ERGÄNZUNG ZU 214. H BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 10. Weitere Besondere Vertragsbedingungen –
10.1 Projektsteuerung Der Auftraggeber (nachstehend AG genannt) hat die Leistungen der Projektsteuerung an eine externe Firma beauftragt. Den Anordnungen der Projektsteuerung ist Folge zu leisten.
10.2 Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer (nachstehend AN genannt) ist verpflichtet zu den einmal wöchentlich statt- findenden Baustellenbesprechungen den Projektleiter bzw. dessen kompetenten Vertreter zu entsenden. Der genaue Termin der Baustellenbesprechungen wird von der Bauleitung des AG festgesetzt.
10.3 Ausführung Der AN ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass insbesondere das Gesetz über tech- nische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitsschutz- vorschriften sowie im Übrigen die „allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln“ beachtet werden. Diese Verpflichtung ist ein Teil des Vertrages. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt die Leistung als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Scha- denersatzansprüche wegen sich daraus ergebenden Folgen bleiben vorbehalten.
Alle Leistungen beinhalten die Lieferung, das Abladen und die Lagerung der dazugehörigen Stoffe und/oder Bauteile sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgeschrieben ist.
Ist in der Leistungsbeschreibung die Ausführung nach besonderer Anordnung des AG vorge- schrieben, darf mit der Vorbereitung und Ausführung dieser Leistungen erst nach besonderer Aufforderung des AG begonnen werden.
Vor der Ausführung sind auf Anforderung kostenlos Muster vorzulegen bzw. in zumutbarem Umfang Musterteile anzufertigen.
10.4 Fachbauleitung des AN Der AN verpflichtet sich, die Baustelle während der gesamten Bauzeit in angemessenem Um- fang, mindestens jedoch mit einem Bauleiter besetzt zu halten, der die ordnungsgemäße Ver- tragserfüllung, die Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen gemäß LBO, Unfallverhütungs- vorschriften, Arbeitsstättenrichtlinien, Auflagen der Berufsgenossenschaften überwacht und entsprechende Maßnahmen ergreift. Darüber hinaus ist der SiGe-Plan zu beachten und den Weisungen des SiGe-Koordinators Folge zu leisten. Die Verantwortung erstreckt sich auf die Baustelle und die angrenzenden Flächen, für die Verkehrssicherungspflicht besteht. Vom AN ist der firmeneigene verantwortliche Sicherheitsbeauftragte zu benennen.
10.5 Bauleitung des AG Der AG hat für die Bauüberwachung Architekten sowie Fachingenieure beauftragt. Die erfor- derlichen eigenen Leistungen der Fachbauleitung des AN ist hiervon unberührt. Der AN hat mit den Bauleitungen des AG im Sinne der Baustelle und zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen zusammen zu arbeiten. Den Anordnungen der Bauleitungen des AG ist Folge zu leisten.
10.6 Baustellenordnung Die Baustellenordnung ist zu befolgen.
10.7 Bauzeitenplan des ANs Die terminliche Abwicklung und zeitliche Kontrolle der Baudurchführung erfolgt mittels vorlie- gendem, gültigen und verbindlichem Bauzeitenterminplan des Architekten. Der AN ist ver- pflichtet, auf Aufforderung unverzüglich alle Angaben zu machen, die zur Steuerung des Projektes erforderlich sind (z.B. Dauer von Vorgängen, Abhängigkeiten, geplanten bzw. vor- handenen Kapazitäten).
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10.8 Baustelleneinrichtungsplan des AN Der AN hat 12 Werktage nach Auftragserteilung auf Basis des Baustelleneinrichtungsplanes des AG einen verfeinerten Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Dieser Plan ist mit der Bauleitung abzustimmen und verbindlich einzuhal- ten. Der Baustelleneinrichtungsplan muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Anzahl und Lage der Baustellenunterkünfte, Magazine und Lagerplätze
- Standorte der Drehkrane (sofern erforderlich) mit Schwenkbereichsangabe unter Berücksich- tigung von Hindernissen
- Standorte von sonstigen stationären Baumaschinen und Anlagen
- Wege für Geh- und Fahrverkehr
- Feuerwehrzufahrt
- Anzahl und Lage der Versorgungsanlagen (Strom, Wasser, Gas) für die Baustelle
- Entsorgungseinrichtungen
10.9 Baustelleneinrichtung generell Aufenthalts- und Lagerräume innerhalb des Gebäudes können nicht zur Verfügung gestellt werden. Flächen für die Aufstellung eigener Aufenthalts-/ Materialcontainer können vom AG nur be- dingt zur Verfügung gestellt werden. Die hierfür benötigten Stellflächen sind rechtzeitig bei dem AG anzumelden und zu vereinbaren (es besteht kein Anspruch darauf). Der Aufstel- lungsort ist mit der Bauleitung nach dem Baustelleneinrichtungsplan abzusprechen. Alle sich hieraus ergebenen Maßnahmen und Kosten, wie z.B. Befestigung des Untergrundes, Zugang, Wiederherstellung, Entfernung eingebrachten Materials, werden nicht besonders vergütet. Der AG behält sich das Recht vor, die zugewiesenen Flächen bei Bedarf neu zu vergeben. Kosten für die Umsetzung von Material- und Personalcontainer bzw. Bauwagen werden nicht vergü- tet.
10.10 Anordnung von Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher Anordnung des AG zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringen- den Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenlohnzettel sind werktäglich einzureichen und vom Firmenverantwortlichen mit Da- tumsangabe zu unterzeichnen.
10.11 Materialpreise Die angebotenen Materialpreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit.
10.12 Kalkulationsunterlagen Bei Auftragserteilung ist eine Ausfertigung der kompletten Kalkulationsunterlagen in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber zu hinterlegen.
10.13 Bauleistungsversicherung
Der Auftraggeber schließt für das Bauprojekt „Bauliche Zielplanung 29+x – BA1“ eine Bauleis- tungsversicherung für alle ausführenden Unternehmen nach deutschem Recht ab. Die Versicherungssumme in der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung beträgt mindestens 10.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, zweifach maximiert während der Gesamtlaufzeit des Bauprojektes. Die Versicherungssumme in der Umwelt- Haftpflicht-Versicherung beträgt mindestens 10.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, einfach maximiert während der Gesamtlaufzeit des Bauprojektes im Rahmen der vorgenannten Betriebs-Haftpflicht-Versicherungssumme. Der generelle Selbstbehalt beträgt voraussichtlich 5.000 € je Versicherungsfall. Bei Personen- schäden wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht. Einzelheiten des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der Versicherungsbestätigung. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, die Versicherungsbestätigung, das Schadenmeldeformu- lar sowie das Merkblatt (Schadenmanagement/Verhalten im Schadenfall) an seine jeweiligen Nachauftragnehmer weiterzuleiten.
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Der Auftragnehmer hat seine Leistung nettoisiert, d. h. ohne Prämienanteile ei- ner eigenen Bauleistungs- und/oder Betriebs-Haftpflicht-Versicherung, anzubie- ten
Die Prämie wird vom Auftraggeber, der zugleich Versicherungsnehmer ist, an die Versiche- rung abgeführt. Die Prämie ist jedoch vom Auftragnehmer zu tragen und wird entsprechend mit dessen Abschlags- und Schlusszahlungen verrechnet. Hierzu werden in der Schlussrech- nung 0,25 % (inkl. Versicherungssteuer) abgezogen.
10.14 Bautagebuch Der AN verpflichtet sich, ein Bautagebuch zu führen. Es ist für jeden Tag ein Bautagebuchbe- richt zu erstellen, aus dem folgendes hervorgehen muss:
- Art der Tätigkeit
- Anzahl der Beschäftigten
- Maschineneinsatz
- Stoffe und Bauteile
- Angaben über Baustellenbesuche
- Witterungsverhältnisse
- Besondere Vorkommnisse
- Anordnungen der Bauleitung, des AGs und des SiGeKo Eine Ausfertigung ist der Bauleitung spätestens am Ende der Woche zur Gegenzeichnung vorzulegen.
10.15 Arbeitskräfte Vor Beginn der Arbeiten übersendet der AN der Bauleitung unaufgefordert eine Auflistung der auf der Bauselle zum Einsatz vorgesehenen Arbeitskräfte. Diese Liste ist im weiteren Verlauf der Bautätigkeit auf dem aktuellen Stand zu halten.
10.16 Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG / Rücknahme - Widerruf Der AN hat den AG unverzüglich, innerhalb von einem Werktag, jede vom zuständigen Fi- nanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG), insbesondere einer Rücknahme oder einem Widerruf, schriftlich zu unterrichten. Für den Fall, dass keine gültige Freistellungsbescheinigung für eine Schlusszahlung vorliegt, gilt als Tag der Schlusszahlung die Zahlung an den AN, nicht die Zahlung an das Finanzamt. Die Mitteilung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist daher nach der Zahlung an den AN zu ma- chen und gemeinsam mit der Unterrichtung über die Höhe des Steuerabzugs dem AN zu übersenden.
10.17 Baustrom Der Auftragnehmer für die Starkstromanlagen erstellt und unterhält während der Gesamtbau- zeit die Baustromversorgung (maximale Leistungsabnahme 32 Ampere). Der entsprechende Baustromverteiler steht dem Auftragnehmer (AN) zur Verfügung. Die Ab- rechnung der Verbrauchskosten erfolgt direkt vom Bauherrn mit den entsprechenden Versor- gungsunternehmen. Die entstehenden Kosten werden wie nachstehend beschrieben auf den AN umgelegt. Der AN ist zum sparsamen Umgang angehalten. Heizgeräte dürfen nur nach Erlaubnis des AG betrieben werden.
10.18 Bauwasser Ein entsprechender Bauwasseranschluss wird vom AG gestellt und unterhalten. Dieser steht dem AN zur Verfügung. Der AN ist zum sparsamen Umgang angehalten.
10.19 Bauschild Der AG erstellt ein gemeinsames Bauschild. Die jeweiligen AN erhalten eine in der Ausfüh- rung einheitliche Firmentafel (mit Gewerk, Name, Anschrift, Telefon – und Faxnummer). Die Kosten werden dem AN bei der Schlussrechnung (200€ brutto) abgezogen. Eigene Firmen- schilder des Auftragnehmers sind nicht gestattet.
10.20 Aufenthaltscontainer und Baustellen-WC
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Ein entsprechender Aufenthaltscontainer mit Baustellen-WC wird vom AG gestellt und unter- halten. Dieses steht dem AN zur Verfügung. Die Kosten werden über eine auftragsbezogene Pauschale dem AN von der Schlussrechnung abgezogen. Die Nutzung der WC-Anlagen des Klinikums ist untersagt.
10.21 Rechnungsabzüge AN Für die v.g. Leistungen werden dem AN bei der Schlussrechnung folgende Rechnungsabzüge vorgenommen:
- Baustrom/Bauwasser/Baureinigung 0,5%
- Bauleistungsversicherung 0,25 %
- Bauschild 200,- €
- Aufenthaltscontainer/ Baustellen-WC 0,2%
10.22 Anwesenheit AN Baustellen-Jour-Fixe-Termine Die Anwesenheit an den Baustellen-Jour-Fixe-Besprechungen ist für den AN ab 4 Wochen vor dem Ausführungsbeginn zur Koordination der Ausführung gem. § 4 Abs. 1 VOB/B verpflich- tend. Sofern der AN bei den Besprechungsterminen nicht erscheint, wird ein Rechnungsabzug von 30 ct/km netto an Fahrtkosten sowie von 2 Arbeitsstunden gem. Auftrags- Leistungsverzeichnis vorgenommen. Die Baustellen-Jour-Fixe-Termine finden voraussichtlich montags 09:00-11:00 Uhr statt.
10.23 Baustellenreinigung Grundstück Verschmutzungen öffentlicher und nichtöffentlicher Straßen sowie allgemein zugänglichen Verkehrsflächen rund um das Baugrundstück sind unaufgefordert vom Verursacher sofort zu beseitigen. Der AN haftet bei Personen- und Sachschäden, wenn der Reinhaltung nicht nachgekommen wird, und stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter entsprechend frei. Kommt der AN der Verpflichtung zur Reinigung trotz Aufforderung der Bauleitung nicht recht- zeitig nach, so ist die Bauleitung berechtigt, die Reinigung von einer anderen Firma ausführen zu lassen und den AN mit den entstandenen Kosten durch Einbehaltung von Zahlungen auf die Schlussrechnung zu belasten. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Aufforderung nur einmal, schrift- lich oder mündlich, gegenüber dem verantwortlichen Projektleiter, Polier oder Montageleiter oder – im Falle seiner Abwesenheit – dessen Vertreter erfolgt. Das Untergraben und Verbrennen von Abfällen, Verpackungsmaterial, Bauholz, u. ä. ist ver- boten.
10.24 Baustellenreinigung Gebäude Der AN hat laufend (arbeitstäglich) für die Sauberhaltung seines Leistungsbereiches innerhalb des Bauwerks ohne besondere Aufforderung zu sorgen. Kommt der AN der Verpflichtung zur Reinigung trotz Aufforderung der Bauleitung nicht rechtzeitig nach, so ist die Bauleitung be- rechtigt, die Reinigung von einer anderen Firma ausführen zu lassen und den AN mit den ent- standenen Kosten durch Einbehaltung von Zahlungen auf die Schlussrechnung zu belasten. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Aufforderung nur einmal, schrift- lich oder mündlich, gegenüber dem verantwortlichen Projektleiter, Polier oder Montageleiter oder – im Falle seiner Abwesenheit – dessen Vertreter erfolgt. Das Untergraben und Verbrennen von Abfällen, Verpackungsmaterial, Bauholz, u. ä. ist ver- boten.
10.25 Entsorgung von Abfall Gem. VOB/C ATV 4.1.11 ist Abfall aus dem Bereich des AN sowie Beseitigen der Verunreini- gungen, die von den Arbeiten des AN herrühren vom AN auf seine Kosten (Nebenleistung) zu entsorgen. Gem. VOB/C ATV 4.1.12 ist Abfall aus dem Bereich des AG bis zu einer Menge 1m3 von, so- weit der Abfall nicht schadstoffbelastet ist, vom AN auf seine Kosten (Nebenleistung) zu ent- sorgen.
Der anfallende Abfall ist täglich von der Baustelle zu entsorgen. Stellflächen für Container sind nicht vorhandeln.
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10.26 Materiallieferungen Materiallieferungen und Baustofflieferungen werden vom AG bzw. dessen Bauleitung nicht für den AN entgegengenommen. Vom AN ist sicherzustellen, dass die Transportunternehmen die richtige Lieferadresse erhal- ten. Kosten, die auf AGseite durch falsch geliefertes Material entstehen, werden bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
10.27 Arbeitszeiten Es wird besonders darauf hingewiesen, dass alle Baumaßnahmen bei laufendem Kranken- hausbetrieb der unmittelbar benachbarten Klinik durchgeführt werden müssen. Die Beein- trächtigungen durch Lärm sind so gering wie möglich zu halten. Die Ruhezeiten sind einzuhalten. Lärmintensive Tätigkeiten zwischen 19:00 und 7:00 Uhr sowie zwischen 12:00 und 14:00 Uhr sind nicht zugelassen.
Dies bedeutet, dass auf diesen Umstand während der gesamten Baumaßnahme Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Lärm, Staub und sonstige Belästigungen. Der laufende Betrieb erfordert die Vermeidung von Schmutzbelästigung.
Der Bieter hat die vorstehenden Darstellungen und geforderten Maßnahmen sowie die damit verbundenen Erschwernisse in die Einheitspreise mit einzukalkulieren, sofern im Leistungs- verzeichnis keine besonderen Positionen ausgewiesen sind.
Sollten baubedingt lärm- bzw. staubverursachende Arbeiten notwendig sein, sind diese so- wohl zeitlich, als auch örtlich mit der Bauleitung und dem Nutzer im Vorfeld abzustimmen.
Der AN hat die Verpflichtung, lärmverursachende Geräte, Maschinen etc. so einzusetzen bzw. abzuschirmen, dass Lärmstörungen soweit wie irgend möglich auf ein nicht vermeidbares Mi- nimum beschränkt bleiben.
Es dürfen nur schallgedämmte und immissionsarme Geräte innerhalb des Gebäudes zum Einsatz kommen. Zur Herstellung von Bohrungen, Durchbrüchen, Einbindungen etc. sind Di- amant-Bohr- bzw. Sägegeräte einzusetzen.
10.28 Sicherheit auf der Baustelle – Sicherheits- und Gesundheitsschutz
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SiGe-Koordinator Der Bauherr setzt für die Baustelle einen Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz nach § 3 der Baustellenverordnung ein. Der AN hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Erforder- liche Anweisungen des Koordinators werden in Abstimmung mit der Bauleitung erteilt und sind zu befolgen.
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Gefährdungs-/Belastungs-Analyse (GBA) Der AN ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung (GBA) seiner Arbeiten auf der Baustelle nach §§ 5,6 des Arbeitsschutzgesetzes zu erstellen. Hierbei hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die ermittelten Lösungsmaßnahmen sind auf der Baustelle umzusetzen, die dafür erforderli- che persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und die Mitarbeiter über den Ge- brauch zu unterweisen. Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an ihre Berufsgenossenschaft. Die GBA ist innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung der Bauleitung sowie in Kopie dem SiGeKo auszuhändigen.
-
Sicherheitseinweisung Voraussetzung für die Aufnahme der Arbeiten auf der Baustelle ist die Kenntnisnahme der
- Baustellenordnung und des
- SiGePlans sowie das Ausfüllen und die Unterzeichnung des Dokumentes
- Sicherheitseinweisung Die ausgefüllte/unterschriebene Sicherheitseinweisung ist vor Aufnahme der Arbeiten auf der Baustelle der Bauleitung sowie dem SiGeKo auszuhändigen.
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Die Unterlagen werden durch den SiGeKo unmittelbar nach Auftragserteilung versendet.
- Ordnungswidrigkeiten Der Bauherr behält sich das Recht vor, Sie bzw. Ihre Mitarbeiter zu ihren Lasten in folgenden Fällen von der Baustelle zu verweisen:
- Grobe Verstöße gegen die Arbeitsschutzvorschriften
- Verstöße gegen vorher vereinbarte und/oder im SiGePlan festgelegter Schutzmaßnah- men
- Aufnahme der Tätigkeiten ohne der Bauleitung und dem SiGeKo vorliegender GBA und/oder Sicherheitseinweisung.
- Unternehmererklärung a) Dem AN ist bekannt, dass er für die Sicherheit seiner Mitarbeiter, sowie für die Einhaltung der
- gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften,
- Pflichten aus der Baustellenordnung
- Maßnahmen aus der GBA und
- Maßnahmen aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan verantwortlich ist. Dies gilt auch für die Einweisung und Überwachung der von ihm beauftragten Nachunternehmer und deren Mitarbeiter. b) Leistungen werden nur mit dem Einverständnis des Bauherrn bzw. der Bauleitung weiter vergeben. Bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer wird der Abstimmungs- pflicht entsprechend § 6 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 „Allgemeine Vor- schriften" nachgekommen. Die Nachunternehmerlisten werden regelmäßig aktualisiert. c) Der obengenannte AN oder sein Vertreter wird verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten und danach in regelmäßigen Abständen das eingesetzte Personal über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheitsschutz für die o.g. Baustelle zu unterweisen.
10.29 Haftung für Materialien des ANs Der AG übernimmt keine Haftung für auf der Baustelle gelagerte Materialien des AN.
10.30 Ungültigkeit der Bestimmungen Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Vertrags- regeln nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach Form, Inhalt, Zeit und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung von den Vertragsparteien ur- sprünglich gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
10.31 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für den AN ist die Baustelle. Gerichtsstand ist Neumarkt i.d.OPf.
10.32 Datenschutz, Umgang mit personenbezogenen Daten
Der AN erhält während seiner Tätigkeit auf der Baustelle ggf. Kenntnis über personenbezoge- ne Daten von Dritten (v.a. von Patienten des AG). Der AN untersagt für sich, seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Firmen eine Verarbeitung dieser Daten des AG (Erhebung, Verarbei- tung und Nutzung von Daten - Datengeheimnis entsprechend § 5 BDSG). Das Datengeheim- nis besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort.
Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
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