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Umweltplanung für die Ausbaustrecke Nürnberg–Furth im Wald–deutsch-tschechische Grenze, Leistungsphasen 1–2

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 16:02 (Europe/Berlin)

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Anlage 4

Allgemeine Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen −nachfolgend AG genannt− für die Ausführung von Architekten- und Ingenieurleistungen (AVB Arch./Ing.)

1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Die Leistungen müssen den anwendbaren Gesetzen, dem allgemeinen Stand der Wissenschaft, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst, den Umweltanforderungen und den im Vertrag genannten Unterlagen des Auftraggebers (AG) entsprechen. Hinsichtlich der Umweltanforderungen ist unter anderem zu beachten, dass ausschließlich Holz aus nachhaltiger, zertifizierter Waldbewirtschaftung mit dem Gütesiegel FSC (Forest Stewardship Council) zum Einsatz kommt.

Vermessungsleistungen, die im amtlichen Vermessungswesen verwendet werden, sind nach Form, Ausführung und Qualität entsprechend den Regelungen der jeweiligen Länder der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen.

(2) Mit der Errichtung neuer Anlagen und Bauwerke entstehen Kosten, die das Geschäftsergebnis des AG beeinflussen. Eine möglichst große Senkung der Kosten für Erstellung, Betriebsführung, Instand- haltung, Rückbau und Entsorgung (LCC) ist deshalb in unmittelbarem Geschäftsinteresse des AG. Der Auftragnehmer (AN) hat daher die LCC- spezifischen Belange gemäß DIN EN 50126 bei der Planung zu berücksichtigen. Zudem müssen die Leistungen den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen.

(3) Der AN ist verpflichtet, die Leistung persönlich oder durch angestellte Mitarbeiter zu erbringen; der Einsatz eines "Nachunternehmers" ist nur ausnahmsweise und nur mit vorheriger Zustimmung in Textform des AG zulässig. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Sofern für die Leistung eine Präqualifikation erforderlich ist, muss auch der Nachunternehmer über die für seinen Leistungsbereich erforderliche Präqualifikation verfügen. Der AN hat entsprechend den jeweiligen vertraglichen Anforderungen geschultes Personal mit nachweisbarer Erfahrung einzusetzen. Das im Vertrag benannte Schlüsselpersonal muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Er hat dafür zu sorgen, dass die ihm vom AG vermittelten eisenbahnspezifischen Informationen und Umstände, deren Kenntnis für die Ausführung der Leistung nötig ist, auch bei Personalfluktuation nicht verloren gehen. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den AG, den Vertrag aus vom AN und/oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretender wichtiger Grund zu kündigen und Ersatz des entstehenden Schadens zu fordern. Ist die bis zur Kündigung erbrachte Leistung für den AG unbrauchbar oder eine Verwertung unzumutbar, entfällt der anteilige Vergütungsanspruch des AN.

(4) Der AN darf als Sachwalter des AG keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen wahrnehmen. Er darf im Zusammenhang mit dem Projekt, auf das sich seine vertragliche Leistung bezieht, keine Leistungen für Dritte erbringen, die bei diesen als Bieter/AN des AG anfallen, sei es z. B. bei der Entwurfsplanung auch im Rahmen einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, bei der Ausführungsplanung, bei der Ausarbeitung von Angeboten, bei der Bauausführung oder Bauabrechnung. Im Einzelfall kann nur mit vorheriger Zustimmung des AG in Textform abgewichen werden.

(5) Der AN hat - soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist - Zeichnungen, Berechnungen, Pläne, Beschreibungen und die sonstigen vertraglich geschuldeten Ausarbeitungen einschließlich digitaler Bauwerksdatenmodelle, wie sie bei Anwendung der Planungsmethode Building Information Modelling („BIM-Methode“) entstehen (insgesamt „Planungsunterlagen“), zweifach in analoger Form und einfach in digital bearbeitbarer Form zu liefern. Die zu übergebenden Planungsunterlagen sind vom AN im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig, mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN - gerecht zu falten. Alle Pläne müssen -ungeachtet einer farbigen Darstellung- schwarz/ weiß lesbar sein. Die Überlassung der Planungsunterlagen sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. Nachträglich geforderte Unterlagen („Nachträgliche Unterlagen“) hat der AN in der gewünschten Art und Anzahl zu liefern; lediglich diese werden zusätzlich vergütet.

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Fachautor: Roswitha Ott-Urban | FE.EI 5 | Tel.: 0721 9386275 Gültig ab: 15.06.2026

(6) An den Dateinamen der Vergabeunterlagen des AG sollen bei Angebotsabgabe keine Änderungen erfolgen. Ergänzungen können am Ende der Dateibezeichnung erfolgen.

(7) Der AN oder der von ihm benannte Beauftragte hat die angefertigten Zeichnungen als "Planverfasser", Berechnungen, Beschreibungen und sonstige Ausarbeitungen als "Verfasser" oder "Aufsteller" oder "Prüfer" mit Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei vermessungstechnischen Leistungsinhalten bestätigt er damit insbesondere, dass er die erstellten Unterlagen (Pläne und sonstige Ausarbeitungen), unabhängig von der Bearbeitung, in einem getrennten Arbeitsgang verprobt oder geprüft hat. Alle Ergebnisse sind in prüfbarer Form mit notwendigen Erläuterungen vorzulegen.

(8) Ist für den AN erkennbar, dass unabhängig vom Anlass eine Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich oder aufgrund von Verlangen des AG oder Dritter zu erwarten ist, hat er dies dem AG vor Ausführung der Leistungen unverzüglich mitzuteilen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Vertrag zu benennen (Anzeige einer Vertragsabweichung).

(9) Sobald erkennbar wird, dass – aus welchem Grund auch immer – Terminüberschreitungen zu erwarten sind, hat der AN unverzüglich die zur Einhaltung der vereinbarten Terminkette erforderlichen Maßnahmen samt Hinweisen zur voraussichtlichen Auswirkung auf die Kosten und die Qualität des Bauvorhabens gegenüber dem AG zu benennen und nach dessen Zustimmung in Textform für deren Veranlassung und Einhaltung Sorge zu tragen.

(10) Notwendige Überarbeitungen bei unveränderter Aufgabenstellung hat der AN ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung durchzuführen.

(11) Der AN ist verpflichtet, die Bestimmungen des Arbeitnehmer - Entsendegesetz -AEntG- sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – MiLoG - bei der Durchführung der angebotenen Leistung zu beachten. Er hat sicherzustellen, dass auch seine Nachunternehmer dieser Verpflichtung nachkommen. Der AN stellt den AG auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die sich daraus ergeben, dass der AN, seine Nachunternehmer oder die von diesen eingesetzten Nachunternehmer ihren Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – MiLoG - nicht nachkommen.

Die Vertragsparteien unternehmen angemessene Anstrengungen, um Menschen- und Umweltrechte gemäß dem vereinbarten Verhaltenskodex einzuhalten.

(12) Meinungsverschiedenheiten zwischen AN und AG berechtigen den AN nicht, die Leistungserbringung einzustellen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

(13) Der AN unterrichtet den AG, wenn die Pflichten aus der Baustellenverordnung nicht oder nicht ordnungsgemäß eingehalten werden. Anordnungen des AG oder Dritter, insbesondere des SiGe- Koordinators, die zur Erfüllung dieser Pflichten getroffen werden, ist Folge zu leisten.

2 Vertretung des AG durch den AN

Der AN ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des AG im Rahmen seiner Leistungen verpflichtet. Den AG bindende Erklärungen darf der AN jedoch nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform abgeben und entgegennehmen, es sei denn es ist Gefahr in Verzug.

3 Zusammenarbeit, Auskunft

(1) Der AN hat die Leistungen unter Einbeziehung des AG und in Zusammenarbeit mit den Sonderfachleuten auszuführen. Dazu gibt er dem AG und den Sonderfachleuten ohne gesonderte Vergütung die nötigen Auskünfte, gewährt Einblick in seine Unterlagen und stimmt seine Leistungen vor der endgültigen Erbringung mit dem AG und den Sonderfachleuten ab. Die Auskunftspflicht besteht ohne gesonderte Vergütung auch gegenüber den Prüfungs- und Revisionsinstanzen des AG.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und den Sonderfachleuten hat der AN unverzüglich die Entscheidung des AG in Textform herbeizuführen. Die Verpflichtungen aus den Sätzen 2 und 3 bestehen auch auf die Dauer von 5 Jahren nach Abnahme der gesamten Leistung.

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(2) Der AN hat die, für die Andienung der Baustelle erforderlichen, Logistikkonzepte mit dem regionalzuständigen Logistikberater abzustimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist in Textform zu dokumentieren.

(3) Der AG wird den AN über alle Umstände unterrichten, deren Kenntnis für die Ausführung der Leistung nötig ist. Er wird insbesondere Termine bekannt geben, zu denen die Sonderfachleute ihre Leistungen zu erbringen haben, sowie die Einsichtnahme in deren Unterlagen und die Erteilung dazu nötiger Auskünfte erwirken.

4 Arbeitsschutz und Betreten von Bahnanlagen

Regelungen zum Arbeitsschutz und Betreten von Bahnanlagen sind den "Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbundenen Unternehmen zur Vermeidung von Unfällen auf Bahngebiet und bei Arbeiten an oder für Anlagen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen, die sich nicht auf Bahngelände befinden", zu finden über die offiziell zugänglichen Internetseite Lieferantenportal (https://www.deutschebahn.com/evbunfallverhütung), zu entnehmen.

5 Rechnungen

(1) Der AN hat bei der Rechnungstellung die Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung zu beachten, die im Lieferantenportal (https://lieferanten.deutschebahn.com/lieferanten/Bestandslieferanten/Rechnungsstellung#) zu finden sind (insbesondere die Merkblätter „Qualitätsanforderungen an Rechnungen“, „Merkblatt zur elektronischen Rechnungsstellung“ und „Steuerliche Anforderungen“ sowie weitere verfügbare Merkblätter und Informationen).

Der AN informiert sich regelmäßig über etwaige Änderungen dieser Vorgaben zur Rechnungsstellung

(2) Gemäß den Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung sind Rechnungen insbesondere • elektronisch,

• nachprüfbar,

• unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften und

• unter Angabe der vollständigen Daten des Rechnungsempfängers, der vom Finanzamt erteilten Steuernummer oder der USt-Id-Nummer sowie der Nummer und des Datums des Vertrages und der Bestellung

zu erstellen und an die im Vertrag oder der Bestellung genannte Rechnungsempfangsstelle zu adressieren.

(3) Rechnungen sind ausschließlich an folgende E-Mail-Adresse elektronisch zu versenden: e-invoicing@deutschebahn.com

(4) Soweit der Empfang elektronischer Rechnungen noch nicht möglich ist, müssen die Rechnungen in Textform an die, in diesem Vertrag oder in der Bestellung genannte Stelle übersendet werden.

(5) Sind Rechnungen nicht bedingungsgemäß, geht die verlängerte Bearbeitungszeit zu Lasten des AN.

(6) Ergänzende Regelungen:

a. Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen und laufend zu nummerieren.

b. Der Rechnungsbetrag ist in der Rechnung entsprechend der Honorargliederung des Vertrags mit Aufschlüsselung der anrechenbaren Kosten prüfbar darzustellen.

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c. In jeder Abschlagsrechnung über Leistungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und ggf. schon erhaltene Abschlagszahlungen einzeln - mit getrenntem Ausweis der jeweils darauf entfallenden Umsatzsteuer - in laufender Nummernfolge aufzuführen. Bereits fertige und in einer Abschlagsrechnung nachgewiesene Leistungsteile dürfen in den folgenden Abschlagsrechnungen zusammengefasst dargestellt werden. Die Übersichtlichkeit darf dadurch nicht leiden.

d. In der Schlussrechnung sind zusätzlich die Abschlagszahlungen einzeln aufzuführen. Die Umsatzsteuer ist für alle aufgeführten Abschlagszahlungen und den noch zu zahlenden Restbetrag je gesondert auszuweisen. Soweit Leistungen und Abschlagszahlungen schon in einer Teilschlussrechnung erfasst sind, dürfen sie nachrichtlich zusammengefasst wiedergegeben werden.

e. Erstreckt sich die Ausführung über ein Kalenderjahr hinaus, so sollen die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen des alten Jahres in den Rechnungen des neuen Jahres nur in einer Summe aufgeführt werden.

(7) Der AN verpflichtet sich, dem AG (oder dessen Beauftragten), auf dessen Wunsch, ohne zusätzliche Vergütung zum Zwecke eines sog. Saldenabgleichs innerhalb angemessener Frist eine Auflistung der zu einem vom AG festgelegten Stichtag offenen Posten gegenüber dem AG und/oder einem oder mehreren, vom AG bestimmten, mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) über sämtliche Geschäftsbeziehungen zukommen zu lassen. Die Aufstellung muss mindestens alle offenstehenden Rechnungen, Gutschriften, nicht abgeglichenen Zahlungen, Überzahlungen, Posten auf dem Zwischenkonto und alle sonstigen Posten betreffend den AG und/oder die von diesem bestimmten DB-Unternehmen enthalten.

6 Zahlungen

(1) Auf Anforderung werden Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gezahlt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Abschlagszahlungen sind binnen 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu leisten. Sie gelten nicht als Anerkenntnis der Vertragserfüllung.

(2) Überzahlungen sind zu erstatten. Das gilt auch für solche, die bei der Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsinstanzen der anweisenden Stelle des AG oder besondere Prüfungsinstanzen, wie z. B. den Bundesrechnungshof, festgestellt werden. Der AN hat den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer – vom Zeitpunkt der Aufforderung zur Rückerstattung an den AG an mit 5,0 v. H. über dem Basiszinssatz verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.

(3) Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank.

7 Abtretung von Forderungen

Die Abtretung von Forderungen des AN gegen den AG ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.

8 Schadensverhütung und Schadensbeseitigung

(1) Der AN ist verpflichtet, bei der Ausführung der ihm übertragenen Leistungen Schäden an Anlagen aller Art (z. B. Gebäuden, Leitungen) zu vermeiden. Insbesondere sind die einschlägigen "Kabelmerkblätter" zu beachten.

(2) Entstandene unvermeidbare Flurschäden hat der AN auf der Grundlage der Richtlinien des zuständigen Bauernverbandes bzw. der Forstverwaltung zu regulieren. Bei Flurschadensregulierungen ist in der Regel mindestens ein örtlicher Schätzer des zuständigen Bauernverbandes hinzuzuziehen.

(3) Unvermeidbare absehbare oder zu erwartende sonstige Eingriffe in fremdes Eigentum sind vorab mit dem AG in Textform abzustimmen.

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(4) Die für unvermeidbare Flurschäden und sonstige Eingriffe in fremdes Eigentum gezahlten Entschädigungen werden dem AN gegen Nachweis erstattet.

(5) Wird der AG als Verantwortlicher wegen Ausübung einer Tätigkeit nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Umweltschadensgesetz in Anspruch genommen und besteht zugleich eine Verantwortlichkeit des AN nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Umweltschadensgesetz, so verpflichtet sich der AN, den AG von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Die sonstigen Regelungen zu Ausgleichsansprüchen zwischen Verantwortlichen nach § 9 Abs. 2 Umweltschadensgesetz bleiben unberührt.

9 Erwerb, Verwendung und Rückgabe von Drucksachen und anderen Unterlagen

(1) Für die Ausführung seiner Leistung benötigte Unterlagen aller Art des AG, welche dieser gegen Entgelt zur Verfügung stellt (z. B. Druckschriften, Richtlinien, je einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen und Nachträge) hat der AN zu erwerben bei

DB InfraGO AG Medien & Kommunikation Griesbachstraße 7, 76185 Karlsruhe

Anfragen / Bestellungen senden Sie bitte an: auftraege.zu.technischen.regeln@deutschebahn.com, Tel: +49 (0) 721 938 3846

Er hat ferner mit besonderem Antrag in Textform bei dieser Stelle zu veranlassen, dass sie ihm bis auf Widerruf in Textform laufend alle zu den gekauften Druckschriften usw. ergehenden Aktualisierungen übersendet. Ob und wie weit die Aktualisierungen zu Leistungsänderungen führen sollen, ist mit dem AG vorher abzuklären.

Unfallverhütungsvorschriften der UVB hat der AN gegen Entgelt zu erwerben bei

Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) Salvador-Allende-Straße 9 60487 Frankfurt am Main

Die Baustandards der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Personenbahnhöfe liegen auf der Internetseite Vorgaben Baustandards unentgeltlich zum Download bereit.

Benötigte nicht käufliche Unterlagen überlässt der AG dem AN gegen Quittung unentgeltlich. Er hat sie vertraulich zu behandeln. Der AN hat sie ferner nach Ausführung seiner Leistung unverzüglich zurückzugeben, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(2) Die unter Abs. (1) genannten Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Form der Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des AG.

(3) Sonstige, vom AN gefertigten und beschafften Unterlagen sind dem AG zu übereignen. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN ist ausgeschlossen.

10 Urheberrecht, Nutzungsrechte, sonstige Leistungsschutzrechte

(1) Der AN räumt dem AG an sämtlichen Planungsunterlagen und Nachträglichen Unterlagen in verkörperter und elektronischer Form (zusammen „Pläne“), Computerprogrammen und digitalen Daten, die der AN dem AG unter der Geltung dieses Vertrages schuldet, sämtlichen sonstigen Leistungen, die der AN bei der Ausführung der Vertragsleistung erbringt, sowie dem nach diesen Plänen ausgeführten Bauwerk (alles zusammen „Arbeitsergebnisse") das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, geografisch und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Arbeitsergebnisse auf sämtliche – auch bislang noch unbekannte - Nutzungsarten zu nutzen, sie insbesondere zu veröffentlichen, sie öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten, auszustellen, unter Berücksichtigung der Anforderungen in Absatz 2 zu bearbeiten, umzugestalten oder in sonstiger Weise zu ändern sowie zu vervielfältigen und im Rahmen von Ausschreibungen zu nutzen.

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(2) Das Recht zur Änderung der Arbeitsergebnisse wird für den Fall, dass es sich dabei um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, unter der Bedingung gewährt, dass bei einer im Einzelfall durchzuführenden Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seinen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen hinter schutzwürdigen Interessen des AG zurücktreten, was insbesondere im Fall einer drohenden Nichteinhaltung von Realisierungsterminen, drohenden Überschreitung von vereinbarten Gesamt- oder Einzelbudgets sowie bei Verwendung von nicht zugelassenen Bauprodukten, Bauarten, Komponenten und Bauverfahren durch den AN der Fall ist. In die Interessenabwägung ist insbesondere einzustellen, inwieweit Änderungen nutzungsbedingt und/oder technisch notwendig und/oder wirtschaftlich sinnvoll sind. Soweit zumutbar, wird der AG die Änderungsabsicht dem AN gegenüber rechtzeitig ankündigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Zeit geben. Entstellende Änderungen muss der AN jedoch in keinem Fall dulden; § 14 UrhG bleibt unberührt.

(3) Soweit es erforderlich ist, am ausgeführten Bauwerk Mängel zu beseitigen, die insbesondere die Sicherheit gefährden oder einer vertragsgemäßen Nutzung des ausgeführten Bauwerks erheblich entgegenstehen und deren Beseitigung notwendigerweise mit einer Änderung des ausgeführten Bauwerks einhergeht, ist der AG berechtigt, das ausgeführte Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu ändern. Die Regelung im vorhergehenden Absatz 2 gilt entsprechend, wobei maßgeblich das Interesse des AG an einem mangelfreien Bauwerk in die Interessenabwägung einzustellen ist.

(4) Im Fall von Computerprogrammen wird das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 10 (1) am Quellcode eingeräumt.

(5) Der AN stellt sicher, dass die Urheber (Mitarbeiter des AN wie Dritte) dem AN die notwendigen Nutzungsrechte ihrerseits einräumen, damit der AN in die Lage versetzt wird, seinerseits die Nutzungsrechte an den AG nach dieser Ziffer 10 einzuräumen und dass diese Rechteeinräumungen in angemessener Weise, i.d.R. durch Verträge, dokumentiert sind. Auf Verlangen sind die entsprechenden Unterlagen dem AG zur Verfügung zu stellen.

(6) Soweit die Arbeitsergebnisse vorbestehende Rechte des AN oder Dritter enthalten, sichert der AN zu, dass der AG diese Rechte und Daten wie vorbeschrieben nutzen darf. Der AN räumt dem AG an diesen Rechten und Daten einschließlich sämtlicher Materialien, Techniken und Arbeitsmethoden sowie Know- how ein nicht ausschließliches, im Übrigen aber der vorstehenden Rechtseinräumung (Ziff. 10 (1) – (4)) entsprechendes Nutzungsrecht ein, soweit dies zu der Nutzung von Arbeitsergebnissen erforderlich ist.

(7) Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG, soweit dessen Geheimhaltungs-, Sicherheitsinteressen und/oder vergleichbare Interessen von der Veröffentlichung berührt werden.

(8) Der AG muss den Namen des AN sowie mitwirkender Dritter nur bei und im Rahmen von Branchenüblichkeit angeben. Der AN sichert zu, dass sämtliche mitwirkenden Dritte (einschließlich eigener Mitarbeiter des AN) einen Satz 1 entsprechenden Verzicht auf ihre Nennung erklärt haben und stellt den AG von insoweit geltend gemachten Ansprüchen frei.

(9) Die Einräumung von Nutzungsrechten gemäß dieser Ziffer 10 ist mit der Vergütung für die Architekten- und Ingenieurleistungen, einschließlich der Überlassung von Planungsunterlagen oder Nachträglichen Unterlagen gemäß Ziffer 1 (5), vollständig abgegolten.

(10) Soweit der AN zur Erbringung der geschuldeten Leistungen Computerprogramme Dritter einsetzt, stellt er sicher, dass er dem AG alle zur rechtmäßigen Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlichen Nutzungsrechte übertragen oder einräumen kann, und zwar auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages.

(11) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 10 sind sich AG und AN einig, dass der AG die Arbeitsergebnisse des AN frei, unbeschränkt und ohne Mitwirkung des AN nutzen einschließlich ändern darf, wenn sie nicht urheberrechtlich geschützt sind.

(12) Der AG ist berechtigt, die ihm nach dieser Ziffer 10 (1) – (11) eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte im Wege der Unterlizenz einzuräumen.

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(13) Wird zur Leistungserbringung die BIM-Methode angewandt, gelten zusätzlich und im Konfliktfall vorranging die nachfolgenden Regelungen der Ziffer 10 (13) a. – g. Soweit dem AG darin Nutzungsrechte eingeräumt werden, so soll er dadurch in die Lage versetzt werden, die im Einzelfall beauftragten Gesamtmodelle, As-built-Modelle, Bestandsmodelle, Fachmodelle und/oder Kombinationen von einzelnen oder allen der vorbenannten Modelle (im Folgenden jeweils das „Bauwerksdatenmodell“ genannt) dauerhaft frei zum Zwecke der Planung, Errichtung und Bewirtschaftung von realen Verkörperungen des darin abgebildeten Bauwerkes nutzen zu können.

a. AG und AN sind sich einig, dass der AG, von dem die Initiative für die Herstellung des Bauwerksdatenmodell ausgegangen ist und der die damit verbundenen Investitionen getragen hat, Inhaber des an dem Bauwerksdatenmodell bestehenden Datenbankherstellerrechts ist. Für den Fall, dass kraft Gesetzes dennoch Datenbankherstellerrechte am Bauwerksdatenmodell oder Teilen davon beim AN entstehen sollten, überträgt der AN diese Rechte hiermit sämtlich an den AG, welcher diese Übertragung annimmt.

b. Für den Fall, dass der AN in Erfüllung des Vertrages Leistungsbeiträge zu dem Bauwerksdatenmodell oder Teilen davon erbringt, in denen er selbst urheberrechtlich geschützte Werke schafft oder an ihnen mitwirkt, räumt der AN dem AG daran unwiderruflich das zeitlich und örtlich unbeschränkte, ausschließliche Recht ein, das Bauwerksdatenmodell zum Zweck der Planung, Errichtung und Bewirtschaftung von beliebig vielen realen Verkörperungen des darin dreidimensional abgebildeten Bauwerkes in körperlicher (§ 15 Abs. 1 UrhG) oder unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG) zu nutzen, einschließlich der Nutzung von aus dem Bauwerksdatenmodell abgeleiteten Entwürfen, Plänen, Berechnungen, Visualisierungen, Simulationen und andere planerische Darstellungen für Werbemaßnahmen, zur Dokumentation und zu anderen Zwecken im Rahmen der Aufgaben des AG. Die Nutzungsrechtseinräumung umfasst insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Verbreitung, der Ausstellung und der Bearbeitung des Bauwerksdatenmodells (unter Berücksichtigung der Anforderungen in Ziffer 10 (2)) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet wie Intranet oder sonstigen Netzen, das Senderecht, das Recht der Weitersendung und das Aufführungsrecht und wird für alle – auch noch unbekannte – Nutzungsarten eingeräumt. Das nach dieser Ziffer 10 (13) b) gewährte Nutzungsrecht ist ohne Zustimmung des AN durch den AG frei übertragbar und unterlizenzierbar.

c. Für die Objekte, aus denen die Bauwerksdatenmodelle zusammengesetzt sind, d. h. den elektronischen Dateien, die jeweils eine grafische Darstellung und weitere Informationen zu einem konkreten Bestandteil des im Bauwerksdatenmodell mindestens dreidimensional dargestellten realen Bauwerks enthalten und dieses im Bauwerksdatenmodell repräsentieren („Virtuelle Bauteile“) gilt Folgendes: Die Rechte an Virtuellen Bauteilen, welche von dem AN oder dem AG hergestellt oder beschafft werden und von dieser Partei zur Integration in das vertraglich geschuldete Bauwerksdatenmodell zur Verfügung gestellt werden, stehen der Partei zu, welche das Virtuelle Bauteil zur Verfügung stellt. Die das Virtuelle Bauteil zur Verfügung stellende Partei räumt der jeweils anderen Partei an dem von ihr zur Verfügung gestellten Virtuellen Bauteil Rechte nach Maßgabe der folgenden Absätze i) und ii) ein:

i) Stellt der AN das Virtuelle Bauteil zur Verfügung, räumt der AN dem AG daran über die Nutzungsrechte am Bauwerksdatenmodell gemäß Ziffer 10 (13) a. und b. hinaus keinerlei Nutzungsrechte ein. Der AG ist nicht berechtigt, solche Virtuellen Bauteile des AN außerhalb des Bauwerksdatenmodells zu nutzen, insbesondere aus dem Zusammenhang des Bauwerksdatenmodells herauszulösen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, umzugestalten oder in andere Bauwerksdatenmodelle einzubauen, es sei denn, das Virtuelle Bauteil wird herausgelöst, um im Baumwerksdatenmodell Änderungen abzubilden, die im Laufe des Lebenszyklus der realen Verkörperung des im Bauwerksdatenmodell abgebildeten Bauwerks an diesem eintreten.

ii) Stellt der AG das Virtuelle Bauteil zur Verfügung, räumt der AG dem AN daran das nicht- ausschließliche Recht ein, dieses Virtuelle Bauteil zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und insbesondere zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Bauwerksdatenmodells zu nutzen. Zu diesem Zweck darf der AN das ihm vom AG zur Verfügung gestellte Virtuelle Bauteil insbesondere vervielfältigen, bearbeiten und umgestalten. Der AN ist nicht berechtigt, ihm vom AG zur Verfügung gestellte Virtuelle Bauteile für andere Zwecke und speziell außerhalb des vertragsgegenständlichen Bauwerksdatenmodells zu nutzen, insbesondere sie zu

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vervielfältigen, zu bearbeiten, umzugestalten oder in andere Bauwerksdatenmodell einzubauen.

d. An dem AN vom AG zur Erstellung des vertragsgegenständlichen Bauwerksdatenmodells zur Verfügung gestellten genauen und vollständigen Beschreibungen eines bestimmten Virtuellen Bauteils, insbesondere solchen in einer Modellierungssprache („Semantische Objektbeschreibungen“) stehen alle Rechte dem AG zu. Der AG räumt dem AN an den Semantischen Objektbeschreibungen ein Nutzungsrecht im gleichen Umfang ein, wie an den dem AN von ihm zur Verfügung gestellten Virtuellen Bauteilen; Ziffer 10 (13) c. ii) gilt insoweit entsprechend.

e. Die vom AN aufgrund einer vom AG zur Erstellung des vertragsgegenständlichen Bauwerksdatenmodells zur Verfügung gestellten Semantischen Objektbeschreibung hergestellten Virtuellen Bauteile („Abgeleitete Virtuelle Bauteile“) stehen dem AN zu. Der AN räumt dem AG an den Abgeleiteten Virtuellen Bauteilen über das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 10 (13) a) und b) hinaus das unwiderrufliche, ohne Zustimmung des AN durch den AG frei übertragbare und unterlizenzierbare, nicht-ausschließliche Recht ein, die Abgeleiteten Virtuellen Bauteile zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt auf alle Nutzungsarten unabhängig von dem vertragsgegenständlichen Bauwerksdatenmodell zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht umfasst auch das Recht der Bearbeitung. Die Regelungen der Ziffern 10 (5) und 10 (13) b) gelten für Abgeleitete Virtuelle Bauteile entsprechend.

f. Wenn der AG dem AN Virtuelle Bauteile zur Herstellung des vertragsgegenständlichen Bauwerksdatenmodells zur Verfügung gestellt und dem AN zu diesem Zweck Zugang zu IT- Anwendungen gewährt hat, in denen er Virtuelle Bauteile speichert, sammelt und vorhält („Bauteile-Bibliothek“), räumt der AG dem AN an der Bauteile-Bibliothek ein örtlich unbeschränktes, zeitlich auf die Geltung des Vertrages beschränktes, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht allein zum Zweck des Exports des betreffenden Virtuellen Bauteils aus der Bauteile- Bibliothek des AG und dessen Integration in das vertragsgegenständliche Bauwerksdatenmodell ein.

g. AG und AN sind sich einig, dass durch diese Ziffer 10 (13) über die in den Ziffern 10 (13) c. getroffenen Regelungen hinaus keine Rechte an Virtuellen Bauteilen oder Bauteil-Bibliotheken eingeräumt werden.

(14) Die dem AG vom AN nach dieser Ziffer 10 eingeräumten Nutzungsrechte werden ausdrücklich auch für den Fall eingeräumt, dass der Auftrag des AN vor Vollendung des Bauwerks endet oder das fertig gestellte Bauwerk verändert oder nach Untergang wieder hergestellt werden soll.

(15) Der AN stellt auf erstes schriftliches Verlangen den AG und dessen Mitarbeiter von allen Ansprüchen frei, die gegen den AG von Dritten bezüglich der dem AG in den Absätzen (1) bis (5) eingeräumten Rechte geltend gemacht werden. Die Freistellungspflicht umfasst sämtliche Aufwendungen, die dem AG im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen. Dies gilt auch insoweit, als der AN nach dem Inhalt seiner Leistungspflicht Leistungen Dritter zu verwenden hat.

(16) Gegen fachliche Weisungen des AG kann der AN nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.

(17) Die Ziffern 10 (1) bis (16) gelten auch dann, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet oder dem AN nur einzelne Leistungen eines Leistungsbildes übertragen werden.

11 Bürgschaften

(1) Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des AG zu verwenden.

(2) Die Bürgschaft ist von einem in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen.

(3) Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.

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12 Beauftragung durch mehrere AG

Für den Fall, dass mehrere AG die Leistung beauftragen, gelten folgende Regelungen für das Verhältnis zwischen dem AN und den als AG genannten Gesellschaften (nachfolgend Gesellschaften):

  1. Die Gesellschaften sind Gesamtgläubiger der vom AN geschuldeten Leistungen (§ 428 BGB). Die Gesellschaften können verlangen, dass der AN Sicherheiten so erbringt, dass er jeder Gesellschaft die Sicherheit übergibt, die ihr nach dem auf sie entfallenden Leistungsteil zusteht.

  2. Der AN kann von jeder Gesellschaft Vergütung nur für den auf diese Gesellschaft entfallenden Teil der auszuführenden Leistung verlangen. Soweit die Gesellschaften bei unteilbaren Leistungen untereinander eine Aufteilung der Kosten vereinbaren (soweit nicht in den Vertragsunterlagen ausgewiesen), erkennt der AN bereits jetzt diese Vereinbarungen über Kostenteiler als verbindlich an. Über seine Vergütungsansprüche stellt der AN jeder Gesellschaft eine auf diese lautende Rechnung.

  3. Auch sonstige Ansprüche (wie z. B. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungen, etc.) kann der AN jeder Gesellschaft nur dann entgegenhalten, wenn sie gegenüber dieser Gesellschaft bestehen. Ansprüche aus dem beauftragten Bauvorhaben kann der AN nur dann gegen eine Gesellschaft geltend machen, wenn der Anspruch bei Ausführung des auf diese Gesellschaft entfallenden Teiles der geschuldeten Leistung entstanden ist.

13 Geheimhaltung, Vertraulichkeit

(1) Der AN ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung offenbarten und erlangten Informationen, unabhängig von ihrer Qualität als Geschäftsgeheimnis im Sinn des § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz streng vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber, weder ganz noch teilweise, offen zu legen oder zugänglich zu machen und sie nur zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages zu nutzen. Dies umfasst auch kommerzielle Details des AG oder dritter Unternehmen (z.B. Preise, Preisbestandteile, Kostenstrukturen oder Konditionen von Subunternehmern). Der AN darf diese nur solchen Personen offenbaren, welche die Informationen bzw. Unterlagen zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zwingend benötigen.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche vertrauliche Informationen oder Teile davon,

  • zu deren Weitergabe oder Veröffentlichung der AG schriftlich zugestimmt hat; oder

  • die bereits, in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile, öffentlich bekannt oder allgemein verfügbar sind oder werden, ohne dass dies der AN zu vertreten hat; oder

  • der AN unabhängig von der Kenntnis der vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat oder hat entwickeln lassen; oder

  • der AN aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Anordnung von Behörden oder Gerichten offenlegen muss. Die Parteien werden sich über Art und Umfang der Offenlegungspflicht vorab schriftlich informieren und der jeweils anderen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme und Verteidigung geben.

(2) Werden dem AN Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Begleitung von Vergabeverfahren übertragen wie z.B. das Erstellen von Vergabeunterlagen, die technische Prüfung und Wertung von Angeboten, so hat er durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte hiervon keine Kenntnis erlangen. Namen und Zahl der Bewerber oder Bieter dürfen weder den Bewerbern/Bietern noch Dritten mitgeteilt werden. Mitteilungen über den Inhalt von Bewerbungen oder Angeboten, über den Inhalt von Verhandlungen mit Bietern, über den Stand und die Ergebnisse der Angebotswertung, der Vergabeentscheidung oder andere Entscheidungen der Vergabestelle sowie jedwede Unterlagen darüber dürfen nur an die mit der Vergabe unmittelbar befassten Stellen des AG gegeben werden.

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Sofern Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens Bauwerksdatenmodelle einreichen, verpflichtet sich der AN, auch diese streng vertraulich zu behandeln. Ein Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten stellt eine schwere Vertragsverletzung dar, die den AG zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

(3) Kommt im Rahmen eines Vertrages die Methode Building Information Modeling (BIM) zum Einsatz, sind die erstellten Bauwerksdatenmodelle ein Geschäftsgeheimnis des AG. Der AN ist verpflichtet, diese streng vertraulich zu behandeln und – auch auszugsweise – nicht an Dritte weiterzugeben. Wird der Zugriff auf Bauwerksdatenmodelle mit Hilfe technischer Maßnahmen und durch die Vergabe von Passwörtern kontrolliert, ist der AN verpflichtet, die Zugangsdaten streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Der AN darf technische Maßnahmen, durch die bestimmte Nutzungen der Bauwerksdatenmodelle beschränkt oder ausgeschlossen werden (z. B. Download, Ausdruck, Veränderung von Daten), nicht beseitigen.

Vorgenanntes gilt entsprechend für Virtuelle Bauteile und Semantische Objektmodelle. Diese sind Geschäftsgeheimnisse der Partei, der die Rechte an ihnen zustehen. Sie sind von der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

(4) Der AN wird die ihm nach den vorstehenden Ziffern (1) bis (3) obliegenden Pflichten auch seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie außenstehenden Dritten auferlegen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis von Unterlagen, Bauwerksdatenmodellen, Virtuellen Bauteilen, Semantischen Objektmodellen und sonstigen Daten erlangen können.

(5) Der AN wird den AG unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis erlangt von einem tatsächlichen oder drohenden unbefugten Gebrauch oder einer tatsächlichen oder drohenden unbefugten Offenlegung von vertraulichen Informationen und – falls erforderlich mit Unterstützung des AG - alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um einen solchen Gebrauch oder eine solche Offenlegung zu verhindern oder zu beenden.

(6) Dem AN ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. Als Reverse Engineering gelten dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück-, sowie erneuten Zusammenbaus mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.

(7) Der AN verpflichtet sich, dem AG mit Beendigung des Vertrages sämtliche überlassene Unterlagen und zur Verfügung gestellte Daten wie z.B. Virtuelle Bauteile und Semantische Objektmodelle einschließlich aller Kopien davon zurückzugeben oder diese nach Absprache mit dem AG zu vernichten.

(8) Der AN wird die erlangten vertraulichen Informationen über das Projekt auch nach Beendigung des Vertrages geheim halten und nicht verwenden. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Informationen über Bauwerksdatenmodelle sowie zur Verfügung gestellte Virtuelle Bauteile und Semantische Objektmodelle.

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14 Integritätsklausel (Planung)

14.1 Bleibt frei.

14.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen und sowie sonstigen schweren Verfehlungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung

a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen,

b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsabwicklung tätig sind, z. B. Planer, Berater und Projektsteuerer,

d) im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Deutsche Bahn AG oder deren Konzernunternehmen das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an sonstige in- oder ausländische Beamte, Amtsträger für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter,

e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen des Auftraggebers, auch auf Datenträgern,

f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i. S. v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen),

g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und internationale Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften, sowie

h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche Delikte darstellen.

Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten, Geschäftsführern oder Vorständen des DB-Konzerns nahestehen, unzulässige Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.

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14.3 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 15 % des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Nachweis eines niedrigen Schadens durch den Auftragnehmer oder eines höheren Schadens durch den Auftraggeber und die entsprechende Geltendmachung bleiben unberührt. Außerdem bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.

14.4 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Leistung zum Nachteil des Auftraggebers eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 14.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten. Sie beläuft sich

a) auf 7 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers begangen wurde,

b) auf 5 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten begangen wurde,

c) auf 2 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers begangen wurde,

mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber infolge einer begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird.

Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziffer 14.2 durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers begangen und die Auswahl dieses Subunternehmers durch den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde und/ oder der Auftragnehmer bzw. bei ihm beschäftigte Mitarbeiter, deren Vorstände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung beteiligt sind.

Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziffer 14.2 erfassten Fälle der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung und die damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen gemäß Ziffer 14.2 gilt diesbezüglich abschließend.

14.5 Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 14.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers begangen,

a) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt,

b) kann der Auftragnehmer bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der Auftragnehmer geeignete und ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, wobei Schwere und Umstände des Fehlverhaltens zu berücksichtigen sind.

Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb richten sich nach der Richtlinie der DB AG zur Sperrung von Auftragnehmern oder Lieferanten, die jederzeit beim Auftraggeber eingesehen werden kann.

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14.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne von Ziffer 14.2 und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren.

Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 14.2 mit Auswirkungen auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Auftragnehmers liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen.

14.7 Auftraggeber und Auftragnehmer geben sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen wechselseitig die Zustimmung zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten, einschließlich der konsolidierten Finanzsanktionsliste der Europäischen Union, des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, des U.S.-amerikanischen Department of the Treasury´s Office of Foreign Assets Control („OFAC“), des Office of Financial Sanctions Implementation („OFSI“) des Vereinigten Königreichs und des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dabei werden sie sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Datensparsamkeit und der Datensicherheit, beachten.

Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen, seine Mitarbeiter sowie sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitseigentum (50 % und mehr) der Auftragnehmer steht oder die den Auftragnehmer auf andere Weise rechtlich oder tatsächlich, allein oder gemeinsam kontrollieren, nicht auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anforderungen der aktuellen Sanktionen, insbesondere der Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz gewahrt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag ohne Verwendung von Gütern und Dienstleistungen, welche nach den vorstehenden Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz sanktioniert sind, zu erfüllen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.

Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung) und von anderen Rechten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit diese im Zusammenhang mit der Beachtung der anwendbaren Sanktionen durch den Auftraggeber steht. Dies gilt nicht, sofern dem Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Auftraggeber ist im Falle eines Verstoßes gegen die anwendbaren Sanktionen durch den Auftragnehmer oder in dem Fall, dass der Auftragnehmer oder natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, zur sanktionierten Person werden, zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Die unter dieser Ziffer 14.7 getroffenen Regelungen und Verpflichtungen gelten nur, sofern deren Vereinbarung oder die Abgabe bzw. Einholung einer darauf gestützten Erklärung nicht dazu führen, dass der Auftraggeber oder der Auftragnehmer gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates, gegen § 7 der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder gegen ähnliche Anti-Boykott oder Nichtdiskriminierungsvorschriften verstoßen.

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15 Vertragsstrafen (Planung)

15.1 Bei schuldhafter Überschreitung der unter § 4 des Vertrags vereinbarten Termine (einschließlich Zwischentermine) hat der AN für jeden Kalendertag, um den die Frist/Fristen überschritten wird/werden, an den AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 v. H. der von der Frist betroffenen Netto- Abrechnungssumme zu zahlen. Tage, die bei der Überschreitung von Zwischenterminen in Ansatz gebracht wurden, werden bei der schuldhaften Überschreitung von weiteren Zwischenterminen bzw. dem Endtermin nicht nochmals berücksichtigt.

15.2 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den AG bleibt unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wird/werden die verwirkte/n Vertragsstrafe/n angerechnet.

15.3 Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Vereinbarung neuer Termine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen gilt das Vertragsstrafenversprechen entsprechend für die neuen Termine.

15.4 Gleiches gilt für die noch festzulegenden Fristen gemäß § 4 in Verbindung mit Anlage 0.2 (Angebotserklärung).

15.5 Ohne das schriftliche Einverständnis des AG ist der AN nicht berechtigt, die Presse, den Rundfunk, das Fernsehen oder andere öffentliche Nachrichtenträger über die Erteilung oder den Inhalt des Auftrages zu informieren bzw. Presseerklärungen abzugeben oder sonstige Kontakte zu Medien zu unterhalten, die sich thematisch direkt oder indirekt auf die/das Bauvorhaben beziehen. Verstößt der AN schuldhaft gegen diese Unterlassungsverpflichtung, hat er dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Netto-Abrechnungssumme, mindestens jedoch 5.000 €, je Verstoß zu bezahlen.

15.6 Bei Verstoß gegen die unter 14 Nr. 14.2 genannten Verpflichtungen (Integritätsklausel) zahlt der AN dem AG eine Vertragsstrafe nach 14 Nr. 14.4. Sofern das Bundestariftreuegesetz (BTTG) für den Vertrag gilt, zahlt der AN im Fall des Verstoßes gegen Vorgaben dieses Gesetzes eine Vertragsstrafe nach Ziffer 3. a) der EVB Bundestariftreue.

15.7 Die vereinbarten Vertragsstrafen werden insgesamt auf 5 v. H. der Abrechnungssumme netto begrenzt. Ausgenommen hiervon sind die Vertragsstrafen aus der Integritätsklausel sowie wegen Verstoß gegen Vorgaben des BTTG. Diese werden mit den jeweils vereinbarten Sätzen zusätzlich geltend gemacht. Diese werden mit den unter 14 Nr. 14.4 genannten v. H.-Sätzen zusätzlich geltend gemacht.

15.8 Der AG behält sich vor, die Vertragsstrafe/n bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.

16 Nachtragsplattform (NTP)

Soweit nicht individuell abweichend geregelt, ist zur Kommunikation im Rahmen der Vertragsabwicklung ab 01.05.2026 die Nachtragsplattform (NTP) des AG (https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/dienstleistende/nachtragsplattform-11161480) im zur Verfügung stehenden Umfang zu verwenden. Die dort dem AN zur Verfügung gestellten digitalen Angebote (Formularmasken) sind von diesem zu nutzen. Der AN erhält ebenfalls über diese Plattform die nachtragsrelevanten Informationen durch den AG.

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