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Zusätzliche Vertragsbedingungen
für
Dienstleistungen
(ZVB-Dienst)
Stand Oktober 2012
der
Technische Werke Ludwigshafen am Rhein AG
Verkehrsbetriebe Ludwigshafen am Rhein GmbH
Rhein-Haardtbahn GmbH
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Inhaltsverzeichnis
-
Geltungsbereich ............................................................................................................................ 3
-
Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss ................................................................................. 3
-
Allgemeine Leistungspflichten des AN .......................................................................................... 4
-
Termine, Fristen, Verzug, Vertragsstrafe ...................................................................................... 5
-
Zusammenarbeit der Vertragsparteien und weiteren Ausführenden ............................................. 6
-
Ausführungsunterlagen, Weitergabe von Unterlagen ................................................................... 7
-
Urheberrechte, Nutzungsrechte, Eigentum an Unterlagen............................................................ 7
-
Preise, Zahlung ............................................................................................................................. 8
-
Kündigung ..................................................................................................................................... 8
-
Mängelansprüche, Verjährungsfrist............................................................................................. 9
-
Haftung, Versicherung ................................................................................................................ 9
-
Weitergabe der Bestellung an Dritte, Subunternehmer ............................................................... 9
-
Mitarbeiter des AN, Freistellungspflichten ................................................................................. 10
-
Geheimhaltung, unzulässige Werbung ..................................................................................... 11
-
Korruptionsverbot ...................................................................................................................... 11
-
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht .................................................................... 11
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Zusätzliche Vertragsbedingungen für Dienstleistungen (ZVB-Dienst)
- Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns geschlossenen Verträge über die
Erbringung von Dienstleistungen.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) finden keine Anwendung, es sei denn, wir
stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen
des AN oder deren Bezahlung gilt – auch ohne ausdrücklichen Widerspruch – nicht als
Anerkennung der Geschäftsbedingungen des AN.
- Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss
2.1 Die Ausarbeitung von Angeboten, die Erstellung von Kostenvoranschlägen sowie Besuche,
Bemusterungen oder die sonstige Kommunikation und der Informationsaustausch im
Zusammenhang mit der Angebotsabgabe sind für uns kostenfrei. Eine Vergütung erfolgt nur, wenn
wir dies vorab mit dem AN vereinbart haben.
2.2 Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über preisbildende Faktoren der angebotenen
Lieferungen und Leistungen zu unterrichten und, soweit dies aufgrund der Art und Inhalte der
Lieferungen und Leistungen erforderlich ist, sich mit den örtlichen Verhältnissen am Ort der
Leistungserbringung vertraut zu machen.
2.3 Der Anbieter hat sich bei Angebotsabgabe an die gewünschte Spezifikation und die sonstigen,
in der Anfrage geforderten Inhalte zu halten. Auf Abweichungen gegenüber diesen hat er in seinem
Angebot ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Die Ausarbeitung von Angeboten oder die Erstellung
von Kostenvoranschlägen ist kostenlos.
2.4 Zum Vertragsabschluss bedarf die Bestellung einer vollständigen, inhaltsgleichen
Auftragsbestätigung durch den AN, sofern wir nicht mit der Bestellung ein uns vorliegendes
rechtsgültiges Angebot des AN inhaltsgleich bestätigen.
2.5 Die Bestellung erfolgt grundsätzlich schriftlich (in gesetzlicher Schriftform, per Telefax, in
elektronischer Form oder Textform, per Telefax oder E-Mail). Mündliche Bestellungen werden
schriftlich bestätigt. Die Auftragsbestätigung muss innerhalb der in der Bestellung aufgeführten
Frist oder, falls eine solche nicht gesetzt wird, innerhalb angemessener Frist erteilt werden.
Anderenfalls sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Vereinbarungen und Nebenabreden,
die zunächst mündlich getroffen werden, sind schriftlich zu bestätigen.
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2.6 Nimmt der AN Änderungen oder Ergänzungen an einer Bestellung vor oder führt er solche in
einer Auftragsbestätigung auf, werden diese rechtswirksam, wenn wir sie schriftlich rückbestätigen.
2.7 Der AN ist bei der Ausführung der Leistungen an den vereinbarten Bestellwert gebunden. Bei
Abrechnung nach Zeitaufwand hat der AN die Leistungen so zu organisieren, dass kein unnötiger
Zeitaufwand und/oder überflüssige Kosten entstehen. Notwendige Änderungen/Erweiterungen des
vereinbarten Leistungsumfangs, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird uns der
AN unverzüglich schriftlich anzeigen. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Ein Anspruch auf
zusätzliche Vergütung wird durch sie nur begründet, wenn sie einen zusätzlichen Aufwand für den
AN zur Folge haben. Dieser ist uns im Einzelfall nachzuweisen.
2.8 Wird im Verlauf der Ausführungen der beauftragten Leistungen erkennbar, dass der
Auftragswert nicht ausreicht, um notwendige Leistungen fertigzustellen/fortzuführen, hat uns der
AN über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich schriftlich zu unterrichten und/sofern
möglich, Einsparpotentiale durch Änderung der Leistungsinhalte aufzuzeigen. Der AN informiert
uns schriftlich, wenn bei aufwandsbezogener Abrechnung 80 % des Bestellvolumens erreicht sind.
- Allgemeine Leistungspflichten des AN
3.1 Die Leistungen des AN müssen dem bei Ausführung der geschuldeten Arbeiten aktuellen
fachspezifischen Erkenntnissen entsprechen und den Anforderungen des Umfelds der
Leistungserbringung, insbesondere wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften und
Sicherheitsbestimmungen einschlägig sind, Rechnung tragen.
3.2 Der AN hat sich frühzeitig zu vergewissern, ob den von ihm übernommenen Leistungen
öffentlich-rechtliche Hindernisse und/oder Bedenken entgegenstehen.
3.3 Erkennt der AN, dass eine ihm vorgelegte Leistungsbeschreibung, Konzepte oder sonstige
Aufgabenstellungen oder Vorgaben objektiv nicht ausführbar sind oder dass sie lückenhaft oder
unklar sind, hat er uns dies mit fachlicher Begründung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.4 Soweit die vom AN zu erbringenden Dienstleistungen bzw. Dienstleistungsergebnisse für die
öffentliche Vergabe von Aufträgen eingesetzt werden, hat er die für den Aufbau von
Ausschreibungsunterlagen, Durchführung des Vergabeverfahrens und/oder Begleitung bei der
Umsetzung des Vorhabens relevanten vergaberechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen und
auf deren Einhaltung zu achten.
3.5 Sofern die Ausführung einzelner Leistungsinhalte eine Freigabe erforderlich macht oder wenn
sie vereinbart ist, hat uns der AN diese so frühzeitig mit aussagefähigen Inhalten vorzulegen, dass
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es hierdurch nicht zu einer Behinderung der Ausführung der Leistungen kommt. Die Verantwortung
für die Vollständigkeit und Richtigkeit freizugebender Leistungsinhalte verbleibt beim AN.
3.6 Sämtliche vom AN zu erstellenden Planungs- bzw. Entscheidungsvorlagen sind sorgfältig
vorzubereiten, zu dokumentieren und uns zeitnah vorzulegen.
3.7 Der AN verpflichtet sich, zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben
stehen und erforderlich werden, zu übernehmen, sofern er hierzu fachlich in der Lage ist und über
ausreichende Kapazität verfügt. Die Vergütung für diese Leistungen ist vor Leistungserbringung
mit uns schriftlich zu vereinbaren.
3.8 Der AN ist zur Wahrung unserer Interessen im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen
berechtigt und verpflichtet. Rechtlich bindende Erklärungen gegenüber Dritten darf er ohne
ausdrückliche schriftliche Bevollmächtigung nicht abgeben. Dies gilt sowohl für den Abschluss, als
auch die Änderung und Ergänzung von Verträgen mit anderen Vertragspartnern sowie für die
Vereinbarung neuer Preise für Leistungen Dritter, bei denen er Koordinierungsaufgaben
übernommen hat.
- Termine, Fristen, Verzug, Vertragsstrafe
4.1 Der AN schuldet die Einhaltung vertraglich vereinbarter Ausführungsfristen. Diese sind
verbindlich und können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung nachträglich geändert
werden. Insbesondere ist der AN verpflichtet, die im Rahmen eines Projekts von ihm zu
erbringenden Leistungen, auch Unterlagen, so rechtzeitig fertig zu stellen, dass die anderen an
dem Projekt Beteiligten in der Ausführung ihrer Leistungen nicht behindert werden.
4.2 Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen
Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für ihn
erkennbar wird, dass er vereinbarte Termine oder Fristen nicht einhalten kann. Die Mitteilung
befreit ihn nicht von der Verantwortung für uns zustehende Rechte und Ansprüche im Verzugsfall.
In diesem Fall hat uns der AN auch die Gründe und voraussichtliche Dauer der Verzögerung
anzugeben.
4.3 Sofern nicht bei Vertragsabschluss vereinbart, legt der AN gemeinsam mit dem ihm benannten
Projektleiter innerhalb angemessener Frist nach Vertragsabschluss einen detaillierten Terminplan
fest. Dieser wird verbindlicher Vertragsinhalt. In ihm werden, sofern nicht vorab vertraglich schon
vorgesehen, Beiträge anderer an dem Vorhaben Beteiligter mit für deren Leistungen vereinbarten
Termine/Fristen mit berücksichtigt.
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4.4 Ergeben sich während der Ausführung der Leistungen des AN Meinungsverschiedenheiten
über Art und Ausführung der an dem Vorhaben beteiligten Leistungen Dritter, hat der AN dies dem
AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihn um notwendige Abstimmungen bzw.
Entscheidungen zu bitten.
4.5 Der AN zahlt im Verzugsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des
Bruttogesamtabrechnungswertes pro Kalendertag, begrenzt auf insgesamt 5 % des
Bruttogesamtabrechnungswertes. Sofern der AN mit mehreren vereinbarten Ausführungsfristen in
Verzug kommt, bleibt es auch bei Kumulierung angefallener Vertragsstrafen bei der genannten
Höchstgrenze. Ist eine Vertragsstrafe angefallen, haben wir das Recht, den Vorbehalt der
Vertragsstrafe bis zur Begleichung der Schlussabrechnung zu erklären. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen nach den gesetzlichen Bestimmungen im Verzugsfall behalten wir uns
vor.
4.6 Die vorzeitige Leistungserbringung ist uns frühzeitig anzukündigen und wird nur in
Ausnahmefällen zugelassen. Wir haben das Recht, diese zurückzuweisen.
4.7 Soweit die dauerhafte Erbringung von Dienstleistungen vereinbart ist, steht uns nach
vorheriger Abmahnung bei wiederholter Pflichtverletzung das Recht zur außerordentlichen
Kündigung des Vertrages zu.
- Zusammenarbeit der Vertragsparteien und weiteren Ausführenden
5.1 Jede Vertragspartei hat eine fachkundige Person mit Kontaktdaten zu benennen. Sie muss
während der Durchführung des Vertrages als fachlicher Ansprechpartner zur Verfügung stehen
und berechtigt sein, notwendige Entscheidungen für die jeweilige Vertragspartei zu treffen oder
diese unverzüglich herbeizuführen. Ein Wechsel des Ansprechpartners ist möglichst zu vermeiden.
Ist er unumgänglich, ist er der anderen Vertragspartei unverzüglich mit Angaben des neuen
Ansprechpartners und dessen Kontaktdaten mitzuteilen.
5.2 Abhängig von Art und Umfang der übernommenen Aufgabenstellung und der hieraus sich
ergebenden Notwendigkeit einer Zusammenarbeit, werden die Ansprechpartner in regelmäßigen
Zeitabständen gemeinsam den Ausführungsstand der Leistungen feststellen und entstehende
Fragen erörtern. Absprachen, die zu Änderungen vertraglich festgelegter Inhalte führen, bedürfen
jedoch der Einschaltung der vertragsführenden Stelle.
5.3 Der AN hat uns über die Notwendigkeit des Einsatzes weiterer Dienstleister frühzeitig zu
informieren. Soweit wir ihm vertraglich die Koordination von Planungs-/Beratungsleistungen
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übertragen haben, hat er Leistungen Dritter so zu koordinieren, dass sie sich in das jeweilige
Projekt ohne Änderung fachlich Beteiligter einfügen lassen. Die Beauftragung weiterer Dienstleister
erfolgt durch uns.
5.4 Der AN ist nicht berechtigt, Anordnungen von anderen, als den ihm bei Bestellung benannten
Personen (vertragsführende Stelle, Projektleiter) entgegenzunehmen und/oder zu befolgen.
- Ausführungsunterlagen, Weitergabe von Unterlagen
Alle dem AN zur Ausführung von Leistungen überlassenen Zeichnungen und sonstige Unterlagen
dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung weiterverwendet, vervielfältigt oder an Dritte
weitergegeben werden. Sie bleiben in unserem Eigentum bzw. im Eigentum der Berechtigten und
sind nach Durchführung der Leistung an uns nach Aufforderung unverzüglich herauszugeben. Die
Pflicht zur unverzüglichen Herausgabe gilt auch dann, wenn es nicht zur einer Angebotsabgabe
bzw. Beauftragung kommt. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an den Unterlagen,
aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis stehen, ist
ausgeschlossen.
- Urheberrechte, Nutzungsrechte, Eigentum an Unterlagen
7.1 Der AN räumt uns an allen für uns zur Ausführung der geschuldeten Leistungen erstellten
Plänen, Skizzen, Zeichnungen, technischen Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die einem
gewerblichen Schutzrecht unterliegen, ein unbefristetes, unwiderrufliches und ausschließliches
Nutzungsrecht zu den vertraglichen Zwecken ein.
7.2 Wir haben auch das Recht, die nach Ziffer 7.1 erstellten Unterlagen zu verändern oder Dritten
zur Verfügung zu stellen, soweit die Unterlagen für die Ausführung des Vorhabens und/oder für
spätere Änderungen oder Erweiterungen, die zur vertraglichen Nutzung erforderlich sind,
verwendet werden müssen. Das entsprechende Recht räumt uns der AN auch an dem unter
Zugrundelegung der Unterlagen ausgeführten Werk ein.
7.3 Wir haben das Recht zur Veröffentlichung des Vorhabens, insbesondere im Zusammenhang
mit öffentlicher Auftragsvergabe, unter Angabe des Namens, der Firma des AN. Eine
Veröffentlichung durch den AN zu Werbezwecken bedarf unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung.
7.4 Der AN hat uns die zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Pläne, Skizzen, Zeichnungen,
technischen Berechnungen und sonstige Unterlagen als Pausen und auf unseren Wunsch auch als
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Datei auf CD/DVD zu überlassen. Mit Übergabe der Datenträger erwerben wir an diesen das
Eigentum.
- Preise, Zahlung
8.1 Die vereinbarten Preise und Vergütungssätze sind Festpreise und verstehen sich zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8.2 Ist ein Gesamtpreis vereinbart und kommt es nach Vertragsabschluss zu vereinbarten
Leistungsänderungen, die eine Minderung des Leistungsumfangs zur Folge haben, wird auf der
Grundlage der dem Gesamtpreis zugrunde liegenden Preisbasis unter Berücksichtigung der
Minderkosten ein neuer Gesamtpreis vereinbart. Entsprechendes gilt im Fall der Erweiterung des
Leistungsumfangs. Der AN weist uns bei Festlegung von Änderungen darauf hin, wenn diese zu
einem Mehraufwand führen, der Preisänderungen zur Folge hat.
8.3 Die Schlusszahlung wird fällig, wenn der AN sämtliche geschuldeten Leistungen erfüllt hat bzw.
bei vereinbarter oder gesetzlich vorgesehener Abnahme, wenn diese abgenommen worden sind
oder wenn nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen war, nach
Vollendung des Werkes. Voraussetzung ist die Vorlage einer prüfbaren Rechnung unter
Berücksichtigung erbrachter Abschlagszahlungen.
8.4 Rechnungen sowie Nachweise für in Rechnung gestellte Leistungen sind im Original
einzureichen.
- Kündigung
9.1 Bei Werkleistungen haben wir das Recht, bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag
ganz oder teilweise zu kündigen. In diesem Fall entstehende Vergütungsansprüche richten sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Anrechnung ersparter Aufwendungen oder durch
anderweitige Einsatzmöglichkeiten zu tätigende Umsätze. Die bei Dienstverträgen erbrachten
Leistungen werden auf der Basis des nachgewiesenen Aufwands abgerechnet, wenn der Vertrag
ordentlich gekündigt wird.
9.2 Erfolgt die Kündigung aus einem Grund, den der AN zu vertreten hat, werden die bis dahin
erbrachten, in sich abgeschlossenen nachgewiesenen und als vertragsgemäß anerkannten
Einzelleitungen vergütet und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten
erstattet, sofern sie für uns verwertbar sind. Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen
Bestimmungen für bereits entstandene Schäden werden hierdurch nicht berührt.
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9.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der AN bei einem Dauerschuldverhältnis trotz
Abmahnung wiederholt Pflichtverletzungen begeht. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn
der AN nicht in der Lage ist, den vertraglich geforderten Versicherungsschutz nachzuweisen.
9.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Unsere Rechte aus Ziffer 7 für die bis zur Kündigung
erbrachten und vergüteten Leistungen bleiben unberührt.
- Mängelansprüche, Verjährungsfrist
Die gesetzlichen Mängelansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche wegen
mangelhafter Ausführung, stehen uns ungekürzt zu. Sie verjähren bei einem Werk, dessen Erfolg
in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, in fünf
Jahren nach Abnahme bzw. Vollendung des Werks. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
- Haftung, Versicherung
11.1 Der AN haftet auch in anderen, als in den in Ziffer 12 angesprochenen Fällen für
Pflichtverletzungen und Verursachung von Sach- und Personenschäden nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
11.2 Der AN ist verpflichtet, einen Versicherungsschutz bei einem der Kontrolle des
Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen unterliegenden Versicherungsinstitut
nachzuweisen, der ausreichenden Deckungsschutz für durch ihn verursachte Schäden sicherstellt.
Der Versicherungsschutz ist bis zum Ende seines Haftungszeitraums aufrecht zu erhalten und auf
Verlangen nachzuweisen.
11.3 Kommt der AN unserer Aufforderung, den Versicherungsschutz nachzuweisen, nicht
innerhalb angemessener Frist nach, haben wir das Recht, Zahlungen bis zur Vorlage des
Nachweises zurückzuhalten.
- Weitergabe der Bestellung an Dritte, Subunternehmer
12.1 Der AN ist nicht berechtigt, die nach dem Vertrag übernommenen Pflichten auf Dritte zu
übertragen. Dem AN ist es auch nicht gestattet, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung für
von ihm zu erbringende Leistungen Dritte (Subunternehmer) zu beauftragen.
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12.2 Der Wechsel eines von uns vorgegebenen oder freigegebenen Subunternehmers bedarf
ebenfalls unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Freigabe des Subunternehmers durch
uns entbindet den AN nicht von der Verantwortung für diesen als Erfüllungsgehilfen i.S. von § 278
BGB.
- Mitarbeiter des AN, Freistellungspflichten
13.1 Das Weisungsrecht über die Mitarbeiter des AN liegt bei dem für die Durchführung des
Vertrags vom AN benannten Ansprechpartner. Er hat sicherzustellen, dass eine störungsfreie
Kommunikation zwischen ihm und seinen Mitarbeitern insbesondere dann erfolgt, wenn die
auszuführenden Leistungen in unserem betrieblichen Umfeld durchzuführen sind.
13.2 Der AN stellt sicher, dass die zur Ausführung von ihm eingesetzten Mitarbeiter für die
gesamte Ausführungszeit zur Verfügung stehen. Kommt es aus nicht vorhersehbaren Gründen
dennoch dazu, dass er Mitarbeiter ersetzen muss, hat er diese einzuarbeiten und die Kosten für
die Einarbeitungszeit dieser zu tragen.
13.3 Der AN darf nur Mitarbeiter für die Ausführung der Arbeiten einzusetzen, die einer
angemeldeten Beschäftigung nachgehen und die, wenn es sich hierbei um ausländische
Mitarbeiter handelt, die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse hierzu besitzen.
13.4 Der AN verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Zahlung des Mindestentgelts an
die eingesetzten Arbeitnehmer sowie die Regelungen zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge
nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und die Bestimmungen zur Zahlung der
Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu beachten und
einzuhalten. Im Falle der zugelassenen Weitergabe der Leistungen aus dem Vertrag an Dritte wird
er auch seine zugelassenen Subunternehmer ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Vorschriften
verpflichten und von ihnen eine entsprechende Erklärung verlangen.
13.5 Der AN verpflichtet sich, uns von Zahlungspflichten aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz für
seinen Leistungsumfang freizustellen, sofern sich herausstellen sollte, dass wir als „Unternehmer“
i.S. des Arbeitnehmerentsendegesetzes eingestuft und zur Zahlungspflicht herangezogen werden,
weil er nicht nach gesetzlichem Mindestlohn vergütet. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für
Zahlungspflichten für vom AN beauftragte Subunternehmer sowie deren jeweilige
Nachunternehmer, auch wenn wir diese zugelassen haben.
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- Geheimhaltung, unzulässige Werbung
14.1 Der AN ist verpflichtet, alle von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhaltenen
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt
geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt
werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt,
wenn und soweit das in den ihm überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und
sonstigen Unterlagen enthaltene Know-how durch die Berechtigten allgemein bekannt gemacht
wird.
14.2 Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist es nicht gestattet, die Anfrage, Angebotsunterlagen,
Bestellungen und den damit verbundenen Schriftverkehr zu Referenz- oder Wettbewerbszwecken
zu benutzen.
- Korruptionsverbot
Der AN hat sicherzustellen, dass weder er, noch mit ihm verbundene Unternehmen oder seine
Mitarbeiter und andere Erfüllungsgehilfen zur Erteilung des Auftrags wettbewerbswidrige
Absprachen treffen, noch wirtschaftliche Vorteile annehmen oder leisten. Für den Fall des
Verstoßes haben wir das Recht, alle noch laufenden Verträge mit dem AN aus wichtigem Grund
fristlos zu kündigen und ihn bei schuldhaftem Verhalten für uns entstandene Schäden
verantwortlich zu machen.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
16.1 Erfüllungsort ist der im Vertrag vereinbarte Ort der Leistungserbringung. Ist eine Abnahme
gesetzlich geregelt oder vereinbart, ist der Erfüllungsort am Ort der Abnahme.
16.2 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch
berechtigt, den AN an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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