C-05_Infoblatt_extern_IT_Geheim_Daten_335-26.pdf

Unterhalts- und Glasreinigung für gewerblich und behördlich genutzte Gebäude in München und Garching

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:31 (Europe/Berlin)

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Informationsblatt – Meldung und Erkennung von IT-sicherheits- und

geheimschutzrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen

Allgemein In nahezu allen Bereichen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist die

Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit in ihren Kernprozessen an eine zuverlässige und

insbesondere auch sichere Informationstechnik gekoppelt. Um die Vertraulichkeit, Integrität

und Verfügbarkeit der Daten sicherzustellen, sind die Erfassung und Analyse

sicherheitskritischer Ereignisse (IT-Sicherheitsvorfälle) und die Initiierung sowie Umsetzung

geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung in der BImA in einen fortwährenden,

bereichsübergreifenden Sicherheitsprozess eingebunden. Dies entspricht den Vorgaben der

„IT-Sicherheitsleitlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ - sie bildet die Grundlage des Informationssicherheitsprozesses. In der „Richtlinie für Meldewege und Maßnahmen bei IT-Sicherheitsvorfällen in der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ sind die

entsprechenden Grundschutzanforderungen und Maßnahmen zur Behandlung von IT-

Sicherheitsvorfällen festgelegt. Die Maßgaben sowohl der Sicherheitsleitlinie als auch der

Richtlinie sind zu beachten.

In einigen Arbeitsbereichen der BImA ist der Umgang mit Verschlusssachen mit dem

Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH Teil der täglichen

Aufgabenwahrnehmung. Dienstliegenschaften bzw. Teile davon können zudem als

Sicherheitsbereiche ausgewiesen bzw. kann dort der Zugang zu Verschlusssachen mit dem

Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH und höher relevant sein. Verschlusssachen

unterliegen dem Schutzbereich des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) und der

Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschluss-

sachenanweisung -VSA -). Daraus resultieren besondere Voraussetzungen für den Zugang

zu sowie für den Umgang mit Verschlusssachen abhängig vom jeweiligen

Geheimhaltungsgrad.

Weiterhin finden auch die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und

des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechende Anwendung, um Betroffene davor

zu schützen, dass diese beim Umgang mit ihren personenbezogenen Daten durch Dritte in

ihrem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt werden. Die zu

beachtenden Regelungen und Maßnahmen, worunter auch die Meldung von

Datenschutzvorfällen zählt, sind in der „Datenschutzrichtlinie für die Bundesanstalt für

Immobilienaufgaben“ ausgeführt.

Informationsblatt – Meldung und Erkennung von IT-sicherheits- und geheimschutzrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen Stand: 24.07.2019, ZEOP 2300 Seite 1 von 4

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C-05 Informationsblatt IT-Sicherheits und geheimschutzrelevante Vorfälle und Datenschutzvorfälle

Die vorgenannten Dokumente können bei der Vergabestelle angefordert werden.

Erkennung von IT-sicherheits- sowie geheimschutzrelevanten Vorfällen Als IT-Sicherheitsvorfall wird ein unerwünschtes Ereignis bezeichnet, das Auswirkungen auf

die Informationssicherheit hat und in der Folge große Schäden nach sich ziehen kann.

Ein IT-Sicherheitsvorfall ist jedes Vorkommnis, bei dem die Grundwerte der

Informationssicherheit  Vertraulichkeit (Schutz vor unbefugter Preisgabe),  Verfügbarkeit (Schutz vor Verlust und Ausfall) oder  Integrität (Schutz vor Manipulation bzw. Verfälschung)

von Daten bzw. IT-Systemen in unzulässiger Weise verletzt werden und eine Verletzung

oder Gefährdung des Geheim- bzw. Sabotageschutzes und / oder des Datenschutzes

vorliegt oder zu erwarten ist. Typische Folgen von IT-Sicherheits- und Geheim- bzw.

Sabotageschutzvorfällen können die Ausspähung, Manipulation oder Zerstörung von Daten

bzw. Verschlusssachen sein.

Sicherheitsvorfälle können durch eine Vielzahl von Ereignissen ausgelöst werden und sind

Vorkommnisse,

a) die einen Verstoß gegen die geltenden Sicherheitsrichtlinien der BImA darstellen,

Beispiele: Weitergabe von Passwörtern, Arbeiten mit fremden Benutzerkennungen,

Zutritt von Unbefugten zu IT-Räumen,

b) die einen Verstoß gegen relevante gesetzliche Vorschriften oder

Verwaltungsvorschriften

(z. B. DSGVO, SÜG, VSA) darstellen,

Beispiele: Unrechtmäßige Speicherung und Auswertung von Personendaten,

ungeeigneter Umgang mit vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen,

c) die die Sicherheit von Daten, Netzen und IT-Systemen der BImA in einer Weise

beeinträchtigen, die den im IT-Sicherheitskonzept festgelegten Schutzbedarf

verletzen,

Beispiele: Fehlerhaft eingerichtete Zugriffsmöglichkeiten auf Informationen,

Computerviren, Schadsoftware, unbefugtes Kopieren von Datenbeständen

d) die die vorhandenen Sicherheitsmechanismen oder Sicherheitssysteme der BImA

ganz oder teilweise außer Funktion setzen,

Informationsblatt – Meldung und Erkennung von IT-sicherheits- und geheimschutzrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen Stand: 24.07.2019, ZEOP 2300 Seite 2 von 4

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C-05 Informationsblatt IT-Sicherheits und geheimschutzrelevante Vorfälle und Datenschutzvorfälle

Beispiele: längerfristiger Ausfall der unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV),

Umgehen von Firewalls oder E-Mail-Filtern, Deaktivieren von Virenscannern auf den

APCs, Verlust von Zugangsschlüsseln

e) die darauf hinweisen, dass ein Vorfall nach a) bis d) versucht wurde oder bevorsteht.

Beispiele: Unerklärliches Systemverhalten, Verdächtige Einträge in Protokolldateien

der Server und Firewalls

Erkennen von Datenschutzvorfällen Eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ liegt in jeder Verletzung der

Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur

Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von bzw. zum unbefugten Zugang zu

personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise

verarbeitet wurden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Hacker im Rahmen eines Cyber-

Angriffs personenbezogene Daten abgreifen oder wenn Datenträger (z. B. USB-Sticks,

Festplatten, Laptops) mit personenbezogenen Daten verloren gehen oder gestohlen werden.

Wie und wem kann ein Vorfall gemeldet werden? IT-Sicherheitsvorfälle oder Schadensmeldungen von Dienstleistenden, sind der bzw. dem IT-

Sicherheitsbeauftragten per E-Mail an IT-Sicherheit@bundesimmobilien.de zu melden.

Geheim- bzw. Sabotageschutzvorfälle sind umgehend und ausschließlich dem Stabsbereich

Geheimschutz per E-Mail an geheimschutz@bundesimmobilien.de zu melden. Dies gilt auch

bei auftretenden Fragestellungen mit geheim- und sabotageschutzfachlichem

Zusammenhang.

Wird Kenntnis von einem möglichen Verdacht für einen Datenschutzvorfall erlangt, ist der IT-

Servicedesk telefonisch unter 0228 37787-600 zu benachrichtigen. Zur Meldung per E-Mail verwenden Sie bitte folgende E-Mail-Adresse IT-Servicedesk@bundesimmobilien.de und die

Angabe „Meldung eines Datenschutzvorfalls“ im Betreff.

Zur Bearbeitung des Vorfalls wird benötigt:

1. eine kurze Beschreibung dessen, was zu welcher Zeit an welchem Ort bemerkt
wurde (was, wann, wo)
und bei einem IT-Sicherheitsvorfall
2. Bezeichnung des betroffenen Systems;

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C-05 Informationsblatt IT-Sicherheits und geheimschutzrelevante Vorfälle und Datenschutzvorfälle

3. soweit bekannt, die Angabe, ob das betroffene System zur Verarbeitung oder
Speicherung personenbezogener Daten verwendet wird.
und bei einem Datenschutzvorfall
2. welche personenbezogenen Daten welcher Personen(-gruppe) betroffen sind
3. ggf. das Verarbeitungssystem und
4. mögliche Bedrohungsszenarien.
und bei einem Geheimschutzvorfall
2. welcher Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache betroffen ist.
Was geschieht mit der Meldung?
Alle Meldungen werden vertraulich behandelt. Nur ein sehr kleiner Personenkreis hat
direkten Zugriff auf die Meldungen.
Zur Abwehr akuter schwerwiegender Störungen und Gefahren können unabhängig davon
temporär
  1. die Anwenderinnen bzw. Anwender von der Nutzung der IT-Infrastruktur der BImA

ausgeschlossen werden,

  1. die Internet-Verbindung zu den betroffenen Endgeräten oder Subnetzen

unterbrochen werden.

Diese Sofortmaßnahmen sind auf den Zeitraum beschränkt, in dem die Störung oder Gefahr

vorliegt.

Bei einem Datenschutzvorfall obliegen der BImA Informationspflichten. U. a. sind die bzw.

der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und in Abhängigkeit

des Risikos die betroffenen Personen zu informieren.

Informationsblatt – Meldung und Erkennung von IT-sicherheits- und geheimschutzrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen Stand: 24.07.2019, ZEOP 2300 Seite 4 von 4

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