Anhang 1 Abfallbewirtschaftungssatzung.pdf

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Satzung

über die

Abfallbewirtschaftung

im Gebiet des Landkreises Nienburg/Weser

Fassung: 2. Änderung vom 12.12.2025

Aufgrund der §§ 10 Abs. 1 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) und des § 20 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212 i. V. m. mit § 11 Abs. 1 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) i. d. F. vom 14.07.2003 (Nds. GVBl. S. 273) in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat des Be- triebes Abfallwirtschaft Nienburg/Weser –Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 23.11.2020 mit Zustimmung des Kreistages in seiner Sitzung am 11.12.2020 folgende Satzung über die Abfallbewirtschaftung erlassen:

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§ 1 Grundsatz

(1) Der Landkreis Nienburg/Weser hat dem Betrieb Abfallwirtschaft Nienburg/Weser (BAWN) – Anstalt des öffentlichen Rechts – durch § 2 der Satzung des Betriebes Abfallwirtschaft Nienburg/Weser – Anstalt des öffentlichen Rechts – (Unternehmensatzung) vom 06.10.2006 in zurzeit geltender Fassung u.a. die Wahrnehmung der Aufgaben als öffent- lich-rechtlicher Entsorgungsträger einschließlich des Satzungsrechts übertragen. Auf die- ser Grundlage bewirtschaftet der BAWN die im Gebiet des Landkreises Nienburg/Weser angefallenen und überlassenen Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsge- setzes (KrWG) sowie des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Der BAWN betreibt die Abfallbewirtschaftung als öffentliche Einrichtung in Form einer An- stalt des öffentlichen Rechts (AöR) unter der Bezeichnung „Betrieb Abfallwirtschaft Nien- burg/Weser“. Er kann sich dabei Dritter bedienen.

(3) Die öffentliche Einrichtung besteht aus Folgenden wesentlichen Teilen:

  1. dem Entsorgungszentrum Nienburg-Krähe mit allen Einrichtungen

  2. den zentralen Wertstoffhöfen Leese, Hoya und Uchte

  3. den Grünabfallannahmestellen Eystrup-Doenhausen, Lavelsloh, Lemke, Lie-benau, Lichtenmoor, Rehburg, Wenden-Lohe

  4. den Wertstoffinseln

  5. die in der Nachsorgephase befindliche Altdeponie Loccum

  6. die in der Nachsorgephase befindliche Altdeponie Nienburg-Krähe

  7. die in der Nachsorgephase befindliche ehemalige Bauschuttdeponie Landesbergen

  8. dem Fuhr- und Maschinenpark

  9. dem Abfalllehrpfad „Kräher Höhe“

  10. den folgenden Anlagen beauftragter Dritter/Vertragspartner:

a. Abfallbehandlungsanlagen der swb Entsorgung GmbH, Bremen b. Abfallbehandlungsanlagen der Enertec Hameln GmbH c. Abfallbehandlungsanlagen der Abfallwirtschaftsgesellschaft Bassum mbH d. Kompostierungsanlage der Raiffeisen Agil Leese e. G. e. Fuhrpark der Weser-Wertstoff-Gesellschaft mbH (WWG), Hoya

  1. sowie allen sonstigen zur Erfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben notwendi- gen Einrichtungen, Sachen und Personen beim BAWN und dessen beauftragten Drit- ten.

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§ 2 Umfang der Abfallbewirtschaftung

(1) Die Abfallbewirtschaftung umfasst unter Berücksichtigung der Abfallhierarchie des § 6 KrWG die Abfallverwertung im Sinne der §§ 7 bis 11 KrWG und die Abfallbeseitigung nach Maßgabe §§ 15 und 16 KrWG, soweit nachstehend angeboten, sowie alle hierzu erforderlichen Maßnahmen. Die Abfallberatung nach § 4 ist Teil der Abfallentsorgung.

(2) Der BAWN erfasst alle angefallenen und zu überlassenden Abfälle aus privaten Haushal- tungen und die angefallenen und zu überlassenden Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (Nichthaushalte). Des Weiteren gehören dazu auch die verbotswidrig lagernden Abfälle gemäß § 10 Abs. 1 NAbfG. Darüber hinaus erfasst der BAWN auch Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit diese ihm überlassen werden.

(3) Von der Abfallentsorgung sind ausgeschlossen

a. die in der Anlage 1 zu dieser Satzung mit A gekennzeichneten Abfälle, sowie die dort mit J gekennzeichneten Abfallarten, sofern keine Bescheinigung von der zuständigen Behörde nach § 11 Abs. 2 NAbfG vorgelegt wird,

b. gefährliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, so- fern bei einem Abfallerzeuger jährlich mehr als 2.000 kg dieser Abfälle anfallen,

c. Verpackungsabfälle im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rück- nahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Artikel 139 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), soweit entsprechende Rücknahme- einrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen, mit Ausnahme von Papier, Pappe und Kartonagen,

d. Altfahrzeuge im Sinne der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und um- weltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – Altfahr- zeugV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), soweit es sich nicht um die in § 20 Abs. 3 KrWG bezeichneten Kraftfahrzeuge und Anhänger handelt, bei denen der Halter oder Eigentümer nicht festgestellt wer- den kann.

(4) Nicht angenommen werden Elektro- und Elektronikgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte im Sinne des § 19 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geän- dert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), soweit die Altge- räte in Beschaffenheit und Menge nicht mit dem üblicherweise in privaten Haushalten an- fallenden Altgeräten vergleichbar sind.

(5) Im Einzelfall kann der BAWN darüber hinaus Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen von der Entsorgung ausschließen, die er nach ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushalten anfallenden Abfällen entsorgen kann.

Der BAWN kann die Abfallbesitzer solcher Abfälle verpflichten, diese bis zur Entschei- dung der zuständigen Behörde auf Ihrem Grundstück so lange zu lagern, wie das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

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(6) Soweit Abfälle nach den Absätzen 3 oder 5 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind oder nach Abs. 4 nicht angenommen werden, ist der Besitzer zur Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet.

(7) Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle, die wegen ihrer Art, Größe, Menge, Ge- wichts oder Beschaffenheit nicht für die Bereitstellung in den gemäß § 21 zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind und auch nicht im Rahmen der Sperrmülleinsammlung (§19) befördert werden können, ausgeschlossen. Der § 26 bleibt unberührt.

(8) Der BAWN kann in Fällen, in denen keine eindeutige Identifizierung des Abfallstoffes möglich ist, die Entsorgung von einer gutachterlichen Beurteilung auf Kosten des Abfall- erzeugers bzw. -besitzers abhängig machen.

§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Eigentümer bewohnter, gewerblich genutzter, gemischt genutzter oder bebauter Grundstücke sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzu- schließen (Anschlusszwang). Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nut- zung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich.

(2) Die Anschlusspflichtigen und andere Abfallbesitzer, insbesondere Mieter und Pächter, sind verpflichtet, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle dem BAWN nach Maßgabe der §§ 5 bis 20 zu überlassen (Benutzungszwang), soweit die Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 KrWG nicht entfällt.

(3) Auf schriftliche Anzeige ist der Anschlusspflichtige oder der Abfallbesitzer vom Benut- zungszwang befreit, wenn

a. bei privaten Haushaltungen nachgewiesen wird, dass Abfälle auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden (Eigenkompostierung) oder

b. bei Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushal- tungen nachgewiesen wird, dass die Beseitigung in eigenen Anlagen erfolgt und überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung dieser Abfälle nicht erfordern.

(4) Für die Anzeige zur Befreiung vom Benutzungszwang und den Nachweis nach Abs. 3 sind die vom BAWN zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Befreiung vom Benutzungszwang tritt einen Monat nach Eingang der Anzeige beim BAWN ein, es sei denn, der BAWN widerspricht innerhalb dieser Frist, weil der nach Abs. 3 erforderli- che Nachweis nicht geführt wurde.

(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Abfälle, die nach § 2 Absätze 3 oder 5 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind oder die nach § 2 Abs. 4 nicht ange- nommen werden und für solche Abfälle, deren Beseitigung außerhalb von Abfallentsor- gungsanlagen durch Rechtsverordnung zugelassen ist.

(6) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bil- det.

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§ 4 Abfallberatung

Der BAWN berät die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informiert sie regelmäßig über Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfäl- len sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. Er kann sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe Dritter bedienen.

§ 5 Abfalltrennung

(1) Der BAWN führt mit dem Ziel einer Abfallverwertung und Schadstoffminimierung eine ge- trennte Bewirtschaftung folgender Abfälle durch:

  1. Bioabfälle, § 6
  2. Grünabfälle, § 7
  3. Altpapier, § 8
  4. Altholz, § 9
  5. Alttextilien, § 10
  6. Altglas, § 11
  7. stoffgleiche Nichtverpackungen (sNVP), § 12
  8. Bauabfälle, § 13
  9. Problemabfälle, § 14
  10. Sonderabfallkleinmengen, § 15
  11. Asbestzementabfälle, § 16
  12. künstliche Mineralfasern, § 17
  13. Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altbatterien, § 18
  14. Sperrmüll, § 19
  15. Restabfall, § 20.

(2) Jeder Abfallbesitzer hat die in Abs. 1 genannten Abfälle getrennt bereitzuhalten und nach Maßgabe der §§ 6 bis 25 zu überlassen.

§ 6 Bioabfälle

(1) Bioabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle sowie Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen. Nicht hierzu gehören insbeson- dere Straßenkehricht, Tierkörper, Exkremente von Menschen (auch nicht in benutzten Windeln) und Tieren sowie biologisch abbaubare Werkstoffe sowie Kleintier- und Katzen- streu, selbst wenn diese gemäß Produktangaben der Hersteller biologisch abbaubar sind.

(2) Bioabfälle sind dem BAWN in den dafür nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehäl- tern (Biotonne) an den festgelegten Abfuhrterminen zu überlassen. Andere Abfälle als die in Abs. 1 Satz 1 genannten Bioabfälle dürfen nicht in die zugelassenen Bioabfallbehälter (Biotonnen) eingefüllt werden. Die Bioabfälle sind lose einzufüllen. Andere Umverpackun- gen, wie z. B. Plastiktüten, Tüten aus biologisch abbaubaren Werkstoffen u. ä. sind zu entfernen.

(3) Für Bioabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können ebenfalls zugelassene Abfallbehälter gestellt werden. Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Abfälle tierischer Herkunft sind gemäß den Regelungen des Tieri- schen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) in der jeweils geltenden Fas- sung zu entsorgen.

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§ 7 Grünabfälle

(1) Grünabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind biologisch abbaubare pflanzliche Garten- und Parkabfälle und Landschaftspflegeabfälle aus Haushaltungen, sowie Abfälle aus an- deren Herkunftsbereichen als Haushaltungen (Nichthaushalte), die den vorgenannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit, Menge oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(2) Grünabfälle aus Haushaltungen sind dem BAWN an den in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 aufge- führten Sammelstellen zu überlassen, soweit keine Eigenkompostierung erfolgt. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Grünabfälle aus Nichthaushalten können ausschließlich im Entsor- gungszentrum Nienburg-Krähe sowie den zentralen Wertstoffhöfen Hoya, Leese und Uchte dem BAWN überlassen werden. Darüber hinaus können Grünabfälle entsprechend § 6 Abs. 2 überlassen werden, sofern sie nach Art, Größe, Menge, Gewicht und Beschaf- fenheit über die zugelassenen Abfallbehälter (Biotonne) entsorgt werden können.

(3) Im Januar eines jeden Jahres werden die Weihnachtsbäume über eine Straßensamm- lung erfasst. Jeglicher Baumschmuck ist zu entfernen. Die Weihnachtsbäume dürfen max. 2,00 m lang sein, ansonsten sind sie zu zerkleinern. Weihnachtsbäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 15 cm sind von der Einsammlung und dem Befördern ausgeschlossen.

(4) Baumstubben mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm sind vom Abfallerzeuger ge- trennt von anderen Abfällen im Entsorgungszentrum Nienburg-Krähe oder den zentralen Wertstoffhöfen Hoya, Leese und Uchte anzuliefern. Baumstubben mit einem Durchmes- ser von weniger als 15 cm können gemeinsam mit dem übrigen Grünabfall gemäß Abs. 2 Satz 1 überlassen werden.

§ 8 Altpapier

(1) Altpapier im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist Abfall aus Papier, wie Zeitungen, Zeitschriften, Pappe, Kartonage und andere nicht verschmutzte, ausschließlich aus Papier beste- hende, bewegliche Sachen, deren sich der Abfallbesitzer entledigt, entledigen will oder muss. Ebenfalls zum Altpapier zählen Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen im Sinne des Verpackungsgesetzes. Andere Abfälle als die in Satz 1 und 2 genannten dürfen nicht in die dafür nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter (Altpapiertonne) eingefüllt oder über das BAWN-Vereinssystem überlassen werden. Kein Altpapier im Sinne der Sätze 1 und 2 sind insbesondere Tütenverpackungen für Milch, Kakao, Säfte u. s. w., Papier mit Kunststoff- oder Metallbeschichtung, Hygienepapier, verschmutze oder nasse Papierabfälle, Tapetenreste sowie Kassenbons.

(2) Altpapier ist dem BAWN an den festgelegten Abfuhrterminen zu überlassen. Bei Nutzung der BAWN-Altpapiertonne ist diese am gemäß § 31 bekanntgegebenen Wochentag (Ab- fuhrtag) zur Leerung bereitzustellen. Der BAWN kann Alternativen zulassen (z. B. BAWN-Vereinssystem als Bündelsammlung). Das Altpapier ist bei Holterminen so dann in Pappkartons oder als wetter- und reißfest verschnürte Bündelware an den bekanntge- gebenen Wochentag (Abfuhrtag) zur Abholung bereitzustellen. Die Pappkartons und die Bündelware dürfen nicht länger als 1 m sein und ein Gewicht von 10 kg nicht überschrei- ten. Bei Bringterminen ist das Altpapier an den bekanntgegebenen Terminen durch Ein- gabe in die entsprechend gekennzeichneten Container zu überlassen.

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(3) Altpapier kann auch im Entsorgungszentrum Nienburg-Krähe, bei den zentralen Wert- stoffhöfen, bei den Wertstoffhöfen sowie den Wertstoffinseln in den dort dafür bereitge- stellten Containern, überlassen werden.

(4) Die Abfallbesitzer sind dafür verantwortlich ggf. vorhandene personenbezogene Daten vor Eingabe des Altpapiers in die Altpapierbehälter bzw. vor Bereitstellung zur BAWN- Vereinssammlung in geeigneter Weise, insbesondere durch Schwärzung oder Zerkleine- rung, unkenntlich zu machen.

(5) Vertrauliche Akten können an vier Terminen im Jahr im Entsorgungszentrum Nienburg sowie den zentralen Wertstoffhöfen Hoya, Leese und Uchte zur Vernichtung in den dafür bereitgestellten verschlossenen Containern überlassen werden. Die vertraulichen Akten werden durch einen entsprechend zertifizierten Betrieb ordnungsgemäß vernichtet.

§ 9 Altholz

(1) Altholz im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 sind alle im Anhang III zu § 5 Abs. 1 der Altholzver- ordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Gebrauchtholzarten.

(2) Altholz ist dem BAWN an den bekannt gegebenen Sammelstellen durch Übergabe zu überlassen, soweit es nicht im Rahmen der Sperrmüllabfuhr zulässigerweise entsorgt wird.

§ 10 Alttextilien

(1) Alttextilien im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 sind Kleidungsstücke, Wäsche, Tischwäsche, Bettwäsche, Federbetten und andere gewebte Faserstoffe sowie Schuhe, aus privaten Haushaltungen deren sich der Besitzer bzw. die Besitzerin entledigen will. Nicht zu den Alttextilien gehören stark zerschlissene, verdreckte, schadstoffbelastete oder anderweitig kontaminierte schadstoffbelastete Textilien sowie Teppiche, Matratzen, Koffer oder Ta- schen.

(2) Alttextilien aus privaten Haushaltungen können dem BAWN an den bekannt gegebenen Sammelstellen durch Eingabe in die dort aufgestellten Alttextilsammelcontainer überlas- sen werden. Die Alttextilien dürfen nicht auf oder neben dem Alttextilsammelcontainer abgelagert werden. Die Eingabe darf nur zu den auf dem Alttextilsammelcontainer ange- gebenen Zeiten erfolgen. Fehlt ein solcher Hinweis dürfen die Alttextilsammelcontainer nur werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden. Andere Abfälle als Alttextilien im Sinne des Abs. 1 Satz 1 dürfen nicht in die aufgestellten Alttextilsammel- container eingefüllt werden.

(3) Die Schuhe müssen paarweise verbunden, die anderen Alttextilien in Kunststoffsäcken verpackt überlassen werden.

§ 11 Altglas

(1) Altglas im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 ist Abfall aus Hohlglas (z. B. Flaschen und Gläser), soweit es nicht nach § 2 Abs. 3 c ausgeschlossen ist, und Flachglas (z. B. Fenster- oder Spiegelglas).

(2) Altglas ist dem BAWN an den bekannt gegebenen Annahmestellen zu überlassen.

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§ 12 Stoffgleiche Nichtverpackungen (sNVP)

(1) Stoffgleiche Nichtverpackungen (sNVP) im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 sind Erzeugnisse, die in der Regel überwiegend (> 50 Masseprozent) aus Kunststoff und/oder Metall beste- hen, keine systembeteiligungspflichtige Verpackungen gemäß § 3 Abs. 8 Verpackungs- gesetz in der jeweils geltenden Fassung darstellen, üblicherweise in privaten Haushaltun- gen anfallen, ohne mechanische Vorbehandlungen zur ordnungsgemäßen Erfassung in einem Standardsammelbehältnis geeignet sind und über dieselben Sortier- und Verwer- tungswege wie Leichtverpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes geführt werden können. Sofern die Werthaltigkeit des Materials sowie die Systemverträglichkeit gegeben sind, sind Abweichungen von der 50%-Grenze zulässig.

(2) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind dem BAWN entsprechend der jeweils geltenden Ab- stimmungsvereinbarung mit den dualen Systembetreibern gemeinsam mit metall- und kunststoffhaltigen Leichtverpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes in den dafür nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern (Wertstofftonnen) an den bekanntge- gebenen Abfuhrterminen zu überlassen. Sofern stoffgleiche Nichtverpackungen aus Haushaltungen wegen ihrer Sperrigkeit oder ihres Gewichtes nicht über die zugelasse- nen Abfallbehälter (Wertstofftonne) entsorgt werden können, sind diese gemäß § 19 als Sperrmüll zu überlassen. Andere Abfälle außer metall- und/oder kunststoffhaltige Leicht- verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes sowie stoffgleiche Nichtverpackungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nicht in die dafür zugelassenen Abfallbehälter (Wertstoff- tonne) eingefüllt werden. Dies gilt insbesondere für Akkumulatoren, Batterien CDs, Elektro- und Elektronikgeräte, Leuchtmittel, Alttextilien, Schuhe, Altholz, Bauabfälle, Kfz- Bauteile sowie Restmüll.

(3) Stoffgleiche Nichtverpackungen können auch im Entsorgungszentrum Nienburg-Krähe, bei den zentralen Wertstoffhöfen sowie bei den Wertstoffhöfen, in den dort dafür bereit- gestellten Containern, überlassen werden.

§ 13 Bauabfälle

(1) Bauabfälle i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 8 sind Bauschutt, Porenbeton, Straßenaufbruch, Bo- denaushub ohne schädliche Verunreinigungen, Baustellenmischabfälle und sonstige Baureststoffe.

(2) Bauschutt sind mineralische Abfälle aus Bautätigkeiten (z. B. Steine, Beton, Mörtel, die auch bis zu 5 Volumen-% Fremdanteile, welche Bestandteil des Bauwerkes waren, ent- halten können.

(3) Porenbeton ist ein verhältnismäßig leichter poröser, mineralischer Bauabfall auf der Grundlage von Kalk-, Kalkzement- oder Zementmörtel, der grundsätzlich einer Dampf- härtung unterzogen wurde.

(4) Straßenaufbruch sind teer- und asbestfreie Abfälle aus Straßenbautätigkeiten, die aus mineralischem, bitumen- oder zementgebundenem Material (z. B. Asphalt, Beton) beste- hen.

(5) Bodenaushub ist nicht kontaminiertes natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- und Felsmaterial.

(6) Baustellenmischabfälle sind Gemische von Abfällen aus Bautätigkeiten (z. B. Hölzer, Ge- binde, Abdeckfolien, Tapeten, Restabfall), die auch Anteile mineralischer Abfälle enthal- ten können.

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(7) Bei der Errichtung, Änderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen sind Bauabfälle vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander und von anderen Abfällen getrennt zu halten. Dies gilt insbesondere für:

a. Mineralische Baustoffe, wie z.B. Beton, Ziegel, Steine b. Porenbeton c. Straßenaufbruch d. Bodenaushub e. Metalle f. Papier, Pappe, Kartonagen g. Dachpappe h. Kunststoffe i. Glas j. Holz k. Baustoffe auf Gipsbasis

(8) Der BAWN kann von der getrennten Überlassung absehen, wenn dies nach Lage des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Das Gemisch gilt dann als Baustellenmischabfall im Sinne des Absatz 6.

(9) Bauabfälle sind dem BAWN durch Übergabe an den bekanntgegebenen Annahmestellen bzw. dem von ihm beauftragten Dritten zu überlassen.

§ 14 Problemabfälle

(1) Problemabfälle i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 sind schadstoffhaltige Abfälle aus Haushaltungen, die eine umweltschonende Abfallentsorgung erschweren oder gefährden. Dazu zählen z. B. Gifte, Laugen, Säuren, Farben (nicht ausgehärtet), Reiniger, Polituren, teer- und ölhal- tige Rückstände, Pflanzenschutzmittel, und sonstige Chemikalien sowie Abfälle, die diese Stoffe enthalten. Problemabfälle sind in geeigneten dicht verschlossenen Behält- nissen zu überlassen. Ein Vermischen einzelner Stoffgruppen ist nicht zulässig.

(2) Problemabfälle sind dem BAWN an den bekanntgegebenen Sammelstellen durch Über- gabe zu überlassen.

§ 15 Kleinmengen von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallkleinmengen)

(1) Kleinmengen von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung (Sonderabfallkleinmengen) im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 10 sind bewegliche Sachen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen sowie sonstigen Nichthaushal- ten, soweit davon jährlich nicht mehr als 2.000 kg anfallen. Die in Frage kommenden Ab- fallarten ergeben sich aus § 3 Abs. 1 i. V. m. der Anlage zur Verordnung über das Euro- päische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung – AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) in zurzeit geltender Fassung.

(2) Sonderabfallkleinmengen sind dem BAWN an den bekanntgegebenen Sammelstellen - getrennt nach Abfallarten - in geeigneten, dichtverschlossenen und identifizierbar ge- kennzeichneten Behältnissen zu überlassen.

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§ 16 Asbestzementabfälle

(1) Asbestzementabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 sind Stoffe, die stark gebundenen Asbest enthalten, wie z. B. Wellplatten (Dachbereich), Wand- und Deckentafeln, Boden- beläge, Kanalbauelemente, Rohre, Blumenkübel und Pflanzenschalen.

(2) Asbestzementabfälle aus Haushaltungen sind vom Abfallbesitzer bzw. der Abfallbesitze- rin in staubdicht geschlossenen Gewebesäcken (Big Bags) im Entsorgungszentrum Nien- burg-Krähe selbst anzuliefern und dem BAWN zu überlassen.

(3) Für Asbestzementabfälle aus Nichthaushalten hält der BAWN einen Sammelentsor- gungsnachweis vor. Für Mengen über 20 Mg/Jahr ist durch den Abfallerzeuger ein Ent- sorgungsnachweis zu stellen.

§ 17 Künstliche Mineralfasern (KMF)

(1) Künstliche Mineralfasern im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 12 sind Glaswolle, Steinwolle, Mi- neralwolle und ähnliche zu Dämmzwecken verwendete Materialien.

(2) Künstliche Mineralfasern aus Haushaltungen sind in staubdicht geschlossenen Gewebe- säcken (Big Bags) im Entsorgungszentrum Nienburg-Krähe selbst anzuliefern und dem BAWN zu überlassen.

(3) Für künstliche Mineralfasern aus Nichthaushalten hält der BAWN einen Sammelentsor- gungsnachweis vor. Für Mengen über 20 Mg/Jahr ist durch den Abfallerzeuger ein Ent- sorgungsnachweis zu stellen.

§ 18 Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altbatterien

(1) Elektro- und Elektronikaltgeräte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 sind sämtliche Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 1, 4 und 5 ElektroG in jeweils gültiger Fassung deren sich der Abfallbesitzer entledigt, entledigen will oder möchte, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.

(2) Elektro- und Elektronikaltgeräte sind entsprechend § 10 Abs. 1 ElektroG dem BAWN bzw. dem beauftragten Dritten an den bekanntgegebenen Sammelstellen vom Abfallbe- sitzer getrennt zu überlassen. Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht von einem Alt- gerät umschlossen sind, müssen vor der Abgabe an einer Sammelstelle von den übrigen Elektro- und Elektronikaltgeräten getrennt werden. Sofern Elektro- und Elektronikaltge- räte nicht einem Abholsystem der Hersteller oder Vertreiber gemäß den §§ 16 und 17 ElektroG zugeführt werden, sind die Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen verpflichtet, das Erfassungssystem des BAWN zu nutzen.

(3) Alle Elektro- und Elektronikaltgeräte im Sinne des Absatz 1 können an den nach § 13 Abs. 1 ElektroG benannten Sammelstellen im Entsorgungszentrum Nienburg-Krähe so- wie auf den zentralen Wertstoffhöfen Leese, Hoya und Uchte abgegeben werden. Bei Anlieferung von mehr als 20 Einzelgeräten der Gruppen 1, 4 und 6 im Sinne des § 14 Abs. 1 ElektroG ist eine vorherige Abstimmung mit dem BAWN über den Anlieferungsort und -zeitpunkt erforderlich.

(4) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sperrige Elektro- und Elektroaltgeräte (Großge- räte) aus privaten Haushaltungen gebührenpflichtig abholen zu lassen. Als Großgeräte in

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diesem Sinne gelten Kühlgeräte, Gefriertruhen, Elektroherde und -backöfen, Waschma- schinen, Wäschetrockner und Geschirrspüler. Die Abholung erfolgt auf Bestellung des Abfallbesitzers durch den BAWN oder einen beauftragten Dritten. § 19 Abs. 2 bis 4 gel- ten entsprechend.

(5) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Absatz 1 mit einer Kantenlänge von 15 cm mal 50 cm (Elektrokleingeräte) können dem BAWN außerdem an den bekanntgegebe- nen Sammelstellen durch Eingabe in die dort aufgestellten Elektro- und Elektronikklein- gerätecontainer überlassen werden. Die Elektro- und Elektronikkleingeräte dürfen nicht auf oder neben dem Sammelcontainer abgelagert werden. Die Eingabe darf nur zu den auf dem Sammelcontainer angegebenen Zeiten erfolgen. Fehlt ein solcher Hinweis dür- fen die Sammelcontainer nur werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden. Andere Abfälle als Elektro- und Elektronikkleingeräte im Sinne des Satz 1 dürfen nicht in die aufgestellten Sammelcontainer eingefüllt werden.

(6) Altbatterien im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 sind Batterien, die Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG sind.

(7) Geräte-Altbatterien, die nicht vom Elektro- und Elektronikaltgerät umschlossen sind und vom Endnutzer deshalb bei der Abgabe getrennt wurden, können dem BAWN an den be- kannt gegebenen Sammelstellen überlassen werden.

§ 19 Sperrmüll

(1) Sperrmüll im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 14 sind Abfälle aus Haushaltungen, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer Sperrigkeit, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht in die vom BAWN zur Verfügung gestellten Abfallbehälter passen, diese beschädigen oder das Entleeren erschweren könnten. Nicht zum Sperr- müll gehören Abfälle nach den §§ 6 bis 18 sowie alle Abfälle die im Haus verbaut waren sowie Autoteile, Batterien, Abfälle aus Nichthaushalten, nicht sperrige Abfälle unverpackt oder verpackt in Säcken oder Kartonagen und sonstige Restabfälle im Sinne von § 20. Über Zweifelsfälle entscheidet der BAWN. Eine beispielhafte Einstufung von Gegenstän- den ist der Anlage 1 der Benutzungsordnung für das Entsorgungszentrum Nienburg- Krähe und die zentralen Wertstoffhöfe Leese, Hoya und Uchte in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen. Diese Aufstellung ist nicht abschließend.

(2) Jeder private Haushalt hat Anspruch auf zwei gebührenfreie Abholungen von bis zu 3 m³ oder auf eine gebührenfreie Abfuhr mit bis zu 6 m³ Sperrmüll pro Jahr. Jede weitere Ab- fuhr oder das Bereitstellen von Sperrmüll über die in Satz 1 genannten Mengengrenzen hinaus ist gebührenpflichtig.

(3) Die Abholung von Sperrmüll erfolgt auf schriftliche, telefonische oder elektronische Be- stellung des Abfallbesitzers. Die Abfuhr erfolgt innerhalb von fünf Wochen nach Eingang der Bestellung. Der BAWN bietet für dringliche Fälle zusätzlich eine gebührenpflichtige Blitzabfuhr innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung an. Als Eingang der Bestellung gilt bei einer gebührenfreien Abfuhr, der Tag an dem die Anmeldung, bei einer gebührenpflichtigen Abfuhr, der Tag an dem die zu entrichtende Gebühr auf dem bekanntgegebenen Konto eingegangen ist. Der BAWN oder ein beauftragter Dritter legen den Abfuhrtag fest und geben ihn dem Abfallbesitzer mindestens drei Tage vorher in ge- eigneter Weise bekannt.

(4) Der Sperrmüll ist frühestens am Vorabend des bekanntgegebenen Abfuhrtages so ver- packt, gestapelt und gebündelt oder in sonstiger Weise geordnet am Fahrbahnrand zur Abfuhr bereitzustellen, dass keine Gefahrenquellen geschaffen, der Verkehr nicht behin-

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dert und die Straße nicht verschmutzt wird sowie ein zügiges Verladen möglich ist. Metal- lischer und holziger Sperrmüll sind jeweils vom sonstigen Sperrmüll getrennt an den be- kanntgegebenen Terminen bereitzustellen und dem BAWN bzw. dem beauftragten Drit- ten zu überlassen. Die einzelnen Gegenstände dürfen eine Größe von 2,20 m x 1,50 m x 0,75 m nicht überschreiten und nicht schwerer als 50 kg sein. Wird Sperrmüll in Behält- nissen bereitgestellt, gelten diese als Abfall und werden mit verladen. Wird eine größere Sperrmüllmenge zur Abfuhr bereitgestellt, als zuvor angemeldet wurde (Mehrmenge), wird der gesamte bereitgestellte Sperrmüll nur bis zu einer Mehrmenge von 6 m³ einge- sammelt. Geht die bereitgestellte Mehrmenge über 6 m³ hinaus, wird der gesamte zur Abfuhr bereitgestellte Sperrmüll nicht abgefahren.

(5) Verunreinigungen und nicht abgefahrene Abfälle sind nach der Abholung unverzüglich vom Abfallbesitzer zu entfernen und entsprechend den Vorschriften dieser Satzung zu entsorgen.

(6) Zum Sperrmüll gehörende Abfälle, deren Größe bzw. Gewicht über die in Abs. 4 Satz 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind vom Abfallbesitzer gemäß § 2 Abs. 7 i.V. m. § 26 selbst oder durch beauftragte Dritte zu den vom BAWN betriebenen oder ihm im Kreisge- biet zur Verfügung stehenden Abfallentsorgungsanlagen zu bringen.

(7) Sperrmüll kann von privaten Haushalten gegen Vorlage eines Berechtigungsscheines durch den Abfallbesitzer bis zu einer Menge von 2 x 3 m³ pro Jahr gebührenfrei angelie- fert werden. Im Gegenzug entfällt für die Anlieferer der Anspruch auf eine gebührenfreie Abholung nach Absatz 2 entsprechend. Der Berechtigungsschein ist vor Anlieferung beim BAWN zu beantragen.

(8) Bei Anlieferung ist der Berechtigungsschein bei der Eingangskontrolle unaufgefordert ab- zugeben. Die Anlieferung hat durch diejenige Person zu erfolgen, auf die der Berechti- gungsschein ausgestellt ist. Anderenfalls ist die Anlieferung gebührenpflichtig. Der Anlie- ferer hat sich deshalb bei Vorlage eines Berechtigungsscheines durch Vorzeigen eines Lichtbildausweises, wie Personalausweis, Führerschein oder eines anderen geeigneten Dokumentes, auszuweisen.

(9) Abweichend von Absatz 8 ist eine gebührenfreie Anlieferung durch einen privaten Dritten möglich, wenn dieser nachweislich von der Person, auf die der Berechtigungsschein aus- gestellt worden ist, zur Anlieferung bevollmächtigt wurde. Eine Bevollmächtigung eines Gewerbebetriebes oder sonstigen Nichthaushaltes ist nicht zulässig. Wird Sperrmüll durch einen Gewerbetreibenden oder sonstigen Nichthaushalt angeliefert, ist die Anliefe- rung immer als Abfall aus Nichthaushalten einzustufen, selbst wenn dies im Auftrage ei- nes privaten Haushaltes erfolgt.

§ 20 Restabfall

Restabfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 15 sind alle sonstigen angefallenen und zu über- lassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen (Nicht- haushalten), soweit sie nicht unter die §§ 6 bis 19 fallen oder nach § 2 Abs. 3 und 5 von der Entsorgung ausgeschlossen sind oder nach § 2 Abs. 4 nicht angenommen werden.

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§ 21 Zugelassene Abfallbehälter

(1) Zugelassene Abfallbehälter sind:

a. Restabfallbehälter (Restmülltonne) mit einem Füllraum von 60 l, 80 l, 120 l und 240 l. Das zulässige Füllgewicht für die vorgenannten Restabfallbehälter beträgt 80 kg.

b. Umleerbehälter mit einem Füllraum von 1.100 l und einem zulässigen Füllgewicht von 450 kg, von 3.000 l und einem zulässigen Füllgewicht von 1.000 kg sowie von 5.000 l und einem zulässigen Füllgewicht von 1.500 kg.

c. Großbehälter mit einem Füllraum von 7 m³ und zulässigen Füllgewicht von 2.500 kg.

d. Beistellsäcke mit dem vom BAWN bestimmten Aufdruck und einem Füllraum von 50 l sowie einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 kg.

e. Altpapierbehälter (Altpapiertonne) mit einem Füllraum von 120 l und 240 l und einem zulässigen Füllgewicht von 80 kg sowie Umleerbehälter mit einem Volumen von 1.100 l und einem Füllgewicht von 450 kg.

f. Bioabfallbehälter (Biotonne) mit einem Füllraum von 60 l, 80 l, 120 l und 240 l und ei- nem zulässigen Füllgewicht von 80 kg.

g. Wertstoffbehälter (Wertstofftonne) mit einem Füllraum von 120 l, 240 l, 360 l und ei- nem zulässigen Füllgewicht von 80 kg sowie Umleerbehälter mit einem Volumen von 1.100 l und einem zulässigen Füllgewicht von 450 kg.

(2) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige ermittelt im Einvernehmen mit dem BAWN das für die zu erwartende Abfallmenge als ausreichend anzusehende Abfallbehältervolumen. Die Behälter gemäß Abs. 1 sind über den BAWN anzufordern. Bei bewohnten, bebauten oder zu Wohn- und Gewerbezwecken gemischt genutzten Grundstücken muss grund- sätzlich ein

a. Restabfallbehältervolumen von 8 Litern je Person und Woche, zumindest aber ein 60 Liter Restabfallbehälter bereitstehen. Das für die jeweilige Personenzahl vorzuhal- tende Behältervolumen ergibt sich aus der jeweils gültigen Satzung über die Erhe- bung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) für den Land- kreis Nienburg/Weser

b. Bei gewerblich genutzten Grundstücken muss mindestens ein Restabfallbehältervo- lumen von 1 l pro vollzeitbeschäftigte Person und Woche vorgehalten werden. Teil- zeitbeschäftigungen werden entsprechend ihres Zeitanteils berücksichtigt.

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(3) Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, legt der BAWN den für die Entsorgung der anfallenden Abfälle geeigneten Abfallbehälter fest.

(4) Stellt sich heraus, dass das gewählte Behältervolumen an mehr als drei aufeinander fol- genden Abfuhrterminen als nicht ausreichend anzusehen ist, kann der BAWN das vorzu- haltende Behältervolumen neu festsetzen.

(5) Die Auslieferung der Abfallbehälter gemäß Abs. 1 erfolgt durch den BAWN oder den be- auftragten Dritten. Die leihweise zur Verfügung gestellten Abfallbehälter sind für den BAWN zu verwahren, schonend und sachgemäß zu behandeln sowie bei Bedarf zu reini- gen. Beschädigungen und Verluste sind dem BAWN unverzüglich anzuzeigen. Für Schä- den sowie für den Verlust von Abfallbehältern haftet der Anschluss- und Benutzungs- pflichtige, falls er nicht nachweist, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft.

§ 22 Unterflurbehälter

(1) Unterflurbehälter sind unterirdische Abfallsammelstationen. Sie bestehen aus einem im Erdboden zu versenkenden Betonschacht mit einem Volumen von 5 m³ mit integrierter Sicherheitsplattform, sowie dem eigentlichen Unterflurbehälter mit senkrechter Ein- füllsäule. Unterflurbehälter stehen mit einem Füllvolumen von 4 m³ oder 5 m³ zur Verfü- gung.

(2) Unterflurbehälter können nur für Restmüll, Altpapier und Leichtverpackungen/stoffglei- che Nichtverpackungen (Wertstoffe) installiert werden.

(3) Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers kann der BAWN auf dem Grund- stück des Antragstellers Unterflurbehälter anstelle der üblichen Behälter für die Erfas- sung der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle nach Absatz 2 zur Verfügung stellen. Die Einrichtung von Unterflurstandplätzen steht unter dem Vorbehalt,

a. dass der zur Verfügung stehende Baugrund für die Installation von Unterflurbehäl- tern geeignet ist, b. dass der gewählte Standplatz sich in angemessener Entfernung zu den Nutzerinnen und Nutzern befindet, c. dass die Unterflurbehälter für die Sammelfahrzeuge ohne Einschränkung anzufahren sind, d. dass sich der Grundstückseigentümer für einen Zeitraum von zehn Jahren verpflich- tet, die Unterflurbehälter zu nutzen, e. dass sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, die evtl. Rückbaukosten für das Unterflurbehältersystem zu übernehmen und f. dass sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, die für die Herstellung des Unter- flurstandplatzes erforderlichen Baukosten zu tragen.

(4) Der BAWN stellt die für den jeweiligen Einsatzzweck geeigneten und angemessenen Unterflurbehälter zur Verfügung. Die Behälterkosten inkl. Anlieferung, Erstinstallation in die vom Grundstückseigentümer erstellte Baugrube und spätere Instandhaltungskosten sind durch den BAWN zu tragen.

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§ 23 Full-Service

(1) Full-Service ist eine gebührenpflichtige Sonderleistung, bei der Beschäftigte des BAWN nach § 21 Abs. 1 a, e, f und g zugelassene Abfallbehälter bis max. 1,1 m ³ vom jeweili- gen Standplatz zur Leerung abholen und diese nach erfolgter Leerung wieder zum Standplatz zurückbringen. Der Full-Service unterscheidet sich dabei in Standard- und Komfortleistung.

(2) Full-Service erfolgt nur auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit dem jeweili- gen Grundstückseigentümer.

(3) Full-Service ist im Rahmen der Standardleistung möglich, wenn der Standplatz ebener- dig und der Weg vom Standplatz der Behälter bis zum Rand des von einem Abfallsam- melfahrzeug befahrbaren Bereichs der nächstgelegenen öffentlichen Straße (Transport- weg) nicht weiter als 30 m entfernt ist. Ein in der Breite zu überquerender öffentlicher Gehweg wird bei der Berechnung des Transportweges nicht mitberücksichtigt. Der Standplatz und der Transportweg müssen ausreichend befestigt sein und das Abstellen sowie den Transport der Abfallbehälter ohne Behinderungen zulassen. Der Transport- weg darf nicht über Stufen (ausgenommen Bordsteine), Treppen und Schrägen mit mehr als 5 % Gefälle führen.

(4) Full-Service als Komfortleistung kann mit Zustimmung des BAWN dann in Anspruch ge- nommen, wenn der Transportweg die in Absatz 3 genannte Grenze überschreitet. Der Transportweg darf jedoch eine Strecke von max. 150 m nicht überschreiten. Auch bei der Komfortleistung darf das Gefälle nicht mehr als 5 % betragen.

(5) Abhängig von der Länge des Transportweges wird in vier Komfortkategorien unter- schieden:

a. Kategorie 1: Entfernung mehr als 30 m, aber höchstens 60 m b. Kategorie 2: Entfernung mehr als 60 m, aber höchstens 90 m c. Kategorie 3: Entfernung mehr als 90 m, aber höchstens 120 m d. Kategorie 4: Entfernung mehr als 120 m, aber höchstens 150 m

§ 24 Allgemeine Abfuhrbedingungen für die regelmäßige Entsorgung von bebauten Grund- stücken

(1) Restabfall ist in den nach § 21 Abs. 1 zugelassenen Abfallbehältern am bekanntgegebe- nen Wochentag (Abfuhrtag) bereitzustellen bzw. im Rahmen des § 2 Abs. 6 i. V. m. § 26 Abs. 1 den Abfallentsorgungsanlagen des BAWN oder dem beauftragten Dritten selbst zuzuführen.

(2) Der Restabfall wird in der Regel 14-tägig abgeholt. Die in Anspruch genommenen Lee- rungen werden mit einem Ident-System erfasst. Unabhängig von der tatsächlichen Inan- spruchnahme werden entsprechend der Abfallgebührensatzung mindestens 13 Entlee- rungen abgerechnet (Mindestentleerungen). Die regelmäßige Entsorgung erfolgt an dem Abfuhrtag, der gemäß § 31 bekannt gegeben worden ist. Der BAWN kann im Einzelfall oder für Abfuhrbereiche einen längeren oder kürzeren Zeitraum für die regelmäßige Ab- fuhr festlegen. In diesen Fällen gilt Satz 4 entsprechend.

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(3) Umleerbehälter (§ 21 Abs. 1b) und Großbehälter (§ 21 Abs. 1c) können wahlweise wö- chentlich, 14-tägig, monatlich oder nach Bedarf entleert werden. Im Einzelfall können die Behälter gegen zusätzliche Gebühr auch außerhalb des festgelegten Entleerungsinter- valls entleert werden.

(4) Die Abfuhr erfolgt in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Abfallbehälter sind von den Anschluss- und Benutzungspflichtigen nach § 3 Abs. 2 am Vorabend oder am Abfuhrtage bis spätestens 6.00 Uhr rechtzeitig bereitzustellen. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Abfuhrtag oder eine bestimmte Abfuhrzeit. Nach der Entleerung sind die Ab- fallbehälter sowie eventuelle Abfallreste unverzüglich, mindestens aber vor Ablauf des Abfuhrtages, durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu entfernen.

(5) Die Abfallbehälter sind stets geschlossen zu halten. Die Abfallbehälter dürfen nur so ge- füllt werden, dass ihre Deckel gut schließen und eine ordnungsgemäße Entleerung mög- lich ist. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft oder sonst wie verdichtet noch in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende, heiße oder ge- presste Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Medizinische, nicht infektiöse Abfälle sind in den Abfallbehälter so einzugeben, dass hierdurch keine Gefährdung oder Belästigung entsteht. Insbesondere verletzungsgefährliche Abfälle (z. B. Spritzen) sind in durchstich- festen Behältnissen, feste Ausscheidungen und Verbandmaterial sowie mit Blut verunrei- nigte Abfälle in undurchsichtigen Plastiksäcken zu verpacken. Die Behältnisse bzw. die Plastiksäcke sind fest zu verschließen. Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsan- lagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehäl- ter gefüllt werden. Kann ein Festfrieren der Abfälle am Abfallbehälter durch geeignete Gegenmaßnahmen durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen nicht vermieden werden, muss der Abfall vor der Entleerung von diesem schüttfähig gemacht werden.

(6) Die Abfallbehälter sind mit der angebrachten Schütteinrichtung zum Straßenrand hin be- reitzustellen. Die Aufstellung muss in kürzester Entfernung zum Straßenrand so erfolgen, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden.

(7) Die Abfallbehälter sind so bereitzustellen, dass ein Abfallsammelfahrzeug auf einer min- destens 3,55 m breiten und mit einer ausreichenden Wendemöglichkeit versehenden öf- fentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straße an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeit- verlust möglich sind. Für Durchfahrten ist eine lichte Höhe von 4,20 m erforderlich. Sind die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 bei einem zu entsorgenden Grundstück nicht erfüllt, kann der BAWN im Einzelfall anordnen, dass die Abfallbehälter an der nächsten, mit einem Abfallsammelfahrzeug befahrbaren Straße bereitgestellt werden müssen. Der BAWN kann die Bereitstellung der Abfallbehälter auch an der jenseits zum Grundstück gelegenen Straßenseite anordnen.

(8) Ein Überschreiten des nach § 21 Abs. 1 festgelegten, zulässigen Gesamtgewichtes so- wie das Bereitstellen überfüllter Abfallbehälter entbinden den BAWN von der Verpflich- tung zur Einsammlung und Abfuhr. Ebenso ist der BAWN von seiner Einsammlungs- pflicht entbunden, wenn ein Abfallbehälter durch ein parkendes Fahrzeug nicht erreichbar ist oder der Abfallbehälter nicht rechtzeitig im Sinne von Abs. 4 Satz 2 bereitgestellt wurde.

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(9) Können Abfallbehälter aus einem vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu vertre- tenden Grunde nicht entleert oder abgefahren werden, so erfolgt die Entleerung und die Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag.

(10) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfäl- len der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt hat der Benutzungsberechtigte keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung.

(11) Die Absätze 1-10 gelten für die Abfuhr der getrennt erfassten Abfälle nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 entsprechend, soweit sich aus den §§ 6 bis 19 nichts anderes ergibt.

§ 25 Zusatzleistungen

(1) Eine Entleerung oder Aufnahme von zugelassenen Umleer- und Großbehältern (§ 21 Abs. 1b und c) kann am Standplatz erfolgen, wenn

a. die Zuwegung zum Grundstück so beschaffen ist, dass ein dreiachsiges Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 Mg an den Standplatz heranfahren und die Behälter ohne Schwierigkeiten entleeren bzw. aufnehmen kann,

b. der Standplatz so befestigt ist, dass die Entleerung oder Aufnahme unfallsicher und ohne Zeitverzögerung erfolgen kann,

c. die Transportwege auf dem Grundstück in verkehrssicherem Zustand, ausreichend beleuchtet und frei von Hindernissen sind,

d. der Anschluss- und Benutzungspflichtige den ungehinderten Zutritt zum Grundstück gewährt, soweit dies für die Abfalleinsammlung notwendig ist und

e. der Anschluss- und Benutzungspflichtige den BAWN bzw. den mit der Einsammlung beauftragten Dritten von etwaigen Schadensersatzansprüchen für Schäden am Grundstück befreit.

(2) Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, erfolgt eine Entleerung oder Aufnahme von Umleer- und Großbehältern ausschließlich gemäß den in § 24 Abs. 4, 6 und 7 genannten Bedingungen.

(3) An den zugelassenen Abfallbehältern kann auf Bestellung des Anschluss- und Benut- zungspflichtigen ein Schloss angebracht werden. Für die Installation ist eine Gebühr zu entrichten. § 26 Anlieferung bei den Abfallentsorgungsanlagen

(1) Besitzer von Abfällen die nach § 2 Abs. 7 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlos- sen sind, haben diese im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach § 3 selbst oder durch Be- auftragte zu den vom BAWN betriebenen oder ihm im Kreisgebiet zur Verfügung stehen- den Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. Der Transport hat in geschlossenen oder ge- gen Verlust des Abfalls in sonstiger Weise gesicherten Fahrzeugen zu erfolgen. Die §§ 53 und 54 KrWG sind zu beachten.

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(2) Die Benutzung der jeweiligen Abfallentsorgungsanlagen kann durch Benutzungsordnun- gen geregelt werden.

(3) Das Personal der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Abfallentsorgungsanlagen trifft die für den ordnungsgemäßen Betrieb notwendigen Anordnungen. Es kontrolliert, ob die Ent- sorgung in der jeweiligen Anlage zulässig ist und die Auflagen und Bedingungen für die Anlieferung eingehalten werden.

(4) Für durch unzulässigerweise erfolgte Anlieferungen entstehende Schäden haftet der An- lieferer, sofern er nicht nachweist, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft.

§ 27 Aneignungsrecht, Eigentumsübergang

(1) Mit der Bereitstellung der Abfälle zur Abfuhr erwirbt der BAWN ein Aneignungsrecht.

(2) Die in Abs. 1 genannten Abfälle gehen in das Eigentum des BAWN über, sobald sie ein- gesammelt bzw. auf der Abfallentsorgungsanlage angenommen werden.

(3) Es ist nicht gestattet, bereitgestellte Abfälle ohne Zustimmung des Abfallbesitzers zu durchsuchen oder zu entfernen. Die Korrektur von Fehlwürfen durch den Benutzungs- pflichtigen ist zulässig.

(4) Befinden sich im bereitgestellten Abfall verloren gegangene Gegenstände, ist der Eigen- tümer berechtigt, sich diese wieder anzueignen. Der BAWN ist nicht verpflichtet, den Ab- fall nach verloren gegangenen Gegenständen zu durchsuchen.

§ 28 Modellversuche

Zur Erprobung neuer Abfallsammlungs-, -transport-, -behandlungs- oder –entsorgungs- methoden oder -systeme kann der BAWN Modellversuche mit örtlich und zeitlich be- grenzter Wirkung einführen.

§ 29 Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflicht

(1) Der Anschlusspflichtige hat dem BAWN für jedes anschlusspflichtige Grundstück das Vorliegen, den Umfang sowie jede Veränderung der Anschluss- und Benutzungspflicht innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Wechselt der Grundstückseigentümer, sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer zur Anzeige verpflichtet.

(2) Anschluss- und Benutzungspflichtige sind dem BAWN zur Auskunft über Art, Beschaffen- heit, Menge und Herkunft des zu entsorgenden Abfalls verpflichtet und haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, die die Abfallbewirtschaftung sowie die Festsetzung der Ab- fallgebühren betreffen.

(3) Der Anschlusspflichtige hat das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Aufstellens oder Einziehens der zugelassenen Abfallbehälter sowie des Einsammelns und zur Über- wachung der Getrennthaltung von Abfällen nach § 5 Abs. 2 und der Verwertung von Ab- fällen nach § 3 Abs. 3 durch den BAWN bzw. dem beauftragten Dritten zu dulden.

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§ 30 Gebühren und Entgelte

(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbewirtschaftung erhebt der BAWN zur Deckung des Aufwands Gebühren oder Entgelte nach Maßgabe einer beson- deren Satzung.

(2) Gemäß § 3 Abs. 1 der Unternehmenssatzung des BAWN nimmt der BAWN die Aufgabe als Vollstreckungsbehörde wahr.

§ 31 Bekanntmachungen

Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen des BAWN erfolgen entspre- chend § 13 der Unternehmenssatzung des BAWN oder in anderer geeigneter Form. Sie können außerdem in ortsüblicher Weise in den kreisangehörigen Gemeinden veröffent- licht werden.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfas- sungsgesetzes (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. entgegen § 3 Abs. 1 seiner Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung nicht nachkommt,

b. entgegen § 3 Abs. 2 seiner Verpflichtung zur Überlassung der anfallenden Abfälle an den BAWN bzw. einem beauftragten Dritten nicht nachkommt,

c. entgegen § 5 Abs. 2 die Abfälle nicht getrennt und sortenrein bereitstellt oder nach Maßgabe der §§ 6 bis 20 überlässt,

d. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 andere Abfälle als Bioabfall in die zugelassenen Bioab- fallbehälter (Biotonne) einfüllt,

e. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 andere Abfälle als Altpapier in die zugelassenen Altpa- pierbehälter (Altpapiertonne) einfüllt,

f. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 5 andere Materialien als Alttextilien in den Alttextilsammel- container einfüllt,

g. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 andere Abfälle als metall- und kunststoffhaltige Leicht- verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes oder stoffgleiche Nichtverpackun- gen in den zugelassenen Wertstoffbehältern (Wertstofftonne) einfüllt,

h. entgegen § 13 Abs. 7 Satz 1 Bauabfälle nicht vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an von- einander und anderen Abfällen getrennt hält,

i. entgegen § 16 Abs. 2 Asbestzementabfälle nicht staubdicht verpackt, j. entgegen § 17 Abs. 2 künstliche Mineralfasern nicht staubdicht verpackt,

k. entgegen § 21 Abs. 1 a bis g die dort genannten Abfälle nicht in den zugelassenen Abfallbehältern bereitstellt,

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l. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 2 die Abfallbehälter oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1 den Sperrmüll oder entgegen § 18 Abs. 4 Elektrogroßgeräte früher als am Tag vor dem bekanntgegebenen Abfuhrtage bereitstellt,

m. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 4 nach Entleerung die Abfallbehälter sowie Verunreinigun- gen und nicht abgefahrene Abfälle nicht bis zum Ablauf des Abfuhrtages von der Straße entfernt,

n. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 3 und 4 Abfälle in dem Abfallbehälter einstampft, sonst wie verdichtet oder verbrennt oder brennende, glühende, heiße oder gepresste Ab- fälle einfüllt;

o. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 5 bis 7 medizinische Abfälle so in die Abfallbehälter ein- füllt, dass eine Gefährdung Dritter entsteht,

p. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 8 sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können in Abfallbehälter einfüllt, q. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 2 seine Abfälle so bereitstellt, dass Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden;

r. entgegen einer nach § 26 Abs. 2 erlassenen Benutzungsordnung Abfälle in die Ab- fallentsorgungsanlagen des BAWN einbringt,

s. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 bereitgestellte Abfälle ohne Zustimmung des Abfallbesit- zers durchsucht oder entwendet,

t. entgegen § 29 Abs. 1 und 2 der Anzeige- und Auskunftspflicht nicht nachkommt,

u. entgegen § 29 Abs. 3 Beschäftigten des BAWN oder deren Beauftragten den Zutritt zum Grundstück verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet wer- den.

§ 33 Datenschutz und Datenverarbeitung

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung ist die mit der Abfallbewirt- schaftung und mit der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung von Abfallgebüh- ren befasste Stelle berechtigt, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von § 45 Abs. 1 NAbfG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. c und e der Verordnung (EU) 2016/679 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürli- cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund- verordnung DSGVO) in der jeweils gültigen Fassung und des § 3 Niedersäch- sisches Datenschutzgesetz (NDSG) vom 16. Mai 2018 (Nds.GVBl. S. 66), zu- letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9) in der jeweils gültigen Fassung und ist zur Wahrnehmung einer öf- fentlichen Aufgabe erforderlich.

(2) Es werden ausschließlich die für die Abfallbewirtschaftung und Gebührenerhe- bung notwendigen Daten verarbeitet, insbesondere:

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 Name und Anschrift der Gebührenpflichtigen,

 Grundstücksbezogene Daten (z. B. Grundstücksgröße, Katasteranga- ben, Nutzungsart),

 Verbrauchs- und Abfallmengenangaben (z. B. Behältergrößen bei Be- rechnung der Abfallgebühren).

(3) Die in Abs. 2 genannten Daten dürfen verarbeitet und zur Durchführung der Abfallbewirtschaftung und des Abfallgebührenwesens genutzt werden. Hierzu dürfen folgende Datenquellen herangezogen werden:

 Meldedaten aus dem Einwohnermelderegister gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 34 a Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in der jeweils gültigen Fassung,

 Grundbuch- und Liegenschaftsdaten gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermes- sungswesen (NVermG) vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003, S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), in der jeweils gültigen Fassung,

 Gewerbedaten aus dem Gewerberegister nach der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBI. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 27.12.2024 (BGBI. I Nr. 438), in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Die Übermittlung der in Abs. 2 genannten Daten darf regelmäßig und im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen, sofern hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Die automatisierte Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der Vorgaben des Datenschutzrechts, insbesondere der technischen und orga- nisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zur Gewährleistung der Si- cherheit der Verarbeitung.

(5) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, sofern hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. Empfänger können insbesondere sein:

 Steueramt oder Liegenschaftsamt zur Prüfung der Abgabenpflicht,  Beauftragte Dienstleister, sofern eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO erfolgt,  Andere Behörden, soweit dies zur Erfüllung abfallrechtlicher oder steuerli- cher Pflichten erforderlich ist.

(6) Für datenschutzrechtliche Fragen können sich Betroffene an den Datenschutz- beauftragten der verantwortlichen Stelle wenden, die Kontaktdaten sind auf der Webseite des BAWN unter https://www.bawn.de/portal/seiten/Seite- 901000478-10009.html?titel=Datenschutz&naviID=reset1 abrufbar.

(7) Die betroffenen Personen sind gemäß den Informationspflichten der Art. 13 und 14 DSGVO 18 über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Sie ha- ben das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO).

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(8) Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten werden angemessene technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, darunter:

 Implementierung von Benutzerkennungen und Passwörtern,  Protokollierung von Datenzugriffen,  Begrenzung des Datenzugriffs auf befugte Personen.

(9) Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies zur Erfül- lung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die Löschung erfolgt entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

§ 34 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Die Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

(2) Die Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Landkreises Nienburg/Weser vom 13.12.2013 tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

Nienburg, 11.12.2020

Betrieb Abfallwirtschaft Nienburg/Weser Anstalt des öffentlichen Rechts

L.S. gez.

Arne Henrik Meyer (Vorstand)

Seite 22 von 22

Anlage 1: Zur Satzung des Betriebes Abfallwirtschaft Nienburg/Weser über die Abfallbewirtschaftung im Gebiet des Landkreises Nienburg/Weser (Abfallbewirtschaftungssatzung) Abfallkatalog gemäß § 2 Abs. 3 (über Entsorgungspflichten und Entsorgungsausschlüsse des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetztes – KrWG) Entsorgung: A = Entsorgungsausschluss J = auflösend bedingter Entsorgungsausschluss E = Entsorgungspflicht

( I )Abfallkatalog
KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
01ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER
PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN
ENTSTEHEN;
01 01Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen:
01 01 01Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen BodenschätzenA
01 01 02Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen BodenschätzenA
01 03Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen
Bodenschätzen:
01 03 04*Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem ErzA
01 03 05*andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthaltenA
01 03 06Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallenA
01 03 07*andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischenA
Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 08staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallenA
01 03 09Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07A
fällt
01 03 10*Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der
unter 01 03 07 genannten Abfälle
01 03 99Abfälle a. n. g.A
01 04Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen
Bodenschätzen:
01 04 07*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen WeiterverarbeitungA
von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 04 08Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallenE
01 04 09Abfälle von Sand und TonE
01 04 10staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallenE
01 04 11Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07A
fallen
01 04 12Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von BodenschätzenA
mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen
01 04 13Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallenE
01 04 99Abfälle a. n. g.A
01 05Bohrschlämme und andere Bohrabfälle:
01 05 04Schlämme und Abfälle aus SüßwasserbohrungenA
01 05 05*ölhaltige Bohrschlämme und -abfälleA
01 05 06*Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
01 05 07barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06A
fallen
01 05 08chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 undA
01 05 06 fallen
01 05 99Abfälle a. n. g.A
02ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT,
FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND
VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN;
02 01Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und
Fischerei:
02 01 01Schlämme von Wasch- und ReinigungsvorgängenE
02 01 02Abfälle aus tierischem GewebeA
KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
02 01 03Abfälle aus pflanzlichem GewebeE
02 01 04Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)E
02 01 06tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh),A
Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt
02 01 07Abfälle aus der ForstwirtschaftA
02 01 08*Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthaltenA
02 01 09Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallenE
02 01 10MetallabfälleE
02 01 99Abfälle a. n. g.A
02 02Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs:
02 02 01Schlämme von Wasch- und ReinigungsvorgängenA
02 02 02Abfälle aus tierischem GewebeA
02 02 03für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeA
02 02 04Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungA
02 02 99Abfälle a. n. g.A
02 03Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen,
Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und
Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse:
02 03 01Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und AbtrennprozessenE
02 03 02Abfälle von KonservierungsstoffenA
02 03 03Abfälle aus der Extraktion mit LösemittelnA
02 03 04für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeE
02 03 05Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungA
02 03 99Abfälle a. n. g.A
02 04Abfälle aus der Zuckerherstellung:
02 04 01RübenerdeE
02 04 02nicht spezifikationsgerechter CalciumcarbonatschlammE
02 04 03Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungA
02 04 99Abfälle a.n.g.A
02 05Abfälle aus der Milchverarbeitung:
02 05 01für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeE
02 05 02Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungA
02 05 99Abfälle a.n.g.A
02 06Abfälle aus der Herstellung von Back-und Süßwaren:
02 06 01für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeE
02 06 02Abfälle von KonservierungsstoffenA
02 06 03Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungA
02 06 99Abfälle a.n.g.A
02 07Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee,
Tee und Kakao):
02 07 01Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des RohmaterialsA
02 07 02Abfälle aus der AlkoholdestillationA
02 07 03Abfälle aus der chemischen BehandlungA
02 07 04für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeE
02 07 05Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungA
02 07 99Abfälle a. n. g.A
03ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN,
MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE;
03 01Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln:
03 01 01Rinden und KorkabfälleE
03 01 04*Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthaltenA
03 01 05Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unterE
03 01 04 fallen
03 01 99Abfälle a. n. g.A

2

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
03 02Abfälle aus der Holzkonservierung:
03 02 01*halogenfreie organische HolzschutzmittelA
03 02 02*chlororganische HolzschutzmittelA
03 02 03*metallorganische HolzschutzmittelA
03 02 04*anorganische HolzschutzmittelA
03 02 05*andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthaltenA
03 02 99Holzschutzmittel a. n. g.A
03 03Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe:
03 03 01Rinden- und HolzabfälleE
03 03 02Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)A
03 03 05De-inking-Schlämme aus dem PapierrecyclingA
03 03 07mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und PappabfällenE
03 03 08Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das RecyclingE
03 03 09KalkschlammabfälleE
03 03 10Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen AbtrennungE
03 03 11Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterA
03 03 10 fallen
03 03 99Abfälle a. n. g.A
04ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ-UND TEXTILINDUSTRIE;
04 01Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie:A
04 01 01Fleischabschabungen und HäuteabfälleA
04 01 02geäschertes LeimlederA
04 01 03*Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige PhaseA
04 01 04chromhaltige GerbereibrüheA
04 01 05chromfreie GerbereibrüheA
04 01 06chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungA
04 01 07chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungA
04 01 08chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)A
04 01 09Abfälle aus der Zurichtung und dem FinishE
04 01 99Abfälle a. n. g.A
04 02Abfälle aus der Textilindustrie:
04 02 09Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)E
04 02 10organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)E
04 02 14*Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthaltenA
04 02 15Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallenE
04 02 16*Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthaltenA
04 02 17Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallenE
04 02 19*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
04 02 20Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterA
04 02 19 fallen
04 02 21Abfälle aus unbehandelten TextilfasernE
04 02 22Abfälle aus verarbeiteten TextilfasernE
04 02 99Abfälle a. n. g.A
05ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE;
05 01Abfälle aus der Erdölraffination:
05 01 02*EntsalzungsschlämmeA
05 01 03*Bodenschlämme aus TanksA
05 01 04*saure AlkylschlämmeA
05 01 05*verschüttetes ÖlA
05 01 06*ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und InstandhaltungA
05 01 07*SäureteereA
05 01 08*andere TeereA

3

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
05 01 09*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
05 01 10Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterA
05 01 09 fallen
05 01 11*Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit BasenA
05 01 12*säurehaltige ÖleA
05 01 13Schlämme aus der KesselspeisewasseraufbereitungE
05 01 14Abfälle aus KühlkolonnenE
05 01 15*gebrauchte FiltertoneA
05 01 16schwefelhaltige Abfälle aus der ÖlentschwefelungA
05 01 17BitumenA
05 01 99Abfälle a. n. g.A
05 06Abfälle aus der Kohlepyrolyse:
05 06 01*SäureteereA
05 06 03*andere TeereA
05 06 04Abfälle aus KühlkolonnenE
05 06 99Abfälle a. n. g.A
05 07Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport:
05 07 01*quecksilberhaltige AbfälleA
05 07 02schwefelhaltige AbfälleA
05 07 99Abfälle a. n. g.A
06ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN;
06 01Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren:
06 01 01*Schwefelsäure und schweflige SäureA
06 01 02*SalzsäureA
06 01 03*FlusssäureA
06 01 04*Phosphorsäure und phosphorige SäureA
06 01 05*Salpetersäure und salpetrige SäureA
06 01 06*andere SäurenA
06 01 99Abfälle a. n. g.A
06 02Abfälle aus HZVA von Basen:
06 02 01*CalciumhydroxidA
06 02 03*AmmoniumhydroxidA
06 02 04*Natrium- und KaliumhydroxidA
06 02 05*andere BasenA
06 02 99Abfälle a. n. g.A
06 03Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden:
06 03 11*feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthaltenA
06 03 13*feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthaltenA
06 03 14feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallenA
06 03 15*Metalloxide, die Schwermetalle enthaltenA
06 03 16Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallenE
06 03 99Abfälle a. n. g.A
06 04Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen:
06 04 03*arsenhaltige AbfälleA
06 04 04*quecksilberhaltige AbfälleA
06 04 05*Abfälle, die andere Schwermetalle enthaltenA
06 04 99Abfälle a. n. g.A
06 05Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung:
06 05 02*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
06 05 03Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterE
06 05 02 fallen

4

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
06 06Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und
Entschwefelungsprozessen:
06 06 02*Abfälle, die gefährliche Sulfide enthaltenA
06 06 03sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallenA
06 06 99Abfälle a. n. g.A
06 07Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie:
06 07 01*asbesthaltige Abfälle aus der ElektrolyseA
06 07 02*Aktivkohle aus der ChlorherstellungA
06 07 03*quecksilberhaltige BariumsulfatschlämmeA
06 07 04*Lösungen und Säuren, z.B. KontaktsäureA
06 07 99Abfälle a. n. g.A
06 08Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen:
06 08 02*gefährliche Chlorsilane enthaltende AbfälleA
06 08 99Abfälle a. n. g.A
06 09Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie:
06 09 02phosphorhaltige SchlackeA
06 09 03*Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthaltenA
06 09 04Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallenA
06 09 99Abfälle a.n.g.A
06 10Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der
Herstellung von Düngemitteln:
06 10 02*Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
06 10 99Abfälle a. n. g.A
06 11Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern:
06 11 01Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der TitandioxidherstellungE
06 11 99Abfälle a. n. g.A
06 13Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.:
06 13 01*anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere BiozideA
06 13 02*gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)A
06 13 03IndustrierußE
06 13 04*Abfälle aus der AsbestverarbeitungA
06 13 05*Ofen- und KaminrußA
06 13 99Abfälle a. n. g.A
07ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN;
07 01Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer
Grundchemikalien:
07 01 01*wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 01 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 01 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 01 07*halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeA
07 01 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeA
07 01 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienA
07 01 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienA
07 01 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
07 01 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterA
07 01 11 fallen
07 01 99Abfälle a. n. g.A
07 02Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern:
07 02 01*wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA

5

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
07 02 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 02 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 02 07*halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeA
07 02 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeA
07 02 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienA
07 02 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienA
07 02 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
07 02 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterA
07 02 11 fallen
07 02 13KunststoffabfälleE
07 02 14*Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthaltenA
07 02 15Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallenE
07 02 16*gefährliche Silicone enthaltende AbfälleA
07 02 17siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genanntenE
07 02 99Abfälle a. n. g.A
07 03Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11):
07 03 01*wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 03 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 03 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 03 07*halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeA
07 03 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeA
07 03 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienA
07 03 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienA
07 03 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
07 03 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterA
07 03 11 fallen
07 03 99Abfälle a. n. g.A
07 04Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09),
Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden:
07 04 01*wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 04 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 04 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 04 07*halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeA
07 04 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeA
07 04 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienA
07 04 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienA
07 04 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
07 04 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterA
07 04 11 fallen
07 04 13*feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
07 04 99Abfälle a. n. g.A
07 05Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika:
07 05 01*wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 05 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 05 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 05 07*halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeA
07 05 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeA
07 05 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienA
07 05 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienA
07 05 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
07 05 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterA
07 05 11 fallen
07 05 13*feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
07 05 14feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallenE

6

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
07 05 99Abfälle a. n. g.A
07 06Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln
und Körperpflegemitteln:
07 06 01*wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 06 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 06 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 06 07*halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeA
07 06 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeA
07 06 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienA
07 06 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienA
07 06 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
07 06 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterA
07 06 11 fallen
07 06 99Abfälle a. n. g.A
07 07Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.:
07 07 01*wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 07 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 07 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenA
07 07 07*halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeA
07 07 08*andere Reaktions- und DestillationsrückständeA
07 07 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienA
07 07 10*andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienA
07 07 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
07 07 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterA
07 07 11 fallen
07 07 99Abfälle a. n. g.A
08ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN,
DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN;
08 01Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken:
08 01 11*Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthaltenA
08 01 12Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallenE
08 01 13*Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthaltenA
08 01 14Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallenE
08 01 15*wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichenA
Stoffen enthalten
08 01 16wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15A
fallen
08 01 17*Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche StoffeA
enthalten
08 01 18Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallenE
08 01 19*wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderenA
gefährlichen Stoffen enthalten
08 01 20wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unterA
08 01 19 fallen
08 01 21*Farb- oder LackentfernerabfälleA
08 01 99Abfälle a. n. g.A
08 02Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe):
08 02 01Abfälle von BeschichtungspulverA
08 02 02wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthaltenE
08 02 03wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthaltenA
08 02 99Abfälle a. n. g.A
08 03Abfälle aus HZVA von Druckfarben:
08 03 07wässrige Schlämme, die Druckfarben enthaltenA

7

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
08 03 08wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthaltenA
08 03 12*Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
08 03 13Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallenE
08 03 14*Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthaltenA
08 03 15Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallenA
08 03 16*Abfälle von ÄtzlösungenA
08 03 17*Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
08 03 18Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallenE
08 03 19*DispersionsölA
08 03 99Abfälle a. n. g.A
08 04Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender
Materialien):
08 04 09*Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche StoffeA
enthalten
08 04 10Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallenE
08 04 11*klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährlicheA
Stoffe enthalten
08 04 12klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallenE
08 04 13*wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderenA
gefährlichen Stoffen enthalten
08 04 14wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, dieA
unter 08 04 13 fallen
08 04 15*wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oderA
anderen gefährlichen Stoffen enthalten
08 04 16wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, dieA
unter 08 04 15 fallen
08 04 17*HarzöleA
08 04 99Abfälle a. n. g.A
08 05Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle:
08 05 01*IsocyanatabfälleA
09ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE;
09 01Abfälle aus der fotografischen Industrie:
09 01 01*Entwickler und Aktivatorenlösungen auf WasserbasisA
09 01 02*Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf WasserbasisA
09 01 03*Entwicklerlösungen auf LösemittelbasisA
09 01 04*FixierbäderA
09 01 05*Bleichlösungen und Bleich-Fixier-BäderA
09 01 06*silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer AbfälleA
09 01 07Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthaltenE
09 01 08Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthaltenE
09 01 10Einwegkameras ohne BatterienE
09 01 11*Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallenA
09 01 12Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallenA
09 01 13*wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen,A
die unter 09 01 06 fallen
09 01 99Abfälle a. n. g.A
10ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN;
10 01Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 01Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unterE
10 01 04 fällt

8

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
10 01 02Filterstäube aus KohlefeuerungE
10 01 03Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) HolzE
10 01 04*Filterstäube und Kesselstaub aus ÖlfeuerungA
10 01 05Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester FormA
10 01 07Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von SchlämmenA
10 01 09*SchwefelsäureA
10 01 13*Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten KohlenwasserstoffenA
10 01 14*Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährlicheA
Stoffe enthalten
10 01 15Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit AusnahmeE
derjenigen, die unter 10 01 14 fallen
10 01 16*Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 01 17Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallenE
10 01 18*Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 01 19Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01E
18 fallen
10 01 20*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 01 21Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterE
10 01 20 fallen
10 01 22*wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 01 23wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallenA
10 01 24Sande aus der WirbelschichtfeuerungE
10 01 25Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für KohlekraftwerkeA
10 01 26Abfälle aus der KühlwasserbehandlungA
10 01 99Abfälle a. n. g.A
10 02Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie:
10 02 01Abfälle aus der Verarbeitung von SchlackeE
10 02 02unverarbeitete SchlackeE
10 02 07*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 02 08Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallenA
10 02 10WalzzunderA
10 02 11*ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungA
10 02 12Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallenE
10 02 13*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 02 14Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterE
10 02 13 fallen
10 02 15andere Schlämme und FilterkuchenE
10 02 99Abfälle a. n. g.A
10 03Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie:
10 03 02AnodenschrottE
10 03 04*Schlacken aus der ErstschmelzeA
10 03 05AluminiumoxidabfälleA
10 03 08*Salzschlacken aus der ZweitschmelzeA
10 03 09*schwarze Krätzen aus der ZweitschmelzeA
10 03 15*Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher MengeA
abgibt
10 03 16Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fälltA
10 03 17*teerhaltige Abfälle aus der AnodenherstellungA
10 03 18Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unterA
10 03 17 fallen
10 03 19*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältA
10 03 20Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fälltA
10 03 21*andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthaltenA

9

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
10 03 22Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unterA
10 03 21 fallen
10 03 23*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 03 24feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallenE
10 03 25*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 03 26Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterE
10 03 25 fallen
10 03 27*ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungA
10 03 28Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallenE
10 03 29*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzenA
Krätzen
10 03 30Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen,E
die unter 10 03 29 fallen
10 03 99Abfälle a. n. g.A
10 04Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie:
10 04 01*Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)A
10 04 02*Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)A
10 04 03*CalciumarsenatA
10 04 04*FilterstaubA
10 04 05*andere Teilchen und StaubA
10 04 06*feste Abfälle aus der AbgasbehandlungA
10 04 07*Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungA
10 04 09*ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungA
10 04 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallenA
10 04 99Abfälle a. n. g.A
10 05Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie:
10 05 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)A
10 05 03*FilterstaubA
10 05 04andere Teilchen und StaubE
10 05 05*feste Abfälle aus der AbgasbehandlungA
10 05 06*Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungA
10 05 08*ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungA
10 05 09Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallenE
10 05 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase inA
gefährlicher Menge abgeben
10 05 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallenE
10 05 99Abfälle a. n. g.A
10 06Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie:
10 06 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)E
10 06 02Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)A
10 06 03*FilterstaubA
10 06 04andere Teilchen und StaubE
10 06 06*feste Abfälle aus der AbgasbehandlungA
10 06 07*Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungA
10 06 09*ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungA
10 06 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallenE
10 06 99Abfälle a. n. g.A
10 07Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold-und Platinmetallurgie:
10 07 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)A
10 07 02Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)A
10 07 03feste Abfälle aus der AbgasbehandlungA
10 07 04andere Teilchen und StaubE
10 07 05Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungA
10 07 07*ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungA

10

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
10 07 08Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallenE
10 07 99Abfälle a. n. g.A
10 08Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie:
10 08 04Teilchen und StaubE
10 08 08*Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)A
10 08 09andere SchlackenE
10 08 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase inA
gefährlicher Menge abgeben
10 08 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallenE
10 08 12*teerhaltige Abfälle aus der AnodenherstellungA
10 08 13Kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12E
fallen
10 08 14AnodenschrottE
10 08 15*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältA
10 08 16Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fälltE
10 08 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 08 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterE
10 08 17 fallen
10 08 19*ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungA
10 08 20Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallenE
10 08 99Abfälle a. n. g.A
10 09Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl:
10 09 03OfenschlackeE
10 09 05*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem GießenA
10 09 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallenE
10 09 07*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem GießenA
10 09 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallenE
10 09 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältA
10 09 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fälltE
10 09 11*andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 09 12Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallenE
10 09 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 09 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallenE
10 09 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 09 16Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallenE
10 09 99Abfälle a. n. g.A
10 10Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen:
10 10 03OfenschlackeE
10 10 05*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem GießenA
10 10 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallenE
10 10 07*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem GießenA
10 10 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallenE
10 10 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältA
10 10 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fälltE
10 10 11*andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 10 12Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallenE
10 10 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 10 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallenE
10 10 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 10 16Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallenE
10 10 99Abfälle a.n.g.A
10 11Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen:
10 11 03GlasfaserabfallE
10 11 05Teilchen und StaubE

11

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
10 11 09*Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem SchmelzenA
10 11 10Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fälltE
10 11 11*Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. ausA
Elektronenstrahlröhren)
10 11 12Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fälltE
10 11 13*Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 11 14Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallenE
10 11 15*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 11 16feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallenE
10 11 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 11 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterE
10 11 17 fallen
10 11 19*feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 11 20feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10E
11 19 fallen
10 11 99Abfälle a. n. g.A
10 12Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie
Ziegeln, Fliesen, Steinzeug:
10 12 01Rohmischungen vor dem BrennenE
10 12 03Teilchen und StaubE
10 12 05Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungE
10 12 06verworfene FormenE
10 12 08Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)E
10 12 09*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 12 10feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallenE
10 12 11*Glasurabfälle, die Schwermetalle enthaltenA
10 12 12Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallenE
10 12 13Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungE
10 12 99Abfälle a. n. g.A
10 13Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen:
10 13 01Abfälle von Rohgemenge vor dem BrennenE
10 13 04Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von BranntkalkE
10 13 06Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)E
10 13 07Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungE
10 13 09*asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von AsbestzementA
10 13 10Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallenA
10 13 11Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, dieE
unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen
10 13 12*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
10 13 13feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallenE
10 13 14Betonabfälle und BetonschlämmeE
10 13 99Abfälle a. n. g.A
10 14Abfälle aus Krematorien:
10 14 01*quecksilberhaltige Abfälle aus der GasreinigungA
11ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG
VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISEN-HYDROMETALLURGIE;
11 01Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und
anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches
Entfetten und Anodisierung):
11 01 05*saure BeizlösungenA
11 01 06*Säuren a. n. g.A
11 01 07*alkalische BeizlösungenA
11 01 08*PhosphatierschlämmeA

12

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
11 01 09*Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthaltenA
11 01 10Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallenE
11 01 11*wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthaltenA
11 01 12wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallenA
11 01 13*Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
11 01 14Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallenE
11 01 15*Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährlicheA
Stoffe enthalten
11 01 16*gesättigte oder verbrauchte IonenaustauscherharzeA
11 01 98*andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
11 01 99Abfälle a. n. g.A
11 02Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie:
11 02 02*Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)A
11 02 03Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische ProzesseE
11 02 05*Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthaltenA
11 02 06Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05E
fallen
11 02 07*andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
11 02 99Abfälle a. n. g.A
11 03Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen:
11 03 01*cyanidhaltige AbfälleA
11 03 02*andere AbfälleA
11 05Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung:
11 05 01HartzinkE
11 05 02ZinkascheE
11 05 03*feste Abfälle aus der AbgasbehandlungA
11 05 04*gebrauchte FlussmittelA
11 05 99Abfälle a. n. g.A
12ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER
PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN
UND KUNSTSTOFFEN;
12 01Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und
mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen:
12 01 01Eisenfeil- und -drehspäneE
12 01 02Eisenstaub und -teileE
12 01 03NE-Metallfeil- und -drehspäneE
12 01 04NE-Metallstaub und -teilchenE
12 01 05Kunststoffspäne und -drehspäneE
12 01 06*halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)A
12 01 07*halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)A
12 01 08*halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungenA
12 01 09*halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungenA
12 01 10*synthetische BearbeitungsöleA
12 01 12*gebrauchte Wachse und FetteA
12 01 13SchweißabfälleE
12 01 14*Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthaltenA
12 01 15Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallenE
12 01 16*Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
12 01 17Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallenE
12 01 18*ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)A
12 01 19*biologisch leicht abbaubare BearbeitungsöleA
12 01 20*gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthaltenA

13

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
12 01 21gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallenE
12 01 99Abfälle a. n. g.A
12 03Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11):
12 03 01*wässrige WaschflüssigkeitenA
12 03 02*Abfälle aus der DampfentfettungA
13ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE UND
ÖLABFÄLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN) ;
13 01Abfälle von Hydraulikölen:
13 01 01*Hydrauliköle, die PCB enthaltenA
13 01 04*chlorierte EmulsionenA
13 01 05*nichtchlorierte EmulsionenA
13 01 09*chlorierte Hydrauliköle auf MineralölbasisA
13 01 10*nichtchlorierte Hydrauliköle auf MineralölbasisA
13 01 11*synthetische HydrauliköleA
13 01 12*biologisch leicht abbaubare HydrauliköleA
13 01 13*andere HydrauliköleA
13 02Abfälle von Maschinen-, Getriebe-und Schmierölen:
13 02 04*chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf MineralölbasisA
13 02 05*nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf MineralölbasisA
13 02 06*synthetische Maschinen-, Getriebe- und SchmieröleA
13 02 07*biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und SchmieröleA
13 02 08*andere Maschinen-, Getriebe- und SchmieröleA
13 03Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen:
13 03 01*Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthaltenA
13 03 06*chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, dieA
unter 13 03 01 fallen
13 03 07*nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf MineralölbasisA
13 03 08*synthetische Isolier- und WärmeübertragungsöleA
13 03 09*biologisch leicht abbaubare Isolier- und WärmeübertragungsöleA
13 03 10*andere Isolier- und WärmeübertragungsöleA
13 04Bilgenöle:
13 04 01*Bilgenöle aus der BinnenschifffahrtA
13 04 02*Bilgenöle aus MolenablaufkanälenA
13 04 03*Bilgenöle aus der übrigen SchifffahrtA
13 05Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern:
13 05 01*feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/WasserabscheidernJ
13 05 02*Schlämme aus Öl-/WasserabscheidernA
13 05 03*Schlämme aus EinlaufschächtenA
13 05 06*Öle aus Öl-/WasserabscheidernA
13 05 07*öliges Wasser aus Öl-/WasserabscheidernA
13 05 08*Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/WasserabscheidernA
13 07Abfälle aus flüssigen Brennstoffen:
13 07 01*Heizöl und DieselA
13 07 02*BenzinA
13 07 03*andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)A
13 08Ölabfälle a. n. g.:
13 08 01*Schlämme oder Emulsionen aus EntsalzernA
13 08 02*andere EmulsionenA
13 08 99*Abfälle a. n. g.A

14

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
14ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER
07 und 08) ;
14 06Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum-und Aerosoltreibgasen:
14 06 01*Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKWA
14 06 02*andere halogenierte Lösemittel und LösemittelgemischeA
14 06 03*andere Lösemittel und LösemittelgemischeA
14 06 04*Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthaltenA
14 06 05*Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthaltenA
15VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND
SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.) ;
15 01Verpackungen (einschließlichgetrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle):
15 01 01Verpackungen aus Papier und PappeE
15 01 02Verpackungen aus KunststoffE
15 01 03Verpackungen aus HolzE
15 01 04Verpackungen aus MetallE
15 01 05VerbundverpackungenE
15 01 06gemischte VerpackungenE
15 01 07Verpackungen aus GlasE
15 01 09Verpackungen aus TextilienE
15 01 10*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche StoffeA
verunreinigt sind
15 01 11*Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten,A
einschließlich geleerter Druckbehältnisse
15 02Aufsaug-und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung:
15 02 02*Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, dieA
durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 02 03Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, dieE
unter 15 02 02 fallen

15

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
16ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND;
16 01Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle
aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und
16 08):
16 01 03AltreifenE
16 01 04*AltfahrzeugeA
16 01 06Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthaltenA
16 01 07*ÖlfilterA
16 01 08*quecksilberhaltige BestandteileA
16 01 09*Bestandteile, die PCB enthaltenA
16 01 10*explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)A
16 01 11*asbesthaltige BremsbelägeA
16 01 12Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallenE
16 01 13*BremsflüssigkeitenA
16 01 14*Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthaltenA
16 01 15Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallenA
16 01 16FlüssiggasbehälterA
16 01 17EisenmetalleA
16 01 18NichteisenmetalleA
16 01 19KunststoffeA
16 01 20GlasE
16 01 21*gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01A
14 fallen
16 01 22Bauteile a.n.g.A
16 01 99Abfälle a. n. gA
16 02Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten:
16 02 09*Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthaltenA
16 02 10*gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, dieA
unter 16 02 09 fallen
16 02 11*gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltenA
16 02 12*gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthaltenE

16

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
16 02 13*gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02A
09 bis 16 02 12 fallen
16 02 14gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallenE
16 02 15*aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche BestandteileA
16 02 16aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallenA
16 03Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse:
16 03 03*anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
16 03 04anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallenE
16 03 05*organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
16 03 06organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallenE
16 03 07*metallisches Quecksilber
16 04Explosivabfälle:
16 04 01*MunitionA
16 04 02*FeuerwerkskörperabfälleA
16 04 03*andere ExplosivabfälleA
16 05Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien:
16 05 04*gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)A
16 05 05Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallenA
16 05 06*Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlichA
Gemische von Laborchemikalien
16 05 07*gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenA
16 05 08*gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenA
16 05 09gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08A
fallen
16 06Batterien und Akkumulatoren:
16 06 01*BleibatterienA
16 06 02*Ni-Cd-BatterienA

17

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
16 06 03*Quecksilber enthaltende BatterienA
16 06 04Alkalibatterien (außer 16 06 03)A
16 06 05andere Batterien und AkkumulatorenA
16 06 06*getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und AkkumulatorenA
16 07Abfälle aus der Reinigung von Transport-und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13):
16 07 08*ölhaltige AbfälleA
16 07 09*Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthaltenA
16 07 99Abfälle a. n. g.A
16 08Gebrauchte Katalysatoren:
16 08 01gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder PlatinA
enthalten (außer 16 08 07)
16 08 02*( 3 ) gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren VerbindungenA
enthalten
16 08 03gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.A
16 08 04gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)A
16 08 05*gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthaltenA
16 08 06*gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurdenA
16 08 07*gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindA
16 09Oxidierende Stoffe:
16 09 01*Permanganate, z.B. KaliumpermanganatA
16 09 02*Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder NatriumdichromatA
16 09 03*Peroxide, z.B. WasserstoffperoxidA
16 09 04*oxidierende Stoffe a. n. g.A

18

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
16 10Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung:
16 10 01*wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
16 10 02wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallenA
16 10 03*wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthaltenA
16 10 04wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallenA
16 11Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien:
16 11 01*Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, dieA
gefährliche Stoffe enthalten
16 11 02Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mitE
Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen
16 11 03*andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährlicheA
Stoffe enthalten
16 11 04Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit AusnahmeE
derjenigen, die unter 16 11 03 fallen
16 11 05*Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährlicheA
Stoffe enthalten
16 11 06Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit AusnahmeE
derjenigen, die unter 16 11 05 fallen
17BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN
STANDORTEN) ;
17 01Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik:
17 01 01BetonE
17 01 02ZiegelE
17 01 03Fliesen, Ziegel und KeramikE
17 01 06*Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährlicheJ
Stoffe enthalten
17 01 07Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06E
fallen
17 02Holz, Glas und Kunststoff:
17 02 01HolzE
17 02 02GlasE
17 02 03KunststoffE
17 02 04*Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigtJ
sind
17 03Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte:
17 03 01*kohlenteerhaltige BitumengemischeJ
17 03 02Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallenE
17 03 03*Kohlenteer und teerhaltige ProdukteA
17 04Metalle (einschließlich Legierungen):
17 04 01Kupfer, Bronze, MessingE
17 04 02AluminiumE
17 04 03BleiE
17 04 04ZinkE
17 04 05Eisen und StahlE
17 04 06ZinnE
17 04 07gemischte MetalleE
17 04 09*Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindA
17 04 10*Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthaltenA
17 04 11Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallenE
17 05Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut:
17 05 03*Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthaltenJ
17 05 04Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallenE
17 05 05*Baggergut, das gefährliche Stoffe enthältJ

19

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
17 05 06Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fälltE
17 05 07*Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthältJ
17 05 08Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fälltE
17 06Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe:
17 06 01*Dämmmaterial, das Asbest enthältE
17 06 03*anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthältJ
17 06 04Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fälltE
17 06 05*asbesthaltige BaustoffeJ
17 08Baustoffe auf Gipsbasis:
17 08 01*Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindJ
17 08 02Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallenE
17 09Sonstige Bau- und Abbruchabfälle:
17 09 01*Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthaltenA
17 09 02*Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltigeA
Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
17 09 03*sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche StoffeJ
enthalten
17 09 04gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17E
09 03 fallen
18ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND
FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER
UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN);
18 01Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim
Menschen:
18 01 01spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)E
18 01 02Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)A
18 01 03*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondereA
Anforderungen gestellt werden
18 01 04Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderenE
Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
18 01 06*Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenA
18 01 07Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallenA
18 01 08*zytotoxische und zytostatische ArzneimittelA
18 01 09Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallenE
18 01 10*Amalgamabfälle aus der ZahnmedizinA
18 02Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren:
18 02 01spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallenE
18 02 02*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondereA
Anforderungen gestellt werden
18 02 03Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondereE
Anforderungen gestellt werden
18 02 05*Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenA
18 02 06Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallenA
18 02 07*zytotoxische und zytostatische ArzneimittelA
18 02 08Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallenE
19ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN
ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR
DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE;
19 01Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen:
19 01 02Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entferntE
19 01 05*Filterkuchen aus der AbgasbehandlungA

20

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
19 01 06*wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige AbfälleA
19 01 07*feste Abfälle aus der AbgasbehandlungA
19 01 10*gebrauchte Aktivkohle aus der AbgasbehandlungA
19 01 11*Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthaltenA
19 01 12Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallenE
19 01 13*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältA
19 01 14Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fälltE
19 01 15*Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthältA
19 01 16Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fälltE
19 01 17*Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
19 01 18Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallenE
19 01 19Sande aus der WirbelschichtfeuerungE
19 01 99Abfälle a.n.g.A
19 02Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechro-
matisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation):
19 02 03vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehenE
19 02 04*vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthaltenA
19 02 05*Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
19 02 06Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02E
05 fallen
19 02 07*Öl und Konzentrate aus AbtrennprozessenA
19 02 08*flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
19 02 09*feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
19 02 10brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallenA
19 02 11*sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenA
19 02 99Abfälle a. n. g.A
19 03( 4 ): Stabilisierte und verfestigte Abfälle
19 03 04*( 5 ) als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte AbfälleA
19 03 05stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallenE
19 03 06*als gefährlich eingestufte verfestigte AbfälleA
19 03 07verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallenE
19 03 08*teilweise stabilisiertes Quecksilber
19 04Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung:
19 04 01verglaste AbfälleE
19 04 02*Filterstaub und andere Abfälle aus der AbgasbehandlungA
19 04 03*nicht verglaste FestphaseA
19 04 04wässrige flüssige Abfälle aus dem TempernA
19 05Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen:
19 05 01nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen AbfällenE
19 05 02nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen AbfällenE
19 05 03nicht spezifikationsgerechter KompostE
19 05 99Abfälle a. n. g.E

21

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
19 06Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen:
19 06 03Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von SiedlungsabfällenA
19 06 04Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von SiedlungsabfällenE
19 06 05Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen AbfällenA
19 06 06Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen AbfällenA
19 06 99Abfälle a. n. g.A
19 07Deponiesickerwasser:
19 07 02*Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthältA
19 07 03Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fälltA
19 08Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.:
19 08 01Sieb- und RechenrückständeE
19 08 02SandfangrückständeE
19 08 05Schlämme aus der Behandlung von kommunalem AbwasserE
19 08 06*gesättigte oder verbrauchte IonenaustauscherharzeA
19 08 07*Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von IonenaustauschernA
19 08 08*schwermetallhaltige Abfälle aus MembransystemenA
19 08 09Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthaltenA
19 08 10*Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallenA
19 08 11*Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche StoffeA
enthalten
19 08 12Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen,A
die unter 19 08 11 fallen
19 08 13*Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem AbwasserA
enthalten
19 08 14Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen,A
die unter 19 08 13 fallen
19 08 99Abfälle a. n. g.A
19 09Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem
Brauchwasser:
19 09 01feste Abfälle aus der Erstfiltration und SiebrückständeE
19 09 02Schlämme aus der WasserklärungE
19 09 03Schlämme aus der DekarbonatisierungE
19 09 04gebrauchte AktivkohleE
19 09 05gesättigte oder gebrauchte IonenaustauscherharzeE
19 09 06Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von IonenaustauschernA
19 09 99Abfälle a. n. g.A
19 10Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen:
19 10 01Eisen und StahlabfälleE
19 10 02NE-Metall-AbfälleE
19 10 03*Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthaltenA
19 10 04Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallenA
19 10 05*andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthaltenA
19 10 06andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallenE
19 11Abfälle aus der Altölaufbereitung:
19 11 01*gebrauchte FiltertoneA
19 11 02*SäureteereA
19 11 03*wässrige flüssige AbfälleA

22

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
19 11 04*Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit BasenA
19 11 05*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenA
19 11 06Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unterA
19 11 05 fallen
19 11 07*Abfälle aus der AbgasreinigungA
19 11 99Abfälle a. n. g.A
19 12Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern,
Verdichten, Pelletieren) a. n. g.:
19 12 01Papier und PappeE
19 12 02EisenmetalleE
19 12 03NichteisenmetalleE
19 12 04Kunststoff und GummiE
19 12 05GlasE
19 12 06*Holz, das gefährliche Stoffe enthältA
19 12 07Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fälltE
19 12 08TextilienE
19 12 09Mineralien (z.B. Sand, Steine)E
19 12 10brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)E
19 12 11*sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung vonA
Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten
19 12 12sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung vonE
Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
19 13Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser:
19 13 01*feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthaltenA
19 13 02feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallenE
19 13 03*Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthaltenA
19 13 04Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallenE
19 13 05*Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthaltenA
19 13 06Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallenE
19 13 07*wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, dieA
gefährliche Stoffe enthalten
19 13 08wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mitA
Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen

23

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
20SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND
INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH
GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN;
20 01Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01):
20 01 01Papier und PappeE
20 01 02GlasE
20 01 08biologisch abbaubare Küchen- und KantinenabfälleE
20 01 10BekleidungE
20 01 11TextilienE
20 01 13*LösemittelE
20 01 14*SäurenE
20 01 15*LaugenE
20 01 17*FotochemikalienE
20 01 19*PestizideE
20 01 21*Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige AbfälleE
20 01 23*gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltenE
20 01 25Speiseöle und -fetteE
20 01 26*Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallenE
20 01 27*Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthaltenE
20 01 28Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallenE
20 01 29*Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthaltenE
20 01 30Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallenE
20 01 31*zytotoxische und zytostatische ArzneimittelA
20 01 32Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallenE
20 01 33*Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischteE
Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten
20 01 34Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallenE
20 01 35*( 6 ) gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mitE
Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen
20 01 36gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21,E
20 01 23 und 20 01 35 fallen
20 01 37*Holz, das gefährliche Stoffe enthältE
20 01 38Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fälltE
20 01 39KunststoffeE
20 01 40MetalleE
20 01 41Abfälle aus der Reinigung von SchornsteinenE
20 01 99sonstige Fraktionen a. n. g.E
20 02Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle):
20 02 01biologisch abbaubare AbfälleE
20 02 02Boden und SteineE
20 02 03andere nicht biologisch abbaubare AbfälleE

24

KAPITEL;KAPITELBEZEICHNUNG;
Gruppe:Gruppenbezeichnung:
AbfallschlAbfallbezeichnungEntsorg
üsselung:
(nach AVV)Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
20 03Andere Siedlungsabfälle:
20 03 01gemischte SiedlungsabfälleE
20 03 02MarktabfälleE
20 03 03StraßenkehrichtE
20 03 04FäkalschlammA
20 03 06Abfälle aus der KanalreinigungE
20 03 07SperrmüllE
20 03 99Siedlungsabfälle a. n. g.E

Abkürzungen Anmerkungen und Erläuterungen

E = Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

A = Ausschluss von der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

  • = “gefährlicher Abfall“ im Sinne des § 41 und KrW-/AbfG entsprechend § 3 Abs. 1 AW

a. n. g. = anders nicht genannt

AVV = Abfallverzeichnis-Verordnung

25

Mit Erlass vom 23.06.2005 hatte das Niedersächsische Umweltministerium einen Musterkatalog für die Umstellung der Ausschusskataloge in den Satzungen, sowie der Positivkataloge von Siedlungsabfalldeponien veröffentlicht.

Insbesondere wurde bei den nicht gefährlichen Abfällen der bedingt auflösende Ausschluss (J) gestrichen, so dass bei diesen Abfällen eine Einzelfallprüfung durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (GAA) nicht mehr vorgesehen ist. Nur noch bei einigen gefährlichen Abfällen ist künftig eine Einzelfallprüfung durch das GAA erforderlich.

Verzeichnis der verwendeten Fundstellen:

 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz –(KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. I , Nr. 66 vom 06.10.1994 S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25.01.2004 (BGBI. I. Nr. 4, S. 82)

 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.2003 (Nds. GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 05.11.2004 (Nds. GVBI. S. 417)

 Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall) vom 22.12.2004 (Nds. GVBI. Nr. 43, S 654)

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung