GM 635 GR (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Gebäudereinigung) Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
1 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile
1.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Gebäudereinigung, welche die Reinigung der in den Kalkulationstabellen (Excel) aufgeführten Gebäude, Räume und die benannten zusätzlichen Leistungen sowie ggf. die Glasreinigung gemäß der Leistungskataloge umfasst.
Die Entscheidung über die Ausführung von Bedarfspositionen trifft der Auftraggeber. Diese werden im Einzelfall gesondert beauftragt. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung der angebo- tenen Bedarfspositionen besteht nicht. Der Auftragnehmer kann keine Ansprüche gegen den Auftrag- geber geltend machen, wenn Bedarfspositionen nicht oder nicht vollständig beauftragt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu den vom Auftraggeber vorgegebenen Terminen auszuführen.
1.2 Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Leistungskatalogen für die Raum- und ggf. Glasreinigung sowie dem Leistungsverzeichnis. Der Auftragnehmer hat die dort aufgeführten Leistungen so zu er- bringen, dass stets ein einwandfreies Bild der zu reinigenden Gebäude gewährleistet ist.
1.3 Der Leistungskatalog mit Leistungsverzeichnis und die Kalkulationstabellen (Excel) enthalten die Netto-Grundflächen der jeweiligen Räume.
1.4 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
1.4.1 Leistungskatalog mit Kalkulationstabellen (Excel)
1.4.2 Zusätzliche Vertragsbedingungen
1.4.3 Leistungsverzeichnis
1.4.4 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/ B)
1.5 Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht, auch dann nicht, wenn der Auftraggeber ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.6 Der Auftragnehmer hatte Gelegenheit die zu reinigenden Räume, Bauteile und/ oder Gegenstände zu besichtigen. Nachforderungen, die auf mangelnde Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten beruhen, werden nicht anerkannt.
1.6.1 Ist eine Besichtigung aufgrund einer vom Auftraggeber definierten oder vom Gesetzgeber ausgerufenen Notsituation wie z.B. eine Pandemie von nationaler Tragweite nicht möglich, gilt folgende Regelung:
Der Auftragnehmer konnte sich ein ausführliches Bild der Liegenschaft auf Grundlage des im Leistungskatalog in eindeutig und erschöpfender Art und Weise beschriebenen Leis- tungsumfangs machen. Nachforderungen, die auf mangelnde Kenntnis der örtlichen Gege- benheiten beruhen, werden nicht anerkannt.
1.7 Das Land Niedersachsen behält sich vor, im Zuge eines Verhandlungsverfahrens diesen Auftrag zu erweitern.
2 Leistungsumfang und Ausführung
2.1 Der Auftragnehmer wird die zu erbringenden Reinigungsarbeiten sach- und fachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft, zu den im Leistungskatalog mit Leistungsverzeichnis vorgegebenen Zeiten und Qualitäten sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so durchführen, dass der Be- trieb des Auftraggeber dadurch nicht behindert wird. Er wird Beschädigungen und - soweit mög- lich - Verschleiß der zu reinigenden Gegenstände vermeiden.
2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mindestens 95 % der in den Excel-Kalkulationstabellen selbst kalkulierten Stunden den Reinigungskräften als Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Die Nachweise sind, wie in 2.4 beschrieben, vom Auftragnehmer zeitnah an den Auftraggeber zu übermitteln.
2.3 Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsbeginn Revierpläne für die Durch- führung der Voll- und Sichtreinigung vor.
2.4 Eine Durchschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sind dem Auftraggeber monatlich mit der Rechnung unaufgefordert vorzulegen. Diese Durch- schrift verbleibt beim Auftraggeber.
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GM 635 GR (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Gebäudereinigung) 2.5 Stellt der Auftragnehmer gegenüber den Angebotsunterlagen wesentliche Abweichungen von Art und Größe der Objekte fest, so können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 2,0 v. H. des Leistungsumfangs ausmachen und spätestens vier Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich geltend gemacht werden.
2.6 Der Auftraggeber kann außerdem Änderungen des Leistungsumfangs anordnen. Soweit die Erforder- lichkeit zusätzlicher oder geänderter Leistungen dem Auftraggeber zuvor bekannt ist, hat er den Auf- tragnehmer darüber mit einem Vorlauf von zwei Wochen schriftlich zu informieren.
2.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zusätzlichen Leistungen sowie Leistungen in geändertem Um- fang oder in geänderter Qualität jeweils zu den vom Auftraggeber vorgegebenen Terminen zu erbrin- gen. Änderungen des Leistungsumfangs, die 10,0 v. H. des gesamten Leistungsumfangs nicht über- schreiten, berechtigen nicht dazu, eine Änderung der Einheitspreise oder anderer Vertragsklauseln zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen.
2.8 Wenn keine Weisung des Auftraggebers über die Änderung des Leistungsumfangs gegeben worden ist, hat der Auftragnehmer, wenn er zusätzliche oder geänderte Leistungen für erforderlich hält, bevor er diese erbringt, dem Auftraggeber schriftlich ein Angebot mit Angabe der zu erbringenden Leistun- gen und der dafür zu zahlenden Vergütung einzureichen. Anderenfalls steht ihm kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung zu. Kalkulationsgrundlage für diese geänderten und/ oder zusätzlichen Leistungen sind die vereinbarten Einheitspreise.
2.9 Vorsortierter Müll der Liegenschaft muss wertstoffgerecht nach den jeweiligen Vorschriften des Auf- traggebers in die dafür bereitgestellten Behältnisse entleert werden. Der Ort der Sammelstelle ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Abfälle des Auftragnehmers (z. B. Verpackungen, ausgediente Ge- räte) hat dieser mitzunehmen, sie dürfen nicht über Entsorgungseinrichtungen des Auftraggebers ent- sorgt werden.
2.10 Der Auftragnehmer hat die gleichbleibende Qualität der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leis- tungen regelmäßig auf der Grundlage eines Qualitätskontrollsystems zu überwachen und die Über- wachung zu dokumentieren. Der Auftragnehmer hat ferner jede Ablehnung einer Maßnahme seitens des Auftraggebers sowie jede Abweichung vom Revierplan zu dokumentieren. Die Dokumentation muss vom Auftragnehmer an einem vorher abgestimmten Ort der Einrichtung so aufbewahrt werden, dass der Auftraggeber sie ständig einsehen kann.
2.11 Wenn der Auftragnehmer Reinigungsleistungen durchführt, die in monatlichen oder längeren Zyklen zu erbringen sind, so muss er gleichartige Tätigkeiten (z. B. Lampenreinigung) jeweils an einem ein- zigen Tag in einer Liegenschaft durchführen, um eine Kontrolle zu ermöglichen.
3 Vergütung
3.1 Der Auftragnehmer erhält für die Leistungen, die er nach diesem Vertrag zu erfüllen hat, eine Vergü- tung. Die Höhe dieser Vergütung errechnet sich jeweils nach den vereinbarten Einheitspreisen. Mit der Vergütung sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich sämtlicher Nebenleistungen (z. B. Reisekosten, Verpflegungsaufwendungen, Wegezeiten in und zwischen den Gebäuden) abge- golten, auch soweit mit dem Leistungsverzeichnis Kalkulationsbestandteile - z. B. Preise für Reini- gungsmittel (Verbrauchsmaterial) - abgefragt wurden. Ausgenommen sind die Kosten für das vom Auftraggeber zu beschaffende Verbrauchs- und Hygienematerial.
3.2 Die vereinbarten Vergütungssätze beinhalten insbesondere auch folgende Leistungen:
3.2.1 Das Stellen von Reinigungs- und Pflegemitteln sowie Desinfektionsmitteln.
3.2.2 Die Verteilung von Verbrauchs- und Hygienematerial gemäß Leistungskatalog mit Leis- tungsverzeichnis zu den Verwendungsstellen (siehe 9.2).
3.3 Die Vergütung umfasst sämtliche für die Leistungserbringung anfallenden Kosten (Lohnkosten, Sons- tige Kosten, Wagnis und Gewinn).
Treten Lohnkostenänderungen, die für allgemein verbindlich erklärt wurden oder erklärt werden, in- nerhalb der Vertragslaufzeit ein, können die Vertragsparteien über eine neue Vergütung für die wei- tere Vertragslaufzeit verhandeln. Dabei werden evtl. vorangegangene Lohnkostenminderungen (z. B. Rentenbeitragssenkungen) berücksichtigt; die Lohnkosten können maximal um die Lohnkostenerhö- hung in v. H. angehoben werden.
Die geänderten Kalkulatorischen Stundenlöhne sind dem Auftraggeber auf der Grundlage der in Excel erstellen Formblätter „Kalkulatorischer Stundenlohn“ nachzuweisen.
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GM 635 GR (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Gebäudereinigung) Zur vereinfachten Berechnung wird davon ausgegangen, dass der Lohnkostenanteil 80,0 v. H. am Stundenverrechnungssatz beträgt. Deshalb wird der alte Stundenverrechnungssatz in der Regel um 80,0 v. H. der Lohnkostenerhöhung in v. H. erhöht.
Die Änderung der Einheitspreise und absoluten Jahreskosten sind auf Verlangen des Auftraggebers vom Auftragnehmer nachzuweisen.
Nach einer Frist von einem Monat wird die neue Vergütung zum 1. des übernächsten Monats wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der letzten Vergütungsänderung.
3.4 Der Auftraggeber hat das Recht, für alle vertraglich vereinbarten und zusätzlich beauftragten Leistun- gen, die Offenlegung der Kalkulation des Auftragnehmers zu fordern. Die Kalkulation ist dem Auftrag- geber auf Verlangen uneingeschränkt, in allen Detailpositionen nachzuweisen. Die Kalkulation der einzelnen Positionen muss den Preis für die einzelnen zu erbringenden Leistungen schlüssig nach- vollziehbar machen.
3.5 Stundenlohnarbeiten sind dem Auftraggeber vor Beginn anzuzeigen und dürfen nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung des Auftraggebers ausgeführt werden. Der Auftragnehmer hat über etwaige Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in 2-facher Ausfertigung beim Auftraggeber ein- zureichen und sich vom Auftraggeber bestätigen zu lassen. Stundenlohnrechnungen müssen entspre- chend der Stundenlohnzettel aufgegliedert werden. Die Stundenlohnzettel sind den Rechnungen bei- zufügen. Die Höhe des Stundenlohns richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen des Auf- tragnehmers und umfasst alle Kosten, auch Auslösung, Fahrtkosten und dergleichen, ebenso Wagnis und Gewinn.
Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen enthalten: ▪ Datum ▪ genaue Bezeichnung des Ausführungsortes ▪ Leistungsart ▪ Namen der Arbeitskräfte und deren Lohngruppe ▪ geleistete Arbeitsstunden je Arbeitskraft, aufgegliedert nach Werktags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend der Listen aufgegliedert wer- den. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
3.6 Die Vergütung wird monatlich nachträglich gezahlt. Mit einer Zahlung ist weder eine Abnahme noch ein Anerkenntnis der Mangelfreiheit der Leistungen verbunden. Der Auftragnehmer stellt für die im abgelaufenen Monat erbrachten Leistungen eine spezifizierte Kostenrechnung getrennt nach Losen je Auftraggeber und Gebäuden aus, aus der alle ausgeführten Leistungen ersichtlich sind und der detaillierte, vollständige Leistungsnachweise beigefügt sind, und sendet sie dem Auftraggeber in 2- facher Ausfertigung bis zum 10. des jeweils folgenden Monats zu. Die Rechnung ist vom Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung zu begleichen.
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Bewir- kens der Leistung gilt.
4 Personaleinsatz
4.1 Der Auftragnehmer stellt das für eine gründliche und fachgerechte Ausführung der Leistungen erfor- derliche Reinigungspersonal und das für eine ordnungsgemäße Kontrolle erforderliche Aufsichtsper- sonal.
4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dienstleistung:
4.2.1 nur fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen, das regelmäßig sach- und fach- gerecht fortgebildet wird; das Personal muss der deutschen Sprache mächtig sein.
4.2.2 sicherzustellen, dass nur Arbeitskräfte beschäftigt werden, die das Recht zur Ausübung ei- ner entgeltlichen Tätigkeit haben.
4.2.3 nur Stammpersonal einzusetzen, das insbesondere in Verwaltungsbereichen möglichst nicht wechselt und lediglich bei Krankheit/ Urlaub/ Ausscheiden durch geeignete Vertreter oder Nachfolger zu ersetzen ist.
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GM 635 GR (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Gebäudereinigung) 4.2.4 das Tarifabkommen des Gebäudereinigerhandwerks (Rahmen- und Lohntarifvertrag) und alle zum Schutz der Arbeitskräfte erlassenen Vorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer muss seine Arbeitnehmer gemäß der „Vereinbarung zur Einhaltung der Tariftreue und Min- destentgeltzahlungen nach Niedersächsischem Tariftreue und Vergabegesetz (NTVergG), und öffentlich-rechtlicher Bestimmungen bei der Ausführung von Dienstleistungen“ entloh- nen. Sobald darüberhinausgehende Mindestentgelt-Regelungen durch gesetzliche Bestim- mungen eingeführt werden, verpflichten sich Auftragnehmer und Auftraggeber diese umge- hend einzuhalten.
4.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu überprüfen und unzuverlässiges Personal abzulehnen. Der Auftraggeber ist berechtigt, für die in seinen Liegenschaften tätigen Ar- beitskräfte des Auftragnehmers auf dessen Kosten polizeiliche Führungszeugnisse zu verlangen.
Jede Veränderung im Bestand des eingesetzten Personals ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzu- teilen. Arbeitskräfte, die in den Diensträumen des Auftraggebers nicht ständig beschäftigt werden sol- len, sind vorher in einer besonderen Liste zu melden, aus der hervorgeht, ob und ggf. bei welcher Landesbehörde sie bereits überprüft worden sind.
4.4 Der Auftragnehmer hat sein Personal darauf zu verpflichten:
4.4.1 Telefone und bürotechnische Geräte (z. B. Fotokopier- und Faxgeräte) in den Gebäuden des Auftraggeber - außer bei Gefahr im Verzug - nicht zu benutzen.
4.4.2 ohne ausdrückliche Anordnung weder Schreibtische, Schränke noch andere Einrichtungs- gegenstände zu öffnen oder Gegenstände/ Lebensmittel zu entnehmen.
4.5 Die Ausführung der Leistungen durch den Auftragnehmer muss den Unfallverhütungs-, Gesundheits- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeits- medizinischen Regeln entsprechen (z. B. das Aufstellen von Warnschildern bei Rutschgefahr). Stellt sich bei Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Mängel unentgeltlich und umgehend zu beseiti- gen.
4.6 Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften u. a. Arbeitsschutzvorschriften und umweltrechtlichen Vorschriften zur Sicherung seiner Arbeitskräfte und zur Vermeidung von Um- weltschäden erforderlich sind.
4.7 Das Reinigungspersonal ist mit einer einwandfreien, dem Einsatzzweck angepassten Berufsbeklei- dung und persönlichen Schutzausrüstung vom Auftragnehmer auszustatten. Die Arbeitskleidung wird vom Auftragnehmer gestellt. Die Reinigungskosten werden vom Auftragnehmer getragen; notwendige persönliche Schutzausrüstungen in vom Auftraggeber festgelegten sensiblen Bereichen stellt der Auf- traggeber.
4.8 Neues Personal muss unbedingt umfassend eingearbeitet und eingewiesen werden. Die Einweisung des, für die technischen Geräte und Einrichtungen des Auftraggebers, zuständigen Personals über- nimmt der Auftraggeber. Die erste Einweisung durch den Auftraggeber ist für den Auftragnehmer kos- tenlos. Jede weitere, durch personelle Ausfälle oder Veränderungen erforderliche Einweisung durch den Auftraggeber ist kostenpflichtig.
4.9 Der Auftraggeber ist berechtigt, einzelne Arbeitskräfte aus vom Auftraggeber zu erläuternden, aber nicht nachzuweisenden Gründen durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer abzulehnen. Der Auftragnehmer wird die abgelehnten Arbeitskräfte nicht mehr zur Erfüllung seiner Pflichten nach die- sem Vertrag einsetzen.
4.10 Schwangere Arbeitskräfte dürfen in Laborbereichen und Bereichen mit radioaktiver Belastung nicht eingesetzt werden.
4.11 Personen mit Herzschrittmacher dürfen in Bereichen mit radioaktiver Belastung nicht eingesetzt wer- den.
5 Sicherheit und Kontrolle
5.1 Für jede Liegenschaft hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine verantwortliche und zuverlässige Aufsichtsperson zu benennen. Die Aufsichtsperson überwacht die Reinigungskräfte und weist sie vor Aufnahme der Tätigkeit auf die Gefahren und die zu treffenden Schutzmaßnahmen eingehend hin. Darüber hinaus informiert die Aufsichtsperson regelmäßig sämtliche Mitarbeiter des Auftragnehmers
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GM 635 GR (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Gebäudereinigung) über alle für die einwandfreie Ausführung der Arbeiten wichtigen Punkte dieses Vertrags und schult sie im Umgang mit allen beim Auftraggeber benutzten Einrichtungen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren und auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
5.2 Die Aufsichtsperson ist als Ansprechpartner für den Auftraggeber für die gründliche und fachgerechte Ausführung der Arbeiten verantwortlich. Sie hat sich so lange in der Liegenschaft aufzuhalten, bis die letzte Arbeitskraft diese verlassen hat.
5.3 Werden Reinigungsmittel eingesetzt, welche der Gefahrstoffverordnung unterliegen, so hat eine in- tensive Belehrung der Reinigungskräfte durch das Aufsichtspersonal zu erfolgen. Die Unterweisungen müssen in mündlicher und schriftlicher Form erfolgen. Der Auftragnehmer lagert sämtliche Arbeitsmit- tel vorschriftsmäßig.
5.4 Die vom Auftragnehmer eingesetzten Maschinen und Geräte müssen den geltenden technischen Ar- beitsschutznormen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und mit dem VDE-Zeichen oder einer vergleichbaren Kennzeichnung versehen sein. Die zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel sowie die eingesetzten Reinigungstechniken müssen dem allgemein anerkannten Stand in Bezug auf Umweltverträglichkeit und Entsorgungsmöglichkeit entsprechen. Die gesetzlichen Bestimmungen müssen eingehalten werden. Die Reinigungsmittel sind so auszuwählen, dass eine Schädigung der Objekte und Flächen ausgeschlossen wird. Die Reinigungs- und Pflegeanleitungen der Hersteller sind einzuhalten.
6 Verschwiegenheitsverpflichtungen
6.1 Der Auftragnehmer hat sein Personal auf Verschwiegenheit über Vorgänge jeglicher Art zu verpflich- ten und von diesem vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz folgende schriftliche Erklärung einzuholen und dem Auftraggeber zu übergeben:
"Ich bestätige hiermit, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schriftstücke aller Art, Akten usw. zu neh- men, die in den Gebäuden des Auftraggeber aufbewahrt werden, und/ oder davon Abschriften, Foto- kopien und dergleichen zu fertigen. Ferner bin ich zur Geheimhaltung der mir bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen betrieblichen Daten des Auftraggebers verpflichtet. Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber informiert worden, dass ich bei Verstoß gegen dieses Verbot mit meiner fristlosen Entlassung, ggf. mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventuelle Verpflich- tung zum Schadensersatz bleibt hiervon unberührt. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendi- gung meines Arbeitsvertrags."
7 Betreten der Liegenschaften
7.1 Die Arbeitskräfte sind vom Auftragnehmer auf dessen Kosten mit einem Ausweis auszustatten. Der Ausweis muss den Vor- und Nachnamen, die Firma und das Firmenlogo des Auftragnehmer und - ggf. auf der Rückseite - die Bezeichnung der Liegenschaft, zu deren Betreten er berechtigt, enthalten. Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem Personalausweis und ist während der Anwesenheit in der Liegenschaft deutlich sichtbar zu tragen. Der Auftragnehmer hat die Ausweise ausscheidender Ar- beitskräfte einzuziehen.
7.2 Alle Arbeitskräfte des Auftragnehmers müssen sich beim Betreten und Verlassen der Liegenschaft mit Uhrzeit in eine Namensliste eintragen oder eintragen lassen. Die Liste gehört dem Auftraggeber.
7.3 Personen, die nicht zur Erbringung der Reinigungsleistungen nach diesem Vertrag für den Auftrag- nehmer tätig sind, ist der Zutritt zu den Liegenschaften des Auftraggebers nicht gestattet. Dies gilt auch für Verwandte, insbesondere für Kinder und Ehepartner des Personals.
7.4 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lager, Arbeitsplätze und Einrichtungen sind immer sauber und ordentlich zu halten und nach Vertragsende in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.
8 Fundsachen und Belohnungen
8.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Gegenstände, die in den Liegenschaften gefunden werden, unverzüglich den zuständigen Mitarbeitern des Auftraggebers gegen Quittung zu übergeben. Finder- lohn wird hierfür nicht gezahlt.
9 Reinigungsmittel und -Geräte, Hygienematerial, Sozial- und Lagerräume, Arbeitsplätze
9.1 Sämtliche Reinigungsmittel (Verbrauchsmaterialien) sowie die für das gründliche und fachgerechte Reinigen und Pflegen erforderlichen Geräte und Hilfsmittel einschl. Hygienebeutel, Müllbeutel, Müll-
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GM 635 GR (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Gebäudereinigung) säcke stellt der Auftragnehmer. Die Geräte und Hilfsmittel dürfen zu keiner vermeidbaren Gesund- heitsschädigung oder Umweltbelastung führen. Geräte und Materialien, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen oder der Einrichtung verursachen können, dürfen nicht verwendet werden (z. B. Spritzverfahren zum Auftragen von Bohnerwachs).
9.2 Der Auftragnehmer sorgt für die Verteilung sämtlicher Hygienematerialien, wie WC-Papier, Seifen, Handtuchpapier, Handdesinfektionsmittel und WC-Bürsten; die Beschaffung übernimmt der Auftrag- geber (siehe 3.2).
9.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zum Einsatz kommenden Mittel zu benennen (Vorlage von Sicherheitsdatenblättern) und zusätzlich eine Inhaltsstoffangabe abzugeben. Er verpflichtet sich nach Aufforderung des Auftraggebers zur unentgeltlichen Abgabe von Proben der von ihm verwandten Mit- tel zwecks Prüfung durch eine vom Auftraggeber zu bestimmende Stelle. Der Auftragnehmer trägt die Kosten der Prüfung, wenn diese ergibt, dass die von ihm verwendeten Mittel nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die Reinigungsmittel umgestellt werden müssen.
9.4 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für die Unterbringung der Geräte, Maschinen und Materi- alien unentgeltlich abschließbare Räume zur Verfügung. Ebenso stellt er nach Möglichkeit für das Reinigungspersonal geeignete Umkleideräume, Waschgelegenheiten und Toiletten bereit, die vom Auftragnehmer regelmäßig und ohne Vergütung zu reinigen sind, wenn diese Räume ausschließlich durch den Auftragnehmer genutzt werden. Nach Reinigungsende und bei längeren Arbeitsunterbre- chungen sind alle Geräte, Reinigungsmaschinen, Reinigungs- und Pflegemittel in den vereinbarten Räumen unterzustellen. Der Auftraggeber haftet nicht für den Verlust von Geräten, Reinigungsma- schinen, Reinigungs- und Pflegemitteln des Auftragnehmers.
9.5 Die Arbeitsplätze und technischen Geräte sind vom Auftragnehmer sauber zu halten. Die Entleerung der Abfallbehälter in die zur Verfügung gestellten Sammelbehälter ist vom Auftragnehmer vorzuneh- men.
9.6 Der Auftraggeber liefert das für die Reinigung erforderliche kalte und warme Wasser sowie den erfor- derlichen elektrischen Strom. Der Auftragnehmer achtet auf möglichst sparsamen Verbrauch.
9.7 Dem Auftragnehmer ist es nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet, Waschmaschinen oder andere eigene Geräte aufzustellen und anzuschließen.
10 Schlechtleistungen
10.1 Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt der Gefahrübergabe vorlag.
Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftrag- nehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.
Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen:
10.1.1 die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
10.1.2 Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
11 Haftung, Versicherung
11.1 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dies gilt auch für Schäden, die Dritten zugefügt werden und die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftragnehmers in den Gebäuden des Auftraggeber stehen. Bei Verlust eines Haupt- oder Generalschlüssels erstreckt sich die Ersatzpflicht auf die gesamte Schließanlage.
11.2 Soweit Dritte Schaden erleiden und den Auftraggeber in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich freizustellen. Der Auftraggeber ist berechtigt, hieraus ent- stehende Forderungen durch einfache Erklärung nach §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ge- gen Forderungen des Auftragnehmer aufzurechnen.
11.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Dauer des Vertrags eine Haftpflichtversicherung mindestens in Höhe der folgenden Deckungssummen abzuschließen und zu unterhalten:
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GM 635 GR (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Gebäudereinigung) 11.3.1 2.000.000,00 EUR pro Schadensfall für Personen-, Sach- und Umweltschäden 11.3.2 150.000,00 EUR für Vermögensschäden
Der Abschluss ist dem Auftraggeber vor Arbeitsaufnahme nachzuweisen.
11.4 Der Auftraggeber haftet - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nicht für Schäden, die dem Auftragnehmer und seinen Arbeitskräften bei der Vertragserfüllung zustoßen. Hat der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften den Arbeitskräften des Auftragnehmer Ersatz für einen Schaden zu leisten, der bei der Ausführung des Auftrags entstanden ist, so steht dem Auftraggeber der Rück- griff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmer oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen herbeigeführt worden ist.
11.5 Mängel, Schäden oder Störungen an Gegenständen, insbesondere Sicherheitsrisiken, die der Auf- tragnehmer verursacht oder feststellt, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu melden.
11.6 Der Auftraggeber haftet nicht für das Eigentum der Arbeitskräfte, das in den zur Verfügung gestellten Räumen aufbewahrt wird.
12 Nachunternehmer
Der Auftragnehmer setzt für die vereinbarten Tätigkeiten eigenes Personal ein.
Der Einsatz von Nachunternehmern für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers (AG) und nach positiver Prüfung der Eignung (siehe GM 631) zulässig.
Der beauftragte Nachunternehmer ist nicht berechtigt, seinerseits weitere Nachunternehmer oder Leiharbeitnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen.
Eingesetzte Leiharbeitnehmer oder Sicherheitsmitarbeiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlas- sung sind dem Auftraggeber vorab schriftlich anzuzeigen und in der Personal-/ Mitarbeiterliste ein- deutig zu kennzeichnen.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Einsatz von Nachunternehmern jederzeit zu unter- sagen oder den Nachweis der Eignung gemäß GM 631 erneut anzufordern.
13 Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen
13.1 Die maximale Vertragslaufzeit beträgt sieben Jahre. Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zu dem im Auftragsschreiben genannten frühesten Ende der Ausführungsfrist gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht zum vorgenannten frühesten Ende der Ausführungsfrist gekündigt, läuft er weiter und kann dann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden.
Dem Auftraggeber steht außerdem ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Monaten zum jeweiligen Monatsende zu; wenn die Kündigung zur Erfüllung gesetzlicher, behördlicher oder gericht- licher Regelungen, Maßnahmen oder Anordnungen erforderlich ist, bspw. im Fall des Entfalls der bestehenden Notsituation gemäß § 61 Abs. 3 NBauO
13.2 Es gilt für die ersten sechs Monate eine Probezeit. Während der Probezeit kann der Vertrag von jeder Partei ohne Angabe von Gründen jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von drei Mo- naten gekündigt werden.
13.3 Jede Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
13.4 Der Auftraggeber kann - abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen - das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn Ihm aus einem durch den Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn:
13.4.1 der Auftragnehmer wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung mit der Durchführung der Ar- beiten in Verzug geraten ist oder die Reinigung nur mangelhaft durchgeführt hat.
13.4.2 über das Vermögen des Auftragnehmer das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröff- nung mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse abgelehnt worden ist oder wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage ge- stellt ist, dass gegen den Auftragnehmer ein vergleichbares gerichtliches Verfahren eröffnet ist oder dass er seine Zahlung nicht nur vorübergehend einstellt.
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GM 635 GR (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Gebäudereinigung) 13.4.3 für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Auftragnehmers liegenden Grunde unzumutbar ist.
13.4.4 gegen § 331 ff. Strafgesetzbuch (StGB) verstoßen wird (Vorteilsnahme, Bestechung).
13.4.5 nicht sozialversichertes Personal eingesetzt wird.
13.4.6 die Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen ist.
13.5 Dem Auftraggeber steht ein Recht zur außerordentlichen Teilkündigung des Vertrags zu, wenn und soweit er zu reinigende Räume oder Liegenschaften nicht nutzt. In diesem Fall ist die Teilkündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zulässig.
14 Schlussbestimmungen
14.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Die Bedingungen dieses Vertrags gelten auch für Ansprüche des Auftragnehmer auf- grund zusätzlicher oder geänderter Leistungen, wenn und soweit diese Leistungen schriftlich vereinbart wurden.
14.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder unwirksam wer- den, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertrags- partner werden jedoch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche Vereinbarungen ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
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