Zusätzliche Vertragsbedingungen Fassung Januar 2026
Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Bochum für die Ausführung von Bauleistungen (ZVB)
Vorbemerkung: Die aufgeführten Paragrafen beziehen sich auf die VOB/B - DIN 1961 -
- Leistungsverzeichnis
Der Wortlaut des von der Auftraggeberin verfassten Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich, auch wenn der Auftragnehmer für sein Angebot selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen (siehe Nr. 3.2 der Bewerbungsbedingungen) verwendet hat.
Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch die Auftraggeberin auszuführen. Die Auftraggeberin trifft in der Regel die Entscheidung über die Ausführung von
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Wahlpositionen bei der Auftragserteilung
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Bedarfspositionennachder Auftragserteilung.
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (zu § 1 Abs. 2)
In den Verdingungsunterlagen genannte technische Vertragsbedingungen, die im Teil C der VOB - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - nicht angeführt sind, sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4.
- Vergütung (zu § 2)
3.1 Die angebotenen Einheitspreise sind Festpreise, soweit nicht in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) die Anwendung der Lohn- oder der Stoffpreisgleitklausel vereinbart worden ist. Soweit die Lohn- oder die Stoffpreisgleitklausel anzuwenden ist, gelten die Anlagen 1 und 2.
Für angehängte Stundenlohnarbeiten werden Mehr- oder Minderaufwendungen nur dann erstattet, wenn an der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stelle ein entsprechender Änderungssatz für lohngebundene Kosten angeboten ist.
3.2 Wenn nach § 2 Abs. 3, 5, 6 oder 7 neue Preise zu vereinbaren sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen die Preisermittlungen für die neuen Preise und - soweit erforderlich - für die gesamte Leistung zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3.3 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
3.4 Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot oder einen Änderungsvorschlag erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Änderungsvorschlag oder dem Nebenangebot beeinflussten Leistungen abgegolten, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden.
- Anspruch auf Vergütung bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen (zu § 2 Abs. (5), (6))
4.1 Einen Anspruch auf besondere Vergütung für zusätzliche Leistungen hat der Auftragnehmer schriftlich anzukündigen; die Ankündigung soll unverzüglich erfolgen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Bauentwurfs oder anderen Anordnungen der Auftraggeberin.
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4.2 Außervertragliche Arbeiten dürfen, soweit nicht Gefahr im Verzug ist, nur nach vorheriger Auftragserteilung durch die Auftraggeberin begonnen werden.
- Vergütung für Stundenlohnarbeiten (zu § 2 Abs. (10))
Sind in einem Leistungsvertrag Stundenlohnarbeiten vorgesehen, so ist die dafür angegebene Zahl von Stunden unverbindlich; § 2 Abs. (3) gilt nicht. Die vereinbarten Verrechnungssätze gelten unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Bezahlt werden nur die auf Anforderung der Auftraggeberin nachweislich geleisteten Stunden.
- Ausführungsunterlagen (zu § 3)
6.1 Unterlagen, die der Auftragnehmer zu beschaffen hat, sind auf Verlangen der Auftraggeberin ohne besondere Vergütung in doppelter oder dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Sie dürfen erst nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die Auftraggeberin der Ausführung zugrunde gelegt werden. Durch diese Genehmigung werden die Verantwortung und die Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrage, insbesondere nach § 3 Abs. (3) Satz 2, § 4 Abs. (2) und (3) sowie § 13 nicht eingeschränkt.
Die vom Auftragnehmer vorgelegten Unterlagen sind der Auftraggeberin auf Verlangen zu überlassen, ohne dass hierfür eine besondere Vergütung verlangt werden kann. Etwa bestehende Urheberrechte bleiben hierdurch unberührt.
6.2 Veröffentlichungen über die Bauleistung durch den Auftragnehmer selbst oder durch Dritte auf Veranlassung des Auftragnehmers sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
- DIN-Vorschriften
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - DIN 1961 - VOB/B, die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - ATV - VOB/C und die in den Verdingungsunterlagen genannten DIN-Vorschriften sind
a) bei Öffentlicher Ausschreibung / Offenem Verfahren in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung gültigen Fassung maßgebend
b) bei Beschränkter Ausschreibung / Nichtoffenem Verfahren oder Freihändiger Vergabe / Verhandlungsverfahren in der am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Briefdatum) gültigen Fassung maßgebend.
Die Auftraggeberin behält sich vor anzuordnen oder zu fordern, dass nachträgliche Änderungen von DIN-Vorschriften in der Ausführung berücksichtigt werden.
- Berufsgenossenschaft
Solange der Vertrag nicht erfüllt ist, hat der Auftragnehmer jede Änderung in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft unverzüglich der Auftraggeberin mitzuteilen. Auf Verlangen der Auftraggeberin hat er jederzeit den Mitgliedschein der Berufsgenossenschaft und eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nachgekommen ist. 9. Ausführung der Bauleistung (zu § 4)
9.1 Der Auftragnehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin Bäume und Sträucher weder beschädigen noch beseitigen; dies gilt auch für Wurzeln. Die Vorschriften der DIN 18 920 sind einzuhalten. Er hat, so weit nichts anderes vereinbart ist, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art, Bäumen und gärtnerischen Anlagen, sowie zur Sicherung dritter Personen auf der Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen solange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist.
Zum Schutze der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsbeginn über die Lage etwa vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen durch Nachfrage bei den Leitungseigentümern zu informieren.
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Der Auftragnehmer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Hydranten, Absperrschieber-, Entwässerungs- und sonstige Abdeckungen frei und zugänglich gehalten werden.
Die verkehrsaufsichtlichen Vorschriften und die von den zuständigen Betrieben und Verwaltungen zum Schutze ihrer Leitungen und sonstigen Einrichtungen getroffenen Bestimmungen sind zu beachten.
9.2 Die Auftraggeberin kann bestimmen, dass Baustoffe und Bauteile innerhalb bestimmter Zeiten nicht angefahren werden dürfen.
9.3 Außer dem Bauplatz werden für Unterkünfte, Lager- und Arbeitszwecke nur die in den Vertragsunterlagen bezeichneten Bereiche (Baustelle und deren Umgebung) unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Benötigt der Auftragnehmer darüber hinaus weitere Flächen, so hat er sie auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Die für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, für die Aufstellung von Bauzäunen, Aufenthaltsräumen, Aborten, Schuppen und dergleichen erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Auftragnehmer ohne Anspruch auf Kostenerstattung selbst einzuholen.
9.4 Die Baustelle ist so bald wie möglich zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann die Auftraggeberin die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen.
Von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Flächen und Zufahrtswege sind nach Beendigung der Arbeiten in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich vor Beginn der Arbeiten befanden, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wird.
9.5 Durch den Auftragnehmer verursachte Beschädigungen und Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsflächen sind von ihm auch während der Durchführung der Vertragsleistungen ohne besondere Vergütung laufend zu beseitigen. Entsprechendes gilt auch für den Baustellenbereich, soweit der Baustellenverkehr und die Ausführung der Bauleistungen behindert werden.
9.6 Werden auf der Baustelle gefährliche Gegenstände (z. B. Sprengkörper, Munition, Waffen) gefunden, so sind die Arbeiten im Gefahrenbereich sofort einzustellen; die nächste Polizeidienststelle/ Ordnungsbehörde und die Auftraggeberin sind sofort zu benachrichtigen. Die Gefahrenstelle ist abzusperren. Die Arbeiten dürfen erst nach Beseitigung der Gefahr fortgesetzt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte über diese Sicherheitsvorschriften zu belehren.
9.7 Für Baubehelfe (Gerüste, Aussteifungen, Abfangungen und dergleichen) hat der Auftragnehmer, soweit in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen nichts anderes gesagt ist, ohne besondere Vergütung vor der Ausführung die Genehmigung des Bauordnungsamtes einzuholen, wenn für die Baubehelfe statische Nachweise erforderlich sind.
9.8 Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände ohne besondere Vergütung vor Winterschäden zu schützen. Weiterhin hat er ohne besondere Vergütung Schnee und Eis im Baustellenbereich zu beseitigen, soweit dies für die Aufrechterhaltung des Baustellenbetriebes und die Durchführung seiner eigenen Arbeiten erforderlich ist.
9.9 Bei Arbeiten an städtischen Gebäuden haben sich die Handwerker vor Beginn und nach Beendigung der Arbeiten beim Grundstücksverwalter oder Hausmeister zu melden.
- Werbung, Bauschilder, Besichtigungen (zu § 4 Abs. (1))
10.1 Werbeschilder und andere Werbemittel dürfen im Baustellenbereich nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin angebracht werden.
10.2 Die Auftraggeberin kann verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer nur an einem gemeinsamen Gerüst in einheitlicher Größe und Form angebracht werden.
10.3 Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin gestattet.
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- Bautagesberichte - Rapporte - (zu § 4)
11.1 Der Auftragnehmer ist auf Verlangen der Auftraggeberin verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und der Auftraggeberin, soweit diese nicht mit längeren Zeitabschnitten einverstanden ist, täglich eine Durchschrift zu übergeben.
11.2 Die Bautagesberichte müssen mindestens Angaben enthalten über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Stundenaufwand, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges), Unterbrechungen, Betonierungszeiten, Unfälle und sonstige Vorkommnisse, die für die Ausführung oder Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Der Auftragnehmer bestätigt im Rahmen seiner Bautagesberichte täglich, dass er den Anforderungen gemäß Ziffer 23 ZVB entsprochen hat.
11.3 Hat die Auftraggeberin dem Auftragnehmer Stoffe oder Bauteile zur Verwendung für die Bauleistungen übergeben, so ist der Verbrauch dieser Stoffe in längstens wöchentlichen Abständen in einem Bautagesbericht nachzuweisen.
- Baustoffe, Bauteile, Bauverfahren; Stoffprüfungen (zu § 4 Abs. (1) Nr.2 und Abs. (2))
12.1 Der Auftragnehmer darf, soweit Normen bestehen und sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, nur normengerechte Baustoffe und Bauteile verwenden und nur normengerechte Bauverfahren anwenden. Auf Verlangen der Auftraggeberin hat er die Einhaltung dieser Verpflichtungen nachzuweisen.
12.2 Für die nach den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - VOB Teil C - und den übrigen Vertragsunterlagen vorgeschriebenen Güte- und Gebrauchsprüfungen von Stoffen und Bauteilen hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne besondere Vergütung die Proben zu entnehmen, herzustellen und prüfen zu lassen.
- Nachunternehmer (zu § 4 Abs. (8))
13.1 Nachunternehmer sind davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
13.2 Der Auftragnehmer hat den Verträgen mit Nachunternehmern die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) zugrunde zu legen und zum Vertragsbestandteil zu machen.
13.3 Der Auftragnehmer darf dem Nachunternehmer keine - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise - ungünstigeren Bedingungen auferlegen, als zwischen ihm und der Auftraggeberin vereinbart sind.
13.4 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekanntzugeben. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt es sei denn, die Auftraggeberin hat zuvor schriftlich zugestimmt.
13.5 Stimmt die Auftraggeberin der Übertragung von Leistungen an den Nachunternehmer zu, so ändert diese Zustimmung nichts daran, dass der Auftragnehmer auch für diese Leistungen unmittelbar haftet. Der Auftragnehmer haftet der Auftraggeberin insbesondere für die frist- und fachgerechte Erfüllung der von dem Nachunternehmer zu erbringenden Leistungen einschließlich der Gewährleistung.
- Kündigung (zu § 8)
14.1 Kündigt die Auftraggeberin den Vertrag nach § 8 Abs. (1), so sind Auftraggeberin und Auftragnehmer verpflichtet, einander Auskünfte zu erteilen und diese zu belegen, soweit dies notwendig ist, um die Höhe des Vergütungsanspruches zu bemessen.
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14.2 Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten der Auftraggeberin mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehende Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung oder dem Unternehmen der Auftraggeberin Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
14.3 Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftragnehmer gegen Nr. 9 verstößt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen in Nr. 4 oder 5 des Angebotsschreibens abgibt.
14.4 Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zum Abschluss oder zur Beibehaltung einer Haftpflichtversicherung oder zur fristgerechten Beibringung der zugehörigen Nachweise nicht nachkommt.
14.5 Wird nach Nr. 15.2, 15.3 oder 15.4 gekündigt, so gilt § 8 Abs. (3) - (7) entsprechend.
14.6 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.
- Haftung (zu § 10)
15.1 Alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen trifft der Auftragnehmer in eigener Verantwortung. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen der Auftraggeberin erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich, die Auftraggeberin von allen gegen sie erhobenen Ansprüchen, die auf ungenügender Sicherung der Baustelle beruhen, in vollem Umfang freizustellen. Die Auftraggeberin trifft im Verhältnis zum Auftragnehmer keinerlei eigene Sicherungspflicht, und zwar unbeschadet der im Übrigen vorbehaltenen Bauleitung.
15.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Auftraggeberin von allen Haftpflichtansprüchen zu befreien, die gegen die Auftraggeberin im Zusammenhang mit dem übernommenen Auftrag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendwelchen anderen Gründen.
15.3 Ansprüche Dritter wegen eines im Zusammenhang mit der Bauleistung entstandenen Schadens sind der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
15.4 Der Auftragnehmer hat hinsichtlich aller Haftpflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des Auftrages ergeben können, eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und während der Zeit der Bauausführung beizubehalten.
Arbeitsgemeinschaften haben in jedem Falle eine objektbezogene Versicherung abzuschließen.
15.5 Für die nach Nr. 15.4 oder nach den Besonderen Vertragsbedingungen abzuschließende Versicherung gilt im übrigen Folgendes:
Der Abschluss der Versicherung ist innerhalb von 15 Werktagen (mit Ausnahme der Samstage) nach Vertragsabschluss (Eingang des Auftragsschreibens) nachzuweisen. Die Auftraggeberin kann jederzeit den Nachweis des Fortbestandes der Versicherung verlangen.
Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung zum Abschluss, zur Beibehaltung oder zum Nachweis der Versicherung nicht nach, so kann die Auftraggeberin auf Kosten des Auftragnehmers eine Versicherung zu seinen Gunsten abschließen und die Prämien von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterlegten Sicherheit einbehalten.
Die Auftraggeberin ist berechtigt, rückständige Prämien anstelle des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterlegten Sicherheit einzubehalten.
Die Kosten der Versicherung werden dem Auftragnehmer nicht besonders vergütet.
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- Abnahme (zu § 12)
16.1 Wird eine förmliche Abnahme, gegebenenfalls auch Teilabnahme (§ 12 Abs. (2)), verlangt, so ist sie rechtzeitig schriftlich zu beantragen.
Leistungen mit einem Auftragswert von mehr als 2.500,00 EUR sind in jedem Falle förmlich abzunehmen. Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen.
16.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einer eventuellen Umsatzsteuererhöhung rechtzeitig Teilabnahmen für Teilleistungen zu vereinbaren und für diese Teilleistungen eine gesonderte Teilschlussrechnung zu erstellen.
- Mängelansprüche (zu § 13)
17.1 Die Mängelbeseitigung ist im Einvernehmen mit der Auftraggeberin durchzuführen.
17.2 Die Verjährungsfrist der Ansprüche für Mängelbeseitigungsleistungen nach § 13 Abs. (5) Nr. 1 Satz 3 endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleistung vereinbarten Verjährungsfrist.
- Abrechnung (zu § 14)
18.1 Alle Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Zweitschrift ist als solche zu kennzeichnen. Auf der Rechnung sind anzugeben: Baustelle, Nummer des Auftrages, Zeit der Ausführung und lückenlose Beschreibung der geleisteten Arbeiten. Als Nachweis über gelieferte Baustoffe werden nur Originalwiegekarten und -lieferscheine anerkannt; diese sind bei Lieferung der Baustoffe von der Bauüberwachung der Auftraggeberin abzeichnen zu lassen.
18.2 Hat der Auftragnehmer den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, deren Aufmass später nicht mehr oder nur schwer möglich ist, unterlassen oder sich nicht oder nur unzureichend an der Aufmessung beteiligt, so gelten die Feststellungen der Auftraggeberin als endgültig, wenn nicht der Auftragnehmer ihre Unrichtigkeit beweist.
Die Erdmassenberechnung für den Bodenabtrag bzw. Bodenauftrag ( > 500 m³) wird durch das Amt für Geoinformation, Liegenschaften und Kataster der Stadt Bochum erstellt. Der Auftragnehmer kann an den Nivellements teilnehmen.
18.3 Alle Rechnungen sind mit Nettopreisen aufzustellen, die Umsatzsteuer ist am Schluss gesondert auszuweisen. Die nach § 14 Abs. 1 Satz 3 beizufügenden Belege werden nicht besonders vergütet. Können sich Auftraggeberin und Auftragnehmer über die Frage, ob ein solcher Beleg erforderlich ist, nicht einigen, so entscheidet die Auftraggeberin.
18.4 Stellt der Auftragnehmer seine Rechnung mit ADV auf, müssen die verwendeten Rechenprogramme den REB-Verfahrensbeschreibungen entsprechen. Liegen keine REB-Verfahrensbeschreibungen vor, dürfen erst mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin auch andere Programme verwendet werden.
Werden Rechnungen von der Auftraggeberin mit ADV geprüft und ergeben sich hierbei Abweichungen von der Rechnung des Auftragnehmers, so gelten die sich aus der Prüfberechnung der Auftraggeberin ergebenden Beträge als vereinbart
- wenn in beiden Berechnungen die Mengen jeweils einer Position um nicht mehr als 1 in der zweiten Stelle hinter dem Komma voneinander abweichen
oder
- wenn die Summe der Prüfberechnung von der Rechnungssumme nicht mehr als 0,1 von Tausend abweicht.
Wenn Abweichungen bei jeweils einer Position größer als 1 in der zweiten Stelle hinter dem Komma sind, teilt die Auftraggeberin dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung.
Es gilt das jeweils niedrigere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten gemeinsamen Aufklärung der Abweichungen Fehler in der Rechnung bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.
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- Stundenlohnarbeiten (zu § 15)
19.1 Über Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer der Bauüberwachung arbeitstäglich einen Nachweis zur Unterschrift vorzulegen und wöchentlich Stundenlohnzettel in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Als Stundenlohnzettel dürfen nur die von der Auftraggeberin gegen Erstattung der Selbstkosten zu beziehenden Vordrucke verwandt werden.
Die Unterzeichnung der Stundenlohnzettel durch die Auftraggeberin bedeutet keine Anerkennung der Rechnung.
19.2 Die Rechnungen über Stundenlohnarbeiten sind getrennt von den Rechnungen über die sonstigen Leistungen aufzustellen, sofern es sich nicht um angehängte Stundenlohnarbeiten handelt.
19.3 Der Auftragnehmer ist auf Verlangen der Auftraggeberin verpflichtet, die tatsächlichen Lohnkosten anhand der Lohnlisten nachzuweisen, soweit nicht Stundenverrechnungssätze vereinbart worden sind.
- Zahlungen (zu § 16)
20.1 Abschlagszahlungen werden nur aufgrund prüfungsfähiger Zwischenrechnungen gewährt. Es besteht keine Verpflichtung zur Abschlagszahlung unter 20 % der Auftragssumme bei Aufträgen bis 12.500,00 EUR, unter 10 % der Auftragssumme bei Aufträgen von mehr als 12.500,00 EUR bis 250.000,00 EUR und unter 5 % bei Aufträgen von mehr als 250.000,00 EUR bis 1.000.000,00 EUR. Bei einer Auftragssumme über 1.000.000,00 EUR werden Abschlagszahlungen nicht unter 50.000,00 EUR gezahlt. Abschlagszahlungen unter 1.000,00 EUR werden in keinem Fall geleistet.
20.2 Für Stoffe, die auf der Baustelle angeliefert, aber noch nicht eingebaut sind, kann eine Abschlagszahlung nur gewährt werden, soweit die Stoffe unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung für einen reibungslosen Bauablauf notwendig sind. Abschlagszahlungen für Bauteile sind außer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen auch möglich, wenn die Bauteile für die geforderte Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt sind.
In diesen Fällen beträgt die - gegen Sicherheitsleistung (§ 17) zu erbringende - Abschlagszahlung 70 v.H. des Wertes der Stoffe oder Bauteile. Soweit Vertragspreise nicht bestehen, werden die Stoffe oder Bauteile wie folgt bewertet:
a) bei Fremdbezug zu Einkaufspreisen, bei Entnahme aus dem Lager des Auftragnehmers zu Wiederbeschaffungspreisen
b) bei Eigenanfertigung zu Herstellungskosten (Werkstoffkosten, Fertigungslohnkosten und Fertigungsgemeinkosten).
Für Abschlagszahlungen nach den vorstehenden Bestimmungen hat der Auftragnehmer Aufstellungen einzureichen, aus denen Menge, Wert und Zeitpunkt der Anlieferung oder der Bereitstellung der zur Ausführung der Leistungen benötigten Stoffe und Bauteile hervorgehen.
20.3 Stellt sich bei der Prüfung der Schlussrechnung heraus, dass Abrechnungsunterlagen fehlen oder unzulänglich sind, beginnt die Frist für die Schlusszahlung erst mit dem Eingang der nachgeforderten prüfbaren Unterlagen.
20.4 Vom Auftragnehmer angebotenes Skonto wird von jedem Abschlags- und Schlusszahlungsbetrag abgezogen, für den die dafür ausbedungenen Zahlungsfristen eingehalten werden. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung der Tag des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut.
20.5 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H. angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch bei Nachträgen, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Dies gilt auch, wenn der Preisnachlass auf die Angebots- oder Auftragssumme bezogen ist.
20.6 Die Auftraggeberin ist berechtigt die Schlusszahlung um den Betrag zu kürzen, der erforderlich ist, um die bei der Abnahme festgestellten und noch nicht beseitigten Mängel zu beheben.
20.7 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für die Auftraggeberin an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
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20.8 Zahlungen werden nur bargeldlos geleistet. Der Auftragnehmer darf Forderungen aus diesem Auftrag ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeberin weder abtreten noch verpfänden.
- Erstattungen (zu § 16)
21.1 Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14 Abs. (1) Satz 1) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen; Auftraggeberin und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
Fehler im Sinne von Absatz (1) sind:
a) Aufmaßfehler, d.h. Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tatsächlichen Ausführung oder untereinander;
b) Rechenfehler, d.h. Fehler in der Anwendung der Allgemeinen Rechenregeln der Rechnungsarten (einschl. Kommafehler);
c) Übertragungsfehler (einschl. Seitenübertragungsfehler).
Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne von § 16 Abs. (3) Nr. 2.
21.2 Sonstige Ansprüche der Auftraggeberin aus §§ 812 ff. BGB werden durch Nr. 22.1 nicht berührt.
21.3 Bei Rückforderungen der Auftraggeberin aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
21.4 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach § 288 Abs. 2 BGB über dem Basissatz des § 247 BGB in der zum Zeitpunkt des Verzugseintritts gültigen Fassung.
- Bürgschaften (zu § 17)
22.1 Hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft zu stellen, so wird nur eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage (§ 771 BGB) einer Bank, einer Sparkasse oder eines ähnlichen Instituts anerkannt.
Will sich der Bürge von der Verpflichtung aus der Bürgschaft befreien, so hat er den Bürgschaftsbetrag bei dem Kämmerei-, Kassen- und Steueramt, Abteilung Stadtkasse der Auftraggeberin zu hinterlegen.
Die Bürgschaftserklärung einschränkende Bestimmungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bürgen, finden keine Anwendung.
Die Auftraggeberin kann einen vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Bürgen ablehnen.
Bürgschaftserklärungen sind grundsätzlich unter Verwendung des städtischen Vordruckes "Bürgschaftsurkunde" abzugeben.
22.2 Urkunden über Bürgschaften für die Vertragserfüllung und Erfüllung von Mängelansprüchen werden auf Verlangen zurückgegeben, wenn Mängelansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.
22.3 Urkunden über Abschlagszahlungsbürgschaften werden auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
- Verhinderung illegaler Beschäftigung
23.1 Der Auftragnehmer muss grundsätzlich die Leistung durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal ausführen (vgl. § 4 Abs. (8) Satz 1 VOB/B).
Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit ist, nach Aufforderung, die Anzahl der insgesamt versicherten gewerblichen Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe anzugeben bzw. die Anzahl der Mitarbeiter anzugeben, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Auftragnehmers auf der Baustelle eingesetzt werden sollen.
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Der Auftragnehmer muss die gewerberechtlichen und bei der Übernahme von handwerklichen Tätigkeiten die handwerksrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Eintragung in die Handwerksrolle A bei der zuständigen Handwerkskammer) für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllen.
23.2 Der Auftragnehmer darf weder selbst noch durch Nachunternehmer auf der Baustelle Arbeitnehmer einsetzen, für die widerrechtlich keine Sozialabgaben abgeführt werden oder für die - sofern es sich um ausländische Arbeitnehmer handelt - keine Erlaubnis nach § 19 Abs. (1) Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) besteht.
Der Auftragnehmer darf Arbeitnehmer nicht beschäftigen, die nicht zu den üblichen Tarifbedingungen entlohnt werden.
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Auftraggeberin den Verdacht der illegalen Beschäftigung sofort dem Hauptzollamt oder den Sicherheitsbehörden melden wird. Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, einen Anfangsverdacht zunächst dem Auftragnehmer mitzuteilen.
Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Agentur für Arbeit bzw. der Leistungsträger des SGB II (in Bochum: Jobcenter Bochum) der Auftraggeberin auf Anfrage mitteilt, ob ein Ordnungswidrigkeits- bzw. Ermittlungsverfahren nach § 15 a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), § 228 Abs. 1 Nr. 3 AFG oder § 16 Abs. 1 oder 1 a AÜG, anhängig ist bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist.
Die Auftraggeberin ist berechtigt, auf der Baustelle Kontrollen über die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durchführen zu lassen. Dazu gehören auch Personenkontrollen. Zu diesem Zweck verpflichtet der Auftragnehmer seine Mitarbeiter oder die seines Nachunternehmers, den Personalausweis, Pass oder "Sozialversicherungsausweis" auf der Baustelle bei sich zu führen.
Im Falle der Verweigerung der Kontrollen oder bei mehrfach wiederholter Nichtvorlage der erforderlichen Papiere hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe gemäß Nr. 23.4 verwirkt.
Dem Auftragnehmer ist das Verbot des Einsatzes von Entleiherfirmen gemäß § 12 a AFG bekannt.
23.3 Die Übertragung einer Leistung auf einen Nachunternehmer (vgl. Nr. 14 ZVB) setzt einen schriftlichen Antrag des Auftragnehmers mit Angabe der Firma des Nachunternehmers sowie der Zahl der Beschäftigten und Vorlage eines Qualifikationsnachweises voraus. Die Übertragung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
Die Zustimmung kann vom Nachweis der erforderlichen gültigen Bescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, der gewerberechtlichen Voraussetzungen - bezogen auf den Nachunternehmer - abhängig gemacht werden.
Für den Fall der Zustimmung durch die Auftraggeberin verpflichtet sich der Auftragnehmer, die von ihm eingegangenen Verpflichtungen und Ermächtigungen gegenüber der Auftraggeberin (siehe Nr. 24.2 ZVB) zum Gegenstand der vertraglichen Verpflichtungen des Nachunternehmers mit Wirkung zugunsten der Auftraggeberin im Nachunternehmervertrag zu machen.
Der Auftragnehmer erkennt an, dass der Nachunternehmer die Baustelle nur dann betreten darf, wenn die erforderliche Zustimmung zum Einsatz des Nachunternehmers erteilt ist.
23.4 Bei einem von den zuständigen Verfolgungsbehörden festgestellten Verstoß des Auftragnehmers - sei es mit eigenen Arbeitnehmern oder von einem von ihm beschäftigten Nachunternehmer - gegen das AÜG in der jeweils geltenden Fassung kann der Auftragnehmer von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden. Dies gilt auch bei der Einschaltung von Nachunternehmern ohne vorhergehende Zustimmung der Auftraggeberin.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Auftraggeberin berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
Werden auf der Baustelle Arbeitnehmer des Auftragnehmers angetroffen,
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die der Auftragnehmer beschäftigt, ohne für sie Sozialversicherungsabgaben abzuführen oder
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die als ausländische Arbeitnehmer des Auftragnehmers nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis im Sinne des § 19 Abs. 1 AFG sind,
so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe zu zahlen.
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Werden auf der Baustelle Arbeitnehmer eines Nachunternehmers angetroffen,
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für die keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt werden oder
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die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis im Sinne des § 19 Abs. 1 AFG sind,
so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er
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den Nachunternehmer ohne die erforderliche Zustimmung beauftragt hat oder
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die Verpflichtung und Ermächtigung aus Nr. 23.3 ZVB nicht auf den Nachunternehmer übertragen hat.
Im Falle der illegalen Beschäftigung entsprechend Nr. 22.3 und / oder 22.4 ZVB hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in einer Höhe bis zu 10 % der Auftragssumme zu zahlen (Nr. 2 der BVB bleibt hiervon unberührt). Die Vertragsstrafe wird im Einzelfall durch die Auftraggeberin festgesetzt.
- Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Bedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, gelten nur dann, wenn sie von der Auftraggeberin ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.
- Anmeldung einer Betriebsstätte; Meldung von Nachunternehmen
Sofern der Auftrag an eine nicht in Bochum ansässige Firma erteilt wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Beginn der Bauarbeiten dem Kämmerei-, Kassen- und Steueramt - Steuerprüfdienst - der Stadt Bochum, 44777 Bochum, innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 4 i. V. mit § 138 Abgabenordnung (AO 1977 v. 16.03.1976 - BGBl. I S. 613 -) anzuzeigen.
Hauptunternehmer sind verpflichtet, die Namen und Anschriften der von ihnen beauftragten Nachunternehmer dem Kämmerei-, Kassen- und Steueramt -Steuerprüfdienst- unverzüglich mitzuteilen.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Der Auftragnehmer hat die für die Auftraggeberin geltenden Unfallverhütungsvorschriften, die für die Auftraggeberin geltenden Arbeitsschutzvorschriften und die sicherheitstechnischen und die arbeitsmedizinischen Regeln, die allgemein anerkannt oder in Unfallverhütungsvorschriften anderer Berufsgenossenschaften enthalten sind, zu beachten.
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Vertragsänderungen
Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.
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