Anlage 8 zu C2_AVB Personaldienstleistungen 01.05.2026.pdf

Überlassung von eisenbahnspezifischem Personal im Güterverkehr

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 23:33 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen

für Personaldienstleistungen

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Teil 1 Allgemeine Bestimmung

  1. Allgemeines, Integritätsklausel

1.1 Diese Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten ausschließlich. a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abwei- worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen im In- und chende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur Bestandteil des Ausland, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung Vertrages, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich in Schriftform an- oder ähnliche Delikte darstellen, erkennt. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Auftrags- oder sonstigen Bestätigungen des Auftragnehmers genannt sind. Die Ent- b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an Be- gegennahme von Leistungen stellt keine Annahme von Bedingungen amte, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders des Auftragnehmers dar. Diese Vertragsbedingungen des Auftragge- Verpflichtete (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vor- bers gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Auftragnehmer in stände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte der Deut- Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von diesen Vertrags- sche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen (Bestechung im bedingungen des Auftraggebers abweichenden Bedingungen vorbe- geschäftlichen Verkehr), haltlos ausgeführt wird. c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen 1.2 Die Leistungen haben den im Vertrag vereinbarten Standards und Nor- Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deutsche men des Auftraggebers zu entsprechen. Der Auftragnehmer gibt dem Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftrags-ver- Auftraggeber unverzüglich eine schriftliche Mitteilung, wenn er Beden- gabe oder der Auftragsabwicklung tätig sind, z.B. Planer, Bera- ken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art und Weise der Aus- ter und Projektsteuerer, führung der Leistung hat oder wenn er sich in der Ausführung seiner Leistung durch Dritte oder durch den Auftraggeber behindert sieht. Der d) im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Deutsche Auftragnehmer stellt sicher, dass die Leistungen die Zielsetzung des Bahn AG oder deren Konzernunternehmen das Anbieten, Ver- Vertrages erfüllen und die gebotene Wirtschaftlichkeit berücksichtigt sprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an son- ist. stige in- oder ausländische Beamte, Amtsträger, für den öffentli- chen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger oder 1.3 Eine vor Abnahme notwendig werdende Überarbeitung erstellter Un- an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Be- terlagen führt der Auftragnehmer ohne Anspruch auf gesonderte Ver- triebe im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vergabe und gütung durch. Durchführung von Aufträgen Dritter,

1.4 Der Auftragnehmer wird, sich an die vertraglichen Vergütungsverein- e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten ei- barungen halten. Ein Anspruch auf geänderte Vergütung setzt eine nes Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbe- Vereinbarung über die Höhe dieser Vergütung vor Ausführung der Lei- triebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Ver- stung voraus, die zu Beweiszwecken in Schriftform erfolgt. werten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte 1.5 Der Auftragnehmer wird seine Leistungen grundsätzlich persönlich Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter oder durch seine Mitarbeiter erbringen. Der Auftragnehmer gewährlei- Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus stet, dass ausschließlich fachlich und persönlich geeignete und zuver- die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte lässige Mitarbeiter eingesetzt werden, die zu unbedingter Sorgfalt bei Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr an- der Arbeit zu verpflichten sind. Setzt der Auftragnehmer Subunterneh- vertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kauf- mer ein, muss deren fachliche Qualifikation sichergestellt sein; weiter- männischer Informationen des Auftraggebers, auch auf Daten- hin bedarf es dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auf- trägern, traggebers, die dieser nicht unbillig verweigern darf. Soweit personen- bezogene Daten verarbeitet werden, kann eine Zustimmung aufgrund f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränk- des Fehlens datenschutzrechtlicher Voraussetzungen im Sinne des ten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartell- Art. 28 DSGVO (bspw. technisch organisatorische Maßnahmen, Ver- rechtliche Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB fahrensverzeichnis, etc.) verweigert werden. (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kunden- absprachen), 1.6 Der Auftragnehmer wird, die von ihm zur Erfüllung des Vertrages ein- gesetzten Mitarbeiter oder die vertraglich festgelegten Mitarbeiter nicht g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das ohne sachlichen Grund austauschen. Er hat dazu die vorherige schrift- Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union liche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, die nicht unbillig ver- sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und weigert werden darf. Der Auftraggeber hat in begründeten Fällen das internationale Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften, so- jederzeitige Recht, den Austausch von eingesetzten Mitarbeitern des wie Auftragnehmers zu verlangen, wenn anderenfalls die Erfüllung des Vertrages gefährdet wäre. h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristi- 1.7 Der Auftragnehmer darf keine eigenen oder fremden Unternehmer- sche Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, oder Lieferanteninteressen wahrnehmen, bei denen es einen Bezug Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und an- zur beauftragten Leistung gibt. dere Formen des Menschenhandels oder ähnliche Delikte dar- stellen. 1.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhält- nisses, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn und anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren Ver- Personen, die Beschäftigten, Geschäftsführern oder Vorständen des fehlungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Un- Deutsche Bahn-Konzerns nahestehen, unerlaubte Vorteile angebo- ternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um ten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Ver- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, fehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, den Wettbewerb zu unterlaufen. Anstiftung oder Beihilfehandlung

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1.9 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn Verfehlung in der Sphäre des Auftragnehmers liegen kann, den Sach- tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede verhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Auf- getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung tragnehmer verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatori- darstellt, hat er als Schadensersatz 15 % des Nettoauftragswertes zu sche und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung un- zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu ver- verzüglich abzustellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der treten. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Auftrag- Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform nehmer oder eines höheren Schadens durch den Auftraggeber und über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die die entsprechende Geltendmachung bleiben unberührt. Außerdem gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen. bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftrag- gebers unberührt. 1.13 Auftraggeber und Auftragnehmer geben sich im Rahmen ihrer vertrag- lichen Beziehungen wechselseitig die Zustimmung zur regelmäßigen 1.10 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten, Leistung zum Nachteil des Auftraggebers eine schwere Verfehlung im einschließlich der konsolidierten Finanzsanktionsliste der Europäi- Sinne der Ziffer 1.8 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vor- schen Union, des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, des U.S.- stand des Auftragnehmers, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber amerikanischen Department of the Treasury´s Office of Foreign Assets eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Control („OFAC“), des Office of Financial Sanctions Implementation Auftragnehmer zu vertreten. Sie beläuft sich („OFSI“) des Vereinigten Königreichs und des Schweizer Staatssekre- tariats für Wirtschaft (SECO). Dabei werden sie sämtliche einschlägi- a) auf 7 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch ei- gen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich nen Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers begangen der Datensparsamkeit und der Datensicherheit, beachten. wurde, Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen, seine Mitarbeiter b) auf 5 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch ei- sowie sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, in deren un- nen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten begangen mittelbarem oder mittelbarem Mehrheitseigentum (50 % und mehr) der wurde, Auftragnehmer steht oder die den Auftragnehmer auf andere Weise rechtlich oder tatsächlich, allein oder gemeinsam kontrollieren, nicht c) auf 2 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch an- auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind. Der Auf- dere Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers be- tragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzu- gangen wurde, stellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anforde- rungen der aktuellen Sanktionen, insbesondere der Finanzsanktionen, mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schaden- Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäi- ersatzes durch den Auftraggeber infolge einer begangenen Verfehlung schen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine ver- USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz gewahrt werden. wirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird. Dazu gehört auch, im Rahmen und im Zusammenhang mit der Durch- führung dieses Vertrages keine Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziffer 1.9 er- Personen, Unternehmen oder Organisationen aufzunehmen oder zu fassten Fälle der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung und die da- unterhalten, die auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeich- mit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen ge- net sind oder im Eigentum von sanktionierten Personen, Unternehmen mäß Ziffer 1.8. Ziffer 1.9 gilt diesbezüglich abschließend. oder Organisationen stehen oder von diesen kontrolliert werden und keinerlei Transaktionen mit solchen natürlichen Personen, Unterneh- 1.11 Wird eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.8 durch einen Mit- men oder Organisationen vorzunehmen sowie den Auftrag ohne Ver- arbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers began- wendung von Gütern oder mit sanktionierten Gütern im Zusammen- gen, hang stehenden Dienstleistungen welche nach den vorstehenden Fi- nanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschrif- a) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ten der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten des Vertrages berechtigt, Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz sanktioniert sind, zu erfüllen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragneh- b) kann der Auftragnehmer bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn mer, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teilnahme am Wett- gefundene positive Ergebnisse sowie den Umstand, dass der Auftrag- bewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen nehmer oder natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der Auf- in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, tragnehmer geeignete und ausreichende Selbstreinigungsmaß- zur sanktionierten natürlichen Person, Unternehmen oder Organisation nahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, werden, dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. wobei Schwere und Umstände des Fehlverhaltens zu berücksich- tigen sind. Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung) und von anderen Rechten Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit diese im Zusam- richten sich nach der Richtlinie der Deutsche Bahn AG zur Sperrung menhang mit der Beachtung der anwendbaren Sanktionen durch den von Auftragnehmern oder Lieferanten, die jederzeit beim Auftraggeber Auftraggeber steht. Dies gilt nicht, sofern dem Auftraggeber Vorsatz eingesehen werden, kann. oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Auftraggeber ist im Falle eines Verstoßes gegen die anwendbaren Sanktionen durch den Auf- 1.12 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Ver- tragnehmer oder in dem Fall, dass der Auftragnehmer oder natürliche fehlungen im Sinne von Ziffer 1.8 und der Aufklärung von Verdachts- Personen, Unternehmen oder Organisationen, in deren Eigentum oder fällen auf schwere Verfehlungen mitzuwirken und mit dem Auftragge- unter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, zur sanktionierten Per- ber im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren. son werden, zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berech- tigt. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Auftraggeber Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur au- auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 1.8 mit Auswirkungen ßerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftraggeber unver- züglich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere

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Die unter dieser Ziffer 1.13 getroffenen Regelungen und Verpflichtungen Nutzungsarten zu verwenden, sie insbesondere zu vervielfältigen, zu gelten nur, sofern deren Vereinbarung oder die Abgabe bzw. Einholung veröffentlichen, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zu bearbei- einer darauf gestützten Erklärung nicht dazu führen, dass der Auftrag- ten oder zu ändern. Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm eingeräum- geber oder der Auftragnehmer gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nut- (EG) Nr. 2271/96 des Rates, gegen § 7 der deutschen Außenwirt- zungsrechte im Wege der Unterlizenz einzuräumen. Der Auftraggeber schaftsverordnung (AWV) oder gegen ähnliche Anti-Boykott oder Nicht- nimmt die Rechtseinräumung an. § 14 UrhG bleibt unberührt. diskriminierungsvorschriften verstoßen. 4.3 Soweit die Arbeitsergebnisse vorbestehende Rechte und/oder Industrie- 2 Wahrung der Interessen des Auftraggebers durch den Auftragneh- daten (Ziffer 4.8) des Auftragnehmers oder Dritter enthalten, sichert der mer Auftragnehmer zu, dass der Auftraggeber diese Rechte und nicht-Indu- striedaten wie vorbeschrieben nutzen darf. Der Auftragnehmer räumt 2.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen, der von ihm zu erbringenden Lei- dem Auftraggeber an diesen Rechten und Industriedaten einschließlich stungen zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers ver- sämtlicher Materialien, Techniken und Arbeitsmethoden sowie Know- pflichtet. how ein nicht ausschließliches, im Übrigen aber der vorstehenden Rechtseinräumung (Ziffer 4.2) entsprechendes Nutzungsrecht ein, so- 2.2 Die Vertragsparteien unternehmen angemessene Anstrengungen, um weit dies zu der Nutzung von Arbeitsergebnissen erforderlich ist. die menschenrechts- und umweltbezogenen Bestimmungen aus dem vereinbarten Verhaltenskodex einzuhalten. 4.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung der Arbeitsergeb- nisse sowie sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Unterlagen. 2.3 Zur Vertretung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer ohne eine be- Den Namen des Auftragnehmers sowie mitwirkender Dritter muss der sondere schriftliche Vollmacht des Auftraggebers nicht befugt. Auftraggeber nur bei Branchenüblichkeit angeben. Der Auftragnehmer sichert zu, dass sämtliche mitwirkenden Dritten einen entsprechenden 3 Abtretung, Aufrechnung Verzicht auf ihre Nennung erklärt haben und stellt den Auftraggeber von insoweit geltend gemachten Ansprüchen frei. Der Auftragnehmer bedarf 3.1 Dem Auftragnehmer ist untersagt, seine Forderungen gegen den Auf- zur Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse der vorherigen schriftlichen traggeber an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt. Zustimmung des Auftraggebers.

3.2 Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit 4.5 Der Auftraggeber wird anlässlich der Vertragserfüllung keine Open sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auf- Source-Komponenten verwenden, die einen sog. Copyleft-Effekt auslö- traggeber herrühren. sen. Jede Verwendung von Open Source-Software zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer bedarf 3.3 Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen (auch aus ande- der vorherigen schriftlichen und konkret auf bestimmte Open Source Li- ren Rechtsverhältnissen) aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig zenzbedingungen bezogenen Zustimmung des Auftraggebers. festgestellt worden sind. 4.6 Der Auftraggeber ist allein berechtigt, Schutzrechtsanmeldungen in Be- 3.4 Dem Auftraggeber stehen die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs- zug auf schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse vorzunehmen, es sei rechte ungekürzt zu. denn, er verzichtet hierauf gegenüber dem Auftragnehmer ausdrücklich in Schriftform. Über die Erzielung solcher Arbeitsergebnisse wird der 4 Rechte an Arbeitsergebnissen, Recht an Daten Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unterrichten. Soweit das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) auf Arbeitsergeb- 4.1 Der Auftragnehmer wird die von ihm anlässlich der Vertragserfüllung zu nisse anwendbar ist, wird der Auftragnehmer: erbringenden Arbeitsergebnisse (Ziffer 4.2) dem Auftraggeber unmittel- bar zur Verfügung stellen. Werden Arbeitsergebnisse in elektronischer ▪ die Arbeitsergebnisse unbeschränkt nach dem Form geschuldet, wird der Auftragnehmer diese in einem branchenübli- ArbnErfG in Anspruch nehmen und chen, digitalen Format übermitteln. ▪ dem Auftraggeber gegen Erstattung der Arbeitnehmererfinderver- gütung gemäß § 9 ArbnErfG und im Übrigen ohne besondere Ver- 4.2 Sämtliche materiellen und immateriellen Ergebnisse, einschließlich aller gütung diese Arbeitsergebnisse nach Maßgabe der Ziffer 4.2 ver- daran bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie schaffen. schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen, die anlässlich der Vertragser- füllung durch den Auftragnehmer entstehen („Arbeitsergebnisse"), ge- Die Ausarbeitung von Schutzrechtsanmeldungen übernimmt der Auf- hören unabhängig von ihrer Form mit dem Moment ihrer Entstehung traggeber. dem Auftraggeber. Arbeitsergebnisse sind insbesondere, aber nicht nur, 4.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Ergänzung zu Ziffer 6, auch Programme, Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Un- sämtliche Arbeitsergebnisse entsprechend der dort niedergelegten terlagen (insb. zu Schulungszwecken), Protokolle, Zeichnungen und Pflichten zu behandeln, soweit nicht ein Ausnahmefall gemäß Ziffer 6.2 Quellcodes, Handels- und Geschäftsnamen, Domainnamen sowie vorliegt. daran jeweils bestehende Rechtspositionen wie Urheberrechte (ein- schließlich Rechten an Computersoftware) und abgeleitete Nutzungs- 4.8 Sämtliche anlässlich der Vertragserfüllung aufgezeichneten Werte und rechte, ergänzende Leistungsschutzrechte einschließlich Datenbank- unmittelbar darauf beruhenden Angaben und Analysen einschließlich al- schutzrechte, Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Designs und ler Ergebnisse von Messungen und Ausgaben von Sensorgeräten und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Patente und Gebrauchsmuster, Ge- Statistiken, Rohdaten, Analysedaten, elektronischen und/oder schriftli- brauchsmuster und Halbleiterschutzrechte, ergänzende Schutzzertifi- chen Daten, Geodaten, Auswertedaten, Maschinendaten, wie z.B. Be- kate, Rechte an Geschäftsgeheimnissen und Know-how; dies jeweils triebs- und Diagnosedaten und Statistiken - unabhängig davon, ob sie einschließlich etwaiger Anmeldungen und Anwartschaften weltweit. Der durch Mittel (insbesondere Messgeräte) des Auftragnehmers oder des Auftragnehmer überträgt hierzu sämtliche Arbeitsergebnisse an den Auftraggebers erhoben worden sind - („Industriedaten“) stehen dem Auf- Auftraggeber. Der Auftraggeber nimmt diese Übertragung an. Soweit traggeber zu und dürfen ausschließlich durch den Auftraggeber genutzt eine Übertragung von Arbeitsergebnissen auf den Auftraggeber aus werden. rechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne besondere Vergütung das ausschließliche, zeitlich Bei den Industriedaten handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse des unbegrenzte, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Ar- Auftraggebers, die nach Maßgabe der Ziffer 6 vertraulich zu behandeln beitsergebnisse auf sämtliche – auch bislang noch unbekannte - sind.

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Alle Rechte an Industriedaten stehen ausschließlich dem Auftraggeber weitergeben oder zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken zu. Der Auftragnehmer darf Industriedaten nur insoweit erheben, verar- verwenden. beiten und verwenden, wie der Auftraggeber dem vorher schriftlich zu- Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen beinhalten auch an den ak- gestimmt hat oder wie dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten tuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnah- Leistungen erforderlich ist. Jede darüberhinausgehende Verwertung men (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Ver- von Industriedaten oder von aus Industriedaten abgeleiteten Erkennt- traulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes gemäß DS-GVO. nissen durch den Auftragnehmer oder die Weitergabe an Dritte bedarf Sofern die überlassende Vertragspartei entsprechende Vorgaben für die der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Geheimhaltung besonders sensibler Informationen entsprechend unter- schiedlicher Geheimhaltungsstufen macht, hat die andere Vertragspartei 4.9 Die vorstehenden Bestimmungen gelten über die Beendigung des Ver- diese Informationen entsprechend dieser Vorgaben zu verwahren. Die tragsverhältnisses fort. Vertragsparteien können von der jeweils anderen Vertragspartei verlan- gen, über Art und Umfang ihrer Sicherungsmaßnahmen informiert zu 5 Schutzrechtsverletzungen werden bzw. diese nachzuweisen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen oder Gegenstände, für die die empfan- 5.1 Die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung hat frei von Rechten Dritter gende Vertragspartei nachweisen kann, dass (1) diese zur Zeit ihrer zu sein. Wird die vertragsgemäße Nutzung aufgrund der Verletzung von Übermittlung durch die überlassende Vertragspartei bereits insgesamt Schutzrechten Dritter beeinträchtigt oder untersagt, ist der Auftragneh- oder in ihrer Anordnung und Zusammensetzung, den Personen die übli- mer auf seine Kosten dazu verpflichtet, nach seiner Wahl entweder die cherweise mit diesen Informationen umgehen, allgemein bekannt oder Leistung in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass die Schutz- ohne weiteres und ohne Verstoß zugänglich waren, oder (2) ohne einen rechtsverletzung entfällt, gleichwohl aber den vertraglichen Bedingun- Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt gen entspricht, oder das Nutzungsrecht zu erwirken, so dass die Lei- allgemein zugänglich werden, oder (3) die von der empfangenden Ver- stung vom Auftraggeber uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten tragspartei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die vertraulichen Infor- vertragsgemäß genutzt werden kann. mationen der anderen Vertragspartei nachweislich selber gewonnen wur- den, oder (4) die der empfangenden Vertragspartei auf gesetzliche Weise 5.2 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von den und ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung von einem Ansprüchen frei, die ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten berechtigten Dritten bekannt gemacht wurden. gegen den Auftraggeber geltend macht, und übernimmt ab dem Zeit- Sofern eine Vertragspartei aufgrund geltender Rechtsvorschriften, ge- punkt des ersten Anforderns die weitere Auseinandersetzung mit dem richtlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, teilweise oder Dritten, es sei denn, er hat die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertre- sämtliche vertraulichen Informationen offenzulegen, wird diese Vertrags- ten. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer dabei im notwendigen partei den Inhaber der vertraulichen Information hierüber unverzüglich Umfang unterstützen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber schriftlich informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unterneh- die damit verbundenen notwendigen und nachgewiesenen Aufwendun- men, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken gen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich und dem Inhaber der vertraulichen Information erforderlichenfalls jede zu- schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der mutbare Unterstützung zukommen zu lassen, um eine Schutzanordnung Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Die Verjäh- gegen die Offenlegung sämtlicher vertraulicher Informationen oder von rungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt zwei Jahre ab Kenntnis Teilen hiervon zu erwirken. oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers der anspruchsbe- gründenden Umstände. Im Übrigen verjährt der Freistellungsanspruch 6.3 Die Vertragsparteien werden alle von ihnen aus Anlass oder gelegentlich ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in der Zusammenarbeit im Rahmen der Vertragsanbahnung und mit der Be- zehn Jahren von seiner Entstehung an. arbeitung, Erfüllung oder Abwicklung des Vertrages betrauten Personen – Angestellten oder Dritten - entsprechend verpflichten und diese Ver- 5.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Mängelhaftung. pflichtung der anderen Vertragspartei auf Verlangen nachweisen. Die Vertragsparteien werden darüber hinaus, die vertraulichen Informationen 6 Geheimnisschutz, Vertraulichkeit, Datenschutz, Rückgabe von Un- nur gegenüber denjenigen Personen offenlegen, die auf die Kenntnis die- terlagen ser Informationen für den vertraglich vereinbarten Zweck angewiesen sind. 6.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die von ihnen mit der Bearbeitung, Erfüllung oder Abwicklung des Vertrages betraut 6.4 Mit der Überlassung der Informationen ist keinerlei Übertragung von werden, die gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes sowie des Ge- Rechten oder Lizenzen an die andere Vertragspartei verbunden, sofern setzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) einhal- in den weiteren Bestimmungen des Vertrages nicht ausdrücklich etwas ten. anderes geregelt wird. Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Infor- Die Vertragsparteien werden darüber hinaus die aus dem Bereich der mationen außerhalb des Zwecks dieser Vereinbarung weder in irgend- anderen Vertragspartei erlangten Informationen, Unterlagen oder Ge- einer Weise selbst wirtschaftlich verwerten oder nachahmen (insbeson- genstände über personenbezogene Daten, Betriebs- oder Geschäftsge- dere im Wege des sog. Reverse Engineering), noch durch Dritte verwer- heimnisse, sowie als vertraulich gekennzeichnete oder aus sonstigen ten oder nachahmen lassen, noch insb. auf die vertraulichen Informatio- Gründen als vertraulich zu bewertende Informationen, geheim halten, nen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marke, Designs, Patente unabhängig davon, ob die Informationen mündlich, schriftlich oder in und Gebrauchsmuster anmelden, sofern diese Nutzung der vertrauli- sonstiger Weise z.B. digital verkörpert übermittelt wurden. chen Informationen nicht der Zweckbestimmung des Vertrages folgt. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob die als vertraulich zu wer- 6.5 Die Vertragsparteien können den Vertrag fristlos kündigen, wenn die je- tenden Informationen entsprechend gekennzeichnet oder technischen weils andere Vertragspartei ihre vorstehenden Pflichten verletzt. Scha- oder organisatorischen Schutzmaßnahmen unterworfen sind. Sofern die denersatzansprüche sowie sonstige Ansprüche oder Rechte (z.B. nach auszutauschenden Informationen im Einzelfall nicht den Anforderungen dem GeschGehG) bleiben unberührt. Die Verpflichtungen zur Geheim- eines Geschäftsgeheimnisses nach dem GeschGehG genügen, unter- haltung bleiben nach Vertragsende oder Kündigung für einen weiteren fällt diese Information nach dem Willen der Vertragsparteien dennoch Zeitraum von 5 (fünf) Jahren bestehen. der Geheimhaltungsverpflichtung, sofern es sich für die andere Ver- tragspartei erkennbar um eine geheim zu haltende Information handelt. 6.6 Der Auftragnehmer hat die ihm vom Auftraggeber überlassenen Unter- lagen nach Beendigung des Vertrages unverzüglich zurückzugeben 6.2 Die Vertragsparteien werden die vertraulichen Informationen geheim hal- oder auf Anforderung sicher zu löschen oder zu vernichten. Dem ten, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zum Schutz vor einem unberechtigten Zugriff treffen und Informationen nicht unbefugt an Dritte

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Auftragnehmer steht an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehenden Daten nachhal- zu. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. tig und sicher zu löschen, zu vernichten oder an den Auftraggeber zu- rückzugeben, es sei denn, er ist zur Aufbewahrung von Daten gesetzlich 6.7 Sofern mit der Ausführung einer Leistung durch den Auftragnehmer verpflichtet. Der Auftragnehmer wird dies dem Auftraggeber auf Verlan- auch Tätigkeiten verbunden sind, für die nach Auffassung des Auftrag- gen nachweisen. gebers der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags im Sinne des Art. 28 DSGVO, § 62 Abs. 5 BDSG oder eines entsprechenden Zu- 7.6 Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Sperrungen und Überwa- satzvertrages nach § 62 Abs. 5 BDSG erforderlich ist, so ist der Auftrag- chungen auf Grund behördlicher Anordnungen oder der Nutzungsbe- nehmer verpflichtet, einen solchen Vertrag auf Grundlage des Standard- stimmungen vorzunehmen. Ebenfalls ist eine Unterbrechung des Netz- vertragsmusters des Auftraggebers oder eines mit ihm verbundenen Un- zugangs jederzeit möglich, wenn durch die an das Netz angeschlosse- ternehmens mit den entsprechenden individuell erforderlichen Ergän- nen Geräte des Auftragnehmers in irgendeiner Weise die Betriebssi- zungen unverzüglich zu verhandeln und abzuschließen. Bei Leistungen cherheit bzw. das Betriebsverhalten des Netzes oder daran angeschlos- mit Auslandsbezug ist der Auftragnehmer entsprechend dazu verpflich- sener anderer Geräte oder Software beeinträchtigt wird. tet, auf Anforderung des Auftraggebers eine Vereinbarung zur Daten- verarbeitung im Auftrag oder eine andere datenschutzrechtliche Verein- 7.7 Vorgenanntes gilt vorbehaltlich abweichender Regelungen zum Um- barung auf der Grundlage eines vom Auftraggeber vorgegebenen Mu- gang mit personenbezogenen Daten im Auftragsverhältnis nach Ziffer stervertrags abzuschließen. 6.7.

6.8 Unbeschadet der obigen Regelungen darf der Auftragnehmer Auskünfte 8 Form, Salvatorische Klausel, anzuwendendes Recht, Gerichts- über (Teil-) Auftragswerte oder (Teil-) Preise nur in den gesetzlich zwin- stand, Sprache gend vorgeschriebenen Fällen an Dritte geben. Dies gilt auch für die Mitteilung von gerundeten oder Circa-Werten und für Prozentvergleichs- 8.1 Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht, sofern im Einzelvertrag zahlen mit vorangegangenen Aufträgen. Pressemitteilungen und son- nicht ausdrücklich auf Nebenabreden verwiesen wird. Änderungen oder stige Veröffentlichungen zu erteilten Aufträgen sind nur im Einverneh- Ergänzungen des Vertrages – einschließlich dieser Klausel – sind zur men mit dem Auftraggeber erlaubt. Beweissicherung in Textform zu vereinbaren. Jede Partei kann nach- träglich eine Beurkundung in schriftlicher oder elektronischer Form for- 7 Sicherheit der Informationssysteme des Auftraggebers dern. Für die Einhaltung der elektronischen Form genügt die Verwen- dung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur. 7.1 Ein direkter oder verdeckter Zugang zu den Informationssystemen (ope- rative Systeme, Netze, Programme, Datenbestände) des Auftraggebers 8.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder und der der mit diesem verbundenen Unternehmen ist dem Auftragneh- werden, bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der mer nach Abschluss eines ergänzenden Vertrages im Sinne von Ziffer unwirksamen Bedingung tritt die gesetzliche Vorschrift. 6.7 nur dann gestattet, wenn er vom Auftraggeber eine ausdrückliche Zugriffsberechtigung in Textform erhalten hat; die Zugriffsberechtigung 8.3 Auf den Vertrag und die sich aus ihm ergebenden Ansprüche findet aus- ist auf die eingesetzten und ausdrücklich zugelassenen Mitarbeiter des schließlich deutsches Recht Anwendung. Auftragnehmers bzw. seiner Subunternehmer beschränkt. Die Weiter- gabe der Zugriffsberechtigungen an Dritte ist untersagt. Eine erteilte Zu- 8.4 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers. Bei Rahmenverträgen gilt griffsberechtigung darf ausschließlich im Rahmen der vertraglich über- diese Zuständigkeit auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ein- nommenen Leistungen genutzt werden. zelabrufen, ungeachtet des Sitzes der abrufenden Stelle. Der Auftrag- geber ist jedoch auch berechtigt, die Gerichte am Sitz des Auftragneh- 7.2 Sofern Nutzungsbestimmungen zum Anschluss von Geräten an Daten- mers anzurufen. netze der Deutschen Bahn (nachfolgend "Nutzungsbestimmungen") be- stehen, sind sie bei der Nutzung der Informationssysteme des Auftrag- 8.5 Verbindlich ist nur der deutsche Vertragstext. Sämtliche Unterlagen sind gebers und der mit diesem verbundenen Unter-nehmen vom Auftrag- auf Deutsch zu erstellen und sämtliche Erklärungen auf Deutsch abzu- nehmer einzuhalten. Der Auftragnehmer darf ohne Einhaltung dieser geben. Vorgaben keine Verbindung zum Datennetz herstellen. Die Nutzungs- bestimmungen werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber auf 9 Konzernübertragungsklausel schriftliches Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem 7.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum sachgerechten Einsatz seiner Vertrag auf mit ihm verbundene Konzernunternehmen zu übertragen, eingesetzten IT-/ OT-Systeme (z.B. Notebook etc.) in den Datennetzen ohne dass es dazu der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Die des Auftraggebers und den mit diesem verbundenen Unter-nehmen. Regelungen zu der Übertragbarkeit von Nutzungsrechten und die ge- Der Auftragnehmer darf nur IT-/ OT-Systeme einsetzen, die dem jeweils setzlichen Bestimmungen zur Übertragung von Forderungen sowie die aktuellen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Einsatzes entsprechen, Verpflichtung nach Ziffer 6.7 bleiben unberührt. und verhindert durch effektive Schutzmaßnahmen das Eindringen von Viren oder sonstigem schädlichen Code. Zu diesen Schutzmaßnahmen 10 Vertragsstrafengesamtbegrenzung zählen u.a. ein gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik einge- setzter Virenscanner sowie aktuelle Sicherheitspatches, Updates und Die Summe aller aus einem Einzelvertrag geltend gemachten Vertrags- Servicepacks. strafen darf 10 % der vereinbarten Vergütung nicht überschreiten. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe nach den Ziffern 1.9 und 1.10 (In- 7.4 Der Einsatz von Hacking-Tools, Sniffern, etc. ist untersagt, sofern dies tegritätsklausel) sowie von Schadenersatzansprüchen, unabhängig vom nicht ausdrücklich zugelassen ist. Der Auftragnehmer ist dafür verant- Rechtsgrund, bleibt davon unberührt. wortlich, dass keine Netzkopplung der Datennetze des Auftraggebers und den mit diesem verbundenen Unternehmen mit an-deren Datennet- zen stattfindet.

7.5 Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses verpflichtet sich der Auf- tragnehmer, an allen primären und sekundären Standorten des Auftrag- nehmers und seiner Subdienstleister unverzüglich sämtliche im

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Teil 2 Besondere Bestimmungen Zeitarbeit

11 Erlaubnis 13.7 Erste-Hilfe-Einrichtungen und spezifische Schutzausrüstungen werden 11.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er eine Erlaubnis zur Arbeitneh- vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. merüberlassung entsprechend § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) besitzt und die 13.8 Er ermöglicht dem Auftragnehmer nach vorheriger Absprache die Be- Beiträge zu Sozial- und Rentenversicherungsträgern ordnungsgemäß sichtigung der Tätigkeitsbereiche des Zeitarbeitnehmers, um die Einhal- abführt. tung von arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen sicherzustellen und eine sachgerechte Mitarbeiterauswahl zu treffen. 11.2 Für den Fall, dass sich an der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung eine Änderung ergibt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftrag- 13.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich unaufgefordert zur Vorlage von geber eine solche Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Qualifikationsnachweisen (z.B. Facharbeiterbrief, Führerschein etc.). Änderung der Erlaubnis kann sich insbesondere aus dem Widerruf, aus der Rücknahme, aus der Verlängerung, aus der Erteilung unter Bedin- 13.10 Der Auftragnehmer weist bei der Überlassung von ausländischen Ar- gungen oder mit Auflagen, sowie aus der Aufnahme, Änderung oder Er- beitnehmern auf Verlangen und soweit erforderlich den zur Ausübung gänzung von Auflagen ergeben. einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel bzw. eine ent- sprechende Arbeitsberechtigung nach. 12 Vertragsschluss 13.11 Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers ent- 12.1 Arbeitnehmerüberlassungsverträge sind schriftlich zu schließen. Ände- spricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchent- rungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirk- lichen Arbeitszeit. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit samkeit ebenfalls der Schriftform. hinausgehen, sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit Zuschlägen berechnet, die gesondert vereinbart werden. Ebenso der 12.2 Arbeitnehmerüberlassungsverträge sind ausdrücklich als solche zu be- Einsatz in Wechselschicht. Beim Zusammentreffen von Sonn- und Fei- zeichnen. Die Überlassung eines Arbeitnehmers zum Zweck der Arbeit- ertagszuschlägen wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet. nehmerüberlassung muss eindeutig aus dem Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrag hervorgehen. 13.12 Die Beschäftigtendaten des überlassenen Zeitarbeitnehmers behandelt der Auftraggeber vertraulich. Die Wahrung der einschlägigen daten- 12.3 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Zeitarbeitnehmer erst schutzrechtlichen Regelungen stellt der Auftraggeber sicher. Daten zur nach ordnungsgemäßer Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitneh- Eignung und Tauglichkeit werden nur dann an den Auftraggeber über- merüberlassungsvertrages überlassen wird (§ 1 Abs. 1 S. 3 AÜG). mittelt, wenn dieser die übermittelten Daten im Rahmen aufsichtsbe- hördlicher Prüfungen zur Vorlage gegenüber der Aufsichtsbehörde 13 Arbeitsverhältnis nutzt.

13.1 Arbeitsvertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen 13.13 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftragnehmer. Demzufolge ist der Auf- arbeitsrechtlich relevante Vorgänge hinsichtlich der überlassenen Mitar- tragnehmer verpflichtet, die tarifvertraglichen Rechte des Zeitarbeitneh- beiter (insbesondere Leistungsdefizite, Fehlverhalten) schriftlich zu un- mers - einschließlich Entlohnung und Urlaub - einzuhalten und durchzu- terrichten. setzen. 14 Verschwiegenheit 13.2 Der Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer des Der Auftragnehmer verpflichtet den überlassenen Zeitarbeitnehmer zur Auftragnehmers und dem Auftraggeber. Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Auftragge- bers. 13.3 Während des Einsatzes unterliegt der Zeitarbeitnehmer für die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Aufgaben den 15 Unfälle Weisungen und der Aufsicht des Auftraggebers. Dieser weist den Zeit- arbeitnehmer vorab in die Arbeit ein und leitet ihn an. Einen Arbeitsunfall meldet der Auftraggeber umgehend an den Auftrag- nehmer und gemäß § 193 Abs. 1 SBG VII dem für ihn zuständigen Un- 13.4 Der Auftraggeber setzt den Zeitarbeitnehmer ausschließlich an dem Ort fallversicherungsträger mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Versi- und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ver- cherten um einen Zeitarbeitnehmer handelt. In die Unfalluntersuchung einbart wurden. Er lässt diesen nur die dafür erforderlichen Arbeitsmittel bezieht er den Auftragnehmer mit ein. bzw. Maschinen verwenden oder bedienen. 16 Rücktritt und Leistungsbefreiung 13.5 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Regelungen zur Überlas- sungshöchstdauer (vgl. § 1 Abs. 1b AÜG) eingehalten werden. Der Zeit- 16.1 Treten außergewöhnliche Umstände für den Auftragnehmer ein, so ist arbeitnehmer darf nach Ablauf der Überlassungshöchstdauer nicht er berechtigt, einen bereits vereinbarten Auftrag zeitlich zu verschieben mehr überlassen werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auf- oder vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ganz oder teilweise zurück- traggeber auf das Erreichen der Überlassungshöchstdauer rechtzeitig, zutreten. Außergewöhnliche Umstände sind insbesondere ein Arbeits- jedoch nicht später als 3 Monate vor dem Erreichen der Überlassungs- kampf (unabhängig davon, ob im Betrieb des Auftragnehmers oder im höchstdauer, schriftlich hinzuweisen. Der Auftraggeber unterrichtet den Betrieb des Auftraggebers), hoheitliche Maßnahmen und Fälle höherer Auftragnehmer, wenn in der Einsatzbranche des Auftraggebers eine von Gewalt. der gesetzlichen Regelung abweichende Überlassungshöchstdauer An- wendung findet. 16.2 Ist der überlassene Zeitarbeitnehmer an der Ausübung der Arbeit gehin- dert (Verzug oder Unmöglichkeit) ohne, dass der Auftragnehmer dies zu 13.6 Vor der Arbeitsaufnahme belehrt der Auftraggeber den Zeitarbeitneh- vertreten hat (z.B. durch Krankheit, Unfall), so der Auftragnehmer für die mer über die geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallver- Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht befreit. hütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedi- zinischen Regeln.

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Der Auftragnehmer ist durch den Auftraggeber umgehend über das 20.3 Die im Vertrag festgelegte Vergütung ist ein Festpreis. Mit dieser Ver- Leistungshindernis in Kenntnis zu setzen. Trifft den Auftragnehmer an gütung sind auch sämtliche vom Auftragnehmer nach dem Vertrag zu dem Leistungshindernis ein Verschulden, so ist seine Haftung auf vor- erbringenden Leistungen – einschließlich Nutzungsrechte, Nebenlei- sätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. stungen, Reisekosten, Spesen und Versicherung etc. abgegolten. § 313 BGB bleibt unberührt. 17 Zurückweisung 20.4 Die Vergütung enthält nicht die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer 17.1 Ist ein überlassener Zeitarbeitnehmer für die vereinbarten Arbeiten nicht des Auftragnehmers. Die Vergütung der Umsatzsteuer setzt voraus, geeignet, kann der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden nach dass der Auftragnehmer nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit durch schriftliche berechtigt und verpflichtet ist, die Steuer gesondert zu erheben, und Erklärung oder per E-Mail verlangen, einen geeigneten Ersatz zu schaf- dass die Steuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. fen. Mit dem Verlangen ist die Nichteignung zu begründen. Soweit das Austauschverlangen keinen Aufschub bietet und eine schriftliche Stel- 20.5 Der Auftragnehmer hat bei der Rechnungsstellung die Vorgaben der lungnahme daher nicht vorab erfolgen kann, ist diese binnen eines Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung einzuhalten. Diese sind im Werktages nachzureichen. Lieferantenportal (https://lieferanten.deutschebahn.com/lieferanten/Be- standslieferanten/Rechnungsstellung) zu finden oder können jederzeit 17.2 Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Auftraggeber den Zeitarbeitneh- beim Auftraggeber angefordert werden. mer mit Wirkung für den folgenden Arbeitstag nur dann und durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zurückweisen, 20.6 Die fällige Vergütung ist 30 Tage netto nach Eingang der Rechnung bei wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber nach den Vorschriften des der Rechnungsempfangsstelle des Auftraggebers zu zahlen. Die Zah- Kündigungsschutzgesetzes zu einer personen- und/oder verhaltensbe- lung erfolgt grundsätzlich durch Überweisung. Maßgebend für die dingten ordentlichen Kündigung berechtigen würde. Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Geldinstitut des Auftraggebers. Sind Vorauszahlungen oder Ab- 17.3 Der Auftraggeber kann den Zeitarbeitnehmer mit sofortiger Wirkung schlagszahlungen vereinbart, beginnt die Zahlungsfrist zum vereinbar- durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragsnehmer zurückwei- ten Zahlungstermin, wenn die Rechnung beim vertraglich festgelegten sen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordent- Rechnungsempfänger rechtzeitig eingegangen und die vereinbarte Si- lichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde. cherheit geleistet worden ist.

17.4 Die schriftliche Zurückweisung muss jeweils unter Angabe der Gründe 21 Gewährleistung/ Haftung erfolgen. 21.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber den im Arbeit- 18 Kündigung nehmerüberlassungsvertrag namentlich aufgeführten Zeitarbeitnehmer zum Einsatz zu überlassen. Die Leistungspflicht des Auftragnehmers ist Arbeitnehmerüberlassungsverträge können von beiden Seiten mit einer auf den genannten Zeitarbeitnehmer beschränkt. Frist von 5 Werktagen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentli- chen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. 21.2 Der Auftragnehmer haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei Zeitarbeitnehmers in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die den Vertrag so schwerwiegend verletzt, dass der anderen Vertragspar- Haftung beschränkt sich dabei auf durch vorsätzlich oder grob fahrläs- tei die weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann, wie z.B. sige Verletzung der Auswahlverpflichtung verursachte Schäden. Eine bei einem erheblichen Verstoß gegen die im vereinbarten Verhaltensko- Haftung wegen Verletzung der Auswahlverpflichtung ist insbesondere dex genannten Grundsätze und Anforderungen. Sofern die Beseitigung ausgeschlossen, soweit der Zeitarbeitnehmer mit nicht vereinbarten der Vertragsverletzung möglich ist, darf das Recht zur fristlosen Kündi- Aufgaben betraut wird. gung erst nach dem erfolglosen Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung ausgeübt werden. Kündigungen 21.3 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Ge- bedürfen der Textform. sundheit haftet der Auftragnehmer bei eigenem oder Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen 19 Stundenzettel Bestimmungen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Zeitarbeitnehmer zu führen- 21.4 Die Haftung des Auftragnehmers für die Ausführung der Arbeiten sowie den Stundennachweise zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen. für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung der Tätigkeiten ver- Diese werden wöchentlich nachgewiesen und dem Auftragnehmer ursacht, ist ausgeschlossen. durch den Zeitarbeitnehmer zugeleitet. Eine Kopie verbleibt beim Auf- traggeber. 21.5 Werden Zeitarbeitnehmer mit Geldangelegenheiten betraut oder wer- den diesen Wertgegenstände überlassen, ist insbesondere auch jede 20 Rechnungslegung/ Vergütung/ Zahlung deliktische Haftung des Auftragnehmers für das Verhalten der Zeitar- beitnehmer ausgeschlossen. 20.1 Auf Grundlage der Stundenzettel erfolgt monatlich die Rechnungsle- gung über die geleisteten Arbeitsstunden. In der Rechnung müssen kon- 21.6 Schadensersatzansprüche Dritter im Hinblick auf den Zeitarbeitnehmer gruent zur SAP-Bestellung die Positionen aufgeschlüsselt ausgewiesen werden nicht vom Auftragnehmer getragen. Der Auftraggeber ist ver- werden. Sind in der SAP-Bestellung die Zulagen separat aufgeführt, so pflichtet, den Auftragnehmer insoweit von allen Ansprüchen freizustel- müssen analog in einer Position die Leistungsstunden und separat in len, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung einer Position sämtliche arbeitszeitbezogene, tarifliche bzw. übertarifli- der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. che sowie Branchenzuschläge in Rechnung gestellt werden. 21.7 Verletzt der Auftragnehmer eine Pflicht aus dem Arbeitnehmerüberlas- 20.2 Soweit in der Bestellung zeitabhängige Vergütungsbestandteile geregelt sungsvertrag, hat der Auftraggeber zu beweisen, dass die Pflichtverlet- sind, dürfen diese gegenüber dem Auftraggeber nur dann in Rechnung zung durch Der Auftragnehmer zu vertreten ist. gestellt werden, wenn sie tatsächlich an die Zeitarbeitnehmer durch den Auftragnehmer ausgezahlt werden. Grundlage für die Inrechnungstel- lung von Überzeitzulagen sind stets die geleisteten Arbeitsstunden im jeweiligen Kalendermonat.

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22 Qualitätssicherung 25 Branchenzuschläge (TV BZ Eisenbahn)

Sofern der Auftraggeber einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, 25.1 Der zum 01.04.2017 in Kraft tretende Tarifvertrag über Branchenzu- verpflichtet sich der Auftragnehmer für eine lückenlose Dokumentation schläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbe- und Nachweisführung nach Aufforderung, alle für den Einsatz erforder- reich (TV BZ Eisenbahn) wird wie folgt umgesetzt: lichen Befähigungen und Qualifikationen anhand der ihm vorliegenden Die Auftragnehmer werden entsprechend der zuvor beschriebenen ta- Nachweise vorzulegen. Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit der rifvertraglichen Regelung des Auftraggebers die Vergütung ihrer beim Angaben. Auftraggeber beschäftigten Mitarbeiter/innen anpassen.

23 Personalvermittlung 25.2 Die Anpassung erfolgt grundsätzlich nach den Regelungen des TV BZ Eisenbahn. 23.1 Wechselt ein Zeitarbeitnehmer, der sechs Monate oder länger bei einem Konzernunternehmen der DB AG eingesetzt wurde, dauerhaft zur DB 25.3 Die im TV BZ Eisenbahn vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeiten – AG, so ist hierfür kein Personalvermittlungshonorar zu zahlen. Dabei insbesondere hinsichtlich freiwilliger Zulagen - werden durch den Auf- werden mehrere Überlassungszeiträume addiert, deren Unterbrechun- tragnehmer genutzt. gen nicht länger als 3 Monate dauerten, unabhängig davon, ob der Zeit- arbeitnehmer bei einer oder mehreren Konzernunternehmen der DB AG 25.4 Für zukünftige Potentialanfragen nutzt der Auftragnehmer das vom Auf- eingesetzt wurde. traggeber vorgegebene Preisblatt. Hiermit werden unabhängig von der individuellen Einsatzdauer die einzelnen Zuschlagsstufen als Preisstaf- 23.2 Für diese Vermittlung kann der Auftragnehmer ein Honorar in Höhe des felung bereits von vornherein vereinbart. Das Preisblatt wird Bestandteil 200-fachen des vereinbarten bzw. angebotenem Netto-Stundenverrech- des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und ist als Anlage mitzufüh- nungspreises zzgl. der gesetzlichen MwSt. in Rechnung stellen. Das ren. Honorar darf die Summe von zwei Brutto-Monatsgehältern, die dem Zeitarbeitnehmer vom Auftraggeber gemäß dem zwischen ihnen ge- 25.5 Führt die Anwendung des TV BZ Eisenbahn tatsächlich zu Mehrkosten schlossenen Arbeitsvertrag gezahlt werden, nicht überschreiten. Die des Auftragnehmers, erhöht sich entsprechend der zwischen dem Auf- Höhe des Vermittlungshonorars reduziert sich für jeden vollendeten Mo- traggeber und dem Auftragnehmer vereinbarte Stundenverrechnungs- nat vorangegangener ununterbrochener Arbeitnehmerüberlassung um satz. Der Auftragnehmer teilt rechtzeitig mit einer Frist von 4 Wochen 1/6. mit, ab wann ein/e Mitarbeiter/-in erstmals Anspruch auf einen Bran- chenzuschlag hat. Eine rückwirkende Erhöhung des Stundenverrech- 23.3 Die Mittlerprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwi- nungssatzes ist ausgeschlossen. schen Zeitarbeitnehmer und Auftraggeber. 25.6 Der Auftragnehmer bestätigt dem Auftraggeber ausdrücklich, dass er 24 Abwerbung Ansprüche nach Ziffer 25.5 nur in dem Umfang geltend macht, der als Mehrverdienst auch tatsächlich bei seinen Beschäftigten zur Abrech- 24.1 Dem Auftragnehmer ist es untersagt, Zeitarbeitnehmer innerhalb beste- nung kommt. Das bedeutet insbesondere, dass der Auftragnehmer in- hender Einsätze von anderen bei der DB Zeitarbeit gelisteten Lieferan- soweit keinen Anspruch nach Ziffer 25.5 hat, als er entsprechend Ziffer ten aktiv abzuwerben. 25.3 bestehende Zulagen angerechnet und der durch den zu zahlenden Branchenzuschlag sich ergebene Mehrverdienst sich um die anzurech- 24.2 Begründet ein Zeitarbeitnehmer eines anderen bei der DB Zeitarbeit ge- nende Zulage verringert. listeten und im gleichen Einsatz beauftragten Lieferanten („abgebender externer Lieferant“) aus eigenem Wunsch mit dem Auftragnehmer ein 25.7 Der in Ziffer 25.5 beschriebene Mehrverdienst des/r Mitarbeiters/in führt Arbeitsverhältnis, zahlt der Auftragnehmer an den abgebenden exter- beim Auftragnehmer zu weiteren Personalzusatzkosten. Um einen Ko- nen Lieferanten eine Ablöse in Höhe des 50-fachen Stundenverrech- stenausgleich der Branchenzuschläge zu gewährleisten, wird einheitlich nungspreises (maßgeblich ist dabei der Stundenverrechnungssatz des ein Faktor von 1,5 zur Berechnung des erhöhten Stundenverrechnungs- bisherigen Einsatzes). satzes festgelegt.

24.3 Stellt der Auftragnehmer seinerseits einen Personalwechsel innerhalb 25.8 Macht der Arbeitnehmer Ansprüche nach Ziffer 25.5 geltend, hat er in bestehender Einsätze zu einem anderen bei der DB Zeitarbeit gelisteten dem vorher genannten Preisblatt diese kalkulatorisch nachzuweisen. Lieferanten („einstellender externer Lieferant“) fest, zeigt er dies zur Ge- Mit den Angaben im Preisblatt bestätigt der Auftragnehmer, dass er aus- währleistung der ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich der DB schließlich Mehrverdienste geltend macht, die seine Mitarbeiter/innen Zeitarbeit (personaleinkauf-dbzeitarbeit@deutschebahn.com) unter An- tatsächlich erhalten. gabe des Namens des abgeworbenen bzw. wechselnden Mitarbeiters und dessen bisherigen Stundenverrechnungssatzes an. Die DB Zeitar- 26 Equal Pay beit fordert dann, unter anderem bei Zweifeln über die Zulässigkeit des Personalwechsels (s. Ziff. 24.1), den einstellenden externen Lieferanten 26.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Equal Pay-Regelungen des DB zur Erklärung auf. Konzerns für Zeitarbeitnehmer entsprechend dem zum in Kraft getrete- nen Demografietarifvertrag (DemografieTV) und der Regelungen der 24.4 Sowohl im Falle der Ziff. 24.1 als auch im Falle der Ziff. 24.2 sowie im zum in Kraft getretenen Konzernbetriebsvereinbarung Konzernarbeits- Falle der Ziff. 24.3 erklärt sich der Auftragnehmer ausdrücklich bereit, markt (§ 17 Abs. 4 KBV KA) wie folgt umzusetzen: Der Auftragnehmer zur Prüfung angezeigter Wechsel von Zeitarbeitnehmern nach Auffor- vergütet seine in Kundenunternehmen des DB Konzerns eingesetzten derung durch die DB Zeitarbeit innerhalb von 5 Arbeitstagen alle rele- Mitarbeiter/innen mindestens nach den genannten tarifvertraglichen Re- vanten Auskünfte (z.B. Höhe des Stundenverrechnungspreises, Start- gelungen. datum des neuen Arbeitsverhältnisses) zu erteilen. 26.2 Anspruchsvoraussetzung für die Equal Pay-Regelung des DB Konzerns 24.5 Hat der Auftragnehmer im Falle der Ziff. 24.3 Anspruch auf eine Zahlung nach Ziffer 26.1 ist eine 12-monatige ununterbrochene Beschäftigung im Sinne von Ziff. 24. 2, dann ist er berechtigt, Rechnung an den ein- beim gleichen Entleiher. Erfasst sind alle Zeitarbeitseinsätze in DB Kon- stellenden externen Lieferanten mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen zernunternehmen, die in den Geltungsbereich der KBV KA fallen. netto zu legen. Ist der Auftragnehmer selbst der einstellende externe Lieferant, dann ist er verpflichtet, eine solche Rechnung binnen 30 Ta- gen netto zu bezahlen.

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26.3 Ist der Auftragnehmer mangels Anwendung eines Tarifvertrages der 26.9 Als Angebotspreis wird in der Regel der Startpreis der vorangegange- Zeitarbeitsbranche, der die wesentlichen Beschäftigungsbedingungen nen Überlassung auf dem Preisblatt eingetragen. Der Auftragnehmer für Zeitarbeitnehmer regelt, hinsichtlich seiner Zeitarbeitnehmer zur stellt sicher, dass nicht entsprechende Staffelpreise aus den Branchen- Wahrung des Gleichstellungsgrundsatzes ab dem ersten Einsatztag zuschlagsstufen als Kalkulationsbasis für die Berechnung der Equal Pay gem. § 8 Abs. 1 AÜG verpflichtet, ist vom Auftraggeber vor Einsatzbe- Zulage dienen. ginn der „Fragebogen Equal Treatment“ auszufüllen. Dieser wird Be- standteil des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und ist als Anlage 26.10 Der Auftragnehmer bestätigt dem Auftraggeber ausdrücklich, dass er mitzuführen. Ansprüche nach Ziffer 6 nur in dem Umfang geltend macht, als Mehr- verdienst auch tatsächlich bei seinen Beschäftigten zur Abrechnung Ist der Auftragnehmer zur Gleichstellung im Arbeitsentgelt gem. § 8 Abs. kommt. Das bedeutet insbesondere, dass der Auftragnehmer insoweit 4 AÜG nach neun ununterbrochenen Einsatzmonaten verpflichtet – weil keinen Anspruch nach Ziffer 26.7 hat, als er entsprechend Ziffer 26.8 entweder der Auftraggeber nicht vom Geltungsbereich des Demogra- bestehende Zulagen angerechnet hat und sich der durch den zu zah- fieTV erfasst ist, oder eine stufenweise Heranführung an das Arbeitsent- lenden Equal Pay-Zuschlag ergebende Mehrverdienst um die anzurech- gelt spätestens nach der sechsten Einsatzwoche gem. § 8 Abs. 4 AÜG nende Zulage verringert. nicht tarifvertraglich geregelt ist - ist vom Auftraggeber vor Einsatzbe- ginn der „Fragebogen Equal Pay“ auszufüllen. Dieser wird Bestandteil 26.11 Die DB Zeitarbeit (Zentrale Einkäuferrolle) darf zu Kontrollzwecken Ein- des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und ist als Anlage mitzufüh- blick in die Entgeltabrechnung der Auftragnehmer, in die Unterlagen ren. über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger nehmen. Die Auftragnehmer haben ihre Be- 26.4 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen ist vollständig anzurechnen, schäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate liegen. Unterbrechungen setzen die Beendigung bzw. die Unterbrechung des 27 Hinweise zum Umgang mit Daten im Rahmen des Lieferantenma- jeweiligen Einsatzes bei der juristischen Person voraus und richten sich nagements im Übrigen nach § 8 Abs. 4 AÜG. Ausfallzeiten – wie z.B. Feiertage, Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit – unterbrechen die Einsatzdauer nicht. Die DB Zeitarbeit (Zentrale Einkäuferrolle) verarbeitet und speichert Ge- Beginnt die Arbeitnehmerüberlassung beim Auftraggeber während ei- schäftsdaten und die von den Auftragnehmern bereitgestellten perso- nes laufenden Kalendermonats, wird für die Berechnung der Einsatz- nenbezogenen Daten von Zeitarbeitnehmern (Mitarbeiterprofil/ Preis- dauer stets der 01. dieses Kalendermonats zugrunde gelegt. blätter) im Rahmen der Dispositions- und Auftragsvergabe – EDV KAN- DIS (Potentialanfrage, Controlling, SAP Bestellung). Die Personaldaten 26.5 Der Auftragnehmer überwacht die Einsatzdauer und teilt rechtzeitig mit des überlassenen Zeitarbeitnehmers behandelt der Auftraggeber im einer Vorlauffrist von 6 Wochenmit, ab wann ein/e Mitarbeiter/-in erst- Rahmen der rechtlichen Vorgaben vertraulich. mals Anspruch auf Equal Pay hat. Eine rückwirkende Erhöhung des

Stundenverrechnungssatzes ist ausgeschlossen.

26.6 Der Equal Pay-Anspruch des Zeitarbeitnehmers des Auftragnehmers umfasst aktuell: ▪ das Stundenentgelt entsprechend der Bewertung des vergleich- baren Arbeitsplatzes im Unternehmen des Auftraggebers (An- fangsstufe der Entgeltgruppe), ▪ die Regelung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Unternehmen des Auftraggebers, ▪ die (anteilige) Jährliche Zuwendung im Kundenbetrieb bzw. ent- sprechende Leistungen in vergleichbaren Regelungen, ▪ die Zahlung weiterer branchenüblicher Entgeltbestandteile sowie arbeitszeit- und tätigkeitsbezogene Zulagen je Einsatzstunde.

Diese Angaben werden durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt und im „Preisblatt Equal Pay (Preisblatt EP)“ dokumentiert.

Bei Anwendung des „Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Ar- beitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Ei- senbahn)“ wird durch das Erreichen der letzten Branchenzuschlags- stufe das gleichwertige Arbeitsentgelt i.S.d. § 8 Abs. 4 AÜG sicherge- stellt (vgl. § 2 TV BZ Eisenbahn, § 17 KBV KA). Hiervon kann zum Wohle des Zeitarbeitnehmers abgewichen werden, sofern diese letzte Branchenzuschlagsstufe der Höhe nach nicht genügen sollte, um das Stundenentgelt des vergleichbaren Stammarbeitnehmers zu erreichen.

26.7 Sofern keine festen Rahmenvertragspreise vereinbart sind, nutzt der Auftragnehmer für zukünftige Preisanpassungen im Rahmen des Equal Pay-Anspruchs das vom Auftraggeber vorgegebene „Preisblatt Preisan- gebot“. Der Mehrverdienst des/r Mitarbeiters/in wegen des Equal Pay- Zuschlags führt beim Auftragnehmer zu weiteren Personalkosten. Um einen Kostenausgleich des Equal Pay-Zuschlags zu gewährleisten, wird einheitlich ein Faktor von 1,5 zur Berechnung des erhöhten Stundenver- rechnungssatzes festgelegt.

26.8 Der Auftragnehmer nutzt im „Preisblatt Preisangebot“ die vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeiten – insbesondere hinsichtlich freiwilliger per- sönlicher/ einsatzbezogener Zulagen. Feste Entgeltbestandteile sind nicht anrechenbar.

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