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(Stand: 14.08.2026)
Vergabeunterlagen, Teil 4
Einheitliche Vertragsbedingungen für Unterhalts- und Grundreinigungsleistungen
Auftraggeberin:
Deutschen Bundesbank Zentralbereich Beschaffungen Taunusanlage 5 60329 Frankfurt am Main
Offenes Verfahren gemäß § 15 Abs. 1 VgV
zur Vergabe vonUnterhalts- und Abrufreinigungsleistungen in der Hauptverwal- tung der Deutschen Bundesbank in Düsseldorf
(Vergabeverfahren „Reinigungsleistungen“)
Vergabenummer 26-2000081192
Ablauf der Angebotsfrist: 22.09.2026, 11:00 Uhr
Diese Vergabeunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur zur Erstellung ei- nes Angebotes verwendet werden. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder anderweitige Nut- zung der Unterlagen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Deutschen Bundesbank zulässig.
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Vergabeverfahren Reinigungsleistungen, Vergabenummer 26-2000081192 Einheitliche Vertragsbedingungen für Reinigungsleistungen (Vergabeunterlagen, Teil 4)
Inhalt
Seite
I. Grundlagen ............................................................................................................................................. 3
-
Gegenstand ............................................................................................................................................... 3
-
Vertragsbestandteile ................................................................................................................................. 3
II. Leistungserbringung ............................................................................................................................... 4
-
Vertragsleistungen, Erfüllungsort .............................................................................................................. 4
-
Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung ..................................................................................... 4
-
Anforderungen in Bezug auf Mitarbeiter .................................................................................................. 5
-
Zugang zu und Verhalten in den Gebäuden, Ausweispflicht ..................................................................... 7
-
Aufsicht vor Ort, Ansprechpartner ............................................................................................................ 8
-
Arbeitsmittel, Reinigungsverfahren .......................................................................................................... 8
-
Sonstige Pflichten des Auftragnehmers .................................................................................................... 9
-
Mitwirkungsleistungen und Beistellungen der Auftraggeberin ................................................................ 9
-
Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilungen (Service Level) ............................................................. 10
III. Vergütung ........................................................................................................................................... 12
-
Vergütung ................................................................................................................................................ 12
-
Preisanpassung ........................................................................................................................................ 13
-
Aufmaß und Mengen............................................................................................................................... 14
-
Abrechnung, Zahlung, kein Anerkenntnis ............................................................................................... 14
IV. Laufzeit ............................................................................................................................................... 16
- Beginn, Laufzeit und Kündigung des Vertrags ......................................................................................... 16
V. Allgemeine Bestimmungen ................................................................................................................... 18
-
Arbeitsverhältnis, Sonstiges .................................................................................................................... 18
-
Nachunternehmer ................................................................................................................................... 18
-
Tariflohn, Mindestlohn, Steuern, Sozialabgaben, Arbeitsbedingungen .................................................. 19
-
Haftung für Schäden und Aufwendungen ............................................................................................... 20
-
Versicherungen des Auftragnehmers ...................................................................................................... 20
-
Vertraulichkeit ......................................................................................................................................... 21
-
Datenschutz ............................................................................................................................................. 21
-
Sonstiges.................................................................................................................................................. 22
Anhang 1 Leistungsbeschreibung der Auftraggeberin .......................................................................................... 24
Anhang 2 Preisblatt (gemäß Angebot des Auftragnehmers) ................................................................................. 25
Anhang 3 Zugelassene Nachunternehmer ............................................................................................................ 26
Anhang 4 Schlüsselvereinbarung........................................................................................................................... 27
Anhang 5 Übrige Angebotsbestandteile ohne Preisblatt ...................................................................................... 28
Anhang 6 Vergabeunterlagen (Teil 1) .................................................................................................................... 32 Deutsche Bundesbank Vertraulich! Seite 2 von 29 Version 3.0
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Vergabeverfahren Reinigungsleistungen, Vergabenummer 26-2000081192 Einheitliche Vertragsbedingungen für Reinigungsleistungen (Vergabeunterlagen, Teil 4)
Vertragsbedingungen für Unterhalts- und Abrufreinigungsleistungen
I. Grundlagen
- Gegenstand
Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Erbringung von Reinigungsleistungen für die in der Leistungsbeschreibung genannten Bürogebäude und -räumlichkeiten der Auftraggebe- rin an den beiden Standorten im Ort (Reinigungsobjekte).
Die Reinigungsleistungen umfassen die Unterhalts- und Abrufreinigungsleistungen.
- Vertragsbestandteile
2.1 Vertragsbestandteile sind die folgenden Dokumente und Unterlagen:
(a) diese Vertragsbedingungen,
(b) die Leistungsbeschreibung der Auftraggeberin, einschließlich der mitgeltenden Anla- gen (Anhang 1),
(c) das Preisblatt gemäß dem Angebot des Auftragnehmers (Anhang 2),
(d) die Liste der Nachunternehmer (Anhang 3),
(e) die Schlüsselvereinbarung, sofern von der Auftraggeberin vorgesehen (Anhang 4)
(f) die übrigen Angebotsbestandteile des Auftragnehmers ohne Preisblatt (Anhang 5),
(g) die Vergabeunterlagen der Auftraggeberin, einschließlich insbesondere der Eignungs- anforderungen gemäß Teil 1 der Vergabeunterlagen (Anhang 6),
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie nicht durch die vorstehenden Vertragsbestandteile wirksam abbedungen sind.
Alle o.g. Vertragsbestandteile bilden zusammen den Vertrag.
2.2 Die Regelungen gelten in der vorgenannten Reihenfolge in ihrer jeweils geltenden Fassung, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens oder der Vereinbarung von Änderungen. Im Falle von Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen gehen die Regelungen des jeweils vorangehenden Vertragsbestandteils den Regelungen der nachfolgenden Vertragsbestand- teile vor. Lücken innerhalb eines Vertragsbestandteils, gleich ob bewusst oder unbewusst, werden durch die nachfolgend genannten Vertragsbestandteile ausgefüllt. Zwingende gesetz- liche Vorschriften bleiben von der Rangfolge der Vertragsbestandteile unberührt.
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2.3 Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Sie gel- ten insbesondere auch dann nicht, wenn sie im Rahmen von (anfänglichen oder nachträgli- chen) Angeboten, Verhandlungen, der Leistungserbringung oder Rechnungsstellung in Bezug genommen werden und die Auftraggeberin dem nicht widerspricht.
2.4 Etwaige Anhänge und Anlagen sind wesentlicher Bestandteil der genannten Vertragsbestand- teile.
II. Leistungserbringung
- Vertragsleistungen, Erfüllungsort
3.1 Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung und alle im Vertrag sonst vorgesehenen (Neben-)Leistungen (Vertragsleistungen) mindestens mit der Sorgfalt ei- nes ordentlichen Kaufmanns und eines fachkundigen Reinigungsunternehmens.
3.2 Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist der in der Leistungsbeschreibung ge- nannte Standort der Auftraggeberin, für den die Vertragsleistungen zu erbringen sind.
- Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
4.1 Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung der Vertragsleistungen vereinbarte Termine, Fri- sten und zeitliche Vorgaben einzuhalten.
4.2 Der Auftragnehmer wird beim Auftreten von Hindernissen oder Beeinträchtigungen, die Aus- wirkungen auf die Einhaltung von Terminen, Fristen und zeitlichen Vorgaben haben oder ha- ben können, oder bei denen hiermit zu rechnen ist, der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich oder in Textform unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer des Hindernisses oder der Beeinträchtigung unterrichten. Die Pflicht zur termingerechten Erbringung der Ver- tragsleistungen bleibt hiervon unberührt, soweit sich aus Vertrag oder Gesetz nichts anderes ergibt.
4.3 Der Auftragnehmer erbringt sämtliche Vertragsleistungen in inhaltlicher Hinsicht nach Maß- gabe der Leistungsbeschreibung der Auftraggeberin unter Berücksichtigung der Präzisierun- gen durch die Auftraggeberin im Rahmen ihrer dienstvertraglichen Weisungen, im Übrigen je- doch selbstständig und eigenverantwortlich.
4.4 Der Auftragnehmer erfüllt die Vorgaben der Leistungsbeschreibung (einschließlich des Leistungsverzeichnisses, zu finden in ) und führt diesbezüglich regelmäßig Eigenkontrollen durch, insbesondere durch Sichtkontrollen und angemessene Detailprüfungen. Die Auftragge- berin ist jederzeit berechtigt, selbst Prüfungen der Vertragsleistungen und der geschuldeten Ergebnisse vorzunehmen sowie an den Eigenprüfungen des Auftragnehmers teilzunehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Auftraggeberin, an Prüfungen durch die Auftraggeberin teilzunehmen und Ergebnisse und Dokumentationen von Eigenprüfungen der Auftraggeberin unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
4.5 Die Vertragsleistungen sind in zeitlicher Hinsicht nach den Vorgaben der Auftraggeberin zu erbringen.
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4.6 Die Auftraggeberin kann jederzeit anordnen, dass bestimmte Vertragsleistungen nicht bzw. nicht mehr durch den Auftragnehmer erbracht werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich die Nutzung der von der Auftraggeberin bei Vertragsschluss genutzten Gebäude und Räumlichkeiten zeitweise oder dauerhaft ändert oder nicht mehr möglich ist (z.B. durch Um- baute, Renovierungen, Sanierungen, Schließungen) oder für den Fall, dass die Auftraggeberin durch An- oder Abmietungen genutzte Flächen vergrößert oder verkleinert. Der Auftragneh- mer hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Ersatz von entgangenen Einnahmen. Zudem be- steht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Erbringung eines bestimmten Auftragsvolumens. Sämtliche Angaben auch im Rahmen des vorangegangenen Vergabeverfahrens dienen aus- schließlich der Planung und können aus sachlichem Grund geändert werden. Die Vergütung ist verhältnismäßig auf der Grundlage des geänderten Reinigungsgegenstandes und der verein- barten Einheitspreise anzupassen.
4.7 Der Auftragnehmer wird bei Änderungen der von der Auftraggeberin genutzten Gebäude oder Räumlichkeiten (auch im Fall von Erweiterungen oder zusätzlichen Büros) sowie bei Umbau-, Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten ggf. anfallende Abrufreinigungen zu den vereinbarten Konditionen und Einheitspreise übernehmen. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Reini- gungsobjekte sowie den Reinigungsrhythmus den betrieblichen Erfordernissen jederzeit und auch dauerhaft anzupassen. Anpassungen können auch mehrfach während der Vertragslauf- zeit erfolgen. Die Auftraggeberin hat Abrufreinigungen oder Anpassungen dem Auftragneh- mer mindestens zehn (10) Arbeitstage im Voraus mitzuteilen. Die Parteien werden im Fall dau- erhafter Änderungen eine entsprechende Vertragsänderung oder -ergänzung auf der Grund- lage der geltenden Konditionen und Einheitspreise vornehmen.
4.8 Der Auftraggeber kann zudem den Leistungsumfang, insbesondere im Fall baulicher Erweite- rungen oder Hinzumietungen, vergrößern, wobei solche Änderungen gem. § 132 GWB (3, Punkt 2) insgesamt nicht mehr als 10 % des ursprünglichen Auftragswertes für Liefer- und Dienstleistungsaufträge betragen dürfen. Der Gesamtcharakter des Auftrags darf durch die Änderungen nicht wesentlich verändert werden.
4.9 Der Auftragnehmer erbringt die Vertragsleistungen zu den vereinbarten Reinigungszeiten ge- mäß dem jeweils gültigen Reinigungsplan. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Reinigungs- zeiten gemäß den betrieblichen Erfordernissen der Auftraggeberin jederzeit anzupassen. An- passungen sind mindestens zehn (10) Arbeitstage im Voraus anzukündigen. Die Parteien wer- den in diesen Fällen eine entsprechende Vertragsänderung oder -ergänzung auf der Grundlage der geltenden Konditionen und Einheitspreise vornehmen.
4.10 Der Auftragnehmer stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass durch Personalaus- fälle (Krankheit, Urlaub usw.) die Erbringung der Vertragsleistungen nicht beeinträchtigt wird.
- Anforderungen in Bezug auf Mitarbeiter
5.1 Der Auftragnehmer setzt für die Erbringung der Vertragsleistungen ausschließlich Mitarbeiter ein, die im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen geeignet, sachkundig, erfahren und zuverlässig sind. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Einhaltung dieser Anforderungen jeder- zeit zu überprüfen.
5.2 Der Auftragnehmer legt der Auftraggeberin monatlich im Voraus eine Liste der für die Ver- tragsleistungen vorgesehenen Mitarbeiter in doppelter Ausfertigung oder, auf Verlangen der
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Auftraggeberin, in elektronischer Form vor. Sie muss Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Firmenausweis-Nummer enthalten.
5.3 Auf Verlangen der Auftraggeberin hat der Auftragnehmer für bei der Auftraggeberin einge- setzte Mitarbeiter ein Führungszeugnis vorzulegen.
5.4 Die Auftraggeber behält sich vor, für das bei ihm eingesetzte Personal vor Antritt der Arbeit zusätzlich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durch das zuständige Landeskriminalamt durch- führen zu lassen. Hierzu hat der Auftragnehmer seinen jeweiligen Mitarbeitern den Vordruck „Einwilligung in die Zuverlässigkeitsüberprüfung“ auszuhändigen und unterschrieben an die Auftraggeberin zurückzureichen. Mitarbeiter des Auftragnehmers, die den vorgenannten Vor- druck nicht unterschreiben, darf der Auftragnehmer nicht im Rahmen der Vertragsdurchfüh- rung einsetzen. Nach Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung durch das zuständige Landes- kriminalamt entscheidet der Auftraggeber nach billigem Ermessen über die Zugangsgenehmi- gung oder -verweigerung des Mitarbeiters und teilt das entsprechende Ergebnis dem Auftrag- nehmer mit. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Folgeüberprüfungen durchzuführen. Bei dabei auftretenden Erkenntnissen, die zu einem negativen Ergebnis in der Zuverlässigkeitsüberprü- fung führen, stehen der Auftraggeberin ebenfalls die vorstehenden Rechte zu.
5.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor der Einweisung der Auftraggeberin bzw. der Hausver- waltung des Gebäudes, in dem die Reinigungsleistungen durchzuführen sind, die Mitarbeiter persönlich vorzustellen. Die Mitarbeiter sind vom Objektleiter fachkundig in die einzelnen Rei- nigungsbereiche einzuarbeiten, regelmäßig zu beaufsichtigen und zu kontrollieren.
5.6 Der Auftragnehmer versichert, nur bei ihm versicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiter ein- zusetzen. Die Auftraggeberin ist berechtigt, sich entsprechende Nachweise in Bezug auf die eingesetzten Mitarbeiter vorlegen zu lassen.
5.7 Die eingesetzten Mitarbeiter müssen, soweit erforderlich, im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sein. Die Auftraggeberin ist jederzeit berechtigt, die Vorlage entspre- chender Nachweise vom Auftragnehmer zu verlangen.
5.8 Die eingesetzten Mitarbeiter müssen über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, um erforderliche Hinweise und Anweisungen vor Ort verstehen und mit Mitarbei- tern der Auftraggeberin kommunizieren zu können. Die Mitarbeiter müssen ein gepflegtes Auftreten, verbindliche Umgangsformen, Einsatzbereitschaft und Teamfähigkeit sowie die Be- reitschaft zur Schulung von HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points) verfügen. Die Mitarbeiter müssen optisch als Reinigungskraft erkennbar sein, insbesondere durch Tragen einheitlicher Arbeitskleidung (z.B. durch Tragen einer Tunika, Polo-/T-Shirts mit Firmen-Logo des Auftragnehmers).
5.9 Mitarbeiter mit meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten dürfen nicht eingesetzt werden.
5.10 Der Auftragnehmer verpflichtet die Mitarbeiter schriftlich,
5.10.1 keinen Einblick in die Akten und Schriftstücke in den Reinigungsobjekten zu nehmen,
5.10.2 weder Schreibtische, Schränke noch andere Einrichtungsgegenstände in den Reini- gungsobjekten zu öffnen oder Gegenstände zu entnehmen,
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5.10.3 die in den Räumen befindlichen Telefone, Computer und sonstigen Geräte nicht zu benutzen,
5.10.4 Verschwiegenheit über bekannt gewordene dienstliche Vorgänge zu wahren.
Verstöße gegen Vertraulichkeitspflichten durch den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter oder Nachunternehmer berechtigen die Auftraggeberin zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin die aus einem Verstoß gegen diese Pflicht entstehen- den Schäden zu ersetzen.
5.11 Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und Nachunternehmer sind verpflichtet, alle Gegen- stände, die in den zu reinigenden Gebäuden gefunden werden, beim jeweiligen Sicherungs- dienst bzw. bei der zuständigen Hausverwaltung unverzüglich abzuliefern. Ein Finderlohn wird nicht gezahlt.
5.12 Die Auftraggeberin ist berechtigt, bei dringendem Tatverdacht (z. B. Diebstahl) sowie ohne Anlass durch den zuständigen Sicherungsdienst stichprobenartige Taschenkontrollen durch- führen zu lassen. Der Auftragnehmer darf nur Personal einzusetzen, das hierzu vorab seine generelle Einwilligung erteilt hat. Die Auftraggeberin behält sich vor, gegen einzelne Mitarbei- ter des Auftragnehmers, die sich weigern, einer Taschenkontrolle zuzustimmen, Hausverbot zu erteilen.
5.13 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen der Auftraggeberin Mitarbeiter auszutauschen.
- Zugang zu und Verhalten in den Gebäuden, Ausweispflicht
6.1 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers erhalten Zugang zum Reinigungsobjekt nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der Leistungsbeschreibung (Anhang 1). Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter und die seiner Nachunternehmer alle Anweisungen der Auftraggeberin bezüglich der Zutrittskontrolle und Sicherheit befolgen.
6.2 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben auf den Grundstücken und in den Gebäuden der Auftraggeberin sämtlichen Weisungen der Auftraggeberin bzw. ihres Personals unverzüglich Folge zu leisten. Die Auftraggeberin kann unter Ausübung seines Hausrechts den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit ohne Angabe von Gründen den Zugang verwehren oder diese zum Verlassen auffordern.
6.3 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer müssen im Reinigungsob- jekt einen gültigen Unternehmensausweis des Auftragnehmers mit Firmenangabe, Lichtbild und vollem Namen zwecks Identifizierung jederzeit offenkundig mit sich führen und auf Ver- langen vorweisen. Eine Übertragung des Berechtigungsausweises an Dritte ist untersagt. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die Mitarbeiter auch ihren Personalausweis oder einen son- stigen amtlichen Ausweis mitführen und diesen auf Verlangen der Auftraggeberin zur Sicht- kontrolle im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorzeigen. Der Auftragnehmer stellt si- cher, dass der Unternehmensausweis beim Ausscheiden von Mitarbeitern zurückgegeben wird.
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- Aufsicht vor Ort, Ansprechpartner
7.1 Der Auftragnehmer überträgt jeweils einem seiner Mitarbeiter vor Ort die Aufsicht über die eingesetzten Mitarbeiter (Aufsicht / Vorarbeiter). Die Aufsicht wird namentlich benannt und hat sich jederzeit mit der Auftraggeberin abzustimmen und sorgt dafür, dass dienstvertragliche Weisungen unverzüglich umgesetzt werden. Es ist für jedes Objekt ein separater Vorarbeiter und ein Stellvertreter anzugeben und einzusetzen.
7.2 Der Auftragnehmer benennt sofort nach Vertragsschluss für die Leistungserbringung einen An- sprechpartner, der dauerhaft und zu üblichen Geschäftszeiten der Auftraggeberin telefonisch erreichbar ist, um Fragen oder auftretende Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung zu adressieren. Während regulärer Abwesenheiten (z.B. durch Urlaub) oder im Falle ungeplanter Abwesenheiten (z.B. durch Krankheit) benennt der Auftragnehmer einen angemessenen Er- satz. Der Auftragnehmer teilt der Auftraggeberin jeweils unverzüglich die Kontaktdaten des Ansprechpartners mit.
- Arbeitsmittel, Reinigungsverfahren
8.1 Alle erforderlichen Arbeitsmittel, einschließlich Maschinen und Geräten sowie Reinigungs- und Pflegematerialien, Desinfektionsmittel und persönliche Arbeitsschutzkleidung („PSA“), stellt der Auftragnehmer, sofern im Leistungsverzeichnis nicht etwas Abweichendes vorgesehen ist.
8.2 Die verwendeten Arbeitsmittel müssen geeignet sein, die Pflege und Werterhaltung der Reini- gungsobjekte zu gewährleisten. Maschinen und Geräte müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Es dürfen nur Desinfektionsmittel verwendet werden, die in den gültigen Listen der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie für den jeweiligen Verwen- dungsbereich aufgeführt sind. Soweit möglich, sind umweltfreundliche Produkte zu verwen- den. Pflegehinweise der Auftraggeberin sind einzuhalten.
8.3 Die verwendeten Arbeitsmittel dürfen keine verbotenen Stoffe enthalten. Einzelheiten erge- ben sich aus der Leistungsbeschreibung. Der Auftragnehmer hat eine entsprechende Beschei- nigung des Herstellers oder Vertreibers auf Verlangen vorzulegen.
8.4 Transport-, Um- und Bündelverpackungen, Paletten, sonstige Verpackungen und Reste von Desinfektions- und Reinigungsmitteln und anderen Verbrauchsmaterialien (insbesondere Son- dermüll) des Auftragnehmers hat dieser auf eigene Kosten selbst ordnungsgemäß zu entsor- gen.
8.5 Es dürfen keine Arbeitsmittel verwendet werden, die Schäden an den Einrichtungsgegenstän- den und Bauteilen verursachen oder Personen gefährden können. Die Beachtung und Einhal- tung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Sicherheits- und Unfall- verhütungsvorschriften sind Sache des Auftragnehmers.
8.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung unentgeltlich Materialproben einge- setzter Mittel zur Prüfung durch die Auftraggeberin zur Verfügung zu stellen.
8.7 Die Auftraggeberin behält sich vor, die Anwendung bestimmter Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel zu verlangen oder zu untersagen; dies gilt insbeson- dere für Räume mit EDV-Anlagen.
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8.8 Eventuelle Umstellungen von Reinigungsverfahren oder -mitteln in Bereichen mit elektroni- schen Geräten sind stets vorab mit der Auftraggeberin zu vereinbaren.
8.9 Für die Unterhalts- und Abrufeinigungsleistungen gilt, dass eine besondere Desinfektion von Nassräumen nur erfolgt soweit in der Leistungsbeschreibung vorgesehen oder nach besonde- rer Absprache; WC-Beckensteine sind nicht zu verwenden.
8.10 Bei den Unterhalts- und Abrufeinigungsleistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vor- handenen Abfallbehälter (Papier, Restmüll u.ä.) getrennt zu entleeren. Bei Nichtbeachtung sind alle zusätzlich anfallenden Entsorgungskosten durch den Auftragnehmer zu tragen.
- Sonstige Pflichten des Auftragnehmers
9.1 Der Auftragnehmer beachtet alle anwendbaren Sicherheitsbestimmungen und Vorschriften der Berufsgenossenschaften.
9.2 Mängel und Schäden an Gebäudeteilen, an elektrischen, sanitären oder anderen Anlagen oder an Ver- und Entsorgungsleitungen, die bei den Reinigungsarbeiten festgestellt oder verursacht werden, sind unverzüglich der Auftraggeberin zu melden. Soweit diese Schäden die Mitarbei- ter des Auftragnehmers gefährden, darf die Reinigung nicht vor Beseitigung der festgestellten Beanstandung ausgeführt werden.
9.3 Hier nicht relevant.
9.4 Der Auftragnehmer hat vorzusorgen, dass durch Reinigungsarbeiten Benutzer des Objektes nicht gefährdet werden. Soweit erforderlich, sind die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und Hinweise auf Gefahrenstellen anzubringen.
9.5 Bei Vorhandensein von Gebäudesicherungsanlagen verpflichtet sich die Auftraggeberin zu ei- ner einmaligen Einweisung des Personals des Auftragnehmers. Damit wird der Auftragnehmer in die Lage versetzt, die Sicherungsanlagen sach- und fachgerecht zu bedienen. Bei Mitarbei- terwechsel hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung weiterhin ord- nungsgemäß erfolgen kann.
9.6 Bei Zerstörung bzw. unsachgemäßer Bedienung der Anlagen durch Mitarbeiter des Auftrag- nehmers behält sich die Auftraggeberin vor, die entstehenden Ersatz- oder Reparaturkosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.
9.7 Der Auftragnehmer setzt keine Bediensteten der Auftraggeberin oder Ehegatten von Bedien- steten ein, soweit die Auftraggeberin dem nicht vorher schriftlich zugestimmt hat.
- Mitwirkungsleistungen und Beistellungen der Auftraggeberin
10.1 Der Auftraggeberin obliegt es, dem Auftragnehmer den Zugang zum Gebäude zu gewähren und ggf. vereinbarte Arbeitsmittel für die Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für entsprechende Beistellungen trägt die Auftraggeberin, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist.
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10.2 Die Auftraggeberin stellt die notwendigen Umkleideräume für Mitarbeiter des Auftragneh- mers sowie zur Aufbewahrung von Arbeitsmitteln (Geräte, Reinigungsmittel) geeignete und verschließbare Abstellräume zur Verfügung.
10.3 Die Auftraggeberin stellt für die Durchführung der Reinigungsarbeiten unentgeltlich Warm- wasser/Kaltwasser und Strom zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat für einen sparsamen Ver- brauch zu sorgen.
10.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeweils vor Erbringung seiner Vertragsleistungen beson- dere Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen (außer den oben genannten) rechtzeitig im Voraus anzufordern, über den benötigen Umfang zu unterrichten, die Auftraggeberin auf et- waige Unzulänglichkeiten oder Verzögerungen hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
10.5 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Beistellungen der Auftraggeberin von den Mitarbeitern des Auftragnehmers ausschließlich zum Zweck der Erbringung der Vertragsleistungen und nicht für eigene oder fremde Zwecke genutzt werden.
- Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilungen (Service Level)
11.1 Die Qualität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen hängt maßgeblich von Fak- toren ab, die vom Auftragnehmer beeinflusst werden. Um ergänzend zu den vereinbarten Lei- stungsanforderungen das von der Auftraggeberin erwartete Qualitätsniveau zu sichern, behält sich die Auftraggeberin vor, die Qualität der Leistungen und des Leistungserfolgs anhand so- genannter „Service Level“ zu messen.
11.2 Die Auftraggeberin ist zur Durchführung von regelmäßigen Messungen – nach ihrer Wahl auf Wochen-, Monats- oder Quartalsbasis – berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Auftraggeberin kann die Messung jederzeit beginnen, beenden oder wieder aufnehmen. Die Auftraggeberin ist auch berechtigt, die Prüfungen im Wege von Stichprobenprüfungen durchzuführen.
11.3 Die Auftraggeberin kann zu den vorgenannten Zwecken Prüfpläne erstellen sowie Kundenzu- friedenheitsbefragungen durchführen. Die Prüfpläne beruhen grundsätzlich auf dem Muster das der Leistungsbeschreibung beigefügt ist (Anhang 1) Die Ausgestaltung liegt im pflichtge- mäßen Ermessen der Auftraggeberin. Die Auftraggeberin wird sich bei der Gestaltung von Prüfplänen, Kundenzufriedenheitsumfangen und deren Auswertung insbesondere an DIN EN 13549 orientieren.
Die Qualitätssicherung beruht im Wesentlichen auf folgenden Elementen:
| KPI | Zielwert | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Erfüllung der Leistungspflicht (Soll/Ist-Abgleich) | ≥ 98% der Reinigungsobjekte erfasst | ||||
| Visuelle Reinigungsqualität | bei ≥ 95 % der Reinigungsobjekte ist das Er- gebnis mängelfrei | ||||
| Kundenzufriedenheit (Befragung) | ≥ 90% der Bewertungen sehr gut und gut |
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Bei der Messung der „Erfüllung der Leistungspflicht“ wird geprüft ob die einzelnen Elemente des Reinigungsobjekts (z.B. Büro, Sanitärbereiche, Flure) im vorgegebenen Umfang bearbeitet und gereinigt wurden.
Bei der Messung der „visuellen Reinigungsqualität“ geht es um die Bewertung des Reinigungs- ergebnisses und ggf. weiterer Parameter.
Bei der Ermittlung einer Gesamtbewertung werden die Reinigungsobjekte gemäß Fläche bzw. Einheitsfaktoren entsprechend der Vergütungsberechnung berücksichtigt.
Bei der Messung der Kundenzufriedenheit geht es um die Durchführung einer Kundenzufrie- denheitsbefragung bei einer angemessenen Gruppe von Mitarbeitern der Auftraggeberin im Rahmen einer internen Befragung, bei der die Mitarbeiter das (subjektive) Ergebnis der Reini- gungsleistungen nach Schulnoten („sehr gut“ bis „ungenügend“) bewerten. Die Teilnehmer der Umfrage können außerdem konkrete Mängel oder Beanstandungen textlich beschreiben bzw. ihre Bewertung textlich kommentieren. Die Auftraggeberin ist zur Offenlegung der Mitarbei- ternamen nicht verpflichtet.
11.4 Der Auftragnehmer wird sich auf Verlangen der Auftraggeberin an den Prüfungen und der Feststellung der Ergebnisse im notwendigen Umfang, insbesondere durch Teilnahme an Ob- jektbegehungen während oder nach Durchführung von Reinigungsleistungen beteiligen.
11.5 Auf Verlangen der Auftraggeberin wird der Auftragnehmer, die Ergebnisse entsprechender Messungen innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Vorlage durch die Auftraggeberin mit der Auftraggeberin in einem Termin bei der Auftraggeberin besprechen.
11.6 Im Fall der Nichterreichung der Zielwerte wird der Auftragnehmer auf Anforderung der Auf- traggeberin innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen einen detaillierten Verbesserungsplan vor- legen, der im Detail beschreibt, welche Leistungsverbesserungen vom Auftragnehmer vorge- nommen werden, um die jeweiligen Zielwerte zu erreichen.
11.7 Die Auftraggeberin wird den vorgelegten Verbesserungsplan kommentieren und dessen Ein- haltung angemessen prüfen. Der Auftragnehmer wird den Verbesserungsplan unverzüglich umsetzen. Mehraufwand des Auftragnehmers auf Grund des Verbesserungsplans trägt der Auftragnehmer. Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gemäß Vertrag und Leistungsbe- schreibung bleiben unberührt. Die Rechte der Auftraggeberin, einschließlich des Rechts aus wichtigem Grund, bleibt ebenfalls unberührt.
11.8 Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass sie erhebliche oder sich wiederholende Qualitäts- mängel im Rahmen der Entscheidung über die Fortführung bzw. vorzeitige Beendigung des Vertrags berücksichtigen wird.
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III. Vergütung
- Vergütung
12.1 Die Vergütung für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Vertragsleistungen ist in diesem Vertrag und dem Preisblatt (Anhang 2) abschließend festgelegt. Soweit nicht anders ausdrück- lich vorgesehen, sind die vereinbarten Preise als Festpreise auf Einheitspreisbasis gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verstehen. Die Vergütung darf nur abgerechnet werden, wenn die Leistung tatsächlich und vertragsgemäß erbracht wurde. Dies bedeutet, dass die für die Grundpositionen im jeweiligen Preisblatt bei der Unterhaltsreinigung als „Monatskosten“ angegebenen Angebotspreise als Obergrenze für die Abrechnung laufender Reinigungsleistun- gen gelten. Es wird klargestellt, dass dies nicht für Bedarfspositionen gilt, die auf Grundlage der abgerufenen Mengen abgerechnet werden. Abweichende Abrechnungen der Grundposi- tionen aufgrund von Änderungen gemäß Ziffer 4.64.9 bleiben unberührt.
12.2 Optionale Leistungen bzw. Bedarfspositionen, die abgerufen werden, sind gemäß Angebot auf der Grundlage des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes oder der vereinbarten Einheits- preise (z.B. QM oder Stück) abzurechnen.
12.3 Bei unterlassener Reinigung, nicht fristgerechter Reinigung oder Qualitätsmängeln ist die Auf- traggeberin berechtigt, entsprechende Nacharbeit zu verlangen, es sei denn die entsprechen- den Mängel sind unerheblich. Qualitätsmängel sind Verstöße gegen die Vorgaben der Lei- stungsbeschreibung (einschließlich des Leistungsverzeichnisses), durch die die Qualität des ge- schuldeten Reinigungsergebnisses beeinträchtigt oder das Ergebnis der geschuldeten Reini- gungsleistung nicht erreicht wird.
Für die Auftraggeberin entscheidet die Hausverwaltung des zu reinigenden Gebäudes, ob die Reinigungen fristgerecht erbracht wurde, die Qualität des geschuldeten Reinigungsergebnis- ses beeinträchtigt oder das Ergebnis der geschuldeten Reinigungsleistung nicht erreicht wurde. Im Fall von Beanstandungen setzt die Auftraggeberin bzw. die zuständige Hausverwal- tung eine angemessene Nachfrist zur Nachholung der Leistung oder Beseitigung der Mängel, sofern dies nicht entbehrlich ist. Erfolgt die Nachholung oder Beseitigung der Mängel nicht rechtzeitig, hat die Auftraggeberin die folgenden Rechte:
Bei Nicht- oder wesentlicher Schlechterfüllung kann die Auftraggeberin die Vergütung für die betroffenen Leistungen anteilig im Umfang der betroffenen Flächen und dafür veranschlagten Zeitaufwände verhältnismäßig in Höhe von bis zu 10% kürzen oder die nicht oder mangelhaft erbrachte Reinigung durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Weitergehende Ersatzansprüche der Auftraggeberin und das Recht zur Kündigung aus wichti- gem Grund bleiben unberührt.
12.4 Die Parteien sind sich einig und stellen klar, dass die Vertragsleistungen mit der im Vertrag vereinbarten Vergütung abgegolten sind. Die jeweilige Vergütung umfasst alle Haupt- und Ne- benleistungen, insbesondere auch soweit sie sich aus diesem Vertrag und der Leistungsbe- schreibung samt ihren Anlagen ergeben. Dies gilt insbesondere für Vor- oder Nachbereitungs- zeiten und sonstigen Aufwand für die Erbringung der Leistungen, einschließlich insbesondere Wegezeiten, Kleiderwechsel, Einweisungen und Vorbereitungen der Mitarbeiter gemäß Lei- stungsbeschreibung, Personen- oder Sicherheitskontrolle am Eingang, gesetzlich vorgeschrie- bene und sonstige Pausen- oder Ruhezeiten, internen Verwaltungsaufwand, Schulungen, Kon-
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trollen, eigene Vor-Ort-Inspektionen und Maßnahmen zur Überwachung der Mitarbeiter. So- weit nicht ausdrücklich vereinbart, werden auch Sachaufwände nicht gesondert vergütet; dies gilt insbesondere für notwendige persönliche Dienst- oder Schutzkleidung oder deren Reini- gung, vom Auftragnehmer bereitgestellte Hilfsmittel oder Ausrüstungsgegenstände. Mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind außerdem insbesondere tarifliche oder außertarifli- che Zuschläge (insbesondere für Überstunden, Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen etc.) und son- stige Nebenkosten des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich im Preisblatt vorgesehen.
12.5 Bestimmungen zur Anpassung der vereinbarten Vergütungen und Preise sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich in diesen Vertragsbedingungen oder im Preisblatt vereinbart sind. Ge- genteilige Hinweise, Vorbehalte oder Erklärungen des Auftragnehmers, insbesondere in den übrigen Teilen seines Angebots sind unbeachtlich. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Annah- men zu preisrelevanten Umständen und in Bezug auf Regelungen zur Anpassung an die Preis- entwicklung (Indexierung). Zwingende gesetzliche Bestimmungen, die eine Anpassung bewir- ken oder gestatten, bleiben unberührt.
- Preisanpassung
13.1 Für die Zwecke der Preisanpassung wird angenommen, dass der Anteil von Lohn- und lohnge- bundenen Nebenkosten an den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen dem Anteil ent- spricht, der sich aus dem jeweils zugehörigen mit dem bezuschlagten Angebot des Auftrag- nehmers vorgelegten Kalkulationsfragebogen ergibt. Als Lohn- und lohngebundenen Neben- kosten an den vereinbarten Preisen gelten die Kosten gemäß Positionen 1 (Produktiver Stun- denlohn) und 2 (Lohngebundene Kosten) des Kalkulationsfragebogens (siehe hierzu Vergabe- unterlagen Teil 2 A, Formblatt 13, Ziffer 3).
13.2 Für die Zwecke der Preisanpassung wird angenommen, dass der Anteil von Lohn- und lohnge- bundenen Nebenkosten an Abrufleistungen, die auf der Grundlage anderer Einheiten als Stun- denverrechnungssätze (z.B. auf der Grundlage von QM oder Stückzahl) abgerechnet werden jeweils 75% (fünfundsiebzig Prozent) des angegebenen Einheitspreises beträgt, sofern eine Partei nicht nachweist, dass der Auftragnehmer mit einem höheren oder niedrigen Anteil von Lohn- und Lohnnebenkosten kalkuliert hat.
13.3 Ergeben sich nach dem für die Abgabe des Angebots maßgeblichen Zeitpunkt tarifliche Ände- rungen, Änderungen an den Sozialversicherungsbeträgen, den Soziallöhnen oder zusätzlichen lohngebundenen Kosten, die sich unmittelbar auf die Lohn- und lohngebundenen Nebenko- sten des Auftragnehmers auswirken (Erhöhung oder Senkung), werden die vereinbarten Preise in Bezug hierauf anteilig – unter Berücksichtigung des Anteils von Lohn- und lohngebundenen Nebenkosten am jeweiligen Preis gemäß Ziffer 13.1 und 13.2 – auf schriftlichen Antrag einer Partei angepasst. Im schriftlichen Antrag ist der Anpassungsgrund darzulegen und nachzuwei- sen. Die Parteien einigen sich auf die daraus folgende Anpassung in einer Ergänzungsverein- barung, die mit ihrem Abschluss verbindlich wird.
13.4 Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine tarifliche Lohnänderung oder eine andere ta- rifliche Änderung im vorgenannten Sinne vorliegt, ist mindestens der zwischen dem Bundes- innungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und der zuständigen Industriegewerkschaft abgeschlossene und jeweils für allgemein verbindlich erklärte Tarifvertrag maßgebend. Grund- lage für die Angebotskalkulation ist der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung, der sieben Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist gilt, d. h. für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Deutsche Bundesbank Vertraulich! Seite 13 von 29 Version 3.0
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13.5 Preisanpassungen treten frühestens an dem Tage in Kraft, an dem das jeweils maßgebende Ereignis (z.B. Lohnänderung) eingetreten und wirksam geworden ist.
13.6 Eine rückwirkende Anpassung ist nur bis maximal zum 1. des Monats, der einen Monat vor dem Zugang des schriftlichen Antrags beim Vertragspartner liegt, möglich.
- Aufmaß und Mengen
14.1 Die Größe der vom Auftragnehmer zu reinigenden Flächen bzw. ergibt sich aus den Angaben in der Leistungsbeschreibung und den jeweiligen Leistungs- und Flächenverzeichnissen. Im Fall von Abweichungen von Art und Größe des Reinigungsobjekts oder der Anzahl der Reinigungs- objekte, sind diese für die Abrechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn das Aufmaß / Anzahl insgesamt mehr als 3 % des gesamten Reinigungsobjekts beträgt. Die Abweichung ist vom Auf- tragnehmer spätestens innerhalb von vier (4) Wochen nach Vertragsbeginn bzw. der ersten Reinigung schriftlich geltend zu machen. Die Parteien werden das Aufmaß / die Anzahl im er- forderlichen Umfang nachprüfen. Das ggf. neu festgestellte Aufmaß / die neu festgestellte An- zahl ist der Vergütungsberechnung von dem Monat an zugrunde zu legen, in dem die Bean- standungen vom Auftragnehmer erklärt wurde.
14.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn sich Art und Umfang des Reini- gungsobjekts gemäß Ziffer 4.6 bis 4.8 ändern und die Auftraggeberin dies dem Auftragnehmer mitteilt.
- Abrechnung, Zahlung, kein Anerkenntnis
15.1 Die Vergütung wird nach Erbringung der entsprechenden Vertragsleistungen monatlich für den jeweils vorausgegangenen vollen Kalendermonat in Rechnung gestellt. Abschlags- oder Vorauszahlungen sowie Nachforderungen sind ausgeschlossen.
15.2 Der Auftragnehmer wird die Abrechnung jeweils auf der Grundlage der Preis- und Mengenpo- sitionen gemäß Preisblatt vornehmen. Die Abrechnung erfolgt
15.2.1 unter Angaben der jeweils angewendeten Mengen (Stundenverrechnungssätze, Abruf- leistungen);
15.2.2 unter Vorlage der Stundenübersichten der eingesetzten Mitarbeiter des Auftragneh- mers; und
15.2.3 für jedes Preisblatt separat.
Die Vorlage einer vollständigen, prüffähigen Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung.
15.3 Der Auftragnehmer wird ggf. von der Auftraggeberin geforderte sonstige Rechnungsangaben (z.B. Vertrags- und Bestellnummern) in die Rechnungen aufnehmen, die für eine ordnungsge- mäße interne Verarbeitung und Buchung der Rechnungen durch die Auftraggeberin erforder- lich sind.
15.4 Die Vergütung für Vertragsleistungen, die ggf. nicht monatlich erbracht werden, wird nach Be- endigung des jeweiligen (kompletten) Reinigungsdurchgangs mit der nächsten regelmäßigen Monatsrechnung in Rechnung gestellt.
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15.5 Alle Rechnungen sind bei der Auftraggeberin als Elektronische Rechnung über die Zentrale Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) unter Angabe der Leitweg-ID 991-80008-08 einzu- reichen und müssen zwingend die Vertragsnummer (wird bei Zuschlag mitgeteilt) und die Be- stellnummer (Bsp. BKK-xxxxxxxx-xx) enthalten. Rechnungsbegleitende Anhänge zur Elektroni- schen Rechnungen müssen im PDF-Format eingereicht werden. Rechnungen ohne Bestellnum- mer oder sonst formal nicht korrekte Rechnungen können zurückgewiesen werden.
15.6 Soweit auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung ein Anspruch auf Erstattung von Ko- sten besteht, erfolgt diese nur nach Vorlage entsprechend prüffähiger Belege. Die Auftragge- berin kann die Vorlage der Originalbelege verlangen.
15.7 Die Auftraggeberin ist berechtigt, weitere formale Vorgaben in Bezug auf den Inhalt der Rech- nung bzw. der Rechnungsanlagen zu machen und für alle Leistungen, die innerhalb eines be- stimmten Abrechnungszeitraums (insbesondere bei monatlicher Abrechnung: innerhalb des re- levanten Monats) erbracht wurden, eine einzige Sammelrechnung zu verlangen, die alle Lei- stungen einzeln, aber innerhalb derselben Rechnung ausweist.
15.8 Sämtliche Beträge sind in Euro abzurechnen. Die vereinbarte Vergütung ist vom Auftragneh- mer zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
15.9 Die geschuldete und in Rechnung gestellte Vergütung ist zur Zahlung durch die Auftraggeberin ohne Abzug von Skonto innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Abschluss der Leistungserbrin- gung für den Abrechnungszeitraum und Zugang der ordnungsgemäßen Elektronischen Rech- nung bei der Auftraggeberin fällig. Zahlung erfolgt ausschließlich auf das in der Rechnung be- zeichnete inländische Konto des Auftragnehmers. Für die fristgemäße Zahlung ist der Tag des Zugangs des Überweisungsauftrags beim Zahlungsinstitut der Auftraggeberin maßgeblich.
15.10 Zahlungsverzögerungen wegen unvollständiger Rechnungen oder fehlender Leistungsnach- weise oder sonstiger Belege fallen dem Auftragnehmer zur Last.
15.11 Das Fehlen eines Widerspruchs gegen eine Rechnung, die Zahlung eines abgerechneten Betra- ges oder einer laufenden Vergütung bedeuten nicht, dass die Auftraggeberin die abgerechne- ten Leistungen als ordnungsgemäß erbracht anerkennt oder auf sonstige Einwendungen und Einreden gegen die Rechnung, auf Ansprüche aus Mängelhaftung, die Aufrechnung mit Scha- densersatzansprüchen wegen qualitativer Leistungsstörungen oder sonstige Rechte verzich- tet. Insbesondere bleibt die Auftraggeberin im Falle fehlerhafter Abrechnung durch den Auf- tragnehmer berechtigt, die Erstattung zu viel geleisteter Zahlungen zu verlangen.
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IV. Laufzeit
- Beginn, Laufzeit und Kündigung des Vertrags
16.1 Der Vertrag beginnt mit seinem Abschluss. Der Abschluss des Vertrags erfolgt mit dem Zugang des Schreibens der Auftraggeberin über die Zuschlagserteilung beim Auftragnehmer.
16.2 Der Leistungsbeginn ist für den 02.11 2026 vorgesehen.
16.3 Die Grundlaufzeit dieses Vertrages beträgt zwei (2) Jahre und zwei (2) Monate ab Leistungs- beginn („Grundlaufzeit“). Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr (je ein „Verlängerungszeitraum“), wenn die Auftraggeberin den Vertrag nicht spätestens sechs (6) Monate vor dem Ablauf der Grundlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeit- raums kündigt. Der Vertrag verlängert sich jedoch höchstens dreimal. Unabhängig von den Verlängerungen endet der Vertrag automatisch zum 31.12.2031 ohne dass es einer Kündigung bedarf.
16.4 Eine ordentliche Kündigung durch den Auftragnehmer während der Grundlaufzeit und der Ver- längerungszeiträume ist ausgeschlossen.
16.5 Die Auftraggeberin ist während der Grundlaufzeit und während der Verlängerungszeiträume berechtigt, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von sechs (6) Monaten ordentlich zu kündigen.
16.6 Die Reinigungsarbeiten werden für den Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Leistungsbeginn zur Probe ausgeführt. Die Auftraggeberin ist unbeschadet des Kündigungsrechts gemäß Zif- fer 16.5 berechtigt, in den ersten sechs (6) Monaten ab Leistungsbeginn („Probezeit“) den Ver- trag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen zu kündigen. Der Auf- tragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, auf Verlangen der Auftraggeberin die Leistungen für die Dauer von bis zu drei (3) Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung fortzuführen; das Verlangen ist in der Kündigung auszusprechen.
16.7 Das Recht jeder Partei zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
16.8 Die Auftraggeberin hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, insbeson- dere wenn der Auftragnehmer nicht-sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiter ein- setzt, gegen Verpflichtungen in Bezug auf den gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohn oder die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), des Schwarzarbeitsbekämp- fungsgesetz (SchwarzArbG) oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) verstößt (Zif- fer 19).
16.9 Die Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer aus wichtigem Grund wegen Zahlungs- verzugs der Auftraggeberin ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer die Auftraggeberin vor- her schriftlich und unter ausdrücklicher Androhung der Kündigung zur Leistung der ausstehen- den Zahlungen innerhalb einer Frist von mindestens dreißig (30) Tagen aufgefordert hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Besteht Streit über die Zahlungspflicht, ist der Auftragneh- mer nicht zur Kündigung berechtigt, wenn die Auftraggeberin für den vom Auftragnehmer zu- letzt schriftlich geltend gemachten Verzugsbetrag innerhalb der genannten Frist Sicherheit ge- leistet oder diesen hinterlegt hat.
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16.10 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform; die Schriftform gilt auch als eingehalten, wenn die Übermittlung einer unterzeichneten Kündigungserklärung per Fax oder als gescann- tes Dokument (PDF) an die E-Mail-Adresse der jeweils anderen Partei erfolgt.
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V. Allgemeine Bestimmungen
- Arbeitsverhältnis, Sonstiges
17.1 Weder die Mitarbeiter des Auftragnehmers noch die vom Auftragnehmer gegebenenfalls ein- geschalteten Nachunternehmer oder sonstigen Dritten noch deren Mitarbeiter treten in ein Arbeitsverhältnis zur Auftraggeberin. Die Auftraggeberin wird diesen Personen keine Weisun- gen im arbeitsrechtlichen Sinne erteilen. Weisungen der Auftraggeberin, insbesondere in Be- zug auf die konkrete Tätigkeit vor Ort, sind ausschließlich als Weisungen gegenüber dem Auf- tragnehmer zu verstehen.
17.2 Soweit die Auftraggeberin für Mitarbeiter des Auftragnehmers Einrichtungen (z.B. Sozial- räume) bereitstellt, dürfen diese vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern ausschließlich für Zwecke der Vertragserfüllung und im Rahmen der von der Auftraggeberin für die Nutzung erlassenen Richtlinien und Weisungen genutzt werden.
- Nachunternehmer
18.1 Der Auftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin be- rechtigt, Vertragsleistungen ganz oder teilweise durch Nachunternehmer erbringen zu lassen („Zugelassene Nachunternehmer“).
18.2 Die Auftraggeberin ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die in Anhang 3 aufge- führten Unternehmen als anfängliche Nachunternehmer für die Erbringung der Vertragslei- stungen einsetzt.
18.3 Die Auftraggeberin ist berechtigt, die hierin oder später in Bezug auf bestimmte Nachunter- nehmer erteilte Zustimmung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Auftragnehmer die Einhaltung der vereinbarten Anforderungen in Bezug auf einen Nachunternehmer nicht sicherstellt.
18.4 Beabsichtigt der Auftragnehmer den Einsatz eines nicht anfänglich zugelassenen Nachunter- nehmers, so hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin rechtzeitig vor dem Einsatz des Nach- unternehmers ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Auftraggeberin auf der Grundlage der in den Vergabeunterlagen genannten Eignungsanforderungen eine um- fassende und tragfähige Bewertung der Eignung des möglichen Nachunternehmers, d.h. seiner Zuverlässigkeit sowie seiner wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit, ermöglichen. Der vom Auftragnehmer genannte Nachunternehmer muss zumindest gleich gut, keinesfalls aber weniger gut geeignet sein wie der ggf. zu ersetzende Nachunternehmer.
18.5 Der Auftragnehmer hat:
i. bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
ii. dem Nachunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwi- schen ihm und der Auftraggeberin vereinbart,
iii. bei der Einholung von Angeboten kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteili- gen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung zu vereinbaren ist und
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iv. den Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
18.6 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Zugelassenen Nachunternehmer bei der Erbringung von Vertragsleistungen für die Auftraggeberin die für sie relevanten Bestimmungen des Ver- trages einhalten. Der Auftragnehmer wird entsprechende vertragliche Regelungen mit dem Dritten auf Verlangen der Auftraggeberin unverzüglich nachweisen.
18.7 Die Bestimmungen des Vertrages für die Mitarbeiter des Auftragnehmers gelten für die Mit- arbeiter der Nachunternehmer entsprechend, auch soweit nicht ausdrücklich auf Mitarbeiter eines Nachunternehmers Bezug genommen wird. Der Auftragnehmer steht für die Einhaltung dieser Bestimmungen durch seine Nachunternehmer ein.
18.8 Der Einsatz eines Nachunternehmers lässt die Haftung des Auftragnehmers für sämtliche Ver- tragsleistungen unberührt. Der Auftragnehmer haftet für Handlungen und Unterlassungen der Nachunternehmer in gleichem Maße wie für eigene Handlungen und Unterlassungen. Der Auf- tragnehmer wird gegenüber der Auftraggeberin die einzige Kontaktstelle auch im Verhältnis zu seinen Nachunternehmern bilden.
18.9 Die Bestimmungen in Bezug auf Nachunternehmen gelten für den Einsatz weiter nachgelager- ter Nachunternehmer durch den betreffenden Zugelassenen Nachunternehmer entspre- chend.
- Tariflohn, Mindestlohn, Steuern, Sozialabgaben, Arbeitsbedingungen
19.1 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass für die Entlohnung der eigenen Mitarbeiter und der Mit- arbeiter etwaiger Nachunternehmen der für allgemeinverbindlich erklärte Mindestlohntarif- vertrag, Lohntarifvertrag und der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk in der jeweils geltenden Fassung angewendet werden.
19.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass für die Entlohnung der eigenen Mitarbeiter und der Mit- arbeiter etwaiger Nachunternehmen der geltende Mindestlohn gezahlt wird.
19.3 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen der Auftraggeberin zu belegen, dass er seinen Verpflich- tungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversi- cherung einschließlich der gesetzlichen Unfallversicherung jederzeit nachkommt.
19.4 Der Auftragnehmer stellt außerdem die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerent- sendegesetzes (AEntG), des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und des Ar- beitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sicher. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einhaltung durch Nachunternehmer und nachgelagerte Nachunternehmer.
19.5 Die Auftraggeberin behält sich entsprechende Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen vor, die der Auftraggeberin insbesondere durch einen Wirt- schaftsprüfer oder sonstigen zur Berufsverschwiegenheit verpflichten Berufsträger wahrneh- men kann. Der Auftragnehmer lässt sich von Nachunternehmern entsprechende Prüfungs- rechte einräumen, um die Einhaltung der genannten Vorschriften jederzeit prüfen zu können. Der Auftragnehmer legt auf Anforderung entsprechende schriftliche Nachweise vor.
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- Haftung für Schäden und Aufwendungen
20.1 Die Parteien haften einander nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt.
20.2 Die Auftraggeberin haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Maschi- nen, Geräten oder Materialien des Auftragnehmers und für Verlust oder Beschädigung des persönlichen Eigentums der Mitarbeiter des Auftragnehmers; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
20.3 Die Haftung der Auftraggeberin für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
20.4 Die Haftung auf Grund zwingender gesetzlicher Regelungen bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung nach den Grundsätzen der Amtshaftung.
20.5 Vereinbarte Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter der Parteien und ihrer Nachunternehmer.
20.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Ersatz von Aufwendungen.
20.7 Hat die Auftraggeberin auf Grund gesetzlicher Vorschriften Mitarbeitern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung von Vertragsleistungen entstanden sind, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter herbei- geführt worden sind. Dies gilt entsprechend für Nachunternehmer, für welche der Auftragneh- mer verantwortlich ist.
20.8 Für die Mängelhaftung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Versicherungen des Auftragnehmers
21.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens jedoch mit Leistungsbeginn den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mindestens mit folgenden Dek- kungssummen (zweifach maximiert) nachzuweisen:
(a) 2.500.000 EUR für Personenschäden (für einzelne Personen)
(b) 2.500.000 EUR für Sachschäden
(c) 2.500.000 EUR für Umweltschäden,
(d) 1.000.000 EUR für Vermögensschäden,
(e) 50.000 für Bearbeitungs- und Obhutsschäden,
(f) 50.000 EUR für Schlüsselrisiko, insbesondere die Beschaffung neuer Schlüssel/Zugang- stransponder-Karten und den Austausch von Schlössern oder Schließsystemen,
(g) 50.000 EUR für Abwasser- und Allmächtigkeitsschäden
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21.2 Der Auftragnehmer wird das Bestehen der Versicherung (i) zu Beginn des Vertrages gemäß den vorstehenden Bestimmungen sowie (ii) danach zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres durch eine aktuelle, an die Auftraggeberin gerichtete schriftliche Bestätigung des Versicherers unaufgefordert nachweisen.
21.3 Alle vereinbarten Versicherungen sind mit einem Versicherungsunternehmen abzuschließen, das innerhalb der Europäischen Union als solches zugelassen ist.
21.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin, den Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Versicherungen nachzukommen.
21.5 Der Auftragnehmer wird der Auftraggeberin über die Beendigung der Versicherungsverträge und alle für den Bestand und Erhalt des Versicherungsschutzes relevanten Umstände und Än- derungen informieren und die Zahlung der Versicherungsprämien nachweisen. Der Auftrag- nehmer wird die Auftraggeberin insbesondere unverzüglich und unmittelbar unterrichten, wenn der Versicherungsschutz, gleich aus welchem Grund, nicht mehr oder nicht mehr in der bestätigten Höhe besteht.
21.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle des Eintritts des Versicherungsfalles alles Notwen- dige und Zweckmäßige zu unternehmen, um eine Fällig-Stellung der Versicherungsleistungen zu bewirken.
- Vertraulichkeit
22.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm im Rahmen der Vertragsdurch- führung seitens der Auftraggeberin zugänglich gemacht werden oder von denen der Auftrag- nehmer gelegentlich der Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin erlangt, als vertraulich zu behandeln und darüber Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.
22.2 Hat die Auftraggeberin Zweifel daran oder den Verdacht, dass ein Mitarbeiter des Auftragneh- mers oder seiner Nachunternehmer die Vertraulichkeit von Informationen der Auftraggeberin wahren wird, kann er jederzeit vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser Mitarbeiter nicht mehr eingesetzt wird.
22.3 Die Auftraggeberin kann vom Auftragnehmer bei Vertragsende die Herausgabe oder Löschung von Unterlagen und/oder Daten verlangen, die vertrauliche Informationen der Auftraggeberin enthalten. Dies gilt nicht, soweit und solange hierfür eine Aufbewahrungspflicht des Auftrag- nehmers besteht.
22.4 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach der Beendigung des Vertrages fort.
- Datenschutz
23.1 Die Auftraggeberin ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die personen- bezogenen Daten der Mitarbeiter des Auftragnehmers und der Nachunternehmer zu verarbei- ten, soweit dies insbesondere zur Erfüllung des Vertrages, zur Wahrnehmung von Rechten oder Entgegennahme der Vertragsleistungen, zu Zwecken der Ausübung des Hausrechts sowie der Zugangskontrolle auf den Grundstücken und den Gebäuden der Auftraggeberin, zur Leistungserfassung, der Nutzung von Einrichtungen der Auftraggeberin und zu Prüfungs- und Kontrollzwecken erforderlich ist. Deutsche Bundesbank Vertraulich! Seite 21 von 29 Version 3.0
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23.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die an der Leistungserbringung beteiligten Mitarbeiter auf die Erfassung und Speicherung ihrer o.g. Daten durch die Auftraggeberin hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das ggf. notwendige Einverständnis zur Datenverarbeitung ein- zuholen.
23.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch technische und orga- nisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, die gesetz- lichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten.
23.4 Soweit die Auftraggeberin wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Rah- men des Vertragsverhältnisses zum Schadensersatz gegenüber Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragnehmer vorbehalten. Der Auftragnehmer erklärt sich da- mit einverstanden, dass die Auftraggeberin sowie der Datenschutzbeauftragte der Auftragge- berin jederzeit berechtigt sind, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarung im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.
23.5 Im Übrigen gelten die Hinweise zum Datenschutz in den Vergabeunterlagen entsprechend.
- Sonstiges
24.1 Vertragsstrafen, Sicherheiten
Vertragsstrafen, eine Vorauszahlungsbürgschaft oder ein Mängelhaftungseinbehalt sind nicht vereinbart.
24.2 Schriftform, Vollständigkeit und Ergänzungen
24.2.1 Der Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen, welche die Parteien bezüglich seines Gegenstandes getroffen haben. Der Vertrag ersetzt sämtliche vor seinem Abschluss zwischen den Parteien schriftlich oder mündlich getroffenen Vereinbarungen.
24.2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, soweit sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung oder Er- gänzung dieses Schriftformerfordernisses.
24.3 Kein stillschweigender Verzicht auf Rechtspositionen
Der Verzicht auf einzelne Rechtspositionen aus dem Vertrag ist nur wirksam, wenn er schrift- lich erklärt wurde. Die zeitweise oder längere, ausdrückliche oder stillschweigende Nichtaus- übung einzelner Rechte bedeutet keinen Verzicht auf deren künftige Geltendmachung.
24.4 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten oder der Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An- stelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Parteien eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertrags-
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lücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufül- len, wie dies redliche Parteien vereinbart hätten, sofern sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten.
24.5 Anwendbares Recht
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
24.6 Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.
Auftraggeberin Auftragnehmer
Ort, Datum Ort, Datum
Name Name Funktion Funktion
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Anhang 1 Leistungsbeschreibung der Auftraggeberin
(Deckblatt)
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Anhang 2 Preisblatt (gemäß Angebot des Auftragnehmers)
(Deckblatt)
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Anhang 3 Zugelassene Nachunternehmer
(Deckblatt)
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Anhang 4 Schlüsselvereinbarung
– sofern von der Auftraggeberin vorgesehen –
(Vorlage)
Die Deutsche Bundesbank übergibt dem Aufragnehmer:
[Firma, Adresse]
ab dem ______________ zum Zweck der Reinigung die Schlüssel für folgende Reinigungsobjekte:
[Liste]
- Folgende Schlüssel / Zugangstransponder wurden übergeben:
[Liste]
Der Empfang und die Rückgabe der Schlüssel / Zugangstransponder erfolgen direkt vor Ort im Reini- gungsobjekte. Beides ist in einem Protokoll festzuhalten, das bei der Auftraggeberin hinterlegt wird.
-
Es ist nicht gestattet, die übergebenen Schlüssel / Zugangstransponder an unbefugte Dritte weiter- zugeben.
-
Bei Verlust eines oder mehrerer Schlüssel / Zugangstransponder durch den Auftragnehmer über- nimmt dieser alle anfallenden, einschließlich der Nachfolgekosten.
-
Diese Vereinbarung ist Bestandteil des Vertrags über Reinigungsleistungen.
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Anhang 5 Übrige Angebotsbestandteile ohne Preisblatt
(Deckblatt)
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Anhang 6 Vergabeunterlagen (Teil 1)
(Deckblatt)
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