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Besondere Vertragsbedingungen Gebäudereinigungen
Im Folgenden wird die Gemeinde Panketal als Auftraggeber („AG“), das beauftragte Unternehmen als Auftragnehmer („AN“) und beide gemeinschaftlich als Vertragspar- teien bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vertragsgegenstand ......................................................................................... 2
§ 2 Leistungen im Stundenverrechnungssatz ........................................................ 2
§ 3 Eingesetztes Personal ..................................................................................... 2
§ 4 Beaufsichtigung des Personals, Kontrollen ...................................................... 4
§ 5 Reinigung - Betriebsmittel, Werkstoffe, Räume ............................................... 5
§ 6 Unfallverhütung, Verkehrssicherungspflicht ..................................................... 6
§ 7 Geheimhaltungspflicht ..................................................................................... 6
§ 8 Pflichten des AN .............................................................................................. 7
§ 9 Qualitätskriterien Reinigung ............................................................................. 9
§ 10 Haftung des AN................................................................................................ 9
§ 11 Haftungsausschluss ....................................................................................... 10
§ 12 Eigentum, Eigentumssicherung ..................................................................... 10
§ 13 Vertragsstrafen .............................................................................................. 11
§ 14 Vergütung ...................................................................................................... 11
§ 15 Preisänderungen............................................................................................ 12
§ 16 Änderungen des Leistungsumfanges ............................................................. 13
§ 17 Vertragsdauer ................................................................................................ 14
§ 18 Kündigung ...................................................................................................... 14
§ 19 Prüfung der Unterlagen .................................................................................. 15
§ 20 Vertragsbestandteile ...................................................................................... 16
§ 21 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache ................................... 16
§ 22 Vollständigkeit und Schriftlichkeit, Salvatorische Klausel ............................... 16
§ 23 Ersatzbeauftragung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ............................. 167
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§ 1 Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand ist die Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen bezüg- lich der in den Preisblättern aufgeführten Objekte.
- Intervalle, Arten und Umfänge der zu erbringenden Leistungen sowie die zu ver- gütenden Einheitspreise sind in den als Vertragsbestandteil geltenden Leistungs- beschreibungen und Preisblättern festgesetzt.
- Entsprechend den jeweils eintretenden Auftragszugängen bzw. Auftragsabgängen werden die Leistungsbeschreibung und die Preisblätter von der zuständigen Fach- abteilung des AG in einvernehmlicher Abstimmung mit dem AN laufend fortge- schrieben. Sollte eine einvernehmliche Einigung scheitern, so wird ein externer objektiver Sachverständiger die Auftragszu- und abgänge überprüfen. Die Kosten dafür trägt diejenige Partei, deren Einschätzung fehlerhaft war. Dies stellt keine Vertragsänderung im Sinne des § 22 dar.
- Der AN erbringt seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
- Sonderleistungen gelten nur dann als beauftragt, wenn sie durch den AG schriftlich beauftragt werden.
§ 2 Leistungen im Stundenverrechnungssatz
Arbeiten, die auf Basis von Stundenverrechnungssätzen zu berechnen sind, werden nach entsprechender besonderer Vereinbarung vergütet. An- und Abfahrtzeiten wer- den nicht gesondert vergütet. Unmittelbar nach Ausführung der Tätigkeiten sind Leistungsnachweise auszufüllen, von einem zentral zu bestimmenden Beauftragten des AG durch Unterschrift zu bestä- tigen und der Rechnung beizufügen. Die Arbeitsscheine müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) das Objekt, b) die Art der Leistung, c) die Namen der Mitarbeiter (Vor- und Zuname), d) die geleisteten Stunden (von Uhr bis Uhr), e) Datum, f) Unterschrift des zuständigen Beauftragten des AG.
§ 3 Eingesetztes Personal
- Der AN stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, dass die Erbrin- gung der vertraglich geschuldeten Leistung durch Krankheit, Urlaub oder Aus- scheiden nicht beeinträchtigt wird. Im Bedarfsfall hat er Vertretungskräfte zu stel- len, ohne dafür dem AG Mehrkosten berechnen zu können.
- Die zur Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlichen Arbeits- kräfte stehen ausschließlich in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum AN. Sie unterliegen ausschließlich dem Weisungsrecht des AN. Die Arbeitsausführung der Leistungen wird durch den AN und sein Aufsichtspersonal überwacht. Dies gilt nicht für die Aufsichtspersonen wie Vorarbeiter und Objektleitungen, sofern diese zuvor als Aufsichtspersonen gemäß § 4 Ziff.1 vom AN benannt wurden.
- Der AN verpflichtet sich, Besondere Vertragsbedingungen Gebäudereinigung Seite 2 von 18
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a) sich zu bemühen, nur ständiges Personal zu beschäftigen, welches lediglich bei Krankheit, Urlaub oder Ausscheiden durch geeignete Vertreter bzw. Nachfolger ersetzt wird. b) nur zuverlässiges Personal einzusetzen. Der AG kann die Zuverlässigkeit des Personals prüfen bzw. prüfen lassen und vom AN polizeiliche Führungszeug- nisse über die bei ihm eingesetzten Personen verlangen. Die entstehenden Ge- bühren für die Führungszeugnisse trägt der AN. c) nur geeignetes (d.h. fachkundiges und leistungsfähiges) Personal einzusetzen. Sofern der AG Zweifel an der Eignung des Personals anmeldet, ist der AN ver- pflichtet es auszutauschen, ohne dass der AG nähere Umstände darlegen muss. 4. Der AN verpflichtet sich, a) die beim AG eingesetzten Arbeitskräfte mindestens nach dem jeweils geltenden Tarif zu entlohnen und auch sonst gemäß den Tarifabkommen und unter Be- achtung der Bestimmungen zum Schutz der Jugend zu beschäftigen. b) Arbeitsverträge mit den diesen Vertrag betreffenden Mitarbeitern ausnahmslos schriftlich abzuschließen. c) Sorge zu tragen, dass anfallende Sozialversicherungsbeiträge auch tatsächlich abgeführt werden. d) das eingesetzte Personal nachweislich und schriftlich auf die ständige Mitfüh- rungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienstleistung aufzubewahren und auf Verlan- gen der zuständigen Behörde vorzulegen. e) ausländische Arbeitnehmer nur mit gültigen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmi- gungen zu beschäftigen. Dies gilt nicht für EU-Bürger, die im Rahmen der Ar- beitnehmerfreizügigkeit zulässigerweise in Deutschland tätig sind. Der AG ist berechtigt, vom AN entsprechende Unterlagen bzw. Bescheinigungen zur Ein- sichtnahme anzufordern. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Mo- nate sein. f) sein Personal darauf hinzuweisen, dass die Benutzung von Fernsprechappara- ten, Telefaxgeräten, Druckern, Fotokopiergeräten sowie sonstigen Büromedien in den Objekten untersagt ist. 5. Arbeitskräfte, die gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) an einer meldepflichti- gen übertragbaren Krankheit oder an einer Erkrankung gemäß § 34 Infektions- schutzgesetz (IfSG) (z.B. Borkenflechte, Krätze, Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Scharlach, Salmonellen, Tuberkulose, Hepatitis, Shigellen- ruhr, hämorrhagischem Fieber) erkrankt oder dessen verdächtigt sind, dürfen die Einrichtungen des AG nicht betreten, bis nach dem Urteil des behandelnden Arz- tes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt für Ausscheider und im Falle der Verlausung. 6. Der AN hat für die Reinigungskräfte, die in Einrichtungen gemäß § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Abs.1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) tätig werden sollen, z.B.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
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Massenunterkünfte der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn der Tätigkeit einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 IfSG über einen ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation, aufgrund derer sie nicht geimpft werden können, vorzulegen. Eine Person, die über keinen Nachweis nach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vor- legt, darf in den genannten Einrichtungen nicht tätig werden. 7. Hausverwalter oder Hausmeister, deren Ehepartner, Kinder und Eltern dürfen nicht als Mitarbeiter des AN beschäftigt werden, insofern sie in dem durch den Hausverwalter oder Hausmeister betreuten Objekt beschäftigt werden sollen. 8. Der AN hat das eingesetzte Personal über Art und Umfang der Reinigung schrift- lich in Einsatzplänen oder vergleichbaren Unterlagen zu informieren. 9. Der AN hat das Personal, das im Lebensmittelbereich (z.B. Küche, Teeküche) ein- gesetzt wird, nachweislich nach der Lebensmittel- und Hygieneverordnung zu un- terweisen. Die Nachweise darüber sind dem AG auf Verlangen vorzulegen. 10. Das eingesetzte Personal darf in gefährlichen Bereichen (z.B. 10 kV-Räumen) nur tätig werden, wenn das Einverständnis der dort zuständigen Person eingeholt wurde. Sollte die Genehmigung verwehrt werden, hat die Arbeit zu unterbleiben. 11. Für die Mitarbeiter des AN besteht während des Arbeitsablaufes in den Objekten des AG Rauchverbot. Bei Brandschäden, die durch Nichtbeachtung des Rauch- verbotes seiner Betriebsangehörigen entstanden sind, hat der AN voll zu haften.
§ 4 Beaufsichtigung des Personals, Kontrollen
- Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Erfüllung der Aufgaben sicherzustel- len, hat der AN geeignete Aufsichtspersonen einzusetzen, welche die deutsche Sprache flüssig in Wort und Schrift beherrschen. Sie haben mit den jeweilig zu- ständigen Beauftragten des AG eng zusammenzuarbeiten. Die Aufsichtspersonen haben den Anweisungen und Wünschen des AG bzw. dessen Beauftragten, die sich auf die vertragsgemäße Leistungsdurchführung beziehen, Folge zu leisten. Der AG wird den AN bei der Durchführung der vertraglichen Aufgaben unterstüt- zen. Die eigene Verantwortung des AN in der fachlichen Durchführung der Arbei- ten bleibt hiervon unberührt.
- Die Aufsichtspersonen müssen an Werktagen, insbesondere während der Arbeits- zeiten, jederzeit erreichbar sein, wofür ein Mobiltelefon unabdingbar ist.
- Der AN hat auf die pünktliche Einhaltung der vertraglich vereinbarten Reinigungs- zeiten und ggf. der Pausen seiner Arbeitskräfte zu achten.
- Die Arbeitskräfte dürfen ihre Arbeitsstätte während der Arbeitszeit nicht – auch nicht vorübergehend – verlassen. Dies gilt nicht im Falle eines Feueralarms oder bei Gefahr im Verzug. Bei Zuwiderhandlungen kann der AG die Arbeitskraft als nicht zuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 3 c) zurückweisen.
- Der AN hat dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal nüchtern den Dienst aufnimmt und dass von ihm Alkohol weder in die Objekte des AG eingebracht noch dort konsumiert wird. Dasselbe gilt für andere berauschende oder sonstige, die Wahrnehmungs- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende Mittel.
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- Die Arbeitsausführung wird durch die Aufsichtsperson des AN kontinuierlich über- wacht. Festgestellte Mängel werden unverzüglich beseitigt. Die Ergebnisse wer- den aufgezeichnet, von einem Beauftragten des AG gegengezeichnet und ausge- wertet.
- Der AG hat das Recht, Kontrollen nach eigenem Ermessen durchzuführen oder durch einen von ihm Beauftragten durchführen zu lassen.
§ 5 Reinigung - Betriebsmittel, Werkstoffe, Räume
- Alle für die Erbringung der vertraglichen Leistungen (insbesondere für Reinigungs- arbeiten und zur Bodenpflege) benötigten Betriebsmittel und Werkstoffe stellt der AN. Der AN ist verpflichtet, einwandfreie, umweltschonende und nicht ätzende Reinigungsmittel zu verwenden, die eine Beschädigung der zu behandelnden Flä- chen und Einrichtungsgegenstände ausschließen. Für die Bodenpflege sind nur rutschhemmende Pflegemittel zu verwenden. Von den eingesetzten Reinigungs- mitteln darf keine gesundheitliche Gefährdung oder Belastung in Form von Rück- ständen oder Gerüchen entstehen bzw. hinterlassen werden. Sämtliche im Objekt eingesetzte Mittel müssen frei von Formaldehydausdunstungen sein. Desinfekti- onsmittel müssen in der Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene e.V. (VAH) eingetragen sein und den Richtlinien entsprechend eingesetzt werden.
- Der AN verpflichtet sich, für jedes verwendete Reinigungs- und Pflegemittel den Fragebogen „Anbieterfragebogen zur Umweltverträglichkeit von Wasch-, Reini- gungs- und Pflegemitteln“ gemäß Anlage II des Leitfadens zur nachhaltigen öffent- lichen Beschaffung von Reinigungsleistungen und –mitteln“ vom Umweltbundsamt vorzulegen. Die Vorlage muss vor dem erstmaligen Einsatz vorgelegt werden. Der Zeitpunkt der Vorlage muss zeitlich so weit vor dem erstmaligen Einsatz liegen, dass dem AG eine Prüfung möglich ist. Eine Änderung dieser Reinigungs- und Pflegemittel ist dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der AG kann ein Prü- fungszeugnis von einer anerkannten Materialprüfstelle bzw. die zugehörigen Si- cherheitsdatenblätter der verwendeten Erzeugnisse kostenfrei vom AN anfordern.
- Der AN verpflichtet sich zur unentgeltlichen Abgabe von Proben der von ihm ver- wandten Mittel zur Prüfung durch eine vom AG zu bestimmende Stelle.
- Die verwendeten Maschinen müssen das CE-/VDE-Kennzeichen tragen, dem Ein- satzzweck entsprechen und das höchstmögliche Leistungsniveau an Energieeffi- zienz aufweisen.
- Eine Aufstellung oder Inbetriebnahme elektrischer Geräte ist vom AG vor Inbe- triebnahme zu genehmigen. Die elektrischen Geräte müssen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vor- schrift 3) geprüft sein. Der AN hat die Genehmigung vor Inbetriebnahme der elektrischen Geräte schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist ein Nachweis über die erfolgte Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 und eine Kopie der Betriebsanleitung der Geräte beizulegen.
- Der AG behält sich vor, bestimmte Reinigungsverfahren und die Verwendung be- stimmter Pflege- und Reinigungsmittel zu untersagen sowie den Einsatz bestimm- ter Pflege- und Reinigungsmittel zu fordern.
- Der AN verpflichtet sich, sein Personal jährlich im sach- und fachgerechten Um- gang mit den Reinigungsmitteln und -geräten zu unterweisen. Für neue Mitarbeiter hat eine Schulung zeitnah zur Einstellung zu erfolgen. Bei Produktwechsel hat eine
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entsprechende Nachschulung stattzufinden. Der AN hat diese Schulung zu doku- mentieren (Mindestinhalte: Auflistung der Schulungsinhalte, Schulungsdauer, exakte Bezeichnung der geschulten Produkte, Unterschriften der teilnehmenden Mitarbeiter/innen) und dem AG auf Verlangen vorzulegen. 8. Der AG stellt das zur Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendige Wasser und den elektrischen Strom unentgeltlich zur Verfügung. Auf möglichst sparsamen Verbrauch hat der AN zu achten. Sofern an der Reinigungsstelle aufgrund von technischen Störungen kein Wasser vorhanden ist, hat der AN dieses auf eigene Kosten zu beschaffen. 9. In allen Räumen ist nach durchgeführter Reinigung das Licht auszuschalten, die Fenster und Türen sind zu schließen. Sofern Türen vor der Reinigung verschlos- sen waren, sind diese nach Durchführung der Reinigungsarbeiten zu verschließen. 10. Räume zum Abstellen der Reinigungsmaterialien und Maschinen sowie Umkleide- möglichkeiten werden – soweit vorhanden – vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Räumlichkeiten sind nur für die vorgenannten Zwecke zu benutzen und mindestens einmal pro Woche auf Kosten des AN zu reinigen. 11. Bei Vertragsbeendigung hat der AN nach der letzten Reinigung unverzüglich sämt- liche Maschinen, Geräte, Materialien und sonstige Utensilien, welche im Eigentum des AN bzw. dessen Arbeitskräften stehen, aus den Gebäuden zu entfernen.
§ 6 Unfallverhütung, Verkehrssicherungspflicht
- Der AN verpflichtet sich, die einschlägigen Arbeitsschutzgesetze, -verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er hat sein Personal laufend über diese Arbeitsschutzgesetze, -verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten und alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, insbesondere die geeig- neten technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Vermeidung von personellen und materiellen Schäden bei der Durchführung der Arbeiten erforder- lich sind.
- Der AN hat dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen und Be- auftragten die Vorschriften und Anweisungen nach Abs. 1 stets einhalten.
- Der AN hat sicherheitstechnische Fragen mit den Beauftragten des AG, bei Zwei- feln auch mit dem Sicherheitsingenieur des AG, zu klären. Der § 8 des Arbeits- schutzgesetzes ist zu beachten.
- Die nach dem Arbeitsschutzgesetz erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen sämtlicher Tätigkeiten sind den Beauftragten des AG auf Verlangen vorzulegen.
- Der AN trägt die Verkehrssicherungspflicht bei der Ausführung der von ihm nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen (u.a. durch Aufstellen entsprechender Hin- weisschilder bei nassen Böden).
§ 7 Geheimhaltungspflicht
- Dem eingesetzten Personal ist arbeitsvertraglich strikt zu untersagen, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefte etc. aller Art zu nehmen, die in den Gebäuden und/oder auf dem Grundstück des AG und/oder den Anmietungen des AG aufbewahrt wer- den, und hiervon Abschriften, Fotokopien, Fotos und dergleichen zu fertigen. Glei- ches gilt für das unbefugte Öffnen von Schränken, Schubladen und vergleichbaren
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Behältnissen. Arbeitsmaterial sowie die Fernsprechanlagen und sonstige elektro- nische Informationsmedien des AG dürfen durch das eingesetzte Personal nicht benutzt werden. 2. Das eingesetzte Personal des AN hat die gesetzlichen und betrieblichen Daten- schutzvorschriften zu beachten. Der AN hat das von ihm eingesetzte Personal zu unterweisen und auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutz- gesetz (BDSG), insbesondere auf § 53 BDSG zu verpflichten. 3. Der AN hat das eingesetzte Personal zur Verschwiegenheit über alle dienstlichen Vorgänge und Einrichtungen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, arbeits- vertraglich zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit hat auch nach Auflösung des Arbeitsvertrages weiter zu bestehen. 4. Auf Verlangen des AG hat der AN über die Verpflichtung des eingesetzten Perso- nals gemäß vorstehender Abs. 1 bis 3 umgehend Nachweis zu erbringen. 5. Bei Zuwiderhandlungen kann der AG verlangen, dass die betreffenden Arbeits- kräfte nicht mehr bei ihm eingesetzt werden. 6. Der AN hat dem AG den Schaden zu ersetzen, der durch die Verletzung der Ge- heimhaltungspflicht entstanden ist. Dazu gehört auch der Schaden, der dem AG infolge einer evtl. fristlosen Kündigung gem. § 18 Ziff.2 entstanden ist.
§ 8 Pflichten des AN
- Der AN verpflichtet sich zur sach- und fachgerechten Durchführung der Reini- gungsleistungen. Zu den Hauptleistungspflichten gehört die Herstellung des Rei- nigungserfolges. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass der angestrebte Reinigungszustand nur durch die Einhaltung der vom AN in sei- nem Angebot angegebenen Leistungsstunden erzielt werden kann. Die Einhaltung der in den Preisblättern ausgewiesenen Leistungsstunden gehört daher zusätzlich zum Reinigungserfolg zu den Hauptleistungspflichten des AN. Eine Verringerung der Leistungsstunden bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustim- mung des AG.
- Der AN ist für die zeitgerechte Durchführung der ihm übertragenen Arbeiten ge- mäß der Leistungsbeschreibung und der Preisblätter verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung nicht durch Krankheit, Urlaub, Streik oder sonstige Ausfälle seiner Mitarbeiter beeinträchtigt wird. Kann er infolge höherer Gewalt die Vertragsleistungen nicht erfüllen, hat er dies dem AG unverzüglich mit- zuteilen.
- Das eingesetzte Personal hat auf den evtl. laufenden Dienst- / Schul-/ Lehrbetrieb Rücksicht zu nehmen.
- Angehörigen und Bekannten des eingesetzten Personals ist es nicht gestattet, die Betriebsgelände des AG zu betreten, es sei denn, der Aufenthalt ist begründet und dient einem Zweck, der keinen Bezug zur Tätigkeit des eingesetzten Personals hat, sondern sich aus der Nutzungsart des Gebäudes ergibt (z. B. Bürgerbüro). Dies gilt auch für Kinder. Dies gilt nicht, sofern Angehörige und/oder Bekannte des eingesetzten Personals Mitarbeiter/innen des AG sind.
- Die Arbeitskräfte sind mit einheitlicher, dem Einsatzzweck angepasster Berufsklei- dung – versehen mit dem Firmennamen – einzukleiden. Die Arbeitskräfte sind auf Verlangen des AG – auf Kosten des AN – mit einem Ausweis auszustatten, der Besondere Vertragsbedingungen Gebäudereinigung Seite 7 von 18
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sie als Arbeitskraft des AN ausweist. Ein Personalwechsel ist nach Möglichkeit zu vermeiden, muss aber in jedem Fall vor Arbeitsantritt der jeweiligen Reinigungs- kraft durch die Objektleitung angekündigt werden. Falls der/ die Vorarbeiter/in wechseln sollte, so ist der/ die jeweilige neue Vorarbeiter/in der objektverantwort- lichen Person des AG vor erstmaligem Arbeitsantritt persönlich vorzustellen. 6. Der AN sowie seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Objekten gefunden werden, sofort beim AG bzw. dessen Be- auftragten abzuliefern. Ein Finderlohn wird nicht gezahlt. 7. Ausgehändigte Schließmedien sind dem AG jederzeit auf dessen Aufforderung sowie nach Vertragsablauf unaufgefordert geordnet zurückzugeben. Schließmedi- enverluste sind unverzüglich dem Beauftragten des AG anzuzeigen. Die zustän- dige Objektleitung / Vorarbeiter erhält die Schlüssel bzw. Transponder des Ob- jekts. Diese sind sorgfältig aufzubewahren. Das Objekt ist reinigungstäglich direkt nach Beendigung der Reinigungsarbeiten sorgfältig zu verschließen. 8. Der AN darf Nachunternehmer nur mit ausdrücklicher, vorheriger und schriftlicher Zustimmung des AG beschäftigen. Verstößt der AN gegen diese Verpflichtung, ist der AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz zu verlan- gen. Der AN hat keinen Anspruch auf diese Zustimmung, jedoch darf die Zustim- mung nicht willkürlich verweigert werden. Für Nachunternehmer gelten die glei- chen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. 9. Der AN hat dem AG für jedes Objekt einen Arbeitseinsatzplan (Revierreinigungs- plan) mit Nennung der jeweiligen Mitarbeiter vorzulegen. Der AG ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob das vom AN im Einsatzplan gemeldete Personal mit dem tatsächlich beschäftigten Personal übereinstimmt. In den Revierplänen sind die jeweiligen Reinigungstage je Woche/ Monat fest zu benennen (z. B. „2x wö- chentlich, jeweils dienstags und donnerstags“) 10. Der AN hat seine Leistung auch im Falle von bei Vertragsbeginn in den Objekten vorhandenen Reinigungsmängeln aufzunehmen. Der AN verpflichtet sich, auf seine Kosten in jedem der zu reinigenden Objekte ein elektronisches Zeiterfassungssystem zu installieren und dieses System für die lü- ckenlose Erfassung der geleisteten Produktivstunden seiner Mitarbeiter im jewei- ligen Objekt zu nutzen. Der AN verpflichtet sich zudem dazu, dem AG unaufgefor- dert monatlich die tatsächlich im jeweiligen Objekt eingesetzten Produktivstunden auf Grundlage des elektronischen Zeiterfassungssystems nachzuweisen. Die Übermittlung der Daten ist eine Voraussetzung der Prüffähigkeit der Rechnung. Der AN trägt dafür Sorge, dass alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz seiner Mitarbeiter und des AG, insbesondere die gesetzlichen Regelungen zum Archivieren und Löschen der Daten, eingehalten werden. 11. Der AN trägt dafür Sorge, dass von den von ihm eingesetzten Mitarbeitern keine Leistungsnachweise anderer AN des AG unterzeichnet werden. 12. Pro Quartal muss der AN dem AG unaufgefordert alle Veränderungen an den Nut- zungen und am Reinigungsbedarf, die ihm bekannt werden, melden, insbesondere entstandene Leerstände.
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§ 9 Qualitätskriterien Reinigung
- Sämtliche Reinigungs- und Pflegearbeiten müssen so ausgeführt werden, dass die zu reinigenden Flächen, Gegenstände und Einrichtungen aufgrund von Sicht- und hygienischer Kontrolle als sauber und gepflegt bezeichnet werden können.
- Die Durchführung der Arbeiten hat nach den geltenden fachlichen Grundsätzen des Gebäudereinigerhandwerks zu erfolgen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass, um eine Keimverschleppung bei den Reinigungsarbeiten über dem Fußbo- den (Obenarbeiten) auszuschließen, die Reinigung aller Gegenstände über dem Boden in vier Kategorien eingeteilt ist. Der AN ist verpflichtet, für diese streng von- einander zu trennenden Bereiche verschiedenfarbige Eimer und dazu passende Reinigungstücher einzusetzen. Die Obenarbeiten sind in nachstehende Kategorien einzuteilen: Kategorie A (rot): WC-Becken, Urinale, Fäkalienbecken, direkt angrenzende Fliesen (Spritzbereich) Kategorie B (gelb): restl. Sanitärbereich (Waschbecken, Dusch- und Badewan- nen, Armaturen, Wandfliesen, Ablagen, …) Kategorie C (blau): sonstige Einrichtungsgegenstände (Schreibtische, Stühle, Schränke, Türen, Heizkörper, Fensterbänke, …) Kategorie D (grün): Küchenbereiche Dem Reinigungswasser sind ggf. die geeigneten Reinigungs- und/ oder Desinfek- tionsmittel beizumischen, wobei die vorgeschriebenen Konzentrationen einzuhal- ten sind. Gereinigte Flächen und Gegenstände müssen schlierenfrei sein. Es gilt der Grundsatz: „So wenig wie möglich, soviel wie nötig.“ Das Reinigungswasser ist ausschließlich an den dafür vorgesehenen Entnahme- stellen zu entnehmen und das Schmutzwasser in den dafür vorgesehenen Aus- gussbecken zu entsorgen. Einzelabsprachen mit dem AG sind möglich.
- Der AN hat sorgfältig und sorgsam mit dem Eigentum und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen des AG umzugehen.
- Das Personal des AN hat sich gegenüber dem AG, den Mitarbeitern des AG und seinen Besuchern freundlich und entgegenkommend zu verhalten.
- Der AG behält sich vor, periodische Qualitätskontrollen durchzuführen. Näheres wird in den Ergänzenden Vertragsbedingungen zur Qualitätssicherung beschrie- ben.
§ 10 Haftung des AN
- Der AN haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle von ihm selbst, seinen Arbeitskräften, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten durch schlechte Pflege, Verwendung ungeeigneten Materials oder in sonstiger Weise verursachten Personen-, Sach- und Vermögens- schäden.
- Der AN haftet insbesondere auch beim Verlust von ihm oder seinen Arbeitskräften anvertrauten Schließmedien. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass der ent- sprechende Schließkreis durch den AG auf Kosten des AN ausgewechselt werden kann. Besondere Vertragsbedingungen Gebäudereinigung Seite 9 von 18
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- Der AN hat auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und wäh- rend der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt bei Personen- und Sachschäden mindestens 5.000.000,- €
bei Vermögensschäden mindestens 2.500.000,- €
bei Allmählichkeits- und Abwasserschäden mindestens 2.500.000,- €
bei Tätigkeitsschäden mindestens 2.500.000,- €
bei Schlüsselverlustrisiko mindestens 50.000,- €
und zwar unter ausdrücklicher Freistellung des AG von einer Inanspruchnahme Dritter aufgrund solcher Schäden. 4. Die Haftungssummen gelten je Einzelfall. 5. Der Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrages ist dem AG schriftlich vor Be- ginn der Vertragslaufzeit nachzuweisen. Der AN hat dem AG bis zum 31.01. eines jeden Jahres unaufgefordert eine entsprechende Bestätigung vorzulegen, aus der sich die Verlängerung dieses Versicherungsschutzes ergibt. 6. Der AG ist berechtigt, bei Entstehen von Forderungen aus den vorstehenden Sachverhalten durch einfache Erklärung nach § 387 BGB diese gegen Forderun- gen des AN aufzurechnen.
§ 11 Haftungsausschluss
- Der AG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer vom AG übernommen Garantie.
- Bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmä- ßig vertraut (Kardinalpflicht), haftet der AG nach den gesetzlichen Bestimmungen; verletzt der AG eine solche Pflicht leicht fahrlässig, ist die Haftung des AG der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehen- den Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
- Eine weitergehende Haftung des AG besteht nicht.
- Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des AG.
§ 12 Eigentum, Eigentumssicherung
- Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass das Eigentum ge- lieferter Waren mit der Bezahlung der letzten Rate des in Rechnung gestellten Gesamtpreises auf den AG übergeht.
- Der AN wird den AG von Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen sowie von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums des AG, unverzüglich unterrichten. Der AN hat dem AG alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch hierdurch erforderliche Interventionsmaßnahmen bei Dritten entstehen. Besondere Vertragsbedingungen Gebäudereinigung Seite 10 von 18
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§ 13 Vertragsstrafen
- Für eine nicht fristgerechte und vollständige Einreichung der geforderten Einsatz- und Revierpläne, mit raumgenauer Mitarbeitereinteilung, Reinigungszeiten je Re- vier mit Start- und Endzeitpunkt, geplante Reinigungszeit etc. gemäß Dokument „Leistungsbeschreibung Gebäudereinigung“, Kapitel 2.6, wird einmalig unter einer Fristsetzung von 5 Werktagen eine Nachforderung der fehlenden Unterlagen ge- stellt. Sollten nach Ende der Frist die geforderten Unterlagen nicht vorliegen, wer- den 0,2 % der Jahrespauschale der Unterhaltsreinigung gemäß Preisblatt für das entsprechende Objekt zzgl. USt. pro Tag, an dem die Unterlagen nicht dem Ver- antwortlichen des AG gemäß den Vorgaben vorliegen, in Abzug gebracht.
- Bei Unvollständigkeit des Objektordners, der gemäß Dokument „Leistungsbe- schreibung Gebäudereinigung“, Kapitel 2.7, in den Putzmittelräumen auszulegen ist und insbesondere Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen für Reini- gungs- und Pflegemittel, Betriebsanweisungen für Reinigungsmaschinen, Produk- tinformations- und Sicherheitsdatenblättern (für alle eingesetzten Behandlungsmit- tel) zu enthalten hat, wird einmalig unter einer Frist von 5 Werktagen eine Nach- forderung des vollständigen Objektordners gestellt. Sollten nach Ende der Frist die geforderten Unterlagen nicht vorliegen, werden 0,1 % der Jahrespauschale der Unterhaltsreinigung gemäß Preisblatt für das entsprechende Objekt zzgl. USt. pro Tag, an dem die Unterlagen nicht in dem jeweiligen Objekt gemäß den Vorgaben eingereicht wurden, in Abzug gebracht.
- Zu Beginn der Leistung sowie jährlich wiederholend sind gemäß Dokument „Leis- tungsbeschreibung Gebäudereinigung“, Kapitel 1.4, Schulungsnachweise auf Ver- langen vorzulegen. Wenn nach angemessener Fristsetzung von 3 Werktagen die Schulungsnachweise nicht bei dem Verantwortlichen des AG vorliegen, werden 0,2 % der Jahrespauschale der Unterhaltsreinigung gemäß Preisblatt für das ent- sprechende Objekt zzgl. USt. pro Tag, an dem die Unterlagen nicht gemäß den Vorgaben dem Verantwortlichen des AG vorliegen, in Abzug gebracht.
- Die aus diesen Besonderen Vertragsbedingungen sowie die aus den Ergänzenden Vertragsbedingungen zur Qualitätssicherung jährlich maximal geltend gemachten Vertragsstrafen dürfen summiert 5 % des jährlichen Auftragswerts gemäß der Zu- sammenfassung der Angebotswerte zzgl. USt. nicht übersteigen. Zudem dürfen die geltend gemachten Vertragsstrafen die Grenze von 5 % der bis zum Zeitpunkt des Verzugs angefallenen Auftragssumme nicht überschreiten.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN bleiben unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
- Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB kann sich der AG Vertragsstrafenansprüche bis zur Fälligkeit der auf die Annahme folgenden nächsten Monatsrechnung (spe- zifizierte monatliche Kostenrechnung nach § 14 Abs. 1) vorbehalten.
§ 14 Vergütung
- Die in der Leistungsbeschreibung und den Preisblättern aufgeführten Leistungen werden zu den angebotenen Pauschalpreisen bzw. Einheitspreisen der Preisblät- ter, denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist, vergütet. Eine Preisänderung ist nur unter den Voraussetzungen des § 15 zulässig.
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Für die in den Preisblättern aufgeführten Leistungen wird als Monatsbetrag ein Zwölftel des Jahresbetrages vereinbart. Das Entgelt wird monatlich nachträg- lich für vertragsgemäß erbrachte Leistungen gezahlt. Der AN stellt für die im ab- gelaufenen Monat erbrachten Leistungen eine spezifizierte Kostenrechnung, sor- tiert nach Losen und Gewerken, aus und sendet sie dem AG bis zum 10. des je- weils folgenden Monats in elektronischer Form zu. Die Rechnung ist vom AG bin- nen 30 Tagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung zu begleichen. 2. Der AG ist zur anteiligen Kürzung der Vergütung berechtigt, wenn die in den Preis- blättern ausgewiesenen Stunden aus vom AN zu vertretenden Gründen unter- schritten werden. Die Höhe der Kürzung entspricht dabei dem Wert derjenigen Stunden, um die die vereinbarte Stundenleistung unterschritten wurde. Die Be- rechtigung zur Rechnungskürzung besteht für den AG auch dann, wenn die im entsprechenden Zeitraum erzielte Reinigungsqualität nicht beanstandet wurde. Eine Mahnung oder Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nicht erforderlich. Weiter- gehende Ansprüche des AG bleiben unberührt. 3. Mit den vereinbarten Preisen sind alle zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Ver- trages erforderlichen Arbeiten und Kosten, insbesondere für Lohn, Material, Ge- trenntsammlung und -entsorgung der eigenen Abfälle, Genehmigungen, Geräte, Gerüste sowie Aufsicht abgegolten. Reinigungsarbeiten, die infolge kleinerer In- standsetzungen und Erneuerungen erforderlich werden, gehören zur laufenden Unterhaltsreinigung und werden nicht besonders vergütet. Ebenso werden bei starken, witterungsbedingten Verschmutzungen keine besonderen Zuschläge ge- währt. 4. Soll/will der AN über den beschriebenen und spezifizierten Auftragsumfang hinaus weitere Aufgaben wahrnehmen, benötigt er dazu einen schriftlichen Auftrag als Ergänzung zu diesem Vertrag. Die Vergütung erfolgt nach vorheriger Absprache des Leistungsumfanges gemäß gesonderter Vereinbarung. 5. Die Abtretung von Forderungen des AN gegen den AG an Dritte bedarf der vorhe- rigen Zustimmung des AG.
§ 15 Preisänderungen
- Die angebotenen Preise sind Festpreise; Anpassungen sind nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zulässig.
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- Die vereinbarten Preise beruhen hinsichtlich ihres Lohnkostenanteils auf der An- nahme einer Vergütung der eingesetzten Reinigungskräfte nach Maßgabe des zum Stichtag 01.01.2026 gültigen und für allgemeinverbindlich erklärten Tarifver- trags für das Gebäudereinigerhandwerk. Ergeben sich nach Abschluss dieses Ver- trages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Ver- einbarungen (z. B. Arbeitszeitverkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialab- gaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnzusatzkosten auswirken, so können beide Parteien eine diesen Kostenänderungen entsprechende Anpas- sung der vertraglich vereinbarten Preise verlangen. Verlangt der AN eine Preisan- passung, so ist das Verlangen schriftlich und unter Nachweis des Grundes und der Höhe der verlangten Preisanpassung geltend zu machen. Das Preisanpassungs- verlangen ist auf den Lohnkostenanteil an den Gesamtkosten beschränkt. Die An- passung der Vergütung tritt zu Beginn des auf den Zugang des Preisanpassungs- verlangens beim AG folgenden Kalendermonats, frühestens jedoch mit dem Tag des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlichkeitserklärung, in Kraft. Die Mitteilung darüber ist dem AG zwecks Prüfung unverzüglich vorzulegen.
- Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf einen Betrag, der die tariflich vereinbarten Vergütungen überschreitet, gelten die Vorgaben des Absat- zes 2 entsprechend.
- Preisanpassungen erfolgen anhand der Aufschlüsselung der kalkulatorischen Stundenverrechnungssätze des AN. Nach Tariferhöhungen erfolgen Preisanpassungen gemäß folgender Preisgleit- klausel: S = S (v * L /L + f) neu alt * neu alt S : kalkulatorischer Stundenverrechnungssatz nach Tariferhöhung neu S : kalkulatorischer Stundenverrechnungssatz vor Tariferhöhung alt L : produktiver Stundenlohn nach Tariferhöhung neu L : produktiver Stundenlohn vor Tariferhöhung alt v : prozentualer Anteil des Preises, der auf variable Lohnkosten entfällt f : prozentualer Anteil des Preises, der auf Fixkosten entfällt (100% - v)
Der prozentuale Lohnkostenanteil (v) wird der Aufschlüsselung des kalkulatori- schen Stundenverrechnungssatzes der entsprechenden Leistung entnommen. 5. Bei tariflichen Lohnsenkungen oder Senkungen der gesetzlich vorgeschriebenen Personalnebenkosten ist der AN verpflichtet, ab deren Inkrafttreten die eingetrete- nen Lohnersparnisse einschließlich einer evtl. Änderung der Zuschlagsätze von den angebotenen Einheitspreisen abzuziehen.
§ 16 Änderungen des Leistungsumfanges
- Der AG behält sich vor, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben dem jeweiligen Bedarf entsprechend jederzeit einzelne Positionen der Leistungsbeschreibung und Preisblätter auszuklammern sowie die Anzahl der Reinigungen zu erhöhen oder zu vermindern. Des Weiteren behält sich der AG vor, einzelne Positionen der Leistungsbeschreibung und Preisblätter zu anderen Zeiten ausführen zu lassen.
- Der AG kann bei größeren Bau- und Renovierungsarbeiten oder anderen ver- gleichbaren Anlässen vom AN Mehrarbeit im Rahmen der Leistungsfähigkeit des AN verlangen. Er kann den Zeitpunkt der Mehrarbeit – auch kurzfristig – unter
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Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie dem Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmen. 3. Ordnet der AG Mehrarbeit an oder ergibt sich aus sonstigem Grunde die Notwen- digkeit der Ausführung neuer oder geänderter Leistungen, so ist der AN verpflich- tet, etwaige hieraus resultierende Mehrkosten bzw. Mehrvergütungsansprüche des AN vor Ausführung der (geänderten) Leistung – in Form eines Nachtragsan- gebotes – mitzuteilen. Das Entgelt für die neue oder geänderte Leistung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten. 4. Ist dem AN erkennbar, dass Flächen nicht genutzt werden und eine vertragsge- mäße Reinigung somit nicht erforderlich ist, verpflichtet er sich, dem AG hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. In solchen Fällen, in denen in der Folge zeit- weilig der betreffende Bereich nicht gereinigt wird, kann keine Abrechnung erfol- gen. 5. Während einer Pandemie werden die Leistungsbeschreibungen für die Dauer der Pandemie ausgesetzt. Die Reinigung wird in diesem Fall gemäß den Hygieneplä- nen des zuständigen Gesundheitsamtes bzw. des AG und angepassten Preisblät- tern und Leistungsbeschreibungen durchgeführt. 6. Sollten durch die besonderen Umstände der Pandemie Räume oder Gebäudeteile nicht mehr oder zeitweilig in geringerem Umfang als im Normalbetrieb gereinigt werden, so entfällt für die Dauer der entsprechenden behördlichen Anordnung o- der für die Dauer der pandemiebedingten Einschränkungen die Pflicht des AG zur Zahlung der vereinbarten Vergütung in dem Umfang, der den entfallenden Reini- gungsleistungen entspricht. Ebenfalls entfällt für den AN die Verpflichtung zur Rei- nigung in dem Umfang, der den entfallenden Reinigungsleistungen entspricht. 7. Absatz 5 gilt entsprechend, wenn aus anderen als pandemiebedingten Fällen hö- herer Gewalt oder besonderer Vorkommnisse (z.B. wegen Schädlingsbekämp- fung) Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen geschlossen werden müssen.
§ 17 Vertragsdauer
- Dieser Vertrag tritt am 01.01.2027 in Kraft und endet am 31.12.2028.
- Das Vertragsverhältnis verlängert sich danach maximal zweimal automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Parteien zuvor mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt hat.
§ 18 Kündigung
- Es wird eine 6-monatige Probezeit vereinbart. In dieser Zeit kann der AG mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen den Auftrag schriftlich kündigen, wenn die beauf- tragten Leistungen nicht vollständig oder nicht anforderungsgerecht erbracht wer- den oder sich herausstellt, dass im Angebot des AN falsche Angaben gemacht wurden („Probezeitkündigung“). Zur Wahrung der Frist genügt der Zugang der Kündigung beim AN binnen der ersten 6 Monate. Hieraus entstehende Schäden und Kosten des AN, insbesondere entgangenen Gewinn, ersetzt der AG nicht.
- Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund, der den AG zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbeson- dere vor,
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a) wenn der AN die übernommenen Leistungen nicht zu dem vom AG benannten Zeitpunkt beginnt oder sonst verspätet oder nicht in der dem Vertrag entspre- chenden Art und Weise erbringt und trotz schriftlicher Mahnung mit Nachfrist- setzung nicht Abhilfe schafft. b) bei fortdauernder Unzuverlässigkeit des AN oder seines Personals. c) wenn der AN seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bezie- hungsweise ein vergleichbares Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. d) wenn der AN in mindestens drei Fällen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten gegen eine Verpflichtung aus § 3, § 6, § 7, § 8 Abs. 1 und 8, § 9 Abs. 2 oder 3 dieser Vertragsbedingungen verstößt. e) wenn der AN entgegen § 10 Abs. 5 dieser Vertragsbedingungen den Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrages dem AG trotz Mahnung mit Nachfristset- zung nicht schriftlich nachweist. f) wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen vorliegen, bei denen es dem AG nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Schwerwiegende Gründe können sowohl in den allgemeinen Verhältnissen als auch in dem Verhalten des AN liegen. Die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bleibt unberührt. Der AG kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. In den vorgenannten Fällen ist der AG nach seinem Ermessen auch zur Teilkün- digung des Vertrages für die vom Kündigungsgrund betroffenen Objekte berech- tigt. 3. Die Kündigungsregelungen der Absätze 1 bis 2 lassen ein Kündigungsrecht des AG als Besteller nach Maßgabe des § 648 BGB unberührt. 4. Der AG kann den Vertrag ferner für einzelne Objekte jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen, wenn das Objekt von ihm - vorübergehend oder auf Dauer - nicht genutzt wird. Sollten nur Teile des Objektes nicht mehr genutzt werden, kann - und auf Verlangen des AN muss - die Kündigung auf diese Teile beschränkt werden. 5. Schadenersatzansprüche des AN im Falle der Kündigung sind, soweit nicht zwin- gendes Recht entgegensteht, ausgeschlossen. 6. Der aus einer fristlosen Kündigung nach Absatz 2 dem AG entstandene Schaden ist durch den AN zu ersetzen. 7. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 19 Prüfung der Unterlagen
- Der AN ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Vertragsunterlagen zu prüfen und sich über die Anforderungen im Objekt durch Ortsbesichtigung Klarheit zu ver- schaffen.
- Die Reinigungsgruppen, -flächen und -intervalle sind in den Preisblättern abge- druckt. Abweichungen nach Art und Größe dieser Angaben können nur berück-
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sichtigt werden, wenn sie mehr als 5% des Aufmaßes des jeweiligen Gesamtge- werkes betragen und spätestens 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich gel- tend gemacht werden. 3. Evtl. Unstimmigkeiten in den Vertragsunterlagen sind dem AG unverzüglich anzu- zeigen.
§ 20 Vertragsbestandteile
Neben den Bestimmungen dieses Vertrages gelten a) die Vergabeunterlagen in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Fassung, insbesondere die Dokumente „Preisblätter“, „Leistungsbeschreibung“ und „Leistungsverzeichnisse“ b) das Angebot des AN inklusive aller Nachweise und Erklärungen, c) die Besonderen Vertragsbedingungen nach dem Tariftreue- und Vergabege- setz des Landes Brandenburg (TVgG BRB) d) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), e) die Regelungen, insbesondere die des Werkvertragsrechts, des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die o.g. Bedingungen gelten, soweit sie widersprüchlich sind, keine Regelung enthal- ten oder unwirksam sein sollten, nacheinander. Andere Bedingungen des AN haben für den AG keine Rechtsverbindlichkeit.
§ 21 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache
-
Für den vorliegenden Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
-
Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit die- sem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des AG, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 ZPO vorlie- gen. Der AG ist allerdings berechtigt, jedes ansonsten zuständige Gericht an- zurufen.
-
Die Vertragssprache ist deutsch.
§ 22 Vollständigkeit und Schriftlichkeit, Salvatorische Klau-
sel
-
Die vorliegende Vereinbarung stellt nebst den Inhalten der Ausschreibung und des Angebots des AN die vollständige Absprache zwischen den Vertragspar- teien dar. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftfor- merfordernis. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsklauseln tritt diejenige Regelung, die gesetzlich zu- lässig ist und der Absicht der Vertragspartner und dem wirtschaftlichen Zweck
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dieses Vertrages entspricht. Entsprechendes gilt auch für eventuell auftretende Lücken des Vertrages.
§ 23 Ersatzbeauftragung bei vorzeitiger Vertragsbeendi-
gung
- Überprüfungsklausel
Die nachfolgende Regelung stellt eine Überprüfungsklausel im Sinne des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 Buchst. a GWB dar und bestimmt die Voraus- setzungen, unter denen ein nachrangig platzierter Bieter des ursprünglichen Verga- beverfahrens den bisherigen Auftragnehmer hinsichtlich der noch ausstehenden Leistungen eines Loses ersetzen kann.
- Voraussetzungen
Wird das Vertragsverhältnis über ein Los vor Ablauf der vorgesehenen Vertragslauf- zeit vollständig und endgültig wirksam beendet, kann die Gemeinde Panketal unter den nachfolgenden Voraussetzungen eine Ersatzbeauftragung vornehmen:
Die noch ausstehenden Leistungen sind Bestandteil des ursprünglich ausgeschriebe- nen Auftragsgegenstands des betroffenen Loses. Der Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags bleibt unverändert. Eine über die in den ursprünglichen Vergabe- und Vertragsunterlagen vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten hinausgehende wesentliche Änderung des Leistungsum- fangs oder der sonstigen Vertragsbedingungen erfolgt nicht. Der betreffende Bieter erfüllt zum Zeitpunkt der Ersatzbeauftragung weiterhin die ur- sprünglich festgelegten Eignungsanforderungen und es liegen keine maßgeblichen Ausschlussgründe vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, die hierfür erforderlichen Er- klärungen und Nachweise erneut anzufordern. Die noch ausstehenden Leistungen können auf Grundlage des ursprünglichen Ange- bots des betreffenden Bieters und der ursprünglichen Vergabe- und Vertragsbedin- gungen übernommen werden.
Teilkündigungen einzelner Objekte oder einzelner Teilleistungen lösen die vorste- hende Ersatzbeauftragungsmöglichkeit nicht aus.
Die Regelung begründet selbst kein Recht zur Kündigung, zum Rücktritt oder zu ei- ner sonstigen vorzeitigen Beendigung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses.
- Reihenfolge der Bieter
Die Ersatzbeauftragung erfolgt ausschließlich entsprechend der für das jeweils be- troffene Los im ursprünglichen Vergabeverfahren festgestellten Wertungsreihenfolge.
Zunächst wird der nächstplatzierte Bieter mit wertbarem Angebot angesprochen. Lehnt dieser die Übernahme ab oder liegen die Voraussetzungen für seine Beauftra- gung nicht vor, kann der jeweils nächstplatzierte Bieter entsprechend der ursprüngli- chen Wertungsreihenfolge angesprochen werden.
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- Preise, Vertragsbedingungen und Vertragslaufzeit
Die Ersatzbeauftragung erfolgt auf Grundlage der Preise und sonstigen maßgebli- chen Bedingungen des im ursprünglichen Vergabeverfahren für das betroffene Los abgegebenen Angebots des jeweils angesprochenen Bieters. Vertraglich vorgese- hene Preisänderungsregelungen bleiben unberührt und werden entsprechend be- rücksichtigt.
Eine Neuverhandlung der Preise oder sonstiger wesentlicher Angebots- oder Ver- tragsbedingungen findet nicht statt.
Der nachrückende Auftragnehmer übernimmt ausschließlich die zum Zeitpunkt des Auftragnehmerwechsels noch ausstehenden Leistungen für die verbleibende Ver- tragslaufzeit. Noch nicht in Anspruch genommene Verlängerungsmöglichkeiten blei- ben im ursprünglich vorgesehenen Umfang bestehen.
- Keine Verpflichtung zur Ersatzbeauftragung
Der angesprochene Bieter ist nicht zur Übernahme der noch ausstehenden Leistun- gen verpflichtet.
Die Gemeinde Panketal ist nicht verpflichtet, von der Überprüfungsklausel Gebrauch zu machen. Sie kann stattdessen ein neues Vergabeverfahren über die noch ausste- henden Leistungen durchführen.
Ein Anspruch eines Bieters auf Ersatzbeauftragung besteht nicht.
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