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Vergabenummer:
Anlage WT - Angaben zum Wirtschaftsteilnehmenden
Angaben zum Wirtschaftsteilnehmenden
Durch die Einführung neuer Anforderungen für EU-weit vergebene Aufträge (sog. eForms) sind öffentliche Auftraggeber nunmehr ab dem 25.10.2023 verpflichtet, in den Vergabebekanntmachungen (Bekanntmachung über vergebene Aufträge) die unten aufgeführten Angaben zu den Auftragnehmern zu veröffentlichen.
Vor diesem Hintergrund sind für jeden Bieter und bei Bietergemeinschaften für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die folgenden Angaben zu machen und mit dem Angebot, im Fall vorgelagerter Teilnahmewettbewerbe mit dem Teilnahmewettbewerb einzureichen.
1. Nationale Identifikationsnummer
Für Unternehmen bzw. andere Wirtschaftsteilnehmende ist grundsätzlich die jeweilige Wirtschafts-Identifikationsnummer einzutragen. Da diese noch nicht eingeführt wurde, ist eine andere eindeutige Identifikationsnummer eindeutig identifizierbar zu benennen, vorzugsweise die jeweilige Umsatzsteuer-ID (z.B. DE124356789) oder ein Registereintrag, in Deutschland vorzugsweise aus dem jeweiligen Handelsregister (z.B. HRA 12345). Nur bei natürlichen Personen kann zum Schutz personenbezogener Daten "keine Angabe" eingetragen werden.1
Angabe der Nationalen Identifikationsnummer:
Nummer:
Art:
2. Größe des Wirtschaftsteilnehmers
Eine Einordnung der Größe des Wirtschaftsteilnehmers erfolgt gemäß Statistischem Bundesamt über folgende Definition:
• Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen Euro Umsatz • Kleines Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis 10 Millionen Euro Umsatz und kein Kleinstunternehmen • Mittleres Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Millionen Euro Umsatz und kein kleines Unternehmen • Großunternehmen: über 249 Beschäftigte oder über 50 Millionen Euro Umsatz
1 Die Hinweise wurden in an Anlehnung an die deutsche eForms-Spezifikation zur Nationalen Identifikationsnummer erstellt.
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Vergabenummer:
Angabe der Größe des Wirtschaftsteilnehmers:
☐ Kleinstunternehmen
☐ Kleines Unternehmen
☐ Mittleres Unternehmen
☐ Großunternehmen
3. Nationalität des Eigentümers
Die Angabe der Nationalität des wirtschaftlichen Eigentümers des beauftragten Unternehmens ist verpflichtend, wenn das beauftragte Unternehmen nicht börsennotiert ist.
Die Staatsangehörigkeit (bzw. Staatsangehörigkeiten) des(der) wirtschaftlichen Eigentümer(s) des Gewinners, laut Eintrag in dem(den) gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eingerichteten Register(n). Wenn kein entsprechendes Register vorhanden ist (z. B bei Nicht-EU-Auftragnehmern), Informationen aus anderen Quellen.2
Angaben zur Nationalität des Eigentümers
Das Unternehmen ist börsennotiert:
Falls das Unternehmen nicht börsennotiert ist, Angabe der Staatsangehörigkeit(en):
Datum / Ort Unterschrift / Signatur* und Firmenstempel
*Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung über die Vergabeplattform (eHAD) zusammen mit dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot gilt diese vom Bewerber bzw. Bieter als unterschrieben. Sofern in Ausnahmefällen die Abgabe in Schriftform zugelassen wird, ist die Eigenerklärung zu unterschreiben.
2 Die Hinweise wurden der deutschen eForms-Spezifikation zur Nationalität des Eigentümers entnommen
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