10.6-9 Weitere_Besonderer_Vertragsbedingugngen-Bau_LDK.pdf

Trockenbauarbeiten für die Sanierung Trakt B der Carl-Kellner-Schule in Braunfels

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 23:28 (Europe/Berlin)

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Anlage WBVB – Weitere Besondere Vertragsbedingungen Lahn-Dill-Kreis

10.6 Zahlung

10.6.1 Die fällige Schlusszahlung wird unverzüglich, spätestens 30 Kalendertage nach Zugang der prüffähigen Rechnung ausgeführt. Aktenzeichen sind auf dem Antwortschreiben, der Versandanzeige sowie den Rechnungen anzugeben.

10.6.2 Abschlagszahlungen werden in der Höhe des Wertes nachgewiesener vertragsgemäßer Leistungen einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer gewährt.

10.6.3 Bei in sich abgeschlossenen Teilen einer vertragsgemäßen Leistung werden Teilabnahmen ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen durchgeführt, endgültig festgestellt und bezahlt.

10.6.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bezüglich der Zahlungsfristen als auch der Gewährung von Abschlagszahlungen und Teilzahlungen entsprechend den Regelungen in Ziffern 10.6.1 bis 10.6.3 gegenüber seinen Nachunternehmen und Verleihunternehmen zu verfahren.

10.6.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen Zahlungen unmittelbar an die Gläubiger des Auftragnehmers (Lieferant, Nachunternehmer, Verleihunternehmen) zu leisten, soweit diese an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Vertrages beteiligt sind, diese wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht zu verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistungen sicherstellen soll.

Erklärt sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht darüber, ob und inwieweit er die Forderung seines Gläubigers anerkennt und legt er bei Nichtanerkennung keinen entsprechenden Nachweis vor, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. Entsprechendes gilt bei Teilleistungen.

10.6.6 Der Anspruch auf Verzugszinsen des Auftragnehmers (§§ 286, 288 BGB) ist nicht einschränkbar oder abdingbar. Dies gilt auch für die Ansprüche auf Verzugszinsen in den Rechtsverhältnissen zwischen Auftragnehmer und den Nachunternehmen, Verleihunternehmen sowie Lieferanten.

10.7 Veröffentlichung in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank

Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass sein Name, der Auftragsgegenstand und der Ort der Leistung nach dem HVTG in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) veröffentlicht werden.

10.8 Rückgabe der Sicherheit

Die nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche wird nach Ablauf der Verjährungsfrist zurückgegeben.

10.9 Umlagen

Der Auftraggeber führt folgende Maßnahmen, die zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören, durch: Abschluss einer Bauwesenversicherung und Bereitstellung von Strom und Brauchwasser. Für diese vorgenannten Leistungen schuldet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die Kostenerstattung, die wie folgt pauschaliert und von der geprüften Netto Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht wird: 0,3 % für Bauwesenversicherung, 0,0 % für Strom- und Brauchwasserbedarf.

----- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen ----

ZVSS 09.2021 1-1

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