L_D_VLL_Komm_D_ZVB_EU.pdf

Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung für die Ludwig-Guttmann-Schule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 19:06 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.tender24.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Komm EU (D) ZVB (Zusätzliche Vertragsbedingungen für Dienstleistungen)

Zusätzliche Vertragsbedingungen für Dienstleistungen

  • Ausgabe 2023 -

Inhaltsübersicht

1 Rangfolge der Vertragsbestandteile Abnahme 2 Art und Umfang der Leistungen Abrechnung 3 Bedarfspositionen Nachweis des Gewichts 4 Technische Regelwerke Rechnungen 5 Änderung der Leistung Leistungen nach Stundenlohnverrechnungssätzen 6 Güteprüfung Zahlungen

  • frei - Überzahlungen Ausführungsunterlagen - frei - 9 Ausführung der Leistungen Sicherheitsleistung Unterauftragnehmer Bürgschaften
  • frei - Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
  • frei -

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )3202 iaM( BVZ )D( UE mmoK

negnutsieltsneiD rüf negnugnidebsgartreV ehcilztäsuZ 0.094/540.06 13 14 15 16 17 18 7 19 8 20 21 10 22 11 23 12

Hinweis Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

1 Rangfolge der Vertragsbestandteile (§ 1) Bei Widersprüchen innerhalb der Leistungsbeschreibung gelten nacheinander:

  • Das Leistungsverzeichnis
  • Allgemeine Beschreibung der Dienstleistungen
  • Pläne/Zeichnungen

2 Art und Umfang der Leistungen (§ 1) Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zu Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.

Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

3 Bedarfspositionen (§ 1) Sind im Leistungsverzeichnis für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung trifft der Auftraggeber i.d.R. nach Auftragserteilung.

4 Technische Regelwerke In den Vertragsunterlagen genannte DIN-Normen sind in der drei Monate vor dem Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung maßgebend.

5 Änderung der Leistung (§ 2) Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitzuzeilen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

6 Güteprüfung (§ 12) Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.

7 - frei -

8 Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

9 Ausführung der Leistungen (§ 4) Der Auftraggeber kann sich über die vertragsmäßige Ausführung der Leistung unterrichten.

Seite 1 von 3

Komm EU (D) ZVB

11 - frei -

Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen.

14

  • Bruttogewicht (B),
  • Nettogewicht (N),
  • Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen).

Die Originale der Wiegescheine erhält der Auftraggeber, die bestätigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z. B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe, kann der Nachweis des Gewichts durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgen.

Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  • Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt.

  • Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttogewicht tritt das Nettogesamtgewicht des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge). )3202 iaM( BVZ )D( UE mmoK

negnutsieltsneiD rüf negnugnidebsgartreV ehcilztäsuZ 0.094/540.06 13

Abrechnung (§ 15)

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR 10 Unterauftragnehmer (§ 4) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers in Textform bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 einzuholen.

12 - frei -

Abnahme (§ 13)

Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftragsgeber über

  • bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle,
  • bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

Die Originale der Aufmaßblätter, Liefer-/Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.

15 Nachweis des Gewichts (§ 15) Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist der Verbrauch durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage laufend nachzuweisen. Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben enthalten:

  • Lieferwerk,
  • Verwendungsstelle,
  • Bezeichnung des Wägegutes,
  • Nummer des Wiegescheins,
  • Datum und Uhrzeit der Wägung,
  • Taragewicht (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT),

Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Auftragnehmer abzuzeichnen und unverzüglich in doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber zu übergeben.

  • Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu unterschreiben.

Der Auftraggeber kann stichprobenartig das Gewicht einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung).

Hierbei ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht vergütet. Andere Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber vergütet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen.

Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug.

Seite 2 von 3

Komm EU (D) ZVB 16 Rechnungen (§ 15) Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistungen gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

17 Leistungen nach Stundenlohnverrechnungssätzen (§ 16) Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenlohnverrechnungssätzen arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen

  • das Datum
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes bzw. der Leistungsstelle,
  • die Art der Leistung

Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )3202 iaM( BVZ )D( UE mmoK

negnutsieltsneiD rüf negnugnidebsgartreV ehcilztäsuZ 0.094/540.06

  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
  • die Gerätekenngrößen enthalten. Die Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.

18 Zahlungen (§ 17) Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Autraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Die gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

19 Überzahlungen (§ 17) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.

Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.

20 - frei -

21 Sicherheitsleistung (§ 18) Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche.

22 Bürgschaften (§ 18) Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 18 Nr. 4 Abs. 1 Halbsatz 2 VOL/B). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärungen des Bürgen:

" - Der Bürge … [Name und Anschrift des Bürgen] … übernimmt hiermit für den Auftraggeber die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.

Er verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von … [Betrag] … Euro an den Auftraggeber zu zahlen.

  • Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
  • Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."

Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

23 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Seite 3 von 3

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung