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Allgemeine Einkaufsbedingungen
(AEB)
Stand Oktober 2012
der
Technische Werke Ludwigshafen am Rhein AG
Verkehrsbetriebe Ludwigshafen am Rhein GmbH
Rhein-Haardtbahn GmbH
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Inhaltsverzeichnis
-
Geltungsbereich ....................................................................................................................... 3
-
Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss ............................................................................ 3
-
Liefer- und Leistungszeiten, Verzug, Vertragsstrafe, vorzeitige Lieferungen, Teillieferungen .. 4
-
Mehr- oder Minderlieferungen .................................................................................................. 4
-
Versand, Verpackung, Gefahrübergang................................................................................... 5
-
Eigentumsvorbehalt ................................................................................................................. 5
-
Preise, Rechnungen, Zahlungen .............................................................................................. 6
-
Mängelrüge, Mängelhaftung, Verjährungsfrist ......................................................................... 6
-
Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter ...................................................................................... 8
-
Produkthaftung, Versicherung ................................................................................................ 8
-
Weitergabe der Bestellung an Dritte, Subunternehmer .......................................................... 9
-
Geheimhaltung, unzulässige Werbung .................................................................................. 9
-
Korruptionsverbot ................................................................................................................... 9
-
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht ............................................................... 10
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Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen
und Leistungen (AEB)
- Geltungsbereich
Diese AEB sind Vertragsgrundlage für jede von uns erteilte Bestellung über Lieferungen und
Leistungen an Unternehmer i.S. von § 14 BGB. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
(AN) finden keine Anwendung, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zu. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen des AN oder deren Bezahlung gilt nicht als
Anerkennung der Geschäftsbedingungen des AN.
- Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss
2.1 Die Ausarbeitung von Angeboten sowie Besuche, Bemusterungen oder die sonstige
Kommunikation und der Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe
sind für uns kostenfrei. Eine Vergütung erfolgt nur, wenn wir dies vorab mit dem AN vereinbart
haben.
2.2 Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über preisbildende Faktoren der angebotenen
Lieferungen und Leistungen zu unterrichten und, soweit dies aufgrund der Art und Inhalte der
Lieferungen und Leistungen erforderlich ist, sich mit den örtlichen Verhältnissen am Ort der
Leistungserbringung vertraut zu machen.
2.3 Zum Vertragsabschluss bedarf die Bestellung einer vollständigen, inhaltsgleichen
Auftragsbestätigung durch den AN, sofern wir nicht mit der Bestellung ein uns vorliegendes
rechtsgültiges Angebot des AN inhaltsgleich bestätigen.
2.4 Die Bestellung erfolgt grundsätzlich schriftlich (in gesetzlicher Schriftform, per Telefax, in
elektronischer Form oder Textform, per Telefax oder E-Mail). Mündliche Bestellungen sind
schriftlich zu bestätigen. Die Auftragsbestätigung muss innerhalb der in der Bestellung
aufgeführten Frist oder, falls eine solche nicht gesetzt wird, innerhalb angemessener Frist erteilt
werden. Anderenfalls sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Vereinbarungen und
Nebenabreden, die zunächst mündlich getroffen werden, sind schriftlich zu bestätigen.
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2.5 Nimmt der AN Änderungen oder Ergänzungen an einer Bestellung vor oder führt er solche
in einer Auftragsbestätigung auf, werden diese nur dann rechtswirksam, wenn wir sie schriftlich
rückbestätigen.
- Liefer- und Leistungszeiten, Verzug, Vertragsstrafe, vorzeitige Lieferungen,
Teillieferungen
3.1 Die vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten oder –fristen sind bindend. Maßgebend für die
Einhaltung ist bei Lieferungen der Eingang an der Empfangsstelle. Ist eine Abnahme vereinbart
oder gesetzlich bestimmt, müssen die Voraussetzungen für eine Abnahme vorliegen.
3.2 Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der
voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände
eintreten oder für ihn erkennbar wird, dass er vereinbarte Liefer- und Leistungszeiten oder –
fristen nicht einhalten kann. Die Mitteilung befreit ihn nicht von der Verantwortung für uns
zustehende Rechte und Ansprüche im Verzugsfall.
3.3 Kommt der AN in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu.
Insbesondere sind wir berechtigt, den Verzögerungsschaden geltend zu machen. Ist eine
angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen oder war diese entbehrlich, können wir
Schadensersatz statt der Leistung geltend machen und vom Vertrag zurücktreten. Der
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung erfasst auch die uns durch einen
Deckungskauf oder durch die Einschaltung Dritter entstandenen Mehraufwendungen.
3.4 Ist eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, haben wir das Recht, den Vorbehalt der
Vertragsstrafe bis zur Vornahme der Zahlung geltend zu machen.
3.5 Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind uns frühzeitig anzukündigen und werden nur in
Ausnahmefällen zugelassen. Wir haben das Recht, diese zurückzuweisen.
3.6 Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
- Mehr- oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen müssen vorab ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Sofern
diese ohne unser Einverständnis erfolgen, können wir Minderlieferungen als mangelhaft
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zurückweisen. Mehrlieferungen hat der AN nach Aufforderung unverzüglich zurückzunehmen.
Kommt er der Aufforderung nicht nach, können wir sie auf seine Kosten einlagern.
- Versand, Verpackung, Gefahrübergang
5.1 Der AN hat Lieferungen sachgemäß zu verpacken und an die Empfangsstelle zu
versenden. Vereinbarte Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Anderenfalls
hat der AN die Liefergegenstände unter Berücksichtigung der jeweils relevanten
Rechtsvorschriften für die Anforderung an Verpackungen ordnungsgemäß zu verpacken, zu
kennzeichnen und die geeignete Transportart zu wählen.
5.2 Der AN hat für jede Lieferung eine Versandanzeige an die Stelle, die die Bestellung erteilt
hat, zu übermitteln. Er ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die
vollständigen Bestelldaten mit Bestellnummer und, falls vorhanden, Projektbezeichnung
anzugeben.
5.3 Unabhängig von der Versandanzeige ist jeder Lieferung ein Lieferschein mit den
vollständigen Bestelldaten mit der Bestellnummer beizufügen. Aus diesem müssen sich
insbesondere die jeweilige Menge und die genaue Bezeichnung des Liefergegenstands
ergeben.
5.4 Bei Lieferungen erfolgt der Gefahrübergang bei Eintreffen dieser an der Empfangsstelle.
Sofern eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, erfolgt der
Gefahrübergang mit Abnahme. Sind Teilabnahmen vereinbart, gilt dies für die
teilabgenommene Leistung, sofern nicht vertraglich der Gefahrübergang an die Endabnahme
gekoppelt ist.
- Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir widersprechen Eigentumsvorbehaltsregelungen des AN, die über einen einfachen
Eigentumsvorbehalt hinausgehen.
6.2 Sofern wir dem AN zur Bearbeitung, Reparatur oder Umbildung Gegenstände überlassen,
die in unserem Eigentum stehen, verbleibt dieses bei uns. Der AN hat ihm überlassene
Gegenstände für uns mit üblicher Sorgfalt, solange sie sich in seinem Besitz befinden, zu
verwahren und sie vor Zugriffen Dritter zu schützen. Seite 5 von 10 Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
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- Preise, Rechnungen, Zahlungen
7.1 Vereinbarte Preise und Vergütungssätze sind bindend. Bei Lieferungen verstehen sich die
Preise „frei Empfangsstelle“ einschließlich der Transport- und Verpackungskosten. Die Pflicht
zur Rücknahme von Verpackung richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden
gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Transport auf unsere Kosten durchgeführt wird, hat der
AN den Transport zu wirtschaftlichen Konditionen vorzunehmen.
7.2 Die Rechnung ist mit allen zum Nachweis abgerechneter Positionen erforderlichen
Unterlagen und den Bestelldaten nach erfolgter vertragsgemäßer Lieferung, Leistung oder
Abnahme prüfbar zu erstellen und in ordnungsgemäßer Form, den gesetzlichen Angaben
entsprechend, einzureichen. Für jede Bestellung ist gesondert eine Rechnung zu erstellen.
Erhaltene Abschlagszahlungen sind vom Rechnungsendbetrag abzusetzen. Verzögerungen bei
Zahlungsvorgängen, die durch die Nichteinhaltung dieser Anforderungen entstehen, hat der AN
zu verantworten.
7.3 Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen
netto, gerechnet ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor vollständiger, mangelfreier Lieferung,
Leistung oder Abnahme, falls eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist.
7.4 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen des AN als
vertragsgemäß. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem
Umfang zu.
7.5 Der AN ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderung
gegen uns an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
- Mängelrüge, Mängelhaftung, Verjährungsfrist
8.1 Bei Verträgen, für die die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB
gilt, werden wir gelieferte Waren auf Transportschäden sowie offen zutage tretende Mängel
stichprobenartig untersuchen und hierbei festgestellte Mängel innerhalb von sieben
Arbeitstagen, gerechnet ab Ablieferung, anzeigen. Die zu einem späteren Zeitpunkt entdeckten
versteckten Mängel werden wir innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung anzeigen.
8.2 Der AN hat die geschuldeten Lieferungen/Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
erbringen sowie übernommene Garantien einzuhalten. Insbesondere hat er sicherzustellen,
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dass sämtliche von ihm erfolgten Lieferungen dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
aktuellen Stand der Technik sowie den für das Inverkehrbringen produktrelevanten rechtlichen
Anforderungen, insbesondere Umweltschutzbestimmungen, genügen und EU-Konformität
hergestellt ist. Hat uns der AN vorab Proben, Muster oder Produktbeschreibungen überlassen,
die Gegenstand vereinbarter Spezifikationsmerkmale geworden sind, muss die Lieferung mit
diesen vollständig übereinstimmen. Bei Dienstleistungen sind die Sicherheitsbestimmungen von
Berufsgenossenschaften sowie die bei Ausführung maßgeblichen und anerkannten Regeln der
Technik zu berücksichtigen.
8.3 Sofern der AN für Lieferungen oder Leistungen von uns Ausführungsvorschriften oder
Anforderungen an individuelle Merkmale von Lieferungen zur Präzisierung der Anforderungen
erhält und gegen die gewünschte Art der Ausführung zu dem ihm mitgeteilten Zweck Bedenken
hat, hat er uns dies frühzeitig schriftlich mitzuteilen.
8.4 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über
Mängelansprüche kostenlose Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung, Lieferung einer
mangelfreien Sache bzw. Neuherstellung sowie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind, Schadensersatz für durch Mängel entstandene Schäden zu verlangen.
8.5 Weigert sich der AN, eine geschuldete Nacherfüllung vorzunehmen, bleibt diese erfolglos,
obgleich ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde oder war eine solche gesetzlich nicht
erforderlich, sind wir zur Minderung berechtigt. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt
der Leistung verlangen.
8.6 In dringenden Fällen können wir, um unverhältnismäßig hohe Schäden zu vermeiden, wenn
dies unumgänglich ist und der AN nicht erreicht werden konnte, Mängel im erforderlichen
Umfang selbst oder durch Dritte beseitigen und die hierdurch entstehenden Kosten vom AN
ersetzt verlangen.
8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 36 Monate, die Verjährungsfrist für
Rechtsmängel 48 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Frist
beginnt jeweils mit Lieferung bzw. Leistungserbringung oder mit Abnahme zu laufen, wenn eine
solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist.
8.8 Kommt es nach Erhebung der Rüge zu einer Kommunikation mit dem AN über Ursachen
und Folgen des gerügten Mangels, ist die Verjährungsfrist so lange gehemmt, bis der AN
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entweder einen Anspruch ablehnt oder die erforderlichen Maßnahmen erfolgreich durchgeführt
hat. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist
mit Einbau zu laufen. Dies hindert nicht einen Neubeginn der Verjährung nach gesetzlichen
Voraussetzungen.
- Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter
9.1 Der AN stellt sicher, dass die Lieferungen und Leistungen zu den vertraglich vorgesehenen
oder, sind solche nicht vereinbart, vom AN oder Hersteller der Lieferungen angegebenen
Nutzungszwecken eingesetzt werden können und bei zweckgerichteter, vertraglicher Nutzung
nicht Urheberrechte, Patentrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt
werden.
9.2 Der AN stellt uns von Ansprüchen frei, die wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte an
uns gestellt werden, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm oder seinen
Erfüllungsgehilfen beruhen. Er hat darüber hinaus alle für ihn zumutbaren Maßnahmen zu
unternehmen, um die vertragsgemäße Nutzung ohne Beeinträchtigung Dritter zu ermöglichen.
Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich von gegen ihn erhobener Klagen oder der
Geltendmachung von Ansprüchen, die uns eingeräumte Nutzungsrechte berühren können, in
Kenntnis zu setzen und uns erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um eine
Inanspruchnahme durch diese abzuwehren.
- Produkthaftung, Versicherung
10.1 Der AN stellt uns von Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf
einen Fehler eines von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind und dessen Ursache in
seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist, wenn er im Außenverhältnis selbst
haftet.
10.2 Der AN hat einen den vertraglichen Risiken angemessenen Versicherungsschutz, sowie
als Produkt- oder Teileprodukthersteller i.S. des Produkthaftungsgesetzes eine
Produkthaftpflichtversicherung einzurichten. Auf Verlangen wird er uns den Abschluss bzw. die
Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes nachweisen.
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- Weitergabe der Bestellung an Dritte, Subunternehmer
11.1 Der AN ist nicht berechtigt, die nach dem Vertrag übernommenen Pflichten auf Dritte zu
übertragen. Dem AN ist es auch nicht gestattet, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung
für von ihm zu erbringende Leistungen Dritte (Subunternehmer) zu beauftragen.
11.2 Der Wechsel eines von uns vorgegebenen oder freigegebenen Subunternehmers bedarf
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Freigabe des Subunternehmers durch uns
entbindet den AN nicht von der Verantwortung für diesen als Erfüllungsgehilfen i.S. von § 278
BGB.
- Geheimhaltung, unzulässige Werbung
12.1 Der AN ist verpflichtet, alle von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss
erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und
Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen
Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung
dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den ihm überlassenen Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Know-how durch die
Berechtigten allgemein bekannt gemacht wird.
12.2 Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist es nicht gestattet, die Anfrage,
Angebotsunterlagen, Bestellungen und den damit verbundenen Schriftverkehr zu Referenz-
oder Wettbewerbszwecken zu benutzen.
- Korruptionsverbot
Der AN hat sicherzustellen, dass weder er, noch mit ihm verbundene Unternehmen oder seine
Mitarbeiter und andere Erfüllungsgehilfen zur Erteilung des Auftrags wettbewerbswidrige
Absprachen treffen, noch wirtschaftliche Vorteile annehmen oder leisten. Für den Fall des
Verstoßes haben wir das Recht, alle noch laufenden Verträge mit dem AN aus wichtigem Grund
fristlos zu kündigen und ihn bei schuldhaftem Verhalten für uns entstandene Schäden
verantwortlich zu machen.
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- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist die Empfangsstelle, für Leistungen der Ort der
Leistungserbringung. Ist eine Abnahme gesetzlich geregelt oder vereinbart, ist der Erfüllungsort
am Ort der Abnahme.
14.2 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch
berechtigt, den AN an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG; UN-
Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
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