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Turnusmäßiger Zählerwechsel für Gas-, Wasser- und Wärmezähler in Ludwigshafen

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

(AEB)

Stand Oktober 2012

der

Technische Werke Ludwigshafen am Rhein AG

Verkehrsbetriebe Ludwigshafen am Rhein GmbH

Rhein-Haardtbahn GmbH

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Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich ....................................................................................................................... 3

  2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss ............................................................................ 3

  3. Liefer- und Leistungszeiten, Verzug, Vertragsstrafe, vorzeitige Lieferungen, Teillieferungen .. 4

  4. Mehr- oder Minderlieferungen .................................................................................................. 4

  5. Versand, Verpackung, Gefahrübergang................................................................................... 5

  6. Eigentumsvorbehalt ................................................................................................................. 5

  7. Preise, Rechnungen, Zahlungen .............................................................................................. 6

  8. Mängelrüge, Mängelhaftung, Verjährungsfrist ......................................................................... 6

  9. Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter ...................................................................................... 8

  10. Produkthaftung, Versicherung ................................................................................................ 8

  11. Weitergabe der Bestellung an Dritte, Subunternehmer .......................................................... 9

  12. Geheimhaltung, unzulässige Werbung .................................................................................. 9

  13. Korruptionsverbot ................................................................................................................... 9

  14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht ............................................................... 10

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Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen

und Leistungen (AEB)

  1. Geltungsbereich

Diese AEB sind Vertragsgrundlage für jede von uns erteilte Bestellung über Lieferungen und

Leistungen an Unternehmer i.S. von § 14 BGB. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

(AN) finden keine Anwendung, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich

zu. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen des AN oder deren Bezahlung gilt nicht als

Anerkennung der Geschäftsbedingungen des AN.

  1. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss

2.1 Die Ausarbeitung von Angeboten sowie Besuche, Bemusterungen oder die sonstige

Kommunikation und der Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe

sind für uns kostenfrei. Eine Vergütung erfolgt nur, wenn wir dies vorab mit dem AN vereinbart

haben.

2.2 Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über preisbildende Faktoren der angebotenen

Lieferungen und Leistungen zu unterrichten und, soweit dies aufgrund der Art und Inhalte der

Lieferungen und Leistungen erforderlich ist, sich mit den örtlichen Verhältnissen am Ort der

Leistungserbringung vertraut zu machen.

2.3 Zum Vertragsabschluss bedarf die Bestellung einer vollständigen, inhaltsgleichen

Auftragsbestätigung durch den AN, sofern wir nicht mit der Bestellung ein uns vorliegendes

rechtsgültiges Angebot des AN inhaltsgleich bestätigen.

2.4 Die Bestellung erfolgt grundsätzlich schriftlich (in gesetzlicher Schriftform, per Telefax, in

elektronischer Form oder Textform, per Telefax oder E-Mail). Mündliche Bestellungen sind

schriftlich zu bestätigen. Die Auftragsbestätigung muss innerhalb der in der Bestellung

aufgeführten Frist oder, falls eine solche nicht gesetzt wird, innerhalb angemessener Frist erteilt

werden. Anderenfalls sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Vereinbarungen und

Nebenabreden, die zunächst mündlich getroffen werden, sind schriftlich zu bestätigen.

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2.5 Nimmt der AN Änderungen oder Ergänzungen an einer Bestellung vor oder führt er solche

in einer Auftragsbestätigung auf, werden diese nur dann rechtswirksam, wenn wir sie schriftlich

rückbestätigen.

  1. Liefer- und Leistungszeiten, Verzug, Vertragsstrafe, vorzeitige Lieferungen,

Teillieferungen

3.1 Die vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten oder –fristen sind bindend. Maßgebend für die

Einhaltung ist bei Lieferungen der Eingang an der Empfangsstelle. Ist eine Abnahme vereinbart

oder gesetzlich bestimmt, müssen die Voraussetzungen für eine Abnahme vorliegen.

3.2 Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der

voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände

eintreten oder für ihn erkennbar wird, dass er vereinbarte Liefer- und Leistungszeiten oder –

fristen nicht einhalten kann. Die Mitteilung befreit ihn nicht von der Verantwortung für uns

zustehende Rechte und Ansprüche im Verzugsfall.

3.3 Kommt der AN in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu.

Insbesondere sind wir berechtigt, den Verzögerungsschaden geltend zu machen. Ist eine

angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen oder war diese entbehrlich, können wir

Schadensersatz statt der Leistung geltend machen und vom Vertrag zurücktreten. Der

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung erfasst auch die uns durch einen

Deckungskauf oder durch die Einschaltung Dritter entstandenen Mehraufwendungen.

3.4 Ist eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, haben wir das Recht, den Vorbehalt der

Vertragsstrafe bis zur Vornahme der Zahlung geltend zu machen.

3.5 Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind uns frühzeitig anzukündigen und werden nur in

Ausnahmefällen zugelassen. Wir haben das Recht, diese zurückzuweisen.

3.6 Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

  1. Mehr- oder Minderlieferungen

Mehr- oder Minderlieferungen müssen vorab ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Sofern

diese ohne unser Einverständnis erfolgen, können wir Minderlieferungen als mangelhaft

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zurückweisen. Mehrlieferungen hat der AN nach Aufforderung unverzüglich zurückzunehmen.

Kommt er der Aufforderung nicht nach, können wir sie auf seine Kosten einlagern.

  1. Versand, Verpackung, Gefahrübergang

5.1 Der AN hat Lieferungen sachgemäß zu verpacken und an die Empfangsstelle zu

versenden. Vereinbarte Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Anderenfalls

hat der AN die Liefergegenstände unter Berücksichtigung der jeweils relevanten

Rechtsvorschriften für die Anforderung an Verpackungen ordnungsgemäß zu verpacken, zu

kennzeichnen und die geeignete Transportart zu wählen.

5.2 Der AN hat für jede Lieferung eine Versandanzeige an die Stelle, die die Bestellung erteilt

hat, zu übermitteln. Er ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die

vollständigen Bestelldaten mit Bestellnummer und, falls vorhanden, Projektbezeichnung

anzugeben.

5.3 Unabhängig von der Versandanzeige ist jeder Lieferung ein Lieferschein mit den

vollständigen Bestelldaten mit der Bestellnummer beizufügen. Aus diesem müssen sich

insbesondere die jeweilige Menge und die genaue Bezeichnung des Liefergegenstands

ergeben.

5.4 Bei Lieferungen erfolgt der Gefahrübergang bei Eintreffen dieser an der Empfangsstelle.

Sofern eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, erfolgt der

Gefahrübergang mit Abnahme. Sind Teilabnahmen vereinbart, gilt dies für die

teilabgenommene Leistung, sofern nicht vertraglich der Gefahrübergang an die Endabnahme

gekoppelt ist.

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir widersprechen Eigentumsvorbehaltsregelungen des AN, die über einen einfachen

Eigentumsvorbehalt hinausgehen.

6.2 Sofern wir dem AN zur Bearbeitung, Reparatur oder Umbildung Gegenstände überlassen,

die in unserem Eigentum stehen, verbleibt dieses bei uns. Der AN hat ihm überlassene

Gegenstände für uns mit üblicher Sorgfalt, solange sie sich in seinem Besitz befinden, zu

verwahren und sie vor Zugriffen Dritter zu schützen. Seite 5 von 10 Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

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  1. Preise, Rechnungen, Zahlungen

7.1 Vereinbarte Preise und Vergütungssätze sind bindend. Bei Lieferungen verstehen sich die

Preise „frei Empfangsstelle“ einschließlich der Transport- und Verpackungskosten. Die Pflicht

zur Rücknahme von Verpackung richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden

gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Transport auf unsere Kosten durchgeführt wird, hat der

AN den Transport zu wirtschaftlichen Konditionen vorzunehmen.

7.2 Die Rechnung ist mit allen zum Nachweis abgerechneter Positionen erforderlichen

Unterlagen und den Bestelldaten nach erfolgter vertragsgemäßer Lieferung, Leistung oder

Abnahme prüfbar zu erstellen und in ordnungsgemäßer Form, den gesetzlichen Angaben

entsprechend, einzureichen. Für jede Bestellung ist gesondert eine Rechnung zu erstellen.

Erhaltene Abschlagszahlungen sind vom Rechnungsendbetrag abzusetzen. Verzögerungen bei

Zahlungsvorgängen, die durch die Nichteinhaltung dieser Anforderungen entstehen, hat der AN

zu verantworten.

7.3 Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen

netto, gerechnet ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor vollständiger, mangelfreier Lieferung,

Leistung oder Abnahme, falls eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist.

7.4 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen des AN als

vertragsgemäß. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem

Umfang zu.

7.5 Der AN ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderung

gegen uns an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

  1. Mängelrüge, Mängelhaftung, Verjährungsfrist

8.1 Bei Verträgen, für die die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB

gilt, werden wir gelieferte Waren auf Transportschäden sowie offen zutage tretende Mängel

stichprobenartig untersuchen und hierbei festgestellte Mängel innerhalb von sieben

Arbeitstagen, gerechnet ab Ablieferung, anzeigen. Die zu einem späteren Zeitpunkt entdeckten

versteckten Mängel werden wir innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung anzeigen.

8.2 Der AN hat die geschuldeten Lieferungen/Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu

erbringen sowie übernommene Garantien einzuhalten. Insbesondere hat er sicherzustellen,

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dass sämtliche von ihm erfolgten Lieferungen dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

aktuellen Stand der Technik sowie den für das Inverkehrbringen produktrelevanten rechtlichen

Anforderungen, insbesondere Umweltschutzbestimmungen, genügen und EU-Konformität

hergestellt ist. Hat uns der AN vorab Proben, Muster oder Produktbeschreibungen überlassen,

die Gegenstand vereinbarter Spezifikationsmerkmale geworden sind, muss die Lieferung mit

diesen vollständig übereinstimmen. Bei Dienstleistungen sind die Sicherheitsbestimmungen von

Berufsgenossenschaften sowie die bei Ausführung maßgeblichen und anerkannten Regeln der

Technik zu berücksichtigen.

8.3 Sofern der AN für Lieferungen oder Leistungen von uns Ausführungsvorschriften oder

Anforderungen an individuelle Merkmale von Lieferungen zur Präzisierung der Anforderungen

erhält und gegen die gewünschte Art der Ausführung zu dem ihm mitgeteilten Zweck Bedenken

hat, hat er uns dies frühzeitig schriftlich mitzuteilen.

8.4 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über

Mängelansprüche kostenlose Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung, Lieferung einer

mangelfreien Sache bzw. Neuherstellung sowie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt

sind, Schadensersatz für durch Mängel entstandene Schäden zu verlangen.

8.5 Weigert sich der AN, eine geschuldete Nacherfüllung vorzunehmen, bleibt diese erfolglos,

obgleich ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde oder war eine solche gesetzlich nicht

erforderlich, sind wir zur Minderung berechtigt. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen

vorliegen, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt

der Leistung verlangen.

8.6 In dringenden Fällen können wir, um unverhältnismäßig hohe Schäden zu vermeiden, wenn

dies unumgänglich ist und der AN nicht erreicht werden konnte, Mängel im erforderlichen

Umfang selbst oder durch Dritte beseitigen und die hierdurch entstehenden Kosten vom AN

ersetzt verlangen.

8.7 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 36 Monate, die Verjährungsfrist für

Rechtsmängel 48 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Frist

beginnt jeweils mit Lieferung bzw. Leistungserbringung oder mit Abnahme zu laufen, wenn eine

solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist.

8.8 Kommt es nach Erhebung der Rüge zu einer Kommunikation mit dem AN über Ursachen

und Folgen des gerügten Mangels, ist die Verjährungsfrist so lange gehemmt, bis der AN

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entweder einen Anspruch ablehnt oder die erforderlichen Maßnahmen erfolgreich durchgeführt

hat. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist

mit Einbau zu laufen. Dies hindert nicht einen Neubeginn der Verjährung nach gesetzlichen

Voraussetzungen.

  1. Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter

9.1 Der AN stellt sicher, dass die Lieferungen und Leistungen zu den vertraglich vorgesehenen

oder, sind solche nicht vereinbart, vom AN oder Hersteller der Lieferungen angegebenen

Nutzungszwecken eingesetzt werden können und bei zweckgerichteter, vertraglicher Nutzung

nicht Urheberrechte, Patentrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt

werden.

9.2 Der AN stellt uns von Ansprüchen frei, die wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte an

uns gestellt werden, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm oder seinen

Erfüllungsgehilfen beruhen. Er hat darüber hinaus alle für ihn zumutbaren Maßnahmen zu

unternehmen, um die vertragsgemäße Nutzung ohne Beeinträchtigung Dritter zu ermöglichen.

Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich von gegen ihn erhobener Klagen oder der

Geltendmachung von Ansprüchen, die uns eingeräumte Nutzungsrechte berühren können, in

Kenntnis zu setzen und uns erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um eine

Inanspruchnahme durch diese abzuwehren.

  1. Produkthaftung, Versicherung

10.1 Der AN stellt uns von Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf

einen Fehler eines von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind und dessen Ursache in

seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist, wenn er im Außenverhältnis selbst

haftet.

10.2 Der AN hat einen den vertraglichen Risiken angemessenen Versicherungsschutz, sowie

als Produkt- oder Teileprodukthersteller i.S. des Produkthaftungsgesetzes eine

Produkthaftpflichtversicherung einzurichten. Auf Verlangen wird er uns den Abschluss bzw. die

Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes nachweisen.

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  1. Weitergabe der Bestellung an Dritte, Subunternehmer

11.1 Der AN ist nicht berechtigt, die nach dem Vertrag übernommenen Pflichten auf Dritte zu

übertragen. Dem AN ist es auch nicht gestattet, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung

für von ihm zu erbringende Leistungen Dritte (Subunternehmer) zu beauftragen.

11.2 Der Wechsel eines von uns vorgegebenen oder freigegebenen Subunternehmers bedarf

unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Freigabe des Subunternehmers durch uns

entbindet den AN nicht von der Verantwortung für diesen als Erfüllungsgehilfen i.S. von § 278

BGB.

  1. Geheimhaltung, unzulässige Werbung

12.1 Der AN ist verpflichtet, alle von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss

erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und

Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen

Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung

dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den ihm überlassenen Abbildungen,

Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Know-how durch die

Berechtigten allgemein bekannt gemacht wird.

12.2 Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist es nicht gestattet, die Anfrage,

Angebotsunterlagen, Bestellungen und den damit verbundenen Schriftverkehr zu Referenz-

oder Wettbewerbszwecken zu benutzen.

  1. Korruptionsverbot

Der AN hat sicherzustellen, dass weder er, noch mit ihm verbundene Unternehmen oder seine

Mitarbeiter und andere Erfüllungsgehilfen zur Erteilung des Auftrags wettbewerbswidrige

Absprachen treffen, noch wirtschaftliche Vorteile annehmen oder leisten. Für den Fall des

Verstoßes haben wir das Recht, alle noch laufenden Verträge mit dem AN aus wichtigem Grund

fristlos zu kündigen und ihn bei schuldhaftem Verhalten für uns entstandene Schäden

verantwortlich zu machen.

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  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist die Empfangsstelle, für Leistungen der Ort der

Leistungserbringung. Ist eine Abnahme gesetzlich geregelt oder vereinbart, ist der Erfüllungsort

am Ort der Abnahme.

14.2 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch

berechtigt, den AN an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten

Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG; UN-

Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

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