D1-2_LAB NI Gewaltschutzkonzept.pdf

Unterhalts- und Glasreinigung am Standort Bramsche

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 20:47 (Europe/Berlin)

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Konzept zum Schutz geflüchteter Menschen in den Aufnahmeeinrichtungen des

Landes Niedersachsen

Vorbemerkungen

Das Land Niedersachsen fühlt sich im Umgang mit geflüchteten Menschen einem

wertschätzenden Miteinander im Sinne einer gelebten Willkommenskultur verpflichtet. Alle

Geflüchteten haben Anspruch auf den Schutz von Leben, Gesundheit, freie Entfaltung der

Persönlichkeit und der Menschenwürde. Dieser Anspruch folgt aus dem Grundgesetz sowie

weiteren nationalen Gesetzen, Regelungen und internationalen Abkommen. Die

Sicherstellung von Schutz und Unterstützung für alle geflüchteten Menschen in den

Aufnahmeeinrichtungen des Landes hat deshalb eine hohe Priorität. Die Vorstellung, dass

Menschen, die vor Gewalt geflohen sind, in Aufnahmeeinrichtungen erneut Opfer von Gewalt

werden, ist unerträglich.

Der Landesregierung war es von Beginn der Flüchtlingssituation in 2015/2016 an ein großes

Anliegen sicherzustellen, dass insbesondere bei der Unterbringung besonders

schutzbedürftiger geflüchteter Menschen wie zum Beispiel Frauen und Kindern die individuelle

Situation im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt wird. Mit dem im Dezember 2015 vom

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) und vom Ministerium für Inneres

und Sport (MI) beschlossenen „Konzept zum Kinderschutz und Gewaltschutz für Frauen in

Aufnahmeeinrichtungen des Landes für Asylbegehrende und Flüchtlinge“ wurden

Empfehlungen zum Schutz von Kindern und Frauen vor Misshandlung und Gewalt in den

Aufnahmeeinrichtungen des Landes erarbeitet. Damit hat Niedersachsen schon sehr frühzeitig

ein wegweisendes Signal gegen Gewalt und für den Schutz geflüchteter Menschen in den

Aufnahmeeinrichtungen des Landes gesetzt.

Das Konzept wurde von der für die Erstaufnahme von Geflüchteten zuständigen

Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) ergänzend zu bereits vorhandenen

Maßnahmen umgesetzt. Von vornherein war unstrittig, dass einige der ausgesprochenen

Empfehlungen bereits allen von Gewalt betroffenen geflüchteten Menschen zugutekommen.

Gleichwohl bestand Einvernehmen, dass perspektivisch für weitere besonders vulnerable

Personengruppen angemessene und spezialisierte Schutzkonzepte notwendig sind. Diesen

Vorgaben einschließlich der praktischen Erfahrungen, die im Rahmen der Umsetzung des

Gewaltschutzkonzepts durch die LAB NI gemacht wurden, hat die erste Fortschreibung, die

zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, bereits Rechnung getragen,. Um das Risiko von

gewaltsamen Übergriffen in den Einrichtungen des Landes bereits im Vorfeld zu minimieren,

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wurden in der Fortschreibung neben interventiven Maßnahmen auch präventive Maßnahmen

aufgenommen.

Das fortgeschriebene Konzept sowie dessen praktische Umsetzung wurden im Jahr 2021

evaluiert. Für die Evaluierung des Konzepts wurden unter anderem die regelmäßigen

Quartalsberichte der LAB NI zu der Umsetzung in den Einrichtungen und speziell entworfene

Fragebögen für die in den Einrichtungen handelnden Akteurinnen und Akteure ausgewertet.

Darüber hinaus wurden weitere relevante Akteurinnen und Akteure in Niedersachsen an dem

Prozess beteiligt.

Bei der aktuellen Fortschreibung handelt es sich somit um ein Schutzkonzept, das

insbesondere praktische Erfahrungswerte berücksichtigt. Ferner wurden die Inhalte des

Konzepts an die aktuellen Gegebenheiten angepasst, um so die Qualität sicherzustellen. Ein

besonderes Augenmerk liegt auf dem Schutz verschiedener vulnerabler Personengruppen,

gleichwohl umfasst das Konzept den Schutz aller Bewohnerinnen und Bewohner sowie aller

Beschäftigten in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes.

I. Allgemeines

Zu den besonders schutzbedürftigen Personen zählen unter anderem:

  • Frauen

  • Kinder

  • Jugendliche

  • LSBTI*- Personen1

  • Menschen mit Behinderungen

  • religiöse Minderheiten

  • Betroffene des Menschenhandels

  • Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen

  • Personen mit psychischen Störungen

  • ältere Menschen

  • Schwangere

1 Lesbische Frauen, schwule Männer, Bisexuelle, trans* und intergeschlechtliche Menschen; LSBTI*- Geflüchtete sind besonders schutzbedürftig, stellen aber keine homogene Gruppe dar. Die Bedarfe können sich deutlich voneinander unterscheiden.

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  • Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern

  • Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer,

physischer oder sexualisierter Gewalt erlitten haben sowie

  • Frauen und Mädchen, die Opfer weiblicher Genitalverstümmelung wurden

Ziel ist es, möglichst umfassend allen Formen von Gewalt entgegenzuwirken bzw. diese zu

unterbinden – unabhängig davon, wer von der Gewalt betroffen ist oder von wem die Gewalt

ausgeht. Der Schutz und die Unterstützung aller Bewohnerinnen und Bewohner sowie der

Mitarbeitenden in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes durch Prävention und Intervention

müssen deshalb sichergestellt sein.

Die Umsetzung des Schutzkonzepts in den Aufnahmeeinrichtungen erhöht das

Sicherheitsgefühl der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeitenden. Ziel ist es

deshalb auch, dass sich Mitarbeitende bei den speziellen gewaltbezogenen

Herausforderungen ihrer Arbeit ernst genommen fühlen und Handlungssicherheit auch in

problematischen Situationen erlangen, um so Gewalt zu verhindern.

Allen Mitarbeitenden in den Aufnahmeeinrichtungen kommt bei der Gewährung von Schutz

eine zentrale Rolle zu. Verantwortlich für die Umsetzung des Schutzkonzepts ist im Rahmen

der örtlichen Gegebenheiten die Leitung der Aufnahmeeinrichtung. Die

Gewaltschutzkoordinatorin bzw. der Gewaltschutzkoordinator der Einrichtung berät die

Leitung bei der Umsetzung hinsichtlich des Gewalt- und Kinderschutzes. Die in den

Aufnahmeeinrichtungen des Landes tätigen Personen wirken bei der Umsetzung der

konkreten Vorgaben für ein gewaltfreies Miteinander der untergebrachten Personen aktiv mit.

Durch ihre Interaktion mit diesen sind sie damit auch ein Vorbild für einen respektvollen

Umgang miteinander. Zugleich wird von ihnen ein aktives Vorgehen zur Konfliktvermeidung

und insbesondere in Konfliktsituationen erwartet.

II. Grundlagen

Es ist in besonderem Maße geboten, die Unterbringung vor Ort so zu gestalten, dass

Menschen, die nach Deutschland geflüchtet und in Niedersachsen aufgenommen werden, den

Schutz und die Hilfe erhalten, die notwendig und angemessen sind, um sie in den

Aufnahmeeinrichtungen vor weiterer Gewalt zu schützen. Dazu soll erreicht werden, all denen,

die haupt- oder ehrenamtlich in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes für geflüchtete

Menschen arbeiten, Empfehlungen und Informationen an die Hand zu geben, um sie zu

sensibilisieren und ein in verschiedenen Situationen angemessenes Verhalten zu bewirken.

Voraussetzung hierfür ist, dass bei allen Beteiligten in den Aufnahmeeinrichtungen ein

gemeinsames Verständnis von Gewalt besteht und bestimmte Formen von Gewalt und

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Übergriffen nicht bagatellisiert werden. Für Menschen mit besonderen Schutzbedürfnissen

sind neben dem Schutz vor Gewalt weitere spezifische Maßnahmen erforderlich. Sie

benötigen frühestmöglich eine bedarfsspezifische Unterstützung während ihres Aufenthalts in

der LAB NI.

In allen Aufnahmeeinrichtungen des Landes sind Piktogramme angebracht, die die

Grundregeln des Zusammenlebens visualisieren. Informationen für Bewohnerinnen und

Bewohner, insbesondere auch für diejenigen, die individuelle Defizite im Lesen und Schreiben

haben, erfolgen darüber hinaus über die Sozialen Dienste.

Die Mindeststandards zum Schutz geflüchteter Menschen in Flüchtlingsunterkünften, die das

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) gemeinsam mit

UNICEF und weiteren Netzwerkpartnern erarbeitet und fortentwickelt hat, werden als

Empfehlungen im Konzept berücksichtigt.

  1. Erkennen von Schutzbedürftigkeit

Die LAB NI berücksichtigt die besonderen Belange und Interessen aller Bewohnerinnen und

Bewohner. So findet unmittelbar nach der Aufnahme in der LAB NI mit allen Schutzsuchenden

ein Erstgespräch mit den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern des Sozialen Dienstes unter

Hinzuziehung einer Sprachmittlerin oder eines Sprachmittlers in der Landessprache statt. Hier

werden die soziale und medizinische Situation der Person erhoben, in der Integrierten

Niedersächsischen Ausländersoftware (I.N.A.) dokumentiert und Informationen über das

weitere Verfahren gegeben. Diese erste Begegnung mit den Schutzsuchenden soll eine

besondere Schutzbedürftigkeit so frühzeitig wie möglich feststellen und dient als Grundlage

für weitere Hilfen und Beratungen sowie dem Aufbau einer Vertrauensbasis. Bei Familien

findet das Erstgespräch in der Regel mit allen Familienmitgliedern zusammen statt. Sollte sich

in dem Erstgespräch bzw. im Anschluss daran weiterer Gesprächsbedarf ergeben, laden die

Sozialen Dienste anlassbezogen zu einem weiteren Gespräch ein. Diese Gespräche führen

die Sozialen Dienste ggf. auch nur mit einzelnen Familienmitgliedern. Dabei ist zu beachten,

dass die Regeln der genderspezifischen und intersektionalen Beratung eingehalten werden.

Bei LSBTI*- Flüchtlingen sind vertrauensbildende Maßnahmen besonders wichtig, da sie ihre

Homo-, Inter*- oder Trans*sexualität oder -geschlechtlichkeit oft aus Furcht geheim halten.

Sollten sich im Erstgespräch Anhaltspunkte ergeben, dass die geflüchtete Person mit einer

Traumafolgestörung belastet ist, wird der Protect-Fragebogen zur gezielteren Identifizierung

von psychischen Belastungen unterstützend eingesetzt.

Bei der Aufnahme/Registrierung von besonders schutzbedürftigen Personen kann bereits der

Soziale Dienst zu Rate gezogen werden. Auch die Erstuntersuchung gemäß § 62 Asylgesetz

(AsylG) als eine weitere Anlaufstelle im Rahmen des Aufnahmeprozesses hat für die

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Identifikation besonderer Schutzbedarfe eine elementare Rolle. Im Rahmen der

Erstuntersuchung identifiziert das medizinische Personal schutzbedürftige Personen, erkennt

notwendige individuelle Bedarfe und stellt eine bedarfsgerechte Unterstützung sicher.

Der Zugang zu Hebammen und die Angebote von Hebammenleistungen wird bedarfsgerecht

gewährleistet, um das Schutz- und Sicherheitsbedürfnis von geflüchteten Schwangeren und

Wöchnerinnen zu stärken.

Um der besonderen Situation von geflüchteten Kindern Rechnung zu tragen, werden

standardisierte Handlungsabläufe und Verfahren zum Kinderschutz angewendet. Die

Mitarbeitenden bilden sich in regelmäßigen Abständen fachspezifisch fort. Es werden

Konzepte entworfen, um Eltern und Kinder in den Unterkünften der LAB NI mit Kinderrechten

vertraut zu machen und Kinder in der Wahrnehmung ihrer Rechte zu stärken. Es werden

kontinuierlich altersgerechte Angebote für ein Verständnis gewaltfreien Miteinanders

entwickelt und angepasst. Die eingesetzten Kinderschutzbeauftragten geben den Kindern mit

ihren Belangen und Rechten bei allen Planungen und Gestaltungen eine Stimme. Die

Aufnahmeeinrichtungen der LAB NI stehen in einem regelmäßigen Austausch mit den jeweils

örtlichen Jugendämtern. Kooperationsvereinbarungen zur nachhaltigen Verankerung der

Zusammenarbeit werden angestrebt.

Die individuelle Situation der Einzelnen, insbesondere der besonders schutzbedürftigen

Personen wird während des gesamten Aufenthalts berücksichtigt. Dabei ist bereits der

verlässliche Ablauf administrativer Vorgaben - hierzu gehören u.a. die Erstuntersuchung,

Arztbesuche, Sozialleistungen und Gespräche mit dem Sozialen Dienst der Gewaltprävention

sehr dienlich. Neuankommende Personen werden über die Schutzbereiche der Einrichtung

informiert. Betroffene von Gewalt sollen ihre Rechte kennen und wissen, dass sie einen

Anspruch auf Hilfe und Unterstützung haben. Sie sollen wissen, an wen sie sich konkret

wenden können und wer für ihren Schutz sorgt. Diese Informationen werden regelmäßig für alle verständlich und nachvollziehbar vermittelt. Die Hausordnung der Einrichtung, in der klare

Grundregeln für ein friedliches Zusammenleben in der Unterkunft festgelegt sind, wird den

Bewohnerinnen und Bewohnern in verständlicher Form in ihrer Landessprache ausgehändigt

und erklärt. Für Kinder soll die Hausordnung in einer kindgerechten Fassung zur Verfügung

stehen.

Eine enge gendergerechte und intersektionale Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner

durch den jeweils zuständigen Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes der LAB NI während

ihres gesamten Aufenthaltes in der Aufnahmeeinrichtung ist ggf. auch durch eine aufsuchende

Sozialarbeit sichergestellt.

Ein zielgerichtetes, auf die Belange der Bewohnerschaft ausgerichtetes

Belegungsmanagement trägt maßgeblich dazu bei, Spannungen innerhalb der 5

Bewohnerschaft oder Gefährdungssituationen schon sehr frühzeitig zu identifizieren und

möglichst zu vermeiden. Eine wichtige Rolle nehmen hierbei die Hauswartinnen und

Hauswarte in den Unterkunftsgebäuden ein. Durch den unmittelbaren engen Kontakt zu den

Bewohnerinnen und Bewohnern nehmen sie Konflikte und Verhaltensänderungen oftmals

zuerst wahr. Auch der Sicherheitsdienst nimmt beim Schutz der Bewohnerinnen und

Bewohner der LAB NI eine zentrale Rolle ein. Es erfolgen zu jeder Zeit regelmäßige

Kontrollgänge durch die Sicherheitsdienste, die jeder Bewohnerin bzw. jedem Bewohner die

Möglichkeit bieten, sich unmittelbar bemerkbar zu machen.

Die Schutzbedürftigkeit und damit zusammenhängende Maßnahmen sowie eingetretene

Notfälle und Gefährdungslagen sind von den jeweiligen Einrichtungen in der

Anwendersoftware I.N.A. unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte separat zu

dokumentieren und – mit Einverständnis der Betroffenen – an die aufnehmenden Kommunen

weiterzugeben. Durch die Weitergabe betreuungsrelevanter Informationen soll die

Weitervermittlung an Beratungsstellen oder Hebammen weitestgehend sichergestellt werden.

  1. Vermittlung von Informationen und Werten zur Prävention von Gewalt

Integrationsvorbereitende Maßnahmen beginnen in Niedersachsen bereits im Rahmen der

Erstaufnahme. Die der sprachlichen und sozio-kulturellen Erstorientierung dienenden

Wegweiserkurse werden den Bewohnerinnen und Bewohnern während ihres Aufenthalts in

der LAB NI unabhängig von der Bleibeperspektive angeboten. Dabei nimmt die Vermittlung

von verbindlichem und nachhaltigem Wissen zu dem in der Bundesrepublik Deutschland

geltenden Rechts- und sozio-kulturellen Wertesystem (z.B. Gleichberechtigung von Frauen

und Männern, Akzeptanz unterschiedlicher Geschlechtsidentitäten und sexueller

Orientierungen, gegenseitiger Respekt und ein fairer Umgang miteinander) einen hohen

Stellenwert ein, so dass die Kurse auch einen wichtigen präventiven Ansatz haben.

Informationen in den Aufnahmeeinrichtungen sind in verständlicher Form und in den

häufigsten Landessprachen der Bewohnerinnen und Bewohner gehalten. Die

Informationsmaterialien (Flyer, Broschüren) über die Angebote und die Erreichbarkeit von

externen Beratungs- und Unterstützungsstellen sowie Internetadressen und Telefonnummern

von Hilfetelefonen werden in den Aufnahmeeinrichtungen für die Bewohnerinnen und

Bewohner möglichst in den häufigsten Landessprachen bereitgehalten. Es empfiehlt sich,

bestimmte Materialien/Plakate (z.B. über Hilfetelefone) auch in den Sanitärräumen auszulegen

bzw. aufzuhängen, um insbesondere Frauen einen möglichst diskreten Zugang zu diesen

Informationen zu ermöglichen.

Die Kinder werden während ihres Aufenthalts in der LAB NI in Form eines „offenen

Spielkreises“ durch pädagogische Fachkräfte betreut. Hier wird ihnen ein geschützter Ort des

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Spiels, der Anregung, Förderung und Geborgenheit, aber auch der Begegnung

unterschiedlicher Kulturen, Sprachen und Religionen angeboten. Sie werden ihren Fähigkeiten

entsprechend betreut und gefördert. Als Vorbereitung auf den Schulbesuch werden Sprache

und lebenspraktische Alltagssituationen in Deutschland kindergerecht vermittelt.

Um den Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter einen guten Start und damit auch

gute Integrationschancen zu ermöglichen, werden sie durch ein altersgerechtes Schulangebot

während ihres Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung auf den Besuch der Regelschule im

allgemein- und berufsbildenden Bereich vorbereitet.

Die im Rahmen des Erstgesprächs an neu ankommende Familien ausgehändigte

Willkommensmappe enthält relevante Informationen zu Kinderrechten und Ansprechpersonen

in der Unterkunft sowie bei den Jugendämtern.

Für ein soziales Miteinander und als ein wichtiger Bestandteil für Gewalt- und

Konfliktprävention bieten die Aufnahmeeinrichtungen zudem Spiel- und Freizeitangebote für

Kinder und Jugendliche an.

Alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes

werden darüber aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen, dass Gewalt in jeder Art und Form nicht

akzeptiert wird. Explizit werden sie darüber aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen, dass

  • Gewalt, insbesondere gegen Kinder oder Frauen, verboten ist und Schläge als

vermeintliche Erziehungsmethode nicht tolerierbar sind

  • homo- und trans*feindliche Beleidigungen und Übergriffe strafbar sind und nicht

hingenommen werden

  • die Polizei gerufen werden kann

  • die Polizei eine Wegweisung aussprechen kann oder

  • gerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden können.

  1. Partizipation und Beschwerdemanagement

Die Partizipation der Bewohnerinnen und Bewohner der LAB NI ist ein wichtiger Baustein der

Gewaltprävention. Dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner als Heimbeiräte bzw.

Bewohnersprecher organisieren, wird als sinnvoll erachtet und dort, wo es möglich ist, durch

die Einrichtung gefördert.

Für Beschwerden stehen die Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes den Bewohnerinnen und

Bewohnern zur Verfügung. Um den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner

Rechnung tragen zu können, ist darüber hinaus standortübergreifend das Verfahren des

Beschwerdemanagements implementiert. Hierdurch haben die Bewohnerinnen und Bewohner

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die Möglichkeit, aktiv mitzuwirken. Hierfür stehen Briefkästen an jeweils für die Bewohnerinnen

und Bewohner der LAB NI gut zugänglichen Stelle zur Verfügung. Beschwerdeformulare sind

in verschiedenen Sprachen zugänglich und fordern die Bewohnerschaft zur Partizipation auf.

Das Beschwerdemanagement wird auch den Kindern und Jugendlichen erläutert. Sie haben,

wie auch die Erwachsenen mit fehlender Schrift- bzw. Sprachkompetenz, die Möglichkeit, die

Mitarbeitenden der Sozialen Dienste um Hilfestellung bei der Formulierung ihres Anliegens zu

bitten. Die Beschwerdebeauftragten der Einrichtungen geben den Bewohnerinnen und

Bewohnern bei personalisierten Beschwerden eine zeitnahe Rückmeldung. Auch

anonymisierte Beschwerden werden geprüft.

Bei Beschwerden über das Verhalten von Mitarbeitenden der LAB NI besteht darüber hinaus

die Möglichkeit, sich an die „Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger und Polizei" des MI

zu wenden. Diese ist als Stabsstelle organisiert und unabhängig von der Linienorganisation

direkt dem Staatssekretär unterstellt. Kraft Auftrags der niedersächsischen Landesregierung

ist sie für alle Hinweise zuständig, die das Verhalten von Beschäftigten des MI oder des

Geschäftsbereichs betreffen. Es besteht eine niedrige Schwelle für die Erhebung von

Beschwerden, so sind keine Formvorschriften für die Beschwerdeerhebung formuliert. Möglich

ist dies beispielsweise über das Kontaktformular der Beschwerdestelle im Internet:

https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/service/beschwerdestelle_buergerinnen_und_bu

erger_und_polizei/beschwerdestelle-fuer-buergerinnen-und-buerger-und-polizei-125825.html

Informationen zu der Beschwerdestelle werden in verschiedenen Sprachen in den

Aufnahmeeinrichtungen bekanntgemacht.

  1. Zusammenarbeit der Akteure

Ein regelmäßiger verbindlicher und vertrauensvoller Austausch zwischen allen Akteuren in der

LAB NI ist Grundvoraussetzung für die Zusammenarbeit und gewährleistet einen

transparenten Informationsfluss.

Bei der Auswahl von Personen, die zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und

notarielle Zwecke allgemein beeidigt bzw. ermächtigt sind, sowie bei der Auswahl von

sogenannten Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern wird besonders sensibel vorgegangen.

Die Sicherheitsdienste schützen die Einrichtung ebenfalls vor Angriffen von außen, wirken

aber vor allem zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeitenden

innerhalb der Einrichtung. Für die Zusammenarbeit mit privaten Sicherheitsdiensten fordert die

LAB NI eine Selbstverpflichtungserklärung ein, die von allen Vertragspartnern einzuhalten ist.

Für die im Sicherheitsdienst tätigen Beschäftigten wird darüber hinaus, neben der

Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses der Belegart „OE“, eine

Unbedenklichkeitsprüfung durchgeführt. Diese umfasst eine Überprüfung durch den

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Verfassungsschutz und die Landeskriminalämter der Bundesländer, in denen die

Beschäftigten in den letzten 10 Jahre wohnhaft waren. Während der Vertragslaufzeit kann

durch die LAB NI die wiederholte Beantragung des Führungszeugnisses verlangt werden. Die

Sicherheitsdienste verpflichten sich, das Schutzkonzept ihren Beschäftigten bekannt zu

geben. Den Beschäftigten der Sicherdienste sollen Schulungen durch den Fachbereich

„Sicherheit“ der LAB NI unter Mitwirkung der Gewaltschutzkoordinatorinnen und -

koordinatoren der LAB NI angeboten werden.

Die Polizeibehörden haben sich zur Gewährleistung der Sicherheit in der LAB NI

lageangepasst aufgestellt und erfüllen ihre Aufgaben auf Basis regelmäßiger

Lagebewertungen. Vertrauensbildende Maßnahmen tragen dazu bei, die Anzeigebereitschaft

betroffener Personen oder Zeuginnen und Zeugen zu erhöhen. Nach Bekanntwerden

entsprechender Übergriffe werden diese konsequent strafrechtlich verfolgt.

Für die medizinische Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner arbeiten die

Aufnahmeeinrichtungen mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern,

medizinischen Fachdiensten, Hebammen und Gesundheitsämtern vor Ort zusammen.

III. Maßnahmen zum Gewaltschutz

  1. Implementierung von Gewalt- und Kinderschutzkoordinatorinnen und -

koordinatoren

In den Aufnahmeeinrichtungen sind hierfür fachlich sensibilisierte Personen als Gewalt- und

Kinderschutzkoordinatorinnen und -koordinatoren benannt. Diese sind mit für die

einrichtungsspezifische Umsetzung, Bewertung und Weiterentwicklung des Schutzkonzepts

zuständig und sind in den Aufnahmeeinrichtungen eine der Ansprechpersonen bei

Erfahrungen und Beobachtungen von Gewalt.

  1. Unterbringung

Die Unterkünfte müssen den geltenden bau- und gesundheitsrechtlichen Bestimmungen und

den Auflagen des Brandschutzes entsprechen.

Der Fachbereich Liegenschaften der LAB NI erstellt ein Rahmensicherheitskonzept für die

Liegenschaften. In diesem werden unter anderem Schutzbedürfnisse gegen Angriffe auf die

Einrichtungen von außen und geeignete Schutzmaßnahmen gegen diese Angriffe dargestellt.

Das Rahmenkonzept wird Grundlage für auf die einzelnen Liegenschaften abgestimmten

Sicherheitskonzepte. Des Weiteren wurde in Kooperation mit dem Niedersächsischen

Landesamt für Bau und Liegenschaften (NLBL, Nachfolgebehörde der ehemaligen

Oberfinanzdirektion Niedersachsen) ein Musterraumprogramm entwickelt, das die baulichen

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Standards des Landes für die Unterbringung von Flüchtlingen definiert. Hierbei haben auch

besondere Schutzbedarfe einzelner Personengruppen Berücksichtigung gefunden. Das

Musterraumprogramm wird sukzessive an allen Standorten der LAB NI bei Durchführung von

Sanierungs- und Baumaßnahmen – vorbehaltlich der Verfügbarkeit der erforderlichen

Haushaltsmittel – umgesetzt.

Um auf Notfälle angemessen und zügig zu reagieren, sind standortspezifische Notfallpläne für

alle Aufnahmeeinrichtungen vorhanden bzw. werden aktuell erarbeitet.

Bei der Unterbringung wird die individuelle Situation der Bewohnerinnen und Bewohner, so sie

denn bekannt ist, im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt:

  • Zielgruppenspezifische Unterbringung: separate Unterbringung von Familien,

insbesondere von Frauen mit ihren Kindern, von alleinreisenden Frauen sowie von

TransFrauen und TransMännern. Ziel ist die Unterbringung in gesonderten Einrichtungen

oder Trakten. Wo dies nicht möglich ist, soll angestrebt werden, diese Personengruppen

räumlich von anderen getrennt in gut beobachtbaren Bereichen und Frauen und Kinder in

räumlicher Nähe zu den Sanitäranlagen für Frauen unterzubringen.

  • Gleichgeschlechtliche Paare sind eine Familie, ihren Bedürfnissen nach Familienleben und

Privatheit wird im Rahmen der Möglichkeiten entsprochen.

  • Alle wichtigen Orte (z.B. Sanitäranlagen, Speisesaal, Küche, Beratungsangebote, kinder-

und familienfreundliche Räume, Krankenstation, Rettungswege) müssen möglichst

barrierefrei sein.

  • Die Wege auf dem gesamten Gelände insbesondere bei den Unterkunftsgebäuden sollen

ausgeleuchtet sein.

  • Abschließbare Zimmer, Schränke und Fächer

  • Der Zugang zu den geschlechtergetrennten Sanitäranlagen soll ausreichend beleuchtet

sein. Er sollte kein Bedrohungsgefühl vermitteln.

  • Die Sanitäranlagen für Frauen sollen von den Sanitäranlagen der Männer strikt getrennt

sein.

  • Abschließbare und nicht einsehbare Toiletten

  • Geschlechtergetrennte Duschbereiche, der Bereich der Frauenduschen oder die einzelne

Dusche müssen abschließbar und ebenfalls nicht einsehbar sein.

  • Spielflächen für Kinder

  • Räumlichkeiten für Sport- und Freizeitangebote für alle Bewohnerinnen und Bewohner

  • Rückzugsräume für Familien mit Spielangeboten für Kinder

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  • Gesonderte Rückzugsräume für Frauen, zu denen Männer keinen Zutritt haben. Hier

können z.B. Schleier abgelegt und Kinder gestillt werden.

  • Geeignete Räumlichkeiten für Beratungsgespräche mit Zugang zum WLAN

  • Begegnungs- und Kommunikationsräume, wenn möglich auch gesonderte

Kommunikationsräume, z.B. für Frauen (Frauencafé)

  • Gemeinsame Verkehrsflächen (Wartebereiche) sollen zur Vermeidung von

Gefährdungssituationen durch geeignetes Personal kontrolliert und bewacht werden.

  1. Personal
  • Im Sozialen Dienst der LAB NI gilt ein Betreuungsschlüssel von 1:75. Eine

dementsprechende personelle Ausstattung ist sicherzustellen.

  • Allen haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden wird das Schutzkonzept bekanntgemacht.

Über Formen und Auswirkungen von Misshandlungen und sexueller Gewalt sowie über

besondere zielgruppenspezifische Belange werden sie informiert und alle hauptamtlich

Mitarbeitenden gesondert geschult. Alle haupt- und ehrenamtlich Tätige werden

dahingehend sensibilisiert, relevante Vorfälle bzw. Anhaltspunkte derartiger Vorfälle

unverzüglich der Einrichtungsleitung mitzuteilen. Der selbstverständlich respektvolle

Umgang mit besonders Schutzbedürftigen setzt voraus, dass diskriminierende

Äußerungen zu unterlassen sind und deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass

Feindlichkeit gegenüber Schutzbedürftigen nicht toleriert und schützend eingegriffen wird.

  • Ein Verhaltenskodex für die haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden und ein Leitbild der

LAB NI werden erarbeitet.

  • Ein angemessener Einsatz von weiblichem und männlichem Personal soll sichergestellt

sein. Dies gilt auch für den Sicherheitsdienst, damit Frauen im Notfall möglichst eine Frau

ansprechen können. Für Frauen sollte es zu jeder Zeit eine weibliche Ansprechperson

geben.

  • Träger, die die Betreuung der Kinder in der LAB NI übernehmen, haben eine

Selbstverpflichtungserklärung unter anderem bezüglich der Sicherheit der ihnen

anvertrauten Kinder abzugeben sowie erweiterte Führungszeugnisse ihrer hier

eingesetzten Beschäftigten vorzulegen. Gleiches gilt für ehrenamtliche Mitarbeitende, die

die Betreuung von geflüchteten Kindern übernehmen.

  • Das Personal ist darüber aufgeklärt, dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis der

besonders schutzbedürftigen Personen eine bedeutsame Relevanz für das Asylverfahren

haben kann.

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  • Externe Ansprechpersonen und –stellen sollten bekannt sein, falls das Personal selbst Teil

von rassistischen, homo- und trans*feindlichen Anfeindungen oder Übergriffen sein sollte.

  1. Ergänzende Angebote durch nichtstaatliche Akteure

Die Arbeit nichtstaatlicher Akteure in den Aufnahmeeinrichtungen hat sich als bedeutender

und stabilisierender Faktor bei der Erstaufnahme von Flüchtlingen in Niedersachsen bewährt.

Die Möglichkeit, sich auch an nichtstaatliche Akteure wenden zu können, wird von den

Bewohnerinnen und Bewohnern bewusst wahrgenommen. Das Land Niedersachsen hat

hierfür eine Förderrichtlinie erlassen. Über die Gewährung von Zuwendungen in der Form

einer Anteilsfinanzierung an Wohlfahrtsverbände, karitative Einrichtungen, Hilfsorganisationen

sowie andere gemeinnützige Organisationen kann die landeseigene soziale Arbeit zur

Durchführung von Maßnahmen und Projekten, die auf die individuellen Bedürfnisse der

Bewohnerinnen und Bewohner der LAB NI ausgerichtet sind, ergänzt werden. Ziel der

Förderung ist es, den Aufenthalt der Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen der

LAB NI durch zum Sozialen Dienst zusätzliche Maßnahmen der sozialen Betreuung und

Beratung zu gestalten. Unabhängig von ihrer Bleiberechtsperspektive soll den Bewohnerinnen

und Bewohnern die Ankunft in Deutschland erleichtert und eine Orientierungshilfe für den

Aufenthalt gegeben werden. Die Maßnahmen sollen auch dazu beitragen, den sozialen

Frieden in den Aufnahmeeinrichtungen zu wahren. Gefördert werden insbesondere

Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung mit folgenden Aufgabenschwerpunkten:

  • Kinder- und Jugendbetreuung,

  • Unterstützung bei der Sprachförderung und der Vermittlung von Kenntnissen für den

Aufenthalt in der deutschen Gesellschaft,

  • Beratung, Betreuung und Unterstützung in besonderen Lebenslagen,

  • Beratung, Betreuung und Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Bewohnerinnen

und Bewohner (u.a. Frauen, Kinder, Jugendliche, LSBTI*- Personen [lesbische Frauen,

schwule Männer, Bisexuelle, trans* und intergeschlechtliche Menschen], Menschen mit

Behinderungen, religiöse Minderheiten, Betroffene des Menschenhandels, Personen mit

schweren körperlichen Erkrankungen, Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige

schwere Formen psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt erlitten haben,

Frauen und Mädchen, die Opfer weiblicher Genitalverstümmelung wurden),

  • Förderung von gegenseitiger Toleranz und Wertschätzung zwischen den Bewohnerinnen

und Bewohnern sowie der Nachbarschaft einer Einrichtung,

  • Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Zuweisung an die künftigen

Wohnorte.

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IV. Hilfe und Unterstützung bei Gewaltvorfällen

Haben sich Fälle von Diskriminierung, Misshandlung oder sexueller Gewalt ereignet, ist es

wichtig, umgehend angemessen zu reagieren und den Betroffenen entsprechende Hilfen und

Unterstützung zu geben. Erste Ansprechpersonen für Betroffene sind die Mitarbeitenden der

Aufnahmeeinrichtungen. Diese sollen betroffene geflüchtete Menschen zu den passenden

Beratungs- bzw. Unterstützungsangebote führen. Daher ist es von besonderer Bedeutung,

dass diese Personen kompetent handeln können.

  • In jeder Einrichtung ist rund um die Uhr eine Ansprechperson anwesend, an die sich alle

Bewohnerinnen und Bewohner bei Gewaltbetroffenheit oder Gewaltverdacht wenden

können. Über diese Möglichkeit muss in der Unterkunft zielgruppenspezifisch umfassend

informiert werden.

  • Jedem Verdacht auf Gewalt wird nachgegangen. Dabei sind die in jedem

einrichtungsspezifischen Notfallplan festgelegten Meldewege einzuhalten. Außerhalb der

Geschäftszeiten ist eine Rufbereitschaft sicherzustellen. In Fällen von Gewalt sind der

Sicherheitsdienst und die Polizei zu rufen und eine räumliche Trennung der Beteiligten

vorzunehmen.

  • Es gehört zu den Aufgaben der Beschäftigten in den Aufnahmeeinrichtungen,

Gewaltbetroffenen den Zugang zu Beratungseinrichtungen gegen Gewalt zu öffnen. Dazu

stellen sie Kontakt zu den örtlichen Einrichtungen her. Bei Bedarf wird den

Beratungseinrichtungen Gelegenheit zu einer Tätigkeit in der Einrichtung, etwa für

Sprechstunden oder aufsuchende Hilfe, gegeben.

  • Die regionalen Hilfs- und Unterstützungsangebote sind in den einzelnen

Aufnahmeeinrichtungen bekannt zu machen.

V. Soziale Betreuung

Die LAB NI arbeitet nach einem Betreuungsansatz, der rechtliche, soziale, medizinische und

pädagogische Aspekte gleichermaßen berücksichtigt und die wesentlichen Bereiche der

sozialen Betreuung eng miteinander verknüpft. Ziel ist dabei die ganzheitliche, respektvolle

Wahrnehmung und Wertschätzung jedes einzelnen Menschen. Dabei sind die

Genderperspektive und die Intersektionalität in der Beratungsarbeit zu beachten.

Für die Bewohnerinnen und Bewohner der LAB NI werden unterschiedliche

geschlechtersensible und altersangemessene Tagesaktivitäten angeboten (z.B.

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Bewegungsangebote, soziale Angebote, geschlechterhomogene Aktivitäten für Mädchen und

Frauen).

Grundsätzlich ist zu gewährleisten, dass die Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend

ihrer Schutzbedürftigkeit eine erforderliche medizinische Betreuung und Versorgung erhalten.

Die für das Alltagsleben dringend benötigten Hilfsmittel wie zum Beispiel Rollstühle und

Gehhilfen werden zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste und der

Sanitätsstation klären gemeinsam mit den betroffenen Personen die individuellen Bedarfe und

unterstützen bei der Beschaffung der jeweiligen Hilfsmittel. Grundsätzlich sollten

Bewohnerinnen und Bewohner mit Behinderungen während ihres Aufenthaltes in den

Einrichtungen Informationen zu ihrer rechtlichen Situation und zu spezifischen

Unterstützungsangeboten erhalten.

Die Pflegebedürftigkeit einer Person wird bereits im Aufnahmeprozess festgestellt. Eine

medizinische Klärung kann im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Arztsprechstunden in

den Einrichtungen erfolgen. Personen, die auf Grund von Krankheit oder Behinderung

pflegebedürftig sind, werden nach Möglichkeit in speziellen, geeigneten Zimmern

untergebracht, sofern die Pflege durch Angehörige gewährleistet ist. Notwendige Hilfsmittel für

die Pflege werden durch die LAB NI bereitgestellt. Im Bedarfsfall ist zu prüfen, einen

ambulanten Pflegedienst in die Betreuung in der Einrichtung einzubeziehen. Personen, deren

Pflege nicht in der Einrichtung gewährleistet werden kann, sind in stationären gegebenenfalls

auch teilstationären Pflegeeinrichtungen unterzubringen.

Der Soziale Dienst nimmt darüber hinaus folgende Aufgaben wahr:

  • Einzel- und Gruppenfallhilfe

  • Psychosoziale Beratung und Betreuung von psychisch erkrankten bzw. traumatisierten

geflüchteten Menschen

  • Psychosoziale Beratung zur Sicherstellung der sexuellen und reproduktiven

Selbstbestimmung, um bestehende Bedarfe rechtzeitig zu erkennen und die Unterstützung

externer Beratungsangebote zu vermitteln

  • Vermittlung zur Suchtberatung

  • Abbau ethnischer, kultureller, religiöser und zwischenmenschlicher Spannungen

beispielsweise auch aufgrund der sexuellen und geschlechtlichen Identität (Wahrung des

sozialen Friedens in der Einrichtung)

  • Hilfestellung bei Fragen des täglichen Lebens

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  • Unterstützung der geflüchteten Menschen bei Kontakten zu anderen Behörden

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Ausländerbehörden, Sozialämter,

Jugendämter etc.)

  • Kontinuierliche Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Nichtregierungsorganisationen

und Ehrenamtlichen.

VI. Ergänzende Angebote

  1. Unterstützung und Informationen für Mitarbeitende, Schulungsmaßnahmen
  • Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie weitere Berufsgruppen2 haben zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung Anspruch

auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, auch Kinderschutzfachkraft

genannt. Sie können sich an das zuständige Jugendamt wenden. Der Soziale Dienst steht

mit der insoweit erfahrenen Fachkraft vom zuständigen Jugendamt regelmäßig in Kontakt.

Der Austausch bezieht sich sowohl auf anlassbezogene Fälle oder auf Fragen im

jugendamtsrechtlichen Kontext. Kooperationsvereinbarungen, die die Zusammenarbeit

zwischen der LAB NI und den örtlichen Jugendämtern regeln, werden von allen

Verantwortlichen angestrebt. Unter www.kinderschutz-niedersachsen.de stehen online-

Ratgeber zu den Themen Kindesvernachlässigung, Kindeswohlgefährdung und sexueller

Missbrauch bereit. Außerdem finden sich hier die Adressen und Telefonnummern von

Jugendämtern, Anlauf- und Beratungsstellen und weiteren Hilfsangeboten (Kinderkliniken,

Kinderschutzzentren etc.). Kompakte „Rat- und Hilfe“- Informationen sind mehrsprachig

übersetzt.

  • Angebot von Trainings zur Deeskalation in Verbindung mit einer Fortbildung zur

interkulturellen Kompetenz

  • Angebot von Trainings zu Antidiskriminierung und Antirassismus

  • Verpflichtende Schulungen in interkulturelle Kompetenz

  • Angebot von Selbstbehauptungstrainings

  • Angebot von Supervisionen für die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste der LAB NI

  • Notfallkonzept und Alarmierungsketten bzw. Installation einer Alarmierungsfunktion über

die Telefonanlage (Alarmtaster)

2 weitere Berufsgruppen siehe § 4 des Gesetzes zur Kooperation im Kinderschutz (KKG)

15

  • Spezielle Sicherheitstipps der Polizei für Mitarbeitende mit Publikumsverkehr, ergänzt

durch eine Handreichung für Vorgesetzte und Verantwortliche, in der alle Maßnahmen zum

Schutz von Beschäftigten vor Angriffen zusammengestellt sind.

  • zugängliches Informationsmaterial: u.a. wichtige Erlasse, Hilfen bei häuslicher Gewalt,

Handreichungen zum Kinderschutz (z.B. mit Indikatoren zum Erkennen einer

Kindeswohlgefährdung, einem Muster für die Meldung von gewichtigen Anhaltspunkten an

das Jugendamt, Verfahrensschritten in den Einrichtungen bei Bekanntwerden von

gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, Übersicht über externe

Beratungseinrichtungen, Hilfesysteme und konkrete Ansprechpersonen (u.a. für LSBTTI-

Personen, Liste der insoweit erfahrenen Fachkräfte des Kinderschutzes) sowie

Internetadressen und Hilfetelefone).

  • Informationen über FGM (Female Genital Mutilation); Sensibilisieren für Gefährdungen von

Mädchen durch Beschneidungen an Dritte (Sanitätsdienste).

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service /publikationen/hilfetelefon-gewalt-gegen-frauen-

mehrsprachiger-klappflyer-136416

  1. Unterstützung und Informationen für von Gewalt Betroffene
  • Die Notrufnummer der Polizei „110“ ist bekannt zu machen. Für medizinische Notfälle ist

der Gesundheitsdienst in jeder Einrichtung der LAB NI täglich rund um die Uhr erreichbar.

  • Bei jeder Polizeidirektion sind „Ansprechpersonen LSBTI*“ benannt, die hinzugezogen

werden können und sollen. Die Kontaktdaten müssen den Beschäftigten der

Aufnahmeeinrichtungen an den jeweiligen Standorten bekannt gemacht werden.

  • Das bundesweite Hilfetelefon „Schwangere in Not“ (Rufnummer 0800 / 40 40 020) sollte

mit dem mehrsprachigen Öffentlichkeitsmaterial des BMFSFJ in den Einrichtungen

bekannt gemacht werden.

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/schwanger-und-keiner-darf-es-

erfahren-80992

  • Informationen zur Mutter-Kind-Stiftung sollten zur Verfügung stehen (Bundesstiftung).

  • Der kostenlos beim BMFSFJ über

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/schutzbrief-gegen-weibliche-

genitalverstuemmelung-179280 zu beziehende Schutzbrief gegen FGM steht

mehrsprachig zur Verfügung.

  • Plakate zu LSBTI* sollen in mehreren Sprachen zielgruppenspezifisch in den öffentlich

zugänglichen Bereichen wie Gemeinschaftsbereichen, Aufenthaltsräumen, Küchen,

Bädern und Fluren auf die Persönlichkeitsrechte von LSBTI* hinweisen.

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  • Aushang einer Hausordnung in mehreren Sprachen, die auf einen respektvollen und

wertschätzenden Umgang u.a. auch auf LSBTI* und Menschen mit Behinderungen

hinweist.

  • Das bundesweite Hilfetelefon – Gewalt gegen Frauen (Rufnummer 08000 – 116 016) soll

bekannt gemacht werden. Die Beratung erfolgt anonym, kostenfrei und rund um die Uhr.

Bei Bedarf erfolgt die Hinzuziehung eines Dolmetscherdienstes, der in 17 Sprachen

übersetzen kann.

  • Für die Mitarbeitenden sowie die ehrenamtlich Tätigen in Aufnahmeeinrichtungen des

Landes wurden vom MS Informationsmaterialien zum existierenden Hilfesystem

(Gewaltberatungsstellen, Frauenhäuser, Schwangerschafts- und konfliktberatungsstellen,

FGM, das Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachen e.V., queere Zentren

im Land, www.queer-refugees.de) bereitgestellt.

  • Für Betroffene stehen mehrsprachige Informationsmaterialien des MS zur Verfügung.

  • In Büro- und Beratungsräumen sollten LSBTI*- Symbole (Regenbogenfahne,

entsprechende Poster, Sticker u.ä.) sichtbar sein und dadurch Offenheit und

Ansprechbarkeit für das Thema signalisieren.

  • Material zur polizeilichen Prävention kann von den Aufnahmeeinrichtungen bei den örtlich

zuständigen Polizeidienststellen oder dem Landeskriminalamt Niedersachsen angefordert

werden. Hierzu zählen u.a.:

o Plakat mit Piktogrammen über das richtige Verhalten im Notfall

o Mehrsprachiger Flyer „Für ein gutes Zusammenleben“ mit Informationen über die

Rolle der Polizei sowie einer Kurzübersicht einzelner grundlegender rechtlicher

Hinweise

o Jugendschutz-Leporello zur Information über Jugendschutzbestimmungen

o Faltblatt „Einfach sicherer unterwegs“ mit einfachsten Verkehrsregeln in

Deutschland

o Zuwandererspezifische Opferinformationen als Kompaktinformation in einem

mehrsprachigen Faltblatt.

o Mehrsprachige Infokarte und Plakate für Kinder und Jugendliche zur Bewerbung

der deutschsprachigen Internetseite „Polizei für Dich“ (www.polizeifürdich.de), die

Wissenswertes zu den Rechten und Pflichten von Jugendlichen, zu den Aufgaben

der Polizei, zum Ablauf eines Strafverfahrens oder zu Kontaktdaten von

Hilfeeinrichtungen bietet.

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  1. Zusammenarbeit mit externen Beratungsstellen
  • Übersetzungsleistungen müssen für alle Einrichtungen, die zu frauenspezifischen

Belangen beraten, insbesondere für Schwangeren- und

Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und Gewaltberatungsstellen, schnell und

unbürokratisch zur Verfügung stehen. Dazu wurde das Projekt „Worte helfen Frauen“ des

MS eingerichtet. Mit dem Projekt erhalten diese Einrichtungen die Möglichkeit, schnell und

unbürokratisch Übersetzungsleistungen für geflüchtete Frauen und Mädchen in Anspruch

zu nehmen und die Kosten abzurechnen. Dabei muss die übersetzungsleistende Person

keine staatlich anerkannte Prüfung abgelegt haben, aber in beiden Sprachen ein

angemessenes Sprachniveau vorweisen. Interkulturelle Kompetenzen und eine

Gendersensibilität sind obligatorisch.

  • Die Sozialen Dienste kooperieren mit Schwangeren- und

Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Im Falle eines festgestellten Beratungsbedarfs

vermitteln sie die Kontakte zu diesen Beratungsdiensten und ermöglichen den betroffenen

Personen einen Besuch. Eine Inanspruchnahme von Übersetzerinnen und Übersetzern im

Rahmen des Programms „Worte helfen Frauen“ ermöglicht die notwendige Verständigung.

Unterstützend wird in vielen Beratungsstellen in kirchlich-diakonischer Trägerschaft ein

zusätzliches Beratungs- und Informationsprogramm genutzt, das durch die ratsuchenden

Personen selbst von den hierfür bereitliegenden Tablets abgerufen werden kann. Die

Informationen sind in diversen Sprachen verfügbar.

  • Psychosoziales Zentrum für traumatisierte Flüchtlinge in Hannover

Das Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen e.V. (NTFN) bietet neben

Beratungen und Weitervermittlungen auch therapeutische Einzel- und Gruppenangebote,

um betroffenen Migrantinnen und Migranten in Krisensituationen zu helfen. Hierfür wurden

dezentrale psychosoziale Zentren des NTFN in Oldenburg, Osnabrück, Braunschweig,

Lüneburg und Göttingen eingerichtet, die mit dem Sozialen Dienst der LAB NI kooperieren.

Diese Angebote bestehen auch für Kinder und Jugendliche. Im Netzwerk wirken zahlreiche

haupt- und nebenamtliche Akteure mit. Durch die Vernetzung und Kooperation des NTFN

mit niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie mit

Klinikambulanzen wird die Vermittlung in die ambulante wohnortnahe psychosoziale,

psychotherapeutische und sozialpsychiatrische Regelversorgung angestrebt und

ermöglicht. Es wird auch eine Telefonsprechstunde speziell für geflüchtete Kinder und

Jugendliche.

Das NTFN bietet Unterstützung für Haupt- und Ehrenamtliche, die sich zum Thema

Trauma und Flucht,-Umgang mit traumatisierten geflüchteten Menschen und deren

psychischen Belastungen informieren und qualifizieren möchten. 18

  • Kooperation von Aufnahmeeinrichtungen und Beratungsstellen

Das Land fördert 22 Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche,

vier Kinderschutz-Zentren, 43 Gewaltberatungseinrichtungen für Frauen und Mädchen

sowie drei Mädchenhäuser. Diese Angebote stehen auch den schutzsuchenden

Menschen aus anderen Ländern zur Verfügung. Mittelfristig ist eine verbindlichere

Kooperation in Form eines Netzwerks anzustreben. Bereits jetzt haben alle Jugendämter

„Netzwerke Früher Hilfen“ oder „Netzwerke Kinderschutz“ etabliert, in denen die zentralen

Institutionen regelmäßig kooperieren.

Die Arbeit der Gewaltberatungsstellen wird im Verbund der niedersächsischen Frauen-

und Mädchenberatungsstellen koordiniert. In diese Netzwerkarbeit ist zukünftig auch die

Flüchtlingssozialarbeit einzubeziehen.

  • Präventionsangebote des Niedersächsischen Krisentelefon gegen Zwangsheirat

Bei einer drohenden Zwangsverheiratung können Betroffene sich anonym an das

Niedersächsische Krisentelefon gegen Zwangsheirat wenden, das durch das Nds.

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung gefördert wird.

Unter der kostenlosen Telefonnummer 0800-0667888 (E-Mail: zwangsheirat@kargah.de)

erfolgt auf Wunsch eine persönliche und telefonische Erstberatung in verschiedenen

Sprachen. Daneben gibt es Auskünfte, wer regional qualifiziert bei Problemen beraten

kann. Die Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle unterliegen der Schweigepflicht.

  • Präventionsangebote der Aidshilfen in Niedersachsen

Gefördert wird landesweit die Präventionsarbeit von 12 Aidshilfen, die sich auch an

schutzsuchende Menschen aus anderen Ländern mit ihren Angeboten wenden. Aufgrund

des steigenden Bevölkerungsanteils von Menschen mit Migrationserfahrung haben sich

die Aidshilfen bereits seit 2008 auf die psychosoziale Beratung und Betreuung dieser

Klientinnen und Klienten eingestellt (damaliger Anteil: 20%).

Durch eine landesweite Kampagne für Geflüchtete aus dem Jahr 2017 verfügen bereits

alle Aidshilfen über mehrsprachiges Informations- und Präventionsmaterial zum Thema

Schutz vor HIV, Aids und STI sowie zu den Themen „Sexuelle Gesundheit“ und „Sexuelle

Selbstbestimmung“.

Koordinierend unterstützt der Landesverband dabei die regionalen Aidshilfen bei der

Vernetzung und beim interdisziplinären Austausch sowie der Entwicklung innovativer

Projekte. Es bestehen besonders enge Kooperationen mit den Standorten der LAB NI und

Gesundheitsämtern (darüber hinaus auch mit Ausländerbehörden, dem Flüchtlingsrat

Niedersachsen, Freiwilligenagenturen sowie zahlreichen weiteren im Bereich Migration

und Teilhabe tätigen Nichtregierungsorganisationen). 19

  • Betroffenenberatung Niedersachsen

Geflüchtete Menschen, die rechtsextreme, rassistische und/oder antisemitische Übergriffe

erfahren haben, können sich an die drei Regionalbüros der Betroffenenberatung

Niedersachsen wenden. Die Hauptstandorte befinden sich in Osnabrück (Exil e.V.),

Nienburg (CJD e.V.) und Hildesheim (Asyl e.V.).

Die Unterstützungsmöglichkeiten sind vielfältig und werden den individuellen Bedürfnissen

der Beratungsnehmenden angepasst. Die Beratungskräfte unterstützen die Betroffenen

hinsichtlich der Bewältigung der individuellen Folgen, beraten in Einzelgesprächen und

vermitteln bei Bedarf an weitere Beratungsstellen, Hilfsstrukturen und

Unterstützungsangebote, wie zum Beispiel die Stiftung Opferhilfe. Die Regionalbüros der

Betroffenenberatung tauschen sich regelmäßig über die jeweilige Situation in den

einzelnen Regionen aus. Ihr Unterstützungsangebot ist vertraulich, kostenfrei, auf Wunsch

anonym und parteilich im Sinne der Betroffenen. Die Beraterinnen und Berater kommen

landesweit an einen Ort der Wahl und unterliegen der professionellen Schweigepflicht. Das

Unterstützungsangebot kann auch proaktiv erfolgen, das bedeutet: Wenn die

Beratungsstellen von einem Vorfall etwa durch die Presse oder Polizeimeldungen

erfahren, kann das Beratungsangebot durch eine Kontaktherstellung an die Betroffenen

herangetragen werden.

An die Beratungsstellen können sich in erster Linie Betroffene, deren Freundinnen und

Freunde, Angehörige, Bekannte sowie Zeuginnen und Zeugen wenden. Ziel ist es auch,

Betroffenen einen möglichst niedrigschwelligen Zugang (unabhängig von Behörden) zu

ermöglichen.

Das Projekt der Betroffenenberatung Niedersachen wird aus Landes- und Bundesmitteln

gefördert. Weitere Informationen zu den Regionalbüros und den

Unterstützungsmöglichkeiten gibt es unter der Internetseite der Betroffenenberatung

Niedersachsen: www.betroffenenberatung.de.

VII. Monitoring

Das Schutzkonzept bedarf einer regelmäßigen Überprüfung, damit der Schutz der in den

Aufnahmeeinrichtungen untergebrachten Menschen sichergestellt ist und die Vorgaben dieses

Konzepts umgesetzt und bei Bedarf weiterentwickelt werden. Informationen, Erfahrungen und

Bewertungen zu den Maßnahmen und Strukturen sowie deren Verbreitung und

Inanspruchnahme sind deshalb regelmäßig zu prüfen. Die Ergebnisse fließen in die weitere

Planung und einer bedarfsgerechten Anpassung bzw. Optimierung des Schutzkonzepts ein.

Das Konzept unterliegt damit der ständigen Kontrolle und auch Weiterentwicklung.

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Ziel ist die Einführung und Anwendung eines standardisierten Monitorings des Schutzkonzepts

in den Aufnahmeeinrichtungen. Bis zur verbindlichen Einführung wird die LAB NI

quartalsweise zum jeweiligen Stand der Umsetzung des Konzepts an MI berichten.

Dieses Schutzkonzept tritt zum 01.03.2022 in Kraft.

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