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Anlage zu Formblatt 214
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen (Bedingungen der Stadtverwaltung Ratingen)
10.2.1 Mit der Unterschrift versichert der Auftragnehmer, dass er weder mit Bediensteten des Auftraggebers noch mit ihnen nahestehenden Personen außerdienstliche Kontakte hatte, die in irgendeiner Weise diesen Auftrag betreffen und auch ansonsten kein Bediensteter, unabhängig von diesem Auftrag, für den Auftragnehmer tätig war, auch nicht beratend
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass im Falle der Unrichtigkeit dieser abzugebenden Versicherung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Auftragssumme sofort fällig wird.
10.2.2 Der Bauzeitenplan des AG wird ausdrücklich als Vertragsfrist vereinbart. Bei Nachträgen entstehen dem AG keine zusätzlichen Kosten aus der Differenz der vorgegebenen Bauzeit des AG zu der vom AN kalkulierten Bauzeit.
10.3 Pflichten des Auftragnehmers
10.3.1 Allgemeine Pflichten
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen mit allen anderen an der Baustelle tätigen Firmen abzustimmen.
Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die fristgerechte Anmeldung und Anmahnung von Vorleistung des Auftraggebers und Dritten.
Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn einen verbindlichen Bauzeitenplan vorzulegen, der nach Zustimmung des Auftraggebers Vertragsbestandteil wird. Aus dem Bauzeitenplan muss die Reihenfolge der einzelnen Arbeiten, der erforderliche Zeitbedarf sowie der Personaleinsatz ersichtlich sein. Der Ist-Verlauf ist vom Auftragnehmer während der Bauzeit fortzuschreiben. Ein Exemplar des Bauzeitenplanes ist dem Auftraggeber vor Baubeginn auszuhändigen.
Gewinnt der Auftraggeber aus dem Ablauf der Arbeiten den Eindruck, dass der Fertigstellungstermin in Frage gestellt ist, so ist er berechtigt, nach Aufforderung und Ablauf von Fristen durch entsprechende Maßnahmen in den Arbeitsablauf einzugreifen. Er behält sich dann u.a. vor, zur Beschleunigung der Arbeiten fremde Unternehmen auf Kosten des Auftragnehmers einzuschalten. Überschreitungen von Ausführungsfristen durch nicht fristgerechte Anmeldung und Anmahnung beim Auftraggeber berechtigen den Auftragnehmer nicht, Verlängerungen der vertraglichen Fristen und Termine zu beantragen.
Der Auftragnehmer hat ihm zusätzlich übertragene Leistungen geringeren Umfanges mit auszuführen.
Preisvorteile, die dem Auftragnehmer während der Bauzeit entstehen, sind an den Auftraggeber weiterzugeben.
10.4 Zusammenarbeit der Auftragnehmer
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung für Erschwernisse, die durch gleichzeitige Tätigkeiten an gleicher Stelle mit anderen Auftragnehmern bedingt sind.
10.5 Nachtragsarbeiten
Falls Nachtragsarbeiten notwendig werden, müssen diese vor Ausführung schriftlich angemeldet und vom Auftraggeber genehmigt werden. Nach Ausführung angemeldeter Nachtragsarbeiten sowie später als 6 Wochen nach Beginn der Nachtragsarbeiten eingegangene angemeldete Nachtragsangebote werden nicht vergütet.
10.6 Patente
Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet bei allen zur Durchführung kommenden Ar- beiten der Auftragnehmer. Er hat den Auftraggeber von allen Kosten für Lizenzen, Patente, Ge- brauchsmusterschutz etc. freizuhalten.
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10.7 Arbeitszeiten
Die Genehmigung für Arbeiten während der Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen hat der Auftragnehmer -falls erforderlich- bei den zuständigen Behörden einzuholen bzw. die zuständigen Behörden sind zu informieren.
10.8 Einheitspreise
Die ausgewiesenen Einheitspreise sind Festpreise, eine Lohngleitklausel wird nicht vereinbart.
10.9 Baustoffe / Materialien
Falls im Leistungsverzeichnis nichts Gegenteiliges gesagt ist, verstehen sich die Einheitspreise einschl. Lieferung sämtlicher Baustoffe und einschl. sämtlicher Nebenarbeiten, die zur sach- und fachgerechten Durchführung der geforderten Leistung erforderlich sind.
Es dürfen nur DIN-geprüfte und zugelassene Baustoffe geliefert und eingebaut werden.
10.10 Normen / Vorschriften
Folgende Normen und Vorschriften werden Vertragsbestandteil in den Auflagen und Bedingungen der Genehmigung zum Bau, insbesondere den, für dieses Bauvorhaben erforderlichen DIN- und Werkstoffnormen, der VOB in letztgültiger rechtskräftiger eingeführter Fassung, den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft, den ATV - Merkblättern, ZTV´s, TL´s und LAGA Richtlinien sowie den behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen ist ausnahmslos Folge zu leisten.
10.11 Gewährleistung
10.12 Sprengkörper
Werden während der Baudurchführung Gegenstände gefunden, die nicht einwandfrei als ungefährlich bestimmt werden können, so ist zur Beurteilung, ob es sich bei dem Fund um Munition, Sprengkörper der oder dergleichen handelt, unverzüglich ein Sprengkommando hinzuzuziehen. Bis zu dessen Entscheidung sind die Arbeiten an der Fundstelle einzustellen.
Werden auf der Baustelle Blindgänger, Munition oder ähnliches gefunden, so hat der Auftragnehmer die Bauarbeiten an dieser und in der näheren Umgebung des Gefahrenbereiches zu unterbrechen. Die Fundstelle ist abzusperren und als Gefahrenzone deutlich zu kennzeichnen. Ein Sprengkommando ist sofort zu verständigen, auch der Auftraggeber ist unverzüglich zu verständigen und über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
10.13 Gewässerschutz
Der Baubereich liegt in
keiner Wasserschutzzone
Wasserschutzzone II
Wasserschutzzone III A
Wasserschutzzone III B
Aus diesem Grunde dürfen gemäß §§ 26 und 34 W HG keine Materialien verwandt werden, die unter Einfluss von Wasser oder durch sonstige Einwirkungen Stoffe abgeben, die schädlich auf Grund- und Oberflächenwasser wirken.
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Tritt durch besondere Umstände eine Gefährdung des benutzten Gewässers ein, ist dies der Unteren Wasserbehörde umgehend mitzuteilen. Die jeweils gültigen ÖI- und Giftalarm- Richtlinien sind zu beachten.
10.14 Urkalkulation
Bei Auftragsvergabe über 100.000,00 EUR ist die Urkalkulation der Stadt Ratingen auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung des Auftragnehmers kann die einzuliefernde Urkalkulation im Beisein eines Vertreters der Stadt Ratingen gesichtet werden. Diese ist anschließend wieder in einen Umschlag zu verschließen und zu versiegeln. Diese wird bis zum Abschluss der Baumaßnahme in einem verschlossenen Umschlag bei der Stadtkasse verwahrt.
Für alle Tiefbau-Anlagen
10.15 Versorgungsleitungen
Der Auftragnehmer hat sich über die örtlichen Verhältnisse zu unterrichten.
Über die Lage von Anlagen der Post, der Strom-, Gas- und Wasserversorgung sowie der vorhandenen Kanäle erkundigt sich der AN rechtzeitig vor Angebotsabgabe. Behinderungen, die durch das Vorhandensein bzw. durch das evtl. Um- oder Neuverlegen der Leitungen entstehen können, werden nicht gesondert vergütet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Arbeiten für die Versorgungsträger angemessenen Preisen mit durchzuführen.
Der Auftragnehmer hat in eigener Verantwortung Erkundigungen über Art und Lage der vorhandenen Versorgungsleitungen, insbesondere der Schieber- und Hydrantenkappen einzuholen und den entsprechenden Betriebsvorschriften Folge zu leisten. Insbesondere wird auf die von den Versorgungsträgern herausgegebenen Merkblätter „Anweisungen zum Schutze unterirdischer Versorgungsleitungen und -rohre“ hingewiesen. Beschädigungen an den Versorgungsleitungen, welche auf Nichtbeachtung der Vorschriften der Versorgungsträger beruhen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Die, durch die Beschädigung von Versorgungsleitungen entstehenden Kosten hat der Unternehmer zu ersetzen.
Der Auftragnehmer hat die zuständigen Versorgungsträger und den Auftraggeber von jeder Beschädigung vorhandener Kabel und Leitungen unverzüglich zu informieren.
10.16 Vermessung
Die von der Bauleitung angegebenen Höhen und Fluchten sind so zu sichern, dass eine Wiederholung der Vermessung vermieden wird. Liegt ein Verschulden des Auftragnehmers vor, so wird die Vermessung auf seine Kosten wiederholt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ohne besondere Vergütung vermessungskundiges Personal und die erforderlichen Geräte auf der Baustelle zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber ist berechtigt alle Absteckungen, Berechnungen und Messungen des Auftragnehmers jederzeit einzusehen und zu prüfen sowie eigene Kontrollmessungen durchzuführen, ohne dass der Auftragnehmer dadurch entlastet wird. Alle Absteckungen und Vermessungen, die während der Ausführung der Arbeiten erforderlich werden hat der Auftragnehmer selbst und so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Nachprüfung ohne Behinderung der Arbeiten möglich ist. Er trägt für die richtige, planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung.
Der Auftragnehmer hat die Vermessungsarbeiten sowie die Erstellung von Deckenhöhenprofilen, in eigener Regie und Verantwortung, ohne Sondervergütung auszuführen und zu sichern. Die für die Absteckung notwendigen Arbeitskräfte und technischen Hilfsmittel einschl. Vermessungsinstrumente sind ebenfalls ohne Sondervergütung zu stellen. Der Auftragnehmer haftet allein für die Richtigkeit seiner Absteckungen und Messungen; vom Auftraggeber durchgeführte Kontrollmessungen entbinden ihn nicht von seiner Verantwortung.
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Übergebene Höhenfestpunkte oder Zeichnungshöhen sind vor Ort zu überprüfen.
Der Auftraggeber ist berechtigt alle Absteckungen, Berechnungen und Messungen des Auftrag- nehmers jederzeit einzusehen und zu prüfen sowie eigene Kontrollmessungen durchzuführen.
Vermessungszeichen wie Grenzsteine, Messpunkte u. ä. sind während der Bauzeit zu sichern. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Bauachsen und Anschlusshöhen werden von der Bauleitung angegeben. Die Einhaltung der Kanalhöhen ist durch Nivellement nachzuweisen. Das Nivellement ist vom Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers durchzuführen und der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen.
10.17 - entfällt -
10.18 Winterbau
Die vertraglich vereinbarte Ausführungszeit erhöht sich um die einvernehmlich festgestellten Schlechtwettertage, darüber hinaus gehende Fristverlängerungen werden nicht anerkannt. Hierbei sind technische Vorgaben, als alleiniges Kriterium maßgebend. Grundsätzlich gilt die Regelung nach VOB (Teil B, § 6, (2) 2, wobei im planmäßigen Ausführungszeitraum zu erwartende Schlechtwettertage vom AN einzukalkulieren sind.
Im Bereich der Baustelle ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht für die vertraglich vereinbarte Bauzeit der Winterdienst durch den AN durchzuführen. Der Winterdienst beinhaltet gem. Satzung 700 der Stadt Ratingen das Räumen des Schnees, das Abstumpfen der Oberflächen durch geeignete Materialien, so dass der Baustellenbereich ohne Gefahren begangen und befahren werden kann. Die Leistungen sind in die Baustelleneinrichtung des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren.
10.19 Versorgungsanschlüsse für Baustelleneinrichtung
Wasseranschlüsse: vom AN zu erkunden
Stromanschlüsse: vom AN zu erkunden
Sonstige Anschlüsse: vom AN zu erkunden
Verkehrswege innerhalb des Baugeländes: öffentliche Wege und Plätze
Der Auftragnehmer hat für die Lager- und Arbeitsplätze zu sorgen. Ihm obliegt der Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern; sowie die Einholung von behördlichen Genehmigungen. Entschädigungsansprüche der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten privater Lagerplätze infolge Inanspruchnahme hat der Auftragnehmer selbst auf eigene Kosten zu regeln. Auf Straßen und dort, wo ein ausreichender Raum nicht zu beschaffen ist, hat der Auftragnehmer selbst durch entsprechende Maßnahmen für die Zwischenlagerung des Bodenaushubs etc. Sorge zu tragen.
10.20 Sicherung der Baustelle
Die zur Sicherung der Baustelle, gemäß den Bedingungen der Straßenverkehrsbehörde und der ZTV-SA erforderliche Absperrung, Beschilderung und Beleuchtung der Baustelle ist Sache des Auftragnehmers und ist zu beachten. Die Anträge auf Verkehrslenkungsmaßnahmen sind rechtzeitig einzureichen.
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Eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs ist während der Bauarbeiten so weit wie möglich zu vermeiden.
Feuerwehrzufahrten zu den Gebäuden sind freizuhalten.
Hydranten, Absperrschieber, Entwässerungs- und sonstige Abdeckungen sind frei und zugänglich zu halten. Die Einbauten sind unverzüglich nach den Deckenüberzugsarbeiten freizulegen.
Werden beim Transport von Aushub und Baumaterialien Grundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt, so hat der Auftragnehmer für eine sofortige Reinigung mit einem selbstaufnehmenden Kehrbesen zu sorgen. Eine besondere Vergütung dafür erfolgt nicht. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, wird der Auftraggeber nach Mahnung die Säuberungsarbeiten auf Kosten des Auftragnehmers veranlassen.
Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Auftragnehmer auf seine Veranlassung alle in Anspruch zu nehmenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie die zu benutzenden Grundstücke gemeinsam mit dem Auftraggeber, dem Träger der Straßenbaulast und den Grundstückseigentümern zu begehen. Der bestehende Zustand ist festzustellen, schriftlich niederzulegen und durch Unterschrift von allen Parteien anerkennen zu lassen. Erforderlichenfalls ist der bestehende Zustand fotografisch festzuhalten. Einzubeziehen in diese Aufnahme sind auch Wege und Grundstücke außerhalb der Arbeitsflächen des Baustellenbereichs, wenn sie für den Baustellenbetrieb und -verkehr benutzt werden.
Bei Leitungserneuerungen, Schacht- und Straßenablaufabbrüchen sind im Bereich der Baustelle vorhandene Schachtabdeckungen und Einlaufroste auf Wiederverwendbarkeit zu prüfen. Noch verwendbare Teile sind gegen Vergütung zur angegebenen städtischen Lagerstelle abzufahren. Nicht verwendbare Teile werden Eigentum des Auftragnehmers und sind zu beseitigen.
Für die vertraglich vereinbarte Bauzeit sind die Müllbehälter (Tonnen und Säcke) für den Bereich der Baustelle an eine für die Entleerung bez. die Entsorgung zugänglicher Stelle durch den AN zu befördern. Nach Leerung der Behälter sind diese wieder an den Ausgangsort vor die entsprechenden Grundstücke zu befördern. Für die Entsorgung des Sperrmülls ist entsprechend zu verfahren bez. die Zugänglichkeit ist zur Abholung nach Rücksprache mit dem AG herzustellen. Die Leistungen sind in die Baustelleneinrichtung des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren.
10.21 Lieferantenbewertung
Im Rahmen der bei der Stadt Ratingen eingeführten Lieferantenbewertung wird Ihnen der als Anlage beigefügte Bewertungsbogen mit dem Korrekturexemplar der Schlussrechnung übergeben. Das Tiefbauamt geht davon aus, dass die evtl. aufgeführten Beanstandungen beachtet und bei zukünftigen Baumaßnahmen von Ihnen abgestellt werden. Sollten die Beanstandungen zweimal hintereinander auftreten und kein spürbares Bestreben erkennbar sein diese Punkte zu beheben, so wird dies zu einer längeren Vergabesperre und zu einer Nichtbeachtung bei beschränkten Ausschreibungen führen. Werden Beanstandungen wiederholt nicht behoben, so kann dies zu einem generellen Ausschluss am Vergabeverfahren führen.
10.22 (entfallen)
10.23 Verpflichtung gemäß Verpflichtungsgesetz
Gemäß § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes wird der AN mündlich auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten der Stadt Ratingen durch den AG verpflichtet. Entsprechend ist die mündliche Verpflichtung gemäß beigefügtem Formblatt (als Anlage einschl. Auszug aus dem Strafgesetzbuch beigefügt) zu bestätigen.
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10.24 Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten werden nur in Ausnahmefällen durch den AG angeordnet, wenn die zu erbringenden Leistungen nicht über Einheitspreis - Positionen der Leistungsbeschreibung abgewickelt werden können. Auf dem vom AN bereitgestellten Stundenlohnbericht müssen folgende Angaben zwingend vermerkt sein:
- Ankunfts- und Abfahrtszeit
- Berufsqualifikation des Personals und/oder Beschreibung des verwendeten Gerätes
- Pausenzeiten und sonstige Arbeitsunterbrechungen
- Materialnachweis, wenn zutreffend
- Vollständige Beschreibung der ausgeführten Arbeiten und Nennung besonderer zeitbeeinflussender Faktoren
Generell muss der nach o. g. Vorgaben ausgefüllte Stundenlohnbericht durch den AG mittels Handzeichen und Datumsangabe zeitnah als gesehen abgezeichnet werden. Diese Vorgehensweise entbindet nicht von der Plausibilitätsprüfung der Angaben durch den AG.
– Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (Bedingungen der Stadtverwaltung Ratingen) –