Anlage 5_Leistungsbeschreibung_UHR-BR_V2.docx

Unterhalts-, Bedarfs- und Glasreinigung in Stuttgart

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 09:46 (Europe/Berlin)

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Inhaltsverzeichnis

1. Leistungsbeschreibung 2

2. Leistungszeiten 3

3. Näheres zur Unterhaltsreinigung 4

4. Näheres zu Bedarfsreinigungen 4

5. Reinigungshäufigkeit und Reinigungstage 5

6. Raumgruppen und Leistungswerte 5

7. Leistungsverzeichnis 6

8. Definition der Reinigungsarten 6

9. Generelle Durchführungsbestimmungen 6

10. Qualitätsmanagement 11

1. Leistungsbeschreibung

1.1. Die zu erbringenden Reinigungsleistungen sind:

  • die Unterhaltsreinigung,
  • die Bedarfsreinigung

an dem nachfolgenden Standort der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT) sowie der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) in der Nauheimer Straße 98 in Stuttgart

1.2. Allgemeine Grundsätze und Anforderungen

Der Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) erbringt Dienstleistungen im Bereich des infrastrukturellen Gebäudemanagements entsprechend dem Bedarf in der jeweiligen Liegenschaft zu den vertraglich vereinbarten Konditionen.

Die Reinigungsleistung umfasst die regelmäßige Unterhaltsreinigung. Daneben sind Bedarfsreinigungen nach ausdrücklicher Beauftragung durch die Auftraggeberin (nachfolgend AG) durchzuführen.

Folgende Grundsätze sind bei der Erfüllung der Leistungen unbedingt zu berücksichtigen:

  • Sicherstellen der Nutzerzufriedenheit, vgl. Punkt 9 dieser Leistungsbeschreibung
  • Sicherstellen einer gepflegten Optik der Gebäude und Anlagen
  • Der AN sorgt für eine besonders sorgfältige und fachgerechte Ausführung der Reinigungs- und Pflegeleistungen.

Die Ermittlung eines Preises für die o. g. Leistungen basiert auf einem kalkulatorischen Mengengerüst. Dieses Mengengerüst stellt eine Schätzung des aus heutiger Sicht zu erwartenden Umfangs an Dienstleistungen ohne Einzelaufträge für die Bedarfsreinigung dar. Die konkret beauftragten Volumina können hiervon abweichen. Ein Anspruch auf Leistungsabnahme des kalkulatorischen Mengengerüstes besteht nicht.

Die in den entsprechenden Anlagen angegebenen Preise müssen alle anfallenden Kosten, wie z. B. Lohn-, Lohnneben-, Regie-, Material-, Maschinen-, Fahrzeug- und Gerüstkosten sowie alle für die Reinigung, Versorgung und Entsorgung notwendigen Kosten enthalten. Hierzu zählen auch die Kosten für das Einholen erforderlicher Genehmigungen.

Kostenanpassungen durch Mehrung oder Minderung des Leistungsumfangs erfolgen linear. Der vertraglich vereinbarte Stundenverrechnungssatz sowie die vereinbarten Einheitspreise (bei der Sonderreinigung) werden als Grundlage herangezogen.

Für die Abrechnung gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks.

Mit Vergabe der o. g. Reinigungsleistungen sind folgende Auflagen bindend vorgeschrieben und von dem AN einzuhalten:

  • Die Reinigungsleistungen haben nach den Grundsätzen des Gebäudereinigerhandwerks zu erfolgen.
  • Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung entstehen, gehen zu Lasten des AN.
  • Aufhängungen, Bohrungen, Befestigungen etc. an und im Gebäude sind nur mit Genehmigung der AG zulässig.
  • Beachtung der Aspekte der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit.

1.3. Zu reinigende Flächen

Die zu reinigenden Flächen sind aus der Anlage 3 des Standortes zu entnehmen.

Die vom AN zu reinigenden Räume umfassen folgende Flächen:

  • Büroflächen im EG bis 4. OG mit einer Fläche von insgesamt ca. 11.907,80 m²
  • Terrassen- und Balkonflächen im EG sowie 2. und 4. OG mit einer Fläche von insgesamt ca. 80,92 m²
  • Lagerflächen im gesamten Haus mit einer Fläche von insgesamt ca. 1.525,78 m²

Besonderer Hinweis:

Die Immobilie ist unter anderem auch von der PBeaKK angemietet. Aufgrund einer zwischen BAnst PT und PBeaKK getroffenen Vereinbarungen, sind die Flächen der PBeaKK im Raumbuch (Anlage 3) separat erfasst. Die Rechnungsstellungen sind vom AN separat vorzunehmen (siehe Vertrag Kapitel 8).

1.4. Beschädigungen und Verunreinigungen

Bodenbeläge, Einrichtungsgegenstände, Elektro- und EDV-Geräte sowie Akten und Bücher sind durch den AN vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen. Der AN ist zur sofortigen unentgeltlichen Beseitigung der von seinen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen verpflichtet.

2. Leistungszeiten

2.1. Ausführungszeiten der Unterhaltsreinigung

Die Unterhaltsreinigung ist montags bis freitags (ohne Feiertage und arbeitsfreie Tage) in folgenden Zeitfenstern durchzuführen:

  • 16:00 – 20:00 Uhr

2.2. Ausführungszeiten von Bedarfsreinigungen

Bedarfsreinigungen und Sonderreinigungen sind grundsätzlich außerhalb der regulären Unterhaltsreinigung durchzuführen und bedürfen der vorherigen Beauftragung durch die AG. Ausnahmen in Bezug auf die Ausführungszeit behalten sich die AG vor.

2.3. Ausführungsanforderungen

Die Reinigung ist so durchzuführen, dass der Dienstbetrieb nicht gestört wird. Es kann vereinbart werden, dass zwischen AG und AN eine regelmäßige Abstimmung stattfindet.

3. Näheres zur Unterhaltsreinigung

3.1. Leistungserbringung

Zur regelmäßigen Unterhaltsreinigung gehören die fachgerechte Reinigung und Pflege aller Flächen und Gegenstände, die sich im Gebäude befinden. Die Reinigung ist entsprechend dem Leistungsverzeichnis (Anlage 5a) auszuführen.

Die zu reinigenden Flächen ergeben sich aus dem Raumflächenverzeichnis, s. Anlage 3 Preisblatt.

Alle Bodenflächen sind unter Wegrücken der beweglichen Einrichtungsgegenstände, ausgenommen schwer zu bewegender Gegenstände (bspw. Schreibtische, Schränke, Regale), zu reinigen.

3.2. Revierpläne

Der AN hat den AG 21 Tage nach Zuschlagserteilung Ablaufpläne (Revierpläne) vorzulegen, aus denen hervorgeht, in welchen Gebäudebereichen (Reviere) entsprechend dem Leistungsverzeichnis (Anlage 4a) unter Angabe des Zeitpunktes (Wochentage bei 2-mal und 1-mal wöchentlich, Woche und Wochentag bei 4-mal, 2-mal und 1-mal monatlich, Kalenderwoche bei vierteljährlich und jährlich) gereinigt wird. Bei vierteljährlicher und jährlicher Reinigung ist zusätzlich bis spätestens 10 Arbeitstage von Beginn der Ausführung der Starttag mit den AG abzustimmen.

4. Näheres zu Bedarfsreinigungen

Über die reguläre Unterhaltsreinigung hinaus ist die Beauftragung von Bedarfsreinigungen möglich.

4.1. Bedarfsreinigungen sind:

Reinigung von Räumen außerhalb der laufenden Unterhaltsreinigung bei zusätzlichem Bedarf.

Es sind erfahrungsgemäß 1000 Stunden/Jahr für Bedarfsreinigungen in der Liegenschaft einzuplanen.

Maßgeblich gehören zu den Bedarfsreinigungen:

  • Grundreinigung von Büroräumen
  • Grundreinigung nach Renovierungsarbeiten
  • Grundreinigung von Sanitärbereichen
  • Reinigung von Möbeln ab 1,60 m Höhe
  • Komplettreinigung von Schränken, Regalen, Spinden, Akustikelementen
  • Reinigung von Lagerbereichen und Technikräumen
  • Reinigung von Kühlschränken, Mikrowellen
  • Reinigung von Möbeln auf den Dachterrassen / Balkonen sowie des Briefkastens
  • Reinigung innenliegender Glaselemente und Fensterbänke
  • Reinigungsarbeiten, die infolge kleinerer baulicher Instandsetzungsarbeiten (z.B. Malerarbeiten) erforderlich werden
  • Teppichreinigung
  • Desinfizierende Reinigung
  • Reinigung „auf Regie“ - Innenbereiche (Die entsprechenden Flächen ergeben sich aus dem Raumbuch Anlage 3)
  • Reinigung „auf Regie“ – Dachterrasse (Die entsprechenden Flächen ergeben sich aus dem Raumbuch Anlage 3)
  • Weitere Reinigungsleistungen auf Anforderung der AG

4.2. Beauftragung

Bedarfsreinigungen werden durch die AG separat beauftragt und auf der Grundlage des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes für Bedarfsreinigungen abgerechnet.

Bedarfsreinigungen sind in Abstimmung mit den AG durchzuführen.

Die AG behalten sich allerdings das Recht vor, andere Arbeitszeiten anzuordnen, sofern es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Gegebenenfalls anfallende Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden gemäß § 3 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 in Verbindung mit den Bestimmungen des Lohntarifvertrages vom 15. November 2024 gesondert vergütet. Für die Zusatzleistungen ist ein vom AN gegengezeichneter Arbeitsbeleg zu erstellen, welcher als Anlage zur Rechnung dient.

5. Reinigungshäufigkeit und Reinigungstage

ReinigungshäufigkeitReinigungstage/Jahr
5Wöchentlich fünfmal (Montag bis Freitag, Ausführung am nächsten Werktag, wenn Feiertag oder arbeitsfreier Tag)250,5
2Wöchentlich zweimal104
1Wöchentlich einmal52
1MMonatlich einmal12
BBei Bedarf

Für die Kalkulation wird der Turnus Bodenarbeiten zu Grunde gelegt. Dies schließt nicht aus, dass Nebenleistungen (Obenarbeiten etc.) häufiger durchzuführen sind.

6. Raumgruppen und Leistungswerte

Die Raumgruppen und Leistungswerte ergeben sich aus den Angaben im Raumbuch (Tabellenblatt) und aus dem jeweils zum Los zugehörigen Preisblatt (Anlage 3).

7. Leistungsverzeichnis

Die beschriebenen Leistungen werden als Standardleistungen durchgeführt. Die Reinigungen umfassen die fachgerechte Reinigung und Pflege aller Gegenstände, die sich in den Räumen befinden.

Ausnahmen sind: Tatstaturen, EDV-Mäuse, Kommunikations- & Mediengeräte (Computer, Kopierer, Drucker etc.).

Im tabellarischen Leistungsverzeichnis (Anlage 5a Leistungsverzeichnis) sind die Tätigkeiten in Kurzform mit dem jeweiligen Turnus zur Raumgruppe angegeben.

8. Definition der Reinigungsarten

Die Beschreibung der Reinigungsarten, Reinigungsmethoden und Begriffsdefinitionen sind der Anlage 5b_Definition Reinigungsarten zu entnehmen.

9. Generelle Durchführungsbestimmungen

9.1. Allgemeines

Der AN ist verpflichtet, die Reinigungsarbeiten fachgerecht und unter Verwendung von geeigneten Maschinen, Geräten und Reinigungsmitteln durchzuführen. Die Auswahl der Reinigungsmittel, Geräte und Maschinen und die Bestimmung der anzuwendenden Reinigungsverfahren bleiben im Rahmen des Leistungsverzeichnisses dem AN überlassen. Liegen Pflegeanleitungen vor, so sind diese zu beachten. Reinigungsmittel und Reinigungsverfahren, die die zu reinigenden Flächen und die Einrichtungsgegenstände beschädigen können, dürfen nicht verwendet werden. Die AG kann die Anwendung von bestimmten Reinigungsverfahren, Reinigungsmitteln, Reinigungsgeräten und Maschinen in besonders begründeten Fällen verlangen oder untersagen. Es wird zudem auf die Regelungen der Ziffer 6 des Vertrages verwiesen.

Reinigungsflächen, die vorübergehend wegen größerer Instandsetzungen oder Bauarbeiten von dem AN nicht gereinigt zu werden brauchen, sind bei der Abrechnung in Abzug zu bringen. Der Abzug beginnt mit dem ersten Tag der Nichtreinigung und endet mit Rückgabe an die Unterhaltsreinigung.

Mehrarbeiten, die aufgrund stärkerer Verschmutzung, z. B. infolge kleinerer baulicher Instandsetzungen oder jahreszeitenbedingt erforderlich werden, gehören zur laufenden Unterhaltsreinigung und werden nicht gesondert vergütet.

9.2. Strom, Licht und Wasser

Das zur Reinigung bzw. zur Erbringung der Leistung notwendige kalte und warme Wasser sowie den Strom stellt die AG unentgeltlich zur Verfügung. Der AN hat dabei auf einen sparsamen Energie- und Wasserverbrauch zu achten.

Licht darf nur in den gerade zu reinigenden Räumen eingeschaltet werden. Wasserhähne sind unmittelbar nach Gebrauch zuzudrehen. Nach Abschluss der Reinigungsarbeiten sind alle Einrichtungsgegenstände an ihren ursprünglichen Platz zurückzustellen, Fenster und Türen sind zu schließen und das Licht ist auszuschalten. Maschinen, Geräte und Reinigungsmaterial sind nach beendeter Arbeit an die dafür vorgesehenen Lagerorte zu verbringen.

Sofern es sich um die Reinigung abgeschlossener Räume handelt, sind diese unmittelbar nach der Reinigung wieder zu verschließen.

9.3. Maschinen, Geräte und Hilfsgeräte

Alle für die Reinigungsarbeiten bzw. Dienstleistungen benötigten Maschinen, Geräte sowie Reinigungs- und Pflegemittel sind von dem AN zu stellen. Für Bereiche, die nicht vom Boden aus gereinigt werden können, sind von dem AN erforderliche Hilfsgeräte, wie Leitern und Tritte unter Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitzustellen. Die Kosten hierfür sind in den Stundenverrechnungssatz für die Unterhaltsreinigung einzukalkulieren.

Geräte und Materialien, die eine Schädigung der behandelten Flächen oder der Einrichtungen verursachen können, dürfen nicht verwendet werden. Dies ist vom AN zu prüfen und entsprechend umzusetzen. Die AG ist berechtigt, Verstöße zu reklamieren. Nach beendeten Reinigungsarbeiten sind alle verwendeten Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Hilfsmittel immer an die dafür vorgesehenen Stellen zu verbringen. Dafür hat der AN Sorge zu tragen. Verstöße können von der AG reklamiert werden.

Beim Saugen ist ein Industriesauger mit Hepa-Filter zu verwenden, welcher dem neuesten Stand der Technik entspricht und insbesondere bezüglich Lärmminimierung und Staubmilbenbeseitigung überdurchschnittliche Werte aufweist. Das Wohlbefinden der Mitarbeitenden der AG, welche unter einer Hausstaubmilbenallergie leiden, soll hierdurch gewährleistet werden.

Hierzu haben die von dem AN verwendeten Sauger mindestens folgende Referenzwerte einzuhalten:

Lautstärke bis zu 72dB, Abscheidegrad von mindestens H13.

Zur Aufbewahrung von Maschinen, Geräten und Reinigungsmaterial sowie zur Kleiderablage und zum Aufenthalt des Personals des AN, stellt die AG dem AN unentgeltlich Räumlichkeiten zur Verfügung. Der AN hat für Ordnung und Sauberkeit in den zur Verfügung gestellten Räumen zu sorgen.

Des Weiteren ist er für die Einhaltung der gesetzlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen für die Lagerung von Chemikalien verantwortlich.

Die Lagerung der zur Reinigung oder zu anderen Zwecken erforderlichen Chemikalien und Reinigungsmittel muss in Auffangwannen erfolgen, welche ein Fassungsvermögen von 110 % der zu lagernden Stoffe aufweisen.

9.4. Reinigungsverfahren/Reinigungsmittel

Bezüglich der Vorgaben zu Reinigungsverfahren und Reinigungsmitteln wird auf Ziffer 7 des Vertrags verwiesen.

Im Rahmen der Reinigung des Mietgegenstandes / des Objekts soll der AN aus mehreren gleich wirksamen Reinigungsverfahren jeweils das umweltschonendere Verfahren anwenden.

Nach Vorgabe aus dem Mietvertrag heraus sind für die regelmäßige Unterhaltsreinigung, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, nur ökologisch unbedenkliche Reinigungsmittel zu verwenden, d. h. solche, die mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder sonstigen Umweltsiegeln des Typs I im Sinne der ISO 14024 oder etwaigen Nachfolgeregelungen ausgezeichnet sind.

9.5. Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften

Bezüglich der Vorgaben zu Sicherheits- und Hygienevorschriften wird auf Ziffer 8 des Vertrags verwiesen.

9.6. Verbrauchsmaterial Waschräume und Teeküchen

Das Verbrauchsmaterial im Sanitärbereich (Toilettenpapier, Einmalhandtücher, Seife, Hygienebeutel) sowie für die Teeküchen (Einmalhandtücher) wird durch die AG zur Verfügung gestellt. Der AN übernimmt die Verteilung und teilt der AG rechtzeitig erforderliche Nachbestellungen mit. Darüber hinaus obliegt der AG die mit der Bereitstellung zusammenhängende Lagerverwaltung. Wege- und Rüstzeiten sind durch den AN einzukalkulieren.

9.7. Müllentsorgung

Die Unterhaltsreinigung beinhaltet auch die Leerung und Reinigung der Abfall- und Müllbehältnisse in allen Raumgruppen (Teeküchen, Sanitäranlagen, Büros, etc.). Desweitern ist die Bestückung der Abfall- und Müllbehältnisse mit Entsorgungsbeuteln und die fraktionsgerechte Verbringung der Abfälle an den zentralen Sammelplatz der Liegenschaft und das Einfüllen in die dafür bereitgestellten Behältnisse umfasst.

Dabei müssen wiederverwertbare Stoffe (z.B. Papier und Kunststoffe [DSD]) getrennt vom Restmüll gesammelt werden. Diese Dienstleistung wird nicht gesondert vergütet. Getrennt anfallende Papierabfälle sind getrennt einzusammeln, getrennt zu halten und getrennt in die bereitgestellten Altpapier-Sammelbehälter zu entsorgen, vgl. Abfallsatzung der jeweiligen Stadt. Dies gilt für alle Raumgruppen (Teeküchen, Sanitäranlagen, Büros, etc.)

Alle für die Abfallsammlung benötigten Müllbeutel und -säcke müssen in ausreichender Menge durch den AN zur Verfügung gestellt werden. Dies ist entsprechend einzukalkulieren.

Abfallsammlung/-entsorgung

Getrennt anfallende Papierabfälle sind getrennt einzusammeln, getrennt zu halten und getrennt in die bereitgestellten Altpapier-Sammelbehälter zu entsorgen, vgl. Abfallsatzung Stuttgart.

Dies gilt für alle Raumgruppen (Teeküchen, Sanitäranlagen, Büros, etc.)

Es ist davon auszugehen, dass der Abfall bereits durch die Gebäudenutzer fraktioniert wird und durch den AN nur zu der ausgewiesenen Sammelstelle (z. B. Container) zu verbringen ist. Eine nachträgliche Sortierung ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs. Sollte die Fraktionierung durch den Gebäudenutzer nicht korrekt erfolgen, so hat der AN nur die Pflicht, die AG hierauf hinzuweisen.

9.8. Aufmaß Reinigungsflächen

Die AG stellt dem AN ein aktuelles Aufmaß mit Kennzeichnung der Reinigungskategorien und Flächenmaße zur Verfügung. Wie bereits erwähnt, hat der AN für sein Reinigungspersonal entsprechende Revierpläne mit Zeitangaben zu erstellen. Bei den wöchentlichen und monatlichen Leistungen muss aus diesem Revierplan klar erkennbar sein, wann sie jeweils ausgeführt werden und somit für die AG auf Nachfrage kontrollierbar sind.

Das Aufmaß ist im Laufe der Auftragserfüllung kostenfrei den sich ändernden Anforderungen anzupassen, sobald eine Flächenmehrung / -minderung oder Veränderung der Zuordnung in den Revierplänen von 5 % erkennbar wird.

Die Erstellung und Anpassung der Revier- und Übersichtspläne mit Kennzeichnung der Reinigungskategorien und Flächenmaße erfolgen durch den AN für die AG kostenfrei.

9.9. Aufsichtspersonal

Der AN stellt zur ordnungsgemäßen Kontrolle seines Personals folgende Aufsichtskräfte:

  • Objektleiter

  • Vorarbeiter

Der Objektleiter soll dem Ansprechsprechpartner der AG 1x / Woche (Tag flexibel) für 1 Stunde für Fragen/Wünsche usw. zur Verfügung stehen.

Der Vorarbeiter soll dem Ansprechpartner der AG eine Stunde täglich (Montag bis Freitag) während der Reinigungszeit in der o. g. Liegenschaft der AG zur Verfügung stehen.

Die Aufsichtskräfte müssen während der Geschäfts- bzw. Dienstzeiten telefonisch erreichbar sein.

Der Objektleiter muss über eine abgeschlossene Ausbildung zum Gebäudereinigungsmeister sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Objektleiter einer ähnlichen Immobilie verfügen. Der AN hat den Ausbildungsnachweis binnen 3 Monate nach der Zuschlagserteilung zu erbringen. Die geforderte Berufserfahrung ist in der Vergabeunterlage unter dem Punkt Leistungspunkt 3 benannt.

Der Objektleiter ist direkter Vorgesetzter des Vorabeiters. Eine Besetzung der Positionen des Objektleiters und des Vorarbeiters in Personalunion wird durch die AG daher nicht geduldet.

Der Objektleiter ist für die Gesamtaufsicht verantwortlich und hat den Anweisungen des Beauftragten der AG im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu folgen. Alle vertraglich vereinbarten Aufgaben und Leistungen innerhalb der dem Objektleiter übertragenen Liegenschaften, sind vom Objektleiter eigenverantwortlich zu koordinieren und zu überwachen. Er hat die Abläufe eigeninitiativ und aktiv zu steuern. Er ist für die störungsfreie Objektbewirtschaftung des Objektes nach den jeweiligen Erfordernissen verantwortlich.

Der Objektleitung obliegen mindestens folgende Aufgaben:

Der Objektleiter hat sich bei wöchentlichen Rundgängen (Qualitätskontrollen) von der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu überzeugen und dokumentiert diese im elektronischen Qualitätsmesssystem. Er ist als direkter Ansprechpartner des AN für das ständige Qualitätsmanagement gem. den Vorgaben verantwortlich (vgl. Pkt. 11.).

Er führt im Rahmen der Berichtspflicht monatliche ausführliche Gespräche mit der AG durch und bestätigt dieser die vertragsgemäße Durchführung anhand von Prüfprotokollen und Auswertungen der Reinigungsleistungen der vergangenen vier Wochen.

Zudem gewährleistet er die permanente, ordnungsgemäßen Leistungserbringung und Vertragserfüllung. Als Bindeglied zwischen dem Vertreter der AG und den ausführenden Reinigungskräften des AN ist er zuständig für die Koordination und das Controlling aller erforderlichen Dienstleistungen.

Der Objektleiter ist Ansprechpartner für die arbeitstäglichen Abstimmungen, erarbeitet Dienstanweisungen und begleitet Einweisungen, Abnahmen und Übergaben. Des Weiteren ist er zuständig für das Prüfen der Leistungsnachweise, Berichte, Prüfbücher etc. bezüglich des ordnungsgemäßen Eintrags, der Vollständigkeit und der Übereinstimmung mit den durchgeführten Maßnahmen. Er bearbeitet die Schadensmeldungen, erfasst Mängel und Reklamationen und ist verantwortlich für die Mängel- und Reklamationsmeldungen.

Der Vorarbeiter unterstützt den Objektleiter bei allen operativen Tätigkeiten.

Ihm obliegen mindestens folgende Aufgaben:

Der Vorarbeiter hat sich bei wöchentlichen Rundgängen (Qualitätskontrollen) von der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu überzeugen und dokumentiert diese im elektronischen Qualitätsmesssystem.

Das Reinigungspersonal hat er auf pünktliches und vollständiges Erscheinen zu überwachen.

Die Reinigungszeit gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz hat er aufzuzeichnen und zu dokumentieren.

Er ist für die Einarbeitung von neuem Reinigungspersonal zuständig und fungiert als Ansprechpartner für arbeitstägliche Abstimmungen.

Der Objektleiter und der Vorarbeiter dürfen während der Wahrnehmung der o. g. Aufgaben selbst nicht mit der laufenden Unterhaltsreinigung beschäftigt werden.

Der AN setzt für die Aufsicht ausschließlich Personal ein, das die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.

Die Kosten für das Aufsichtspersonal sind in den Stundenverrechnungssatz für die Unterhaltsreinigung einzukalkulieren.

Es wird zudem auf Ziffer 5 des Vertrages verwiesen.

9.10. Zugang und Sicherungsmaßnahmen im Gebäude

Vor der erstmaligen Aufnahme der Reinigungstätigkeiten im Dienstgebäude erfolgt für den AN und das einzusetzende Reinigungspersonal eine verpflichtende Einweisung durch die AG. Die Einweisung umfasst insbesondere die Begehung der Räumlichkeiten, die Erläuterung der objektspezifischen Besonderheiten, Sicherheitsunterweisungen (inkl. Flucht- und Rettungswege) sowie Vorgaben zum Zutritts- und Schließmanagement.

Die Durchführung dieser Einweisung ist zwingende Voraussetzung für den Beginn der regulären Leistungserbringung. Der AN hat sicherzustellen, dass auch bei einem späteren Wechsel von Reinigungskräften neue Mitarbeiter vor deren Ersteinsatz vom AN entsprechend eingewiesen werden.

Bezüglich der Vorgaben zur Zugangskartenverwaltung und Sicherungsmaßnahmen im Gebäude wird auf Ziffer 14 des Vertrags verwiesen.

9.11. Gestellung von Parkplätzen

Die AG stellt dem AN für seine Mitarbeiter Parkplätze zur Verfügung.

10. Qualitätsmanagement

Für die Beurteilung der Qualität bzw. der Tätigkeiten für die einzelnen Leistungen wird auf die dezidierte Auflistung im Vertrag unter Punkt 10 (Auftragserfüllung) verwiesen.

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