechtigt, aus sachlichem Grund (z. B. wiederholte Störung des Dienstbetriebs, unzureichende Einarbeitung nach Abs. 5) den Einsatz bestimmter Arbeitskräfte zu untersagen.

1 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_108268-0.

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  1. Der AN verpflichtet sich zur elektronischen Zeiterfassung des von ihm eingesetzten Reinigungspersonals im Objekt sowie der Objektleitung. Die Zeiterfassung muss mindestens umfassen: den Bereich, das Datum und den tatsächlichen Beginn und das tatsächliche Ende der Arbeitszeit sowie Pausenzeiten je Arbeitstag im jeweiligen Objekt. Dies darf verpflichtend nur durch elektronische Zeiterfassungssysteme erfolgen. Ersatz- eintragungen durch Aufsichtspersonen/Vorgesetzte/Kollegen sind unzulässig. Der AN muss durch das elekt- ronische Zeiterfassungssystem ermöglichen, dass der AG die Einhaltung der kalkulatorischen Reinigungs- und Aufsichtszeiten spätestens bei Rechnungsstellung ebenfalls elektronisch auswerten sowie nachvollzie- hen und auf Vollständigkeit prüfen kann.

  2. Der AN trägt dafür Sorge, dass das in hygienerelevanten Bereichen eingesetzte Personal die gesetzlichen Untersuchungen und Unterweisungen erfahren hat und über entsprechende Nachweise (z. B. Belehrung ge- mäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz) verfügt. Die Nachweise sind auf Verlangen dem AG zur Verfügung zu stellen.

  3. Der AN darf ohne schriftliche Genehmigung keine Mitarbeiter des AG und auch nicht deren Familienmitglie- der, wie beispielsweise Ehepartner und Kinder, in Vertragsobjekten zur Erfüllung der vertraglichen Leistung beschäftigen.

Vorarbeiter

  1. Die Ausführung der Grundreinigung ist während der kompletten Leistungserbringung durch einen weisungs- befugten Vorarbeiter zu beaufsichtigen und zu koordinieren.

  2. Der Vorarbeiter kontrolliert regelmäßig und engmaschig das geschuldete Reinigungsergebnis der Grundrei- nigung, führt regelmäßige Zwischenabnahmen durch und steht dem AG-Vertreter für die Endabnahme pro Reinigungsobjekt zur Verfügung.

  3. Eine Verständigung mit dem Vorarbeiter für die Grundreinigung in deutscher Sprache und Schrift muss zwingend möglich sein. Das ist der Fall, wenn die Person mindestens das Sprachniveau B2 des gemeinsa- men europäischen Referenzrahmens erfüllt.

Objektleitung

  1. Die Ausführung der vertraglichen Leistungen und das eingesetzte Personal für die Reinigung sind durch die Objektleitung vom AN zu koordinieren und beaufsichtigen. Die Objektleitung muss über die in der Eigener- klärung zur Eignung und zu Ausschlussgründen geforderten Berufserfahrung und geforderten Mindestquali- fikationen verfügen. Im Vertretungsfall bei Urlaub oder Krankheit hat die mit Auftragsbeginn namentlich be- nannte stellvertretende Objektleitung die Aufgaben zu übernehmen.

  2. Die zuständige Objektleitung und deren Vertretung müssen dem AG persönlich 14 Tage vor Vertragsbeginn vorgestellt werden und auf Anforderung innerhalb von 1,5 Stunden (Reaktionszeit Objektleitung) beim AG- Vertreter bzw. in den Vertragsobjekten vor Ort sein.

  3. Die Objektleitung steht den AG-Vertretern/Gebäudeverantwortlichen nach Terminvereinbarung mindestens 2 x wöchentlich sowie zusätzlich auf Anforderung des AG aus sachlichem Grund für einen Jour-fixe-Termin vor Ort persönlich zur Verfügung.

  4. Der AN ist verpflichtet, die in seinem Angebot kalkulierten/benannten Aufsichts- und Kontrollstunden tatsäch- lich in der/den Liegenschaften des AG zu erbringen. Die erbrachten Aufsichts- und Kontrollstunden sind mo- natlich ebenfalls elektronisch zu dokumentieren (gemäß § 6 Abs. 10) und jeweils mit der Monatsrechnung nachzuweisen. Können die angebotenen Aufsichts- und Kontrollstunden nicht nachgewiesen werden, ist der AG zur anteiligen Minderung der Monatsrechnung berechtigt.

  5. Ein Austausch der zuständigen Objektleitung ist nur mit Zustimmung des AG zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das als Ersatz vorgesehene Personal nicht die in der Eigenerklärung zur Eignung und zu Ausschlussgründen geforderten Berufserfahrung, geforderten Sprachkenntnisse (Sprachniveau B2) und die geforderten Mindestqualifikatio- nen aufweist.

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  1. Die Objektleitung ist für sämtliche Belange der Reinigungskräfte des AN verantwortlich und mit einem ent- sprechenden Weisungsrecht ausgestattet. Die Objektleitung sorgt für eine vertragskonforme, professionelle und termingetreue Leistungserbringung und arbeitet eng und vertrauensvoll mit den AG-Vertretern zusam- men.

  2. Eine Verständigung mit der Objektleitung und deren Vertretung in deutscher Sprache und Schrift muss zwin- gend möglich sein. Das ist der Fall, wenn die Person mindestens das Sprachniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens erfüllt.

Sicherheitsbeauftragter

  1. Der AN benennt eine Woche vor Vertragsbeginn namentlich einen Sicherheitsbeauftragten mit dessen Kon- taktdaten. Der Sicherheitsbeauftragte hat eng mit dem AG zusammenzuarbeiten und auf die Wünsche des AG, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen, einzugehen.

Weitere Pflichten des Reinigungspersonals

  1. Der AN und die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiter sind verpflichtet, alle im Reinigungs- objekt gefundenen Gegenstände dem AG zu übergeben. Ein Finderlohn wird nicht gewährt.

  2. Die Benutzung technischer Anlagen des AG, wie beispielsweise Telefon, Telefax, Kopier- und EDV-Geräte, ist untersagt, ausgenommen ist das Absetzen eines Notrufes (z. B. bei Feuer).

  3. Bei der Reinigung festgestellte Mängel und Schäden in den zu reinigenden Räumen und an den Einrich- tungsgegenständen sind dem AG unverzüglich in Textform anzuzeigen. Soweit diese Schäden eine Gefähr- dung des Reinigungspersonals darstellen, darf die Reinigung nicht vor Behebung der festgestellten Gefähr- dung fortgeführt werden.

  4. Der AN und die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiter verpflichten sich, dafür zu sorgen, die Räumlichkeiten nach Ausführung der Tätigkeiten wieder ordnungsgemäß zu verlassen (Lichter löschen, Fenster schließen, wenn keine Nutzer mehr anwesend sind). Die Türen sind nach Vorgabe/Regelung des AG zu verschließen bzw. offen zu lassen.

  5. Der Vertragsansprechpartner des AG oder dessen Vertreter kann verlangen, dass bestimmte Räume nur in Anwesenheit von Mitarbeitern des AG und nur von bestimmten, ihm benannten Personen betreten und ge- reinigt werden.

  6. Personen, die nicht mit der Ausführung der Leistung bzw. deren Beaufsichtigung beauftragt sind, insbeson- dere auch deren Kinder und Ehe-/Lebenspartner der Mitarbeiter, dürfen die Objekte nicht betreten. Das Mit- bringen von Tieren ist untersagt.

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§ 7 Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz

  1. Der AN hat die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Unterlagen, Schriftstücke, Akten und Hefte, die sich in den Diensträumen des AG befinden, unterliegen den allgemeinen und besonderen Datenschutzbestim- mungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und des So- zialgesetzbuches. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. In diese Un- terlagen darf kein Einblick genommen werden, noch dürfen Abschriften, Fotokopien o.ä. gefertigt werden. Ferner dürfen durch die Mitarbeiter des AN keine Schränke, Schubladen oder sonstige Behältnisse unbefugt geöffnet werden.

  2. Der AN hat sicherzustellen, dass alle mit der Durchführung des Auftrags befassten Personen auf das Daten- geheimnis nach Art. 5 DSGVO verpflichtet wurden und über die Regelungen der Datenschutzgesetze sowie sonstigen datenschutzrechtlichen Vorgaben angemessen und der Aufgabensituation entsprechend belehrt wurden.

  3. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften informiert der AN unverzüglich den AG unter An- gabe der betroffenen Person, der betroffenen Daten sowie der Art der Verletzung. Bei berechtigten Anträgen auf Auskunft, Korrektur und Löschung betroffener Personen gegenüber dem AG nach Art. 15 ff. DSGVO kommt der AN diesen nach.

  4. Spätestens 3 Monate nach Vertragsbeendigung sind alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten und alle überlassenen Datenträger (einschließlich etwaiger angefertigter Kopien) an den AG heraus- bzw. zurückzu- geben oder auf dessen Verlangen zu löschen.

  5. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften haftet der AN gegenüber seinen Mitarbeitern, dem AG, sowie Dritten. Der AN stellt den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter in Zusammenhang mit der Verlet- zung von Datenschutz in Zusammenhang mit der vom AN erbrachten Reinigungsdienstleitungen frei.

  6. Ungeachtet der an anderer Stelle vereinbarten Regelungen zum Datenschutz hat der AN alle Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten.

  7. Der AN und das von ihm eingesetzte Personal sind verpflichtet, alle ihm im Rahmen des Vertrags zugänglich werdenden Daten, Informationen und sonstigen betrieblichen Vorkommnisse vertraulich zu behandeln.

§ 8 Unterauftragnehmer

  1. Der Einsatz von Unterauftragnehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Hiervon aus- genommen sind Unterauftragnehmer, die vom AN bereits mit Angebotsabgabe benannt worden sind. Der AG darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Unterauftragnehmer nicht die Eignungskriterien und Mindestanforderungen der VgV-Ausschreibung er- füllt.

  2. Der AN darf Unteraufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Unterauftragnehmer vergeben. Die im VgV-Verfahren gestellten Anforderungen an die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirt- schaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gelten für den zu übernehmenden Auftragsteil für den Unterauftragnehmer entsprechend. Die Anforderungen der Leis- tungsbeschreibung (Anlage 1) sind vom Unterauftragnehmer uneingeschränkt zu erfüllen. Die entsprechen- den Nachweise und Unterlagen des Unterauftragnehmers und seiner Mitarbeiter einschließlich seiner voll- ständigen Anschrift und Gesellschaftsform sind dem AG zusammen mit dem Antrag auf Zustimmung spätes- tens 4 Wochen vor dem geplanten Leistungsbeginn in nachprüfbarer Form vorzulegen.

  3. Die Beauftragung von Unterauftragnehmern erfolgt durch den AN im eigenen Namen und auf eigene Rech- nung. Der AN bleibt für die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Vertrags gegenüber dem AG verantwort- lich. Der AN verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass auch die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer die Regelungen dieser Vereinbarung bezüglich der von ihnen eingesetzten Arbeitnehmer einhalten.

  4. Eine Unter-Unterauftragsvergabe ist unzulässig. Der AN hat dies in den Vereinbarungen mit dem Unterauf- tragnehmer sicherzustellen.

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Reinigungsvertrag

§ 9 Reinigungsequipment und Reinigungsmittel

  1. Der AN verpflichtet sich, sämtliche Maschinen ggf. Robotik, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel für die ver- traglich fachgerechte Leistungserfüllung nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung und den Angaben aus dem Ausführungskonzept zu stellen. Die vom AN eingesetzten Geräte und Gegenstände müssen den Anfor- derungen der einschlägigen EN/DIN-Normen für Sicherheit sowie dem technischen und ergonomischen Stan- dard entsprechen. Die eingesetzten Maschinen müssen mit dem VDE/GS-Zeichen versehen sein. Die einge- setzten Staubsauger müssen über einen HEPA-Filter verfügen.

  2. Die vom AN eingesetzten ortsfesten sowie ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel, wie etwa Staubsau- ger, müssen mindestens einmal jährlich gemäß DGUV, ArbSchG und BetrSichV durch den AN überprüft wer- den. Die entsprechende Dokumentation ist dem AG jährlich zur Einsichtnahme vorzulegen.

  3. Die eingesetzten Geräte, Maschinen, Robotik und Utensilien zur Leistungserfüllung sind reinigungstäglich in sauberem und gepflegtem Zustand zu halten. Es ist auf eine vollständige Entleerung von Anwenderlösungen in Eimern, Maschinen und der Robotik zu achten.

  4. Für die Unterhaltsreinigung ist ein 4-Farben-System einzusetzen. Für Reinigungsutensilien, Reinigungstücher und Eimer sind in der nachstehend beschriebenen Farbkennung zwingend zur Anwendung zu bringen.

  • blau: Oberflächenreinigung (z. B. Schreibtische)
  • gelb: indirekter Sanitärbereich (z. B. Waschbecken)
  • rot: direkter Sanitärbereich (z. B. Urinale)
  • grün: Lebensmittelbereiche (z. B. Küchen)
  1. Reinigungstextilien (Tücher und Wischbezüge) sind nach der Benutzung reinigungstäglich gegen gewaschene und saubere zu tauschen. Die feuchten Reinigungstextilien dürfen nicht in den Räumlichkeiten des AG zum Trocknen aufgehängt werden. Sollten die benutzten Reinigungstextilien nicht täglich getauscht werden können, so hat die Lagerung der gebrauchten Textilien nur in geeigneten, luftdicht verschlossenen Boxen zu erfolgen.

  2. Der Einsatz von modernen Reinigungsautomaten bzw. Robotik ist unter Beachtung der Grundforderungen nach werterhaltender und professioneller Reinigung gefordert. Dies gilt insbesondere für Sporthallen ab einer Hallengröße von 250m², sowie Hallen/Flure/Kapellen und Foyers ab einer durchgehenden Fläche von 150 m². Es ist dabei besonders zu beachten, dass Wände, Türen und Zargen nicht verkratzt/beschädigt werden.

  3. Die eingesetzten Reinigungstechniken ggf. Robotik müssen in Bezug auf Gesundheitsverträglichkeit, Material, Nachhaltigkeit und Umweltschutz dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen.

  4. Der AN ist verpflichtet, nicht ätzende Reinigungs- und Pflegemittel zu verwenden, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen und Einrichtungsgegenstände ausschließen. Für die Fußbodenpflege sind nur rutsch- hemmende Pflegemittel zu verwenden.

  5. Die Reinigungs- und Pflegemittel sowie Desinfektionsmittel dürfen zu keiner vermeidbaren Gesundheitsschä- digung bzw. Belästigung der Nutzer führen und sollen eine sehr hohe Umweltverträglichkeit garantieren. Es ist ferner darauf zu achten, dass nach Abschluss der täglichen Reinigung die Reinigungs- und Pflegemittel ver- schlossen aufbewahrt werden und dass auch während der Reinigungsarbeiten niemand unbefugt Besitz davon erlangt.

  6. Die zum Einsatz kommenden Reinigungs- und Pflegemittel müssen mit einem geeigneten Dosiersystem, ge- mäß den gemachten Angaben beim Zuschlagskriterium Nachhaltigkeit, dosiert werden. Die Anwenderkonzent- rationen der einzelnen Hersteller sind unbedingt zu beachten und zu garantieren.

  7. Der AN setzt keine der folgenden Spezialprodukte ein:

  • Luftverbesserer und Duftöle
  • WC-Beckensteine
  • metallvernetzte Dispersionen
  • Bleichmittel
  • Rohrreiniger, Chlorreiniger oder salzsäurehaltige Sanitäreiniger
  • Produkte mit Flusssäureanteil

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Reinigungsvertrag

  1. Die Desinfektionsmittel müssen in der aktuellen VAH-Liste (Verbund für Angewandte Hygiene e.V.) oder in der aktuellen RKI-Liste (Liste des Robert-Koch-Institutes) aufgeführt sein. Desinfektionsmaßnahmen sind nicht präventiv durchzuführen, sondern nur dann, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich gefordert sind. Bei amtlich angeordneten Desinfektionsmaßnahmen ist der AN verpflichtet, diese durch einen geprüften Desinfektor beaufsichtigt und unterweisend durchführen zu lassen. Angeordnete Desinfektionsarbeiten werden zusätzlich vergütet.

  2. Der AN verpflichtet sich zur unentgeltlichen Abgabe von Proben der von ihm verwandten Mittel zwecks Prüfung durch eine vom AG bestimmte Stelle. Der AN trägt die Kosten der Prüfung, wenn diese ergibt, dass die von ihm eingesetzten Mittel nicht den Vertragsbestimmungen und/oder nicht dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Schadensersatzansprüche des AG bleiben davon unberührt.

  3. Der AN ist für die Entsorgung seiner Produkte und Gebinde unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften und kommunalen Regelungen, insbesondere den Regelungen der kommunalen Abfallwirtschaft, selbst verant- wortlich.

  4. Der AG behält sich vor, unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge und Umweltaspekten, die Ver- wendung bestimmter Reinigungs-, Pflegemittel und Desinfektionsmittel zu untersagen oder vorzuschreiben (Leistungsanordnungsrecht, siehe auch § 5 Abs. 1).

  5. Der AN verpflichtet sich bei der Leistungserbringung in den öffentlichen WCs, mindestens 3 x wöchentlich bei 5 x wöchentlicher Reinigung, einen geeignete Enzymreiniger einzusetzen.

  6. Die geltenden Pflegeanleitungen für die Bodenbeläge, Einrichtungsgegenstände oder sonstige Oberflächen sind zu beachten und einzuhalten.

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Reinigungsvertrag

§ 10 Qualitätsniveau – Malussystem

  1. Die Vertragspartner vereinbaren ein „gutes Qualitätsniveau“, dies entspricht einem Ø Gesamtergebnis von mindestens 80 %. Der AN verpflichtet sich, seine Reinigungsleistungen während der Vertragslaufzeit immer in einem mindestens „guten Qualitätsniveau“ (einzelne Abweichungen dürfen vorhanden sein) zu erbringen.

Qualitätsniveau vertragliche Abstufungen:

sehr gut  Gesamtergebnis 100 % = keine Abweichungen* vorhanden gut  Gesamtergebnis < 100 %  80 % = einzelne Abweichungen* vorhanden befriedigend  Gesamtergebnis < 80 %  60 % = vermehrte Abweichungen* vorhanden mangelhaft  Gesamtergebnis < 60 %  40 % = häufige Abweichungen* vorhanden ungenügend  Gesamtergebnis < 40 % = sehr viele Abweichungen* vorhanden oder keine Reinigungsleistung erbracht

  • Eine Abweichung ist vorhanden, wenn keine vollumfängliche Leistungserbringung gemäß der vertraglichen Leistungsbeschreibung erbracht wurde.
  1. Der AN hat durch regelmäßige Qualitätskontrollen und weitere geeignete Maßnahmen das vereinbarte Qua- litätsniveau sicherzustellen, regelmäßig, mindestens jedoch wöchentlich ab einer Bodengrundfläche von 2.000,00 m² pro Objekt, ansonsten mindestens monatlich pro Objekt zu überprüfen und zu dokumentieren sowie dem AG diese Dokumentation innerhalb von 24 Stunden nach Durchführung der Qualitätskontrolle in digitaler Form zu übergeben.

  2. Die Überwachung und Einhaltung der Leistungserbringung (UR) wird zusätzlich durch ein neutrales, vom AG beauftragtes, Fachbüro stichprobenartig durchgeführt. Es werden hierfür 2 Kontrolldurchgänge pro Jahr ver- anschlagt. Sowohl der AG als auch der AN sind zur Teilnahme hieran berechtigt. Die Kosten für die Beauf- tragung des Fachbüros sind in Höhe von € 980,00 (netto) pro Kontrolldurchgang vom AN zu tragen und werden dem AN vom Fachbüro direkt in Rechnung gestellt.

  3. Sollten die vom AN nach Ziff. 3 zu tragenden Kosten vom AN trotz Fälligkeit und Mahnung des Fachbüros nicht beglichen worden sein, kann das Fachbüro auch den AG für diese Kosten in Anspruch nehmen (sub- sidiäre Haftung des AG). Der AG erwirbt nach Begleichung dieses Betrags an das Fachbüro einen Erstat- tungsanspruch gegen den AN in Höhe der geleisteten Zahlung. Der AG ist berechtigt, mit dieser Forderung gegen sämtliche Forderungen des AN, insbesondere Vergütungsansprüchen, aufzurechnen. Für die Bear- beitung und Verwaltung solcher Zahlungen ist der AG berechtigt, eine Verwaltungspauschale in Höhe von 150,00 € je Vorgang gegenüber dem AN geltend zu machen.

  4. Eine aussagefähige Qualitätskontrolle ist dann erreicht, wenn mehr als 20 % der Reinigungsfläche des zu kontrollierenden Objekts und mindestens 5 verschiedene Raumgruppen sowie mindestens 5 Kontrollpunkte pro Raum kontrolliert und bewertet wurden. Dabei werden individuell in jeder Raumgruppe die Leistungen gemäß der vertraglichen Leistungsbeschreibung kontrolliert und bewertet. Es ist darauf zu achten, immer unterschiedliche Räume und Raumgruppen zu kontrollieren und zu bewerten. Ab einer Grundfläche von 2.000 m² ist eine aussagekräftige Qualitätskontrolle bereits erreicht, wenn 15 % der Reinigungsfläche kon- trolliert und bewertet wurden.

  5. Die rechnerische Ermittlung des Ø Gesamtergebnisses einer Qualitätskontrolle in einem Reinigungsobjekt findet folgendermaßen statt:

a. Bewertungsgrundlage der einzelnen Kontrollpunkte durch Noten:

Note 1 (sehr gut) entspricht 100 % Note 2 (gut) entspricht 80 % Note 3 (befriedigend) entspricht 60 % Note 4 (mangelhaft) entspricht 40 % Note 5 (ungenügend) entspricht 0 %

Dabei ist zu beachten, dass Kontrollpunkte, die nur mit ja oder nein beantwortet werden können, wie z. B. Abfallbehälter geleert oder Handtuchspender aufgefüllt, bei Leistungserfüllung mit 100 % bewertet werden und bei fehlender Leistungserfüllung entsprechend mit 0 % bewertet werden. Ausschreibung Gebäudereinigung – Gemeinde Baierbrunn CS_2026_0289_014_Reinigungsvertrag 2026 | Die Weitergabe an Dritte ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers ist ausdrücklich untersagt. | Seite 13 von 20

Reinigungsvertrag

b. Aus den bei der Kontrolle vergebenen Noten mit den entsprechenden Prozenten der mindestens 5 Kon- trollpunkte wird pro Raum ein Ø Kontrollergebnis in Prozent für den geprüften Raum ermittelt.

c. Nach Abschluss der Qualitätskontrolle gemäß der geforderten Mindestreinigungsfläche wird das Ø Ge- samtergebnis für das zu bewertende Reinigungsobjekt aus allen kontrollierten Räumen mit dem jeweili- gen erzielten prozentualen Einzelergebnis als Gesamtsumme in Prozent ermittelt und anschließend durch die Anzahl der kontrollierten Räume dividiert.

  1. Die zu bewertenden Kontrollpunkte sind je nach Raumgruppe unter anderem: Abfallbehälter, Tische, Schränke, Spinde, Arbeitsflächen, Stühle, Sitzgelegenheiten, Fensterbänke, Spinnweben, Türen, Heizkör- per, Handläufe, Waschbecken, sanitäre Einrichtungsgegenstände, Spendersysteme, Spiegel, Fliesenspie- gel, Wandfliesen, Trennwände, Schmutzfangeinrichtungen, Fußböden, Fußbodenabläufe.

  2. Nach jeder Qualitätskontrolle erhalten AG und AN die Ergebnisse und Auswertungen. Sollte lediglich ein befriedigendes, mangelhaftes oder ungenügendes Gesamtergebnis festgestellt worden sein, wird zur Über- prüfung und Sicherstellung der vertragsgerechten Leistungserbringung (UR) zusätzlich zu den turnusgemä- ßen Kontrollen nach Ziff. 3 zeitnah eine separate Leistungssicherungskontrolle nach Ziff. 5 der Reinigungs- leistung durch das Fachbüro durchgeführt. Diese Kontrolle beschränkt sich dabei auf das/die Reinigungsob- jekt/e, das/die von der festgestellten Schlechtleistung des AN betroffen war/waren. Die Kosten für die Leis- tungssicherungskontrolle bis zu einem Betrag in Höhe von € 980,00 (netto) sind vom AN zu tragen und wer- den dem AN vom Fachbüro direkt in Rechnung gestellt. Ziff. 4 gilt auch für diese Kosten entsprechend.

  3. Sollte ein befriedigendes, mangelhaftes oder ungenügendes Gesamtergebnis wiederholt (mindestens zum zweiten Mal) festgestellt worden sein, führt dies zu einer Rechnungsminderung der gesamten Monatsrech- nung des beanstandeten Kontrollobjekts. Im Falle eines befriedigenden Qualitätsniveaus beläuft sich der Minderungsbetrag auf 5 %, im Falle eines mangelhaften Qualitätsniveaus beläuft sich der Minderungsbetrag auf 10 %, im Fall eines ungenügenden Qualitätsniveaus auf 20 %. Sollte innerhalb eines Abrechnungszeit- raumes bereits eine Minderung nach vorgenannten Grundsätzen verwirkt worden sein, führt jede erneute Feststellung befriedigender, mangelhafter oder ungenügender Gesamtergebnisse je zu einer weiteren Min- derung nach dieser Ziffer.

§ 11 Auftraggeberpflichten

  1. Das zur Reinigung erforderliche Wasser und die erforderliche Energie werden dem AN unentgeltlich zur Ver- fügung gestellt. Der AN hat auf sparsamen Verbrauch zu achten. Der Anschluss einer geeigneten Wasch- maschine des AN gegen entsprechende Vergütung von Wasser und Strom bedarf der schriftlichen Zustim- mung des AG.

  2. Der AG überlässt dem AN geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich für die Aufbewahrung der Reinigungsge- räte, Reinigungsmaschinen, Reinigungsmittel und des benötigten Verbrauchsmaterials, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist. Der AN hat die überlassenen Räumlichkeiten regelmäßig (mindestens einmal wöchentlich) unentgeltlich zu reinigen und sorgt für ein sauberes und aufgeräumtes Erscheinungsbild, gemäß Leistungsbeschreibung Raumgruppe Z. Für die Lagerung von Reinigungschemie ist der AN alleine für die Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften verantwortlich.

  3. Der AG überlässt dem AN Schlüssel bzw. elektronische Schlüssel/Karten/Transponder, die für die Leistungs- erfüllung benötigt werden, und erstellt darüber ein schriftliches Protokoll. Die Weitergabe dieser Schlüs- sel/Karten/Transponder an die Mitarbeiter des AN dokumentiert dieser schriftlich. Eine Weitergabe an Dritte, die nicht mit dem Reinigungsauftrag in direktem Zusammenhang stehen, sowie eine Nachfertigung ist unter- sagt. Schlüssel/Karten/Transponder dürfen nur im Objekt aufbewahrt werden. Schlüssel/Karten/Transponder müssen nach der Reinigung in den dafür vorgesehenen Schlüsselkästen im Objekt verbleiben und dürfen nicht von den Reinigungskräften mit nach Hause genommen werden. Ausnahmen bedürfen einer schriftli- chen Sondergenehmigung durch den AG.

  4. Die vom AG an den AN übergebenen Schlüssel/Karten/Transponder für das/die Objekt/e einschließlich der Schlüssel/Karten/Transponder, die sich der AN mit Zustimmung des AG zusätzlich hat erstellen lassen, sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich zurückzugeben. Die Rückgabe ist zu quittieren.

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Reinigungsvertrag

§ 12 Haftung, Haftpflichtversicherung

  1. Der AN haftet für alle Schäden, die durch ihn oder die im Rahmen dieser Vereinbarung eingesetzten Be- schäftigten, auch durch einen Unterauftragnehmer und dessen Personal, schuldhaft verursacht werden. Der AN hat insbesondere ein Verschulden eines Unterauftragnehmers und dessen Personals in gleichem Umfang zu vertreten wie ein Verschulden AN eigenen Personals. Werden vom AN während oder im Zusammenhang mit der Erbringung der Reinigungsleistung Rechtsgüter Dritter beschädigt, verpflichtet sich der AN den AG von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, soweit der AN diese zu vertreten hat und der AG im Außenverhältnis zum Dritten selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der AN dem AG sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben. Dies gilt auch für Prozess- und Anwaltskosten.

  2. Der AN hat dem AG Schäden unverzüglich nach Kenntnis in Textform anzuzeigen.

  3. Der AG ist berechtigt, Forderungen nach Abs. 1 durch einfache Erklärung nach §§ 387 ff. BGB gegen For- derungen des AN aufzurechnen.

  4. Der AN verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung in mindestens folgender Höhe dem AG innerhalb von 14 Tagen nach Zuschlagserteilung vorzulegen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht zu er- halten:

a. Personenschäden 5.000.000,00 Euro

b. Sach- und Umweltschäden 5.000.000,00 Euro

c. Vermögensschäden 1.000.000,00 Euro

d. Bearbeitungsschäden 1.000.000,00 Euro

e. Schlüsselverlust 200.000,00 Euro

  1. Über Veränderungen während der Vertragslaufzeit hat der AN den AG unverzüglich zu informieren.

  2. Der AN hat allen Versicherungspflichten nachzukommen, die sich aus der Ausführung der beauftragten Leis- tung ergeben. Der AN verpflichtet sich, bei Arbeiten, die die im Gebäude anwesenden Personen gefährden können, sämtliche erforderliche Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten (z. B. das Aufstellen von Warnschil- dern).

  3. In Gebäuden mit Alarmanlage (Einbruch, Feuer usw.) trägt der AN die daraus resultierenden Kosten, wenn durch das unberechtigte bzw. berechtigte Auslösen durch seine Mitarbeiter ein Einsatz ohne echten Bedarf ausgelöst wurde.

  4. Bei Verlust eines/r Schlüssels/Karte/Transponders ist der AG unverzüglich zu informieren. Der AN haftet für den Verlust des/der Schlüssels/Karte/Transponders und die daraus folgenden Schäden und entstehenden Kosten. Für die Ersatzbeschaffung eines elektronischen Schlüssels, Transponders, Schlüssel-Chips, Schließkarte, RFID-Token oder ähnlichem stellt der AG dem AN eine Handlings-Pauschale von € 80,00 (netto) pro Verlust in Rechnung.

  5. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, haftet der AG bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der AG – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässig- keit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AG, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des AG jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

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Reinigungsvertrag

Die Haftungsbeschränkungen des AG nach dieser Nr. 9 gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtver- letzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der AG nach gesetzlichen Vorschrif- ten zu vertreten hat.

§ 13 Abnahme und Rechnungsstellung

  1. Der AG oder dessen Vertreter stellt fest, ob die Unterhaltsreinigung in den Objekten fristgerecht und ord- nungsgemäß ausgeführt wurde. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur erfolgreichen Abnahme beim AN. Der AG bestätigt mindestens zum jeweiligen Monatsende (innerhalb der gängigen Büro- zeiten des AG) mit seiner Unterschrift auf einem entsprechenden Formular die ordnungsgemäße Leistungs- erbringung der Unterhaltsreinigung pro Reinigungsobjekt.

  2. Teilt der AG dem AN festgestellte Mängel bzw. Versäumnisse in Textform mit, so hat der AN diese spätestens am nächsten Arbeitstag zu beseitigen, sofern nicht eine noch kürzere Frist aufgrund von Einzelfällen (z. B. bei Flächen, die täglich zu reinigen sind) oder speziellen Hygieneanforderungen erforderlich ist. Kommt der AN der jeweils angezeigten Mängelbeseitigung nicht fristgerecht nach, so ist der AG berechtigt, die Monats- rechnung jeweils um 3 % des betreffenden Objektes zu mindern.

  3. Der AN erstellt monatlich bis zum 15. des Folgemonats nachträglich eine Rechnung über die ausgeführten Unterhaltsreinigungen mit Angabe der jeweiligen Haushaltsstelle unter Zugrundelegung der vereinbarten Festpreise und unter Beifügung der dokumentierten Leistungsabnahme und der geleisteten Reinigungsstun- den. Können die kalkulatorischen Reinigungsstunden und die angebotenen Aufsichts- und Kontrollstunden elektronisch nicht nachgewiesen werden, ist der AG zur anteiligen Minderung der Monatsrechnung berech- tigt. Die monatliche Rechnungssumme beträgt ein Zwölftel des in der Ausschreibung kalkulierten Jahresprei- ses für die Unterhaltsreinigung.

  4. Der AG oder dessen Vertreter stellt fest, ob die Grundreinigung in dem/den Objekt/en fristgemäß und ord- nungsgemäß ausgeführt wurde. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zu einer erfolg- reichen Abnahme beim AN. Der AG bestätigt (innerhalb der gängigen Bürozeiten des AG) mit seiner Unter- schrift auf einem entsprechenden Formular die ordnungsgemäße Leistungserbringung der Grundreinigung pro Reinigungsobjekt, unmittelbar nach Abschluss der Leistungserbringung.

  5. Der AN erstellt nachträglich eine Rechnung über die ausgeführten Grundreinigungen mit Angabe der jewei- ligen Haushaltsstelle unter Zugrundelegung der vereinbarten Festpreise unter Beifügung der dokumentierten Leistungsabnahme.

  6. Der AG oder dessen Vertreter stellt fest, ob eine schriftlich beauftragte Sonderreinigung in dem/den Objekt/en fristgemäß und ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zu einer erfolgreichen Abnahme beim AN. Der AG bestätigt (innerhalb der gängigen Bürozeiten des AG) mit seiner Unterschrift auf einem entsprechenden Formular die ordnungsgemäße Leistungserbringung der Sonderreinigung pro Reinigungsobjekt unmittelbar nach Abschluss der Leistungserbringung.

  7. Der AN erstellt spätestens 4 Wochen nach Abnahme der Sonderreinigung eine Rechnung mit Angabe der jeweiligen Haushaltsstelle unter Beifügung der Leistungsnachweise mit den in § 5 Abs. 3 genannten Inhalten.

  8. Stellt sich heraus, dass vereinbarte Leistungen nicht erbracht wurden, und ist eine Nacherfüllung/-besserung unmöglich, so kann der AG die Rechnung in Höhe der nichterbrachten Leistungen entsprechend der Anga- ben in der Kalkulation kürzen.

  9. Der AG überweist bargeldlos innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung in Euro auf das vom AN angegebene Konto. Eine Rechnung ist nur prüffähig, wenn alle geforderten Bescheinigun- gen/Daten/Nachweise beigefügt sind.

  10. Im Falle einer Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten.

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Reinigungsvertrag

§ 14 Preisanpassung

  1. Der durchschnittliche Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis wurde im Angebot in den ein- zelnen Stundenverrechnungssätzen (Unterhalts- und Grundreinigung) ermittelt und dient als Berechnungs- grundlage.

a. Ändern (erhöhen oder vermindern) sich nach Abschluss dieses Vertrages die Stundenlöhne des ein- schlägigen Tarif- oder Rahmentarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk oder der gesetzliche Mindestlohn - maßgebend ist der höhere Stundenlohn -, so ändern sich die vereinbarten Preise mittels Preisgleitklausel wie folgt:

Preisänderung bei Änderung der Löhne

Lohnkostenanteil *________ % x Änderungssatz ________ % = ________ % 100

b. Ändern (erhöhen oder vermindern) sich nach Abschluss dieses Vertrages die gesetzlichen Sozialversiche- rungen und Lohnfolgekosten, so ändern sich die vereinbarten Preise mittels Preisgleitklausel wie folgt:

Preisänderung bei Änderung der lohngebundenen Kosten

Lohnkostenanteil *________ % x Änderungssatz ________ % = ________ % 100

  1. Der AN zeigt in Schriftform die Preisanpassung auf Grundlage der beiden o. g. Preisgleitklauseln in absolut transparenter und prüfbarer Form der Einzel- und Gesamtpreise beim AG an.

  2. Der AG prüft innerhalb von 4 Wochen nach Zugang die angezeigte Preisanpassung des AN auf Rechtmä- ßigkeit und teilt in Schriftform bei Vertragskonformität die Zustimmung dazu mit.

  3. Im Falle einer geforderten Anpassung erfolgt diese frühestens ab dem Tag nach Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages bzw. der Änderung der Stundenlöhne oder der gesetzlichen Sozialversicherungen. Eine rück- wirkende Anpassung ist ausgeschlossen.

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Reinigungsvertrag

§ 15 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Dieser Vertrag wird für die Dauer von 3 Jahren geschlossen und tritt am 01.01.2027 in Kraft. Die Vertrags- laufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens bis 30.06.2029 bzw. bis 30.06.2030 schriftlich gekündigt wird. Er endet in jedem Fall automatisch nach 5 Jahren am 31.12.2031. Es bedarf keiner gesonderten Kündigung.

  2. Die ersten 6 Monate des Vertrages gelten als Probezeit. Innerhalb dieser Zeit kann der AG den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen. Die Probezeit soll dem AG eine einfache Lösungsmöglichkeit vom Vertrag ohne Beweisschwierigkeiten im Fall von Schlechtleistungen oder sonstigen Unzulänglichkeiten bei der Vertragsdurchführung ermöglichen. Der Kündigung innerhalb der Probezeit soll grundsätzlich eine Mitteilung des AG an den AN vorausgehen, dass der AG mit der Leistung des AN nicht zufrieden ist. Einer solchen Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Gründe für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen.

  3. Der AG hat das Recht der Teilkündigung (einzelne Objekte/Liegenschaften/Bereiche) mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, falls einzelne Gebäude/Bereiche nicht mehr durch den AG genutzt werden oder der AG die Reinigungsleistung in einzelnen Gebäuden/Bereichen/Leistungsarten selbst übernehmen wird.

  4. Der AG kann abgesehen von sonstigen gesetzlichen Bestimmungen das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden.

Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn:

a. über das Vermögen des AN ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder ein entsprechen- der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird (§ 8 VOL/B), b. mehrere mangelhafte oder nicht termingetreue Leistungserfüllung trotz wiederholter Abmahnung er- bracht wird, insbesondere wenn

  • der AN mehrfach die vertraglich geforderte Reaktionszeit der Objektleitung nicht einhält,
  • geforderte Daten, detaillierte Arbeitspläne, Revierpläne, Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist an den AG übergeben werden,
  • die jeweilige vertraglich geforderte Einarbeitungszeit nicht vollumfänglich eingehalten wird, c. mehrfach die kalkulatorischen Reinigungs- und Aufsichts- und Kontrollstunden nicht erbracht und nach- gewiesen wurden, d. aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen eine weitere Zusammenarbeit für den AG nicht mehr zumutbar ist, e. dreimal hintereinander durch das Fachbüro bei der Überwachung ein „befriedigendes“, „mangelhaftes“ oder „ungenügendes“  Gesamtergebnis (Leistungserbringung < 75 %) festgestellt wurde, f. Unterauftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung eingesetzt werden, g. die eingesetzten Arbeitskräfte des AN nicht nach den Bestimmungen des Tarifvertrages des Gebäude- reiniger-Handwerks entlohnt werden oder gegen sonstige Bestimmungen aus dem geltenden Tarifrecht verstoßen wird, h. Arbeitskräfte ohne die erforderlichen Genehmigungen bezüglich Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ein- gesetzt werden, i. der AN gegen das geltende Arbeitszeitgesetz beim eingesetzten Personal verstößt, j. eine unzulässige Abrede gegen die geltenden Wettbewerbsbeschränkungen getroffen wurde, k. der AN Mitarbeitern des AG, die z. B. mit der Leistungsabnahme, Überwachung oder Rechnungstellung befasst sind, in irgendeiner Art Vorteile verspricht oder gewährt, l. Leistungen durch den AN abgerechnet werden, die tatsächlich nicht erbracht wurden und/oder m. im Angebot falsche Erklärungen abgegeben wurden.

In den Fällen der Buchstaben b, c, d und e kann der AG statt einer Kündigung des Vertragsverhältnis- ses auch eine Teilkündigung aussprechen. In seiner Entscheidung ist der AG frei, Kündigung und Teil- kündigung stehen in keinem Rangverhältnis zueinander; insbesondere muss der AG nicht eine Teilkün- digung aussprechen, bevor er das Vertragsverhältnis kündigen kann.

  1. Die Kündigung muss schriftlich ausgesprochen werden.

  2. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den AG bleibt unberührt.

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Reinigungsvertrag

  1. Zum Ende des Vertragsverhältnisses ist ein Übergabeprotokoll durch den AN gemeinsam mit dem AG zu erstellen, in dem der Reinigungszustand und ggf. Reinigungsschäden festgestellt und dokumentiert wird. Hierbei festgestellte Mängel und Reinigungsschäden, müssen vom AN auf seine Kosten innerhalb einer an- gemessenen Frist behoben werden.

  2. Der AN hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses am Tage der letzten Reinigung sämtliche von ihm eingesetzten Maschinen, Geräte und Materialien aus den Gebäuden zu entfernen und das/die Objekt/e in einem vertragskonformen Reinigungszustand, inklusive der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, sauber und mängelfrei zu übergeben.

§ 16 Vertragsstrafe

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer in den folgenden Fällen eine Vertragsstrafe in der nach- folgend bezifferten Höhe geltend zu machen:

a) Nichteinhaltung der angebotenen Leistungen im angebotsgegenständlichen Formular CS_2026_0289_007_Ausführungskonzept (nachfolgend als „Formular Ausführungskonzept“ bezeichnet)

  1. Die Vertragsstrafe in Höhe von 700,00 EUR wird fällig, wenn der Auftragnehmer seine unter a) des Ausführungskonzepts im Implementierungskonzept beschriebenen Leistungen nicht erbringt.

  2. Die Vertragsstrafe in Höhe von 700,00 EUR wird fällig, wenn der Auftragnehmer seine unter b) des Ausführungskonzepts im Personaleinsatzkonzept beschriebenen Leistungen nicht erbringt.

  3. Die Vertragsstrafe in Höhe von 700,00 EUR wird fällig, wenn der Auftragnehmer seine unter c) des Ausführungskonzepts im Konzept zu den Arbeitsmitteln beschriebenen Leistungen nicht erbringt.

  4. Die Vertragsstrafe in Höhe von 700,00 EUR wird fällig, wenn der Auftragnehmer seine unter d) des Ausführungskonzepts im Qualitätssicherungskonzept beschriebenen Leistungen nicht erbringt.

b) Nichteinhaltung der angebotenen Leistungen im angebotsgegenständlichen Formular CS_2026_0289_008_Nachhaltigkeit (nachfolgend als „Formular Nachhaltigkeit“ bezeichnet)

  1. Die Vertragsstrafe in Höhe von 400,00 EUR wird fällig für jeden Fall, in dem der Auftragnehmer nicht im Vertragsobjekt den vom ihm im Formular Nachhaltigkeit unter a) angegebenen Anteil an Reinigungsmittel für die Unterhaltsreinigung einsetzt, die die Anforderungen eines oder mehrerer der folgenden Umweltgütezeichen erfüllen: „Blauer Engel“, „EU Ecolabel“ oder diesen Umweltgü- tezeichen gleichwertige Umweltgütezeichen.

  2. Die Vertragsstrafe in Höhe von 400,00 EUR wird fällig für jeden Fall, in dem der Auftragnehmer nicht die für die Auftragsausführung eingesetzten Personen zum Thema „ressourcenschonende Reinigungsverfahren“ in der vom Auftragnehmer im Formular Nachhaltigkeit unter b) angegebenen Häufigkeit schult.

  3. Die Vertragsstrafe in Höhe von 400,00 EUR wird fällig für jeden Fall, in dem der Auftragnehmer nicht die von ihm im Formular Nachhaltigkeit unter c) angegebenen Dosiersysteme für die Unter- haltsreinging einsetzt.

  4. Die Vertragsstrafe in Höhe von 400,00 EUR wird fällig für jeden Fall, in dem der Auftragnehmer nicht das von ihm im Formular Nachhaltigkeit unter d) angegebene Fahrzeug für die Objektleitung einsetzt.

  5. Die Vertragsstrafe in Höhe von 400,00 EUR wird fällig für jeden Fall, in dem der Auftragnehmer nicht die von ihm im Formular Nachhaltigkeit unter e) angegebenen Maßnahmen zur Plastikmüll- vermeidung bei den Verpackungen der von Ihnen eingesetzten Reinigungsmittel anwendet.

  1. Die Summe aller Vertragsstrafen in einem Vertragsjahr ist auf 5 % der Jahresbruttoauftragssumme des Auf- tragnehmers beschränkt.

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Reinigungsvertrag

  1. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe(n) besteht nicht, wenn der Auftragnehmer die zur Nichtein- haltung seiner Verpflichtungen führenden Umstände nicht zu vertreten hat. Den Auftragnehmer trifft die Be- weislast dafür, dass er die Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

  2. Eine Begrenzung der Haftung des Auftragnehmers ist mit der Vertragsstrafenregelung nicht verbunden. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche des Auftraggebers angerechnet, soweit Interessenidenti- tät besteht. Eine Interessenidentität liegt vor, wenn die Identität des durch einen Schadensersatzanspruch zu ersetzenden Interesses mit dem durch die Vertragsstrafe abgedeckten Interesse übereinstimmt.

  3. Das Recht des Auftraggebers zur außerordentlichen Kündigung bleibt von der Geltendmachung einer Ver- tragsstrafe unberührt.

  4. Der Aufraggeber darf sich die Geltendmachung der gemäß Nr. 1 dieses Reinigungsvertrages berechneten Vertragsstrafe bis zum Ende der Vertragslaufzeit vorbehalten.

§ 17 Verbot der Vorteilsannahme

  1. Dem AN und seinen Beschäftigten ist es verboten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Beloh- nungen, Geschenke und sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf diesen Vertrag zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.

  2. Neben Geldzahlungen und Sachwerten kommen dafür auch alle anderen Leistungen in Betracht, die einen geldwerten oder wirtschaftlichen Vorteil darstellen.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Münd- liche Abreden und Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.

  2. Veröffentlichungen über die beauftragte Leistung sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG möglich.

  3. Dem AN ist es nicht gestattet, den AG als Referenz in jeglicher Form auf Internetseiten oder anderweitig anzugeben, sofern nicht der AG dem AN eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung zur Werbung mit dem AG als Referenzpartner erteilt hat.

  4. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.

  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertrags- schluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

  6. Gerichtsstand ist der Sitz des AG.

Stempel - Auftraggeber - Stempel - Auftragnehmer -

Datum und Unterschrift - Auftraggeber - Datum und Unterschrift - Auftragnehmer -

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