Anlage 6_Leistungsbeschreibung GR Los 2.docx

Unterhalts-, Bedarfs- und Glasreinigung in Stuttgart

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 09:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Inhaltsverzeichnis

1. Leistungsbeschreibung 2

2. Aufmaß 3

3. Glas- und Rahmenreinigung (inkl. Oberlichter) 4

4. Zusätzlicher Reinigungsbedarf (Bedarfsreinigung) 4

5. Generelle Durchführungsbestimmungen 5

Leistungsbeschreibung

    1. Umfang und Zeiten der Reinigungsarbeiten

Zweimal jährlich zwischen Mitte April und Mitte Mai sowie zwischen Mitte Oktober und Mitte November erfolgt eine Reinigung von Glas, Rahmen sowie Falzen einseitig, wie im Preisblatt im Tabellenblatt „Kalkulationstabelle“ angegeben.

Die Reinigungsarbeiten sind montags bis freitags (ohne Feiertage) in der Zeit von 16:00 – 20:00 Uhr durchzuführen.

Die Reinigungsarbeiten sind mindestens 4 Wochen vor Beginn zu terminieren. Der Auftragnehmer (nachfolgend AN) hat den Reinigungsablauf (die Planung der Reinigung) an den jeweiligen Bauteilen mit den Auftraggeberinnen (nachfolgend AG) abzustimmen. Es ist ein Zeitplan (wann wird wo was gereinigt und wie lange) vorzulegen und dann entsprechend einzuhalten.

Allgemeine Grundsätze und Anforderungen

Folgende Grundsätze sind bei der Erfüllung der Leistungen unbedingt zu berücksichtigen:

      • Sicherstellen der Nutzerzufriedenheit
      • Sicherstellen einer gepflegten Optik der Gebäude und Anlagen
      • Der AN sorgt für eine besonders sorgfältige und fachgerechte Ausführung der Reinigungsdienste.

Im Zuge der Leistungserbringung ist zudem besonders zu beachten:

      • Die Fensterbänke und Geräteverkleidungen dürfen nicht betreten werden.
      • An den raumseitigen Laibungen, dem Sturz und der Fensterbank dürfen nach Reinigung keine Wasserflecke oder sonstige Verfärbungen zurückbleiben.
      • Leitern o. ä. sind grundsätzlich nicht gegen Glas, sondern nur an den Profilrahmen anzulehnen.
      • Das Reinigungswasser ist regelmäßig zu wechseln.
      • Es darf nur unbeschädigtes Hilfswerkzeug benutzt werden.
      • Die Reinigungsabläufe sind vor Reinigungsbeginn mit den AG abzustimmen.
      • Findet das Reinigungspersonal Schäden vor oder verursacht solche, so sind diese den AG vom Vorarbeiter des AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
      • Es ist die Verkehrssicherungspflicht zu beachten.

Mit Vergabe der Reinigungsarbeiten sind folgende Auflagen bindend vorgeschrieben:

      • Die Glas- und Rahmenreinigung und Reinigung der Oberlichter hat nach den Grundsätzen des Gebäudereinigerhandwerks zu erfolgen.
      • Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung entstehen, gehen zu Lasten des AN.
      • Aufhängungen, Bohrungen, Befestigungen etc. an und im Gebäude sind nur mit Genehmigung der AG zulässig.

Die Reinigung ist so durchzuführen, dass die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes eingehalten werden. Die Ausführung hat so zu erfolgen, dass die zu reinigenden Flächen und auch andere Bauteile sowie sonstige Oberflächen der Raumausstattung und -einrichtung nicht beschädigt oder verschmutzt werden. Durch die Reinigung verschmutzte Oberflächen, angrenzende Bauteile und sonstige Teile der Raumausstattung sind ggf. streifenfrei zu reinigen.

Kostenanpassungen durch Mehrung oder Minderung des Leistungsumfangs erfolgen linear. Der vertraglich vereinbarte Stundenverrechnungssatz wird als Grundlage herangezogen.

Die Kosten für das Aufsichtspersonal sind in den Stundensatz für die Glasreinigung einzukalkulieren.

Aufmaß

Die AG stellt dem AN ein aktuelles Aufmaß der Fensterflächen zur Verfügung. Das Aufmaß sowie die Abrechnung der Leistungen erfolgen auf Basis der Quadratmeter-Nettogrundflächen (bzw. Glasflächen) gemäß den technischen Bestimmungen der ‚Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereiniger-Handwerk‘ (Herausgeber: Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks).

Ergänzend gelten für das Vergabeverfahren und die Vertragsabwicklung die Bestimmungen der VgV sowie des BGB.“

Der Auftragnehmer hat für sein Reinigungspersonal entsprechende Arbeitspläne zu erstellen und der AG auf Anforderung vorzulegen. Es muss klar erkennbar sein, wann welche Flächen gereinigt werden und somit für die AG kontrollierbar sind.

Glas- und Rahmenreinigung (inkl. Oberlichter)

    1. Die Glas- und Rahmenflächen sind einseitig (raumseitig) zu reinigen.
    2. Die Glas- und Rahmenreinigung umfasst die Nassreinigung der Glasflächen, sämtliche beweglichen und feststehenden Rahmenelemente (Blendrahmen, Flügelrahmen, Brüstungsbleche, Sprossen, Pfosten, Riegel) und raumseitig und die Rahmenreinigung inkl. Falze, Beschläge und sonstigen Konstruktionsteilen.

Die Bedienelemente wie Griffe und Gestänge sind zweimal jährlich zu reinigen.

    1. Die Glasflächen sind nach den Rahmen zu reinigen. Abschließend ist streifenfrei nachzutrocknen.
    2. Die Reinigungsflotte ist regelmäßig zu wechseln.
    3. Hartnäckige Verschmutzungen auf Glas- und Rahmenflächen, z. B. Bemalungen, Klebstoffe, Folien, Verkrustungen und Beläge sind in geeigneter Weise zu entfernen, ohne jedoch die Glas- und Rahmenflächen zu beschädigen.
    4. Nach der Reinigung müssen die Glas- und Rahmenflächen frei von haftenden Verschmutzungen, Staub, Schlieren und Wasserflecken sein.
    5. Verschmutzungen, die bei der Glasreinigung auf Fensterbänken, Mobiliar oder Bodenbelägen entstehen, sind durch den AN zu seinen Lasten zu entfernen. Empfindliche Bodenbeläge sind abzudecken.
    6. Für die Reinigung der Flächen ohne Öffnungsmöglichkeit hat der AN alle Maßnahmen zu ergreifen, damit die Reinigungsarbeiten unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften ausgeführt werden können.

Zusätzlicher Reinigungsbedarf (Bedarfsreinigung)

    1. Über die reguläre Glas- und Rahmenreinigung hinaus ist die Beauftragung von Bedarfsreinigungen möglich.
    2. Bedarfsreinigung ist die zusätzliche Reinigung von einzelnen Glas- und Rahmenflächen sowie Oberlichtern nach Erfordernis.
    3. Eine Bedarfsreinigung nach 4. wird durch die AG separat beauftragt und auf Grundlage des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes abgerechnet. Bedarfsreinigungen sind in Absprache mit der AG nach Möglichkeit auch an Wochenenden auszuführen. Gegebenenfalls anfallende Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden gemäß Rahmentarifvertrag für die Gebäudereinigung vom 31.10.2019 in Verbindung mit den Bestimmungen des Lohntarifvertrages vom 15. November 2024 für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung gesondert vergütet. Für die Zusatzleistungen ist ein vom AN gegengezeichneter Arbeitsbeleg zu erstellen, welcher als Anlage zur Rechnung dient.

Generelle Durchführungsbestimmungen

Allgemeines

      1. Der AN verpflichtet sich, die zu erbringenden Leistungen fachgerecht so auszuführen, dass die dienstlichen Belange nicht gestört werden.
      2. Die zu erbringenden Reinigungsleistungen müssen den anerkannten Grundsätzen und Regeln des Gebäudereinigerhandwerks entsprechen.
      3. Der AN ist verpflichtet, die Reinigungsarbeiten fachgerecht und unter Verwendung von geeigneten Maschinen, Geräten und Reinigungsmitteln durchzuführen. Die Auswahl der Reinigungsmittel, Geräte und Maschinen und die Bestimmung der anzuwendenden Reinigungsverfahren bleiben im Rahmen des Leistungsverzeichnisses dem AN überlassen. Liegen Pflegeanleitungen vor, so sind diese zu beachten. Reinigungsmittel und Reinigungsverfahren, die die zu reinigenden Flächen und die Einrichtungsgegenstände beschädigen können, dürfen nicht verwendet werden. Die AG können die Anwendung von bestimmten Reinigungsverfahren, Reinigungsmitteln, Reinigungsgeräten und Maschinen in besonders begründeten Fällen verlangen oder untersagen. Es wird zudem auf die Regelungen der Ziffer 6 des Vertrages verwiesen.
      4. Nach beendeten Reinigungsarbeiten sind alle verwendeten Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Hilfsmittel immer an die dafür vorgesehenen Stellen zu verbringen. Der AN hat für Ordnung und Sauberkeit in den zur Verfügung gestellten Räumen Sorge zu tragen.

Strom, Licht und Wasser

      1. Das zur Reinigung bzw. zur Erbringung der Leistung notwendige kalte und warme Wasser sowie den Strom stellen die AG unentgeltlich zur Verfügung. Der AN hat dabei auf einen sparsamen Energie- und Wasserverbrauch zu achten.
      2. Licht darf nur in den gerade zu reinigenden Räumen eingeschaltet werden. Wasserhähne sind unmittelbar nach Gebrauch zuzudrehen. Nach Abschluss der Reinigungsarbeiten sind alle Fenster und Türen zu schließen und das Licht auszuschalten. Sofern es sich um die Reinigung abgeschlossener Räume handelt, sind diese unmittelbar nach der Reinigung wieder zu verschließen. Alle Einrichtungsgegenstände sind an ihren ursprünglichen Ort zu stellen.

Maschinen, Geräte und Hilfsgeräte

Alle für die Reinigungsarbeiten bzw. Dienstleistungen benötigten Maschinen, Geräte und Reinigungs- und Pflegemittel stellt der AN. Für Bereiche, die nicht vom Boden aus gereinigt werden können, sind von dem AN erforderliche Hilfsgeräte, wie Leitern, Tritte, Gerüste und Hubsteiger unter Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitzustellen. Die Kosten hierfür sind in „Anlage 4_Kalkulationstabellen_Glasreinigung_Los 2“ in der ersten Arbeitsmappe „Kalkulation Glas“ in Spalte L „Kosten Zugangstechnik“ und/oder im vertraglich vereinbarten Stundenverrechnungssatz einzukalkulieren.

Einhaltung der Sicherheitsvorschriften

      1. Der AN hat alle für das Reinigungsobjekt geltenden allgemeinen und spezifischen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften zu beachten. Der AN hat vor erstmaligem Arbeitseinsatz für eine entsprechende Einweisung des gesamten Reinigungspersonals Sorge zu tragen und dies schriftlich nachzuweisen.
      2. Die Dienstleistungen sind nach wirtschaftlichen, betrieblichen und ökologischen Erfordernissen unter Einhaltung der für das Gewerk gültigen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und Bestimmungen, den jeweils gültigen allgemeinen anerkannten Regeln, Arbeitsmedizin und Hygiene, sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, den Herstellerangaben und unter Beachtung der Besonderheiten des Objektes durchzuführen.

Aufsichtspersonal

Bezüglich der Anforderungen an das Aufsichtspersonal wird auf Ziffer 5 des Vertrags verwiesen.

Personal

Diesbezüglich wird auf Punkt 9.9. der Leistungsbeschreibung UHR BR (Anlage 5) verwiesen sowie auf Ziffer 5 des Vertrags verwiesen.

Zugangskartenverwaltung und Sicherungsmaßnahmen im Gebäude

Bezüglich der Anforderungen an die Zugangskartenverwaltung und Sicherungsmaßnahmen im Gebäude wird auf Ziffer 14 des Vertrags verwiesen.

Qualitätsmanagement

Für die Beurteilung der Qualität bzw. der Tätigkeiten für die einzelnen Leistungen wird auf die dezidierte Auflistung im Vertrag unter Punkt 10 (Auftragserfüllung) verwiesen.

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