LEITFADEN
KINDERSCHUTZ
Handlungsempfehlungen für Unterkünfte für
geflüchtete Menschen in Niedersachsen
entwickelt im Rahmen des Projekts
KINDER SCHÜTZEN –
STRUKTUREN STÄRKEN!
Kinderschutzstandards in Unterkünften
für geflüchtete Menschen
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Inhaltsverzeichnis
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Bekenntnis zu Kinderschutz und zu einer ganzheitlichen Ausrichtung der Organisation an den Zielen des Kinder- und Gewaltschutzes Seite 03
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Empfehlung zum Aufgabenprofil der/des Kinderschutzbeauftragte*n Seite 06
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Erkennen von Kindeswohlgefährdung: Indikatoren Seite 09
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Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Seite 12
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Kooperationen: Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und externen Stellen Seite 13
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Checkliste: Verzeichnis relevanter Stellen Seite 14
Anhang
• Anlage des Verhaltenskodex: Formen von Gewalt
• Dokumentationsbogen Verdacht/vorliegende KWG*
• Protokoll des Gespräches mit den Erziehenden*
• Gefährdungseinschätzungs- und Meldebogen
• Informationsblatt für Eltern und Erziehende über die Weitergabe von personenbezogenen Daten in Kinderschutzfällen*
• Arbeitshilfe Kooperationen
- Quelle: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Hrsg.) (2019). Leitfaden Kinderschutz. Wie Berliner Einrichtungen für geflüchtete Menschen gezielt handeln können. Berlin
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1. Bekenntnis zum Kinderschutz und zu einer ganzheitlichen
Ausrichtung der Organisation an den Zielen des Kinder- und
Gewaltschutzes
Präambel
Die Standorte der Landesaufnahmebehörden Niedersachsen verstehen sich als Einrichtungen, deren Ziel die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung schutzsuchender Menschen unter Wahrung der Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften ist. Ein entsprechendes Schutzkonzept wurde dazu entwickelt. Dem Schutzkonzept liegt ein von der Einrichtung verfasstes Leitbild zugrunde. Dieses beinhaltet die Einhaltung menschenwürdiger Standards für den Aufenthalt und das eindeutige Bekennt- nis, die Grund- und Menschenrechte aller Bewohnerinnen zu achten. Der respektvolle, grenzachtende und wertschätzende Umgang auf allen Ebenen ist eine notwendige Voraussetzung für ein friedliches Miteinander und fester Bestandteil der Arbeitshaltung gegenüber den Bewohnerinnen der Einrichtungen. Die Achtung der Vielfalt sowie das Prinzip der Konfliktsensibilität sind wesentlich, um Bewohnerinnen ein respektvolles und schützendes Umfeld zu bieten. Jede in der Unterkunft tätige Person ist verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um zu vermeiden, dass die Bewohnerinnen durch die (Dienst-) Leistungs- bereiche der Einrichtung oder bestimmte Verhaltensweisen der Mitarbeiter*innen oder auch durch Aktionen oder Personen von außen weiteren Schaden erleiden im Sinne des „do no harm“-Prinzips.
Besonderer Fokus wird hierbei auf vulnerable Personengruppen wie Kinder und ihre Familien gelegt. Dabei ist es wichtig, Bedingungen zu schaffen, die die ungestörte Entwicklung und den Schutz vor Gewalt jedweder Form für Kinder gewährleisten.
Dazu unterschreiben alle Mitarbeitenden, Dienstleisterinnen und Ehrenamtlichen der Einrichtungen der Standorte der Landesaufnahmebehörden eine Selbstverpflichtung zur Einhaltung des Verhaltenskodex zur Prävention von und zum Schutz vor jeder Form von Gewalt gegen die Bewohnerinnen der Unterkunft durch Mitarbeiterinnen, Dienstleisterinnen, Ehrenamtliche, andere Bewohnerinnen, Familienangehörige oder Besucherinnen. Die Selbstverpflichtung stellt ein klares Bekenntnis gegen jede Form von Gewalt innerhalb der Einrichtung dar und ist integraler Bestandteil des Schutzkonzeptes. Die hier niedergelegten Regeln dienen sowohl dem Schutz der Kinder vor Grenzüberschreitungen, Gewalt und sexuellen Übergriffen, als auch dem Schutz der Mitarbeiter*innen vor Falschverdächtigungen.
Verhaltenskodex und Bekenntnis gegen Gewalt
der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (Entwurf)
Verhaltenskodex
Alle Menschen, die für und mit der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen tätig sind, legen vor Beginn ihrer Tätigkeit ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vor. Etwaige Neuanzeigen oder Ermittlungen wegen ein- schlägiger Straftatbestände nach den §§ 171, 174 ff., §§ 225 ff. StGB sind unverzüglich der Leitung der jeweiligen Einrichtung der Landesaufnahmebehörden Niedersachsens anzuzeigen. Weiterhin erklären sie sich zu fol- gender Selbstverpflichtung zur Einhaltung der von der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen verbindlich aufgestellten Verhaltensregeln im Umgang mit Kindern und Jugendlichen:
- verantwortlich mit allen in ihrer jeweiligen Funktion zusammenhängenden Themen umzugehen und keine vertraulichen Informationen über Kinder oder andere vertrauliche Themen im Zusammenhang mit Kindern weiterzugeben;
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Kinder mit und ohne Behinderung im Sinnes des Gleichheitsgrundsatzes in ihren Rechten zu stärken und vor sexuellem, emotionalem oder physischem Missbrauch, Ausbeutung sowie Vernachlässigung zu schützen, sie bei Maßnahmen, die sie betreffen, zu beteiligen und ihre Interessen bei der Planung und Umsetzung von Aktivitäten zu berücksichtigen;
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Grenzen zu respektieren und einen verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz auszuüben und jedwede schädlichen Formen von Beziehungen zu Kindern wie beispielsweise sexuelle Misshand- lung und Ausbeutung zu unterlassen. Alle Handlungen mit sexualbezogenem Charakter (z. B. Küssen, Berühren und andere sexuell stimulierenden Berührungen und Handlungen) ebenso wie sexuelle Reden sind verboten. Jede dieser Handlungen wird als sexuelle Handlung von Erheblichkeit verstan- den und führt zu einer strafrechtlichen Verfolgung.
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Entwicklung von Kindern zu fördern und im Sinne der Eigenverantwortlichkeit und Autonomie Kin- der in ihrer Fähigkeit zu unterstützen, selbstbestimmt ihr soziales Miteinander mitzugestalten und Verantwortung zu übernehmen;
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Persönlichkeitsrechte zu achten und Kinder als eigenständige Persönlichkeiten zu behandeln und ihnen mit Respekt – unabhängig von z. B. Alter, Geschlecht, Herkunft, Sprache, Religion, Hautfarbe, Behinderung oder politischen Ansichten – entgegenzutreten.
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aktiv bei dem ersten Verdacht oder der Beobachtung einer der zuvor genannten zu unterlassenen Handlungen oder Grenzverletzung, einzuschreiten sowie bei Verdacht auf ein Unterlassen der oben genannten gebotenen Handlungen.
Bekenntnis gegen Gewalt
Wir respektieren das Recht jeden einzelnen Menschen auf Selbstbestimmung und setzen uns für eine Welt des friedlichen Miteinanders ein.
Alle Menschen sind nach deutschen und europäischen Recht gleichberechtigt. Eine Benachteiligung oder Bevorteilung eines Menschen aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Identität oder Orientierung, der Ab- stammung, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, des Alters, der politischen Anschauung oder einer Behinderung wird von der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen nicht toleriert oder relativiert (Verharmlosung) und ihr wird mit allen rechtsstaatlichen Mitteln begegnet. Alle Meldungen und Beschwerden diesbezüglich wird umgehend nachgegangen.
In allen Handlungen und Betriebsabläufen der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen erfährt Gewalt gegen Kinder, Jugendliche, Frauen, Männer und LSBQI-Personen keinerlei Toleranz. Wir lehnen jede Form der verbalen, schriftlichen und körperlichen Gewalt ab, durch die Menschen verängstigt, bedrängt, bedroht oder verletzt werden oder verletzt werden können.
Wir entscheiden uns bewusst für den gewaltfreien Umgang miteinander.
Unser Menschenbild beruht auf der Grundannahme und Haltung, dass jeder Mensch im Besitz der unantast- baren Menschenwürde ist und ihm*ihr mit bedingungslosem Respekt zu begegnen ist. Dies bedeutet:
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| Ich achte aufrichtig: | Ich verpflichte mich, folgendes Verhalten nicht zu praktizieren, bei anderen abzulehnen und ihm entgegenzutreten: |
|---|---|
| • seineihre Einzigartigkeit • seineihre Gefühle und Bedürfnisse • seineihre Selbstbestimmtheit • seineihre unverletzliche Würde | • Anbahnung von Privatkontakten zu Kindern innerhalb und außerhalb der Standorte der LAB NI • Verharmlosen und Nicht-Ernstnehmen von Äußerungen • Manipulationsversuche • Geld- und Sachgeschenke an Kindern • Stigmatisierung und Etikettierung jeder Art • Verachtung, Ignoranz und Bloßstellen • Diskriminierung, Mobbing und Ausgrenzung • Gewalt und deren Androhung • Alle Handlungen mit sexualbezogenem Charakter wie Küssen, Berühren ebenso wie sexuelles Reden. |
Wir lehnen kategorisch alle Formen der Gewalt ab.** (vgl. Annex zu möglichen Differenzierungsformen von Gewalt)
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2. Empfehlung zum Aufgabenprofil der/des
Kinderschutzbeauftragte*n
An jedem Standort der LAB NI, an dem geflüchtete Familien mit Kindern unter 18 Jahren untergebracht sind, ist eine Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes als Kinderschutzbeauftragte*r sowie eine Vertretung benannt.
Zielsetzung der Stelle:
Derdie Kinderschutzbeauftragter stellt die Umsetzung des Kinderschutzschutzkonzepts sicher, sie überprüft und entwickelt es weiter, dabei bezieht sie die unterschiedlichen Mitarbeitergruppen der LAB Ni in angemes- sener Weise ein. Das Kinderschutzkonzept beinhaltet präventive Organisationsstrukturen, Interventionsver- fahren bei Verdachtsmomenten und die Umsetzung präventiver Maßnahmen. Er*sie stellt die kinderschutzre- levante Netzwerkarbeit mit Akteuren der öffentlichen- und freien Kinder- und Jugendhilfe sicher, so soll eine transparente Kommunikation zu Fragen des Kinderschutzes nach innen und außen geschaffen werden.
Anforderungsprofil der Stelle:
Sozialpädagogische Ausbildung oder Studium
Weiterbildung im Bereich Kinderschutz (z.B. Kinderschutzfachkraft, Multiplikator*in im Kinderschutz)
Berufserfahrung im Bereich Kinderschutz, idealerweise im Bereich Institutioneller Kinderschutz
Tätigkeitsbeschreibung:
In der Zusammenarbeit mit Wissensmanagement und präventive Strukturen haupt- und ehrenamtlichen Ersie ist Ansprechperson für alle Mitarbeitende bei allgemeinen, sowie fallbezogenen Mitarbeitenden der LAB NI und Fragen des Kinderschutzes. Ersie stellt sicher, dass alle Mitarbeitergruppen über für ihrer Dienstleisterunter-nehmen sie relevante Informationen im Kinderschutz verfügen. Zu diesem Zweck führt sie tur- nusmäßig und bei Bedarf Kinderschutz-Briefings für die unterschiedlichen Mitarbeiter- gruppen durch (Ziel: Wissensvermittlung und Sensibilisierung, Bekanntmachung von Meldewegen bei und Indikatoren für Kindeswohlgefährdungen).
Er*sie erfasst kinderschutzrelevante Fortbildungsbedarfe und weist Mitarbeitende auf Fortbildungsangebote hin.
Sie führt die statistische Erfassung von Kinderschutzfällen.
Er*sie überprüft in regelmäßigen Abständen die Umsetzung der „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ zu Fragen des Kin- derschutzes (z. B. Vorhaltung von geeigneten Schutz- und Rückzugsorten).
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| Intervention Im Verdachtsfall einer Kindeswohlgefährdung ist die ersie die erste Ansprechperson aller Mitarbeitender. Ersie koordiniert das Vorgehen der Intervention und unterstützt die Mitarbeitenden bei der Umsetzung von Interventionsschritten (z. B. Hinzuziehung einer insoweit erfahren Fachkraft, Dokumentation, Gesprächsführung mit Eltern). Präventive Maßnahmen Ersie überwacht und dokumentiert die Umsetzung von Sensibilisierungs- und In- formationsmaßnahmen für Kinder und Eltern über Kinderschutzrechte und Kinder- schutzmaßnahmen, ersie führt Maßnahmen selbst durch oder berät Mitarbeitende dazu. Optional: Er*sie führt halbjährig Verfahren zur Einschätzung des Sicherheits- und Wohlbefin- dens von Kindern und Familien durch, bzw. berät Mitarbeitende zu der Durchführung. | |
|---|---|
| In der Zusammenarbeit mit Bewohner*innen | Aufklärung und präventive Strukturen Ersie ist Ansprechperson für alle Bewohnerinnen bei allgemeinen sowie fallbezo- genen Fragen des Kinderschutzes. Durch eine proaktive Informationsarbeit macht sie sich und ihre Funktion Kindern und Eltern bekannt. Ersie bietet niedrigschwellige und kindgerechte Möglichkeiten zu Beschwerden (zu kinderrelevanten Themen) an, leitet Beschwerden weiter und meldet dem Beschwerdeführenden Ergebnisse zurück. Intervention Ersie stellt sicher, dass Kinder und Familien in der Abklärung eines Verdachts einer Kindeswohlgefährdung beteiligt und über Hilfen informiert werden. Dazu führt sie Gespräche mit Eltern und Kindern oder berät Mitarbeitende zur Gesprächsführung. Sie stellt den Einsatz einer geeigneten qualifizierten Sprachmittlung sicher. Präventive Maßnahmen: Ggf. Umsetzung von: • Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahme für Kinder und Eltern über Kinderschutzrechte und Kinderschutzmaßnahmen • Verfahren zur Einschätzung des Sicherheits- und Wohlbefindens von Kindern und Familien |
| In Zusammenarbeit mit externen Stellen | Netzwerkarbeit Ersie betreibt Netzwerkarbeit zu kinderschutz- und familienrelevanten Themen. Neben dem zuständigen Jugendamt, baut ersie Kontakte zu freien Trägern der Ju- gendhilfe, sowie zu Beratungsstellen und Gesundheitseinrichtungen auf und pflegt diese (z.B. halbjährige Veranstaltung eines „Runden Tisch Kinderschutz am LAB Ni Standort “) Er*sie tauscht sich zu Fragen des Kindeschutz mit anderen Standorten der LAB Ni aus. |
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Kinderschutzbeauftragte*r des Standortes
Kinderschutzbeauftragte*r Person: Name und Erreichbarkeit
Vertretung: Name und Erreichbarkeit
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3. Erkennen von Kindeswohlerfahrung: Indikatoren
Die Begriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ gemäß § 1666 BGB stellen unbestimmte Rechts- begriffe dar. Der Begriff der Kindeswohlgefährdung wurde durch den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 23.11.2016 – Az. XII ZB 149/16) definiert. Danach liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn eine gegenwärti- ge, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrschein- lichkeit zu erwarten ist. Ursächlich für die anzunehmende Schädigung können dabei sein:
• die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge,
• das unverschuldete Versagen der Eltern
• oder das Verhalten eines Dritten.
Dem Jugendamt obliegt es, den ihm vorliegenden Sachverhalt anhand dieser Definition auf das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung hin zu prüfen. Ob und welcher Grad der Kindeswohlgefährdung vorliegt, ergibt sich dabei aus der Prüfung und Bewertung folgender Punkte:
• dem Grad der möglichen Schädigung bei Andauern der schädigenden Einflüsse,
• der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente,
• der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sofern der vorhandene Zustand nicht verändert wird,
• der Fähigkeit der Erziehungsberechtigten, die Gefährdungsmomente als solche wahrzunehmen und einzustellen,
• der Bereitschaft der Erziehungsberechtigten, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung umzusetzen und zuzulassen.
Für die explizite Einschätzung durch die Mitarbeitenden, ob das Wohl eines Kindes/Jugendlichen gefährdet ist, können Auffälligkeiten bzw. sog. gewichtige Anhaltspunkte entscheidende Informationen liefern (siehe Verfahrensablauf S. 9). Gewichtige Anhaltspunkte sind konkrete Hinweise auf Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände, wonach eine erhebliche Schädigung für das geistige, leibliche oder seeli- sche Wohl des Kindes oder Jugendlichen drohen könnte bzw. wahrscheinlich ist.
Die nachfolgend dargestellten Indikatoren und Risikofaktoren sollen insbesondere Fachkräften helfen, schwierige Lebens- und Erziehungssituationen von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien besser ein- schätzen und beurteilen zu können. Die Übersicht, welche beispielhaft Indikatoren und Risikofaktoren für eine Kindeswohlgefährdung benennt, trägt dazu bei, die Genauigkeit von Beobachtungen zu schärfen und damit die Verlässlichkeit individueller Einschätzungen/Wahrnehmungen der Fachkräfte zu erhöhen. Bitte betrachten Sie die Aufzählung der Indikatoren und Risikofaktoren nicht als abschließend. Es können sich individuelle weitere Anhaltspunkte ergeben.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der Indikatoren nicht isoliert (nur an einem Anhaltspunkt) erfolgt, sondern in ihrer Gesamtheit und immer im Zusammenhang mit dem altersentsprechenden Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen steht.
Quelle: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Hrsg.) (2019). Leitfaden Kinderschutz. Wie Berliner Einrichtungen für geflüchtete Menschen gezielt handeln können. Berlin
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| Erscheinungsformen von Gefährdungsmomenten | Gefährdende Handlungen oder Unterlassungen der Eltern/Personensorgeberechtigten (nicht vollständig) |
|---|---|
| Vernachlässigung Unterlassung von ausreichender Ernährung, ausreichender Flüssigkeitszufuhr, Kleidung, Körperpflege, medizinischer Versorgung/Behandlung, ungestörtem Schlaf, altersgemäßer emotionaler Zuwendung u. ä. Vernachlässigung der Unterlassung von Betreuung und Schutz vor Gefahren Aufsichtspflicht Gewalt, physische Schlagen, Schütteln, Einsperren, Würgen, Fesseln, Verbrennen, weibliche Genitalverstümme- Misshandlung lung und das Beibringen von Narben u. ä. Sexualisierte Gewalt/ Einbeziehen des Kindes in eigene sexuelle Handlungen, Nötigung des Sexueller Missbrauch Kindes, sexuelle Handlungen vor den eigenen Augen durchzuführen, Aufforderung an das Kind, sich mit und/oder vor anderen sexuell zu betätigen, Anfertigung von Fotos und Videos mit sexualisierten Dar- stellungen des Kindes oder von sexuellen Handlungen, in die das Kind einbezogen ist u. ä. Seelische Misshandlung Androhung von Gewalt und Vernachlässigung, Anschreien, Beschimpfen, Verspotten, Entwertung, Ausdruck von Hassgefühlen gegenüber dem Kind, Ausübung von Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung, seelischer Misshandlung an einem anderen Familienmitglied, Aufforderung an das Kind, andere zu vernachlässigen oder zu miss- handeln, Einschränkung oder Verhinderung der sozialen Kontakte des Kindes, Zwangs- verheiratung, Verschleppung ins Ausland Häusliche Gewalt Miterleben von gewalttätigen Auseinandersetzungen (emotionale, körperliche und sexuelle Gewalthandlungen) zwischen den Eltern und/oder anderen Bezugspersonen, z. B. Schlagen, Treten, Stoßen, Beschimpfen, Drohen, Beleidigen, Demütigen, Verhöhnen, Entwerten, Vergewaltigen der Mutter/Vater/anderer Bezugspersonen u. ä. Ausbeutung Zwang zur Ausübung gesetzeswidriger, krimineller Aktivitäten (Kinderarbeit, Verkauf von Schmuggelware, Betteln, Prostitution, Diebstahl), Zwang zum Abtragen von Schulden u. ä. | |
| Erscheinungsbild | Anhaltspunkte – altersgemäß (nicht vollständig) |
| Körperlich Unter- oder fehlernährt, unangenehmer Geruch, unversorgte Wunden, chronische Müdigkeit, nicht witterungsgemäße Kleidung, Hämatome, Narben, Krankheitsanfälligkeit, Knochenbrüche, auffällige Rötungen oder Entzündungen im Anal- und Genitalbereich, sexuell übertragbare Krankheiten, frühe und/oder ungewollte Schwangerschaften, körperliche Entwicklungsverzögerungen, Hinweise auf körperliche Arbeit (Zustand der Hände und/oder Haut, Rückenschmerzen) usw. Kognitiv Eingeschränkte Reaktion auf optische und akustische Reize, Wahrnehmungs- und Gedächtnisstörungen,Konzentrationsschwäche, Verzögerung der Sprach- und Intelligenzentwicklung usw. Psychisch Apathisch, traurig, aggressiv, schreckhaft, unruhig, schüchtern, ängstlich, verschlossen, Angst vor Verlust, unnahbar, dissozial, äußert Schuldgefühle für das Verhalten der Eltern/Va- ter/Mutter, Loyalitätskonflikte gegenüber den Eltern/anderen Bezugspersonen, Gefühlsambivalenzen, zeigt ein nicht altersentsprechendes Maß von Selbstbewusstsein, Reife und Selbstvertrauen usw. |
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| Erscheinungsbild | Anhaltspunkte – altersgemäß (nicht vollständig) |
|---|---|
| Sozial Hält keine Grenzen und Regeln ein, distanzlos, Blickkontakt fehlt, beteiligt sich nicht am Spiel, beherrscht trotz angeblich mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland nur die in der Familie gesprochene Sprache, ist häufig und längerfristig aus der Unterkunft abwesend, bei Kontakt zum Kind drängt sich eine „Beschützerperson“ dazwischen usw. Auffälligkeiten Schlafstörungen, Jaktationen (krankhafte Unruhe, Hospitalismus), Essstörungen, Einnässen und/oder Einkoten, Stottern, Konsum psychoaktiver Substanzen, Selbstverletzung, sexualisiertes Verhalten bzw. Kleidung, Schuldistanz, Streunen, Delinquenz usw. Berichte des Kindes Berichte von kindeswohlgefährdenden Handlungen und/oder Unterlassungen seiner Bezugspersonen, (massiven) Gewalterfahrungen im Rahmen von Krieg und Flucht, sexuellen oder Ausbeutungssituationen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, Zwang zur Kriminalität usw. | |
| Risikofaktoren in der Familie | Anhaltspunkte (nicht vollzählig) |
| Soziale Armut/angespannte finanzielle Situation, Alleinerziehende mit mehreren Kindern, ungenügender Schutz in der Unterkunft (keine Rückzugsräume, keine Privatsphäre, nicht abschließbare Privaträume und sanitäre Anlagen u. ä.), Delinquenz/Straffälligkeit/ Gefangenschaft, soziale Isolation, geschlossene Bezugssysteme (z. B. in clanähnlichen Familienstrukturen), mangelnde Integration in eigene Familie oder soziales Umfeld, Medienmissbrauch, kommerzielle sexuelle Betätigung, starke Bildungsdefizite, Sprach- und Sprechprobleme, Analphabetismus Psychosoziale Psychische Erkrankung, Drogen-, Alkohol-, Nikotinsucht, nicht manifeste psychische Störungen, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, eigene Deprivations-, Gewalt- und Missbrauchserfahrungen in der Kindheit, Eltern- oder Partnerkonflikte, unerwünschte und/oder minderjährige/sehr junge Elternschaft, ausgeprägt negative Emotionalität, Traumatisierung im Rahmen von Krieg und Flucht, Hygieneprobleme Soziokulturelle Klima von Gewalt im sozialen Nah-Umfeld (Schule, Nachbarschaft, Gemeinschaftsunterkunft), kulturell bedingte Konflikte (z. B. Religionskonflikte, Feindschaften unter den Bewohnern etc.) | |
| Ressourcen und Prognosen | Anhaltspunkte zur Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit (nicht vollzählig) |
| Problemakzeptanz Sehen die Sorgeberechtigten und die Kinder oder Jugendlichen selbst ein Problem oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? Einsicht der Eltern/Sorgeberechtigten in die Kindeswohlgefähr- dung, in das Schädigende des Problems Problemkongruenz Stimmen die Sorgeberechtigten und die beteiligten Fachkräfte in der Problemkonstruktion überein oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? Hilfeakzeptanz Sind die betroffenen Sorgeberechtigten und Kinder oder Jugendlichen bereit und auch fähig (Kooperationsfähigkeit/Veränderungsbereitschaft), die ihnen gemachten Hilfeangebote anzunehmen und zu nutzen oder ist dies nur zum Teil oder gar nicht der Fall? |
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V E R F A H R E N S S C H E M A
Bei akutem Notfall oder Gefahr
Dienstlicher Melde- und Verfahrensweg bei Verdacht auf Kindes-
in Verzug, ist die Polizei (Tel.: 110)
wohlgefährdung in den Einrichtungen der LAB Ni oder die Feuerwehr (Tel.: 112)
einzuschalten.
1 VERDACHT EINER KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
Alle Mit- arbeitenden am Standort Mitteilung an den Sozialdienst/Kin- Information an die der Lab Ni 22 derschutzbeauftragte*r Sachgebietsleitung Name, Kontakt Name, Kontakt, Dienstort
(Beobachtungsbogen auszufüllen mit der Kinderschutzbeauftragte*m)
Gefährdungseinschätzung Hinzuziehung der 3 mit einer weiteren Fachkraft InsoFa* KWG liegt Name, Kontakt, Dienstort nicht vor „4-Augen-Prinzip“
- ENDE (Gefährdungseinschätzungsbogen)
VERDACHT Information an die 4 ERHÄRTET SICH* Sachgebietsleitung Name, Kontakt, Dienstort Insofern außenstehende Dritte involviert sind, ist die Standort- leitung zu involvieren die/der Kinder- schutzbeauf- tragter der EA und Sozialdienst GESPRÄCH MIT FAMILIE UND KIND** 5 Unterbreitung konkreter Unterstützungsangebote (Gesprächsprotokoll)
**Ist unter Einbezug qualifizierter Sprachmittlung zu führen. Ist nicht zu führen, wenn so eine weitere Gefährdungslage entstehen könnte.
KWG wurde abgewendet
- ENDE
| 6 | IST DIE KWG ABGEWENDET UND DAS KINDESWOHL SICHERGESTELLT? | Folgegespräch mit der InsoFa Name, Kontakt, Dienstort | |
|---|---|---|---|
| KWG wurde NICHT abgewendet | |||
| 7 | Mitteilung an das zuständige Ju- gendamt Name, Kontakt (Meldebogen) | Information an die Sachgebietsleitung Name, Kontakt, Dienstort |
zuständiges JA 8 MITWIRKUNG AM HILFE- UND SCHUTZPLAN Mitarbeitende der DES JUGENDAMTES EA nach Absprache mit JA*
*InsoFa = Insoweit erfahrene Fachkraft
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5. Kooperationen: Zusammenarbeit mit dem
Jugendamt und externen Stellen
Um individuelle und bedarfsgerechte Hilfen sicherzustellen, müssen Betroffene bei der Suche nach und der Kontaktaufnahme mit fachkundigen Ansprechpartnerinnen und Stellen unterstützt werden. Insbesondere die Benennung und Bekanntmachung der insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8 a, b SGB VIII und § 4 KKG muss in Kooperation mit dem Jugendamt sichergestellt werden. Weiterhin sollte die Einrichtung – basierend auf einer Analyse der Ressourcen der örtlichen Kommune – über eine Adressdatenbank und Adresslisten geeigneter Kontaktpersonen, Beratungsstellen und Institutionen vor Ort verfügen, die für etwaige weiterfüh- rende Unterstützung zur Verfügung stehen. Dazu zählen z. B. Frauenhäuser, Frauenberatungsstellen, Frauen- notrufe, spezialisierte Fachberatungsstellen (wie beispielsweise für Betroffene von Menschenhandel), Geflüch- teten(selbst)organisationen, Migrantinnen(selbst)organisationen, (Selbst-)Organisationen von Menschen mit Behinderungen, LLBTQI+- Organisationen, Flüchtlingsberatungsstellen, Schutz- und Kriminalpolizei, Ein- richtungen der Täterinnenarbeit, Justiz, Rechtsberatung, Behindertenhilfe, Jugendamt, Jugendhilfeeinrich- tungen, Gesundheitswesen (auch HIV/Aids sowie Beratungsstellen bei Suchterkrankten), psychosoziale bzw. psychotherapeutische Beratungsstellen, insoweit erfahrene Fachkräfte (Kinderschutzkräfte), Religions- und Glaubensgemeinschaften/-gemeinden (z. B. Moscheegemeinden), Sprach- und Kulturmittlerinnen etc.
Bei Bedarf begleiten entsprechend qualifizierte Mitarbeiterinnen Betroffene zu Terminen und beraten sie bei der Wahl der Unterstützungsangebote. Die Adressdatenbank wird konsequent gepflegt und die Einrich- tung gestaltet aktiv die Zusammenarbeit mit den örtlichen Kooperationspartnerinnen. Dies dient sowohl der wechselseitigen Information als auch der Vorbereitung „kurzer Wege“ und persönlicher Kontakte, um im Konflikt-, Verdachts- oder Gewaltfall passgenaue Unterstützung zu erhalten oder Hilfsangebote schnell an Betroffene vermitteln zu können. Als Teil der Vernetzungsarbeit müssen ein standardisiertes Verfahren und Ansprechpartner*innen des für den Kinderschutz vor Ort zuständigen Jugendamtes festgelegt werden. Zu- dem sollte es aktive, regelmäßige Vernetzungstreffen mit Hilfsstrukturen vor Ort geben.
Empfehlungen und erste Schritte zur Zusammenarbeit
• „Wer ist zuständig?“ - Identifizierung und Ernennung der in der Einrichtung der LAB NI zuständi- gen Person zum Thema Kooperation mit dem Jugendamt – beispielsweise die Kinderschutzbeauf- tragte Person, die Sozialen Dienste o. ä.
• „Was gibt es in der Standortkommune?“ - Durchführung einer Analyse der Ressourcen der ört- lichen Kommune
• „Wie kann ich die Kontakte festhalten?“ - Erstellung eine Adressdatenbank und Adresslisten geeig- neter Kontaktpersonen, Beratungsstellen und Institutionen vor Ort verfügen, die für eine weiter- führende Unterstützung zur Verfügung stehen.
• „Wie gehe ich vor?“ - Anbahnung zur Kooperation mit dem örtlich zuständigen Jugendamt durch formales Anschreiben unter Darlegung des Anliegens
• „Wie kann ich meine Kontakte und den Austausch nachhalten?“ - Dokumentation der Kommu- nikation und Vereinbarungen durch Protokollierung und systematische Ablage zur Ermöglichung von Wissenstransfer in der Einrichtung
Arbeitshilfe im Anhang: Textbausteine für ein erstes Anschreiben an das örtliche zuständige Jugendamt zur Anbahnung.
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6. Checkliste: Verzeichnis relevanter Stellen
JUGENDÄMTER UND ÖFFENTL. TRÄGER
Jugendämter und soziale Dienste
Kindernotdienste
Gesundheits- und Medizinischer Dienst
BERATUNGSEINRICHTUNGEN
Erziehungs- und Familienberatungsstellen
Familienförderung
Frühe Hilfen
Schwangerschaftsberatung
Stadtteilmütter/Elternlotsen
Stadtteilmütter/Elternlotsen
Gewaltschutz
Frauen
Kinder
Geflüchtete Menschen
LBGTQI+
Menschen mit Behinderungen
Sucht- und Drogenhilfe
Psychiatrische Beratung
LANDESWEITE UND LOKALE KINDERSCHUTZPROJEKTE
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Anhang
Anlage Verhaltenskodex
**Differenzierung möglicher Formen von Gewalt Beispiele:
• Zwang zum Aufessen oder zum Schlafen • verbale Androhungen von Straf- und Erziehungsmaßnahmen • Kind vor die Tür stellen • Kinder vor der Gruppe lächerlich machen und bloßstellen • körperliche Übergriffe, wie z. B. den Ellenbogen des Kindes vom Tisch schubsen • das Kind am Arm zerren • herabwürdigende Äußerungen über das Kind oder nahstehende Dritte/Familienmitglieder • Vernachlässigung • Ignorieren • mangelnde Versorgung mit Getränken, mangelnde Aufsicht
Ein missbräuchliches Verhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen weist diverse Formen auf und kann auch Bereiche sogenannter schwarzer Pädagogik umfassen. Das heißt: die Ausübung von Zwang, die Anwen- dung unangemessene Sprache, jede Form der körperlichen Gewalt (Schubsen, Greifen, Festhalten, Ohrfeigen), sexualisierte Gewalt, die Ausübung von seelischen Grausamkeiten sowie Stigmatisierungen. Fachkräfte, in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen müssen zunächst eine eigene Wahrnehmung über die möglichen Formen der Gewalt durch Mitarbeitende entwickeln.
Dabei hat sich folgende Differenzierung bewährt:
• Grenzverletzungen Grenzverletzungen sind in der Regel ein einmaliges oder gelegentliches unangemessenes Verhal- ten gegenüber Kindern und Jugendlichen, die die persönlichen Grenzen innerhalb des zugrunde liegenden Betreuungsverhältnisses überschreiten.
• Grenzüberschreitungen können aus mangelnder Fachlichkeit, persönlichen Unzulänglichkeiten, Stresssituationen oder fehlenden bzw. unklaren Einrichtungsstrukturen resultieren und sind häufig auch eine Frage der Haltung. Besonders bedeutsam ist hier die Sensibilisierung der Fachkräfte. Diese bildet die Grundlage für eine angemessene Intervention.
• Kindesmissbrauch, sexuelle Gewalt oder Misshandlung Laut dem unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs werden eine Reihe unterschiedlicher Begriffe verwendet. Viele dieser Bezeichnungen sind bei näherer Betrachtung kritisch zu betrachten. Der Begriff Kindesmissbrauch ist umstritten, weil das Wort Missbrauch impliziert, es gäbe einen legitimen sexuellen Gebrauch von Kindern. Alternative Be- griffe, wie sexuelle Gewalt, sexualisierte Gewalt oder sexuelle Misshandlung erfassen sprachlich nicht immer den Tathergang. Denn die Gewalt an sich ist nicht zwangsläufig sexuell, sondern sie wird benutzt, um sexuelle Ziele zu erreichen bzw. Macht über eine Person zu erlangen und das Machtverhältnis entsprechend ausnutzen zu können. Außerdem kann Missbrauch ohne körper- liche Gewaltanwendung und ohne körperlichen Kontakt stattfinden – zum Beispiel in Form von Exhibitionismus oder Konsum von Kinderpornographie.
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Dabei ist die Unangemessenheit des Verhaltens neben objektiven Kriterien immer vom eigenen Erleben der betroffenen Kinder und Jugendlichen abhängig. Grenzverletzungen gehören aber auch zur Strategie von Tätern und Täterinnen. Sie setzen diese teilweise gezielt ein, um die Re- aktionen der Einrichtung zu testen und bzw. sexuelle Übergriffe vorzubereiten.
• Übergriffe im Gegensatz zu Grenzverletzungen Übergriffe passieren nicht zufällig oder aus Versehen. Sie sind vielmehr „Ausdruck eines unzurei- chenden Respekts gegenüber Mädchen und Jungen, grundlegender fachlicher Mangel und / oder Teil einer gezielten Desensibilisierung im Rahmen der Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs / eines Machtmissbrauchs (...)“.
Dabei setzen sich die übergriffigen Fachkräfte (bzw. Ehrenamtliche, Freiwillige, Praktikanten etc.) bewusst über den Widerstand der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen, die Grundsätze der Institution (Leitsätze, Konzeptionen, Dienstanweisungen, Verhaltenskodexe etc.), über gesell- schaftliche Normen oder allgemeingültige fachliche Standards hinweg.
Übergriffige Verhaltensweisen können vielerlei Gestalt annehmen. Sie überschreiten die innere Abwehr und können sowohl die Körperlichkeit und Sexualität verletzen, wie auch Schamgrenzen. Auch die psychischen Übergriffe wie massives unter Druck setzen, Diffamierungen, Nichtbeach- tung usw. sind kindeswohlgefährdend und gehören dazu. Übergriffige Verhaltensweisen von Erwachsenen sind eine Form von Machtmissbrauch und Ausdruck einer respektlosen Haltung gegenüber Kindern und Jugendlichen.
In Fällen von Übergriffen sind die Träger zur Intervention verpflichtet und dazu, in der Folge Konsequenzen zu ziehen, um das Kindeswohl zu sichern.
• Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen Sexuell übergriffiges Verhalten von Kindern und Jugendlichen kann verschiedene Ursachen haben.
Eigene (sexuelle) Gewalterfahrungen durch Kinder, Jugendliche oder Erwachsene können – müssen aber nicht – eine Rolle spielen. Manche Kinder und Jugendliche wurden unangemessen mit erwachsener Sexualität in der Familie oder durch pornografisches Material konfrontiert. Unter den übergriffigen Mädchen und vor allem Jungen gibt es auch viele, die andere dominieren wollen und sich mit der Einhaltung von Grenzen schwertun. Einige versuchen, eigene Gefühle von Ohnmacht oder Hilflosigkeit durch sexuell übergriffiges Verhalten zu kompensieren. Bei sehr jungen Kindern ist manchmal noch die fehlende Kontrolle von Impulsen ursächlich.
Massive sexuelle Übergriffe von Jugendlichen und Kindern, die wiederholt stattfinden und die sich nicht durch pädagogische Maßnahmen allein stoppen lassen, können ein Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung des übergriffigen Kindes oder Jugendlichen sein. Pädagogische Fachkräfte sind in diesen Fällen verpflichtet, sich entsprechend § 8 a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII fachliche Unterstützung zu holen, auch andere Berufsgruppen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben einen Anspruch auf diese Unterstützung (§ 8 b SGB VIII).
Sexuell übergriffige Jungen und Mädchen haben ein Recht auf Hilfe! Um ihr übergriffiges Ver- halten zu beenden und die dahinterliegenden Ursachen zu bearbeiten, brauchen sie qualifizierte pädagogische Fachkräfte, die hinschauen und sensibilisiert sind, darauf einzugehen, aber auch spezialisierte Beratungs- und Behandlungsangebote.
• Sexueller Missbrauch Sexueller Missbrauch an Jungen und Mädchen ist jede sexuelle Handlung, die an, mit oder vor einem Kind oder Jugendlichen vorgenommen wird.
Sexueller Missbrauch bedeutet, dass der Täter / die Täterin seine / ihre Macht- und Autoritäts-
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position sowie das Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt, um seine / ihre eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes oder des/der Jugendlichen zu befriedigen.
Zentral ist dabei die direkte oder indirekte Verpflichtung zur Geheimhaltung. Festzuhalten ist: (Sexualisierte) Gewalt von Erwachsenen an Kindern und Jugendlichen ist immer Machtmiss- brauch gegenüber Schutzbefohlenen oder Schwächeren.
• Strafrechtlich relevante Formen der Gewalt Strafrechtlich relevante Formen von Gewalt können Körperverletzungen, sexueller Missbrauch bzw. Nötigung oder auch Erpressung sein. Die in § 72 a SGB VIII aufgenommenen Straftatbestände sind sämtlich einschlägig. Wer wegen einer in diesem Paragraphen benannten Straftaten ver- urteilt wurde, erhält ab einer bestimmten Höhe der Geld- und Freiheitsstrafe einen solchen Ein- trag in das erweiterte Führungszeugnis und darf nicht beschäftigt werden. Einschlägige Straftaten des Strafgesetzbuches (StGB) sind nach § 72a SGB VIII (Persönliche Eignung) folgende:
§ 171 Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174 a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174 b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174 c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisse
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176 a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176 b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180 a Ausbeutung von Prostituierten
§ 181 a Zuhälterei
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
§ 183 a Erregung öffentlichen Ärgernisses
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184 a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
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Risikoeinschätzung bei Kindeswohlgefährdung
Datum:
- Persönliche Daten
Vor- und Nachname des betroffenen Kindes: Geburtsdatum:
Vor- und Nachname der Sorgeberechtigten: Geburtsdatum:
Geschwisterkinder Vor- und Nachname: Alter:
Nationalität: Sprache: Sprachmittlung erforderlich:
In der Einrichtung seit: Unterbringung:
-
Problembeschreibung:
-
Risikofaktoren: ja nein nicht bekannt
Soziale Isolation
Schwierige finanzielle Situation
Schwierige Wohnsituation, unzureichender Schutz in der Einrichtung für geflüchtete Menschen
Mutter/Eltern sehr jung (ggf. noch minderjährig)
Besondere Pflege- und/oder Betreuungs- und/oder Förderbedarf eines Kindes
Psychische Auffälligkeiten der Betreuungs- und/oder Bezugsperson
Sonstige erhebliche Belastungen:
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- Qualität elterliche Führsorge oder Fürsorge dritter:
deutlich unzureichend grenzwertig
ausreichend gut
sehr gut
5. Schutzfaktoren und Ressourcen: ja nein nicht bekannt
Problemeinsicht vorhanden
Geregelte Tagesstruktur
Zuverlässige Versorgung der Grundbedürfnisse (Hygiene, Ernährung, Gesundheit)
Weitere Bezugspersonen des Kindes vorhanden
Familiäres und soziales Netzwerk vorhanden
Anbindung im Sozialraum besteht (Kita, Schule, Projekte, Vereine)
Positive Eltern-Kind-Interaktion
Sonstige Schutzfaktoren und Ressourcen:
6. Aus unsere Sicht besteht dringend Handlungsbedarf
Wir haben den Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten und/oder dem Kind Hilfe angeboten:
Die angenommene Hilfe erscheint nicht ausreichend, um die Gefährdung abzuwenden.
Die angebotenen Hilfen werden nicht angenommen.
7. Über die Kontaktaufnahme zum Jugendamt sind informiert:
Die Personenberechtigten/Erziehungsberechtigten sind über die Kontaktaufnahme zum Jugendamt informiert und stimmen zu.
Die Personenberechtigten/Erziehungsberechtigten sind über die Kontaktaufnahme zum Jugendamt informiert und stimmen nicht zu.
Die Personenberechtigten/Erziehungsberechtigten sind über die Kontaktaufnahme zum Jugendamt nicht informiert, weil
Das Kind ist über die Kontaktaufnahme zum Jugendamt informiert.
Datum, Ort,
- Fachkraft 2. Fachkraft Unterschrift Sozialdienst/Kinderschutzbeauftragte 21
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Anlage Kooperationen
Arbeitshilfe für die Unterkunft
Via Mail oder postalisch an das örtlich zuständige Jugendamt Zuständige Referat (ergibt sich aus vorangegangener Recherche, Organigramm oder Nachfragen bei der Geschäftsstelle des Jugendamtes)
Betreff: Terminanfrage, persönliches Treffen zum Austausch und Kooperation
Ort und Datum
Sehr geehrte Frau/Herr
in meiner Funktion, als kinderschutzbeauftragte Person/Fachkraft des Sozialen Dienstes am Standort der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen komme ich heute mit einer Anfrage auf Sie zu. Gerne möchte ich mich persönlich mit Ihnen in ihrer zentralen Rolle als Experte/Expertin zu Fragen der erzieherischen Hilfen und Schutz durch die Kinder- und Jugendhilfe dazu austauschen, wie wir eine gezielte Zusammenarbeit mit unserem Standort der LAB NI in dem Bereich Unterkunft gestalten können. Und zwar mit dem Ziel, bereits gut vorhandene Strukturen der Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und unserem Standort zu ver- festigen und gemeinsam mit Ihnen neue Formen auszuloten.
Hintergrund meiner Initiative ist u.a. die Verbesserung unseres einrichtungsinternen Schutzkonzeptes zur Wahrung von Kinderschutzstandards im Rahmen einer Kooperation mit den Organisationen Save the Chil- dren und Plan International. Entsprechend den Empfehlungen und Vorgaben der Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften des BMFSFJ , haben wir dabei die Koopera- tion und den Austausch zwischen den Expert*innen der Kinder und Jugendhilfe, den Sozialen Diensten und kinderschutzbeauftragten Akteuren der Standorte aus vielerlei Gründen als besonders wesentlich für den Kinderschutz herausarbeiten können:
• Eine Kooperation verhindert die Arbeit in Parallelstrukturen und führt zu mehr Sicherheit im Umgang mit Kinderschutz-Fragen im Kontext der Unterbringung geflüchteter Menschen auf Sei- ten der LAB NI und des Jugendamtes und schafft klare Rollen und ein gemeinsames Verständnis.
• Fragen der erzieherischen Hilfen, (Erziehungsberatung nach §§ 28 SGB VIII) sind besonders rele- vant für belastete Familien mit Fluchterfahrung. Häufig fehlt es den Familien an Zugang und Teil- habe zu diesen Hilfesystemen. Durch eine gezielte Kooperation zwischen den Standorten und den Kinder- und Jugendhilfestrukturen können Barrieren abgebaut und Zugänge geschaffen werden.
• Die Benennung und Bekanntmachung der insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8 a, b SGB VIII und § 4 KKG kann gemeinsam effizient umgesetzt werden.
• Meldewege und die Hinzuziehung des Jugendamtes im Gefährdungsfall können effektiver gestaltet werden.
• Letztlich gilt auch hier: Vernetzung und Kooperation sind für den Kinderschutz zentral: Präventi- ver und reaktiver Kinderschutz gelingen nur, wenn alle relevanten Akteure gemeinsam wirken und kooperieren.
Dazu möchte ich gerne mit Ihnen ins Gespräch kommen und erste Ideen und Möglichkeiten zum regelmäßi- gen Austausch mit Ihnen entwickeln und dabei selbstverständlich die Frage nach vorhandenen Ressourcen im Blick behalten. Über die Möglichkeit zu einem persönlichen Gespräch, gerne am Standort der LAB NI würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Funktion am Standort der LAB NI
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Impressum
Erstellt im Auftrag von
Verantwortliche: Susanna Krüger, Vorstandsvorsitzende. Save the Children e.V. Seesener Straße 10-13 10709 Berlin
in Kooperation mit
Verantwortliche: Maike Röttger, Vorsitzende der Geschäftsführung. Plan International Deutschland e.V. Bramfelder Straße 70 22305 Hamburg
Dezember 2020
Die Veröffentlichung stellt keine Meinungsäußerung des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dar.
Mitarbeit und Text: Luisa Gebauer, Marie Nadjafi-Bösch Lektorat: Verena Schmidt Satz und Gestaltung: ullaschmidt.net
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