2026_08_19_Bieterinformationsschreiben Nr. 1.pdf

Übernahme und Verwertung von Altpapier

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 21:42 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Betrieb Abfallwirtschaft Nienburg|Weser

Bieterinformation Nr. 1

Datum: 19.08.2026

Lfd. Nr.Frage des Bieters/InteressentenAntwort des Auftraggebers
1Ein Bieter/Interessent fragt, ob es Erfahrungswerte für die durchschnittliche Auslastung z.B. eines Walking-Floor-Fahrzeugs bei der Abholung des Altpapiers an der Übernahmestelle gibt.Gesicherte Erkenntnisse über die durchschnittliche Beladung der Fahrzeuge bei Abholung an der Übernahmestelle gibt es nicht. Diese unterliegt naturgemäß Schwankungen. Im Kalenderjahr 2026 lag per Stand 17.08.2026 die durchschnittliche Beladung von Walking-Floor-Fahrzeugen bei 13,81 Mg und von Containerfahrzeugen bei 14,65 Mg. In 2025 betrugen die Durchschnittswerte für Walking-Floor-Fahrzeuge 13,96 Mg und für Containerfahrzeugen 11,87 Mg. Der Auftraggeber kann jedoch keinerlei Zusicherungen für das Beladungsgewicht geben.
2Ein Bieter/Interessent fragt in Bezug auf die in Teil D. § 5.3 der Vergabeunterlagen geregelte Erlösanpassung nach Maßgabe des EUWID für gemischte Ballen (1.02) (a) nach dem für die Erlösanpassung maßgeblichen Basiswert und (b) nach dem Änderungswert der für den jeweiligen Leistungsmonat zur Abrechnung herangezogen wird. Konkret fragt der Bieter zum Basiswert: „Ist der Basispreis der August 2026 inkl. Juli-EUWID, welcher im August veröffentlicht wird? Das heißt, die Veränderung beginnt mit dem Monat September 2026 inkl. August-EUWID.“ Weiter fragt der Bieter zur Erlösberechnung: „Welcher Index wird für den Leistungsmonat 2027 herangezogen: Wird der EUWID-Index aus Dezember 2026 verwendet, welcher im Januar 2027 veröffentlicht wird?“Die Frage des Bieters zum Basiswert ist zu bejahen: Wie in Abschnitt D. § 5.3 geregelt, stellt der EUWID-Wert des Monats Juli 2026 den „Nullwert“ bzw. „Basiswert“ dar. Gemeint ist der für den Monat Juli 2026 veröffentlichte Veränderungswert (in der EUWID-Veröffentlichung überschrieben mit „Juli 2026“), wie er soeben in der Ausgabe Nr. 34.2026 des EUWID vom 18.08.2026 veröffentlicht wurde. Dieser Veränderungswert („+ 2,00 €“) fließt nicht in die Erlösanpassung ein, sondern ist Bestandteil der Erlösbasis. Der erste in die Erlösanpassung einfließende Veränderungswert ist derjenige für den Monat August 2026 („August 2026“), wie er erwartungsgemäß erst im September 2026 veröffentlicht wird. Die im Rahmen der Erlösabrechnung zu berücksichtigende Anpassung des Ausgangserlöses (gemäß Angebot des Auftragnehmers) umfasst die sämtlichen Veränderungen ab einschließlich dem EUWID-Veränderungswert für den Monat August 2026 (erst veröffentlicht im September 2026) bis einschließlich des Veränderungswertes für den Vormonat des abzurechnenden Leistungsmonats. So wird also beispielsweise für die Abrechnung des Leistungsmonats Januar 2027 als letzte EUWID-Veränderung der

Seite 1 von 2

Betrieb Abfallwirtschaft Nienburg|Weser

Veränderungswert für Dezember 2027 berücksichtigt. Das heißt, dass der seitens des Bieters/Auftragnehmers angebotene Ursprungserlös um die Veränderungswerte für die Monate August, September, Oktober, November und Dezember 2026 angepasst wird.

Auf das entsprechende Berechnungsbeispiel in Abschnitt D. § 5.3 UAbs. 1 (am Ende) wird verwiesen. Allerdings wird in diesem fiktiven Berechnungsbeispiel die Berechnung fälschlich für einen Leistungsmonat „Januar 2026“ vorgenommen. Das ist natürlich unzutreffend; gemeint war und ist der Leistungsmonat „Januar 2027“.

Seite 2 von 2

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung