B2-1_LK_Teil 1_LAB allgemein_UR.pdf

Unterhalts- und Glasreinigung am Standort Bramsche

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 20:47 (Europe/Berlin)

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Staatliches Baumanagement Niedersachsen

Leistungskatalog Allgemein

Teil 1

Ausschreibung von

Reinigungsdienstleistungen

Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

Niedersachsen

Seite 2

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................ 2

1 Dienstleistungen LAB NI Allgemein .......................................................................... 4

2 Vorstellung der LAB NI ............................................................................................... 5

2.1 Aufgaben der LAB NI .................................................................................................... 5

2.2 Flüchtlingsströme und die damit erforderliche Flexibilität .............................................. 6

3 Beschreibung Rahmenvorgaben Reinigungsdienstleistungen bei der LAB NI ..... 7

3.1 Auskunftserteilung ........................................................................................................ 7

3.2 Betriebszeiten ............................................................................................................... 7

3.3 Zutritt und Zufahrt ......................................................................................................... 7

3.4 Hygienekonzept ............................................................................................................ 7

3.5 Gewaltschutzkonzept .................................................................................................... 7

3.6 Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistern ................................................................. 7

3.7 Nichtbeachtung der Rahmenvorgaben .......................................................................... 7

4 Anforderungen an den Auftragnehmer und das Personal ....................................... 8

4.1 Sicherheitsanforderungen Personal .............................................................................. 8

4.2 Schulungen, Unterweisungen, Informationsveranstaltungen ......................................... 8

4.3 Mitarbeiterfürsorge des Auftragnehmers ....................................................................... 8

5 Organisatorische Abläufe .......................................................................................... 9

5.1 Einweisung in die Liegenschaft vor Dienstleistungsstart ............................................... 9

5.2 Elektronische Geräte auf der Liegenschaft ................................................................... 9

6 Operative Durchführung und Verhaltensregeln ....................................................... 9

6.1 Deeskalation und Verbote ............................................................................................. 9

6.2 Keine Inhaltliche Beratung der untergebrachten Personen ........................................... 9

6.3 Keine Beschaffung/Ausgabe jeglicher Art ..................................................................... 9

6.4 Leistungen und Einhaltung des Leistungsumfangs ..................................................... 10

7 Gesundheitsschutz ................................................................................................... 10

7.1 Infektionsschutz, Umgang und Meldung ansteckender Krankheiten ........................... 10

7.2 Infektionsgefährdungen und Gefahrenanalysen .......................................................... 11

Abkürzungen

AG Auftraggeber (Nutzer) – LAB NI – Hauptsitz Braunschweig

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ANAuftragnehmer
DGUV-VDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschriften
GGGrundgesetzbuch
LAB NILandesaufnahmebehörde Niedersachsen
MAMitarbeiter
NUKNotunterkunft
STIKOStändige Impfkommission

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1 Dienstleistungen LAB NI Allgemein

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleicherma- ßen für jedes Geschlecht.

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2 Vorstellung der LAB NI

Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung. Der Hauptsitz der LAB NI mit der der allgemeinen Verwaltung und der Behördenleitung befindet sich in Braun- schweig.

2.1 Aufgaben der LAB NI

Die LAB NI ist die Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen für Asylsuchende gemäß § 44 Asylgesetz und für eingereiste Personen im Sinne des §15 a Aufenthaltsgesetz sowie Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gemäß § 61 Abs. 2 Aufent- haltsgesetz. Sie ist für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung geflüchteter Menschen zuständig, denen in Niedersachsen Schutz zu gewähren ist.

Außerdem agiert die LAB NI als Servicedienststelle für die niedersächsischen Kommunen und Landkreise im Bereich „freiwillige Rückkehr“ und ist landesweit zuständig für Passersatzbe- schaffungen und den Vollzug von Abschiebungen. Seit dem 01.07.2025 ist die LAB NI darüber hinaus Zentralstelle für das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Niedersachsen.

Für die Erfüllung der Aufgaben muss das Land Niedersachsen ausreichende Aufnahme- und Unterbringungskapazitäten für geflüchtete Menschen bereithalten.

Die Aufgaben der LAB NI sind im Wesentlichen:

• Aufnahme, Versorgung und soziale Betreuung aller Bewohnenden

• Tätigkeiten im ausländerrechtlichen Bereich für die in der LAB NI untergebrachten Per- sonen

• Landesweite Identitätsfeststellungen und Passersatzpapierbeschaffungen

• Förderung der freiwilligen Rückkehr, Beratung über Rückkehr- und Weiterwanderungs- programme

• Landesweiter Vollzug von Rückführungen

• Kursangebote zur sprachlichen und kulturellen Erstorientierung der Bewohnenden (Kursangebot „Wegweiser für Deutschland“).

Bei den zu betreuenden Personen handelt es sich um Menschen unterschiedlichster nationaler und ethnischer Herkunft mit den verschiedensten kulturellen, religiösen und politischen Orien- tierungen. Familienverbände sind ebenso unterzubringen wie allein Erziehende und allein rei- sende Frauen und Männer. Die Aufenthaltsdauer der anspruchsberechtigten Personen in der Unterkunft richtet sich nach §47 AsylG. Danach erfolgt die dezentrale Verteilung auf die nie- dersächsischen Kommunen.

Folgende Personengruppen (anspruchsberechtigte Personen) sind zu betreuen:

• Ausländer, die erstmalig ein Asylgesuch äußern und gem. § 14 Abs. 1 AsylG verpflich- tet sind, den Asylantrag persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen,

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sofern die Eingabe in das EASY-Portal Niedersachsen als zuständiges Bundesland ergeben hat;

• Folgeantragssteller gem. § 71 Abs. 2 AsylG, die aufgrund einer Ausreise aus dem Bun- desgebiet erneut zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind;

• Unerlaubt eingereiste Ausländer gem. § 15a AufenthG, sofern die Eingabe in das ViLA- Portal Niedersachsen als zuständiges Bundesland ergeben hat;

• Ausländer, die im Rahmen einer EASY-Option in ein anderes Bundesland weitergelei- tet werden, aber vor ihrer Weiterleitung aus gesundheitlichen Gründen in der Einrich- tung medizinisch versorgt werden müssen;

• Ggf. zukünftig auch Ausländer mit laufendem Asylverfahren und erfolgter kommunaler Zuweisung, die nach dem Verlassen des Bundesgebietes grundsätzlich wieder in den Standorten aufgenommen werden sollen

2.2 Flüchtlingsströme und die damit erforderliche Flexibilität

Das Betreiben einer Flüchtlingseinrichtung ist in seinen Aufgaben und Bedürfnissen einzigartig und die Anforderungen an einen Dienstleister nicht mit anderen Liegenschaften/Auftraggebern zu vergleichen. Die auch in den Medien kommunizierte, sich ständig ändernden Flüchtlings- ströme und -politik ergeben für die Flüchtlingsunterkünfte eine sich ständig ändernde und da- mit dynamische Situation.

Aufgrund dieser dynamischen Grundsituation ist es für die LAB NI unerlässlich, dass der Auf- tragnehmer auch kurzfristig in der Lage ist, zusätzliches Personal in der jeweiligen Liegen- schaft zur Verfügung zu stellen, sollte dies infolge einer dringenden Anpassung an die tatsäch- lichen, rechtlichen oder politischen Gegebenheiten notwendig werden. Dabei ist es erforderlich, dass trotzdem die Kosten für die jeweilige Dienstleistung im Blick behalten werden.

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3 Beschreibung Rahmenvorgaben Reinigungsdienstleistungen bei

der LAB NI

3.1 Auskunftserteilung

Die Presse‐ und Öffentlichkeitsarbeit ist ausschließlich der LAB NI vorbehalten. Dem AN und dem vom ihm einsetzten Personal ist es verboten, Auskünfte oder Bildmaterial an externe Personen wie z. B. Presse, Rundfunk, Fernsehen, Vertreter politischer Parteien oder in sozia- len Netzwerken zu geben. Sämtliche Anfragen sind ohne Beantwortung unverzüglich an die Pressestelle der LAB NI (pressestelle@lab.niedersachsen) weiterzuleiten. Diese grundsätzli- che Regelung der LAB NI ist durch die AN einzuhalten.

3.2 Betriebszeiten

Die Standorte, Außenstellen und Unterkünfte der LAB NI werden grundsätzlich 24/7 betrieben.

3.3 Zutritt und Zufahrt

Zutritt und Zufahrt auf das Gelände der LAB NI erhalten ausschließlich Personen mit berech- tigtem Interesse, wie Dienstleistende und Mitarbeitende im Rahmen der Ausübung ihrer Tätig- keit sowie Bewohnende. Die Ein- und Ausfahrt auf die Liegenschaft wird vom vor Ort einge- setzten Sicherheitsdienst dokumentiert.

3.4 Hygienekonzept

Der AN muss den Rahmenhygieneplan der LAB NI kennen und sich konform zu diesem ver- halten.

3.5 Gewaltschutzkonzept

Die LAB NI verfügt über ein gemeinsames Konzept des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Ge- sundheit und Gleichstellung und des Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung für den Gewaltschutz in Aufnahmeeinrichtungen des Landes für geflüchtete Menschen. Jeder Mitar- beiter hat die Empfehlungen zum Schutz vor Gewalt in der LAB NI zu kennen und zu berück- sichtigen.

3.6 Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistern

Die LAB NI arbeitet auf der Liegenschaft mit mehreren Dienstleistern zusammen. Es wird er- wartet, dass die Mitarbeiter aller Dienstleister in den jeweils zugewiesenen Aufgabenbereichen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Ein Über-/Unterstellungsverhältnis besteht nicht.

3.7 Nichtbeachtung der Rahmenvorgaben

Eine Nichtbeachtung der Rahmenvorgaben und allgemeinen Regelungen des AG kann zu ar- beits-, zivil- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.

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4 Anforderungen an den Auftragnehmer und das Personal

4.1 Sicherheitsanforderungen Personal

Dem AG muss vor Aufnahme der Tätigkeit ein aktuelles behördliches Führungszeugnis der Belegart „OE“ vorliegen (gemäß § 30a Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz). Der AG stellt den MA des ANs entsprechende Aufforderungsschreiben zur Verfügung. Das Vorliegen des Füh- rungszeugnisses sowie dessen Prüfung und Freigabe durch die LAB NI sind zwingende Vo- raussetzungen für den Einsatz der MA des ANs. Der AN hat dafür zu sorgen, dass seine MA dieser Verpflichtungen nachkommen und mit dem Aufforderungsschreiben der LAB NI ein ent- sprechendes Führungszeugnis der Belegart „OE“ bei ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Während der Vertragslaufzeit sind auf Verlangen des AG wiederholt aktuelle Führungszeug- nisse der Belegart „OE“ vorzulegen. Die Kosten für sämtliche Führungszeugnisse der Belegart „OE“ trägt der AN.

Auf Verlangen des AGs eine schriftliche Einwilligung zur Durchführung einer persönlichen Si- cherheitsüberprüfung gemäß den Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) durch das zuständige Landeskriminalamt und durch den Verfassungsschutz zu geben, sofern die Voraussetzungen für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach SÜG vorliegen.

4.2 Schulungen, Unterweisungen, Informationsveranstaltungen

Der AN hat seine eingesetzten MA zu schulen/zu unterweisen. Vom AN aufgewendete Ein- satzzeit darf dem AG nicht in Rechnung gestellt werden. Der Dienstbetrieb ist während der Schulung aufrechtzuerhalten.

Bietet die LAB NI kostenfreie Informationsveranstaltungen, bspw. zur Interkulturellen Sensibi- lisierung, EDV, o. ä, für die MA an (ca. 1-2 Tage pro Jahr), so ist die Teilnahme daran ver- pflichtend, soweit noch keine Beschulung zur entsprechenden Thematik seitens des AN statt- gefunden hat. Die Informationsveranstaltungen finden in der Arbeitszeit statt. Der AN hat per- sonellen Ersatz zu stellen, wobei die LAB NI die zusätzlich entstehenden Personalkosten über- nimmt.

4.3 Mitarbeiterfürsorge des Auftragnehmers

Vom AN wird erwartet, dass er im Rahmen seiner Mitarbeiterfürsorge im Falle einer Bedrohung, Körperverletzung oder ähnlich gelagerter Straftat (auch versuchte) diese bei der Polizei zur Anzeige bringt. Weiterhin wird erwartet, dass unverzüglich ärztliche Versorgung in Anspruch genommen wird und die Verletzungen, welche im Dienst entstanden sind, durch einen Durch- gangsarzt dokumentiert werden. Diese Vorgänge sind unverzüglich dem AG mitzuteilen.

Es besteht ein ausdrückliches Verbot, die untergebrachten Personen unsittlich zu berühren oder anzufassen. Jegliche freundschaftlichen, privaten oder sonstigen näheren Kontakte zwi- schen den untergebrachten Personen und den MA, die über die Dienstleistung hinausgehen, sind unerwünscht und zu unterlassen.

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5 Organisatorische Abläufe

5.1 Einweisung in die Liegenschaft vor Dienstleistungsstart

Um einen einwandfreien Leistungsstart zu gewährleisten, werden alle Mitarbeiter des Dienst- leisters spätestens in der letzten Woche vor Leistungsbeginn vom Dienstleistungsnehmer im Beisein des Auftragnehmers (z.B. Objektleitung) in die Besonderheiten der Liegenschaft ein- gewiesen.

5.2 Elektronische Geräte auf der Liegenschaft

Vom Auftragnehmer eingesetzte elektrische Geräte sind gemäß den Vorgaben der DGUV V3 zu prüfen. Die Prüfung ist mittels Prüfsiegel am Gerät auszuweisen. Bei Ersteinsatz ist eine gültige Überprüfung vorzuweisen. Darüber hinaus hat der AN die entsprechenden Prüfproto- kolle am Einsatzort (in Papierformat oder digital) vorzuhalten.

6 Operative Durchführung und Verhaltensregeln

6.1 Deeskalation und Verbote

Die Auftragserfüllung und das damit verbundene Handeln gegenüber Personen erfolgt auf Grundlage des menschenrechtsorientierten Gleichheitsgrundsatzes, unabhängig von Her- kunft, Region, Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, sexueller Identität, Reli- gion, Weltanschauung, Behinderung oder Alter (siehe §3 GG).

Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aller in der Unterbringung befind- lichen Menschen hat oberste Priorität und genießt uneingeschränkten Vorrang vor der Verhü- tung und Verhinderung von Sachschäden.

Außerhalb der Arbeitszeiten ist der Aufenthalt in der Einrichtung nicht gestattet.

6.2 Keine Inhaltliche Beratung der untergebrachten Personen

Eine inhaltliche Beratung der untergebrachten Personen zum Prozess der Registrierung oder dem Aufenthalt in der Einrichtung oder der Bundesrepublik Deutschland ist ausdrücklich un- tersagt.

6.3 Keine Beschaffung/Ausgabe jeglicher Art

Die MA dürfen keine privaten Beschaffungen jeglicher Art, beispielhaft genannt Lebensmittel, Tabakwaren, Rauschmittel oder Medikamente, für die Bewohner durchführen und/oder Wa- ren, Medikamente usw. an Bewohner ausgeben. Diesbezügliche Anweisungen erfolgen bei Bedarf ausschließlich durch die LAB NI oder die Leitung der Unterbringung.

Ebenso dürfen die MA keine privaten Beschaffungen jeglicher Art, beispielhaft genannt Le- bensmittel, Tabakwaren, Rauschmittel oder Medikamente, von Bewohnern annehmen.

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6.4 Leistungen und Einhaltung des Leistungsumfangs

Der Leistungsumfang ist auch im Falle eines Arbeitskampfs und dem Ausfall von MA, z.B. durch Erkrankung, sicherzustellen.

7 Gesundheitsschutz

7.1 Infektionsschutz, Umgang und Meldung ansteckender Krankheiten

Der AG weist darauf hin, dass an den Standorten des AG ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Es wird daher empfohlen, dass an den Standorten des AG eingesetzte Personal nach den jeweils gültigen Standards der STIKO (Ständige Impfkommission des Robert-Koch-Institutes) sowie gegen Hepatitis A und B, Windpocken und gegen Covid-19 impfen zu lassen.

Auf das zum 01.03.2020 in Kraft getretene Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) wird hingewiesen.

Der Auftraggeber ist eine Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 4 Infektionsschutzgesetz. Personen, die Tätigkeiten in einer entsprechenden Einrich- tung ausüben, müssen einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immu- nität gegen Masern aufweisen. Ein entsprechender Nachweis ist gegenüber dem Auftragge- ber zu führen (Impfdokumentation gem. § 22 Masernschutzgesetz).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorliegen des Impfschutzes die Mitar- beitenden nicht in der Liegenschaft eingesetzt werden dürfen.

Anfallende Impfkosten sind vom Auftragnehmer zu tragen.

Darüber hinaus dürfen an einer Krankheit gem. § 6 Infektionsschutzgesetz Erkrankte, nicht eingesetzt werden, bis ein Nachweis des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes vorliegt und eine Weiterausbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung. Ausscheider von Krankheitserregern dürfen den Standort nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vom Gesund- heitsamt vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen betreten. Für Personal, in deren Wohnge- meinschaft eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, gilt entsprechendes.

In jedem Fall ist die Standortleitung des Dienstleistungsnehmers oder die dafür bestimmte Person über das Auftreten zu unterrichten. Im Falle einer ansteckungsfähigen Erkrankung in- formiert der Auftragnehmer unverzüglich den Dienstleistungsnehmer.

Die Meldepflichten nach §§ 6 und 7 ff. Infektionsschutzgesetz gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt sind zwingend zu beachten. Die Meldung erfolgt unmittelbar durch den Auf- tragnehmer.

Sämtliche Vorgaben der LAB NI zur Verringerung der Infektionsrisiken sind zwingend zu be- achten und einzuhalten.

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7.2 Infektionsgefährdungen und Gefahrenanalysen

Im Rahmen der Durchführung von Reinigungsarbeiten kann eine berufsbedingte Infektionsge- fährdung vorliegen, so dass vom AN eine Gefährdungsanalyse zu erstellen und diese auf Ver- langen dem Dienstleistungsnehmer vorzulegen ist. Das eingesetzte Personal wird durch den AN den gesetzlichen Vorgaben entsprechend geschult und unterwiesen. Die Bescheinigung ist dem Dienstleistungsnehmer auf Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus hat der AN nach § 4 der Biostoffverordnung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und anhand dieser das eingesetzte Personal hinsichtlich möglicher Gefahren (z.B. Infektiosität) vor (!) Aufnahme der Tätigkeiten nach § 14 der Biostoffverordnung zu unterweisen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vollreinigung ggf. auch Erbro- chenes, Blut und / oder Kot sach- und fachgerecht zu entfernen ist.

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