Anhang 3 Mengenstromnachweis.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 21:42 (Europe/Berlin)

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Anlage 7 der Abstimmungsvereinbarung vom 07.05./29.05.2020

§ 7 Nachweise

  1. Der örE ist verpflichtet, den einzelnen Systemen monatlich die von ihm im Rahmen dieser Vereinbarung erfassten und abgefahrenen sowie – im Falle des § 5 – von ihm der Verwertung zugeführten restentleerten Verpackungen aus PPK durch Wiegescheine nachzuweisen, um die Systeme in die Lage zu versetzten, den Mengenstromnachweis gem. § 17 VerpackG zu führen.

  2. Die Wiegescheine müssen den Anforderungen der zuständigen Stellen insbesondere der jeweils geltenden Prüfleitlinie der Zentralen Stelle Verpackungsregister genügen und in jedem Fall Fraktion, Herkunft und Wiegedatum ausweisen. Sofern die Zentrale Stelle gem. § 17 Abs. 3 S. 2 VerpackG verlangt, die zugehörigen Dokumente im Original nachzureichen, hat der örE diese dem jeweiligen System oder mit dessen Einvernehmen der Zentralen Stelle unmittelbar zur Prüfung vorzulegen. Die Originale sind vom örE nach den jeweils gültigen Bestimmungen, mindestens jedoch drei Jahre aufzubewahren.

  3. Der örE stellt zu Gewährleistung einer revisionssicheren Buch- und Mengenstromprüfung sicher, dass den Systemen und/oder einem von ihnen beauftragten Dritten jeweils regelmäßig innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf eines Monats die monatlichen Mengendaten übermittelt werden. Diese Verpflichtung ist eine Hauptleistungspflicht des örE.

  4. Der örE stimmt die von ihm für einen Monat gemeldeten Mengendaten spätestens bis zum Ende des Folgemonats jeweils mit den Systemen ab.

  5. Die Meldungen der Mengendaten des örE sind mittels des von den Systemen einheitlich vorgegebenen EDV-Datenformats und Übertragungswegs abzugeben. Die Systeme stellen dem örE das Softwareprogramm und die Beschreibung des Datenformats zur Erfüllung dieser Vereinbarung kostenlos zur Verfügung. Die bereitgestellten Buchungsregelungen sind einzuhalten. Der örE ist verpflichtet, die generierten Daten regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und ggfs. seine Mengenmeldungen zu korrigieren. Der örE kann auch eine eigene Software verwenden, wenn diese eine kompatible Schnittstelle beinhaltet.

  6. Der örE hat nach Abschluss des Leistungsjahres eine Jahresbilanz zu erstellen. Das jeweilige System wird diese Jahresbilanz nach Vorliegen sämtlicher zur Überprüfung notweniger Daten überprüfen und ggfs. mit dem örE spätestens bis zum 15. März des Folgejahres abstimmen. Falls eine Abstimmung zwischen den Parteien nicht innerhalb von vier Wochen erfolgt ist, ist das jeweilige System berechtigt, einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Mengenbuchführung zu beauftragen. Die Kosten trägt die Partei, deren Mengenbuchführung von dem Ergebnis des unabhängigen Wirtschaftsprüfers abweicht oder Buchungslücken aufweist, bei beidseitiger Differenz tragen die Parteien die Kosten gemeinsam im Verhältnis der Differenz.

  7. Sofern der örE das Erfassungssystem nicht selbst betreibt, hat der durch Vereinbarung mit seinem Erfassungspartner sicherzustellen, dass er den vorgenannten Verpflichtungen in vollen Umfang nachkommen kann.

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