10 - BVB Bau Stadt Bochum 01 2026-.pdf

Trockenbauarbeiten zur Sanierung von Verwaltungsgebäuden in Bochum

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 15:14 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Besondere Vertragsbedingungen Fassung Januar 2026 Bauvorhaben Dieses Formblatt wird nur von der Auftraggeberin ausgefüllt. Nimmt der Bieter hier Eintragungen oder Änderungen vor, kann dieses zum Ausschluss des Angebotes von der Wertung führen.

Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen (BVB Bau) Vorbemerkung: Die aufgeführten Paragrafen beziehen sich auf die VOB/B - DIN 1961 -

  1. Ausführungsfristen (zu § 5)

WichtigerHinweis: Sind in den Nr. 1.1 bis 1.3 von der Auftraggeberin keine Termine oder Fristen angegeben, so hat der Bieter unbedingt die Fristen in Nr. 8 des Angebotsschreibens anzugeben.

1.1 Mit der Ausführung der Arbeiten ist zu beginnen: 1.1.1 am

1.1.2 unverzüglich nach Erteilung des Auftrages

1.1.3 nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch die Auftraggeberin, die spätestens Tage nach Auftragserteilung erfolgt.

1.2 Die Arbeiten sind fertig zu stellen (Ausführungsfrist): 1.2.1 innerhalb von Werktagen nach vereinbartem Beginn der Ausführung. Bei der Berechnung der Ausführungsfrist gelten Samstage nicht als Werktage 1.2.2 bis zum

1.3 Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen:

I.EinzelfristfürWerktage nach Auftrags- erteilung
II.EinzelfristfürWerktage nach Auftrags- erteilung
III.EinzelfristfürWerktage nach Auftrags- erteilung

1.4 Schlechtwettertage im Sinne des § 6 Abs.(2) Nr. 2 sind in die Fristen eingerechnet.

1.5 Bei Angabe von Fristen nach Werktagen behält sich die Auftraggeberin die datumsmäßige Festlegung im Auftragsschreiben vor.

  1. Vertragsstrafen (zu § 11)

2.1 Ausführungsfrist

Gerät der Auftragnehmer mit der Einhaltung der Ausführungsfrist (Nr. 1.2) in Verzug, so hat er für jeden Werktag des Verzugs - mit Ausnahme der Samstage - eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Abrechnungssumme (netto) in ihrer objektiv richtigen Höhe zu zahlen, maximal jedoch 5% dieser Abrechnungssumme. Diese Vertragsstrafe wird auf andere vereinbarte Vertragsstrafen angerechnet; eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen über die Höchstbeträge hinaus ist ausgeschlossen.

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2.2 Einzelfristen Gerät der Auftragnehmer mit der Einhaltung einer Zwischenfrist (Nr. 1.3) in Verzug, so hat er für jeden Werktag des Verzugs - mit Ausnahme der Samstage - eine Vertragsstrafe in Höhe von

€ oder

0,15% der Nettoauftragssumme zu zahlen, maximal jedoch 5% der Nettoauftragssumme. Die Bezugs- größe zur Berechnung der Vertragsstrafe und der maximalen Vertragsstrafe bei einer Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

Vertragsstrafen wegen Überschreitung von Einzelfristen werden bei Überschreitung nachfolgender Einzelfristen und / oder der Ausführungsfrist angerechnet. Eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen über die Höchstbeträge hinaus ist ausgeschlossen.

2.3 Soweit die Ausführungsfrist und / oder Einzelfristen behinderungsbedingt fortgeschrieben werden oder eine neue Ausführungsfrist oder neue Einzelfristen als Vertragsfristen einvernehmlich vereinbart werden, gelten die Vertragsstrafenregelungen auch für diese neuen Termine, wenn der Auftragnehmer mit der Einhaltung der neuen Frist in Verzug gerät.

2.4 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

2.5 Gemäß § 11 Abs.4 VOB/B kann der Auftraggeber die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehalten hat.

  1. Sicherheitsleistung (zu § 17)

3.1 Der Auftragnehmer hat eine Bürgschaft als Sicherheit für die

vertragsgemäße Ausführung der Leistung in Höhe von % der Auftragssumme (brutto) Erfüllung der Mängelansprüche in Höhe von % der Schlussrechnungssumme (brutto)

zu stellen.

Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 15 Werktagen nach Vertragsabschluss (Eingang des Auftragsschreibens), so ist die Auftraggeberin berechtigt, Abschlagszahlungen zu kürzen, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.

3.2 Die Sicherheit für die Erfüllung von Mängelansprüchen wird nach Ablauf der vereinbarten Verjährungs- frist für Mängelansprüche zurückgegeben, sofern zu diesem Zeitpunkt Mängelansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.

3.3 Bei Aufträgen mit einer Abrechnungssumme bis zu 250.000,00 EUR wird auf eine Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche verzichtet, wenn bei der Abnahme keine Mängel festgestellt werden. Die Bürgschaftsurkunde zu Nr. 3.1 wird dann nach der Abnahme zurückgegeben oder ein etwa einbehaltener Betrag wird mit der Schlusszahlung ausgezahlt.

  1. Preise (zu § 2)

4.1 Auf die Einheits- und die Pauschalpreise des Angebotes findet die Lohngleitklausel Anwendung, wenn die vereinbarte Ausführungsfrist mehr als 10 Monate seit dem Tage der Submission beträgt und die Anlage 1 der ZVB sowie die Seite Ergänzung des Leistungsverzeichnisses mit anzubietendem Änderungssatz dem Leistungsverzeichnis beigefügt ist.

Mit den angebotenen Preisen sind alle für Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffe und alle sonst für die sachgemäße Ausführung der Leistungen erforderlichen Aufwendungen abgegolten, soweit nachstehend oder in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist.

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4.2 Für die am Schluss des Angebotes anzugebende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist der zum Zeitpunkt des Angebotes gültige Steuersatz anzusetzen. Ändert sich der Steuersatz, so gilt für die Abrechnung der Leistung der zum Zeitpunkt der Ausführung (Abnahme der Leistung oder einer Teilleistung) geltende Steuersatz; hat der Auftragnehmer ein Überschreiten vertraglicher Ausführungsfristen zu vertreten, so kann er erhöhte Steuerbeträge, die bei Einhalten der Fristen vermieden worden wären, nicht geltend machen.

  1. Zahlungen (zu § 16)

HatdieAuftraggeberinhierkeineAngabengemacht,geltendieVereinbarungenderZVB.

  1. Ausführung (zu § 4)

6.1 Der Bauleiter und soweit erforderlich sein Stellvertreter sind vom Auftragnehmer -falls gefordert- verbindlich im Angebot zu benennen.

Der verantwortliche Bauleiter oder sein benannter Stellvertreter muss während der Arbeitszeit ständig auf der Baustelle anwesend sein.

Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer und auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.

Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er dafür zu sorgen, dass Fachbauleiter herangezogen werden. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

6.2 Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß Baustellenverordnung obliegt:

dem Auftraggeber

dem Auftragnehmer

6.3 Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung die vertragsgemäße Beschaffenheit der von ihm ausgeführten Leistungen wie folgt nachzuweisen (Art und Anzahl der Proben, Prüfverfahren):

Hat die Auftraggeberin hier keine Angaben gemacht, gelten die einschlägigen Normen sowie die An- gaben in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) und in den zum Vertragsbe- standteil erklärten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen.

6.4 Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin darf er sie an Nachunternehmer übertragen.

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  1. Mängelansprüche (zu § 13)

Für die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gelten abweichend von den Regelfristen der VOB nach- stehende Verjährungsfristen:

4 Jahre

5 Jahre

  1. Haftpflichtversicherung (zu § 10)

8.1 Der Auftragnehmer hat hinsichtlich aller Haftpflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages ergeben können,

eine Betriebshaftpflichtversicherung gemäß Ziffer 15. ZVB in ausreichender Höhe

eine Betriebshaftpflichtversicherung für feuergefährliche/schadensgeneigte Arbeiten in nachfolgend aufgeführter Höhe von mindestens

eine objektbezogene Haftpflichtversicherung in nachfolgend aufgeführter Höhe von mindestens

EUR für Personenschäden
EUR für Sachschäden
EUR für Vermögensschäden

abzuschließen und während der Bauausführung beizubehalten.

8.2 Arbeitsgemeinschaften haben in jedem Fall eine objektbezogene Versicherung abzuschließen.

  1. Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung (zu § 14)

Für die Rechnungsprüfung ist zusätzlich zur zweifachen Rechnung in Papierform eine elektronische Rechnung inclusive Mengenermittlung im Format REB 23.003 2009 einzureichen.

  1. Weitere Besondere Vertragsbedingungen (im Einzelfall zu ergänzen)

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