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Übernahme und Verwertung von NE- und FE-Schrott im Landkreis Weilheim-Schongau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:21 (Europe/Berlin)

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Übernahme und Verwertung von NE- und FE-Schrott aus den Wertstoffhöfen und der MBA im Landkreis Weilheim-Schongau Vertragsunterlagen Seite 1

Vertragsunterlagen

INHALTSVERZEICHNIS DIESER VERTRAGSUNTERLAGEN

1 Leistungsbeschreibung ............................................................................................................. 2 1.1 Allgemein .......................................................................................................................... 2 1.2 Leistungsgegenstand – Überblick ...................................................................................... 2 1.3 Leistungen des Auftraggebers ........................................................................................... 3 1.4 Leistungen des Auftragnehmers (Alle Lose) ...................................................................... 3 1.4.1 Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................... 3 1.4.2 Leistungsstörungen und Informationspflicht ............................................................................... 4 1.4.3 Kontrollrecht und Weisungsbefugnis .......................................................................................... 4 1.4.4 Personal, Qualität und Verbesserungen ..................................................................................... 4 1.4.5 Fahrzeuge ................................................................................................................................... 5 1.4.6 Los 1 – 4: Qualität der Wertstoffe ............................................................................................... 5 1.4.7 Los 5: Qualität der Wertstoffe ..................................................................................................... 6 1.4.8 Lose 1 – 4: Containergestellung ................................................................................................. 6 1.4.9 Abholung und Transport ............................................................................................................. 8 1.4.10 Verwertung / Vermarktung .......................................................................................................... 9 1.4.11 Dokumentation und Mengennachweis ........................................................................................ 9 2 Besondere Vertragsbedingungen ........................................................................................... 10 2.1 Präambel ......................................................................................................................... 10 2.2 Vertrag ............................................................................................................................ 10 2.3 Unterauftragnehmer ........................................................................................................ 10 2.4 Verantwortungsbereich .................................................................................................... 11 2.5 Haftung / Selbstvornahme / Versicherung ....................................................................... 11 2.6 Sicherheitsleistung .......................................................................................................... 12 2.7 Änderung der Leistung .................................................................................................... 13 2.8 Kündigung aus wichtigem Grund ..................................................................................... 13 2.9 Vertragsstrafen / Ersatzvornahme ................................................................................... 14 2.10 Preise und Preisanpassung ............................................................................................. 16 2.10.1 Preisanpassung für Verwertungslogistik ................................................................................... 16 2.10.2 Verwertungserlöse von FE-Metallschrott in Los 1 bis 5 ........................................................... 17 2.10.3 Verwertungserlöse von NE-Metallschrott in Los 1 bis 4 ........................................................... 17 2.11 Abrechnung und Rückforderungen .................................................................................. 17 2.12 Urkalkulation .................................................................................................................... 18 2.13 Vertragsdauer .................................................................................................................. 18 2.14 Abtretungsverbot / Aufrechnung ...................................................................................... 18 2.15 Schriftform ....................................................................................................................... 18 2.16 Salvatorische Klausel ...................................................................................................... 19 2.17 Gerichtsstand .................................................................................................................. 19 3 Vertrags- und Abrechnungspreise .......................................................................................... 20

Anlage A: Fotos der Qualität der Wertstoffe Los 5

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1 LEISTUNGSBESCHREIBUNG

1.1 ALLGEMEIN (1) Der Landkreis Weilheim-Schongau ist für sein Gebiet entsorgungspflichtige Körperschaft ge- mäß Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG). Seine abfallwirtschaftlichen Aufgaben hat der Landkreis Weilheim-Schongau an die Erbenschwanger Verwertungs- und Ab- fallentsorgungsgesellschaft mbH (EVA) als beauftragter Dritter i.S.d. § 16 KrW-/AbfG übertra- gen.

(2) Es ist beabsichtigt, Dritte gemäß § 22 Abs. 1 KrWG mit der Containergestellung, Übernahme und Verwertung von NE- und FE-Metalle aus den vier Wertstoffhöfen und der Mechanisch-Bio- logischen-Abfallbehandlung (MBA) des Landkreises zu beauftragen.

(3) Das Entsorgungsgebiet umfasst das gesamte Landkreisgebiet Weilheim-Schongau mit insge- samt 34 Gemeinden. Die Fläche des Landkreises beträgt ca. 966 km². Der Landkreis weist eine Einwohnerzahl von 139.253 (Stand 30.09.2025) auf.

(4) Weitere Informationen zum Landkreis und zur abfallwirtschaftlichen Situation im Landkreis sind unter www.eva-abfallentsorgung.de zu finden.

1.2 LEISTUNGSGEGENSTAND – ÜBERBLICK (1) Der Auftraggeber beabsichtigt die Vergabe folgender Leistungen:

Los 1 – 4: NE/FE-Metalle aus den Wertstoffhöfen • Containergestellung an den Wertstoffhöfen, • Abholung des Altmetalls auf Anforderung, • Transport der Fraktionen, • Ordnungsgemäße Verwertung inkl. aller ggf. notwendigen Vorbehandlungsmaßnahmen.

Los 5: FE-Metalle aus der MBA-Erbenschwang • Abholung des Altmetalls mit Walking-Floor / Container auf Anforderung, • Transport der Fraktionen, • Ordnungsgemäßen Verwertung inkl. aller ggf. notwendigen Vorbehandlungsmaßnahmen.

Die Leistung wird in folgende Lose aufgeteilt: • Los 1 – Wertstoffhof Weilheim • Los 2 – Wertstoffhof Penzberg • Los 3 – Wertstoffhof Abfallentsorgungszentrum Erbenschwang • Los 4 – Wertstoffhof Peißenberg • Los 5 – MBA Erbenschwang FE-Metalle

Während der Vertragslaufzeit ist geplant, dass der Wertstoffhof Penzberg nach Sindelsdorf ver- legt werden soll. Auch bei einer Verlegung ist die Leistung in Los 2 weiter zu erbringen. Eine Anpassung des Einheitspreises ist nicht vorgesehen. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer die Änderung des Wertstoffhofes frühzeitig mit.

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(2) Weitere Einzelheiten zur Leistungserbringung regelt die nachfolgende Leistungsbeschreibung.

1.3 LEISTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS (1) Der Auftraggeber benennt für die Laufzeit des Vertrages einen verantwortlichen Ansprechpart- ner.

(2) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten, dass die zu übernehmenden Abfälle möglichst satzungsgemäß und sortenrein, d. h. ohne Fremdstoffe, überlassen werden. Eine Garantie für eine vollständig satzungsgemäße und sortenreine Bereit- stellung und Überlassung kann vom Auftraggeber nicht übernommen werden. Er wird jedoch hierzu im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit und ggf. durch entsprechende Öffentlichkeitsar- beit beitragen.

1.4 LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS (ALLE LOSE)

1.4.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Auftraggeber steht – bedingt durch den öffentlichen Auftrag „Sicherstellung der Abfallent- sorgung“ – permanent im Lichte der Öffentlichkeit. In diesem Sinne bemühen sich beide Seiten um ein gutes Gesamterscheinungsbild in der Öffentlichkeit.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Umsetzung seines Abfallwirtschaftskonzepts zu unterstützen. Jegliche Handlungen, die der Abfallwirtschaftssatzung des Auftraggebers wi- dersprechen, hat der Auftragnehmer zu unterlassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von ihm erkannte Verstöße gegen die Abfallwirtschaftssatzung oder sonstige einschlägige Rechtsnor- men dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und entsprechende, bei ihm eingehende Infor- mationen an den Auftraggeber weiterzuleiten und ggf. schriftlich zu bestätigen.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei allen im Zusammenhang mit diesem Vertrag durchzu- führenden Maßnahmen eine geringstmögliche Beeinträchtigung der Umwelt sicherzustellen und sämtliche Rechtsnormen, die auf die vertragsgegenständlichen Leistungen anzuwenden sind einschließlich untergesetzlichen Regelwerken sowie behördlichen Bestimmungen und Auflagen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nebst untergesetzlichem Regelwerk, das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) und die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Weilheim-Schongau in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

(4) Ferner zu beachten sind Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie die all- gemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und die verbindlichen Bestimmungen zum allgemeinen Mindestlohn bzw. zum Mindestlohn in der Entsorgungswirtschaft in der jeweils gül- tigen Fassung. Weiterhin hat der Auftragnehmer Frauen und Männern bei gleicher oder gleich- wertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen. Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der arbeits-, sicherheitsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Personal allein verantwortlich.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, beim Umgang mit den im Rahmen dieses Vertrags erhal- tenen Informationen und Daten die geltenden Bestimmungen bzgl. des Datenschutzes in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(6) Alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlichen behördlichen Ge- nehmigungen sind vom Auftragnehmer zu erwirken und über die Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.

(7) Die Einrichtungen und technischen Mittel zur Erbringung der angebotenen Dienstleistung (z.B. Transportfahrzeuge usw.) müssen dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen und dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechend betrieben werden.

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(8) Veröffentlichungen in öffentlich zugänglichen Medien über die vertragsgegenständlichen Leis- tungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich.

1.4.2 Leistungsstörungen und Informationspflicht

(1) Störungen, die dazu führen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftrag- nehmer nicht ordnungsgemäß und / oder nicht rechtzeitig erbracht werden können, sind dem Auftraggeber unabhängig von Art und Ursache unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich und auf eigene Kosten Abhilfe zu schaffen, sofern der Grund für die Hinderung von ihm zu vertreten ist. Über die betreffenden Maßnahmen ist der Auftraggeber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über alle für die Erfüllung des Vertrages wesentlichen Umstände wie z. B. technische und sonstige Störungen, Unfälle usw. unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer hat insbesondere Unfälle, bei denen Personen- oder Sach- schäden entstanden sind, unverzüglich mündlich und innerhalb von zwei Werktagen noch ein- mal schriftlich mitzuteilen. Der Schaden ist unverzüglich durch Lichtbilder zu dokumentieren.

1.4.3 Kontrollrecht und Weisungsbefugnis

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber und einem von ihm beauftragten Dritten ein Kon- trollrecht bzgl. der ordnungsgemäßen Leistungserbringung ein. Dem Auftraggeber und dem von ihm beauftragten Dritten ist es zu diesem Zweck gestattet, die Grundstücke und Anlagen des Auftragnehmers und ggf. seiner Unterauftragnehmer zu betreten und zu besichtigen. Der Auf- tragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anfrage alle Auskünfte erteilen, die mit der Erfüllung dieses Vertrages im Zusammenhang stehen. Dabei ist vom Auftragnehmer auch Einsicht in alle Dokumente im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu gewähren. Dazu zählen auch das Betriebstagebuch und Mengenaufzeichnungen.

(2) Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages die notwendigen Wei- sungen erteilen. Die Anweisungen dürfen für den Auftragnehmer nicht unzumutbar sein. Wer- den Anordnungen mit fortdauernder Wirkung getroffen, so sind diese schriftlich festzulegen. Bei Eilbedürftigkeit reicht zunächst eine mündliche Anordnung aus. Diese ist jedoch innerhalb einer Woche schriftlich zu bestätigen.

1.4.4 Personal, Qualität und Verbesserungen

(1) Der Auftragnehmer benennt spätestens vier Wochen vor Leistungsbeginn für die Laufzeit des Vertrages einen verantwortlichen Ansprechpartner mit selbständiger Entscheidungsgewalt. Der verantwortliche Ansprechpartner des Auftragnehmers muss zu üblichen Geschäftszeiten min- destens von Montag bis Freitag (Ausnahme: Feiertage) in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr durch- gehend telefonisch (kein Anrufbeantworter) und persönlich erreichbar sein. Der Ansprechpart- ner muss ferner insoweit befugt sein, dass Beschwerden und Nachfragen aufgenommen und unverzüglich abgearbeitet werden bzw. für Abhilfe gesorgt wird.

(2) In regelmäßig (mindestens einmal jährlich) abzuhaltenden und zu protokollierenden Gesprä- chen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, die der Auftraggeber einberufen kann, werden die Probleme und Verbesserungsmöglichkeiten bei der Leistungserbringung be- sprochen. Im Ergebnis werden konkrete Zielvereinbarungen zur ständigen Verbesserung der Leistung getroffen. Die Vereinbarungen und deren Durchführung werden Bestandteil des Ver- trages.

(3) Der Auftragnehmer stellt das für die Durchführung der Leistung erforderliche fachkundige, aus- reichend deutschsprechende Personal. Die eingesetzten Fahrer müssen die erforderliche Fach-

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und Ortskenntnis zur Erbringung der Dienstleistungen besitzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein Personal über alle Pflichten, die im Zusammenhang mit einer reibungslosen und ord- nungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung im Sinne dieser Ausschreibungsunterlagen / Leistungsbeschreibung stehen, ausreichend zu informieren.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, neues Personal vor dem ersten Einsatz und vorhandenes Personal in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) zu schulen. Inhalt der Schu- lungen sind die wesentlichen Vorgaben zur Leistungserbringung dieser Leistungsbeschreibung. Die Schulungen sind zu dokumentieren und durch Unterschrift der Teilnehmer zu bestätigen. Auf Verlangen ist diese Dokumentation dem Auftraggeber vorzulegen.

1.4.5 Fahrzeuge

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, insbesondere emissionsarmen Abfalleinsammlung und -transport. Die notwendigen technischen Vorausset- zungen sind zu treffen, die erforderlichen Fahrzeuge und Maschinen soweit erforderlich anzu- schaffen bzw. bereitzustellen, über die Laufzeit des Vertrages vorzuhalten und für die vertrags- gegenständlichen Leistungen einzusetzen.

(2) Die Fahrzeuge sind über die Laufzeit des Vertrages in einem technisch und optisch einwand- freien Zustand zu halten. Die Kosten hierfür (insbesondere Instandhaltung, Reparaturen, Neu- anschaffungen und Wartung) sind vom Auftragnehmer zu tragen.

(3) Der Auftragnehmer hält für alle Fahrzeuge Winterausrüstung, insbesondere Schnellmontage- Schneeketten und / oder Wurf- bzw. Schleuderketten, vor und sorgt dafür, dass diese bei schwierigen Wetterverhältnissen, insbesondere bei Eisglätte, Matsch- oder Schneewetter auf die Reifen der eingesetzten Fahrzeuge aufgezogen bzw. montiert werden, um eine pünktliche Bereitstellung an den Annahmestellen zu gewährleisten.

(4) Die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Fahrzeuge müssen mindestens der Ab- gasnorm EURO VI entsprechen. Die diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen (z. B. Feinstaubrichtlinie) müssen jeweils mindestens erfüllt werden. Darüber hinaus ist die einge- setzte Fahrzeugflotte sukzessive den steigenden Umweltanforderungen entsprechend anzu- passen. In Bezug auf die Lärmbelastung sind z. B. lärmreduzierende Techniken einzusetzen.

1.4.6 Los 1 – 4: Qualität der Wertstoffe

(1) Das Personal an den Wertstoffhöfen wird angehalten im Rahmen der Möglichkeiten auf eine möglichst sortenreine Befüllung der Container und Behälter zu achten. Trotzdem können Fehl- würfe bzw. Störstoffe nicht ausgeschlossen werden.

(2) Der Auftragnehmer hat die enthaltenen Störstoffe oder Fehlwürfe auszusortieren und ordnungs- gemäß zu entsorgen. Durch Fehlwürfe bzw. Störstoffe anfallende Sortier- und Entsorgungskos- ten sind in den Angebotspreis einzukalkulieren. Eine gesonderte Kostenerstattung für eventuell enthaltene Fehl- und Störstoffe erfolgt nicht. Fehlwürfe berechtigen den Auftragnehmer nicht zur Zurückweisung der Sammelbehälter.

(3) Auf den Wertstoffhöfen wird Metallschrott aus privaten Haushalten und aus dem Kleingewerbe in haushaltsüblichen Mengen erfasst. Bei Metallschrott handelt es sich um NE-Metalle (AVV 20 01 40) wie z. B. Aluminium, Kupfer, Messing, Nirosta, Edelstahlspülen und um FE-Metalle (AVV 20 01 40) wie z. B. Eisenmetalle, komplette Fahrräder, Benzin-Rasenmäher (leerer Tank). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kabel von Elektrogeräten durch die Bürger getrennt angeliefert werden.

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(4) Weitere Angaben zur Unterteilung oder Zusammensetzung des Metallschrotts liegen dem Auf- traggeber nicht vor. Den Bietern wird empfohlen, sich nach Absprache mit dem Auftraggeber vor Ort ein Bild über die Zusammensetzung der gesammelten Metallschrottfraktion zu machen.

1.4.7 Los 5: Qualität der Wertstoffe

(1) In Los 5 handelt es sich um die vom Überbandmagnet aussortierten FE-Metalle aus der MBA (Mischschrott, Anlage A, Foto 1) und aus der MBA / EBS (Anlage A, Foto 2). Der Fremdstoffan- teil lag bei einer Analyse des Materials Anfang 2026 bei ca. 40 %.

(2) Weitere Angaben zur Unterteilung oder Zusammensetzung des Metallschrotts liegen dem Auf- traggeber nicht vor. Den Bietern wird empfohlen, sich nach Absprache mit dem Auftraggeber vor Ort ein Bild über die Zusammensetzung der gesammelten Metallschrottfraktion zu machen. Der Auftraggeber übernimmt keine Garantie für die Qualität, Zusammensetzung und Reinheit des Materials.

1.4.8 Lose 1 – 4: Containergestellung

(1) Der Auftragnehmer stattet den Wertstoffhöfe mit den benötigtet Containern aus. Es sind aktuell die folgenden Container je Wertstoffhof zu stellen:

• Los 1 – Wertstoffhof Weilheim

FraktionWertstoffhof Weilheim
NE-Metalle1 Absetzer mit Deckel ca. 10 m³ Ø-Containergewicht: 0,5 Mg
FE- Schrott2 Abroller mit Deckel (1 x An- schlag links, 1 x Anschlag rechts) ca. 40 m³ Ø-Containergewicht: 5 Mg

• Los 2 – Wertstoffhof Penzberg

FraktionWertstoffhof Penzberg
NE-Metalle1 Absetzer mit Deckel ca. 10 m³ Ø-Containergewicht: 0,8 Mg
FE- Schrott1 Abroller mit Deckel (Anschlag rechts) ca. 40 m³ Ø-Containergewicht: 5 Mg

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• Los 3 – Wertstoffhof Erbenschwang

FraktionAEZ-Erbenschwang
NE-Metalle1 Absetzer mit Deckel ca. 10 m³ Ø-Containergewicht: 0,5 Mg
FE- Schrott1 Abroller ohne Deckel ca. 40 m³ Ø-Containergewicht: 3,5 Mg

• Los 4 – Wertstoffhof Peißenberg

FraktionWertstoffhof Peißenberg
NE-Metalle1 Absetzer mit Deckel ca. 10 m³ Ø-Containergewicht: 0,4 Mg
FE- Schrott1 Abroller mit Deckel (Anschlag links) ca. 40 m³ Ø-Containergewicht: 5,0 Mg

(2) Die genaue Anzahl der benötigen Container, sowie deren Volumen ist vor Leistungsbeginn mit dem Auftraggeber abzustimmen.

(3) Der Auftraggeber behält sich eine Änderung der Anzahl der Behälter, Behälterart oder der Be- hältergröße über die Vertragslaufzeit vor. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden auf Grundlage der angebotenen Einheitspreise vereinbart. Änderungen bei der Behältergestellung sind vom Auftragnehmer innerhalb einer Woche nach Aufforderung durchzuführen. Eine Ände- rung hinsichtlich der Anzahl der Container berechtigt nicht zur Preisanpassung der Einheits- preise.

(4) Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Anzahl an Containern für Containertausch und als Ersatz bereit zu halten und in das Gestellungsentgelt einzurechnen.

(5) Der Wechsel der Container zu Leistungsbeginn hat in Abstimmung mit dem bisherigen Auftrag- nehmer zu erfolgen. Hierfür hat der neue Auftragnehmer rechtzeitig vorher mit dem derzeitigen Auftragnehmer Verhandlungen bzgl. des Abzugs und der Neuaufstellung der Container zu füh- ren. Dabei muss der Wechsel ohne Unterbrechung bis spätestens 01.01.2027 vollzogen sein.

(6) Die Container sind so auszulegen, dass das die Fraktionen entsprechend den Bestimmungen fach- und umweltgerecht erfasst und transportiert werden kann.

(7) Die Container müssen über die gesamte Vertragslaufzeit technisch voll funktionsfähig sein. Der Auftragnehmer hat stets für ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild der Container Sorge zu tragen.

(8) Die verwendeten Behälter müssen den geltenden Normen, Regelungen und Sicherheitsbestim- mungen entsprechen. Der Auftragnehmer hat auf Basis der gültigen Bestimmungen zum Ar- beitsschutz bei den verwendeten Containern einmal jährlich eine Sicherheitsprüfung durchzu- führen und die Dokumentation (Behälterblatt) auf Anforderung dem Auftraggeber vorzulegen.

(9) Die jährliche Prüfung ist zusätzlich durch dauerhaften Aufkleber oder dauerhafte Plakette (Da- tum der letzten und / oder Datum der nächsten Prüfung) an den Behältern zu dokumentieren. Behälter ohne Prüfplakette werden nicht angenommen und sind unverzüglich zu tauschen.

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(10) Der Auftragnehmer tauscht defekte Behälter unverzüglich selbstständig aus bzw. repariert diese selbstständig auf seine Kosten. Ersatzteile bzw. Ersatzbehälter hält der Auftragnehmer in aus- reichendem Maße bereit und setzt sie im Bedarfsfall ein.

1.4.9 Abholung und Transport

(1) Die Abholung an den Wertstoffhöfe (Los 1 – 4) erfolgt in der Regel durch Containertausch (lee- ren Container abstellen und vollen Container mitnehmen). Der Auftragnehmer muss in jedem Fall sicherstellen, dass bis zum nächsten Öffnungstermin der entleerte Container am Wertstoff- hof bereitsteht. Die Container sind nach dem Austausch exakt auf die ursprüngliche Stellfläche zurück- bzw. abzustellen.

(2) Der Containertausch / die Abholung hat bedarfsgerecht auf Anforderung des Auftraggebers bzw. dessen Beauftragten zu erfolgen, wobei der Tausch spätestens innerhalb von zwei Ar- beitstagen (Montag bis einschließlich Samstag) nach Meldungseingang „Container voll“ durch den Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten beim Auftragnehmer durchzuführen ist. Die Mel- dung erfolgt in der Regel per E-Mail. Der Auftragnehmer muss für Vollmeldungen auch außer- halb der Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe per E-Mail sowie telefonisch erreichbar sein (auch per Anrufbeantworter). Sofern dies sinnvoll ist, kann nach Rücksprache mit dem Auftraggeber an der Sammelstelle auch eine turnusgemäße Abholung erfolgen.

(3) Die Abholung der Abfälle an der MBA (Los 5) erfolgt mit Walking-Floor-Fahrzeugen oder Con- tainern in der Regel täglich Montag bis Freitag von 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr. Das Beladen der Fahrzeuge / Container erfolgt durch das Personal des Auftraggebers.

(4) Der Containertausch hat in der Regel außerhalb der Öffnungszeiten der Sammelstelle zu erfol- gen. Die aktuellen Öffnungszeiten der Sammelstellen sind auf der Internetseite der EVA unter www.eva-abfallentsorgung.de/Service-Center/Abfallentsorgung/Öffnungszeiten einsehbar. Än- derungen der Öffnungszeiten während der Vertragslaufzeit sind möglich. Änderungen werden dem Auftragnehmer rechtzeitig mitgeteilt. Eine Abholung innerhalb der Öffnungszeiten ist nur nach vorheriger Absprache und mit Zustimmung der Wertstoffhofleitung der jeweiligen Sammel- stelle gestattet. Containertausch ist nur werktags in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr zugelassen.

(5) Der Auftraggeber behält sich eine Änderung der Sammelstelle über die Vertragslaufzeit vor.

(6) Der Auftragnehmer erhält für die Sammelstelle Schlüssel/Chip/Transponder. Diese sind bei Ver- tragsende unaufgefordert zurückzugeben. Im Falle des Verlusts haftet der Auftragnehmer für daraus entstehende Schäden, insbesondere für Kosten für den dann notwendigen Austausch der Schließanlagen.

(7) Das Personal des Auftraggebers an der Sammelstelle ist angehalten, die Befüllung der Contai- ner in Abstimmung mit dem Auftragnehmer auszuführen. Vor dem Austausch der Container hat der Auftragnehmer die Beladung zur Transportsicherung zu prüfen. Bei der Abholung ist die jeweilig zulässige Transportkapazität der Abholfahrzeuge des Auftragnehmers auszuschöpfen.

(8) Durch den Tausch der Container verursachte Verunreinigungen sind vom Auftragnehmer um- gehend zu beseitigen. Für den Tausch der Container geöffnete Tore oder Türen sind wieder ordnungsgemäß und sicher zu verschließen und abzusperren.

(9) Abfälle, die beim Austausch der Container aus dem Container fallen, sind sofort zu beseitigen und dem Container wieder zuzuführen.

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(10) Beschädigungen an den Einrichtungen und Anlagen der Sammelstelle oder am sonstigen Ei- gentum des Auftraggebers sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern Beschädi- gungen durch den Auftragnehmer verursacht wurden, werden diese auf Kosten des Auftragneh- mers durch den Auftraggeber behoben.

(11) Der Auftragnehmer transportiert das erfasste Altmetall anschließend zur Verwertung / Vermark- tung. In der Transportleistung ist auch das Verwiegen der Fahrzeuge mit Nachweis (Wiege- schein) enthalten. Die Verwiegung muss vor dem Entladen der Transportfahrzeuge auf einer geeichten Fahrzeugwaage erfolgen. Aus dem Wiegeschein muss mindestens das Gewicht (Voll- und Leerverwiegung), lfd. Nummer, Datum, Uhrzeit, Wäger (mit Unterschrift) und Sam- melstelle zu entnehmen sein. Diese Wiegescheine sind Grundlagen der Abrechnung und daher der monatlichen Abrechnung (vgl. Ziff. 2.11) beizufügen. Die Wiegescheine müssen zudem am nächsten Werktag nach der Abholung elektronisch (per E-Mail) an die Wertstoffhofleitung der jeweiligen Sammelstelle gesendet werden.

1.4.10 Verwertung / Vermarktung

(1) Der Auftragnehmer transportiert das übernommene Altmetall zu einer genehmigten Verwer- tungsanlage, an der das Altmetall einer ordnungsgemäßen Verwertung gemäß dem vorgelegten Verwertungs- oder Entsorgungskonzept zugeführt wird.

(2) Das erfasste Altmetall einer schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung auf Grundlage der gültigen Bestimmungen zuzuführen. Gemäß § 8 Abs. 1 KrWG hat die Verwertungsmaßnahme Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet.

(3) Änderungen der im Angebot benannten Verwertungs- und Entsorgungsanlagen sind möglich, sofern es sich bei der neuen Anlage um eine zugelassene Verwertungs- oder Entsorgungsan- lagen handelt. Eine Änderung ist dem Auftraggeber frühzeitig anzuzeigen.

(4) Sämtliche, für die ggf. notwendige Sortierung, Aufbereitung, Lagerung, Verladung und Vermark- tung anfallende, Kosten sind in der Angebotskalkulation im Einheitspreis der Logisitkleistungen zu berücksichtigen.

(5) Die erfasste Sammelmenge steht dem Auftragnehmer zur freien Vermarktung zur Verfügung. Zurückweisungen oder Ablehnungen bezüglich der Qualität des Sammelgemisches durch den Verwerter gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

1.4.11 Dokumentation und Mengennachweis

(1) Mit der monatlichen Abrechnung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nachweise zu über- mitteln, die von ihm übernommenen Mengen Metallschrotts und – differenziert nach den einzel- nen Sammelstellen und Fraktion – sowie die Anzahl der durchgeführten Abholungen oder die Anzahl der getauschten Container hervorgehen.

(2) Jeweils zum 31.01. hat der Auftragnehmer zudem die von ihm aus dem Landkreis übernomme- nen, transportierten, ggf. zwischenlagerten Mengen - differenziert nach den einzelnen Sammel- stellen und Fraktionen - sowie die aufbereiteten, verwerteten oder entsorgten Mengen für das Vorjahr nachzuweisen. Die Entsorgungswege der Störstoffe und Fehlwürfe sind hier ebenfalls zu benennen Die Auswertung ist in Form einer Excel-Tabelle vorzulegen. Form und Inhalt der Tabelle wird vom Auftraggeber vorgeben

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2 BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

2.1 PRÄAMBEL Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Vergabeverfahrens über Übernahme und Verwertung von NE- und FE-Schrott aus den Wertstoffhöfen und der MBA im Landkreis Weilheim- Schongau, das dem Abschluss des Vertrages vorausgegangen ist, nachgewiesen, dass er über die notwendige Eignung für die Leistungserbringung, einschließlich der hierfür benötigten sach- lichen und personellen Ressourcen verfügt. Er gewährleistet, die nachgewiesene Leistungsfä- higkeit über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten, insbesondere auch die nachge- wiesenen Zertifizierungen und legt dem Auftraggeber auf Anforderung hierüber aktualisierte Nachweise vor. Ergeben sich Änderungen, vor allem mit Blick auf das Entsorgungsfachbetriebs- zertifikat, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unaufgefordert unter Beifügung der jeweils aktuellen Unterlagen (z.B. aktuelles Zertifikat nach Auslaufen des bisherigen). Für den Auftraggeber sind das Fortbestehen dieser Eignung und eine gewissenhafte, zuverlässige und fachgerechte Ausführung der Leistungen als Grundlage für die Umsetzung seines Konzepts von wesentlicher Bedeutung.

2.2 VERTRAG Vertragsbestandteile sind das Auftragsschreiben und das Angebot. Die Allgemeinen Vertrags- bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) gelten ergänzend und nachrangig zu den Regelungen der Vertragsunterlagen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben keine Gültigkeit.

2.3 UNTERAUFTRAGNEHMER (1) Mit Ausnahme der bei Angebotsabgabe angegebenen Unterauftragnehmerleistungen darf der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers die Verpflichtungen aus die- sem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Unterauftragnehmer übertragen. Die Zustimmung ist auch erforderlich bei einer Weitervergabe von unwesentlichen Teilleistungen oder von Teil- leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet sein sollte. Unterauftrag- nehmer können nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gewechselt werden. Ein Unterauftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftraggebers ferner nicht berechtigt, Verpflich- tungen aus seiner Beauftragung ganz oder teilweise an weitere Unterauftragnehmer zu über- tragen.

(2) Der Auftraggeber kann Unterauftragnehmer ablehnen, wenn an deren Eignung Zweifel beste- hen. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Eignungsprüfung entsprechende Nachweise des vor- gesehenen Unterauftragnehmers zu verlangen. Die Anforderungen an die Eignung des (neuen) Unterauftragnehmers sind die gleichen, die in den Vergabeunterlagen für den betreffenden Leis- tungsteil vorgesehen waren.

(3) Bei der Übertragung von Teilleistungen auf Unterauftragnehmer hat der Auftragnehmer nach Regelungen des § 97 Abs. 4 Satz 1 bis 3 GWB zu verfahren, bevorzugt Unternehmen der mit- telständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist, und die Unterauftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer darf den Unterauftragnehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Vertragsbedingungen auf- erlegen, als sie zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.

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(4) Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber für vorgesehene sowie für bereits eingesetzte Unter- auftragnehmer geeignete Nachweise zu deren Eignung vor. Bringt der Auftragnehmer diese Nachweise nicht unverzüglich bei oder hat der Auftraggeber begründete Zweifel an der Eignung des Unterauftragnehmers, so wird der Auftragnehmer den Unterauftragnehmer unverzüglich aus der Leistungserbringung herausnehmen.

(5) Auch im Fall der Zustimmung durch den Auftraggeber haftet der Auftragnehmer in vollem Um- fang für die Leistung und Tätigkeit des Unterauftragnehmers und hält den Auftraggeber insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

(6) Überträgt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen ganz oder teilweise auf Unterauftragnehmer, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistungen im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er nach ergebnislosem Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen werde.

2.4 VERANTWORTUNGSBEREICH (1) Der Auftragnehmer hat die vertraglich geschuldeten Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Dabei hat er die anerkannten Regeln eines ordnungsgemäßen Betriebs- und Kraft- verkehrs zu beachten und insbesondere stets für Ordnung in der Betriebsführung zur sorgen.

(2) Die vom Auftragnehmer zu übernehmenden Abfälle gehen mit Beginn des Leerungs-/Ladevor- gangs in / auf die Fahrzeuge in das Eigentum und den Verantwortungsbereich des Auftragneh- mers über. Damit geht auch die Gefahr mit Beginn des Ladevorgangs auf den Auftragnehmer über.

(3) Die Nutzung von Straßen, Wegen, Zufahrten usw. sowie der Transport der Abfälle auf öffentli- chen Straßen und innerhalb von Entsorgungs- oder Verwertungsanlagen erfolgt in eigener Ver- antwortung und auf eigene Gefahr des Auftragnehmers.

(4) Im Abfall gefundene Wertgegenstände sind dem Auftraggeber zu überlassen.

2.5 HAFTUNG / SELBSTVORNAHME / VERSICHERUNG (1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für alle sich aus der schuld- haften Nichterfüllung oder der mangelhaften Erfüllung dieses Vertrags ergebenden sowie für alle bei der Ausübung seiner Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag entstehenden Schäden des Auftraggebers oder Dritten und stellt den Auftraggeber insoweit von allen Ansprüchen frei.

(2) Kommt der Auftragnehmer Leistungspflichten aus diesem Vertrag aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist der Auftrag- geber berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder öffentliche Interessen keinen weiteren Aufschub zulassen. Die Durchführung einer Selbstvornahme lässt die Vertragspflichten des Auftragnehmers im Übrigen sowie weitere Rechte des Auftraggebers unberührt.

(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens einen Monat vor Leistungsbeginn eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe und eine Kfz-Haftpflichtver- sicherung über 50 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch Vor- lage der entsprechenden Policen oder einer schriftlichen Bestätigung der Versicherung(en) nachzuweisen. Erfassen die vorgelegten Nachweise nur einen Teil der Laufzeit des Vertrags,

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hat der Auftragnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf der Zeitspanne, für die der Versiche- rungsschutz nachgewiesen ist, einen neuen Nachweis für die Folgezeit vorzulegen.

(4) Der Auftragnehmer darf den Versicherungsschutz während der Dauer dieses Vertrages nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers einschränken.

(5) Der vertragliche oder gesetzliche Umfang der Haftung des Auftragnehmers wird durch dessen Versicherungen weder im Umfang eingeschränkt noch auf die Versicherungssumme be- schränkt.

(6) Der Auftraggeber haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden des Auftragneh- mers oder seiner Erfüllungsgehilfen, die im Zuge der Leistungserbringung des Auftragnehmers entstehen.

2.6 SICHERHEITSLEISTUNG (1) Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung Sicherheit zu leisten. Die Si- cherheit hat sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung abzusichern, ferner auf Mängelrechte und alle sonstigen Ansprüche, die dem Auftraggeber auf- grund von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers zustehen, sowie auf Ansprüche wegen Überzahlungen einschließlich Zinsen.

(2) Die Sicherheit ist zu leisten durch Übergabe einer unbedingten, unwiderruflichen, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditver- sicherers. Der Bürge muss auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nach § 770 BGB verzichten. Jedoch darf sich der Bürge vorbehalten, die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Absatz 2 BGB dann zu erheben, wenn eine fällige Gegenforderung des Auftragnehmers, durch die sich der Auftraggeber befriedigen kann, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Der Bürgschaftsvertrag muss deutschem Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts) unterliegen. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit dem Bürgschaftsvertrag ist der Sitz des Auftraggebers anzugeben.

(3) Die Sicherheit muss sich für jedes Los auf einen Betrag in Höhe von 5 % des dem erteilten Auftrag entsprechenden jährlichen Wertes der Leistung aus der Summe des rechnerischen Be- trags aller Kostenpositionen gem. Bieter LV zuzüglich des rechnerischen Betrags aller Erlöspo- sitionen (gem. Bieter LV) multipliziert mit 3 (Mindestvertragslaufzeit bis 31.12.2029) belaufen.

(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Sicherheit bis spätestens einen Monat vor Leis- tungsbeginn zu übergeben. Stellt der Auftragnehmer die Bürgschaft nicht zu diesem Zeitpunkt, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Stellung der Bürgschaft eine angemessene Nachfrist mit Kündigungsandrohung setzen und unverzüglich nach deren erfolglosem Ablauf den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen sowie Schadensersatz statt der Leistung verlangen, dies gilt jedoch nicht, wenn der Auftragnehmer die Nicht-Stellung der Bürgschaft nicht zu ver- treten hat. Alternativ ist der Auftraggeber – wenn er den Vertrag trotz erfolglosen Ablaufs der angemessenen Nachfrist nicht unverzüglich gekündigt hat – dazu berechtigt, zugunsten des Auftragnehmers fällig werdende Zahlungen so lange (notfalls je in voller Höhe) einzubehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Im Übrigen hat der Auftragnehmer jederzeit das Recht, vom Auftraggeber die Auszahlung dieses Sicherheitseinbehalts Zug um Zug gegen Stellung einer vertragsgemäßen Bürgschaft in (voller) Höhe (gemäß Absatz (3)) zu verlangen.

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2.7 ÄNDERUNG DER LEISTUNG (1) Der Auftraggeber kann Änderungen der Leistung nach Maßgabe der Abs. (2) bis (4) verlangen, sofern diese Änderung keine wesentliche Auftragsänderung im Sinne von § 132 Abs. 1 GWB darstellt.

(2) Es gilt § 2 VOL/B mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber unter den dort genannten Voraus- setzungen auch solche Leistungsänderungen verlangen kann, die sich nicht auf die Beschaf- fenheit der Leistung beziehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und Gesetze oder das Abfallwirtschaftskonzept bzw. die Ab- fallwirtschaftssatzung des Auftraggebers wesentlich ändern. Der Auftraggeber wird den Auftrag- nehmer so bald als möglich auf geplante Änderungen hinweisen.

(3) Werden durch vom Auftraggeber geforderte Leistungsänderungen die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten auf Basis der Urkalkulation zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen (§ 2 Nr. 3 VOL/B).

(4) Können sich die Parteien nicht auf eine nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmende Anpassung der Vergütung einigen, kann der Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten durch jede Partei gekündigt werden. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann nicht auf eine noch nicht er- folgte Einigung gestützt werden.

2.8 KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND (1) Beide Vertragsparteien sind nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder nach Wahl des Kündigungsberechtigten mit einer Auslauffrist von bis zu 6 Monaten zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Auftraggebers liegt insbesondere vor, wenn

• Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 3 GWB gegeben sind,

• die für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Genehmi- gungen widerrufen oder zurückgenommen werden oder sonst entfallen,

• der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt (zahlungsunfähig ist) oder das Insolvenzverfah- ren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abge- lehnt wird, sich der Auftragnehmer im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

• der Auftragnehmer eine Verpflichtung aus diesem Vertrag trotz zweimaliger schriftlicher Ab- mahnung nicht erfüllt,

• dem Auftragnehmer die Verletzung von wesentlichen behördlichen Auflagen, Genehmigun- gen oder gesetzlichen Vorschriften oder eine illegale Abfallentsorgung nachgewiesen wird,

• der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen ganz oder teilweise auf Unterauftragnehmer übertragen hat und trotz einer unter Androhung der Auf- tragsentziehung gesetzten Frist die Leistungen nicht wieder im eigenen Betrieb aufgenom- men hat,

• der Auftragnehmer nachweislich unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen ge- troffen hat, insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit ande- ren Bietern über

  • Preise
  • Gewinnaufschläge

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  • Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten
  • Gewinnbeteiligung oder andere Angaben, es sei denn, dass sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind,

• der Auftragnehmer Personen, die seitens des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Ab- schluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Per- sonen Vorteile (vgl. §§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auf- tragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages be- fasst sind.

• wenn sich die Rechtsgrundlagen der zu erbringenden Leistung soweit ändern, dass eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar oder rechtswidrig wäre.

(2) Es steht dem Auftraggeber frei, die Ausübung eines Kündigungsrechts aus wichtigem Grund auf einen Teil des Vertrags zu beschränken, wenn hiermit keine unzumutbare Härte für den Auftragnehmer verbunden ist.

(3) Kündigungen – egal aus welchem Grund – bedürfen der Schriftform.

(4) Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen werden gemäß den Vereinbarungen dieses Ver- trags abgerechnet und bezahlt. Abweichend von Satz 1, steht im Fall des § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber nicht von Interesse sind.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle einer vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführten, fristlosen Kündigung, die noch nicht erbrachten Leistungen zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten durchführen zu lassen. Den hieraus entstehenden Schaden hat der Auftrag- nehmer zu ersetzen, sofern er den Grund für die fristlose Kündigung zu vertreten hat. Weiter- gehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

2.9 VERTRAGSSTRAFEN / ERSATZVORNAHME (1) Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach den nachfolgenden Bestimmun- gen verpflichtet:

(2) Legt der Auftragnehmer die Urkalkulation (vgl. Ziff. 2.12) oder den / die Versicherungsnach- weis/e (vgl. Ziff. 2.5) oder die geforderte Sicherheitsleistung (vgl. Ziff. 2.6) nicht vollständig zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt vor, so ist der Auftraggeber jeweils berechtigt, dem Auftragneh- mer eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 300,00 EUR für jeden Tag der Verspätung aufzu- erlegen, es sei denn, dass der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu verschulden hat.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer im Falle einer jeden der nachfolgend auf- geführten Vertragspflichtverletzungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR je festge- stelltem Vorgang der Vertragspflichtverletzung aufzuerlegen, es sei denn, der Auftragnehmer kann nachweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat:

• Nichteinhaltung der Anforderung an die eingesetzten Fahrzeuge gem. Ziff. 1.4.5

• Verletzung der Pflicht zur vertragsgemäßen Rechnungsstellung gem. Ziff. 2.11

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(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer im Falle einer jeden der nachfolgend auf- geführten Vertragspflichtverletzungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,00 EUR je festge- stelltem Vorgang der Vertragspflichtverletzung aufzuerlegen, es sei denn, der Auftragnehmer kann nachweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat:

• Verletzung einer der in Ziff. 1.4.8 aufgeführten Pflichten zur Containergestellung,

• Verletzung einer der in Ziff. 1.4.9 aufgeführten Abfuhrpflichten,

• Verletzung der Pflichten zur vertragsgemäßen Verwertung / Vermarktung der Wertstoffe gem. Ziff. 1.4.10,

• Verletzung der vertragsgemäßen Dokumentationspflichten gem. Ziff. 1.4.11,

• Abholung bzw. Mitnahme von Abfällen, deren Abholung vertragsgemäß nicht zulässig ist.

(5) Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, dem Auftragnehmer im Falle einer der nachfolgend auf- geführten Vertragspflichtverletzungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 400,00 EUR je Kalender- tag pro Vertragspflichtverletzung aufzuerlegen, es sei denn, der Auftragnehmer kann nachwei- sen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat:

• Verletzung der Pflicht zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Versicherungsschutzes gem. Ziff. 2.5 und des Nachweises des Fortbestandes des Versicherungsschutzes auf Ver- langen des Auftraggebers

• Beauftragung oder Wechsel von Unterauftragnehmern ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers oder trotz Untersagung (vgl. Ziff. 2.3)

(6) Wird eine der in Abs. (3), (4) oder (5) genannten Vertragspflichtverletzungen trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung des Auftraggebers nicht fristgemäß beseitigt, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer ab Fristablauf für jeden weiteren Werktag, an dem die Pflichtverletzung fortbesteht, eine Vertragsstrafe in Höhe von zusätzlich 200,00 EUR je Vorfall im Falle einer Pflichtverletzung gem. Abs. (3) bzw. 40,00 EUR je Tag im Falle einer Pflichtverletzung gem. Abs. (4) oder (5) aufzuerlegen, es sei denn, dass der Auftragnehmer nachweisen kann, dass diese nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist.

(7) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe der ausschreibungsgegenständlichen Leis- tungen nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschrän- kung darstellt, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % des Nettoauftragswertes bezogen auf die Mindestvertragslaufzeit aufzuerlegen.

(8) Sämtliche Vertragsstrafen können unabhängig voneinander erhoben werden. Der Gesamtbe- trag aller Vertragsstrafen aus diesem Vertrag ist pro Jahr der Laufzeit dieses Vertrags begrenzt auf 5 % der Nettoabrechnungssumme des betreffenden Jahres.

(9) Der Auftraggeber kann eine verwirkte Vertragsstrafe bis zum Ende des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem der zu einer Vertragsstrafe führende Verstoß festgestellt werden konnte, geltend machen.

(10) Vertragsstrafenansprüche können gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aufge- rechnet werden.

(11) Steht dem Auftraggeber aus demselben Grund neben dem Anspruch auf Vertragsstrafe ein Schadensersatzanspruch zu, wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch ange- rechnet. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.

(12) Ebenfalls unberührt bleibt das Recht, fällige Leistungen, die vom Auftragnehmer schuldhaft auch nach angemessener Fristsetzung nicht erbracht werden, auf Kosten des Auftragnehmers

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durch Dritte erbringen zu lassen. Auch Ansprüche auf Ersatz von Ersatzvornahmekosten kön- nen gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aufgerechnet werden.

2.10 PREISE UND PREISANPASSUNG (1) Für die Berechnung der Vergütung sind allein die Einheitspreise maßgeblich. Darin sind sämtli- che Leistungen, Nebenleistungen, Kosten und Nebenkosten enthalten, die zur ordnungsgemä- ßen Vertragserfüllung erforderlich sind. Dem Auftraggeber dürfen darüber hinaus keine weiteren Kosten entstehen. Der Bieter hat sich über die örtlichen Verhältnisse sowie über alle Verhält- nisse zu informieren, die nach seiner Ansicht für eine eindeutige Preisermittlung relevant sind. Falls es der Bieter für seine Preisermittlung erforderlich hält, kann er in Absprache mit dem Auftraggeber die Örtlichkeiten besichtigen.

(2) Sollte sich der zur Preisanpassung herangezogene Index oder Preis ändern oder wegfallen, so ist anstelle der vereinbarten Grundlage eine vergleichbare andere Indexnotierung anzuwenden. Soweit dies nicht möglich ist oder zwischen den Vertragsparteien keine Einigkeit über die anzu- wendende Indexnotierung erzielt werden kann, verpflichten sich die Vertragsparteien zu Ver- handlungen über die Anpassung der Preise auf Basis der vorliegenden Urkalkulation. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Vertragspartei eine Klärung durch das zuständige Gericht herbeiführen lassen. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann nicht auf eine noch nicht erfolgte Einigung gestützt werden.

(3) Kommt keine Einigung zustande, können der Vertrag oder Teile des Vertrages vom Auftragge- ber mit einer Frist von 9 Monaten gekündigt werden.

(4) Bei den Preisen für die Gestellung der Container gem. Bieter-LV handelt es sich um Festpreise über die Vertragslaufzeit. Eine Preisanpassung ist nicht vorgesehen.

2.10.1 Preisanpassung für Verwertungslogistik

(1) Die angebotenen Einheitspreise für die Logistik (Pos. 1.III, 2.III, 3.III, 4.III und 5.I im Bieter-LV) verstehen sich als Festpreis bis zum 31.12.2027. Eine erstmalige Preisanpassung der angebo- tenen Einheitspreise gem. Bieter-LV ist unter den nachfolgenden Bedingungen erstmals zum 01.01.2028 möglich. Weitere Preisanpassungen können unter den nachfolgenden Bedingungen jeweils jährlich zum 01.01. eines Jahres erfolgen. Angepasst werden 75 % des Einheitspreises. 25 % des Preises bleiben unberücksichtigt (unverändert).

(2) Als Index für die Preisanpassung wird verwendet:

die „Kostenentwicklung im Güterkraftverkehr – Kostenstruktur: nationaler Nahverkehr 2023 – Kostenveränderung: Nahverkehr" (Kosteninformationssystems des Bundesverbands Gü- terkraftverkehr Logistik und Entsorgung – (BGL) e.V.). Veröffentlichung abrufbar unter https://www.bgl-ev.de/interaktiver-branchenkostenmodellrechner/

(3) Die Anpassungshöhe ab 01.01.2028 ergibt sich aus der Kostenveränderung von August 2026 bis Oktober 2027 jede weitere Preisanpassung aus der Kostenveränderung bis Oktober eines Jahres. Der Antrag auf Preisanpassung muss spätestens bis zum 30. November für eine Preis- anpassung ab dem 1. Januar gestellt werden (erstmals bis zum 30.11.2027 für die Zeit ab 01.01.2028). Alle Preisanpassungen setzen jeweils voraus, dass sich eine Veränderung des aktuellen Einheitspreises von mindestens 4 % erstmals bzw. seit der letzten Anpassung erge- ben hat.

(4) Zur Berechnung der Preisanpassung wird jeweils der letzte angepasste Preis verwendet.

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(5) Diejenige Vertragspartei, welche die Preisanpassung beantragt, muss die zur Berechnung er- forderlichen Nachweise erbringen.

2.10.2 Verwertungserlöse von FE-Metallschrott in Los 1 bis 5

(1) Die Vergütung für die Verwertung der übernommenen FE-Metallschrottmenge erfolgt zum Marktpreis. Der Marktpreis wird festgesetzt gemäß der monatlichen Veröffentlichung der Stahl- altschrottpreise des BDSV. Dabei gilt der mittlere BDSV Durchschnittspreise für Sorte 1 – Stahl- altschrott (Pos. 1.IV, 2.IV, 3.IV, 4.IV und 5.II im Bieter-LV) im jeweiligen Monat für die im betref- fenden Monat übernommenen Mengen, ab- bzw. zuzüglich des angebotenen Auf- bzw. Ab- schlags (Pos. 1.V, 2.V, 3.V, 4.V und 5.III im Bieter-LV).

(2) Im Los 5 erfolgt die Vergütung für die Verwertung nach dem Fe-Anteil im übernommenen Alt- metall, und es erfolgt zusätzlich eine Abrechnung des Fremdstoffanteil im übernommenen Alt- metall. Es kommt die Qualitätsstaffel 3 mit einem rechnerischen Fe-Anteil von 60% und einem rechnerischen Fremdstoffanteil von 40% zur Abrechnung, bis Auftraggeber und Auftragnehmer einvernehmlich die Anwendung einer anderen Qualitätsstaffel vereinbaren. Die Kosten der Fest- stellung des Fremdstoffanteils trägt diejenige Vertragspartei, die die Änderung der Qualitätsstaf- fel verlangt.

(3) Im Los 5 kann der Auftragnehmer ab dem Abrechnungsjahr 2027 (Leistungsbeginn) seine tat- sächlichen und nachgewiesenen Mehrkosten aus der CO -Bespreisung für die Entsorgung von 2 Fremdstoffen aus dem übernommenen Altmetall gegenüber dem Zeitpunkt der Kalkulation (2026) beim Auftraggeber als Mehrkosten geltend machen.

2.10.3 Verwertungserlöse von NE-Metallschrott in Los 1 bis 4

Die Vergütung für die Verwertung der übernommenen NE-Metallschrottmenge erfolgt zum Marktpreis. Der Marktpreis wird festgesetzt gemäß der wöchentlichen Veröffentlichung der Großhandelspreise für Altmetalle im EUWID (Europäischer Wirtschaftsdienst – Recycling und Entsorgung). Dabei gilt der mittlere EUWID-Preis der Sorte Alu-Blechabfälle, max. 5 % (Pos. 1.VI, 2.VI, 3.VI und 4.VI im Bieter-LV) zum Ende des jeweiligen Monats (letzte EUWID-Veröf- fentlichung im Abrechnungsmonat) für die im Abrechnungsmonat übernommenen Mengen, ab- bzw. zuzüglich des angebotenen Auf- bzw. Abschlags (Pos. 1.VII, 2.VII, 3.VII und 4.VII im Bie- ter-LV).

2.11 ABRECHNUNG UND RÜCKFORDERUNGEN (4) Die Abrechnung erfolgt monatlich durch den Auftragnehmer.

(5) Abrechnungsgrundlage für die Leistungen sind die übernommene Wertstoffmengen des Ab- rechnungsmonats.

(6) Die Rechnung ist nur vollständig, wenn sie mit den monatlichen Wiegescheinen übermittelt wird. Die Wiegescheine müssen mindestens nachstehende Daten enthalten:

• Fortlaufende Wiege- und/oder Lieferscheinnummer

• Kfz-Kennzeichen des anliefernden Fahrzeugs

• Herkunftsort / Übernahmestelle

• Art und Gewicht des Abfalls mit Uhrzeit und Datum der Wiegung (Ein- und Ausgangs- verwiegung)

• Unterschriften des Fahrers und des Wiegers (in Textform)

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(7) Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers sind mit den zugehörigen Wiegescheinen und den ggf. geforderten Unterlagen für die Nachweisführung gegenüber den dualen Systemen bis zum 10. des Folgemonats digital an rechnungen@eva-abfallentsorgung.de beim Auftraggeber ein- zureichen. Pro E-Mail darf nur eine Rechnung zzgl. Anhänge eingereicht werden. Die Rechnun- gen sind mit den Vertragspreisen gemäß Bieter-LV ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustel- len. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Gutschrift / Rechnung mit dem Steuersatz ein- zusetzen, der zum jeweiligen Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig ist.

(8) Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Zahlungen sind frühestens 21 Tage nach Zugang der Gutschrift / Rechnung beim Auftraggeber fällig.

(9) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Fall einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag – ohne Umsatzsteuer – vom Empfang der Zahlung an mit 4 % p. a. zu verzinsen. § 197 BGB findet keine Anwendung.

2.12 URKALKULATION (1) Der Auftragnehmer hat innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung in einem gesonderten versiegelten Umschlag die Kalkulation für alle Entgelte vorzulegen (Urkalkulation). In der Kal- kulation sind Investitionskosten, Personal- und Materialkosten, Wartungs- und Instandhaltungs- kosten, Betriebskosten, Verwaltungskosten, Kosten für Unterauftragnehmer, alle sonstigen Kosten sowie Wagnis und Gewinn aufzuführen. Der Umschlag ist mit Aufschrift „Kalkulation – Altmetall – Los X“ und mit Namen und Anschrift des Bieters zu versehen.

(2) Der versiegelte Umschlag mit der Kalkulation wird beim Auftraggeber verschlossen verwahrt. Er wird im Fall von Verhandlungen zur Preisanpassung nur gemeinsam im Beisein von Auftrag- geber und Auftragnehmer geöffnet.

(3) Alle Angaben der Kalkulation werden vertraulich behandelt.

2.13 VERTRAGSDAUER (1) Der Vertrag wird mit Zuschlagserteilung wirksam. Leistungsbeginn ist der 01.01.2027. Der Ver- trag läuft mindestens bis zum 31.12.2029.

(2) Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern nicht der Auftraggeber oder der Auftragnehmer den Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zum jeweiligen Vertragsende kündigt. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben erfolgen. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund (gem. Ziff. 2.8) bleibt unberührt.

2.14 ABTRETUNGSVERBOT / AUFRECHNUNG (1) Abtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrech- ten nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

2.15 SCHRIFTFORM Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Für die Aufhebung dieser Schriftformabrede ist ebenfalls die Schriftform erforderlich. Mündliche Abreden sind nicht bindend. Bei Eilbedürftigkeit reicht zunächst eine mündliche Vereinbarung aus. Diese ist jedoch innerhalb einer Woche schriftlich zu bestätigen.

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2.16 SALVATORISCHE KLAUSEL Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Bestimmung durch eine wirksame und durch- führbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die- ser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.

2.17 GERICHTSSTAND (1) Auf den Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzu- wenden.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertrag selbst ist ausschließlich das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht.

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3 VERTRAGS- UND ABRECHNUNGSPREISE

Die Vergütung bemisst sich ausschließlich nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und den nachfolgenden Einheitspreisen. Mit den Einheitspreisen sind sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind, abgegolten. Dem Auf- traggeber dürfen darüber hinaus keine weiteren Kosten entstehen.

Die Angaben bzw. Eintragungen in den Spalten „Faktor“ und „Gesamtpreis pro Jahr (inkl. USt.) zur Angebotswertung“ dienen lediglich der Ermittlung des im Rahmen des Vergabeverfahrens in die vergleichende Angebotswertung einzustellenden Wertungspreises.

Es wird vom Auftraggeber nicht gewährleistet, dass die als Faktor zur Wertung angesetzte Menge über die Vertragslaufzeit anfällt. Es muss vielmehr damit gerechnet werden, dass es zu Mengenänderungen und -schwankungen kommen kann. Wenn jedoch die Menge eines Kalen- derjahres um mehr als 20 % gegenüber den nachfolgenden Angaben steigt oder fällt, kann jede Partei die Vereinbarung einer Preisanpassung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minder- kosten verlangen; diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen. Können sich die Parteien nicht auf eine nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmende Anpassung der Preise eini- gen, kann jede Partei eine Klärung durch das zuständige Gericht herbeiführen lassen. Ein Leis- tungsverweigerungsrecht kann nicht auf eine noch nicht erfolgte Einigung gestützt werden.

Die Vertrags- / Abrechnungspreise sind im Bieter-LV einzutragen.

Vergütungen (Zahlungen an den Auftraggeber) sind negativ einzutragen, indem ein Mi- nuszeichen (-) vorangestellt wird.

Bei Multiplikations-, Summierungs- und Übertragungsfehlern ist der Einheitspreis (netto) maßgeblich.

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ANLAGE A: FOTOS DER QUALITÄT DER WERTSTOFFE LOS 5

Foto 1: FE-Metalle aus der MBA

Foto 2: FE-Metalle aus der MBA / EBS

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