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Turnusmäßiger Zählerwechsel für Gas-, Wasser- und Wärmezähler in Ludwigshafen

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Zusätzliche Vertragsbedingungen

für

Dienstleistungen

(ZVB-Dienst)

Stand Oktober 2012

der

Technische Werke Ludwigshafen am Rhein AG

Verkehrsbetriebe Ludwigshafen am Rhein GmbH

Rhein-Haardtbahn GmbH

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Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich ............................................................................................................................ 3

  2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss ................................................................................. 3

  3. Allgemeine Leistungspflichten des AN .......................................................................................... 4

  4. Termine, Fristen, Verzug, Vertragsstrafe ...................................................................................... 5

  5. Zusammenarbeit der Vertragsparteien und weiteren Ausführenden ............................................. 6

  6. Ausführungsunterlagen, Weitergabe von Unterlagen ................................................................... 7

  7. Urheberrechte, Nutzungsrechte, Eigentum an Unterlagen............................................................ 7

  8. Preise, Zahlung ............................................................................................................................. 8

  9. Kündigung ..................................................................................................................................... 8

  10. Mängelansprüche, Verjährungsfrist............................................................................................. 9

  11. Haftung, Versicherung ................................................................................................................ 9

  12. Weitergabe der Bestellung an Dritte, Subunternehmer ............................................................... 9

  13. Mitarbeiter des AN, Freistellungspflichten ................................................................................. 10

  14. Geheimhaltung, unzulässige Werbung ..................................................................................... 11

  15. Korruptionsverbot ...................................................................................................................... 11

  16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht .................................................................... 11

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Zusätzliche Vertragsbedingungen für Dienstleistungen (ZVB-Dienst)

  1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns geschlossenen Verträge über die

Erbringung von Dienstleistungen.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) finden keine Anwendung, es sei denn, wir

stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen

des AN oder deren Bezahlung gilt – auch ohne ausdrücklichen Widerspruch – nicht als

Anerkennung der Geschäftsbedingungen des AN.

  1. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss

2.1 Die Ausarbeitung von Angeboten, die Erstellung von Kostenvoranschlägen sowie Besuche,

Bemusterungen oder die sonstige Kommunikation und der Informationsaustausch im

Zusammenhang mit der Angebotsabgabe sind für uns kostenfrei. Eine Vergütung erfolgt nur, wenn

wir dies vorab mit dem AN vereinbart haben.

2.2 Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über preisbildende Faktoren der angebotenen

Lieferungen und Leistungen zu unterrichten und, soweit dies aufgrund der Art und Inhalte der

Lieferungen und Leistungen erforderlich ist, sich mit den örtlichen Verhältnissen am Ort der

Leistungserbringung vertraut zu machen.

2.3 Der Anbieter hat sich bei Angebotsabgabe an die gewünschte Spezifikation und die sonstigen,

in der Anfrage geforderten Inhalte zu halten. Auf Abweichungen gegenüber diesen hat er in seinem

Angebot ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Die Ausarbeitung von Angeboten oder die Erstellung

von Kostenvoranschlägen ist kostenlos.

2.4 Zum Vertragsabschluss bedarf die Bestellung einer vollständigen, inhaltsgleichen

Auftragsbestätigung durch den AN, sofern wir nicht mit der Bestellung ein uns vorliegendes

rechtsgültiges Angebot des AN inhaltsgleich bestätigen.

2.5 Die Bestellung erfolgt grundsätzlich schriftlich (in gesetzlicher Schriftform, per Telefax, in

elektronischer Form oder Textform, per Telefax oder E-Mail). Mündliche Bestellungen werden

schriftlich bestätigt. Die Auftragsbestätigung muss innerhalb der in der Bestellung aufgeführten

Frist oder, falls eine solche nicht gesetzt wird, innerhalb angemessener Frist erteilt werden.

Anderenfalls sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Vereinbarungen und Nebenabreden,

die zunächst mündlich getroffen werden, sind schriftlich zu bestätigen.

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2.6 Nimmt der AN Änderungen oder Ergänzungen an einer Bestellung vor oder führt er solche in

einer Auftragsbestätigung auf, werden diese rechtswirksam, wenn wir sie schriftlich rückbestätigen.

2.7 Der AN ist bei der Ausführung der Leistungen an den vereinbarten Bestellwert gebunden. Bei

Abrechnung nach Zeitaufwand hat der AN die Leistungen so zu organisieren, dass kein unnötiger

Zeitaufwand und/oder überflüssige Kosten entstehen. Notwendige Änderungen/Erweiterungen des

vereinbarten Leistungsumfangs, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird uns der

AN unverzüglich schriftlich anzeigen. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Ein Anspruch auf

zusätzliche Vergütung wird durch sie nur begründet, wenn sie einen zusätzlichen Aufwand für den

AN zur Folge haben. Dieser ist uns im Einzelfall nachzuweisen.

2.8 Wird im Verlauf der Ausführungen der beauftragten Leistungen erkennbar, dass der

Auftragswert nicht ausreicht, um notwendige Leistungen fertigzustellen/fortzuführen, hat uns der

AN über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich schriftlich zu unterrichten und/sofern

möglich, Einsparpotentiale durch Änderung der Leistungsinhalte aufzuzeigen. Der AN informiert

uns schriftlich, wenn bei aufwandsbezogener Abrechnung 80 % des Bestellvolumens erreicht sind.

  1. Allgemeine Leistungspflichten des AN

3.1 Die Leistungen des AN müssen dem bei Ausführung der geschuldeten Arbeiten aktuellen

fachspezifischen Erkenntnissen entsprechen und den Anforderungen des Umfelds der

Leistungserbringung, insbesondere wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften und

Sicherheitsbestimmungen einschlägig sind, Rechnung tragen.

3.2 Der AN hat sich frühzeitig zu vergewissern, ob den von ihm übernommenen Leistungen

öffentlich-rechtliche Hindernisse und/oder Bedenken entgegenstehen.

3.3 Erkennt der AN, dass eine ihm vorgelegte Leistungsbeschreibung, Konzepte oder sonstige

Aufgabenstellungen oder Vorgaben objektiv nicht ausführbar sind oder dass sie lückenhaft oder

unklar sind, hat er uns dies mit fachlicher Begründung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3.4 Soweit die vom AN zu erbringenden Dienstleistungen bzw. Dienstleistungsergebnisse für die

öffentliche Vergabe von Aufträgen eingesetzt werden, hat er die für den Aufbau von

Ausschreibungsunterlagen, Durchführung des Vergabeverfahrens und/oder Begleitung bei der

Umsetzung des Vorhabens relevanten vergaberechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen und

auf deren Einhaltung zu achten.

3.5 Sofern die Ausführung einzelner Leistungsinhalte eine Freigabe erforderlich macht oder wenn

sie vereinbart ist, hat uns der AN diese so frühzeitig mit aussagefähigen Inhalten vorzulegen, dass

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es hierdurch nicht zu einer Behinderung der Ausführung der Leistungen kommt. Die Verantwortung

für die Vollständigkeit und Richtigkeit freizugebender Leistungsinhalte verbleibt beim AN.

3.6 Sämtliche vom AN zu erstellenden Planungs- bzw. Entscheidungsvorlagen sind sorgfältig

vorzubereiten, zu dokumentieren und uns zeitnah vorzulegen.

3.7 Der AN verpflichtet sich, zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben

stehen und erforderlich werden, zu übernehmen, sofern er hierzu fachlich in der Lage ist und über

ausreichende Kapazität verfügt. Die Vergütung für diese Leistungen ist vor Leistungserbringung

mit uns schriftlich zu vereinbaren.

3.8 Der AN ist zur Wahrung unserer Interessen im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen

berechtigt und verpflichtet. Rechtlich bindende Erklärungen gegenüber Dritten darf er ohne

ausdrückliche schriftliche Bevollmächtigung nicht abgeben. Dies gilt sowohl für den Abschluss, als

auch die Änderung und Ergänzung von Verträgen mit anderen Vertragspartnern sowie für die

Vereinbarung neuer Preise für Leistungen Dritter, bei denen er Koordinierungsaufgaben

übernommen hat.

  1. Termine, Fristen, Verzug, Vertragsstrafe

4.1 Der AN schuldet die Einhaltung vertraglich vereinbarter Ausführungsfristen. Diese sind

verbindlich und können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung nachträglich geändert

werden. Insbesondere ist der AN verpflichtet, die im Rahmen eines Projekts von ihm zu

erbringenden Leistungen, auch Unterlagen, so rechtzeitig fertig zu stellen, dass die anderen an

dem Projekt Beteiligten in der Ausführung ihrer Leistungen nicht behindert werden.

4.2 Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen

Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für ihn

erkennbar wird, dass er vereinbarte Termine oder Fristen nicht einhalten kann. Die Mitteilung

befreit ihn nicht von der Verantwortung für uns zustehende Rechte und Ansprüche im Verzugsfall.

In diesem Fall hat uns der AN auch die Gründe und voraussichtliche Dauer der Verzögerung

anzugeben.

4.3 Sofern nicht bei Vertragsabschluss vereinbart, legt der AN gemeinsam mit dem ihm benannten

Projektleiter innerhalb angemessener Frist nach Vertragsabschluss einen detaillierten Terminplan

fest. Dieser wird verbindlicher Vertragsinhalt. In ihm werden, sofern nicht vorab vertraglich schon

vorgesehen, Beiträge anderer an dem Vorhaben Beteiligter mit für deren Leistungen vereinbarten

Termine/Fristen mit berücksichtigt.

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4.4 Ergeben sich während der Ausführung der Leistungen des AN Meinungsverschiedenheiten

über Art und Ausführung der an dem Vorhaben beteiligten Leistungen Dritter, hat der AN dies dem

AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihn um notwendige Abstimmungen bzw.

Entscheidungen zu bitten.

4.5 Der AN zahlt im Verzugsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des

Bruttogesamtabrechnungswertes pro Kalendertag, begrenzt auf insgesamt 5 % des

Bruttogesamtabrechnungswertes. Sofern der AN mit mehreren vereinbarten Ausführungsfristen in

Verzug kommt, bleibt es auch bei Kumulierung angefallener Vertragsstrafen bei der genannten

Höchstgrenze. Ist eine Vertragsstrafe angefallen, haben wir das Recht, den Vorbehalt der

Vertragsstrafe bis zur Begleichung der Schlussabrechnung zu erklären. Die Geltendmachung von

Schadensersatzansprüchen nach den gesetzlichen Bestimmungen im Verzugsfall behalten wir uns

vor.

4.6 Die vorzeitige Leistungserbringung ist uns frühzeitig anzukündigen und wird nur in

Ausnahmefällen zugelassen. Wir haben das Recht, diese zurückzuweisen.

4.7 Soweit die dauerhafte Erbringung von Dienstleistungen vereinbart ist, steht uns nach

vorheriger Abmahnung bei wiederholter Pflichtverletzung das Recht zur außerordentlichen

Kündigung des Vertrages zu.

  1. Zusammenarbeit der Vertragsparteien und weiteren Ausführenden

5.1 Jede Vertragspartei hat eine fachkundige Person mit Kontaktdaten zu benennen. Sie muss

während der Durchführung des Vertrages als fachlicher Ansprechpartner zur Verfügung stehen

und berechtigt sein, notwendige Entscheidungen für die jeweilige Vertragspartei zu treffen oder

diese unverzüglich herbeizuführen. Ein Wechsel des Ansprechpartners ist möglichst zu vermeiden.

Ist er unumgänglich, ist er der anderen Vertragspartei unverzüglich mit Angaben des neuen

Ansprechpartners und dessen Kontaktdaten mitzuteilen.

5.2 Abhängig von Art und Umfang der übernommenen Aufgabenstellung und der hieraus sich

ergebenden Notwendigkeit einer Zusammenarbeit, werden die Ansprechpartner in regelmäßigen

Zeitabständen gemeinsam den Ausführungsstand der Leistungen feststellen und entstehende

Fragen erörtern. Absprachen, die zu Änderungen vertraglich festgelegter Inhalte führen, bedürfen

jedoch der Einschaltung der vertragsführenden Stelle.

5.3 Der AN hat uns über die Notwendigkeit des Einsatzes weiterer Dienstleister frühzeitig zu

informieren. Soweit wir ihm vertraglich die Koordination von Planungs-/Beratungsleistungen

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übertragen haben, hat er Leistungen Dritter so zu koordinieren, dass sie sich in das jeweilige

Projekt ohne Änderung fachlich Beteiligter einfügen lassen. Die Beauftragung weiterer Dienstleister

erfolgt durch uns.

5.4 Der AN ist nicht berechtigt, Anordnungen von anderen, als den ihm bei Bestellung benannten

Personen (vertragsführende Stelle, Projektleiter) entgegenzunehmen und/oder zu befolgen.

  1. Ausführungsunterlagen, Weitergabe von Unterlagen

Alle dem AN zur Ausführung von Leistungen überlassenen Zeichnungen und sonstige Unterlagen

dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung weiterverwendet, vervielfältigt oder an Dritte

weitergegeben werden. Sie bleiben in unserem Eigentum bzw. im Eigentum der Berechtigten und

sind nach Durchführung der Leistung an uns nach Aufforderung unverzüglich herauszugeben. Die

Pflicht zur unverzüglichen Herausgabe gilt auch dann, wenn es nicht zur einer Angebotsabgabe

bzw. Beauftragung kommt. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an den Unterlagen,

aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis stehen, ist

ausgeschlossen.

  1. Urheberrechte, Nutzungsrechte, Eigentum an Unterlagen

7.1 Der AN räumt uns an allen für uns zur Ausführung der geschuldeten Leistungen erstellten

Plänen, Skizzen, Zeichnungen, technischen Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die einem

gewerblichen Schutzrecht unterliegen, ein unbefristetes, unwiderrufliches und ausschließliches

Nutzungsrecht zu den vertraglichen Zwecken ein.

7.2 Wir haben auch das Recht, die nach Ziffer 7.1 erstellten Unterlagen zu verändern oder Dritten

zur Verfügung zu stellen, soweit die Unterlagen für die Ausführung des Vorhabens und/oder für

spätere Änderungen oder Erweiterungen, die zur vertraglichen Nutzung erforderlich sind,

verwendet werden müssen. Das entsprechende Recht räumt uns der AN auch an dem unter

Zugrundelegung der Unterlagen ausgeführten Werk ein.

7.3 Wir haben das Recht zur Veröffentlichung des Vorhabens, insbesondere im Zusammenhang

mit öffentlicher Auftragsvergabe, unter Angabe des Namens, der Firma des AN. Eine

Veröffentlichung durch den AN zu Werbezwecken bedarf unserer vorherigen schriftlichen

Zustimmung.

7.4 Der AN hat uns die zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Pläne, Skizzen, Zeichnungen,

technischen Berechnungen und sonstige Unterlagen als Pausen und auf unseren Wunsch auch als

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Datei auf CD/DVD zu überlassen. Mit Übergabe der Datenträger erwerben wir an diesen das

Eigentum.

  1. Preise, Zahlung

8.1 Die vereinbarten Preise und Vergütungssätze sind Festpreise und verstehen sich zuzüglich der

gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.2 Ist ein Gesamtpreis vereinbart und kommt es nach Vertragsabschluss zu vereinbarten

Leistungsänderungen, die eine Minderung des Leistungsumfangs zur Folge haben, wird auf der

Grundlage der dem Gesamtpreis zugrunde liegenden Preisbasis unter Berücksichtigung der

Minderkosten ein neuer Gesamtpreis vereinbart. Entsprechendes gilt im Fall der Erweiterung des

Leistungsumfangs. Der AN weist uns bei Festlegung von Änderungen darauf hin, wenn diese zu

einem Mehraufwand führen, der Preisänderungen zur Folge hat.

8.3 Die Schlusszahlung wird fällig, wenn der AN sämtliche geschuldeten Leistungen erfüllt hat bzw.

bei vereinbarter oder gesetzlich vorgesehener Abnahme, wenn diese abgenommen worden sind

oder wenn nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen war, nach

Vollendung des Werkes. Voraussetzung ist die Vorlage einer prüfbaren Rechnung unter

Berücksichtigung erbrachter Abschlagszahlungen.

8.4 Rechnungen sowie Nachweise für in Rechnung gestellte Leistungen sind im Original

einzureichen.

  1. Kündigung

9.1 Bei Werkleistungen haben wir das Recht, bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag

ganz oder teilweise zu kündigen. In diesem Fall entstehende Vergütungsansprüche richten sich

nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Anrechnung ersparter Aufwendungen oder durch

anderweitige Einsatzmöglichkeiten zu tätigende Umsätze. Die bei Dienstverträgen erbrachten

Leistungen werden auf der Basis des nachgewiesenen Aufwands abgerechnet, wenn der Vertrag

ordentlich gekündigt wird.

9.2 Erfolgt die Kündigung aus einem Grund, den der AN zu vertreten hat, werden die bis dahin

erbrachten, in sich abgeschlossenen nachgewiesenen und als vertragsgemäß anerkannten

Einzelleitungen vergütet und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten

erstattet, sofern sie für uns verwertbar sind. Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen

Bestimmungen für bereits entstandene Schäden werden hierdurch nicht berührt.

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9.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein

wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der AN bei einem Dauerschuldverhältnis trotz

Abmahnung wiederholt Pflichtverletzungen begeht. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn

der AN nicht in der Lage ist, den vertraglich geforderten Versicherungsschutz nachzuweisen.

9.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Unsere Rechte aus Ziffer 7 für die bis zur Kündigung

erbrachten und vergüteten Leistungen bleiben unberührt.

  1. Mängelansprüche, Verjährungsfrist

Die gesetzlichen Mängelansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche wegen

mangelhafter Ausführung, stehen uns ungekürzt zu. Sie verjähren bei einem Werk, dessen Erfolg

in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, in fünf

Jahren nach Abnahme bzw. Vollendung des Werks. Im Übrigen gelten die gesetzlichen

Verjährungsfristen.

  1. Haftung, Versicherung

11.1 Der AN haftet auch in anderen, als in den in Ziffer 12 angesprochenen Fällen für

Pflichtverletzungen und Verursachung von Sach- und Personenschäden nach den gesetzlichen

Bestimmungen.

11.2 Der AN ist verpflichtet, einen Versicherungsschutz bei einem der Kontrolle des

Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen unterliegenden Versicherungsinstitut

nachzuweisen, der ausreichenden Deckungsschutz für durch ihn verursachte Schäden sicherstellt.

Der Versicherungsschutz ist bis zum Ende seines Haftungszeitraums aufrecht zu erhalten und auf

Verlangen nachzuweisen.

11.3 Kommt der AN unserer Aufforderung, den Versicherungsschutz nachzuweisen, nicht

innerhalb angemessener Frist nach, haben wir das Recht, Zahlungen bis zur Vorlage des

Nachweises zurückzuhalten.

  1. Weitergabe der Bestellung an Dritte, Subunternehmer

12.1 Der AN ist nicht berechtigt, die nach dem Vertrag übernommenen Pflichten auf Dritte zu

übertragen. Dem AN ist es auch nicht gestattet, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung für

von ihm zu erbringende Leistungen Dritte (Subunternehmer) zu beauftragen.

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12.2 Der Wechsel eines von uns vorgegebenen oder freigegebenen Subunternehmers bedarf

ebenfalls unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Freigabe des Subunternehmers durch

uns entbindet den AN nicht von der Verantwortung für diesen als Erfüllungsgehilfen i.S. von § 278

BGB.

  1. Mitarbeiter des AN, Freistellungspflichten

13.1 Das Weisungsrecht über die Mitarbeiter des AN liegt bei dem für die Durchführung des

Vertrags vom AN benannten Ansprechpartner. Er hat sicherzustellen, dass eine störungsfreie

Kommunikation zwischen ihm und seinen Mitarbeitern insbesondere dann erfolgt, wenn die

auszuführenden Leistungen in unserem betrieblichen Umfeld durchzuführen sind.

13.2 Der AN stellt sicher, dass die zur Ausführung von ihm eingesetzten Mitarbeiter für die

gesamte Ausführungszeit zur Verfügung stehen. Kommt es aus nicht vorhersehbaren Gründen

dennoch dazu, dass er Mitarbeiter ersetzen muss, hat er diese einzuarbeiten und die Kosten für

die Einarbeitungszeit dieser zu tragen.

13.3 Der AN darf nur Mitarbeiter für die Ausführung der Arbeiten einzusetzen, die einer

angemeldeten Beschäftigung nachgehen und die, wenn es sich hierbei um ausländische

Mitarbeiter handelt, die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse hierzu besitzen.

13.4 Der AN verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Zahlung des Mindestentgelts an

die eingesetzten Arbeitnehmer sowie die Regelungen zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge

nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und die Bestimmungen zur Zahlung der

Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu beachten und

einzuhalten. Im Falle der zugelassenen Weitergabe der Leistungen aus dem Vertrag an Dritte wird

er auch seine zugelassenen Subunternehmer ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Vorschriften

verpflichten und von ihnen eine entsprechende Erklärung verlangen.

13.5 Der AN verpflichtet sich, uns von Zahlungspflichten aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz für

seinen Leistungsumfang freizustellen, sofern sich herausstellen sollte, dass wir als „Unternehmer“

i.S. des Arbeitnehmerentsendegesetzes eingestuft und zur Zahlungspflicht herangezogen werden,

weil er nicht nach gesetzlichem Mindestlohn vergütet. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für

Zahlungspflichten für vom AN beauftragte Subunternehmer sowie deren jeweilige

Nachunternehmer, auch wenn wir diese zugelassen haben.

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  1. Geheimhaltung, unzulässige Werbung

14.1 Der AN ist verpflichtet, alle von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhaltenen

Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt

geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt

werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt,

wenn und soweit das in den ihm überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und

sonstigen Unterlagen enthaltene Know-how durch die Berechtigten allgemein bekannt gemacht

wird.

14.2 Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist es nicht gestattet, die Anfrage, Angebotsunterlagen,

Bestellungen und den damit verbundenen Schriftverkehr zu Referenz- oder Wettbewerbszwecken

zu benutzen.

  1. Korruptionsverbot

Der AN hat sicherzustellen, dass weder er, noch mit ihm verbundene Unternehmen oder seine

Mitarbeiter und andere Erfüllungsgehilfen zur Erteilung des Auftrags wettbewerbswidrige

Absprachen treffen, noch wirtschaftliche Vorteile annehmen oder leisten. Für den Fall des

Verstoßes haben wir das Recht, alle noch laufenden Verträge mit dem AN aus wichtigem Grund

fristlos zu kündigen und ihn bei schuldhaftem Verhalten für uns entstandene Schäden

verantwortlich zu machen.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

16.1 Erfüllungsort ist der im Vertrag vereinbarte Ort der Leistungserbringung. Ist eine Abnahme

gesetzlich geregelt oder vereinbart, ist der Erfüllungsort am Ort der Abnahme.

16.2 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch

berechtigt, den AN an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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