Besondere Vertragsbedingungen_GR_Mai2026.pdf

Unterhalts- und Glasreinigung für sechs städtische Objekte in München

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 08:14 (Europe/Berlin)

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Besondere Vertragsbedingungen

für Gebäudereinigungsdienstleistungen

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Regelungen ............................................................................................................. 4

  1. Anwendungsbereich .................................................................................................................. 4
  2. Verbindliche Angebotsbestandteile ............................................................................................ 4
  3. Zuständigkeiten ......................................................................................................................... 4
  4. Ansprechperson ........................................................................................................................ 4
  5. Unterauftragnehmer ................................................................................................................... 4
  6. Vertragsdauer ............................................................................................................................ 5
  7. Probezeit ................................................................................................................................... 5
  8. Kündigung / Ruhen des Vertrages ............................................................................................. 5
  9. Haftung, Versicherung ............................................................................................................... 6
  10. Geheimhaltung; Datenschutz ..................................................................................................... 7
  11. Diskriminierungsschutz .............................................................................................................. 8
  12. Equal-Pay .................................................................................................................................. 8
  13. Höhere Gewalt ........................................................................................................................... 8
  14. LKW-Abbiegesysteme ............................................................................................................... 9

II. Vertragsausführung ................................................................................................................. 10

  1. Eingesetztes Personal / Verhalten ........................................................................................... 10
  2. Personaleinsatzlisten ............................................................................................................... 10
  3. Pflichten des Auftragnehmers .................................................................................................. 11
  4. Reinigungsplan ........................................................................................................................ 12
  5. Geräte und Material ................................................................................................................. 12
  6. Allgemeine Reinigungsanforderungen ..................................................................................... 13
  7. Abnahme ................................................................................................................................. 13
  8. Mängel ..................................................................................................................................... 13
  9. Vertragsende / Endabnahme und Übergabe ............................................................................ 16

III. Änderungen, Preisanpassung, Vergütung ............................................................................... 17

  1. Vergütung; Rechnungsstellung/eRechnung ............................................................................. 17
  2. Änderungen des Leistungsumfanges und Anpassung der Vergütung ...................................... 18
  3. Preisanpassung / Lohngleitklausel ........................................................................................... 20
  4. Leistung nach Abruf / Regiestunden / Abnahmemengen ......................................................... 20

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IV. Objektspezifische Regelungen ................................................................................................. 21

  1. Bauart / Objekttyp / Allgemeine Reinigungsanforderungen / Raumaufmaß (Ziffer 6.1 LB) ....... 21
  2. Masernschutz (Ziffer 6.2 LB) .................................................................................................... 21
  3. (Erweitertes) Führungszeugnis (Ziffer 6.3 LB) .......................................................................... 22
  4. Nutzung der Aufzüge (Ziffer 6.4 LB)......................................................................................... 22
  5. Außenanlagen (Ziffer 6.5 LB) ................................................................................................... 22
  6. Alarmanlagen (Ziffer 6.6 LB) .................................................................................................... 23
  7. Putzkammern (Ziffer 6.7 LB) .................................................................................................... 23
  8. Wasseranschlüsse (Ziffer 6.8 LB) ............................................................................................ 23
  9. Reinigungszeiten (Ziffer 6.9 LB) ............................................................................................... 23
  10. Schlüsselausgabe (Ziffer 6.10 LB) ........................................................................................... 23
  11. Sicherheitskonzept (Ziffer 6.11 LB) .......................................................................................... 23
  12. Schließzeiten / Reinigungshäufigkeiten (Ziffer 6.12 LB) ........................................................... 23
  13. Einsatz Vorarbeiter/in (Ziffer 6.13 LB) ...................................................................................... 24
  14. Vorgezogene Unterhaltsreinigung (Ziffer 6.14 LB) ................................................................... 24
  15. Ferienbelegung (Ziffer 6.15 LB) ............................................................................................... 24
  16. Mittagsbetreuung / Ganztagsbetreuung (Ziffer 6.16 LB)........................................................... 24
  17. Pflegeanleitungen (Ziffer 6.17 LB) ........................................................................................... 24
  18. Doppelböden (Ziffer 6.18 LB) ................................................................................................... 24
  19. Mehrfachnutzung von Räumen (Ziffer 6.19 LB) ....................................................................... 24
  20. Auf- und Abstuhlarbeiten und Mensabereich (Ziffer 6.20 LB) .............................................. 25
  21. Auffüllen / Bestücken mit Sanitärartikel (Ziffer 6.21 LB) ........................................................... 25
  22. Tiefgaragen und Fahrradabstellräume (Ziffer 6.22 LB) ............................................................ 25
  23. Spielteppiche (Ziffer 6.23 LB)................................................................................................... 25
  24. Wasserlose Urinale (Ziffer 6.24 LB) ......................................................................................... 26
  25. Reinigungsstandard (Ziffer 6.25 LB) + Anhang ........................................................................ 26
  26. Turnhalle / Schwimmhalle (Ziffer 6.26 LB) ............................................................................... 26
  27. Heizkörperverkleidungen (Ziffer 6.27 LB) ................................................................................. 28
  28. Abfallentsorgung mit der Unterhaltsreinigung (Ziffer 6.28 LB) .................................................. 28
  29. Chemische Nassgrundreinigung (Ziffer 6.29 LB)...................................................................... 29
  30. Glas- und Lampenreinigung (Ziffer 6.30 LB) ............................................................................ 30
  31. Friedhöfe ................................................................................................................................. 30
  32. Bezirkssportanlagen ................................................................................................................ 30
  33. Betriebsanweisungen für Gefahrenstoffe ................................................................................. 31
  34. Sonderreinigung nach Wahlen ................................................................................................. 31
  35. Weitere Besonderheiten (Ziffer 6.31 LB) .................................................................................. 32

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V. Schlussbestimmungen ............................................................................................................. 33

  1. Anzuwendendes Recht, Vertragssprache ................................................................................ 33
  2. Schriftform ............................................................................................................................... 33
  3. Salvatorische Klausel .............................................................................................................. 33

Anhang I – Berechnung Reinigungshäufigkeiten............................................................................. 34

Anhang II – Allgemeine Reinigungsanforderung ............................................................................. 37

  • für Schulen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder Ü3 37

  • für Verwaltungs- und Betriebsgebäude 43

  • für Kinderkrippen und Häuser für Kinder U3 (Kinderkrippe mit Kindergarten und/ oder Hort) sowie Kindertageszentren ohne Reinigung des Mobiliars und sonstiger Einrichtungsgegenstände 47

  • für Kinderkrippen und Häuser für Kinder U3 (Kinderkrippe mit Kindergarten und/ oder Hort) sowie Kindertageszentren mit Reinigung des Mobiliars und sonstiger Einrichtungsgegenstände 51

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I. Allgemeine Regelungen

1. Anwendungsbereich

a) Diese Vertragsbedingungen sind besondere Vertragsbedingungen im Sinne von Ziffer 1 Abs. 1 Nr. 1.3 der zusätzlichen Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt München (LHM) zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (ZV). Sie gelten vorrangig zu etwaigen ergänzenden oder weiteren besonderen Vertragsbedingungen. Maßgeblich ist die Version der ZV zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung bzw. der Versand der Vergabeunterlagen. b) Sofern dieser Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelten ergänzend die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen — Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) — VOL/B - in der jeweils gültigen Fassung sowie sonstige einschlägige Gesetze. c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und entfalten gegenüber der Auftraggeberin keine rechtsverbindliche Wirkung.

2. Verbindliche Angebotsbestandteile

Sämtliche im Angebot gemachten Angaben werden verbindlicher Bestandteil des Vertrags. Dies gilt insbesondere für solche Angaben, die Grundlage der Angebotswertung waren, wie bspw. Eigenerklärungen, Kalkulationen und Konzepte.

3. Zuständigkeiten

Zuständige Ansprechperson für vertragliche Fragen, insbesondere Vertragsänderungen, -ergänzungen und -beendigungen, ist die Vergabestelle 1. Die Dienststellen, denen die Leistung gegenüber zu erbringen sind, sind im Zuständigkeitsbereich der Vergabestelle 1 grundsätzlich nicht vertretungsberechtigt.

4. Ansprechperson

a) Das beauftragte Unternehmen (Auftragnehmer) hat unverzüglich nach Zuschlagserteilung mindestens eine deutschsprachige Ansprechperson für Fragen, Serviceanliegen und Reklamationen mit Kontaktdaten zu benennen. b) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

5. Unterauftragnehmer

Der Auftragnehmer darf Leistungen nur nach Maßgabe der folgenden Bedingungen durch Unterauftragnehmer ausführen lassen. a) Jeder Einsatz eines Unterauftragnehmers sowie jede Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. Soweit der Einsatz eines Unterauftragnehmers bereits im Angebot angegeben war, gilt die Zustimmung mit der Zuschlagserteilung als erteilt. Im Übrigen wird die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt (z. B. unvorhergesehenes Leistungshindernis, Insolvenz des bisherigen Unterauftragnehmers). § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt. Es werden grundsätzlich mindestens 14 Tage ab Vorlage der Unterlagen für die Prüfung benötigt.

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b) Bei der übertragenen Leistung muss es sich um eine eigenständige, abgrenzbare Teilleistung handeln, die durch den Unterauftragnehmer in eigener Verantwortung erbracht werden kann. Der Einsatz von Unterauftragnehmern zum bloßen Zweck der Arbeitnehmerüberlassung ist außer in den nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zulässigen Fällen untersagt. c) Der Unterauftragnehmer hat die ihm übertragene Leistung selbst auszuführen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer eine Unterauftragsvergabe bezogen auf die übertragene Leistung zu untersagen. d) Der Auftragnehmer hat dem Unterauftragnehmer die gleichen vertraglichen Pflichten aufzuerlegen, insbesondere hinsichtlich der Haftung und des Bestehens einer Haftpflichtversicherung, wie sie dem Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin obliegen. Etwaige Vertragsverstöße der Unterauftragnehmer werden dem Auftragnehmer zugerechnet. e) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mitzuteilen. f) Die weiteren vertraglichen Anforderungen an den Einsatz von Unterauftragnehmern gemäß Ziffer 8 ZV sind einzuhalten. Die Eignung und Zuverlässigkeit der Unterauftragnehmer ist nachzuweisen. Dazu zählt auch, dass die Unterauftragnehmer ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. g) Soweit die vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten werden, kann die Auftraggeberin ihre Zustimmung zum Einsatz des Unterauftragnehmers zurückziehen und vom Auftragnehmer eine Ersetzung des Unterauftragnehmers verlangen. Das gleiche gilt für den Fall, dass einem Unterauftragnehmer wiederholt eine Pflichtverletzung zur Last fällt.

6. Vertragsdauer

a) Die Vertragsdauer entspricht der Laufzeit der Leistungsbeziehung wie sie in der Leistungsbeschreibung festgelegt ist. Sofern in der Leistungsbeschreibung lediglich voraussichtliche Laufzeitdaten angegeben sind, werden die endgültigen Vertragszeiten mit dem Zuschlag mitgeteilt. b) Der Vertrag endet nach Ablauf der bestimmten Laufzeit, einer zusätzlichen Kündigung bedarf es hierzu nicht.

7. Probezeit

a) Sofern eine Probezeitdauer festgelegt wird, ergeben sich die Einzelheiten aus der Leistungsbeschreibung. b) Innerhalb einer Probezeit kann die Auftraggeberin den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.

8. Kündigung / Teilkündigung / Ruhen des Vertrages

a) Beide Vertragsparteien können den Vertrag mit der in der Leistungsbeschreibung genannten Frist – falls eine solche vorgesehen ist – ohne Begründung ordentlich kündigen. b) Die Auftraggeberin ist berechtigt Teilkündigungen hinsichtlich folgender Bereiche vorzunehmen:

• abgrenzbare Einzelleistungen (bspw. Glasreinigung, Auffüllen Sanitäranlagen, Grundreinigung)

• (bei mehreren Objekten in einer Rahmenvereinbarung) einzelne Objekte

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c) Beide Vertragsparteien können den Vertrag außerordentlich, fristlos oder mit Auslauffrist, kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere anzusehen, wenn der Auftragnehmer

• die übernommene Leistung nicht zu dem von der Auftraggeberin benannten Zeitpunkt beginnt oder sie nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt und trotz Abmahnung keine Abhilfe erfolgt,

• wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Mindestlohngesetz mit einer Geldbuße von wenigstens Euro 2.500 belegt wurde und die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen wird,

• unzuverlässig wird, insb. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gem. § 123, 124 GWB,

• schwerwiegende Vertragsverstöße begangen hat, bei denen es der Auftraggeberin nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wobei die schwerwiegenden Gründe sowohl in den allgemeinen Verhältnissen als auch in dem Verhalten des Auftragnehmers liegen können

• einen Unterauftragnehmer ohne Zustimmung der Auftraggeberin einsetzt (siehe auch Ziffer 5),

• die wissentlich falsche Abgabe einer Erklärung gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

• wenn die bezogenen Leistungen wiederholt Mängel aufwiesen, unabhängig davon, ob diese auf Reklamation behoben wurden oder nicht. Dem wiederholten Auftreten eines Mangels steht das absehbar wiederholte Auftreten eines Mangels gleich,

• eine von den städtischen Aufsichtsorganen untersagte Reinigungsart beibehält oder Mittel verwendet, die nicht zugelassen sind,

• trotz der vollen Übernahme der tariflich festgelegten Löhne und sozialen Leistungen durch die Auftraggeberin in den städtischen Objekten beschäftigten Reinigungskräften, auch geringfügig Beschäftigten, nicht zumindest die Tariflöhne und tariflichen Zuschläge ausbezahlt oder die sonstigen tariflich vereinbarten Leistungen gewährt,

• die Vorlage einer Personaleinsatzliste sowie der Lohnabrechnungen der im jeweiligen Objekt eingesetzten Arbeitnehmer verweigert,

• Personal einsetzt, welches nicht sozialversichert ist. d) Die Kündigung bedarf der Schriftform. e) Die Auftraggeberin kann bei nachweislichen Verstößen gegen den Vertragsinhalt auch einzelne Objekte, bei Fortführung des Vertrages kündigen. f) Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Auftraggeberin bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB. g) Die Regelung zum Ruhen eines Vertrages ist in III. Ziffer 2 lit. h).

9. Haftung, Versicherung

a) Der AN haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle von ihm selbst, seinen Arbeitskräften, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten durch schlechte Pflege, Verwendung ungeeigneten Materials oder in sonstiger Weise verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Bei Verlust von General-, Haupt- oder Gruppenschlüsseln oder anderen Schließmedien (bspw. Karten, Transponder), die dem Auftragnehmer oder seinen Gehilfen überlassen wurden, haftet der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Schäden. Die Haftung umfasst dabei grundsätzlich auch den Ersatz der gesamten Schließanlage bzw. von Teilen

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der Anlage. Die vom Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen verursachten Sachschäden, sowie der Verlust von Schlüsseln, sind der örtlichen Hausverwaltung bzw. der mit der Reinigungskontrolle beauftragten Dienstkraft unverzüglich mitzuteilen. b) Eine ausreichende Versicherung ist während der gesamten Vertragslaufzeit zu unterhalten und der Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen. Der Nachweis kann einmal jährlich von der Vergabestelle angefordert werden, dieser darf nicht älter als drei Monate sein. Die Deckungssummen müssen mindestens folgende Beträge umfassen und gelten je Schadensfall: • Personenschäden: 3.000.000 Euro • Sachschäden: 2.000.000 Euro • Allmählichkeitsschäden 1.500.000 Euro • Abwasser- und Umweltschäden: 1.000.000 Euro • Bearbeitungsschäden: 1.000.000 Euro • Verlust von Schlüssel oder anderen Schließmedien: 50.000 Euro *) *) nur sofern diese im jeweiligen Objekt ausgehändigt wurden c) Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von allen Ansprüchen gegenüber Dritten frei, die in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen. d) Für die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Räume für den Aufenthalt seiner Arbeitskräfte oder für die Lagerung von Maschinen, Geräten, Reinigungs- und Pflegemitteln, entfällt die Haftung der Auftraggeberin für Diebstahl und sonstige Schäden. e) Die Auftraggeberin haftet weder für die Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleiden noch für Beschädigung oder Diebstahl der vom Auftragnehmer eingesetzten Maschinen und Geräte. f) Der Haftungsausschluss gemäß Absatz e) gilt nicht für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen der Auftraggeberin, seiner gesetzlichen Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen. Er gilt auch nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers, seiner gesetzlichen Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch leicht fahrlässiges Verhalten der Auftraggeberin ist ihre Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. g) Meldet die Auftraggeberin beim Auftragnehmer einen Schaden an oder wird dieser vom Auftragnehmer selbst festgestellt, so hat der Auftragnehmer unverzüglich seine Haft- pflichtversicherung hiervon zu unterrichten und dies der Auftraggeberin unaufgefordert nachzuweisen.

10. Geheimhaltung; Datenschutz

a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekanntwerdenden Vorgänge – auch nach dessen Abschluss – geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer hat insbesondere sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die den Auftrag betreffenden Unterlagen erhalten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Geheimhaltung auch von Dritten, die die vom Auftragnehmer – nach Zustimmung der Auftraggeberin – herangezogen werden von seinen Beschäftigten beachtet wird und fortwirkt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die Verpflichtung gilt ggf. auch für andere Firmen und Personen. b) Sofern dem Auftragnehmer von Stellen der Auftraggeberin Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten überlassen werden, wird sie/er diese ausschließlich zur Erfüllung des Auftrages verwenden. Die Parteien schließen hierfür eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach Art. 28 DSGVO ab. Der Auftragnehmer wird die Daten unverzüglich löschen bzw. ihr/ihm überlassene Unterlagen mit

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personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten unverzüglich zurückgegeben, sobald die Kenntnis der Daten für die Erfüllung des Auftrages nicht mehr erforderlich ist. c) Die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz sind zu beachten. d) Soweit dies zur Geltendmachung oder Durchsetzung von Forderungen, insb. Ansprüchen auf Schadensersatz, erforderlich ist, ist die Auftraggeberin berechtigt, vertrauliche Bestandteile des Angebots des Auftragnehmers Dritten gegenüber zu offenbaren.

11. Diskriminierungsschutz

a) Unbeschadet weitergehender Vorgaben in anderen Vertragsbestandteilen hat sich das zur Auftragsausführung eingesetzte Personal jeglicher diskriminierender, insbesondere sexistischer und rassistischer, Äußerungen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu enthalten. Zudem ist bei der Auftragsausführung auf ein diskriminierungsfreies Verhalten und Erscheinungsbild zu achten. Letzteres gilt auch in Bezug auf die zur Auftragsausführung eingesetzten materiellen und immateriellen Gegenstände (Fahrzeuge, Kreativleistungen etc.). b) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Auswahl und Eingruppierung des für die Auftragsausführung einzusetzenden Personals sowie etwa erforderliche Weiterbildungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen nach einheitlichen diskriminierungsfreien Merkmalen erfolgen. Zudem wird gewährleistet, dass das an der Auftragsausführung mitwirkende Personal etwa gewährte freiwillige Sozialleistungen unter einheitlichen und nichtdiskriminierenden Voraussetzungen erhält. c) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass vorstehende Pflichten auch von Unterauftragnehmern beachtet werden. Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Ombudsperson als zentrale Anlaufstelle für Beschwerden wegen einer Verletzung der vorgenannten Pflichten einzurichten.

12. Equal-Pay

Das beauftragte Unternehmen hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmer*innen wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Menschen unterschiedlichen Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.

13. Höhere Gewalt

a) Fälle höherer Gewalt, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Sofern eine Vertragspartei aufgrund höherer Gewalt von ihrer Leistungspflicht befreit ist, ist auch die andere Vertragspartei von der entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. b) Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien). Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten von Unterauftragnehmern oder Lieferanten des Auftragnehmers gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn diese ihrerseits durch ein Ereignis

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gemäß des vorstehenden Satzes an der Erbringung der ihnen obliegenden Leistungen gehindert sind. c) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem Ereignis im Sinne der Absätze 1 und 2 zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Ebenso wird sich die betroffene Vertragspartei nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. d) Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit unterbliebenen Leistungen nachgeholt werden sollen. Sofern unterbliebene Leistungen nachgeholt werden, darf sich hierdurch der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändern. Das Nachholen einer Leistung soll möglichst noch im ursprünglich vereinbarten Vertragszeitraum stattfinden. Ist dies nicht möglich, ist der Vertragszeitraum entsprechend zu verlängern. e) Eine Pflicht des Auftragnehmers, die unterbliebenen Leistungen nachzuholen bzw. eine Pflicht der Auftraggeberin, die unterbliebenen Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt anzunehmen und zu vergüten, ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14. LKW-Abbiegesysteme

a) Ergänzend zu Ziffer 11 ZV gelten als wirksame Systeme zur Überwachung des rechten Abbiegebereichs von LKW nur entweder:

• ein Kamera-Monitor-System mit Aufschaltung des Kamerabildes auf einen Monitor in der Fahrerkabine bei Einleitung des Abbiegevorgangs oder

• ein Abbiegeassistenzsystem gemäß Ziffer 4.5 der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28.11.2018 für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen in der zum jeweiligen Vertragsschluss gültigen Fassung oder

• ein Abbiegeassistenzsystem gemäß UN-Regelung Nr. 151 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Totwinkel-Assistenten zur Erkennung von Fahrrädern. b) Andere radar-/sensorbasierte Systeme mit Warnung des Fahrers bei Hindernissen im Abbiegebereich werden im Anwendungsbereich dieses Vertrages nicht als wirksame Systeme zur Überwachung des rechten Abbiegebereichs von LKW anerkannt.

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II. Vertragsausführung

1. Eingesetztes Personal / Verhalten

a) Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Erkennt der Auftragnehmer, dass er der Reinigungsverpflichtung vorübergehend nicht nachkommen kann, so hat er dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen. b) Dem Personal des Auftragnehmers ist das Betreten der städtischen Dienstgebäude für Zwecke der Leistungserbringung grundsätzlich gestattet. Das Personal hat sich auf Anfrage der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend mit einem Dienstausweis zu legitimieren (siehe II. Ziffer 3 lit. d). c) Beim Betreten der Dienstgebäude ist auf ordentliche Kleidung, ein gepflegtes Erscheinungsbild sowie einwandfreies Benehmen zu achten. Das eingesetzte Personal hat in den städtischen Räumen das Rauchen sowie das Dampfen von E-Zigaretten zu unterlassen. d) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen nicht in das Gebäude gebracht werden. Das gilt insbesondere für Kinder. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass sich seine Reinigungskräfte, sofern in der Leistungsbeschreibung vorgesehen, bei den definierten städtischen Ansprechpersonen vor Ort an- und abmelden. e) Der Auftragnehmer verpflichtet sein Personal, alle Gegenstände, die im zu reinigenden Objekt oder dem dazugehörenden Grundstück gefunden werden, unverzüglich der Hausverwaltung, dem Dienststellenleiter oder einer sonst beauftragten Person zu übergeben. Finderlohn wird nicht gezahlt. f) Der Auftragnehmer hat sein Reinigungspersonal anzuweisen, nur die Räume zu beleuchten, in denen gerade gearbeitet wird. Nach der Reinigung hat das Reinigungspersonal die Fenster zu schließen, das Licht zu löschen, die einzelnen Räume abzuschließen und die Schlüssel unverzüglich bei der Hausverwaltung abzugeben so weit nicht im Einzelfall eine Sonderregelung getroffen ist. g) Der Auftragnehmer hat seinem Reinigungspersonal zu untersagen Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefte usw. zu nehmen und zur Verschwiegenheit über dienstliche Vorgänge und Einrichtungen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in den Diensträumen bekannt werden, arbeitsvertraglich zu verpflichten. h) Der Auftragnehmer und sein Reinigungspersonal haben auftretende Mängel und Schäden in Räumen oder an Einrichtungsgegenständen unverzüglich der Hausverwaltung, dem Dienststellenleiter oder einer sonst beauftragten Person mitzuteilen. i) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen der Auftraggeberin jede Arbeitskraft unverzüglich auszutauschen, wenn es gegen die oben genannten Vorgaben verstößt.

2. Personaleinsatzlisten

a) Mit der Zuschlagserteilung (Bestellung) wird ein Formular Personaleinsatzliste (PEL) übersandt, dass in allen Objekten der Landeshauptstadt München (LHM) zu verwenden ist. b) Auf der Personaleinsatzliste sind sämtliche im Objekt eingesetzten Reinigungskräfte und auch die verantwortlichen Objektleitungen zu benennen. Bei Änderungen im Personaleinsatz ist die Personaleinsatzliste vor dem Einsatz zu aktualisieren.

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c) Die Personaleinsatzlisten sind innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Reinigungsleistung an die in der Bestellung genannten Ansprechpersonen im Objekt vor Ort zu übermitteln. d) Die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz erforderlichen Arbeitszeitaufzeichnungen sind zur Einsicht vor Ort zu führen. e) Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Einsatz des versicherungspflichtigen Personals zu überprüfen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Personaleinsatzliste für jedes Objekt innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Reinigung an die in der Bestellung genannten Ansprechpersonen im Objekt vor Ort zu übermitteln. Darin sind die Reinigungskräfte namentlich getrennt nach sozialversicherungspflichtigen und -freien Arbeitsverhältnissen unter Angabe der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit zu nennen. Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist auf Anforderung nachzuweisen. Bei Änderungen im Personaleinsatz ist diese vor dem Einsatz zu aktualisieren.

3. Pflichten des Auftragnehmers

a) Der Auftragnehmer hält alle gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitsnehmern ein und verpflichtet sich, dies der Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen. Der Nachweis kann einmal jährlich – bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes auch öfter – von der Vergabestelle angefordert werden, dieser darf nicht älter als drei Monate sein. Für den Nachweis bzgl. Krankenkasse reicht ein Nachweis von der Krankenkasse aus, bei der die Mehrzahl der Mitarbeitenden beschäftigt ist. Ferner haftet er für die Einhaltung der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften. b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass seine Arbeitnehmer die Brandschutzbestimmungen Teil A und B einhalten. Die Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen in den Putzmittelräumen (Putzkammern) sind zu beachten. Insbesondere hat der Auftragnehmer folgende Vorschriften zu beachten:

• Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG)

• Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)

• Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

• Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)

• Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

• Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)

• Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

• Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

• Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV)

• Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)

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• Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

c) Der Auftragnehmer hat die jeweils gültigen Tarifverträge, auch wenn sie nicht als allgemeinverbindlich erklärt worden sind, zu beachten und anzuwenden. Dies gilt insbesondere für den jeweils gültigen Rahmentarifvertrag, den Mindestlohnvertrag sowie Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung d) Die Arbeitskräfte sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten mit einem Ausweis auszustatten, der sie als Reinigungspersonal des Auftragnehmers ausweist. Der Ausweis muss die Firmenbezeichnung, den Namen der Reinigungskraft und die Bezeichnung der zu reinigenden Gebäude enthalten. Er gilt nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis. Der Ausweis ist sichtbar zu tragen (siehe auch II. Ziffer 1 lit. b). e) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Kontrollpersonen einzuweisen und zu beaufsichtigen. f) Der Auftragnehmer hat eine Person zu bestimmen, welche die Aufsicht über seine Reinigungskräfte führt. Die Aufsichtsperson muss kurzfristig erreichbar sein und hat im Rahmen des jeweiligen Vertrages ergangene Anordnungen und Hinweise der Hausverwaltung, des Dienststellenleiters oder einer sonst beauftragten Person, entgegenzunehmen und dafür zu sorgen, dass die Hinweise und Anordnungen beachtet werden. g) Hausverwalter oder Hausmeister, deren Ehefrauen, Kinder oder Eltern oder andere Personen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen nicht als Mitarbeiter des Auftragnehmers in dem Objekt eingesetzt werden, das von dem betreffenden Hausverwalter oder Hausmeister betreut wird. h) Der Auftragnehmer hat jede Änderung des Leistungsumfanges (Flächen, Bodenbeläge, oder andere die Ausführung der Reinigungsausführung beeinflussende Änderung) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es erfolgt eine entsprechende Anpassung i.S.d. III. Ziffer 2. Falls eine Überzahlung entsteht so bleibt die Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages vorbehalten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, sich auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). i) Der Auftragnehmer hat für genügend Ersatzpersonal zu sorgen, um die erforderliche Personalstärke stets zu gewährleisten.

4. Reinigungsplan

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Reinigungsplan (Umfang und Zeitpunkt der Reinigung) für jedes Objekt innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Reinigung zu erstellen und dem zuständigen Sachwalter bzw. der städtischen Ansprechperson vor Ort zuzuleiten. Der Auftragnehmer hat die Arbeitszeit der Reinigungskräfte in Übereinstimmung mit der Auftraggeberin so festzulegen, dass der Dienstbetrieb nicht behindert wird.

Ein Vorlagenmuster, an dem sich der Vertragspartner orientieren kann, wird nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.

5. Geräte und Material

a) Die Auftraggeberin stellt zur Durchführung der Reinigungsarbeiten die verfügbaren Putzkammern, Umkleideräume sowie Wasser und Strom unentgeltlich zu Verfügung. Der Auftragnehmer hat auf sparsamen Verbrauch zu achten. Der Anschluss von Waschmaschinen und Trockner ist grundsätzlich nicht möglich.

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b) Alle zu Reinigungsarbeiten und zur Bodenpflege benötigten Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel stellt der Auftragnehmer. c) Maschinen und Geräte müssen den jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen entsprechen und sind den notwendigen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. d) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Auswahl von Reinigungs- und Pflegemitteln sowie der Reinigungsmethoden auf die geringstmögliche Umweltbelastung zu achten und Gesundheitsschädigungen zu vermeiden. Nähere Angaben hierzu sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. e) Der Auftragnehmer hat den von ihm verursachten Abfall, die Gebinde und dergl. auf eigene Kosten fachgerecht zu entsorgen.

6. Allgemeine Reinigungsanforderungen

a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag definierten Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen. Die Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers besteht darin, den vereinbarten Reinigungserfolg herbeizuführen. Die Reinigung hat sorgfältig, pünktlich, gründlich und schonend nach jeweils neuestem Stand der Reinigungs- und Pflegetechnik zu erfolgen. Sofern vorhanden gelten Pflegeanleitungen und werden Vertragsbestandteil. b) Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten sind dem Anhang II und der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

7. Abnahme

a) Die Abnahme der vereinbarten Leistungen hat unmittelbar nach Beendigung durch die örtliche Hausverwaltung bzw. von der mit der Reinigungskontrolle beauftragten Dienstkraft zu erfolgen, sofern sich das Kommunalreferat die Abnahme nicht selbst vorbehalten hat. Sofern Leistungen nicht über Rechnungsplan bezahlt werden, ist die Abnahmebestätigung mit der Rechnung einzureichen. b) Bei der laufenden Unterhaltsreinigung gilt die Abnahme zu dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem die gereinigten Räumlichkeiten ohne Beanstandung durch die Nutzer "in Benutzung" genommen werden. Bei Objekten ohne Rechnungsplan ist die sachliche und ziffernmäßige Richtigkeit auf der Rechnung zu bestätigen.

8. Mängelbehandlung

a) Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn eine nach dem Leistungsverzeichnis geschuldete Reinigung und Umsetzung des Abfallkonzepts in einem Raum oder einer Raumgruppe nicht, nur teilweise oder in erkennbar unzureichendem Umfang ausgeführt wurde.

Die Feststellung des Mangels erfolgt durch die Auftraggeberin per einheitlicher Meldungsvorlage incl. Fotos. Diese wird an den Auftragnehmer per E-Mail übermittelt. Zu diesem Zweck ist nach Zuschlagserteilung eine entsprechende E-Mailadresse anzugeben. Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 24 Stunden.

Die Auftraggeberin ist in allen Fällen berechtigt, die geschuldete Leistung nach fruchtlosem Ablauf der Nachbesserungsfrist ganz oder teilweise im Wege der Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers ausführen zu lassen.

b) Räume mit täglicher Reinigung: Eine Nachbesserung am nächsten Tag ist nicht möglich. Die Bereiche sind am nächsten Reinigungstag in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

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Eine Mehrvergütung für durch die Nichtreinigung erhöhte Verschmutzungen am Folgetag wird nicht gezahlt. Für jeden Tag, an dem eine Raumgruppe nicht vertragsgemäß gereinigt wurde, reduziert sich die auf die betreffende Raumgruppe entfallende Monatspauschale je Reinigungstag der Nichtreinigung. Die Höhe richtet sich nach der Tabelle in lit. e)

c) Räume mit nicht täglicher Reinigung: Die Nachbesserung hat am nächsten Werktag zu erfolgen, unabhängig vom planmäßigen Reinigungstag. Eine Mehrvergütung für durch die Nichtreinigung erhöhte Verschmutzungen am Folgetag wird nicht gezahlt. Bei erfolgloser Nachbesserung reduziert sich für jeden Tag, an dem eine Raumgruppe nicht vertragsgemäß gereinigt wurde, die auf die betreffende Raumgruppe entfallende Monatspauschale je Reinigungstag der Nichtreinigung. Die Höhe richtet sich nach der Tabelle in lit. e)

d) Auf Anforderung durchzuführenden Arbeiten / Regiestunden: Die Nachbesserung hat am nächsten Werktag zu erfolgen. Eine Mehrvergütung für durch zusätzlich entstehenden Aufwand (bspw. Anreise, etc.) für die Nachbesserung erfolgt nicht.

e) Schweregrad des Mangels Es werden drei Schweregrade festgelegt, die Aufzählungen sind beispielhaft und nicht abschließend: Liegen mehrere Verstöße an einem Tag innerhalb einer Raumgruppe vor, so wird der Abzug nur einmalig vorgenommen, dem höchsten Grad. • Typ A: Die Minderung beträgt 5 %. o 1 Raum nicht bzw. nicht fachgerecht gereinigt o 1 Sanitäre Anlagen nicht befüllt

• Typ B: Die Minderung beträgt 10 %. o mehrere Räume einer Raumgruppe nicht fachgerecht gereinigt o Vermischung von getrennt gesammelten Wertstoffen und Restabfällen (bspw. infolge des Nichteinsatzes eines entsprechenden Reinigungs- Abfallsammelwagens) o kleinerer Bereich (bspw. Seitengang) nicht fachgerecht gereinigt o systematische Lücken

• Typ C: Die Minderung beträgt 25 %. o kompletter Ausfall ganzer Bereiche (bspw. Mensa, Turnhalle) o wesentliche und nicht nur unerhebliche hygienische Mängel, die eine Nutzung einzelner Räume oder Gebäudeteile ausschließen o bei fachbehördlichen Anweisungen des Gesundheitsreferates o Reinigung ganzer Etage unterlassen

f) Weitere Konsequenzen Bei wiederholter Schlechtleistung können weitere Ansprüche auf Schadensersatz und Vertragsstrafe sowie die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung (I. Ziffer 8 b), geltend gemacht werden.

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g) Beispielrechnungen

Monatspauschale für: • Sanitärräume 1.000,00 Euro • Büroräume 2.000,00 Euro • Gänge 1.500,00 Euro • Etage 6.000,00 Euro (alle Raumgruppen in dieser Etage)

Fall 1: 1 Sanitäre Anlage nicht gereinigt -> Typ A ➔ Einmal Typ A

Fall 2: 1 Sanitäre Anlage nicht gereinigt -> Typ A 1 Sanitäre Anlage nicht befüllt -> Typ A 1 Gangbereich nicht gereinigt -> Typ B ➔ Einmal Typ A (kein Doppelabzug) und einmal Typ B

Fall 3: Mehrere Sanitäre Anlagen nicht gereinigt -> Typ B 1 Büro nicht vollumfänglich gereinigt -> Typ A 1 kleiner Gangbereich nicht gereinigt -> Typ A 3. Etage komplett vergessen -> Typ C ➔ Einmal Typ B, zweimal Typ A, einmal Typ C

Fall 4: 1 Büro nicht vollumfänglich gereinigt -> Typ A Gangbereich nicht gereinigt -> Typ B Etage komplett vergessen -> Typ C ➔ Einmal jeder Typ, da aber kein Mehrfachabzug für denselben Bereich, insgesamt Typ C

Abzüge Beispiel- rechnungTyp ATyp BTyp C
Fall 15% von 1.000 Euro ➔ 50 EuroKein AbzugKein Abzug
Fall 25% von 1.000 Euro ➔ 50 Euro10% von 1.500 Euro ➔ 150 EuroKein Abzug
Gesamtabzug: 200 Euro
Fall 35% von 2.000 Euro 5% von 1.500 Euro ➔ 100 +7510 % von 1.000 Euro ➔ 100 Euro25 % von 6.000 Euro ➔ 1.500
Gesamtabzug: 1.775 Euro
Fall 4Kein AbzugKein Abzug25 % von 6.000 Euro ➔ 1.500

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9. Vertragsende / Endabnahme und Übergabe

a) Der Auftragnehmer hat am letzten Vertragstag nach der letzten Reinigung sämtliche von ihm eingesetzten Maschinen, Geräte und Materialien aus dem Objekt zu entfernen und die ggf. überlassenen Schlüssel zurückzugeben.

b) Mängelbeseitigungen gehen entsprechend o.g. Regelung zu Lasten des Auftragnehmers; sie sind spätestens bis zum Ende der Vertragslaufzeit abzuschließen.

c) Die Übergabe und Abnahme des Objekts erfolgen zu einem mit der Auftraggeberin vereinbarten Termin. Über den Reinigungszustand ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem letzten und dem neuen Auftragnehmer zu bestätigen ist.

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III. Änderungen, Preisanpassung, Vergütung

1. Vergütung; Rechnungsstellung/eRechnung

a) Grundsätzliches • Die vereinbarten Preise schließen alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Auffüllen von Sanitärartikeln) sowie alle Nebenkosten (z.B. Einsatz von Reinigungsmaterial) ein (vgl. Ziffer 7 der Besonderen Bewerbungsbedingungen). Leistungen können daher grundsätzlich nur in Rechnung gestellt werden, soweit diese im Angebot angegeben oder vorab mit der Vergabestelle 1 vereinbart wurden.

• Die Rechnungsadresse wird mit der Bestellung angegeben Lieferadresse und Rechnungsadresse können voneinander abweichen. Wenn mehrere Dienststellen in einem Gebäude untergebracht sind, ist für jede Dienststelle eine eigene Rechnung zu erstellen.

• Ziffer 20 Abs. 2 ZV findet auf Schlussrechnungen entsprechende Anwendung. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Erfüllung der Leistung und nach Eingang einer prüfbaren Rechnung (§ 17 VOL/B). b) Überweisungen aus dem Rechnungsplan

• Soweit möglich werden laufend gleichbleibende Rechnungsbeträge per Rechnungsplan automatisiert abgerechnet. Ein Anspruch des Bieters hierauf besteht nicht.

• Die Abrechnungspauschalen werden mit der Bestellung mitgeteilt.

• Sämtliche im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Leistungen, für die keine Überweisung aus dem Rechnungsplan erfolgt, werden nur nach Beendigung der Arbeiten und Vorlage der Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung bezahlt. Die Bestätigung muss von der Technischen Hausverwaltung bzw. Ansprechperson vor Ort mit Dienststempel und Unterschrift gegengezeichnet sein.

• Leistungen auf der Basis der vertraglich vereinbarten Regiestundensätze dürfen nur vom Reinigungsaußendienst des Kommunalreferates - Immobiliendienstleistungen beauftragt werden. Eine Rechnungsstellung erfolgt in diesen Fällen an das Kommunalreferat. Auch in diesen Fällen ist eine entsprechende Abnahmebestätigung mit der Rechnung vorzulegen. c) Rechnungsstellung für Abrufleistungen aus dem Vertrag

Glas- und Grundreinigungsarbeiten sowie die Ferienreinigung in Tagesheimschulen können immer (unmittelbar nach Beendigung der jeweiligen Leistung) in Rechnung gestellt werden. Die Rechnungsbearbeitung erfolgt nach Eingang der Rechnung und der unterschriebenen Abnahmebestätigung.

Bzgl. der elektronischen Rechnungsstellung sind die Voraussetzungen auf folgender Seite beschrieben: https://stadt.muenchen.de/infos/vergabeplattform.html (am Seitenende - eRechnung)

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2. Änderungen des Leistungsumfanges und Anpassung der Vergütung

a) Änderungen des Leistungsumfanges erfolgen nach Maßgabe folgender lit. b) - e). Jede Änderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

Zur Klarstellung: Vertragsänderungen sind nur zulässig, soweit hierdurch der Gesamtcharakter des Vertrages unverändert bleibt und der Gesamtwert sämtlicher Änderungen den in der EU- Bekanntmachung als Höchstwert definierten Wert nicht überschreitet. Änderungen, die über diesen Höchstwert hinausgehen, sind im Rahmen der vergaberechtlichen Vorgaben zur Auftragsänderung möglich.

b) Änderung der Fläche Die Auftraggeberin ist berechtigt, die zu reinigenden Flächen nach den betrieblichen Erfordernissen jederzeit neu festzulegen, sofern organisatorische Änderungen (z.B. Baumaßnahmen, Änderung der Mietfläche, Containerbau für Schulgebäude) des Dienstbetriebes auf Dauer Änderungen der genutzten Fläche mit sich bringen.

c) Änderung der Bodenbeläge Die Auftraggeberin ist berechtigt, die zu reinigenden Bodenbeläge nach den betrieblichen Erfordernissen jederzeit zu verändern.

Bei einer Änderung der Bodenbeläge (z.B. Baumaßnahmen) erfolgt eine Anpassung entsprechend der Vergütung für diesen Belag, der im Vertrag bereits vorhandenen ist.

d) Änderung der Raumnutzung Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Raumnutzung nach den betrieblichen Erfordernissen jederzeit neu festzulegen, sofern organisatorische Änderungen (z.B. Baumaßnahmen) des Dienstbetriebes auf Dauer Änderungen der Nutzungsart mit sich bringen.

e) Änderung der Reinigungshäufigkeit Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Reinigungshäufigkeit nach den betrieblichen Erfordernissen jederzeit neu festzulegen, sofern organisatorische Änderungen (z.B. Stadtratsbeschluss) des Dienstbetriebes auf Dauer Änderungen der Nutzungsintensität mit sich bringen.

f) Sonstige Änderungen Die Auftraggeberin ist berechtigt, im Bereich der Abfallentsorgung in einzelnen Räumen oder flächendeckend weitere, über die bereits vorhandenen weitere Abfallsorten einzuführen Bei nur geringfügigen Änderungen (weitere Abfalltonnen einer bereits vorhandenen Fraktion) erfolgt keine Anpassung von Preisen.

g) Soweit sich der Leistungsumfang gemäß lit. b) – f) ändert, wird die Vergütung entsprechend angepasst. Die Anpassung erfolgt nach Maßgabe der im Vertrag vereinbarten Preise und Kalkulationsgrundlagen. Sofern der Vertrag keine entsprechenden Werte vorsieht, vereinbaren die Parteien eine angemessene Vergütung. Grundlage hierfür sind insbesondere die im Vertrag verwendeten Kalkulationsparameter, vergleichbare Positionen im Angebot sowie marktübliche Preise. Es wird ein Nachtragsangebot eingeholt.

Zur Klarstellung:

• Änderungen der Raumnutzung, lit. d):

Sofern durch die Nutzungsänderung der Raum in eine andere Raumgruppe fällt, gelten die im Leistungsverzeichnis des Angebotes angebotenen Leistungswerte, ggf. wird auf andere Objekte des Vertragspaketes, die diese Raumgruppe enthalten abgestellt. Sofern ein Raum aufgrund der Änderung der Raumnutzung innerhalb derselben Raumgruppe bleibt, führt dies zu keiner Neuberechnung der Vergütung.

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• Änderungen der Reinigungshäufigkeit, lit. e):

Sollte der Vertrag keine entsprechenden Werte vorsehen, so wird der vorhandene Betrag entsprechend multipliziert / dividiert (bspw. Reinigung von 1x wöchentlich zu täglich -> verfünffacht), jedoch zusätzlich mit einem Faktor nach folgender Tabelle erhöht/reduziert; dieser Faktor wurde im Jahr 1993 im Einvernehmen mit der Gebäudereiniger-Innung Südbayern ermittelt.

Reinigungshäufigkeit lt. UrsprungsangebotNeue reduzierte ReinigungshäufigkeitAufschlag in % wegen Reduzierung der Reinigungshäufigkeit
5 x wöchentlich3 x wöchentlich3,7 %
5 x wöchentlich2,5 x wöchentlich5,0 %
5 x wöchentlich2 x wöchentlich10,6 %
5 x wöchentlich1 x wöchentlich25,0 %
3 x wöchentlich2,5 x wöchentlich1,3 %
3 x wöchentlich2 x wöchentlich6,9 %
3 x wöchentlich1 x wöchentlich21,3 %
2,5 x wöchentlich2 x wöchentlich5,6 %
2,5 x wöchentlich1 x wöchentlich20,0 %
2 x wöchentlich1 x wöchentlich14,4 %

Die genannten Werte gelten analog als Abschlag bei einer Erhöhung der Reinigungshäufigkeit:

Reinigungshäufigkeit lt. UrsprungsangebotNeue erhöhte ReinigungshäufigkeitMinderung in % wegen Erhöhung der Reinigungshäufigkeit
3 x wöchentlich5 x wöchentlich3,7 %
2,5 x wöchentlich5 x wöchentlich5,0 %
2 x wöchentlich5 x wöchentlich10,6 %
1 x wöchentlich5 x wöchentlich25,0 %
2,5 x wöchentlich3 x wöchentlich1,3 %
2 x wöchentlich3 x wöchentlich6,9 %
1 x wöchentlich3 x wöchentlich21,3 %
2 x wöchentlich2,5 x wöchentlich5,6 %
1 x wöchentlich2,5 x wöchentlich20,0 %
1 x wöchentlich2 x wöchentlich14,4 %

Kommt keine Einigung über die Preise des Nachtragsangebot zustande, so sind beide Seiten berechtigt, den Vertrag nach I. Ziffer 8 lit. a zu kündigen.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 19 von 55

Die Anpassung der Vergütung bedarf der schriftlichen Vereinbarung beider Parteien.

h) Sind die für ein Objekt vertraglich vereinbarten Reinigungsleistungen (teilweise oder ganz) vorübergehend einzustellen und wurde der Auftragnehmer über den Zeitpunkt der Einstellung der Reinigungsleistungen sechs Wochen vorher informiert, so erfolgt keine Vergütung für den ausgesetzten Zeitraum (Ruhen des Vertrages).

3. Preisanpassung / Lohngleitklausel

Folgende Änderungen der Kalkulationsgrundlage des Vertrages für die Lohnkosten begründen einen Anspruch des Auftragnehmers auf Anpassung des Entgeltes, d. h. des Stundenverrechnungssatzes. Die Berechnung der Preisänderung für lohnbezogene Änderungen (Formblatt Kalkulation Position Z3) erfolgt auf der Basis eines Gesamtsatzes in Höhe von 180 % und eines Lohnkostenanteils von 89,5 %.

Lohnkostenanteil 89,5% x Änderungssatz in % Preisänderungssatz in % =

100%

Es erfolgt keine Fortschreibung (Erhöhung) des Lohnkostenanteils.

Auslöser für Preisänderungen sind Änderungen des Tariflohnes und/oder Änderungen der Sozialversicherungsbeitragssätze. Maßgeblich bei Veränderungen des Krankenversicherungsbeitragssatzes sind die Werte der AOK Bayern sowie der vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.

Die Berechnung der Preisänderung erfolgt ausschließlich auf der Basis der Änderungen für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oberhalb des Übergangsbereichs und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

Preisanpassungen werden nur vorgenommen, wenn der aus den Anpassungsfaktoren errechnete Betrag die ursprüngliche Auftragssumme um 0,5% übersteigt (Bagatellgrenze).

4. Leistung nach Abruf / Regiestunden / Abnahmemengen

a) Die Leistung an die Auftraggeberin hat innerhalb der im Einzelabruf genannten Frist zu erfolgen. Verzögerungen in der Leistungserbringung sind unverzüglich der bestellenden Dienststelle und dem Kommunalreferat zu melden. b) Regiestunden werden nach den jeweils mit dem Auftragnehmer vereinbarten Stundensätzen abgerechnet. c) Die im Leistungsverzeichnis angegebene Menge an Regiestunden ist der geschätzte Bedarf für die gesamte Vertragslaufzeit. Sie dient lediglich als Grundlage der Angebotskalkulation und für Zwecke der Wertung. Ein Anspruch auf Abnahme der genannten Menge besteht nicht. Die angebotenen Regiestundensätze werden Vertragsbestandteil.

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IV. Objektspezifische Regelungen

Der Auftragnehmer hat während der Vertragsdauer in allen Gebäudeteilen folgende Leistungen sach- und fachgerecht, entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln des Gebäudereinigerhandwerks, auszuführen.

Es wird dabei unterschieden zwischen: • laufender Unterhaltsreinigung • Leistungen auf Anforderung • Regiestunden für vertraglich nicht vereinbarte zusätzliche Reinigungsleistungen.

Die laufende Unterhaltsregelung enthält regelmäßig zu erbringenden Leistungen, die im Folgenden definiert werden.

Die dem Grunde nach vertraglich vereinbarten, aber erst auf Anforderung durchzuführenden Arbeiten werden rechtzeitig im Vorfeld von der betroffenen Dienststelle bzw. vom Kommunalreferat beauftragt. Diese Arbeiten sind dann zeitnah in Absprache mit der Dienststelle vor Ort durchzuführen. Es stehen dazu entsprechende Preispositionen im Leistungsverzeichnis zur Verfügung

Bei den im Angebot anzugebenden Regiestunden (eigene Preispositionen im Leistungsverzeichnis) handelt es sich um zusätzliche auf Anforderung zu erbringende Leistungen, wie bspw. Reinigung nach Sommerfesten, Elternabende, kleinere Baumaßnahmen oder ähnliche Aufträge außerhalb der regulären Leistungen. Die Beauftragung erfolgt ausschließlich durch das Kommunalreferat – Immobiliendienstleistungen zu diesen Stundensätzen.

Folgende Ausführungen zur Unterhaltsreinigung enthalten generelle Regelungen. In der Leistungsbeschreibung (LB) sind die objektspezifischen Details genannt. Die Ausführung der Reinigungsleistung ist in den Allgemeinen Reinigungsanforderungen (siehe Anhang II) beschrieben.

1. Bauart / Objekttyp / Allgemeine Reinigungsanforderungen /

Raumaufmaß (Ziffer 6.1 LB)

In der Leistungsbeschreibung wird angegeben, ob es sich um einen Neubau, einen Bestandsbau, einen Übergangscontainerbau, usw. handelt. Für jedes Objekt ist ein Raumaufmaß beigefügt (Anlage). Darin sind die einzelnen Räume, Gänge und besonderen Bereiche, sowie deren Reinigungshäufigkeit pro Jahr hinterlegt.

2. Masernschutz (Ziffer 6.2 LB)

a) Bei der LHM fallen einige Objekte unter die Regelungen des § 23 Abs. 3 Satz 1, des § 33 Nr. 1 bis 4 bzw. des § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Sofern sich aus den objektspezifischen Informationen hinsichtlich Masernschutz besondere Anforderungen an die Beschäftigten der Reinigungsfirma ergeben, gilt Folgendes: Mit der Angebotsabgabe wird versichert, dass alle zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personen (auch Mitarbeitende eventuell eingesetzter Unterauftragnehmer) vor Beginn ihrer Tätigkeit die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfüllen und sämtliche für die Nachweisführung gemäß § 20 Abs. 9 IfSG notwendigen Unterlagen beim Auftragnehmer vorliegen.

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b) Personen, die weder Impfschutz noch Immunität oder Kontraindikation nachweisen, dürfen in den betreffenden Einrichtungen nicht tätig werden (auch nicht als Springer*in oder Vertretung, siehe § 20 Abs. 9 Satz 7 IfSG).

c) Die Zuständigkeit zur Prüfung der Nachweise und der Dokumentation vor dem ersten Einsatz in dieser Einrichtung liegt beim Auftragnehmer als Arbeitgeber.

d) Sofern zur Erfüllung der Leistung Unterauftragnehmer eingesetzt werden soll, müssen auch die von diesem eingesetzten Personen den entsprechenden Impfschutz, eine Immunität oder eine Kontraindikation nachweisen können.

3. (Erweitertes) Führungszeugnis (Ziffer 6.3 LB)

a) In den Objektspezifischen Regelungen ist festgelegt, ob in einem Objekt die Reinigungsarbeiten nur von Personal durchgeführt werden darf, das ein (erweitertes) Führungszeugnis vorgelegt hat, vgl. § 30a BZRG.

b) Vor Antritt der Reinigungstätigkeit müssen die Reinigungskräfte der städtischen Ansprechperson vor Ort ein aktuelles (erweitertes) Führungszeugnis vorlegen. Die genauen Kontaktdaten der städtischen Ansprechperson werden mit der Übermittlung des Auftrages bekannt gegeben.

c) Falls Einträge enthalten sind, entscheidet die städtische Ansprechperson vor Ort, ob die jeweilige Arbeitskraft zur Durchführung der Reinigungsarbeiten eingesetzt werden darf.

d) Nach Ablauf jeden Jahres ist unaufgefordert ein neues (erweitertes) der städtischen Ansprechperson vor Ort vorzulegen.

e) Arbeitskräfte, die das geforderte aktuelle (erweiterte) Führungszeugnis trotz Abmahnung nicht vorlegen, sind auszutauschen.

f) Im Falle eines Personalwechsels ist das erforderliche (erweiterte) Führungszeugnis mindestens 14 Tage vor Arbeitsantritt an die städtische Ansprechperson vor Ort zur Prüfung zu übermitteln. Für die als Personalreserve vorgesehenen Reinigungskräfte gilt die oben beschriebene Verpflichtung zur Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses entsprechend.

g) Die entstehenden Kosten sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.

4. Nutzung der Aufzüge (Ziffer 6.4 LB)

Sofern im Objekt Aufzüge vorhanden sind, sind folgende Regelungen möglich: • Die Aufzüge können während der Reinigungszeit grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden (externe Alarmaufschaltung) oder • die Aufzüge können nur während der Dienstzeit der Technischen Hausverwaltung/des Objektverantwortlichen genutzt werden. Außerhalb der Anwesenheit der THV ist dann nur der Transport der Reinigungsgeräte mittels Aufzugs möglich. Eine Personenbeförderung ist nicht gestattet. • Ggf. eine individuelle Regelung, die in den objektspezifischen Informationen genannt ist. Während der Ferienzeiten ist damit zu rechnen, dass die Nutzung des Aufzuges stark eingeschränkt oder sogar unmöglich ist. Die organisatorische Abwicklung inkl. Terminabsprache vor Ort ist darauf abzustimmen.

5. Außenanlagen (Ziffer 6.5 LB)

Die Außenanlagen können teilweise unbefestigt sein. Von einem entsprechend erhöhten Schmutzeintrag ist dann auszugehen. Dies ist auch bei der Glasreinigung (Hilfsmittel) zu berücksichtigen.

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6. Alarmanlagen (Ziffer 6.6 LB)

Sofern im Objekt eine Bedienung der Alarmanlage durch Reinigungspersonal notwendig ist, werden die Zeiten der Alarmaufschaltung im Rahmen der Abstimmung des Reinigungsplanes vor Ort mitgeteilt, ggf. erfolgt eine entsprechende Einweisung vor Ort.

7. Putzkammern (Ziffer 6.7 LB)

Grundsätzlich sind Putzkammern (im Aufmaß entsprechend ausgewiesen) vorhanden. Hier kann der Auftragnehmer die zur Reinigung benötigten Utensilien lagern. Sofern keine Putzkammern vorhanden sind, muss der Auftragnehmer zu jeder Reinigung sämtliche Utensilien mitbringen und anschließend wieder mitnehmen.

8. Wasseranschlüsse (Ziffer 6.8 LB)

Grundsätzlich sind in den Putzkammern bzw. in den Sanitären Anlagen Wasseranschlüsse vorhanden, aus denen Wasser für die Reinigung gezapft werden kann, Schläuche dürfen nicht angebracht werden.

9. Reinigungszeiten (Ziffer 6.9 LB)

Je Objekt werden individuelle Reinigungszeiten festgelegt. Diese sind grundsätzlich an Arbeitstagen (Montag bis Freitag) zu erbringen. Eine Reinigung außerhalb dieser Zeiten ist nur in vorheriger Absprache mit den Verantwortlichen vor Ort zulässig.

10. Schlüsselausgabe (Ziffer 6.10 LB)

Im Regelfall ist eine Schlüsselausgabe möglich. In besonderen Fällen sind andere Regelungen möglich. Diese sind in der Leistungsbeschreibung näher beschrieben. Sofern Schlüssel ausgegeben werden, sind diese mit Sorgfalt zu behandeln. Schlüsselverluste sind umgehend bei der örtlichen Ansprechperson und dem Kommunalreferat zu melden (siehe oben I. Ziffer 9).

11. Sicherheitskonzept (Ziffer 6.11 LB)

Sofern individuelle Sicherheitskonzepte in einem Objekt festgelegt sind, werden diese vor Beginn der Reinigungsarbeiten beim Objektverantwortlichen bzw. bei der Technischen Hausverwaltung (THV) geklärt. Die objektspezifischen Vorgaben für den Zutritt zu den Gebäuden, wie zum Beispiel die Meldung der tätigen Reinigungskräfte oder die Anmeldung von darüberhinausgehenden Personen (z.B. Objektleitung oder sonstige Unternehmensvertreter*innen) sind einzuhalten.

12. Schließzeiten / Reinigungshäufigkeiten (Ziffer 6.12 LB)

Für jede Objektart gelten unterschiedliche Reinigungshäufigkeiten und Schließzeiten. Die Reinigungshäufigkeit wird von der Auftraggeberin festgelegt (bspw. täglich, alle 2 Tage, 1x wöchentlich, usw.). Unter Schließzeiten sind bspw. die bayrischen Ferienregelungen für Schulen zu verstehen oder eine generelle Schließzeit von Objekten (Betriebsferien).

Die Berechnung der Reinigungshäufigkeiten wird im Anhang I näher erläutert.

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13. Einsatz Vorarbeiter/in (Ziffer 6.13 LB)

Sofern ein Ansprechpartner/-in für die/den städtischen Objektverantwortlichen einzusetzen ist (eine/ein fachlich geeignete(r) Vorarbeiterin/Vorarbeiter), gilt folgende Regelung: Die/der Vorarbeiter muss während der Ausführung der Reinigungsarbeiten ständig erreichbar sein. Sofern sich die zwingende Erreichbarkeit nur auf einen Teil der Reinigungszeit beschränkt, wird dies in der Leistungsbeschreibung definiert. Für die ständige Erreichbarkeit ist die Ausstattung der Vorarbeiterin bzw. des Vorarbeiters mit einem Mobiltelefon auf Kosten des Auftragnehmers erforderlich. Die Vorarbeiterin bzw. der Vorarbeiter kann mit laufenden Reinigungsarbeiten beauftragt werden. Die Aufsichtstätigkeit ist entsprechend der Höhe des im Formblatt Kalkulation eingetragenen Zuschlagssatzes zu gestalten.

14. Vorgezogene Unterhaltsreinigung (Ziffer 6.14 LB)

Sofern im Objekt eine vorgezogene Unterhaltsreinigung benötigt wird, gilt Folgendes: Grundsätzlich soll diese Reinigungskraft in den im Aufmaß vorgegebenen Bereichen des Objektes entsprechend den definierten Häufigkeiten die laufende Unterhaltsreinigung erledigen. Neben diesen Aufgaben sind auch dringend anfallende Reinigungsarbeiten auf Grund von Spontanverschmutzungen (z.B. verschüttete Getränke, Erbrochenes) durchzuführen. Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass der Betrieb im Objekt nicht behindert wird. Sofern ausgeschriebene Leistungen innerhalb der vorgezogenen Unterhaltsreinigung erbracht werden, tritt die Abnahme der Reinigungsleistung abweichend von o.g. Regelung (I. Ziffer 14) genannten Zeitpunkt nicht stillschweigend durch die weitere Nutzung der Flächen ein. Eventuelle Mängelrügen werden spätestens bis zum nächsten Nutzungstag, 10:00 Uhr an den Auftragnehmer gesandt.

15. Ferienbelegung (Ziffer 6.15 LB)

Während der Ferien ist in den Schulen normalerweise keine Unterhaltsreinigung notwendig. Einzelne Bereiche sind jedoch auch während der Ferien zu reinigen. Die Bereiche sind im Aufmaß gekennzeichnet und werden in der Leistungsbeschreibung und im Leistungsverzeichnis (Preisangaben) definiert.

16. Mittagsbetreuung / Ganztagsbetreuung (Ziffer 6.16 LB)

Sofern im Objekt Bereiche für Mittags- bzw. Ganztagsbetreuung vorhanden sind, ist von einem erhöhtem Schmutzaufkommen auszugehen, weil in diesen Bereichen Nahrung und Getränke verzehrt werden.

17. Pflegeanleitungen (Ziffer 6.17 LB)

Für spezielle Bodenbeläge sind individuelle Pflegeanleitungen zu berücksichtigen; diese sind ggf. als Anlage den Unterlagen beigefügt.

18. Doppelböden (Ziffer 6.18 LB)

Sofern im Objekt Doppelböden verlegt sind, sind diese als eigene Preisposition im Leistungsverzeichnis ausgewiesen. Eine besondere Beachtung ist erforderlich.

19. Mehrfachnutzung von Räumen (Ziffer 6.19 LB)

Sofern im Objekt einzelne Räume von verschiedenen Personenkreisen genutzt werden (bspw. Musikgruppe für Senioren, u.ä.) ist dies in der Leistungsbeschreibung aufgelistet. Es ist ggf. mit einer erhöhten Verschmutzung zu rechnen. Es ergeben sich ggf. Auswirkungen auf das Reinigungszeitfenster) wird dort vermerkt). Eine besondere Beachtung ist erforderlich.

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20. Auf- und Abstuhlarbeiten und

Mensabereich (Ziffer 6.20 LB)

Sofern diese Leistung benötigt wird, erfolgt die Festlegung der Räume, in denen die Auf- und Abstuhlarbeiten durchzuführen sind, durch die Schulleitung bzw. der Sachwaltung vor Ort. Entsprechend dieser Festlegung können die Auf- und Abstuhlarbeiten verrechnet werden. Im Regelfall sind das in Schulen Klassenzimmer der 1. und 2. Jahrgangsstufe.

Evtl. vorhandene Mensabereiche sind im der Leistungsbeschreibung näher beschrieben, die Reinigung selbst ist in den Allgemeinen Reinigungsanforderungen beschrieben.

21. Auffüllen / Bestücken mit Sanitärartikel (Ziffer 6.21 LB)

Das Bestücken der Sanitärbereiche und/oder weiterer im Aufmaß gekennzeichneter Bereiche (z.B. Klassenzimmer, Gemeinschaftsräume) mit Sanitärartikeln (z.B. Toilettenpapier, Handtüchern und Seife) ist optionaler Leistungsinhalt. Diese Option kann während der Vertragslaufzeit für einen beliebigen Zeitraum beauftragt werden und endet automatisch nach Ablauf des Zeitraums. Entsprechende Preisposition(en) ist/sind im Leistungsverzeichnis vorhanden.

Sofern die Auffüllung durch den Auftragnehmer erfolgt, wird der Objektleitung des Auftragnehmers der entsprechende Aufbewahrungsort mitgeteilt. Es ist rechtzeitig durch die Objektleitung des Auftragnehmers der örtlichen Ansprechperson der Dienststelle mitzuteilen, wenn Artikel zur Neige gehen. Die Beschaffung der Sanitärartikel selbst ist Aufgabe der jeweiligen Dienststelle, nicht des Auftragnehmers.

Bei Inanspruchnahme dieser Leistung gilt Folgendes: • Eine Beauftragung erfolgt durch den Außendienst des Kommunalreferates. • Die Leistung ist während der Reinigungszeit auszuführen. • Bei einem kurzzeitigen Bedarf (max. 6 Monate) erfolgt die Vergütung dieser Leistung auf Basis der angebotenen Preise und ist vom Auftragnehmer separat in Rechnung zu stellen, eine Abnahmebestätigung hierfür ist der Rechnung beizulegen. Eine Änderung des Rechnungsplanes erfolgt nicht. • Bei einer längerfristigen Beauftragung wird der Rechnungsplan entsprechend der angebotenen Preise geändert. • Die Leistung ist spätestens 5 Arbeitstage (Mo-Fr) nach Beauftragung zu erbringen.

Zu Klarstellung: Eine Beauftragung durch andere Personen (bspw. techn. Hausverwaltung oder Sachwaltung) führt zu keiner Leistungserbringungspflicht und wird nicht vergütet.

22. Tiefgaragen und Fahrradabstellräume (Ziffer 6.22 LB)

Sofern Tiefgaragen vorhanden sind, sind die Tiefgarage sowie die Rampen entsprechend den Allgemeinen Reinigungsanforderungen zu reinigen. Es sind sämtliche einschlägige Vorschriften des Umweltschutzes sowie die Festlegungen und Grenzwerte der Entwässerungssatzung der Landeshauptstadt München vom 01.10.2018 – Stand: 01.06.2024 zwingend einzuhalten.

23. Spielteppiche (Ziffer 6.23 LB)

In der Leistungsbeschreibung ist angegeben ob Spielteppiche verlegt sind. Die Reinigung dieser ist in den jeweiligen allgemeinen Reinigungsanforderungen festgelegt.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 25 von 55

24. Wasserlose Urinale (Ziffer 6.24 LB)

In einigen Gebäuden sind wasserlose Urinale verbaut. Eine entsprechende Info ist in der Leistungsbeschreibung genannt. Auf die Besonderheiten in der Reinigung wird auf die jeweiligen allgemeinen Reinigungsanforderungen verwiesen.

25. Reinigungsstandard (Ziffer 6.25 LB) + Anhang

Die entsprechenden Informationen sind in der Leistungsbeschreibung genannt. Grundsätzlich gelten die Regelungen in den jeweiligen Allgemeinen Reinigungsanforderungen (siehe Anhang II). In der Leistungsbeschreibung wird festgelegt, welcher Reinigungsstandard gilt und damit welche allgemeine Reinigungsanforderung zu beachten ist. Diese sind in bestimmte Gebäudetypen unterteilt und finden sich im Anhang II wieder.

Für Kinderkrippen und Kooperationseinrichtungen gilt zusätzlich: Für die bei Bedarf zusätzlich durchzuführende Eigenreinigung durch städtisches Personal erforderlichen Reinigungsgeräte (Reinigungsmaschinen, Staubsauger, Doppelfahreimer usw.) und Reinigungsmittel sind der Auftraggeberin vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen, die Kosten dafür sind entsprechend einzukalkulieren. Reinigungswagen mit folgender Mindestausstattung: • Zwei große Eimer (mindestens 15 Liter), sofern nicht blau oder rot, erfolgt eine entsprechende Kennzeichnung • Zwei kleine Eimer (mindestens 5 Liter), sofern nicht blau oder rot, erfolgt eine entsprechende Kennzeichnung • Kindersicherung nach Ziff. 3.4. der Allgemeinen Reinigungsanforderungen (z.B. ab- schließbarer Sicherheitskorb für Putzmittel) • Eine Wasserpresse • Ein Auffangsack für Restmüll • Ein Auffangsack für Papiermüll

26. Turnhalle / Schwimmhalle (Ziffer 6.26 LB)

Die laufende Unterhaltsreinigung ist in den Allgemeinen Reinigungsanforderungen (siehe Anhang II) geregelt.

a) Sofern vorhanden und genutzt, gelten folgenden Regelungen:

• Wochenendbelegung der Turnhalle Die Turnhalle sowie die dazugehörenden Räume werden am Wochenende von Vereinen genutzt. Der dadurch entstehende erhöhte Reinigungsaufwand am Montagmorgen ist entsprechend einzukalkulieren.

• Ferienbelegung der Turnhallenbereiche Die Turnhalle sowie die dazugehörenden Räume werden in den Ferien von Vereinen, von evtl. im Objekt befindlichen Tagesheimen, kooperative Ganztagsbildung oder Hort genutzt. Diese Bereiche sind nach jeder zweiten Belegung zu reinigen. Es erfolgt ein separater Abruf. Die Abrechnungspauschale ergibt sich aus der Summe der Preispositionen Ferienreinigung nach Fremdbelegung.

• Punktspielsaison (Oktober bis März) In den Monaten Oktober bis März wird die Turnhalle sowie die dazugehörenden Räume von Vereinen intensiv für Punktspiele genutzt.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 26 von 55

Deshalb ist eine zusätzliche Unterhaltsreinigung des Turnhallenbereiches in den Monaten Oktober bis März jeden Jahres durchzuführen. Grundsätzlich ist in den Monaten November bis Februar jeden Samstag, im Oktober und März nur vereinzelt (je nach Spielplan) eine Reinigung durchzuführen. Abgerechnet werden nur die tatsächlich beauftragten, durchgeführten und abgenommenen Reinigungen (kalkulatorisch 20 Reinigungen pro Saison). Sollte ein beweglicher Feiertag auf einen Samstag fallen, ist die Reinigung auf den Freitag (Nachmittag/Abend) vorzuverlegen oder die Reinigung muss ganz entfallen. Hierzu ist in je-dem Einzelfall eine individuelle Abstimmung mit den städtischen Objektverantwortlichen erforderlich.

b) Im Rahmen der Schwimmoffensive der Auftraggeberin werden städtische Schulschwimmbäder auch für eine außerschulische Nutzung zur Verfügung gestellt. Schwimmbadnutzungen sind grundsätzlich auch an den Wochenenden und in den Ferien vorgesehen. Die Reinigung der Schulschwimmbäder erfolgt grundsätzlich durch städtisches Personal. Am Montagmorgen und in den Ferien erfolgt die Reinigung jedoch nicht durch städtisches Personal, sondern durch das beauftragte Reinigungsunternehmen.

• Reinigung der Schwimmhalle am Montagmorgen Die in den Vergabeunterlagen (Aufmaß, Berechnung Reinigungsflächen, Leistungsverzeichnis) aufgeführten Bereiche der Schwimmhalle mit Nebenflächen mit einem Reinigungsintervall von einmal wöchentlich (= Häufigkeit 39) sind zwingend am Montagmorgen vor Schulbeginn im Zeitfenster 05.00 Uhr bis 07.30 Uhr zu reinigen.

• Reinigung der Schwimmhalle in den Ferien Für die Reinigung der in den Vergabeunterlagen (Aufmaß, Berechnung Reinigungsflächen, Leistungsverzeichnis) aufgeführten Bereiche der Schwimmhalle mit Nebenflächen gilt: • die Reinigung ist in allen Ferien mit Ausnahme der Weihnachtsferien und mit Ausnahme von 4 Wochen in den Sommerferien durchzuführen • Die Reinigung ist grundsätzlich montags bis freitags im Zeitfenster 05:00 Uhr bis 07:30 Uhr durchzuführen • allerdings nur auf expliziten Abruf durch die Mitarbeiter*innen der Technischen Hausverwaltung

Berechnung der Reinigungshäufigkeit in den Ferien: Anzahl der Ferientage laut Ferienkalender 63 Ferientage Anzahl der Ferientage ohne Reinigungsbedarf in den Sommerferien -19 Ferientage Anzahl der Ferientage ohne Reinigungsbedarf in den Weihnachtsferien -8 Ferientage

Die Anzahl der Ferientage mit Reinigungsbedarf aufgrund Schwimmoffensive von 36 Reinigungstagen im Jahr stellt eine kalkulatorische Größe dar. Abgerechnet werden (nur) die von der Technischen Hausverwaltung tatsächlich beauftragten und bestätigten Reinigungen.

c) Abrechnung der Pauschalen Sofern Bereiche bei • „Reinigung in den Ferien nach Fremdbelegung“, • „Reinigung in der Punktspielsaison“

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 27 von 55

und

• „Schwimmoffensive“ gemeinsam enthalten sind und diese Flächen aus jedem der drei genannten Gründe genutzt werden, wird für diese Bereiche eine „Ergänzungspauschale für gemeinsam genutzte Bereiche“ gebildet. Sie darf ergänzend zu den Abrechnungspauschalen für Leistungen nach a) bis c) in Rechnung gestellt werden, wenn eine Reinigung aufgrund der Vereinsbelegung, nach Punktspielen oder der Schwimmoffensive erfolgt, jedoch nur einmal pro Reinigungstag. Kalkulatorisch wird folgende Reinigungshäufigkeit zu Grunde gelegt: Anzahl der Reinigungstage nach Schwimmoffensive 36 Reinigungstage Anzahl der Reinigungstage nach Punktspielen (samstags) 20 Reinigungstage Gesamtanzahl „Ergänzungspauschale“/kalkulatorisch 56 Reinigungstage

27. Heizkörperverkleidungen (Ziffer 6.27 LB)

Einige Heizkörper sind mit Heizkörperverkleidungen versehen. Zur Reinigung der Heizkörper und -rohre vor und nach der Heizperiode in den Winter- und Sommerferien, sowie bei der Grundreinigung, sind diese Verkleidungen ab- und wieder anzuschrauben bzw. aus- und wieder einzuhängen. Hierfür sind zwei Personen erforderlich. Dieser Mehraufwand ist einzupreisen. In manchen Fällen ist die Reinigung der Heizkörper und -verkleidungen sowie die Heizrohre im Bereich der Anschlüsse nur möglich, wenn vom Baureferat die Verkleidung abgenommen wird. Die Termine sind somit rechtzeitig mit der Technischen Hausverwaltung abzustimmen.

28. Abfallentsorgung mit der Unterhaltsreinigung (Ziffer 6.28 LB)

a) Abfallarten Folgende Abfallarten werden grds. in jedem Gebäude getrennt gesammelt: • Papier • Bioabfälle • Glas • Leichtverpackungen – LVP (Kunststoffe/Verbunde/Weißblech/Aluminium) • Restmüll

b) Sammelstellen / Leerungshäufigkeiten / Behälterleerungen • Zentrale und dezentrale Sammelstellen Es wird zwischen zentralen und dezentralen Sammelstellen unterschieden. An zentralen Sammelstellen werden in der Regel verschiedene Wertstoffe und Restmüll in Wertstofftrennsystemen gesammelt. An dezentralen Sammelstellen werden nur einzelne Abfallfraktionen erfasst.

• Leerungshäufigkeiten Die Leerungshäufigkeiten an den Sammelstellen entsprechen den Reinigungshäufigkeiten, die im Aufmaß für jeden Raum festgelegt sind. Weichen die Leerungshäufigkeiten von den Reinigungshäufigkeiten ab, so ist dies in der LB aufgeführt.

• Behälterzahl und Behältergrößen In der Regel überschreiten die Behältergrößen für zentrale und dezentrale Sammelstellen 50 l nicht. Pro Raum ist mit bis zu 4 Behältern zu rechnen. Werden die Behältergrößen oder die Behälteranzahl überschritten, ist dies in der LB vermerkt.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 28 von 55

• Behälterreinigung Alle Wertstoff-/Abfallbehälter sind bei Verschmutzungen zu reinigen.

c) Fachgerechter Transport und Entsorgung der Wert-/Reststoffe • Bei der Leerung der Wertstofftrennsysteme an den zentralen Sammelstellen sind die jeweiligen Abfallfraktionen getrennt zu erfassen, getrennt zu transportieren sowie getrennt und sachgerecht über die jeweilige Tonne – also Bio, Papier, LVP, ggf. Glas sowie Restmüll – am Tonnenstandplatz zu entsorgen. Eine Mischung der einzelnen Wertstoffe ist nicht zulässig. Hinsichtlich etwaiger Verstöße ist II. Ziffer 8 lit. e) zu beachten. Im Übrigen siehe zur Abfallentsorgung am Tonnenstandplatz nachfolgende lit. e).

• Mit Ausnahme von Papierkörben sind in allen Wertstofftrenn- bzw. Restmüllbehältern passende Tüten einzuspannen. Die Anforderung an die Tüten sind in der LB aufgeführt.

• In die Bioabfalleimer bis 20 Liter dürfen nur Papiertüten eingespannt werden (Anforderung siehe Ziffer 2.3 lit. b) LB. Die Bioabfälle können zusammen mit den Papiertüten zur Biotonne transportiert und dort gemeinsam in der Biotonne entsorgt werden (siehe lit. e)). In die größeren Bioabfalleimer dürfen Plastiktüten eingespannt werden. Der Bioabfall muss ohne Plastiktüte zur Biotonne transportiert werden. Ein Einwurf der Plastiktüten in die Biotonne ist ebenfalls nicht zulässig. Die gebrauchten Plastiktüten für die Biomüllsammlung sind als LVP-Müll zu entsorgen (siehe lit. e)).

d) Umgang mit verunreinigten Wertstoffen Offensichtlich verunreinigte Wertstoffe dürfen im Ausnahmefall als Restmüll entsorgt werden, dabei hat eine Meldung an die Ansprechperson im Objekt zu erfolgen.

e) Entsorgung der Wertstoffe und Restmüll am Tonnenstandplatz • Die im Dienstgebäude gesammelten Wertstoffe bzw. der Restmüll müssen getrennt voneinander und sachgerecht in die entsprechenden Tonnen entsorgt werden, d.h. Papiermüll in die Papiertonne, Biomüll in die Biotonne, Restmüll in die Restmülltonne, etc. Evtl. verwendete Plastiktüten sind über Leichtverpackungen zu entsorgen, dies bedeutet, dass befüllte Plastiktüten ggf. ausgeleert werden müssen (Ausnahme: Medizinische Abfälle). Werden für Bioabfälle Papiertüten verwendet, so können diese zusammen mit dem Biomüll über die Biotonne entsorgt werden.

• Es dürfen keine Abfallsäcke neben den Abfalltonnen gestellt werden, sie werden nicht abgeholt.

• Die Abfalltonnen dürfen nicht überfüllt werden, die Tonnendeckel müssen schließbar sein und dürfen nicht offenstehen. Falls dies wegen Überfüllung nicht möglich ist, erfolgt eine Rückmeldung an die Ansprechperson im Objekt.

29. Chemische Nassgrundreinigung (Ziffer 6.29 LB)

Sofern in einem Objekt eine chemische Nassgrundreinigung durchgeführt werden muss, sind die Informationen in der Leistungsbeschreibung genannt, in den allgemeinen Reinigungsanforderungen ist die Ausführung beschrieben. Die Grundreinigung in Schulen hat grundsätzlich in den Pfingst- und Sommerferien stattzufinden. Sie ist grundsätzlich nach Absprache mit der Technischen Hausverwaltung im Zeitraum zwischen 05:00 – 22:00 Uhr durchzuführen. Evtl. Abweichungen sind in der Leistungsbeschreibung genannt.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 29 von 55

30. Glas- und Lampenreinigung (Ziffer 6.30 LB)

Die Beauftragung erfolgt ausschließlich durch das Kommunalreferat – Immobiliendienstleistungen.

Die Ausführung hat so zu erfolgen, dass die zu reinigenden Flächen und auch andere Bauteile sowie sonstige Oberflächen der Raumausstattung und -einrichtung nicht beschädigt oder verschmutzt werden. Werden bei der Ausführung der Leistung andere Bereiche verschmutzt (bspw. Tropfwasser landet auf Boden / Einrichtungsgegenständen oder Fußspuren beim Besteigen von Tischen o.ä.) müssen diese Spuren und Verschmutzungen unaufgefordert wieder fachgerecht beseitigt werden. In Turnhallen können Schutznetze verbaut sein, diese sind vor der Glasreinigung zu entfernen und danach wieder anzubringen

Diese ist grundsätzlich nach Absprache mit der Technischen Hausverwaltung im Zeitraum zwischen 05:00 – 22:00 Uhr durchzuführen. Evtl. Abweichungen sind in der Leistungsbeschreibung genannt.

Bei der Durchführung der Glas- und Rahmenreinigung sind in diversen Bereichen ggf. Hilfsmittel erforderlich, die gesondert zu kalkulieren sind. Für den Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Hubarbeitsbühne, Gerüst usw.) auf öffentlichen Straßen- und Verkehrswegen ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich und vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Die Gebühren hierfür werden von der Auftraggeberin nicht erstattet. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Mobilitätsreferat, Servicebüro - Bau- & Straßennutzung (E-Mail-Adresse: baustellen.mor@muenchen.de). Die erforderlichen Informationen zur Sondernutzungserlaubnis finden Sie auch im Internet unter www.muenchen.de/dienstleistungsfinder im Kapitel "Straßensondernutzung für private Baumaßnahmen beantragen".

Die Lampenreinigung erfolgt auf besondere Aufforderung durch das Kommunalreferat. Die Beauftragung und Abrechnung erfolgt nach den Regeln der Regiestunden.

31. Friedhöfe

Bei Friedhöfen erfolgt eine Grund- und Glasreinigung nach Terminvereinbarung mit den Objektverantwortlichen vor Allerheiligen. Diese Bereiche sind im Raumaufmaß gekennzeichnet.

An Allerheiligen ist eine Tagesreinigungskraft einzusetzen. Die Tagesreinigungskraft muss von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr anwesend sein und muss sich eigenverantwortlich um die kontinuierliche Sauberkeit und das Bestücken der Öffentlichen Sanitäranlagen kümmern. Vor Dienstbeginn muss sich die Tagesreinigungskraft in der Verwaltung des Friedhofs melden. Die Kosten für die Tagesreinigungskraft sind separat zu kalkulieren.

32. Bezirkssportanlagen

Das Objekt muss bei der morgendlichen Reinigung stets um 08:00 Uhr in einem trockenen Zustand benutzbar sein.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 30 von 55

Aus den verlängerten Öffnungszeiten resultieren folgende Reinigungszeiten: • Reinigung an Werktagen Kalkulatorisch wurden für die 2. Reinigung am Samstag von 22:30 Uhr bis 24:00 Uhr 51 Reinigungen zugrunde gelegt. Die tarifvertraglichen Zuschläge sind entsprechend bei der jeweiligen Position einzukalkulieren. Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich beauftragten, erbrachten und bestätigten Leistungen.

• Reinigung an Sonn- und Feiertagen Die Bezirkssportanlage ist an Sonntagen und an den in den Vergabeunterlagen- Berechnung-Reinigungshäufigkeiten genannten Feiertagen zwar geöffnet, eine Reinigung an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich jedoch nicht vorgesehen.

Um auch an Sonn- und Feiertagen ein gereinigtes Objekt zur Verfügung stellen zu können, gelten folgende Vorgaben für die Durchführung der Reinigung: • Liegt ein Feiertag zwischen zwei Werktagen (z.B. Christi Himmelfahrt), erfolgt am Werktag vor dem Feiertag zusätzlich zur Morgenreinigung eine zweite Reinigung am Abend. Diese abendliche Reinigung ist im selben Zeitfenster wie die 2. Reinigung am Samstag durchzuführen. • Folgt nach einem Sonn-/Feiertag ein weiterer Sonn-/Feiertag (z.B. Pfingstmontag nach Pfingstsonntag oder 1. Mai fällt auf einen Samstag) gilt folgendes: o für eine saubere Nutzung am ersten Sonn-/Feiertag: Reinigung am Abend des Werktages vor diesem Sonn-/Feiertag im Zeitfenster analog Samstagabend o für eine saubere Nutzung am zweiten Sonn-/Feiertag: wahlweise: ▪ am Abend des ersten Sonn-/Feiertages ab 18.30 Uhr oder ▪ am Morgen des zweiten Sonn-/Feiertages bis 07.45 Uhr.

Die genannten Zeitfenster stehen dem beauftragten Unternehmen alternativ zur Auswahl. Beide Varianten führen zu dem Ergebnis, dass die Räumlichkeiten am jeweiligen Feiertag bis spätestens 07:45 Uhr gereinigt und nutzbar zur Verfügung stehen. Kalkulatorisch wurden für die Reinigung an Sonn-/Feiertagen 5 Reinigungen zugrunde gelegt. Die Zuschläge sind entsprechend bei der jeweiligen Position einzukalkulieren. Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich beauftragten, erbrachten und bestätigten Leistungen.

33. Betriebsanweisungen für Gefahrenstoffe

Die jeweils aktuelle Betriebsanweisung für Biologie, Chemie- und Physik- Vorbereitungsräume (s. Bemerkungen im Aufmaß) ist zu beachten. Die Objektleitung ist verpflichtet, das Reinigungspersonal vor der Reinigung in die Betriebs- anweisung einzuweisen. Die Betriebsanweisung ist vor Ort ausgehängt, die Objektleitung wird ihrerseits von einer Fachkraft eingewiesen. Eventuelle Änderungen in der Betriebsanweisung während der Vertragslaufzeit sind zu beachten.

34. Sonderreinigung nach Wahlen

Öffentliche Gebäude (insb. Schulen) werden regelmäßig als Wahllokal genutzt. Ob ein Objekt des Vertrags entsprechend genutzt wird, wird von der Auftraggeberin mitgeteilt. Am Montag nach der Wahl sind die Gebäude vor Dienst- oder Unterrichtsbeginn ab 05:00 Uhr bis 07:30 Uhr entsprechend zu reinigen. Die für die Durchführung der Wahl benutzten Gangbereiche, Toiletten und Klassenzimmer bzw. sonstigen Räumlichkeiten nach individueller Information der Technischen

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 31 von 55

Hausverwaltung gesondert zu reinigen. Die benutzten Toiletten sind desinfizierend zu reinigen. Das Aus- und Einräumen der Wahllokale ist nicht Aufgabe des Auftragnehmers. Für diese zusätzlichen Reinigungsleistungen sind folgende Arbeitszeiten vorgesehen: • je 100 m² Gang 20 Minuten • je Toilettenanlage 20 Minuten • je Klassenzimmer 20 Minuten • je 100 m² Aula 30 Minuten • je 100 m² Mensa 30 Minuten • je Turnhalle keine zusätzliche Abrechnung, die Reinigung erfolgt regulär am Montagmorgen.

Die Leistungen sind gesondert unter Angabe des Betreffs „Wahlreinigung“ in Rechnung zu stellen. Die geleisteten Arbeitsstunden sind auf einem gesonderten Nachweis durch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Technischen Hausverwaltung bestätigen zu lassen. Bei mehreren Gebäuden sind die Berechnungen auf einem Rechnungsformular vorzunehmen. Die Rechnungen mit der/den Abnahmebestätigung(en) sind innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl beim Referat für Bildung und Sport (siehe oben I. Ziffer 13 Rechnungen) einzureichen.

35. Weitere Besonderheiten (Ziffer 6.31 LB)

Ggf. ergeben sich weitere spezielle Anforderungen in Objekten. Diese sind in der Leistungsbeschreibung aufgelistet und zu beachten.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 32 von 55

V. Schlussbestimmungen

1. Anzuwendendes Recht, Vertragssprache

a) Die Vertragspartner sind sich einig, dass auf diesen Vertrag ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts Anwendung findet. b) Maßgeblich für den Inhalt dieses Vertrags ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser Vertragsurkunde nebst Anlagen. c) Sämtliche Korrespondenz in mündlicher und schriftlicher Form ist in deutscher Sprache zu führen.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort ist der Ort, an dem die jeweiligen Leistungen zu erbringen sind. b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit zulässig, der Sitz des Auftraggebers, München. c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, sofern in den vorstehenden Regelungen nichts Abweichendes vereinbart wurde.

4. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame bzw. undurchführbare Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen so weit wie möglich entsprechen.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 33 von 55

Anhang I – Berechnung Reinigungshäufigkeiten

Verwaltungsgebäude

Es wird von folgenden Feiertagen ausgegangen: • 5 Feiertage immer an Werktagen: o Karfreitag o Ostermontag o Christi Himmelfahrt o Pfingstmontag o Fronleichnam

• 8 Variable Feiertage: o 01.01. (Neujahr) o 06.01. (Hl. Dreikönig) o 01.05. (Tag der Arbeit) o 15.08. (Mariä Himmelfahrt) o 03.10. (Tag der Dt. Einheit) o 01.11. (Allerheiligen) o 25.12. (1. Weihnachtsfeiertag) o 26.12. (2. Weihnachtsfeiertag)

Es werden aufgrund der wöchentlichen Reinigungshäufigkeit die Feiertage berücksichtigt, die stets auf einen Werktag (Mo - Fr) fallen. Der Abzug für „Feiertage immer an Werktagen“ berechnet sich nach folgender Formel:

(Anzahl der Feiertage) x (Reinigungshäufigkeit pro Woche) Anzahl der Werktage (5 oder 6)

Für Feiertage, die auch auf einen arbeitsfreien Werktag oder Sonntag fallen können, wird der zu verrechnende Anteil nach folgender Formel ermittelt:

Anzahl der (variablen) Feiertage x Reinigungshäufigkeit pro Woche Anzahl der Wochentage (7)

Reinigungshäufigkeit Reinigungstage/Jahr 6-tägig 299 5-tägig 249 3-tägig 150 2,5-tägig 124 2-tägig 104 *) 1-tägig 52 *) 1x monatlich 12 *)

*) Feiertage werden nicht berücksichtigt, da sie vor- bzw. nachzuarbeiten sind.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 34 von 55

Schule, KiTa Hort, HfK, Koop

Es wird von folgenden Feiertagen ausgegangen: • 5 Feiertage immer an Werktagen: o Karfreitag in den Ferien o Ostermontag in den Ferien o Christi Himmelfahrt außerhalb der Ferien o Pfingstmontag in den Ferien o Fronleichnam in den Ferien

• 8 Variable Feiertage: o 01.01. (Neujahr) in den Ferien o 06.01. (Hl. Dreikönig) in den Ferien o 01.05. (Tag der Arbeit) außerhalb der Ferien o 15.08. (Mariä Himmelfahrt) in den Ferien o 03.10. (Tag der Dt. Einheit) außerhalb der Ferien o 01.11. (Allerheiligen) in den Ferien o 25.12. (1. Weihnachtsfeiertag) in den Ferien o 26.12. (2. Weihnachtsfeiertag) in den Ferien

Es werden aufgrund der wöchentlichen Reinigungshäufigkeit die Feiertage berücksichtigt, die stets auf einen Werktag (Mo - Fr) fallen. Der Abzug für „Feiertage immer an Werktagen“ berechnet sich nach folgender Formel:

(Anzahl der Feiertage) x (Reinigungshäufigkeit pro Woche) Anzahl der Werktage (5)

Für Feiertage, die auch auf einen arbeitsfreien Werktag oder Sonntag fallen können, wird der zu verrechnende Anteil nach folgender Formel ermittelt:

Anzahl der (variablen) Feiertage x Reinigungshäufigkeit pro Woche Anzahl der Wochentage (7)

Der Buß- und Bettag ist ein lediglich gesetzlich geschützter Feiertag, nur die Schüler haben keinen Unterricht. Er ist aber nicht in den 63 Ferientagen enthalten. Aufgrund der Tatsache, dass kein regulärer Schulbetrieb stattfindet, wird er nicht als Reinigungstag vorgesehen.

Schule (bei 11 Abrechnungsmonaten) Reinigungshäufigkeit Reinigungstage/Jahr 5-tägig 186 3-tägig 113 2,5-tägig 94 2-tägig 78 *) 1-tägig 39 *) 1x monatlich 11 *)

*) Feiertage werden nicht berücksichtigt, da sie vor- bzw. nachzuarbeiten sind.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 35 von 55

Schulgebäude (während der Schulferien bei Abrechnung pro Reinigung) Reinigungshäufigkeit Reinigungstage/Jahr 2-tägig 26 *) 1-tägig 13 *) *) Feiertage werden nicht berücksichtigt, da sie vor- bzw. nachzuarbeiten sind.

Schulgebäude (Tagesheim während der Schulferien bei Abrechnung pro Reinigung) Reinigungshäufigkeit Reinigungstage/Jahr 5-tägig 38 1-tägig 9 *) *) Feiertage werden nicht berücksichtigt, da sie vor- bzw. nachzuarbeiten sind.

Kindertagesstätten und Horte (bei 12 Abrechnungsmonaten) Reinigungshäufigkeit Reinigungstage/Jahr 5-tägig 234 3-tägig 141 2-tägig 98 *) 1-tägig 49 *) 1x monatlich 11 *) *) Feiertage werden nicht berücksichtigt, da sie vor- bzw. nachzuarbeiten sind.

Kindertagesstätte und Kinderkrippe ohne Schließungszeit (bei 12 Abrechnungsmonaten) Reinigungshäufigkeit Reinigungstage/Jahr 5-tägig 186 3-tägig 113 2,5-tägig 94 2-tägig 78 *) 1-tägig 39 *) 1x monatlich 11 *) *) Feiertage werden nicht berücksichtigt, da sie vor- bzw. nachzuarbeiten sind.

Kindertagesstätte und Kinderkrippe mit Schließungszeit (bei 12 Abrechnungsmonaten) Reinigungshäufigkeit Reinigungstage/Jahr 5-tägig 234 3-tägig 141 2-tägig 98 *) 1-tägig 49 *) 1x monatlich 11 *) *) Feiertage werden nicht berücksichtigt, da sie vor- bzw. nachzuarbeiten sind.

Eine detaillierte Berechnung kann bei Bedarf übermittelt werden. Kindertagesstätte und Hort im Schulgebäude während der Schulferien:

Die Häufigkeit für Bereiche, die ansonsten in der Schulhausreinigung enthalten sind, ist bei täglicher Reinigung 48 Tage im Jahr (234-186=48).

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 36 von 55

Anhang II – Allgemeine Reinigungsanforderung

A. Allgemeine Reinigungsanforderungen für Schulen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder Ü3 (Kindergarten und Hort)

Der Auftragnehmer hat während der Vertragsdauer in allen Gebäudeteilen die Leistung gemäß der Leistungsbeschreibung sach- und fachgerecht, entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln des Gebäudereinigerhandwerks, auszuführen. Die nachfolgend aufgeführten Leistungen (Ziffer 1 - 5) sind einzukalkulieren. An den Reinigungstagen sind die nachstehenden Arbeiten auszuführen:

  1. Unterhaltsreinigung

1.1 Behandlung der Bodenflächen

Die Anwendungsvorschriften der Hersteller für die Behandlung, Reinigung und Pflege der Boden- beläge sind zu beachten und im Zweifelsfall vom Auftragnehmer beim Hersteller selbst einzuholen.

• Hartbeläge sind an jedem Reinigungstag feucht, soweit erforderlich, nass zu reinigen. Haftende Verschmutzungen, wie Begehspuren, Flecken (Speisen, Getränkereste usw.) sind durch Nassreinigung oder Cleanern zu entfernen. Kaugummis sind laufend zu beseitigen. Hartbeläge sind fachgerecht zu pflegen (ggf. polieren), so dass ein seidenmatter Glanz erhalten bleibt. • Trittsicher sind Fußböden, deren Gleitreibungskoeffizient µ (gem. DIN 51131) nach erfolgter Reinigung größer als 0,45 ist (vgl. Berufsgenossenschaftliche Richtwerte für die Rutschhemmung von Fußböden im Betriebszustand in Anlehnung an die Wuppertaler Grenzwerte für Sicheres Gehen nach Skiba). • Kunst- und Natursteinbeläge sind nur mit geeignetem Reinigungsmittel zu reinigen. Wachs oder Wachsspäne dürfen nicht verwendet werden. Offenporige Steinbeläge sind an jedem Reinigungs-tag nass zu reinigen. Für die Pflege der Bodenbeläge sind metallvernetzte Dispersionen aus-geschlossen. • Steinzeugböden in Sanitäranlagen, Wasch-/Duschbereichen, Umkleiden, Küchen sowie Bereichen der Mittags-/ Ganztagsbetreuung ist dieses an jedem Reinigungstag fachgerecht zu reinigen. Zusätzlich ist einmal monatlich zur Entfernung hartnäckiger Verschmutzungen und vorbeugend gegen Vergrauungen eine maschinelle Bodenreinigung vorzunehmen und die Schmutzflotte mittels Wassersauger aufzunehmen. Der Begriff "Steinzeug" umfasst hier auch Feinsteinzeug und andere keramische Fliesen inklusive Sicherheitsfliesen. Bitte beachten Rutschklassen sind in der Regel erst ab R 12 ausdrücklich ausgewiesen. • Textile Beläge sind an jedem Reinigungstag komplett (freie Flächen) mit geeigneten leistungsstarken und intakten Geräten zu saugen. Flecken sind umgehend in einer hierfür erforderlichen Verfahrens-weise im Rahmen der Unterhaltsreinigung zu entfernen.

1.2 Reinigung der Turnhallen und Geräteräume

Turnhallen sind an jedem Reinigungstag, entsprechend der Verschmutzung des Bodenbelages zu reinigen und mit geeigneten Mitteln zu behandeln. Die Trittsicherheit muss gemäß DIN V 18032-2 einen Gleitreibungswert zwischen 0,4 und 0,6 nach erfolgter Reinigung aufweisen. In den Ferien sind die Begehspuren im Rahmen der Überholreinigung zu entfernen. Vorhandene Bodenhülsen sind trocken zu halten. Geräteräume, soweit frei und zugänglich, sind an jedem Reinigungstag entsprechend der Verschmutzung des Bodenbelages zu reinigen.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 37 von 55

1.3 Reinigung der sanitären Einrichtungen

Toiletten, Urinale, Waschbecken (innen und außen), Toilettensitze (obere und untere Flächen), Fußboden, Armaturen und Fliesen bzw. Ölsockel im Spritzbereich sind an jedem Reinigungstag nass zu reinigen. Armaturen sind nachzutrocknen. Spiegel sind streifenfrei zu reinigen. Waschbecken, Urinale und Toiletten sind von Wasser- und Urinstein frei zu halten. Fliesen und Trennwände in Toiletten und Waschräumen sind einmal wöchentlich nass zu reinigen.

Beschriftungen oder sonstige Verschmutzungen sind, soweit leicht entfernbar oder wasserlöslich, laufend zu beseitigen; Kalkrückstände an Fliesen und Armaturen sind laufend zu entfernen. Abfallbehälter in Toiletten und Waschräumen sind stets zu leeren und bei starker Verschmutzung innen und außen nass zu reinigen. Die Fußbodenentwässerung ist einmal wöchentlich zu wässern.

Sofern in der Einrichtung (teilweise) wasserlose Urinale (Hybrid mit Wasseranschluss) eingebaut wurden, ist bei der Ausführung der Reinigung Folgendes zu beachten: • Tägliche Reinigung mit einem milden, alkalischen oder leicht sauren Reiniger • Nach der Reinigung nachspülen mit klarem Wasser • Keine Verwendung von Lösungsmitteln, kein Einsatz von Reinigungsmitteln mit Phosphor-, Salzsäure, Haftgels oder Wachse (Gefahr der Beschädigung der Membrane) • Kein Einsatz von Enzym- oder Dufttabletten • Keine Entsorgung der Schmutzflotte oder anderer Abwasser über das Urinal

1.4 Reinigung des Mobiliars und der sonstigen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände (soweit freigeräumt und zugänglich)

Die Reinigung von Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen ist mit nach Reinigungsbereichen (z.B. Toiletten, übrige Sanitärausstattungen, Nutzflächen, Küchenbereich) getrennten Reinigungsutensilien (z.B. Eimer, Reinigungstextilien) durchzuführen. Es ist darauf zu achten, dass die Trennung eingehalten wird. In der Praxis hat sich eine farbliche Kennung (Farbcodierung) nach Reinigungsbereichen bewährt:

• Rot: Toiletten, Urinale, daran angrenzende Bereiche, wie z.B. Fliesen im Spritzbereich, WC-Bürsten • Gelb: Übrige sanitäre Ausstattung und Einrichtung, wie z.B. Spiegel, Türen, Wandfliesen, Waschbecken, Ablagen • Blau: Ausstattung und Einrichtung bei Nutzflächen, wie z.B. Regale, Tische in Klassen- zimmern und Büros • Grün: Ausstattung und Einrichtungen im Küchenbereich inkl. Teeküchen bzw. Desinfektio- nen (nur für Kita)

Um eine rationelle und hygienisch einwandfreie Reinigung von Ausstattung und Inventar zu gewährleisten, ist das mehrfache Eintauchen bzw. Auswaschen der Reinigungstücher im Eimer mit Reinigungsflotte zu vermeiden. Bewährt hat sich hierzu ein Tuch-Wechsel-System in Verbindung mit Sprühflaschen oder die Verwendung von anwendungsfertig präparierten Reinigungstüchern jeweils in Verbindung mit der Tuch-Faltmethode.

• Einrichtungsgegenstände (Schränke nur Außenflächen) in Sichthöhe einmal wöchentlich, über Sichthöhe einmal monatlich feucht reinigen, • Polsterstühle/Polsterbänke einmal monatlich absaugen, • Lehrer-Schülertischplatten an jedem Reinigungstag feucht reinigen, • Ablagebretter unter Schülertischen an jedem Reinigungstag entstauben,

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• Kreiderinnen an jedem Reinigungstag reinigen, • Papier-, Abfallbehälter an jedem Reinigungstag leeren und bei starker Verschmutzung innen und außen nass reinigen (s. auch Ziffer 5.3), • Türgriffe und Handläufe der Treppengeländer an jedem Reinigungstag reinigen, • Türen, Türstöcke, Glasfüllungen in Türen, Schaukästen, Treppengeländer einmal monatlich streifenfrei reinigen, Griffspuren laufend entfernen, • Fensterbänke und Kabelschächte, soweit ohne Steighilfen erreichbar, einmal wöchentlich feucht reinigen, • Abstreifroste einschl. der dazugehörenden Auffangbehälter einmal monatlich reinigen, • Heizkörper und -verkleidungen, Heizrohre im Bereich der Anschlüsse sind in den Oster-, Sommer- und Weihnachtsferien nass zu reinigen, • Monatliches Vertragen der Tische und Stühle vor und nach der Reinigung im Zuge der gründlichen Reinigung der Speiseräume und Mensa (nasswischen des Bodens und ggf. Cleanern nach Vertragen der Stühle und Tische) gemäß den Festlegungen im Aufmaß.

1.5 Reinigung des Mobiliars im Mensabereich

Die Mensa ist mit umfangreicher Möblierung ausgestattet. Diese kann z.B. aus einzelnen oder verbundenen Sitzbänken (auch mit Polsterung), (Wangen- oder Multifunktions-)Tischen unterschiedlicher Größen und verschiedenen Stuhlformen bestehen. Diese sind in der Regel massiv gearbeitet oder einzelne Elemente sind zu einer Einheit zusammengefügt, so dass sie von zwei Personen nicht getragen werden können bzw. diese nicht getrennt werden (z.B. verbundene Sitzteilelemente) sollten.

Es gelten für die Reinigung dieser Möbel die entsprechenden Festlegungen aus Punkt 1.4

Das heißt konkret:

• Tische reinigungstäglich: lose und haftende Verschmutzungen entfernen • Einrichtungsgegenstände in Sichthöhe: einmal wöchentlich, • Einrichtungsgegenstände über Sichthöhe: einmal monatlich • Polsterstühle/Polsterbänke: einmal monatlich absaugen • Reinigung der Bestuhlung einmal wöchentlich vollflächig. Flecken und Grobschmutz sind fünfmal wöchentlich nach Bedarf zu entfernen.

1.6 Marktplatz /zentrale Mitte / Offene Lernräume / Forum

• Freie Bodenflächen: reinigungstäglich feucht wischen • Teppiche: reinigungstäglich saugen, sowie einmal wöchentlich aufrollen, vertragen und die zuvor belegten Bodenflächen feucht wischen. Nach dem Abtrocknen der Bodenflächen die Teppiche wieder an ihrem ursprünglichen Platz ablegen. • Sitzsäcke/Sitzsegmente: einmal wöchentlich vertragen, die darunter befindliche Bodenfläche feucht wischen, nach dem Abtrocknen der Bodenfläche die Sitzsäcke/Sitzsegmente wieder an ihrem ursprünglichen Platz ablegen. Sitzsäcke/Sitzsegmente sind einmal wöchentlich feucht abzuwischen, reinigungstäglich ist davon Grobschmutz zu entfernen. • Couchen (einzelstehend oder verbunden), einzelne oder verbundene Sitzbänke- oder Elemente: reinigungstäglich Grobverschmutzungen entfernen und einmal wöchentlich absaugen.

1.7 Tiefgaragen und Fahrradabstellräume

Sofern Tiefgaragen und Fahrradabstellräume im Aufmaß ausgewiesen sind, sind diese nass zu reinigen. Die Schmutzflotte darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden und muss fachgerecht

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 39 von 55

entsorgt werden. Nach der Reinigung der Tiefgaragen sowie der Tiefgaragenrampen müssen Ruß- und Ölverschmutzungen, Verkalkungen, Streusalzreste sowie sonstige lose und haftende Verschmutzungen vom Boden entfernt sein.

1.8 Betriebsanlagen

Auf Anforderung sind Betriebsanlagen einmal jährlich zu kehren und feucht zu wischen.

  1. Ferienreinigung

2.1 Reinigung am letzten Schultag vor den Ferien

Am letzten Schultag vor den Ferien sind folgende Arbeiten auszuführen:

• Reinigung aller sanitären Einrichtungen gemäß Ziffer 1.3 • Reinigung aller Klassen, Lehrerzimmer, Büros, Verkehrsflächen und Treppen gemäß Ziffer 1.1 • Turnhallen sind vor Unterrichtsbeginn gemäß Ziffer 1.2 zu reinigen Am vorletzten Schultag vor den Ferien sind sämtliche Räume nur grob zu reinigen und sämtliche Abfallbehälter zu entleeren.

2.2 Grundreinigung

Die Grundreinigung erfolgt in der Regel während der Sommerferien. Abweichungen hiervon sind in Abstimmung mit dem Kommunalreferat Infrastrukturelle Dienstleistungen möglich. Im jährlichen Rundschreiben (Oster-/Pfingstferien) wird bekanntgegeben, ob eine Grundreinigung durchzuführen ist. Bei der Grundreinigung sind die folgenden Arbeiten auszuführen:

• Die Räume sind auszuräumen, Schränke sind von der Stelle zu rücken, um die Reinigung des Bodenbelages zu ermöglichen. Lediglich schwere Möbel, die nicht von zwei Personen von der Stelle wegzurücken sind, können stehen bleiben. • Der Schmutz ist durch Scheuern zu lösen. Scharfe Reinigungsmittel, die den Bodenbelag angreifen, dürfen nicht verwendet werden (für Linoleumböden darf die Reinigungslösung den ph-Wert 9,5 nicht überschreiten). • Auftragen von geeigneten Pflegemitteln auf allen Hartbelägen und polieren, soweit not- wendig (ph-Wert nicht höher als 8,5). • Textile Beläge sind zu saugen. Flecken sind zu entfernen. Eine Teppichgrundreinigung erfolgt nur nach Aufforderung durch das Kommunalreferat Infrastrukturelle Dienst- leistungen. • Im Rahmen der Grundreinigung sind die Möbel (Schränke nur Außenflächen), die Ein- richtungsgegenstände (Waschbecken, Fliesen, Spiegel, Heizkörper, Fensterbretter, Schalter, Sockelleisten usw.) zu reinigen. Das Mobiliar darf nicht geschrubbt oder ge- scheuert werden (ausgenommen sind die Unterseiten von Schülertischplatten und Sitz- flächen der Stühle). Kaugummis und andere aufgeklebten Verschmutzungen sind auch an den Unterseiten der Schülertischplatten und der Stuhlsitze zu beseitigen. • Abwaschbare Wandflächen, soweit ohne Steighilfen erreichbar, sind ganzflächig zu reinigen.

2.3. Grundreinigung der Sanitärräume

Regelmäßig mit der sonstigen Grundreinigung ist eine Grundreinigung der Sanitärräume durchzuführen. Hierbei sind folgende Arbeiten auszuführen:

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• Es sind haftende Verschmutzungen, soweit vorhanden abgenutzte Pflegefilme, sowie sonstige Rückstände im gesamten Sanitärraum zu entfernen. Alle Oberflächen (inklusive Sanitäreinrichtungen, Duschen) sollen danach vollständig frei von haftenden Verschmutzungen und Rückständen jeglicher Art sein. • Hierzu sind die gesamten Flächen und Einrichtungsgegenstände inklusive Wandfliesen/Ölsockel (vollflächig), Türen, Türrahmen, Trennwände (vollflächig), Spülkästen, Bürstenhalter, Papier- und Handtuchhalter-/spender, Seifenspender, Wasserzu- und Ablaufrohre, Armaturen, Waschbecken-Siphons, sowie die Heizkörper gründlich zu reinigen. • Waschbecken, Toilettenbecken, Duschen und Fliesenböden (ausgenommen wasserlose Urinale und Feinsteinzeug) sind mit Sanitär-Intensivreinigern bzw. sauer/alkalisch unter Berücksichtigung der optimalen Einwirkzeit und der Ausnutzung mechanischer Verfahren (händisch und/oder maschinell) gründlich zu reinigen. Insbesondere sind Ecken, Kanten, Fugen und Ränder zu bearbeiten.

2.4 Reinigung am letzten Tag der Sommerferien

Wird die Grundreinigung in der ersten Hälfte der Sommerferien abgeschlossen, ist das Mobiliar in den Klassenzimmern, Büros und Lehrerzimmern am letzten Ferientag nochmals zu entstauben. Bei einer Grundreinigung in der zweiten Hälfte der Sommerferien entfallen die zusätzlichen Abstaubarbeiten.

2.5 Überholreinigung

Bei der Überholreinigung sind die Turnhallenböden und Geräteräume zweimal jährlich (z. B. Ostern und Weihnachten) fachgerecht zu reinigen. Begehspuren und Streifen sind zu entfernen. Für die Trittsicherheit ist im Turnhallenbereich gemäß Ziffer 1.2 zu sorgen. Vorhandene Bodenhülsen sind trocken zu halten.

  1. Glasreinigung

3.1 Fensterreinigung

Einmal pro Jahr -soweit nicht anders in den objektspezifischen Reinigungshäufigkeiten an-gegeben- erfolgt eine Reinigung aller Fenster von innen und außen. Die Reinigung hat so zu erfolgen, dass die Glasflächen nach der Reinigung staub- und schmutzfrei, schlierenfrei sowie frei von Wasserflecken sind. Verschmutzungen, die durch die Glasreinigung entstehen, sind zu beseitigen. Nach der Reinigung sind die bei Verbundfenstern und Oberlichten montierten Kupplungen, Scheren etc. sorgfältig zu schließen. Für Unfälle und Beschädigungen, die durch unsachgemäßes oder leichtfertiges Schließen der Beschläge verursacht werden, haftet allein der Unternehmer. Fenster in Turnhallen sind teilweise durch Netze, Gitter usw. geschützt. Die Abnahme und Wieder- montage dieser Vorrichtungen ist für jede Glasreinigung einzukalkulieren. Zur Fensterreinigung in Turnhallen gehört auch das Reinigen der inneren Fensterbänke und -sofern vorhanden- der inneren Brüstungsverglasungen und Handläufe im Tribünenbereich. Die Brüstungsverglasungen sind dabei vollflächig streifenfrei zu reinigen; vorhanden Griffspuren an den Handläufen sind zu beseitigen.

3.2 Stock- und Rahmenreinigung

Die Stock- und Rahmenreinigung hat zusammen mit der Glasreinigung zu erfolgen. Fensterflügel und Oberlichten sind zum Waschen der Stöcke und Rahmen auszuhängen, soweit dies zur Reinigung erforderlich ist. Die Stöcke und Rahmen sind gründlich zu waschen. Zu Stock- und

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Rahmenreinigung gehört das Reinigen der Fenstergriffe, der äußeren Fensterbrüstungen, der inneren Fensterbänke sowie der Mauerschrägen. Ausgenommen sind grobe Verschmutzungen durch Tauben und dergleichen.

3.3 Aufmaß und Abrechnung der Glas-, Stock- und Rahmenreinigung

Die Glasflächen werden in fertiggestellten Objekten aufgemessen und nach lichter Öffnung (Breite und Höhe) bemessen. Bei Rohbaumaßnahmen gilt das kleinste Rohbaulichtmaß. Der Abrechnung der ermittelten Flächen wird eine zweiseitige Reinigung zu Grunde gelegt, sofern beim Leistungs- umfang nicht ausdrücklich andere Angaben gemacht werden.

Bei Kasten- und Verbundfenstern wird die doppelte Fläche angegeben. Steighilfen (mechanische Leiter, Hebebühne) sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen, sofern im Leistungsumfang nicht ausdrücklich gesonderte Angaben gemacht werden.

3.4 Lampenreinigung

Die Lampenreinigung erstreckt sich auf die beim Leistungsumfang angegebenen Arbeiten. Das Waschen sowie das Ab- und Anmontieren der Beleuchtungskörper erstreckt sich nicht auf die elektrischen Einrichtungen, sondern nur auf die Glas- und Kunststoffteile oder Teile aus anderem Material.

  1. Sonstiges

4.1 Schmutzflotte

Ablaufendes Schmutzwasser bei der Treppenreinigung ist zu vermeiden bzw. sofort aufzunehmen. Die Schmutzflotte ist in die WC-Schüssel zu entleeren und darf nicht in Waschbecken oder Aus- güsse geschüttet werden.

4.2 Wandflächen

Wände und Decken sind, soweit ohne Steighilfen erreichbar, von Spinnweben und losen Verschmutzungen freizuhalten. Leicht entfernbare, wasserlösliche Beschriftungen, Griffspuren oder sonstige Verschmutzungen sind laufend zu entfernen.

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A. Allgemeine Reinigungsanforderungen für Verwaltungs- und Betriebsgebäude

Der Auftragnehmer hat während der Vertragsdauer in allen Gebäudeteilen die Leistung gemäß der Leistungsbeschreibung sach- und fachgerecht, entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln des Gebäudereinigerhandwerks, auszuführen. Die nachfolgend aufgeführten Leistungen (Ziffer 1 - 4) sind einzukalkulieren. An den Reinigungstagen sind die nachstehenden Arbeiten auszuführen:

  1. Unterhaltsreinigung

1.1 Behandlung der Bodenflächen

Die Anwendungsvorschriften der Hersteller für die Behandlung, Reinigung und Pflege der Bodenbeläge sind zu beachten und im Zweifelsfall vom Auftragnehmer beim Hersteller selbst einzuholen.

• Hartbeläge sind an jedem Reinigungstag feucht, soweit erforderlich, nass zu reinigen. Haftende Verschmutzungen, wie Begehspuren, Flecken (Speisen, Getränkereste usw.) sind durch Nassreinigung oder Cleanern zu entfernen. Kaugummis sind laufend zu beseitigen. Hartbeläge sind fachgerecht zu pflegen (ggf. polieren), so dass ein seidenmatter Glanz erhalten bleibt. Trittsicher sind Fußböden, deren Gleitreibungskoeffizient µ (gem. DIN 51131) nach erfolgter Reinigung größer als 0,45 ist (vgl. Berufsgenossenschaftliche Richtwerte für die Rutschhemmung von Fußböden im Betriebszustand in Anlehnung an die Wuppertaler Grenzwerte für Sicheres Gehen nach Skiba).

• Kunst- und Natursteinbeläge sind nur mit geeignetem Reinigungsmittel zu reinigen. Wachs oder Wachsspäne dürfen nicht verwendet werden. Offenporige Steinbeläge sind an jedem Reinigungstag nass zu reinigen. Für die Pflege der Bodenbeläge sind metallvernetzte Dispersionen ausgeschlossen.

• Steinzeugböden in Sanitäranlagen, Wasch-/Duschbereichen, Umkleiden, Küchen sowie Bereichen der Mittags-/ Ganztagsbetreuung ist dieses an jedem Reinigungstag fachgerecht zu reinigen. Zusätzlich ist einmal monatlich zur Entfernung hartnäckiger Verschmutzungen und vorbeugend gegen Vergrauungen eine maschinelle Bodenreinigung vorzunehmen und die Schmutzflotte mittels Wassersauger aufzunehmen. Der Begriff "Steinzeug" umfasst hier auch Feinsteinzeug und andere keramische Fliesen inklusive Sicherheitsfliesen. Bitte beachten Rutschklassen sind in der Regel erst ab R 12 ausdrücklich ausgewiesen.

• Textile Beläge sind an jedem Reinigungstag komplett (freie Flächen) mit geeigneten leistungsstarken und intakten Geräten zu saugen. Flecken sind umgehend in einer hierfür erforderlichen Verfahrensweise im Rahmen der Unterhaltsreinigung zu entfernen.

1.2 Reinigung der sanitären Einrichtungen

Toiletten, Urinale, Waschbecken (innen und außen), Toilettensitze (obere und untere Flächen), Fußboden, Armaturen und Fliesen bzw. Ölsockel im Spritzbereich sind an jedem Reinigungstag nass zu reinigen. Armaturen sind nachzutrocknen. Spiegel sind streifenfrei zu reinigen. Waschbecken, Urinale und Toiletten sind von Wasser- und Urinstein frei zu halten. Fliesen und Trennwände in Toiletten und Waschräumen sind einmal wöchentlich nass zu reinigen.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 43 von 55

Beschriftungen oder sonstige Verschmutzungen sind, soweit leicht entfernbar oder wasserlöslich, laufend zu beseitigen; Kalkrückstände an Fliesen und Armaturen sind laufend zu entfernen. Abfallbehälter in Toiletten und Waschräumen sind stets zu leeren und bei starker Verschmutzung innen und außen nass zu reinigen. Die Fußbodenentwässerung ist einmal wöchentlich zu wässern.

Sofern in der Einrichtung (teilweise) wasserlose Urinale (Hybrid mit Wasseranschluss) eingebaut wurden, ist bei der Ausführung der Reinigung Folgendes zu beachten: • Tägliche Reinigung mit einem milden, alkalischen oder leicht sauren Reiniger • Nach der Reinigung nachspülen mit klarem Wasser • Keine Verwendung von Lösungsmitteln, kein Einsatz von Reinigungsmitteln mit Phosphor-, Salzsäure, Haftgels oder Wachse (Gefahr der Beschädigung der Membrane) • Kein Einsatz von Enzym- oder Dufttabletten • Keine Entsorgung der Schmutzflotte oder anderer Abwasser über das Urinal

1.3 Reinigung des Mobiliars und der sonstigen Einrichtungsgegenstände (soweit freigeräumt und zugänglich)

Die Reinigung von Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen ist mit nach Reinigungsbereichen (z.B. Toiletten, übrige Sanitärausstattungen, Nutzflächen, Küchenbereich) getrennten Reinigungsutensilien (z.B. Eimer, Reinigungstextilien) durchzuführen. Es ist darauf zu achten, dass die Trennung eingehalten wird. In der Praxis hat sich eine farbliche Kennung (Farbcodierung) nach Reinigungsbereichen bewährt:

• Rot: Toiletten, Urinale, daran angrenzende Bereiche, wie z.B. Fliesen im Spritzbereich, WC- Bürsten • Gelb: Übrige sanitäre Ausstattung und Einrichtung, wie z.B. Spiegel, Türen, Wandfliesen, Waschbecken, Ablagen • Blau: Ausstattung und Einrichtung bei Nutzflächen, wie z.B. Regale, Tische in Klassen- zimmern und Büros • Grün: Ausstattung und Einrichtungen im Küchenbereich inkl. Teeküchen bzw. Desinfektionen (nur für Kita)

Um eine rationelle und hygienisch einwandfreie Reinigung von Ausstattung und Inventar zu gewährleisten, ist das mehrfache Eintauchen bzw. Auswaschen der Reinigungstücher im Eimer mit Reinigungsflotte zu vermeiden. Bewährt hat sich hierzu ein Tuch-Wechsel-System in Verbindung mit Sprühflaschen oder die Verwendung von anwendungsfertig präparierten Reinigungstüchern jeweils in Verbindung mit der Tuch-Faltmethode.

• Einrichtungsgegenstände (Schränke nur Außenflächen) in Sichthöhe einmal wöchentlich, über Sichthöhe einmal monatlich feucht reinigen, • Polsterstühle/Polsterbänke einmal monatlich absaugen, • Abfallbehälter, die von der Reinigungsfirma geleert werden,sind bei starker Verschmutzung innen und außen nass reinigen (s. auch Ziffer 3.3), • Waschgelegenheiten (Waschbecken, Spülen) in Büroräumen und Teeküchen an jedem Reinigungstag reinigen, • Türgriffe und Handläufe der Treppengeländer an jedem Reinigungstag reinigen, • Türen, Türstöcke, Glasfüllungen in Türen, Schaukästen, Treppengeländer einmal monatlich streifenfrei reinigen, Griffspuren laufend entfernen, • Fensterbänke und Kabelschächte, soweit ohne Steighilfen erreichbar, einmal wöchentlich feucht reinigen, • Abstreifroste einschl. der dazugehörenden Auffangbehälter einmal monatlich reinigen, • Heizkörper, -verkleidungen, Heizrohre im Bereich der Anschlüsse im Frühjahr (März) und Herbst (September) nass reinigen,

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 44 von 55

1.4 Tiefgaragen und Fahrradabstellräume

Sofern Tiefgaragen und Fahrradabstellräume im Aufmaß ausgewiesen sind, sind diese nass zu reinigen. Die Schmutzflotte darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden und muss fachgerecht entsorgt werden. Nach der Reinigung der Tiefgaragen sowie der Tiefgaragenrampen müssen Ruß- und Ölverschmutzungen, Verkalkungen, Streusalzreste sowie sonstige lose und haftende Verschmutzungen vom Boden entfernt sein.

1.5 Betriebsanlagen

Auf Anforderung sind Betriebsanlagen einmal jährlich zu kehren und feucht zu wischen.

  1. Glasreinigung

2.1 Fensterreinigung

Einmal pro Jahr -soweit nicht anders in den objektspezifischen Reinigungshäufigkeiten an-gegeben- erfolgt eine Reinigung aller Fenster von innen und außen. Die Reinigung hat so zu erfolgen, dass die Glasflächen nach der Reinigung staub- und schmutzfrei, schlierenfrei sowie frei von Wasserflecken sind. Verschmutzungen, die durch die Glasreinigung entstehen, sind zu beseitigen. Nach der Reinigung sind die bei Verbundfenstern und Oberlichten montierten Kupplungen, Scheren etc. sorgfältig zu schließen. Für Unfälle und Beschädigungen, die durch unsachgemäßes oder leichtfertiges Schließen der Beschläge verursacht werden, haftet allein der Unternehmer.

2.2 Stock- und Rahmenreinigung

Die Stock- und Rahmenreinigung hat zusammen mit der Glasreinigung zu erfolgen. Fensterflügel und Oberlichten sind zum Waschen der Stöcke und Rahmen auszuhängen, soweit dies zur Reinigung erforderlich ist. Die Stöcke und Rahmen sind gründlich zu waschen. Zu Stock- und Rahmenreinigung gehört das Reinigen der Fenstergriffe, der äußeren Fensterbrüstungen, der inneren Fensterbänke sowie der Mauerschrägen.

2.3 Aufmaß und Abrechnung der Glas-, Stock- und Rahmenreinigung

Die Glasflächen werden in fertiggestellten Objekten aufgemessen und nach lichter Öffnung (Breite und Höhe) bemessen. Bei Rohbaumaßnahmen gilt das kleinste Rohbaulichtmaß. Der Abrechnung der ermittelten Flächen wird eine zweiseitige Reinigung zu Grunde gelegt, sofern beim Leistungs- umfang nicht ausdrücklich andere Angaben gemacht werden. Bei Kasten- und Verbundfenstern wird die doppelte Fläche angegeben. Steighilfen (mechanische Leiter, Hebebühne) sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen, sofern beim Leistungsumfang nicht ausdrücklich gesonderte Angaben gemacht werden.

2.4 Lampenreinigung

Die Lampenreinigung erstreckt sich auf die beim Leistungsumfang angegebenen Arbeiten. Das Waschen sowie das Ab- und Anmontieren der Beleuchtungskörper erstreckt sich nicht auf die elektrischen Einrichtungen, sondern nur auf die Glas- und Kunststoffteile oder Teile aus anderem Material.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 45 von 55

  1. Sonstiges

3.1 Schmutzflotte

Ablaufendes Schmutzwasser bei der Treppenreinigung ist zu vermeiden bzw. sofort aufzunehmen. Die Schmutzflotte ist in die WC-Schüssel zu entleeren und darf nicht in Waschbecken oder Aus- güsse geschüttet werden.

3.2 Wandflächen

Wände und Decken sind, soweit ohne Steighilfen erreichbar, von Spinnweben und losen Verschmutzungen freizuhalten. Leicht entfernbare, wasserlösliche Beschriftungen, Griffspuren oder sonstige Verschmutzungen sind laufend zu entfernen.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 46 von 55

A. Allgemeine Reinigungsanforderungen für Kinderkrippen und Häuser für Kinder U3 (Kinderkrippe mit Kindergarten und/oder Hort) sowie Kindertageszentren ohne Reinigung des Mobiliars und sonstiger Einrichtungsgegenstände • Anmerkung zu U3 = unter 3 Jahre = Altersmischung zwischen 9 Wochen und 14 Jahren

Der Auftragnehmer hat während der Vertragsdauer in allen Gebäudeteilen die Leistung gemäß der Leistungsbeschreibung sach- und fachgerecht, entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln des Gebäudereinigerhandwerks, auszuführen. Die nachfolgend aufgeführten Leistungen (Ziff. 1 - 4) sind einzukalkulieren. An den Reinigungstagen sind die nachstehenden Arbeiten auszuführen:

  1. Unterhaltsreinigung

1.1 Behandlung der Bodenflächen

Die Anwendungsvorschriften der Hersteller für die Behandlung, Reinigung und Pflege der Bodenbeläge sind zu beachten und im Zweifelsfall vom Auftragnehmer beim Hersteller selbst einzuholen.

Aufgrund der geforderten Hygienemaßnahmen sind die Bodenbeläge in den Kooperationseinrichtungen an jedem Reinigungstag wie folgt zu reinigen:

Hart- und elastische Beläge, Kunst- und Natursteinbeläge

I. Vorverfahren Feucht wischen Die Beläge sind mit Gazetüchern feucht zu wischen.

II. Hauptverfahren Nass wischen (zweistufiges System)

a) 1. Stufe: Aufbringen von ausreichend Reinigungsflüssigkeit, so dass haftende, wassergebundene Verschmutzungen aufgeweicht bzw. abgelöst werden.

b) 2. Stufe: Aufnahme der überschüssigen Schmutzflüssigkeit

Kaugummis sind laufend zu beseitigen.

Die Bodenbeläge sind fachgerecht zu pflegen (ggf. polieren), so dass ein seidenmatter Glanz erhalten bleibt. Trittsicher sind Fußböden, deren Gleitreibungskoeffizient µ (gem. DIN 51131) nach erfolgter Reinigung größer als 0,45 ist (vgl. Berufsgenossenschaftliche Richtwerte für die Rutschhemmung von Fußböden im Betriebszustand in Anlehnung an die Wuppertaler Grenzwerte für Sicheres Gehen nach Skiba).

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 47 von 55

Kunst- und Natursteinbeläge sind nur mit geeignetem Reinigungsmittel zu reinigen. Wachs oder Wachsspäne dürfen nicht verwendet werden. Offenporige Steinbeläge sind an jedem Reinigungstag nass zu reinigen.Für die Pflege der Bodenbeläge sind metallvernetzte Dispersionen ausgeschlossen.

Steinzeugböden in Sanitäranlagen, Wasch-/Duschbereichen, Umkleiden, Küchen sowie Bereichen der Mittags-/ Ganztagsbetreuung sind an jedem Reinigungstag fachgerecht zu reinigen. Zusätzlich ist einmal monatlich zur Entfernung hartnäckiger Verschmutzungen und vorbeugend gegen Vergrauungen eine maschinelle Bodenreinigung vorzunehmen und die Schmutzflotte mittels Wassersauger aufzunehmen. Der Begriff "Steinzeug" umfasst hier auch Feinsteinzeug und andere keramische Fliesen inklusive Sicherheitsfliesen. Bitte beachten Rutschklassen sind in der Regel erst ab R 12 ausdrücklich ausgewiesen.

Textile Beläge sind an jedem Reinigungstag komplett (freie Flächen) mit geeigneten leistungsstarken und intakten Geräten zu saugen. Flecken sind umgehend in einer hierfür erforderlichen Verfahrensweise im Rahmen der Unterhaltsreinigung zu entfernen.

1.1.1 Wischmops

Für die Unterhaltsreinigung ist die im Leistungsumfang festgelegte Anzahl an ungebrauchten Wischmops einzusetzen. Wischmops, die im Sanitärbereich verwendet werden, dürfen ausschließlich dort und nicht für andere Bereiche verwendet werden. Dem städtischen Reinigungspersonal sind bei Bedarf Mops aus dem täglichen Kontingent zur Verfügung zu stellen. Die gebrauchten Mops sind zweimal pro Woche zum Waschen abzuholen. Die Abholtage werden in den Vorbemerkungen zur Kalkulation im Leistungsumfang festgelegt. Das Waschen der Mops vor Ort ist nicht möglich. Bei Aufbewahrung der Mops im Objekt ist darauf zu achten, dass die Geruchsbelästigung so gering wie möglich gehalten wird (ggf. muss ein geeignetes Behältnis von der Firma bereitgestellt werden).

1.1.2 Schmutzfangmatten

Die Schmutzfangmatten sind täglich mit einem geeigneten leistungsstarken Sauger abzusaugen. Die Matten werden grundsätzlich einmal wöchentlich gewechselt. Am Wechseltag ist auch der Boden unter den Matten zu reinigen und anschließend sind die neuen Matten durch die Reinigungskraft auszulegen.

1.2 Reinigung der sanitären Einrichtungen

Toiletten, Waschbecken (innen und außen), Toilettensitze (obere und untere Flächen), Fußboden, Armaturen und Fliesen bzw. Ölsockel im Spritzbereich, Konsolen, Wickeltische, Duschen und Fäkalienbecken sind an jedem Reinigungstag mit einem Sanitärreiniger (beachte 1.4 Reinigungsmittel) zu reinigen. Armaturen sind nachzutrocknen. Spiegel sind streifenfrei zu reinigen. Waschbecken und Toiletten sind von Wasser- und Urinstein frei zu halten. Fliesen und Trennwände in Toiletten und Waschräumen sind einmal wöchentlich nass zu reinigen. Farbspuren oder sonstige Verschmutzungen sind, soweit leicht entfernbar oder wasserlöslich, laufend zu beseitigen; Kalkrückstände an Fliesen und Armaturen sind laufend zu entfernen. Die Oberflächenreinigung wird mit zwei verschiedenfarbigen Wischlappen durchgeführt; rote Lappen für WC's und Fäkalienbecken, grüne Lappen für Waschbecken und Dusche mit Armaturen sowie Fliesen und Badmöbel. Die Farbtöne können von den o.g. abweichen, aber eine deutliche Unterscheidung muss möglich sein. Die benötigten Eimer sind farblich abzustimmen.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 48 von 55

1.3 Reinigung des Mobiliars und der sonstigen Einrichtungsgegenstände

Die Reinigung des Mobiliars und sonstiger Einrichtungsgegenstände ist nicht durchzuführen.

1.4 Tiefgaragen

Sofern Tiefgaragen und Fahrradabstellräume im Aufmaß ausgewiesen sind, sind diese nass zu reinigen. Die Schmutzflotte darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden und muss fachgerecht entsorgt werden. Nach der Reinigung der Tiefgaragen sowie der Tiefgaragenram-pen müssen Ruß- und Ölverschmutzungen, Verkalkungen, Streusalzreste sowie sonstige lose und haftende Verschmutzungen vom Boden entfernt sein.

1.5 Betriebsanlagen

Auf Anforderung sind Betriebsanlagen einmal jährlich zu kehren und feucht zu wischen.

  1. Grundreinigung

Eine Grundreinigung ist nicht durchzuführen.

  1. Glasreinigung

3.1 Fensterreinigung

Einmal pro Jahr -soweit nicht anders in den objektspezifischen Reinigungshäufigkeiten an-gegeben- erfolgt eine Reinigung aller Fenster von innen und außen. Die Reinigung hat so zu erfolgen, dass die Glasflächen nach der Reinigung staub- und schmutzfrei, schlierenfrei sowie frei von Wasserflecken sind. Verschmutzungen, die durch die Glasreinigung entstehen, sind zu beseitigen. Nach der Reinigung sind die bei Verbundfenstern und Oberlichten montierten Kupplungen, Scheren etc. sorgfältig zu schließen. Für Unfälle und Beschädigungen, die durch unsachgemäßes oder leichtfertiges Schließen der Beschläge verursacht werden, haftet allein der Unternehmer.

3.2 Stock- und Rahmenreinigung

Die Stock- und Rahmenreinigung hat zusammen mit der Glasreinigung zu erfolgen. Fensterflügel und Oberlichten sind zum Waschen der Stöcke und Rahmen auszuhändigen, soweit dies zur Reinigung erforderlich ist. Die Stöcke und Rahmen sind gründlich zu waschen. Zur Stock- und Rahmenreinigung gehört das Reinigen der äußeren Fensterbrüstungen, der inneren Fensterbänke sowie der Mauerschrägen. Ausgenommen sind grobe Verschmutzungen durch Tauben und dergleichen.

3.3 Aufmaß und Abrechnung der Glas-, Stock- und Rahmenreinigung

Die Glasflächen werden in fertiggestellten Objekten aufgemessen und nach lichter Weite (Breite und Höhe) bemessen. Bei Rohbaumaßnahmen gilt das kleinste Rohbaulichtmaß. Die Abrechnung der ermittelten Flächen wird für eine zweiseitige Reinigung zu Grunde gelegt, sofern im Leistungsumfang nicht ausdrücklich andere Angaben gemacht werden. Steighilfen (mechanische Leiter, Hebebühne) sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen, sofern im Leistungsumfang nicht ausdrücklich gesonderte Angaben gemacht werden.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 49 von 55

3.4 Lampenreinigung

Die Lampenreinigung erstreckt sich auf den im Leistungsumfang angegebenen Umfang. Das Waschen sowie das Ab- und Anmontieren der Beleuchtungskörper erstreckt sich nicht auf die elektrischen Einrichtungen, sondern nur auf die Glas- und Kunststoffteile oder Teilen aus anderem Material.

  1. Sonstiges

4.1 Schmutzflotte

Ablaufendes Schmutzwasser bei der Treppenreinigung ist zu vermeiden bzw. sofort aufzunehmen. Putzwasser ist in die WC-Schüsseln oder Fäkalienbecken zu entleeren und darf nicht in Waschbecken oder Ausgüsse geschüttet werden.

4.2 Wandflächen

Wände und Decken sind, soweit ohne Steighilfen erreichbar, von Spinnweben und losen Verschmutzungen freizuhalten. Leicht entfernbare, wasserlösliche Beschriftungen, Griffspuren oder sonstige Verschmutzungen sind zu entfernen.

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 50 von 55

A. Allgemeine Reinigungsanforderungen für Kinderkrippen und Häuser für Kinder U3 (Kinderkrippe mit Kindergarten und/oder Hort) sowie Kindertageszentren mit Reinigung des Mobiliars und sonstiger Einrichtungsgegenstände • Anmerkung zu U3 = unter 3 Jahre = Altersmischung zwischen 9 Wochen und 14 Jahren

Der Auftragnehmer hat während der Vertragsdauer in allen Gebäudeteilen die Leistung gemäß der Leistungsbeschreibung sach- und fachgerecht, entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln des Gebäudereinigerhandwerks, auszuführen. Die nachfolgend aufgeführten Leistungen (Ziff. 1 - 4) sind einzukalkulieren. An den Reinigungstagen sind die nachstehenden Arbeiten auszuführen:

  1. Unterhaltsreinigung

1.1 Behandlung der Bodenflächen

Die Anwendungsvorschriften der Hersteller für die Behandlung, Reinigung und Pflege der Bodenbeläge sind zu beachten und im Zweifelsfall vom Auftragnehmer beim Hersteller selbst einzuholen.

Aufgrund der geforderten Hygienemaßnahmen sind die Bodenbeläge in den Kooperationseinrichtungen an jedem Reinigungstag wie folgt zu reinigen:

Hart- und elastische Beläge, Kunst- und Natursteinbeläge

I. Vorverfahren Feucht wischen Die Beläge sind mit Gazetüchern feucht zu wischen.

II. Hauptverfahren Nass wischen (zweistufiges System)

a) 1. Stufe: Aufbringen von ausreichend Reinigungsflüssigkeit, so dass haftende, wassergebundene Verschmutzungen aufgeweicht bzw. abgelöst werden.

b) 2. Stufe: Aufnahme der überschüssigen Schmutzflüssigkeit

Kaugummis sind laufend zu beseitigen.

Die Bodenbeläge sind fachgerecht zu pflegen (ggf. polieren), so dass ein seidenmatter Glanz erhalten bleibt. Trittsicher sind Fußböden, deren Gleitreibungskoeffizient µ (gem. DIN 51131) nach erfolgter Reinigung größer als 0,45 ist (vgl. Berufsgenossenschaftliche Richtwerte für die Rutschhemmung von Fußböden im Betriebszustand in Anlehnung an die Wuppertaler Grenzwerte für Sicheres Gehen nach Skiba).

Besondere Vertragsbedingungen GR Mai2026 Seite 51 von 55

Kunst- und Natursteinbeläge sind nur mit geeignetem Reinigungsmittel zu reinigen. Wachs oder Wachsspäne dürfen nicht verwendet werden. Offenporige Steinbeläge sind an jedem Reinigungstag nass zu reinigen.Für die Pflege der Bodenbeläge sind metallvernetzte Dispersionen ausgeschlossen.

Steinzeugböden in Sanitäranlagen, Wasch-/Duschbereichen, Umkleiden, Küchen sowie Bereichen der Mittags-/ Ganztagsbetreuung sind an jedem Reinigungstag fachgerecht zu reinigen. Zusätzlich ist einmal monatlich zur Entfernung hartnäckiger Verschmutzungen und vorbeugend gegen Vergrauungen eine maschinelle Bodenreinigung vorzunehmen und die Schmutzflotte mittels Wassersauger aufzunehmen. Der Begriff "Steinzeug" umfasst hier auch Feinsteinzeug und andere keramische Fliesen inklusive Sicherheitsfliesen. Bitte beachten Rutschklassen sind in der Regel erst ab R 12 ausdrücklich ausgewiesen.

Textile Beläge sind an jedem Reinigungstag komplett (freie Flächen) mit geeigneten leistungsstarken und intakten Geräten zu saugen. Flecken sind umgehend in einer hierfür erforderlichen Verfahrensweise im Rahmen der Unterhaltsreinigung zu entfernen.

1.1.1 Wischmops

Für die Unterhaltsreinigung ist die im Leistungsumfang festgelegte Anzahl an ungebrauchten Wischmops einzusetzen. Wischmops, die im Sanitärbereich verwendet werden, dürfen ausschließlich dort und nicht für andere Bereiche verwendet werden. Dem städtischen Reinigungspersonal sind bei Bedarf Mops aus dem täglichen Kontingent zur Verfügung zu stellen. Die gebrauchten Mops sind zweimal pro Woche zum Waschen abzuholen. Die Abholtage werden in den Vorbemerkungen zur Kalkulation im Leistungsumfang festgelegt. Das Waschen der Mops vor Ort ist nicht möglich. Bei Aufbewahrung der Mops im Objekt ist darauf zu achten, dass die Geruchsbelästigung so gering wie möglich gehalten wird (ggf. muss ein geeignetes Behältnis von der Firma bereitgestellt werden).

1.1.2 Schmutzfangmatten

Die Schmutzfangmatten sind täglich mit einem geeigneten leistungsstarken Sauger abzusaugen. Die Matten werden grundsätzlich einmal wöchentlich gewechselt. Am Wechseltag ist auch der Boden unter den Matten zu reinigen und anschließend sind die neuen Matten durch die Reinigungskraft auszulegen.

1.2 Reinigung der sanitären Einrichtungen

Toiletten, Waschbecken (innen und außen), Toilettensitze (obere und untere Flächen), Fußboden, Armaturen und Fliesen bzw. Ölsockel im Spritzbereich, Konsolen, Wickeltische, Duschen und Fäkalienbecken sind an jedem Reinigungstag mit einem Sanitärreiniger (beachte 1.4 Reinigungsmittel) zu reinigen. Armaturen sind nachzutrocknen. Spiegel sind streifenfrei zu reinigen. Waschbecken und Toiletten sind von Wasser- und Urinstein frei zu halten. Fliesen und Trennwände in Toiletten und Waschräumen sind einmal wöchentlich nass zu reinigen. Farbspuren oder sonstige Verschmutzungen sind, soweit leicht entfernbar oder wasserlöslich, laufend zu beseitigen; Kalkrückstände an Fliesen und Armaturen sind laufend zu entfernen. Die Fußbodenentwässerung ist einmal wöchentlich zu wässern. Die Fußbodenentwässerung ist einmal wöchentlich zu wässern. Die Oberflächenreinigung wird mit zwei verschiedenfarbigen Wischlappen durchgeführt; rote Lappen für WC's und Fäkalienbecken, grüne Lappen für Waschbecken und Dusche mit Armaturen sowie Fliesen und Badmöbel. Die Farbtöne können von den o.g. abweichen, aber eine deutliche Unterscheidung muss möglich sein. Die benötigten Eimer sind farblich abzustimmen.

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1.3 Reinigung des Mobiliars und der sonstigen Einrichtungsgegenstände (soweit freigeräumt und zugänglich)

Die Reinigung von Ausstattungs- und Einrichtungsgegenständen ist mit nach Reinigungsbereichen (z.B. Toiletten, übrige Sanitärausstattungen, Nutzflächen, Küchenbereich) getrennten Reinigungsutensilien (z.B. Eimer, Reinigungstextilien) durchzuführen. Es ist darauf zu achten, dass die Trennung eingehalten wird. In der Praxis hat sich eine farbliche Kennung (Farbcodierung) nach Reinigungsbereichen bewährt:

• Rot: Toiletten, Urinale, daran angrenzende Bereiche, wie z.B. Fliesen im Spritzbereich, WC-Bürsten • Gelb: Übrige sanitäre Ausstattung und Einrichtung, wie z.B. Spiegel, Türen, Wandfliesen, Waschbecken, Ablagen • Blau: Ausstattung und Einrichtung bei Nutzflächen, wie z.B. Regale, Tische in Klassenzimmern und Büros • Grün: Ausstattung und Einrichtungen im Küchenbereich inkl. Teeküchen bzw. Desinfektionen (nur für Kita)

Um eine rationelle und hygienisch einwandfreie Reinigung von Ausstattung und Inventar zu gewährleisten, ist das mehrfache Eintauchen bzw. Auswaschen der Reinigungstücher im Eimer mit Reinigungsflotte zu vermeiden. Bewährt hat sich hierzu ein Tuch-Wechsel-System in Verbindung mit Sprühflaschen oder die Verwendung von anwendungsfertig präparierten Reinigungstüchern jeweils in Verbindung mit der Tuch-Faltmethode.

• Einrichtungsgegenstände (Schränke nur Außenflächen) in Sichthöhe einmal wöchentlich, über Sichthöhe einmal monatlich feucht reinigen, • Polsterstühle/Polsterbänke einmal monatlich absaugen, • Tische und Stühle an jedem Reinigungstag feucht reinigen, • Papier-, Abfallbehälter an jedem Reinigungstag leeren und bei starker Verschmutzung innen und außen nass reinigen (siehe auch 1.5) • Türen, Türstöcke, Glasfüllungen in Türen, Schaukästen, Treppengeländer einmal monatlich streifenfrei reinigen, Griffspuren laufend entfernen, • Fensterbänke und Kabelschächte, soweit ohne Steighilfen erreichbar, einmal wöchentlich feucht reinigen, • Abstreifroste einschl. der dazugehörenden Auffangbehälter einmal monatlich reinigen, • Heizkörper- und Verkleidungen sowie Heizrohre im Bereich der Anschlüsse sind in den Monaten April, August und Dezember nass zu reinigen, • Monatliches Vertragen der Tische und Stühle vor und nach der Reinigung im Zuge der gründlichen Reinigung der Speiseräume und Mensa (nasswischen des Bodens und ggf. Cleanern nach Vertragen der Stühle und Tische) gemäß der Festlegungen im Aufmaß.

1.4 Tiefgaragen

Sofern Tiefgaragen und Fahrradabstellräume im Aufmaß ausgewiesen sind, sind diese nass zu reinigen. Die Schmutzflotte darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden und muss fachgerecht entsorgt werden. Nach der Reinigung der Tiefgaragen sowie der Tiefgaragenram-pen müssen Ruß- und Ölverschmutzungen, Verkalkungen, Streusalzreste sowie sonstige lose und haftende Verschmutzungen vom Boden entfernt sein.

1.5 Betriebsanlagen

Auf Anforderung sind Betriebsanlagen einmal jährlich zu kehren und feucht zu wischen.

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  1. Grundreinigung

Eine Grundreinigung ist nicht durchzuführen.

  1. Glasreinigung

3.1 Fensterreinigung

Einmal pro Jahr -soweit nicht anders in den objektspezifischen Reinigungshäufigkeiten an-gegeben- erfolgt eine Reinigung aller Fenster von innen und außen. Die Reinigung hat so zu erfolgen, dass die Glasflächen nach der Reinigung staub- und schmutzfrei, schlierenfrei sowie frei von Wasserflecken sind. Verschmutzungen, die durch die Glasreinigung entstehen, sind zu beseitigen. Nach der Reinigung sind die bei Verbundfenstern und Oberlichten montierten Kupplungen, Scheren etc. sorgfältig zu schließen. Für Unfälle und Beschädigungen, die durch unsachgemäßes oder leichtfertiges Schließen der Beschläge verursacht werden, haftet allein der Unternehmer.

3.2 Stock- und Rahmenreinigung

Die Stock- und Rahmenreinigung hat zusammen mit der Glasreinigung zu erfolgen. Fensterflügel und Oberlichten sind zum Waschen der Stöcke und Rahmen auszuhändigen, soweit dies zur Reinigung erforderlich ist. Die Stöcke und Rahmen sind gründlich zu waschen. Zur Stock- und Rahmenreinigung gehört das Reinigen der äußeren Fensterbrüstungen, der inneren Fensterbänke sowie der Mauerschrägen. Ausgenommen sind grobe Verschmutzungen durch Tauben und dergleichen.

3.3 Aufmaß und Abrechnung der Glas-, Stock- und Rahmenreinigung

Die Glasflächen werden in fertiggestellten Objekten aufgemessen und nach lichter Weite (Breite und Höhe) bemessen. Bei Rohbaumaßnahmen gilt das kleinste Rohbaulichtmaß. Die Abrechnung der ermittelten Flächen wird für eine zweiseitige Reinigung zu Grunde gelegt, sofern im Leistungsumfang nicht ausdrücklich andere Angaben gemacht werden. Steighilfen (mechanische Leiter, Hebebühne) sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen, sofern im Leistungsumfang nicht ausdrücklich gesonderte Angaben gemacht werden.

3.4 Lampenreinigung

Die Lampenreinigung erstreckt sich auf den im Leistungsumfang angegebenen Umfang. Das Waschen sowie das Ab- und Anmontieren der Beleuchtungskörper erstreckt sich nicht auf die elektrischen Einrichtungen, sondern nur auf die Glas- und Kunststoffteile oder Teilen aus anderem Material.

  1. Sonstiges

4.1 Schmutzflotte

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Ablaufendes Schmutzwasser bei der Treppenreinigung ist zu vermeiden bzw. sofort aufzunehmen. Putzwasser ist in die WC-Schüsseln oder Fäkalienbecken zu entleeren und darf nicht in Waschbecken oder Ausgüsse geschüttet werden.

4.2 Wandflächen

Wände und Decken sind, soweit ohne Steighilfen erreichbar, von Spinnweben und losen Verschmutzungen freizuhalten. Leicht entfernbare, wasserlösliche Beschriftungen, Griffspuren oder sonstige Verschmutzungen sind zu entfernen.

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