631 EU (VgV – Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EU) Vergabestelle Datum der Versendung: 01.09.2026 Gemeinde Schönefeld Vergabeart Mittelstraße 3a offenes Verfahren 12529 Schönefeld nicht offenes Verfahren Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett- bewerb Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme- wettbewerb An die Bieter Wettbewerblicher Dialog (elektronisch bereitgestellt) Innovationspartnerschaft
Ablauf der Angebotsfrist Datum Uhrzeit 02.10.2026 09:00 Uhr Bindefrist endet am 30.11.2026 Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Vergabeverfahren gem. VgV)
Bezeichnung der Leistung: Maßnahmennummer Maßnahme Unterhalts- und Grundreinigungsleistung – Kita Holzwurm
Vergabenummer Leistung
2026_058 Dienstleistung
Anlagen
A) die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind
632EU Bewerbungsbedingungen EU (Ausgabe 2017) 227 Zuschlagskriterien Informationen nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen
B) die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden Teile der Leistungsbeschreibung: Angebotskalkulation, Leistungsverzeichnis &-beschreibung sowie Anlage 1 634 Besondere Vertragsbedingungen 635 Zusätzliche Vertragsbedingungen
C) die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind 633 Angebotsschreiben Angebotskalkulation, Leistungsverzeichnis &-beschreibung Konzeptblatt_Kita Holzwurm 234 Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (sofern zutreffend) 235 Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (sofern zutreffend) 124_LD Eigenerklärung zur Eignung Vereinbarung Mindestanforderungen nach dem BbgVergG Eigenerklärung Russland-Bezug CSX-59 – Eigenerklärung Informationen zum Bieter
D) die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen sind: 236 Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen
124_LD Eigenerklärung zur Eignung je Nachunternehmer Vereinbarung Mindestanforderungen Nachunternehmer Verleiher BbgVergG je Nachunternehmer
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1 Es ist beabsichtigt, die in beiliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen im Na- men und für Rechnung
Gemeinde Schönefeld – der Bürgermeister - Mittelstraße 3a 12529 Schönefeld
zu vergeben.
2 Kommunikation
Die Kommunikation erfolgt elektronisch über die Vergabeplattform In Kombination: bis zur Angebotsöffnung elektronisch über die Vergabeplattform; danach auch schriftlich oder in Textform unter nachstehender Anschrift: Stelle Fax Straße E-Mail PLZ/Ort
Vergabeplattform ist der Vergabemarktplatz Brandenburg. Auskünfte werden ausschließlich auf in Text- form eingereichte Fragen über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform erteilt. Bitte beachten Sie, dass für die Kommunikation über die o. g. Online-Plattform eine Registrierung erfor- derlich ist. Eine Registrierung stellt weiterhin sicher, dass Bewerber/Bieter insbesondere über Änderun- gen in den Vergabeunterlagen und über Stellungnahmen zu eingehenden Fragen unverzüglich infor- miert werden. Sämtliche Informationen werden auf den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform hinterlegt und sind Teil der Vergabeunterlagen. Diese sind bei der Erstellung der Angebote zu berück- sichtigen. Fragen sind spätestens 6 Kalendertage vor der Angebotsöffnung einzureichen. Eine Frage gilt als zugegangen, wenn sie über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform ein- gestellt wurde. Bewerber/Bieter, welche sich bei diesem Verfahren anonym registriert haben, weisen wir darauf hin, dass eine automatische Benachrichtigung von Änderungen, sonstige Informationen oder Nachsendungen nicht erfolgen. Dem Bewerber/Bieter obliegt die Pflicht der Informationsbeschaffung.
3 Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise)
Außerdem ist der Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 WRegG ab einem Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer, verpflichtet, das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieterunternehmen abzufragen, das den Auftrag erhalten soll.
3.1 Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot einzureichen:
siehe Auftragsbekanntmachung siehe Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen
3.2 Folgende Unterlagen sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen
siehe Auftragsbekanntmachung siehe Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen Benennung der Nachunternehmer
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631 EU (VgV – Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EU) 3.3 Nachforderung von Unterlagen
Fehlende Unterlagen, werden
nachgefordert. teilweise nachgefordert: Die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen sind vollständig vorzulegen. Der Auf- traggeber behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern. Unterlagen, die auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind, sind der Auftragsbe- kanntmachung bzw. dem Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen zu entnehmen. Fehlende Unterlagen, welche die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote betreffen, werden nicht nachgefordert! Ein Fehlen dieser Unterlagen führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren!
nicht nachgefordert.
4 Losweise Vergabe
Nein ja, Angebote sind möglich für alle Lose eine maximale Anzahl an Losen: siehe Bekanntmachung oder Aufforderung zur Interessensbe- stätigung nur ein Los
bei zugelassener Angebotsabgabe für mehr als ein Los: Beschränkung der Zahl der Lose, für die ein Bieter den Zuschlag erhalten kann Höchstzahl: siehe Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Interessensbestätigung Bedingungen zur Ermittlung derjenigen Lose, für die ein Bieter den Zuschlag erhält, falls sein An- gebot in mehr Losen das wirtschaftlichste ist als der angegebenen Höchstzahl an Losen
5 Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen, Nummer 4 der Bewerbungsbedingungen EU gilt nicht. Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nummer 4 der Bewerbungsbedingungen EU) - ausgenommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten – für die gesamte Leistung nur für nachfolgend genannte Bereiche:
mit Ausnahme nachfolgend genannter Bereiche:
unter folgenden weiteren Bedingungen:
6 Angebotswertung
Kriterien für die Wertung der Haupt- und ggf. Nebenangebote Zuschlagskriterium Preis Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesonde- re unter Berücksichtigung von Nachlässen. Mehrere Zuschlagskriterien gemäß Formblatt VHB 227 - Zuschlagskriterien Werkstätten für Behinderte wird bei der Berechnung der Wertungssumme ein Bonus von 15 Prozent eingeräumt. Ist ein Angebot, das von einer Werkstatt für Behinderte abgegeben wurde, ebenso wirtschaftlich wie ein anderes Angebot, so wird der Zuschlag auf das Angebot der Werkstatt für Behinderte erteilt. Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist mit dem Angebot zu führen.
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7 Zugelassene Angebotsabgabe
Elektronisch in Textform mit fortgeschrittener/m Signatur/Siegel mit qualifizierter/m Signatur/Siegel Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform muss der Bieter zu erkennen sein; falls vorge- geben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen. Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabe- plattform der Vergabestelle zu übermitteln.
Die Einreichung der Angebote per E-Mail oder über den Bereich „Kommunikation“ des Ver- gabeportals (Vergabemarktplatz Brandenburg) ist unzulässig!
8 Behörde, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße
gegen die Vergabebestimmungen wenden kann:
Vergabekammer (§ 156 GWB): Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Telefon: 0049 331 8660 Telefax: 0049 331 8661533 E-Mail: poststelle@mwe.brandenburg.de
9 Einlegung von Rechtsbehelfen
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht: "(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlos- sen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. [...]"
§ 135 GWB Unwirksamkeit: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
- gegen § 134 verstoßen hat oder
- den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäi- schen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsver- fahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsverga- be im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatt- haft. (4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe eines Allgemeininteres- ses es ausnahmsweise rechtfertigen, die Wirkung des Vertrages zu erhalten. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu ver- hängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen. Derartige alternative Sankti- onen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei öffentlichen Aufträgen zur De-
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631 EU (VgV – Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EU) ckung von Bedarfen der Bundeswehr findet Satz 1 nur auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers Anwendung."
§ 160 (1) GWB: Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
§ 160 (2) GWB: Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften gel- tend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
§ 160 (3) GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit
- der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Fristnach § 134 (2) GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht ab- helfen zu wollen, vergangen sind,
- ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vor- liegt.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. §134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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