Hinweise zur Entsorgung von Abfällen.pdf

Trockenbauarbeiten (Trennwände und Unterdecken) für die Feuerwehrtechnische Zentrale Ebergötzen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 10:34 (Europe/Berlin)

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Hinweise zur Entsorgung von Abfällen

einschl. Bauschutt, Baustellenabfällen und verwertbaren Materialien

Zuständigkeit:

Landkreis Göttingen Fachbereich Umwelt – Abfallentsorgung

Tel.: 0551 / 525 2457 Abfallberatung für den gewerblichen Bereich (Altkreis Göttingen) Tel.: 05522 / 960 4777 Abfallberatung für den gewerblichen Bereich (Altkreis Osterode am Harz) Tel.: 0551 / 525 2471 Antrag auf Abfallentsorgung – Herkunftsdeklaration Bewertung von mineralischen Bauabfällen, Bauschutt, Straßenaufbruch (Altkreis Göttingen) Tel.: 05522 / 960 4774 Antrag auf Abfallentsorgung – Herkunftsdeklaration Bewertung von mineralischen Bauabfällen, Bauschutt, Straßenaufbruch (Altkreis Osterode am Harz) Tel.: 0551 / 525 2769 Verwertung von Boden, Bodenbörse

Vorschriften:

 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in der derzeit gültigen Fassung  Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) in der derzeit gültigen Fassung  Verpackungsgesetz (VerpackG) in der derzeit gültigen Fassung  Abfallwirtschaftssatzung Altkreis Göttingen in der derzeit gültigen Fassung  Abfallsatzung für den Altkreis Osterode am Harz in der derzeit gültigen Fassung  Abfallgebührensatzung Altkreis Göttingen in der derzeit gültigen Fassung  Abfallgebührensatzung Altkreis Osterode am Harz in der derzeit gültigen Fassung  Satzung über die Benutzung und die Gebühren für die Entsorgungsanlagen Breitenberg und Drans- feld in der derzeit gültigen Fassung

Trennpflicht:

Alle anfallenden Bauabfälle und Baustellenabfälle, deren Verwertung geboten ist, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander und von anderen Abfällen getrennt zu halten, soweit dies für ihre Verwertung erforderlich ist.

Alle bei der Durchführung der Arbeiten anfallenden Abfälle sind entsprechend den abfallrechtlichen Vor- schriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

Überlassungspflicht:

Abfälle, die nicht in zugelassener Form verwertet werden können, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträger zu überlassen (Bauvorhaben im Gebiet des Landkreises Göttingen: Landkreis Göttingen, Fach- bereich Umwelt – s.o. -, Bauvorhaben im Gebiet der Stadt Göttingen: Göttinger Entsorgungsbetriebe, Tel. 0551 / 400 5428). Diese Abfälle unterliegen dem Anschluss- und Benutzungszwang. Hierzu wird auf den gesetzlichen Vorrang der Prüfung und Realisierung von Verwertungsmaßnahmen vor einer Beseitigung hin- gewiesen (§ 7 KrWG). Die vorgesehenen Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen sind in einem Entsor- gungskonzept darzustellen (§ 10 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung Altkreis Göttingen bzw. § 15 Abs. 3 und 4 Abfallsatzung für den Alt- kreis Osterode am Harz), und der Unteren Abfallbehörde zur Zustimmung vorzulegen.

Die Überlassungspflicht für Abfälle zur Verwertung entfällt nur, wenn vor der Verwertung der Nachweis der Hochwertigkeit der Verwertung unter Offenlegung des Verwertungsweges erbracht wird.

Bei Baustellenabfällen und sonstigen vermischten Abfällen (Boden und/oder Bauschutt vermischt mit Baustellenabfällen oder sonstigen z. B. hausmüllähnlichen Bestandteilen) handelt es sich immer um über- lassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung.

Stand: September 2020 1 von 1

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