Nummer der Rahmenvereinbarung: Nummer (Bitte ergänzen)
Az.: 24.16 - 0711/26/VV : 1
Rahmenvereinbarung
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Brühler Straße 3, 53119 Bonn
- Auftraggeberin -
und der
Name/Unternehmer 1
vertreten durch
Name Adresse (Str./PLZ/Ort)
- Auftragnehmerin -
für
- Bundeszentrale für politische Bildung
Friedrichstraße 50
10117 Berlin -
über
Übersetzungs- und Korrekturleistungen für das NSU-Dokumentationszentrum
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 14.08.2026
Rahmenvereinbarung / Az.: 24.16 - 0711/26/VV : 1
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin .......................................................................................... 3 § 2 Bundestariftreue / Vertragsstrafe / Obergrenze sämtlicher Vertragsstrafen / Kündigung .. 3 § 3 Menge ................................................................................................................................... 5 § 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen ...................................................................................... 6 § 5 Leistungsnachweis ................................................................................................................ 6 § 6 Bestellungen (Abrufe) ........................................................................................................... 6 § 7 Reporting durch die Auftragnehmerin .................................................................................. 6 § 8 Leistungsbedingungen .......................................................................................................... 7 § 9 Vergütung ............................................................................................................................. 8 § 10 Zahlungsbedingungen ........................................................................................................... 8 § 11 Leistungsstörung/ Ausfall der Leistung ................................................................................. 8 § 12 Geheimhaltung ..................................................................................................................... 9 § 13 Datenschutz ........................................................................................................................ 10 § 14 Nutzungsrechte ................................................................................................................... 10 § 15 Laufzeit der Rahmenvereinbarung ..................................................................................... 11 § 16 Kündigung ........................................................................................................................... 11 § 17 Form .................................................................................................................................... 12
Anlage 01 Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen
Anlage 02 Angebot der Auftragnehmerin vom Datum (konkretes Datum wird nach Zuschlagserteilung ergänzt)
Anlage 03 AGB des Beschaffungsamtes des BMI vom Datum (konkretes Datum wird nach Zuschlagserteilung ergänzt)
Anlage 04 VOL/B vom 05.08.2003
Anlage 05 Reporting-Template
Anlage 06 Vordruck_Information_Arbeitsbedingungen_BTTG
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§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin zur Erbringung von Übersetzung- und Fachkorrektur sowie Korrektorat- und Lektorat-Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 01) für das NSU-Dokumentationszentrum
(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die auf Grund dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen fach- und termingerecht sowie vollständig auszuführen.
(3) Die Auftragnehmerin benennt der Bedarfsträgerin eine kompetente, fließend deutschsprachige Ansprechperson, die für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung die Koordination der Aufgaben und die Abstimmungen mit der Bedarfsträgerin übernimmt. Für den Fall des Ausfalls der benannten Ansprechperson stellt die Auftragnehmerin sicher, dass diese Leistung durch eine mindestens gleichwertig qualifizierte Vertretung erbracht wird. Die Bedarfsträgerin ist in diesem Fall unverzüglich zu informieren.
(4) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, fachlich qualifizierte und erfahrene Personen entsprechend den angebotenen Qualifikationsprofilen gem. den Angaben zu den eingesetzten technischen Fachkräften mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Sie stellt bei den für die Durchführung der Dienstleistung eingesetzten Personen eine höchstmögliche Kontinuität sicher und informiert die Bedarfsträgerin unverzüglich über alle leistungsbezogenen personellen Änderungen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, eingesetzte Mitarbeiter bei mehrfach angezeigten Verstößen gegen vertragliche, organisatorische und/oder inhaltliche Pflichten auf Verlangen der Auftraggeberin zu ersetzen. Die Bedarfsträgerin behält sich vor, sich entsprechende Nachweise (bspw. Zeugnisse, Zertifikate, Arbeitszeugnisse, Auftragsbestätigungen etc.) der eingesetzten Übersetzer/innen vorlegen zu lassen. Ist eine von der Auftragnehmerin zur Vertragserfüllung eingesetzte Person fachlich ungeeignet, kann die Bedarfsträgerin den Einsatz einer anderen geeigneten Person verlangen.
(5) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, im Verhinderungsfall einer mit der Durchführung der Arbeit beauftragten Person umgehend eine geeignete Vertretung zu bestimmen, die ebenfalls die Qualifikationsanforderungen gem. Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung erfüllt
(6) Wird eine von der Auftragnehmerin zur Erfüllung der Rahmenvereinbarung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so hat die Auftragnehmerin die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
(7) Verzögert sich die Leistungserbringung durch den Wechsel oder in sonstiger Weise, hat die Auftragnehmerin die entstandenen Mehrkosten und Schäden zu tragen.
§ 2 Bundestariftreue / Vertragsstrafe / Obergrenze sämtlicher
Vertragsstrafen / Kündigung
(1) Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes (im Folgenden BTTG)
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt (Tariftreuever- sprechen).
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- Für die Auftragnehmerin folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Abs. 1 Ziff. 1) keine Verpflichtung, soweit und solange sie nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.
(2) Nachweispflichten und Kontrolle
-
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass sie ihr Tariftreueversprechen nach Abs. 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.
-
Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert.
-
Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich die Auftragnehmerin,
die Kontrolle zu dulden, die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, die nach Abs. 2 Ziff. 1) zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem sie diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
- Die Auftragnehmerin trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(3) Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
-
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG erfüllen.
-
Die Verpflichtung nach Abs. 3 Ziffer 1) gilt auch dann, wenn für die Auftragnehmerin selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Abs. 1 Ziff. 2) entsprechend.
-
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mit von ihr unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Abs. 2 Ziff. 3) geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Abs. 2 Ziff. 4) zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
(4) Information über Anspruch auf verbindliche Arbeitsbedingungen (§ 4 Abs. 3, Satz 1 BTTG)
- Die Auftragnehmerin, Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen
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und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG zur Leistungserbringung einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung der vorliegenden Rahmenvereinbarung folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben.
- Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin mit der Anlage XY (Vordruck_Information_Arbeitsbedingungen_BTTG) zu dieser Rahmenvereinbarung einen Vordruck für die Erfüllung der Pflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BTTG zur Verfügung.
(5) Vertragsstrafe bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 BTTG
-
Die Auftraggeberin kann eine Vertragsstrafe bis maximal 1 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann die Auftraggeberin maximal 10 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen.
-
Die Auftraggeberin muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
-
Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
-
Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt; eine geltend gemachte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.
-
Die Vertragsstrafe nach Abs. 5 Ziff. 1) kann neben der Vertragsstrafe bei schuldhafter Überschreitung von Ausführungsfristen nach § 8 der AGB (sowie neben der Vertragsstrafe bei … falls eine weitere Vertragsstrafe in die Rahmenvereinbarung mit aufgenommen werden soll, ansonsten bitte streichen) geltend gemacht werden. Die Summe sämtlicher verwirkter Vertragsstrafen darf jedoch insgesamt 10% des Gesamtnettoauftragswerts nicht überschreiten. Auf diese Gesamtobergrenze werden sämtliche Vertragsstrafen angerechnet.
(6) Außerordentliche fristlose Kündigung bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 BTTG
-
Die Auftraggeberin ist zudem berechtigt, die Rahmenvereinbarung außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.
-
Neben dem unter Abs. 6 Ziff. 1) geregelten wichtigen Kündigungsgrund bleibt das Recht der Auftraggeberin zur Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund sonstiger vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe (§ 16 der Rahmenvereinbarung i.V.m. § 20 Abs. 1 der AGB) sowie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 16 der Rahmenvereinbarung i.V.m. § 20 Abs. 2 der AGB) unberührt.
§ 3 Menge
(1) Die zu leistende Höchstmenge der Rahmenvereinbarung beträgt 37.150 Normzeilen.
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(2) Die Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung.
§ 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des BMI in der Fassung zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung (Anlage 03).
§ 5 Leistungsnachweis
(1) Die Auftragnehmerin erstellt monatlich einen Leistungsnachweis, der spätestens am dritten Werktag des Folgemonats der Bedarfsträgerin zur Verfügung gestellt und von dieser sodann gegengezeichnet wird. Er beinhaltet mindestens die zu übersetzende Sprache und die Normzeilen.
(2) Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit die Bedarfsträgerin nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.
§ 6 Bestellungen (Abrufe)
(1) Die Leistungen dieser Rahmenvereinbarung können vom Bundesamt für politische Bildung bestellt werden (Besteller).
(2) Im Rahmen der Bestellung werden innerhalb der Regelungen der Rahmenvereinbarung Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert.
§ 7 Reporting durch die Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die Auftraggeberin (ohne weitere Aufforderung) Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erhält (Reporting).
(2) Regelmäßiges Reporting: Der Auftraggeberin sind vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats nachfolgende Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln:
-
Kumuliertes Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) sowie die kumulierte Auftragsmenge bezogen auf alle Einzelaufträge.
-
Sofern im jeweiligen Reportingzeitraum keine Inanspruchnahme von Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgte, meldet die Auftragnehmerin dennoch das Reporting-Template und das kumulierte Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) sowie die kumulierte Auftragsmenge bezogen auf alle Einzelaufträge an die Auftraggeberin.
-
Das kumulierte Auftragsvolumen, die kumulierte Auftragsmenge unter § 6 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 umfasst hierbei alle Aufträge (Bestellungen) von Vertragsbeginn bis einschließlich des jeweiligen Reporting-Stichtags (inkl. eventuell bereits abgerufener Festbestellmengen). Hierbei sind sämtliche fest platzierten Aufträge (Bestellungen), auch wenn diese noch nicht abschließend geliefert und / oder fakturiert worden sind, zu berücksichtigen.
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(3) Ab einer Ausschöpfung von 80 % der Höchstmenge in Euro (netto) übermittelt die Auftragnehmerin das Reporting monatlich statt vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats an die Auftraggeberin.
(4) Anlassbezogenes Reporting: Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin zusätzlich zu den regelmäßigen Reportings unaufgefordert und unverzüglich, wenn 60 %, 80 % und 100 % der Höchstmenge in Euro (netto) erreicht sind.
(5) Auf Anforderung der Auftraggeberin übermittelt die Auftragnehmerin den aktuellen Ausschöpfungsgrad in Textform innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Anforderung bei der Auftragnehmerin.
(6) Abschlussreporting: Nach Beendigung der Rahmenvereinbarung ist von Seiten der Auftragnehmerin ein abschließendes Reporting zu übermitteln. Für das Abschlussreporting gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
(7) Für das Reporting und die Meldeverpflichtungen nutzt die Auftragnehmerin die Funktionen zur jeweiligen Rahmenvereinbarung im KdB.
§ 8 Leistungsbedingungen
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen (ausgenommen Samstage) der Bestellung zu liefern. Bedarfsträgerin und Auftragnehmerin können im Rahmen des Einzelabrufs abweichende Leistungstermine vereinbaren.
(2) Die Auftragnehmerin bestätigt den Eingang des Auftrages umgehend per E-Mail, spätestens nach drei Werktagen. Mit Eingang dieser Bestätigung beginnt die Ausführungsfrist.
(3) Die Frist für die Lieferung jedes einzelnen Übersetzungsauftrages wird in der Bestellung vermerkt. Die Auftragnehmerin hat für die Lieferung in der verlangten Form und innerhalb der verlangten Frist zu sorgen.
(4) Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie die Leistungsfrist nicht einhalten kann, so hat sie der Bestellerin (Bedarfsträgerin) die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erbringung der Leistung bleiben unberührt.
(5) Die zu erbringenden Leistungen gelten als abgenommen, wenn sie abgeliefert und innerhalb von 15 Werktagen (ausgenommen Samstage) nicht beanstandet wurden.
(6) Die Abnahme bezieht sich nur auf solche Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahmeerklärung erkennbar sind. Bezüglich solcher Mängel, die erst bei späterem Gebrauch der Leistung erkennbar werden, behalten sich die Auftraggeberin und die Bedarfsträgerin ihre Ansprüche auf Mängelgewährleistung ausdrücklich vor.
(7) Beanstandet die Bedarfsträgerin sachliche Mängel an den ausgeführten Leistungen, muss die Auftragnehmerin diese innerhalb von fünf Werktagen (ausgenommen Samstage) beheben.
(8) Sollten die Nachbesserungen und/ oder Änderungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen, behält sich die Bedarfsträgerin nach billigem Ermessen die Kürzung der Rechnung vor.
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(9) Leistungsort (Erfüllungsort) ist der im Einzelabruf genannte Leistungsort.
§ 9 Vergütung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus den im Angebot der Auftragnehmerin vom Angebotsdatum wird nach Zuschlag ergänzt (Anlage 02) genannten Einzelpreisen und der tatsächlich erfolgten Leistung.
(2) Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Übersetzungen sind Normzeilen (vgl. Angebotsformular und Leistungsbeschreibung). Eine Normzeile entspricht, ausgehend von der Quellsprache des zu übersetzenden Textes, durchschnittlich 55 Anschlägen.
(3) Berechnungsgrundlage für die in die Übersetzungsleistung einzukalkulierende Vergütung der Fachkorrekturen sowie Korrektorat und Lektorat sind Normseiten (vgl. Angebotsformular und Leistungsbeschreibung). Eine Normseite entspricht 55 Anschlägen pro Zeile und insgesamt 30 Zeilen. Angefangene Zeilen von mehr als 35 Anschlägen gelten als volle Zeilen. Im Übrigen sind mehrere angefangene als volle Zeilen zusammenzuziehen.
(4) Bei den im Angebot der Auftragnehmerin genannten Einzelpreisen handelt es sich um Festpreise einschließlich sämtlicher Kosten, insbesondere für Büromaterial, Bürokommunikation und Datenverarbeitung, Versand, Kopier- und Druckkosten, Personalkosten und anderer Nebenkosten. Auch die in § 13 vereinbarten Nutzungsrechte ist hiermit erfasst. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Vergütung, gleich welcher Art, besteht nicht.
(5) Die im Angebot genannten Einzelpreise behalten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ihre Gültigkeit.
(6) Zuzüglich zu den von der Auftragnehmerin angebotenen Nettopreisen schuldet der Rechnungsempfänger Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
§ 10 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungsempfänger ist die Bedarfsträgerin: Bundeszentrale für politische Bildung, Friedrichstraße 50, 10117 Berlin, Leitweg-ID: 991-04383-97.
(2) Für das Einreichen und die Zahlung der Rechnung gelten §§ 17, 18 der AGB. Mit der Rechnung sind die Leistungsnachweise gem. § 4 der Rahmenvereinbarung zu übermitteln.
(3) Bei Zahlung innerhalb von Angabe wird nach Zuschlag ergänzt Tagen gewährt die Auftragnehmerin Angabe wird nach Zuschlag ergänzt % Skonto.
§ 11 Leistungsstörung/ Ausfall der Leistung
(1) Die Auftraggeberin ist berechtigt, für den Fall nicht erbrachter, nicht wie geschuldet erbrachter oder nicht rechtzeitig erbrachter Leistung der Auftragnehmerin, unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen Schadensersatz zu verlangen und insoweit gegenüber den Vergütungsansprüchen der Auftragnehmerin aufzurechnen sowie die Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen.
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(2) Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach § 20 der AGB. Auf die Regelungen des Absatz 5 wird verwiesen.
(3) In den Fällen der Kündigung aus wichtigem Grund haftet die Auftragnehmerin für alle Mehrkosten, die der Auftraggeberin dadurch entstehen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung in anderer Weise sichergestellt werden muss, insbesondere für Mehrkosten, die durch die Inanspruchnahme eines anderen Unternehmens bzw. eigenen Personals entstehen, nach den Grundsätzen des Absatz 1.
(4) Für den Fall, dass die Auftragnehmerin vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung aus wichtigem Grund, Insolvenz, wegen nicht nur vorübergehender subjektiver Unmöglichkeit der Leistung oder aus einem anderen vergleichbare Grunde ausfällt, behält sich die Auftraggeberin vor, die Leistungserbringung den übrigen geeigneten Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses des diesem Vertrag vorangegangenen Vergabeverfahrens auf der Grundlage ihrer bedingungsgemäßen Angebote anzutragen. Dies gilt nur, wenn der Wert der sich daraus ergebende Erhöhung des Gesamtpreises nicht mehr als 30% des ursprünglichen Auftragswertes beträgt und den Schwellenwert nach § 106 GWB nicht übersteigt. Eine Verpflichtung der Auftraggeberin zu einem Angebot zur Vertragsübernahme besteht nicht. Es bleibt ihr in jedem Fall vorbehalten die Leistung neu im Wettbewerb zu vergeben.
(5) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet die Vertragsübernahme durch die neue Auftragnehmerin nicht zu behindern und eine Kontinuität der Leistung bestmöglich bis zur Grenze der Unzumutbarkeit sicherzustellen.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Die Auftraggeberin, die Bedarfsträgerin und die Auftragnehmerin sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vereinbarung erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu Zwecken der Vereinbarung zu verwerten.
(2) Vertrauliche Informationen sind Angaben, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz die Auftraggeberin ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor der Auftragnehmerin gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat wie die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die der Auftraggeberin, der Bedarfsträgerin und der Auftragnehmerin bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb der Rahmenvereinbarung ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
(5) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der Bedarfsträgerin
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unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach Übermittlung unverzüglich zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.
(6) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten über das Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung hinaus.
§ 13 Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihr mit der Erfüllung der vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Die in dem vorstehenden Absatz geregelten Verpflichtungen zum Datenschutz gelten über das Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung hinaus, soweit ihr Sinn und Zweck dies erfordert.
§ 14 Nutzungsrechte
(1) Die Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche, dauerhafte und unwiderrufliche Recht ein, die im Rahmen der Vereinbarung erbrachten Arbeitsergebnisse, einschließlich Translation- Memory-Tool (TM-Tool) zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu nutzen.
(2) Die Auftragnehmerin überträgt insbesondere das Recht zur Nutzung in körperlicher Form (einschließlich insbesondere des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung) sowie das Recht zur Nutzung in unkörperlicher Form (einschließlich insbesondere des Vortragsrechts sowie des Rechts zur Aufnahme in Informations- und Dokumentationssysteme) an den geschaffenen Arbeitsergebnissen mit ihrer Entstehung ohne zusätzliche Vergütung auf die Auftraggeberin.
(3) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Leistungen für die jeweiligen Nutzungen unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Auftragnehmerin zu bearbeiten und bearbeiten zu lassen.
(4) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen. Im Übrigen ist die Auftraggeberin unter Beachtung ihrer Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten zum Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand berechtigt.
(5) Die Auftragnehmerin versichert, dass durch die Leistungen, einschließlich der von ihr gelieferten Bild- und Textvorlagen, die Rechte Dritter nicht verletzt werden, dass sie allein berechtigt ist, über die vereinbarungsgegenständlichen Rechte uneingeschränkt und frei von Rechten Dritter zu verfügen, und dass sie keine den vereinbarungsgegenständlichen Rechtseinräumungen zuwider laufende Verfügung über die Rechte getroffen hat und treffen wird.
(6) Setzt die Auftragnehmerin bei der Erstellung der Leistungen Mitarbeitende oder sonstige Dritte ein, so garantiert die Auftragnehmerin die vorgenannten Rechtseinräumungen durch sämtliche Beteiligte an die Auftraggeberin und wird der Auftraggeberin auf Verlangen Bestätigungen dieser Rechtseinräumungen vorlegen.
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(7) Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin im Hinblick auf Ausübung der vorgenannten Nutzungsrechte von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.
(8) Wenn und soweit Nutzungsrechte von der Auftraggeberin an die Auftragnehmerin übertragen werden, fallen diese Rechte mit Ende der Rahmenvereinbarung an die Auftraggeberin zurück.
§ 15 Laufzeit der Rahmenvereinbarung
(1) Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt mit der Zuschlagserteilung und endet mit Ausschöpfung der Höchstmenge (vgl. § 3 Abs.1), spätestens jedoch am 31.08.2027
(2) Sofern die Höchstmenge gemäß § 3 Abs. 1 durch die Bestellungen nicht erreicht wird, hat die Auftraggeberin das Recht, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung einmal um 6 Monate zu verlängern. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt demnach 1 Jahr und 5 Monate. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin frühzeitig, jedoch spätestens 3 Monate vor Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit der Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption mindestens in Textform gem. § 126b BGB in Kenntnis setzen. Eine Pflicht für die Auftraggeberin zur Inanspruchnahme dieser Option besteht nicht. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung bleibt auch im Falle der Optionswahrnehmung gleich.
(3) Eine vor Ablauf dieser Rahmenvereinbarung getätigte Bestellung behält ihre Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Für die Abwicklung der Bestellung gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für diese Bestellung fort.
§ 16 Kündigung
(1) Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu kündigen, wenn die Auftragnehmerin ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Regelungen bleibt unberührt.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(4) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der Bedarfsträgerin unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach Übermittlung zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.
(5) Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sind in Höhe des nachgewiesenen Aufwandes der Auftragnehmerin auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Preise zu vergüten, weitergehende Ansprüche stehen der Auftragnehmerin nicht zu. Ansprüche der Auftraggeberin gegenüber der Auftragnehmerin wegen Vertragsverletzung werden hierdurch nicht berührt.
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(6) Die gesetzlichen Regelungen über eine ordentliche Kündigung bleiben von den o. g. Regelungen unberührt.
(7) Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach §§ 20, 21 der AGB.
§ 17 Form
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur in der in § 22 der AGB geregelten Form sowie mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
Ansprechperson der Auftragnehmerin:
Name: ANName
Vorname: ANVorname
Telefonnummer: AN Tel-Nummer
E-Mail-Adresse: AN EMail
Ansprechperson der Bedarfsträgerin:
Name:
Vorname:
Telefonnummer:
E-Mail-Adresse:
Ansprechperson der Auftraggeberin:
E-Mail-Adresse: vertragsmanagement-b24@bescha.bund.de
Bonn, den Datum der Zuschlagserteilung
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