260408_Brandschutzkonzept_Gemmingen_Bauhof_Feuerwehrhaus.pdf

Trockenbauarbeiten für den Neubau von Feuerwehr und Bauhof

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Willi Sußebach Planungsbüro für Brand-, Explosionsschutz + Akademie

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Vöhringen, 25.12.2022

Konzept Nr.: 2022-12-25/WS-22-185-1

Objekt: Neubau eines Feuerwehrhauses und Bauhof, in der Ziegeleistraße, Gemmingen

Bauherr: Bürgermeisteramt Gemmingen Hausener Straße l 75050 Gemmingen

Architekturbüro: N2 Architekten, Löwentorstraße 257, 70376 Stuttgart

Das Brandschutzkonzept umfasst 51 Seiten.

Tekturen nach 08/24 in blauer Schrift

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Grundsätze der Beurteilung

Heranziehung von Sachverständigen:

Für die brandschutztechnische Beurteilung von Vorhaben besonderer Art oder Nutzung ist ein besonderes Fachwissen regelmäßig erforderlich, wenn für den Brandschutz bedeutsame Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen § 56 LBO oder besondere Anforderungen oder Erleichterungen § 38 Abs. 1 LBO vorgesehen sind und bei einem Brand eine große Zahl von Menschen gefährdet ist. Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) ist eine Rahmenvorschrift, die insbesondere über die Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung, für Wohn- und Bürogebäude detaillierte Einzelanforderungen enthält. Nach § 38 Abs. 1 LBO können für bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung je nach Risikolage besondere Anforderungen gestellt, aber auch Erleichterungen gestattet werden.

Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren (VwV Brandschutzprüfung) soll hier ebenfalls gebührend berücksichtigt werden. Das Brandschutzkonzept wird in Form und Inhalt daran angelehnt.

Diese Vorschrift wurde eingeführt am 17. September 2012, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 03. März 2015, – Az.: 41-2611.2/89 – Fundstelle: GABl. 2012, S. 865, GABl. 2015, S. 82

Die Anlage „Hinweise zu möglichen Inhalten einer brandschutztechnischen Stellungnahme“ nach Ziffer 4 bis 6 wird hier zur Grundlage des Brandschutzkonzeptes. Bei diesen Vorhaben ist gem. Ziff. 4.3. der o.g. VwV deshalb regelmäßig die Beteiligung eines Sachverständigen nach § 47 Abs. 2 LBO erforderlich. Als Sachverständige können alle herangezogen werden, die die notwendige Ausbildung, Sachkunde und Erfahrung besitzen. In diesem Rahmen entscheidet die Baurechtsbehörde nach ihrem Ermessen, wen sie heranzieht oder prüft die von den Bauherren vorgeschlagenen Personen, die ein Brandschutzkonzept erstellen sollen. Der Unterzeichner dieses Brandschutzkonzeptes erfüllt die Vorgaben dieser Vorschrift. Er führt den Nachweis des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes und ist deutlich länger als drei Jahre mit den Belangen des vorbeugenden Brandschutzes vertraut.

Das Recht auf Abweichungen: grundsätzliches – vereinfachte Darstellung Das Recht auf Abweichung leitet sich aus dem Art. 14 GG, der Baufreiheit ab. Demnach ist eine Abweichung realistisch, wenn dem kein höheres Rechtsgut entgegensteht. Eines der höheren Rechtsgüter ist das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 GG. Es ist daher in jedem Einzelfall konkret zu prüfen ob ein Recht auf Abweichung besteht.

Wenn sich die Möglichkeit der Abweichung ergibt, ist nach dem sog. materiellen Recht davon auch
Gebrauch zu machen um den Brandschutz die notwendige Wirtschaftlichkeit zuzusprechen.

Gebrauch zu machen um den Brandschutz die notwendige Wirtschaftlichkeit zuzusprechen.

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Inhaltsverzeichnis

  1. ALLGEMEINES ZUM BAUVORHABEN

  2. FLÄCHEN FÜR DIE FEUERWEHR

  3. LÖSCHMITTELVERSORGUNG

  4. LÖSCHMITTELBESEITIGUNG

  5. TRAGKONSTRUKTION

  6. SYSTEM DER Äußeren UND INNEREN Abtrennung

  7. FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE

  8. HÖCHSTZULÄSSIGE NUTZERZAHL; NUTZUNGSSPEZIFISCHE GEBÄUDEAUSLEGUNG

  9. HAUSTECHNISCHE ANLAGEN

  10. RAUCH UND WÄRMEABZUG

  11. BRANDMELDEANLAGEN UND ALARMIERUNGSEINRICHTUNGEN

  12. ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG

13 PRÜFUNGEN UND ABNAHMEN

  1. NACHWEIS DER VERWENDBARKEIT VON BAUPRODUKTEN IM EINZELFALL

  2. FEUERWEHRPLÄNE

  3. BETRIEBLICHE MAßNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG

  4. NACHWEIS DER VERWENDBARKEIT VON BAUPRODUKTEN IM EINZELFALL

  5. KOMPENSATIONSMASNAHMEN / ERLEICHTERUNGEN / ABWEICHUNGEN

  6. AUFLAGEN UND MAßNAHMEN

  7. SCHLUSSWORT

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1. Allgemeines zum Bauvorhaben

1.1 Bezeichnung des Bauvorhabens, Ortsangabe, Lage, Flr.St., Bauherr, Planstand, Vorgespräche

Planstand

Mit folgendem Personenkreis wurden mehrere Abstimmungsgespräche geführt. • Bürgermeister Wolf, Frau Echle Leitung Fachbereich Bauen, • Team Fachplaner • Frau Nitschke, Architektin • Eine behördliche Abstimmung 21.12.2022 hat im Vorfeld mit Frau Herzog Brandschutz im Bauamt Eppingen stattgefunden. • Weitere Abstimmungen mit Frau Herzog

1.2 Beschreibung des Objektes – Aufgabenstellung – Gebäudeklassifizierung

1.2.1 In dem Gebäude sollen zwei Nutzungen untergebracht werden. Neben den klassischen Funktionen eines Feuerwehrhauses nach DIM 14092 wird auch der gemeindliche Bauhof untergebracht.

1.2.2 Für ein derartiges Gebäude gibt es im § 2 der LBO eine verbindliche Klassifizierung. Demnach ist das Objekt in gebäudeklasse 3 einzustufen.

1.2.3 Zudem gilt, das Objekt ist als ungeregelter Sonderbau zu bewerten. Bei ungeregelten Sonderbauten werden u.U. weitere Anforderungen und auch Erleichterungen gestellt werden um die Schutzziele der LBO Zu erreichen.

1.2.4 Im vorliegenden Fall bieten zwei Vorschriften die Bewertungsgrundlage

1.2.4.1 Landesbauordnung, Gebäudeklasse 3 für die Nutzungseinheiten, Tragwerk und Dach

1.2.4.2 Industriebaurichtlinie für die die Entrauchung der Hallen, mit Sicherheitszuschlag wegen der Fahrzeuge 1,5m² /200m²

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1.2.4.3 Schulungstraum Der Schulungsraum hat eine Grundfläche von 157,23 m². Für den Schulungsraum sind Bestuhlungspläne erstellt. Diese Bestuhlungspläne sind zwingend einzuhalten. Sie dienen als Grundlage der Veranstaltungen. Der Schulungsraum wird nicht als Versammlungsstätte eingestuft.

1.2.5 Übungsturm Auf dem Gelände der Feuerwehr wird gegenüber der Verwaltungseinheit wir ein Übungsturm für die Feuerwehr errichtet. Die nicht eingehaltene Abstandsfläche zum Hauptgebäude ist Ziff.6.1 geregelt

1.2.6 Einteilung in Brandabschnitte

Das Gebäude ist in zwei Brandabschnitte zu unterteilen.

1.2.5-1 Bauhof 1.2.5-2 Feuerwehrhaus

1.2.7 Garagenverordnung – GaVO Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (§15 Abs.2 Nr.2)

1.3 Rechtsgrundlagen, angewandte Vorschriften

Für die Beurteilung der baulichen Anlage und des Vorhabens zum Neubau wurden nachfolgende Rechtsvorschriften und anerkannte technischen Regelwerke zugrunde gelegt:

Rechtsvorschriften: Bauordnung des Landes Baden-Württemberg (LBOBW) Fassung vom 05.März 2010 (GBI.S 357, ber. S416) zuletzt geändert 18.07.2019, in Kraft seit 01.08.2019 Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebau-Richtlinie IndBauRL) Fassung Juli 2014 (GABl. Nr. 12, S. 783) Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Umweltministeriums über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung – LBOVVO) Fassung vom 01. März 2010 Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO) Fassung vom 05. Februar 2010 (GBl. 2010, S. 24) Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Anforderungen an Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung – FeuVO) Fassung vom 24. November 1995 (GBl. 1995, S. 806) Feuerwehrgesetz (FwG) Fassung vom 02. März 2010 (GBI. 333)

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Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über elektrische Betriebsräume – EltVO Fassung vom 25. Januar 2012 (GBl. Nr. 3, S. 65) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) Fassung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)

Normen und Richtlinien: DIN 4102, Teil 1-18 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Ausgabe 1990-05 DIN EN 14600:2006-03 – Tore, Türen und zu öffnende Fenster mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften – Anforderungen und Klassifizierung (Deutsche Fassung EN 14600:2005) Ausgabe 2006-03 DIN 14090:2003-05 – Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken i.V.m. dem Merkblatt 594 Flächen für die Feuerwehr zur VwV DIN 14096:2014-05 – Brandschutzordnung: Regeln für das Erstellen und das Aushängen Ausgabe 2014-05 DIN 18012:2008-05 – Haus-Anschlusseinrichtungen: Allgemeine Planungsgrundlagen Ausgabe 2008-05 DIN 18095-1:1988-10 – Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen Ausgabe 1988-10 DIN 18232-2:2007-11 – Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 2: Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA); Bemessung, Anforderungen und Einbau Ausgabe 2007-11 DIN EN 1838:2013-10 – Angewandte Lichttechnik: Notbeleuchtung; Deutsche Fassung EN 1838:2013 Ausgabe 2013-10 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen- Richtlinie – LAR) Fassung vom 29. November 2006 (GABl. 2006, Nr. 13, S. 859) ASR A1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Fassung vom Februar 2013 (GMBl 2013, S. 334) ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände Fassung vom November 2012 • ASR A2.3 – Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Fassung von 2022

Neben den geltenden Rechtsvorschriften wurden zur Beurteilung des Sachverhaltes und als Entscheidungshilfe nachfolgende Quellen aus der Fachliteratur herangezogen:

o Kommentierung zur LBO 3. Auflage 42. Lfg. Sauter Dezember 12

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Mögliche Brandgefahren und besondere Zündquellen

Anhand der Brandrisikobetrachtung wird untersucht, ob bzw. welche Risikoerhöhung sich wegen der Abweichungen von bauaufsichtlichen Brandschutzanforderungen oder aus den Konfliktpunkten ergibt. Ob die Schutzziele allein mit den vorgeschriebenen baulichen Maßnahmen erreichbar sind. Müssen die Abweichungen erforderlichenfalls durch andere Mittel ausgeglichen werden, bzw. müssen ggf. zusätzliche Brandschutzanforderungen und Brandschutzmaßnahmen auf Grund der Nutzung und der Bauart Einzug halten, damit das erforderliche Sicherheitsniveau erreicht wird. Somit sollen dann keine Bedenken wegen des Brandschutzes zur Ausführung der Baumaßnahme bestehen.

Das Brandrisiko setzt sich aus

➢ der Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung (menschliches Versagen z.B. Fahrlässigkeit, Blitzschlag, technische Unzulänglichkeiten, Brandstiftung usw.),

➢ der Größe der Brandlast (Menge der brennbaren Stoffe i.V. mit ihrem Heizwert) und der vorhandenen Ventilationsbedingungen,

➢ der Möglichkeit für eine horizontale und vertikale Brandausbreitung infolge unzureichender baulicher Abschottungen innerhalb der Geschosse und zwischen den Geschossen,

➢ der Anzahl der gefährdeten Personen,

➢ der möglichen Schadenshöhe und Folgeschadenhöhe,

➢ der Nutzungsart und

➢ der Bauart und Geometrie des Gebäudes

zusammen.

Diese genannten Risikoschwerpunkte werden soweit möglich begutachtet und durch die brandschutztechnischen Festlegungen im Rahmen des Brandschutzkonzeptes minimiert.

Einer der wesentlichen Faktoren des Brandrisikos ist die Bauart eines Gebäudes. Der Feuerwiderstand der Bauteile bestimmt neben den verwendeten Baustoffen (Brandentstehung, Brandausbreitung, Rauchentwicklung, Abbrandrate, usw.) vor allem auch die Standsicherheit im Lastfall Brand.

Ein besonderes Augenmerk ist im zu begutachteten Objekt auf die Energieversorgung, Energiegewinnung sowie die Arbeitsprozesse zu legen.

Häufige Ursachen eines Brandausbruches sind Fahrlässigkeit (offenes Feuer, brennende Kerzen, usw.), Fehler in elektrischen Anlagen (z.B. Heizgeräte oder defekte elektrische Geräte), Mängel an Feuerungsanlagen oder der Versorgungstechnik (z.B. Klima- und Lüftungsanlagen), vorsätzliche Brandstiftung, unvorsichtiger Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, Nachlässigkeit, usw. Dies gilt es zu untersuchen und zu bewerten. Bei dem hier betriebenen Gebäudeensemble sind die üblichen Merkmale von Gefahrenpotentialen erkennbar. Diesen Gefahrenpotentialen wird in der einzelnen Rechnung durch spezielle konstruktive oder organisatorische Maßnahmen getragen.

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Aus Gutachterlicher Sicht sind hier jedoch keine weitergehenden Maßnahmen erforderlich.

1.4 Bestimmungsgemäße Nutzung der Gesamtanlage, Beschreibung, Nutzer, brandschutzrelevante Besonderheiten

Das Objekt soll der Nutzung durch den örtlichen Bauhof dienen. Ferner ist die Freiwillige Feuerwehr Gemmingen in diesem Gebäude untergebracht. Hier gilt es besonderes Augenmerk auf den Erhalt der Fahrzeugtechnik und ggf. besondere Funktionen des Gebäudes zu richten. Aufgrund der kritischen Infrastrukturen denen die öffentliche Verwaltung ausgesetzt werden kann, ist es erstrebenswert dem Gebäude weiter Funktionen und Schutzmechanismen zukommen zu lassen.

1.5 Brandlasten

Für das gesamte Gebäude sind die für einen solchen Betrieb üblichen Brandlasten festzustellen. Stoffe mit besonderen Gefährdungen oder niedrigen Flammpunkten sind nicht zu verzeichnen. Transportgebinde und ähnliche Einrichtungen weisen keine Besonderheiten auf. Die technischen Einrichtungen der baulichen Anlage entsprechen den einschlägigen Normen und Regeln der Technik und werden durch Fachfirmen installiert. Diese legen nach Beendigung ihrer Arbeiten entsprechende Fachunternehmerbescheinigungen vor.

1.6 Schutzzieldefinition (Personen, Denkmal, Sachwert, Umwelt)

Die Aufgabenstellung umfasst eine in sich geschlossene, schutzzielorientierte Gesamtbewertung des vorbeugenden, baulichen und des abwehrenden Brandschutzes. Aus der vorhandenen Nutzung werden folgende, besondere Schutzziele festgelegt: o Vorbeugung der Brandentstehung und -ausbreitung

o Schutz von Leben und Gesundheit der Nutzer und Rettungskräfte

o Sicherstellung der vertikalen und horizontalen Rettungswege

o Sicherstellung wirksamer Brandbekämpfungsmaßnahmen

Im Besonderen gilt es die Sicherstellung der baulichen Flucht- und Rettungswege in einem angemessenen Zustand herzustellen, die der Landesbauordnung i.V.m. der dazugehörigen Ausführungsverordnung entsprechen.

Der Sachwertschutz des Gebäudes sollte eine besondere Rolle einnehmen. Durch das Eingreifen der Feuerwehr ist keine außergewöhnliche Belastung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz zu erwarten. Ein Eingreifen der Feuerwehr muss aber auch bei einem Brandereignis im Gebäude noch befristet möglich sein.

1.7 Besondere Zündquellen

In dem zu betrachteten Objekt können keine außergewöhnlichen Zündquellen ausgemacht werden. Die Energiegewinnung ist separat untergebracht und erfüllt die normativen Voraussetzungen. In den Räumen mit ggf. kritischen Ereignissen sind geeignet Vorkehrungen getroffen.

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1.8 Besondere Gefahren, die im Brandfall ausgelöst werden

Die besondere, konkrete Gefahr bei einem Ausbruch eines Brandes ist nicht unbedingt das Feuer, sondern vielmehr die Entstehung von giftigen Rauchgasen. Die Ableitung der Rauchgase wird durch die Kubatur des Gebäudes begünstigt. Weiteres hierzu wird in Kap. 10 erläutert.

1.9 Definition kritischer Punkte im Bauverlauf mit Zeitraum und Meldepflichten

Während der Bauphase ist der Einbau der brandschutztechnischen Maßnahmen zu überwachen. Hierzu hat der Bauleiter in den einzelnen Fertigstellungsabschnitten der Gewerke die Brandschutzmaßnahmen zu prüfen. In komplizierten Fällen ist ein Fachbauleiter Brandschutz zu bestellen. Abweichungen von diesem Brandschutzkonzept, die sich aus baulichen Gründen während der Bauphase ergeben, dürfen nur mit Zustimmung des Konzeptverfassers durchgeführt werden.

Es ist sicherzustellen, dass auch bei den Bauarbeiten Maßnahmen zum Brandschutz durchgeführt werden. Insbesondere bei der Durchführung von Schweiß-, Löt- und Trennarbeiten sind besondere Vorsichtmaßnahmen zu treffen und zu kontrollieren, einschließlich der Nachkontrolle (siehe Festlegungen der Brandschutzordnung).

Während der Bauzeit muss die Erreichbarkeit des Gebäudes für Fahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein.

1.10 Zusätzliche Bauvorlagen, besondere Pläne, Darstellungsweisen

Zusätzliche Bauvorlagen werden hier benötigt. Die Eintragungen in den Brandschutzplänen sind integraler Bestandteil des BSK und verpflichtend.

Für das gesamte Gebäude sind Flucht- und Rettungspläne sowie auch mind. die Brandschutz- ordnungen (nach DIN 14095) Teil A aufzuhängen. Für die Belegschaft des Bauhofes ist eine Brandschutzordnung Teil B zu erstellen und auszuhändigen. Eine Brandschutzordnung Teil C ist für die Führungskräfte und die Brandschutzhelfer zu erstellen.

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Maßnahme: Für das gesamte Gebäude sind Flucht- und Rettungspläne sowie auch mind. die Brandschutz- ordnungen (nach DIN 14095) Teil A aufzuhängen. Für die Belegschaft des Bauhofes ist eine Brandschutzordnung Teil B zu erstellen und auszuhändigen. Eine Brandschutzordnung Teil C ist für die Führungskräfte und die Brandschutzhelfer zu erstellen.

1.11 Geltungsbereich

Das Brandschutzkonzept bezieht sich ausschließlich auf den Neubau eines Feuerwehrhauses und Bauhof, Ziegeleistraße in Gemmingen.

Eine Übertragbarkeit auf andere Objekte ist ausgeschlossen.

Von diesem Brandschutzkonzept bleiben geltende normative Regelwerke, Technische Regeln, andere geltende Regeln unberührt, soweit Abweichungen in diesem Konzept nicht ausdrücklich begründet wurden.

2. Flächen für die Feuerwehr

Als Grundlage der Beurteilung dient Merkblatt Nr. 594 AkBW und die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten – (VwV Feuerwehrflächen) Vom 17. September 2012 – Az.: 41-2611.2/90 (GBl. 2012 S. 859). Ferner sind die Ausführungen der LBOAVO §2 zu berücksichtigen.

Bebauung der Grundstücke ist in § 4 Landesbauordnung (LBO) BW geregelt. Demnach dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

Im § 2 S.3 wird in der Ausführungsverordnung zur LBO (LBOAVO) u.a. im Detail geregelt; ... bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen auf bisher unbebauten Grundstücken mehr als 50 m, auf bereits bebauten Grundstücken mehr als 80 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zu- oder Durch-fahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

Auf dem BHofgelände ist eine ausreichende Fläche von mind. einer Achslast vo 10 to. und einem Gesamtgewicht der Feuerwehrfahrzeuge von max. 16 to. gegeben. Das betrachtete Objekt ist direkt von öffentlichen Verkehrswegen zu erreichen und Flächen für die Feuerwehr sind ausreichend vorhanden.

Maßnahme:

Die Hofflächen um das Feuerwehrhaus und den Bauhof sind gem. Merkblatt Nr. 594 AkBW in ausreichender Fläche von mind. einer Achslast vo 10 to. und einem Gesamtgewicht der Feuerwehrfahrzeuge von max. 16 to. auszubauen.

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2.1 Objektspezifische Anforderungen an Zugänglichkeit

Das gesamte Objekt ist sehr gut zu erreichen aber nicht geöffnet. Für den erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr ist es aber wichtig, dass die Einsatzkräfte das Feuerwehrhaus betreten können. Hier ist eine automatische Öffnung des Gebäudes (über die Leitstelle / Türschließer) sicherzustellen. Sh. hierzu Ziff. 2.5

Maßnahme: Für das Objekt Feuerwehrhaus Gemmingen ist eine automatische Öffnung der Türen bei Alarmierung der Feuerwehr in das Gebäude (z.B. über die Leitstelle / Türschließer) sicherzustellen.

2.2 Zu und Durchgänge

Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Die Zu- oder Durchgänge müssen geradlinig und mindestens 1,25 m, bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen mindestens 1 m breit sein. Die lichte Höhe muss mindestens 2,2 m, bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen mindestens 2 m betragen.

Da sich die Feuerwehr auf dem Gelände bewegen muss, sind Richtungsänderungen abweichend von § 2 Abs. 2 LBOAVO Richtungsänderungen erforderlich. Diese sind so auszuführen, dass der Transport des Rettungsgeräts (vierteilige Steckleiter mit 2,7 m Transportlänge bzw. dreiteilige Schiebleiter mit 5,6 m Transportlänge) auch durch Einsatzkräfte in voller Ausrüstung möglich bleibt. In Zweifelsfällen ist die Ausführung in Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen.

Das betrachtete Objekt kann direkt von einer öffentlichen Verkehrsfläche erreicht werden. Zu- und Durchgänge sind nicht gegeben.

2.3 Zu- und Umfahrten

Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen auf bisher unbebauten Grundstücken mehr als 50m, auf bereits bebauten Grundstücken mehr als 80m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zu- oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Die Zu- oder Durchfahrten müssen mindestens 3m breit sein und eine lichte Höhe von mindestens 3,0 haben. Werden die Zu- oder Durchfahrten auf eine Länge von mehr als 12m beidseitig durch Bauteile begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 5m betragen.

Im betrachteten Objekt sind ausreichend Feuerwehrzufahrten gegeben.

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2.4 Aufstell- und Bewegungsflächen

Um dem § 15.1 LBO Rechnung zu tragen und eine wirksame Löschhilfe durch die Feuerwehren zu gewähren, ist es unabdingbar Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr zu organisieren.

Aufstellflächen sind nicht überbaute befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Zu- oder Durchfahrten in Verbindung stehen.

Bewegungsflächen sind befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Zu- oder Durchfahrten in Verbindung stehen. Sie dienen dem Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen, der Entnahme und Bereitstellung von Geräten sowie der Entwicklung von Rettungs- und Löscheinsätzen. Zu- oder Durchfahrten sind keine Bewegungsflächen. Bewegungsflächen können gleichzeitig Aufstellflächen sein.

Durch das gesamt Gelände führt die Feuerwehrzufahrt und Zufahrten zu den Hallen.

2.5 Sicherstellung der Zugänglichkeit, ggf. gemäß Abstimmung mit Brandschutzdienststelle (z.B. Feuerwehrschlüsseldepot)

Zugänglichkeit direkt zum Objekt ist nicht gewährt. Für den erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr ist es aber wichtig, dass die Einsatzkräfte das Feuerwehrhaus betreten können. Hier ist eine automatische Öffnung des Gebäudes (über die Leitstelle / Türschließer) sicherzustellen.

Maßnahme:

Für das Objekt Feuerwehrhaus Gemmingen ist eine automatische Öffnung der Türen bei Alarmierung der Feuerwehr in das Gebäude (z.B. über die Leitstelle / Türschließer) sicherzustellen.

2.6 Verknüpfung mit Belangen des Objektschutzes

Die Anforderung aller Flächen für die Feuerwehr verlangt nicht nach einer Abstimmung mit Belangen des Objektschutzes. Der insgesamte Objektschutz ist losgelöst zu betrachten.

3. Löschmittelversorgung / Feuerwehr

3.1 Leistungsfähigkeit der Feuerwehr

Für Löscharbeiten und technische Hilfeleistungen ist die Freiwillige Feuerwehr Gemmingen zuständig. Bei der Gemeindefeuerwehr in Gemmingen handelt es sich um eine Freiwillige Feuerwehr mit ehrenamtlichen Kräften nach §6 (1) FwG.

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Neuer Standort

Die empfohlene Hilfsfrist von 10 min. des Landes Baden-Württemberg wird von der Freiwilligen Feuerwehr Gemmingen eingehalten.

Wirksame Löschhilfe und technische Hilfeleistung kann innerhalb der für Baden-Württemberg definierten Zeiträume auch durch die Freiwilligen Feuerwehren Gemmingen- Stebbach geleistet werden.

3.2 Löschmittelbedarf

Als Bemessungsgrundlage für die Löschwasserversorgung wird auch das DVGW – Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch öffentliche Trinkwasserversorgung“ vom Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. herangezogen. Für den Einsatz der Feuerwehr ist die erforderliche Löschwasserversorgung gemäß § 2 (5) LBOAVO sicherzustellen. Somit wären für das betrachtete Gebäude zunächst 96m³/h für einen Zeitraum von 2h vorzuhalten. Die Wasserentnahme kann in einem Radius vom 300m durch die Feuerwehr erfolgen. Vom Zweckverband ist die Löschwasserversorgung und ein Hydrantenplan dem Konzept als Anlage beigefügt.

3.3 Spezifische Anforderungen durch Brandschutzdienststellen.

Eine Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle hat nicht stattgefunden.

3.4 Verwendbare Löschmittelentnahmestellen

Die Löschwasserentnahmestellen befinden sich alle in einem angemessenen Radius. Sh. hierzu auch 3.2 des BSK.

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3.5 Abgleich zwischen Löschmittelbedarf- -versorgung, und Maßnahmen Es sind keine Maßnahmen oder Kompensationen respektive besondere Maßnahmen notwendig.

4. Löschmittelbeseitigung

In dem genannten Unternehmen können wassergefährdende Stoffe vorhanden sein. Die zu erwartenden Mengen werden erheblich die Grundsätze und Anwendungsmengen der Löschwasserrückhalte-Richtlinie (LöRüRl) unterschreiten.

Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie - LöRüRL Fassung 08/1992 Ergänzung 03/2005 ist nicht mehr in Kraft, soll aber zur Überprüfung von Löschwasserrückhaltungen noch Verwendung finden.

4.1 Vorhandensein Wassergefährdender Stoffe

Entfällt, nur übliche Mengen für den Betrieb der Geräte im Bauhof und für die Feuerwehr.

4.4 Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung

Entfällt, kein Besorgnisgrundsatz gegeben

5. Tragkonstruktion

/ Gebäudeklassifizierung

Grundlage für die Beurteilung des Objektes ist die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOBW). Zunächst muss festgestellt werden, dass gem. § 2 Abs.1 LBO „Begriffe“ bauliche Anlagen wie folgt definiert: bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Weiterhin lässt jedoch die LBO unter § 38 Sonderbauten zu. Gem. § 38 Abs. 1 werden an Sonderbauten zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt; Erleichterungen können zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

Das Gebäudeensemble ist für zwei unterschiedliche Nutzungen vorgesehen. Dementsprechend ist auch die Klassifizierung nach §2 LBO vorzunehmen.

Konstruktion des Gebäudes

Das Gebäude wird in einer feuerhemmenden Stahlbetonkonstruktion hergestellt. Das Dach wird als harte Bedachung ausgeführt und im Bereich des begehbaren Flachdaches von innen nach außen zudem mind. feuerhemmend. (Rettungswege)

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Klassifizierung des Gebäudes Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten.

Gebäude werden in sog. Gebäudeklassen nach LBO § 2 eingestuft. Nach § 2 LBO ist es ein Gebäude der Gebäudeklasse 3 und zudem nach § 38 LBO ist das Gebäude ein Sonderbau, an den weitere bzw. andere Anforderungen gestellt werden können wegen der Art der Nutzung. Die Klassifizierung ist in Ziff. 1.2.3 des BSK als ungeregelter Sonderbau definiert.

Im Feuerwehrhaus weicht die Länge des Gebäudes von der zulässigen Länge für Brandabschnitten ab. Die zulässige Länge beträgt 40m beträgt, tatsächlich sind es jedoch 54,90m. Deswegen wird eine Abweichung von §7 LBO AVO nach §56 Abs.1 LBO beantragt:

Rechtsgrundlage von der abgewichen wird: Gem. § 7 Abs.1 Nr.2 LBOAVO i.V.m. § 27 Abs. 4 LBO sind Brandwände erforderlich zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m.

Abweichung Maße: 54m anstatt 40m im Brandabschnitt mit Feuerwehrnutzung

Kompensation Mit folgenden Maßnahmen und Randbedingungen wird die Abweichung kompensiert bzw. ist sichergestellt, dass §15 LBO auf andere Weise eingehalten bleibt:

Randbedingungen ist sichergestellt, dass §15 LBO auf andere Weise eingehalten bleibt:

  1. Die Fläche eines Brandabschnittes von 40 m x40m =1.600m² wird nicht erreicht mit hier 1380,90m². Wirksame Löscharbeiten sind möglich.
  2. Beide Nutzungen: Bauhof und Feuerwehr wird durch eine flächendeckende Brandmeldeanlage überwacht. Diese ermöglicht einen frühzeitigen Räumungsalarm und eine direkte Alarmierung der Feuerwehren über die zuständige Leitstelle.
  3. Entrauchung der Feuerwehrhalle mit 1,5m² aerodynamische Öffnungsfläche je 200m² Hallenfläche in Anlehnung an die Industriebaurichtlinie. Schulungsraumes mit Rauchableitungsöffnungen -Fenster oder Türen - mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche. Wirksame Löscharbeiten sind möglich.
  4. Die Abtrennung des Gebäudeensembles in zwei Brandabschnitte erfolgt an der Trennwand / Brandwand zwischen Bauhof und Feuerwehrhaus.
  5. Diese Wand wird als Brandwand mit mind.30m über Dach geführt entsprechend §7 Abs.5 LBO AVO und ist auch unter mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und nichtbrennbar entsprechend §7 Abs.3 Satz 1 LBO AVO. Eine Brandüberschlag ist dadurch verhindert und wirksame Löscharbeiten sind für den jeweiligen Brandabschnitt möglich.

Maßnahme • Zwischen dem Bauhof und dem Feuerwehrhaus ist eine unter mechanischer Beanspruchung feuerbeständige, nichtbrennbare Brandwand einzubauen. Die Brandwand ist 30 cm über Dach zu führen. • Flächendeckende Brandmeldeanlage • Entrauchung mit 1,5m² aerodynamische Öffnungsfläche je 200m² und 2 Prozent der Grundfläche im Schulungsraum. Zuluftflächen in der Fahrzeughalle.

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OG

EG

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6. System der äußeren und inneren Abtrennung

6.1 Äußere Abschottungen (brandschutztechnisch begründete Abstandsregelungen, Gebäudeabschlusswände als Brandwände, Dachöffnungen bzw. -aufbauten)

Der Abstand der Gebäude zueinander soll einen Feuerüberschlag bei einem kritischen Ereignis verhindern. Daher sind im § 5 der LBO die Abstandsflächen geregelt. Demnach müssen Abstandsflächen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

  1. an die Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche, oder
  2. an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nach- bargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Wichtig ist jedoch, dass die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu deren Mitte.

Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Dies gilt nicht für Abstandsflächen von Außenwänden, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinanderstehen. Es besteht kein Handlungsbedarf.

Das Treppenhausgebäude steht weniger als 5m vom Hauptgebäude, somit überschneiden sich die Abstandflächen. Die Abstandsflächen überdecken sich. In dem Bereich müssen die Außenwände nichtbrennbar sein. Das Treppenhausgebäude ist ein Gebäude ohne dauernden Aufenthalt; sowie ohne Brandlasten und wird nur zu Übungszwecken benutzt. Wegen der Ausführung der Tragkonstruktion in nichtbrennbar und mind. fh, sowie mit Ausführung ohne Öffnungen auf den gegenüberliegenden Wänden bestehen wegen Brandschutz keine Bedenken. Somit sind geringere Abstandsflächen entsprechend §6 Abs. 3 LBO zuzulassen.

6.2 Abschottungssystem innen (Brandabschnitte, Brandbekämpfungsabschnitte, Rauchabschnitte, sowie sonstige abgetrennte Bereiche). Das betrachtete Gebäude ist in der Gebäudeklasse 3 LBO klassifiziert. Demnach sind Trennwände zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren, zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr und zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss erforderlich.

Maßnahmen: Für das betrachtete Objekt Gemmingen sind die Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr § 6.2 i.V.m. § 27 Abs. 3 LBO feuerbeständig abzutrennen. Für das betrachtete Objekt Gemmingen sind Räume von Nutzungseinheiten mit anders genutzten Räumen bzw. von anderen Nutzungseinheiten mit mind. feuerhemmenden Trennwänden zu trennen – siehe Eintragungen in den Grundrissen. Zwischen dem Bauhof und dem Feuerwehrhaus ist eine Brandwand einzubauen. Die Brandwand ist 30 cm über Dach zu führen.

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Unterteilung in Brandabschnitte o Grundlage ▪ Bauhof Maße- Breite 22,2m - Tiefe 22,45 m = Fläche 498,39m² ▪ Feuerwehr Maße- Breite 54,9m – Tiefe 25,50m = Fläche 1.380,96m²

Gesamtfläche des Gebäudeensembles 1.879,35m², damit wird die zulässige Grundfläche für einen Brandabschnitt von 1.600 m² um 279,35 m² überschritten. Dies ergibt sich aus § 7 LBOAVO i.V.m. § 27 Abs. 4 LBO, demnach sind Brandwände erforderlich zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m.

Im Feuerwehrhaus weicht die Länge des Gebäudes des Gebäudes von der zulässigen Länge von Brandabschnitten ab. Die Zulässige Länge beträgt 40m beträgt, tats. sind es jedoch 54,90m. Hier ist eine zulässige Abweichung zu begründen.

Rechtsgrundlage Gem. § 7 LBOAVO i.V.m. § 27 Abs. 4 LBO sind Brandwände erforderlich zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m.

Abweichung Maße Feuerwehrhaus Breite 54,9m – Tiefe 25,50m = Fläche 1.380,96m²

Kompensation Mit folgenden Maßnahmen wird die Abweichung kompensiert

  1. Die Fläche eines Brandabschnittes (40m x 40m) wird nicht erreicht.
  2. Der Bauhof sowie auch das Feuerwehrhaus wird durch eine flächendeckende Brandmeldeanlage überwacht. Diese ermöglicht einen frühzeitigen Räumungsalarm und eine direkte Alarmierung der Feuerwehren über die zuständige Leitstelle.

Die Abtrennung des Gebäudeensembles in zwei Brandabschnitte erfolgt an der Trennwand zwischen Bauhof und Feuerwehrhaus.

Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Im gegebenen Fall ist die Brandwand ist 30 cm über Dach zu führen, als besondere Anforderung wegen des Sonderbaues.

Maßnahme: Zwischen dem Bauhof und dem Feuerwehrhaus ist eine Brandwand einzubauen. Die Brandwand ist 30 cm über Dach zu führen.

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6.3 Feuerüberschlag

Eine Verhinderung von Feuerüberschlag kann mit gebührenden Abstandsflächen erreicht werden

Die brandschutztechnisch erforderlichen Abstandsflächen des Gebäudes zu Nachbargrenzen / anderen Gebäuden von mind. 2,50m / 5,00m sind zur Nachbargrenze überall eingehalten.

Bei Betrachtung des Gebäudes sind Brandwände nach § 7.1 LBOAVO i.V.m. § 27.4 LBO als Gebäudeabschlusswand erforderlich.

Die Anforderungen bestehen formal regelgerecht; jedoch unter Berücksichtigung des Sonderbaus und der atypischen Nutzungen kann hier die Abstandsfläche verringert werden. die Kompensationen/Randbedingungen sind an andere Stelle (Ziff. 6.1) im BSK bereits aufgeführt.

6.4 Maßnahmen gegen Brandausbreitung in vertikaler Richtung (Decken, Fassaden, geschossübergreifende Räume)

Durch die Kubatur des Gebäudes kann eine Ausbreitung auf andere Geschosse im Verwaltungs- und Sozialgebäude stattfinden. Dementsprechend sind bauliche Vorkehrungen in diesem BSK getroffen um das zu verhindern.

Öffnungen in Trennwänden sind gem. §6 LBOAVO Abs. 4 zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Sie müssen feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Verglasungen in feuerhemmenden Trennwänden müssen eine Verglasung F30 haben.

Dies betrifft im wesentliche die Türen und Leitungsführungen in dem Gebäude. Die Türqualitäten sind aus dem Brandschutzplan zu entnehmen. Die Leitungsdurchführungen zwischen den Nutzungseinheiten sind feuerhemmend auszuführen. An Fassaden werden gem. § 5 LBOAVO i.V.m. Zu § 27 Abs. 2 LBO keine Anforderungen gestellt.

Explizit sind gem. § 5.4 LBOAVO die Gebäudeklasse 1 bis 3 nicht von den Regelungen der Anforderungen an Fassaden aus § 5 LBOAVO betroffen. Insofern können aus Sicht des Brandschutzes auch keine Anforderungen gestellt werden, bis auf den Bereich zwischen dem Hauptgebäude und dem Treppenhaus.

Maßnahmen: Die Türqualitäten im betrachteten Gebäude sind aus dem Brandschutzplan zu entnehmen. Die Leitungsdurchführungen zwischen den Nutzungseinheiten sind feuerhemmend auszuführen. Verglasungen in feuerhemmenden Trennwänden müssen eine Verglasung F30 haben.

6.5 Öffnungsabschlüsse in trennenden Bauteilen (Türen, Fenster usw.) Im Objekt werden zwei Nutzungseinheiten, Feuerwehrhaus und Bauhof durch eine innere Brandwand getrennt. Öffnungen in dieser inneren Brandwand müssen die brandschutztechnische Qualität einer Brandwand entsprechen (feuerbeständig F90). Die

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äußere Brandwand ist im Abstand von 5m ebenfalls als Brandwand auszuführen mit 30cm Überdachführung. Öffnungen in diesem Bereich sind feuerbeständig in F90 DIN 4102 auszuführen.

Maßnahme: Öffnungen in dieser inneren Brandwand müssen die brandschutztechnische Qualität einer Brandwand entsprechen (feuerbeständig F90). Die äußere Brandwand ist im Abstand von 5m ebenfalls als Brandwand auszuführen mit 30cm Überdach zu führen. Die äußere Brandwand ist im Abstand von 5m ebenfalls als Brandwand auszuführen mit 30cm Überdachführung. Öffnungen in diesem Bereich sind feuerbeständig in F90 DIN 4102 auszuführen.

6.6 Raumabschließende Feuerwiderstandsdauer trennender Bauteile

Entfällt, sh. Kap. 6.2

6.7 Bauliche Trennungen In dem betrachteten Objekt sind exponierten Trennwände innerhalb des Gebäudes vorhanden. Dies ist zum einen die Brandwand zwischen den Nutzungen Feuerwehrhaus und dem Bauhof und die Einhausungen von Technikräumen. Die Brandwand muss feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Des Weiteren muss diese mechanische Kräfte aufnehmen können. Die Trennwände der Technikräume müssen feuerbeständig ausgeführt sein. An die Treppenraumwände im Feuerwehrteil ist eine feuerhemmende Anforderung zu stellen.

Gem. § 7.5 LBOAVO i.V.m. § 27 Abs. 4 LBOsind Brandwände 0,30 m über die Bedachung zu
führen.

Die Aufführung der Trennwände zwischen Nutzungseinheiten bzw. zu Räumen mit anderer Nutzung sind feuerhemmend gem. Brandschutzplan auszuführen.

Maßnahme:

Die Brandwand muss feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Des Weiteren muss diese mechanische Kräfte aufnehmen können. Die Trennwände der Technikräume müssen feuerbeständig ausgeführt sein. An die Treppenraumwände im Feuerwehrteil ist eine feuerhemmende Anforderung zu stellen. Die Brandwand wird 30 cm über Dach geführt. Die Aufführung der Trennwände zwischen Nutzungseinheiten bzw. zu Räumen mit anderer Nutzung sind feuerhemmend gem. Brandschutzplan auszuführen.

Tektur 19.02.2026 Die Gemeinde hat sich dazu entschieden, die Decke über dem Bauhofbüro als kleine Lager- fläche verwenden zu wollen, so dass man mit dem Gabelstapler Dinge von der Fahrzeughalle aus oben auf der Büro-Decke abstellen kann.

Dazu wurde die Konstruktion vom Trockenbau in eine Holzkonstruktion aus CLT verändert. CLT ist kreuzweise verleimtes Holz. Wände und Decke bestehen somit aus massiven Holzbau- Teilen, die die Last der Decke dann wunderbar und Einfach abtragen können.

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Die Brandschutzanforderung „F30“ kann über das Abbrandverhalten rechnerisch nachgewiesen werden.

Für die Berechnung der Abbrandrate wird von einem einseitigen Brandereignis ausgegangen. Die Duplizität der Ereignisse wird in Deutschland ausgeschlossen.

Das Büro im Bauhofgebäude, dass lt. Brandschutzkonzept gegenüber der Fahrzeughalle „F30“ abgetrennt werden muss, soll nun, wie oben beschrieben, in einer Massiv- Holzkonstruktion errichtet werden, da der Bauhof auf der Holzdecke Schilder lagern möchte. Auch hier gilt für die Berechnung der Abbrandrate wird von einem einseitigen Brandereignis ausgegangen. Die Duplizität der Ereignisse wird in Deutschland ausgeschlossen.

Aus der neuen Wandversion ergibt sich dass die Konstruktion in F30-B aiu8sgeführt wird.,

In der Anlage der Plan vom Holzbauteil (im Plan „braun“). Unten der Planausschnitt aus dem Brandschutzkonzept von Ihnen. Es geht um den Raum 0.28 Büro Bauhof, sowie Flur 0.29.

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6.8 Anforderungen an Baustoffe, Bekleidungen, Dämmstoffe, Fugen und Beläge von trennenden Bauteilen

Insbesondere werden hier zunächst die Bodenbeläge angesprochen. Fußbodenbeläge müssen schwer entflammbar (Baustoffklasse B1) sein. Ausgenommen sind hier die Dämmungen unterhalb des Fußbodens. Diese kann z.B. EPS-Dämmung sein.

Maßnahme: Fußbodenbeläge müssen mind. schwer entflammbar (Baustoffklasse B1) sein. Ausgenommen sind hier die Dämmungen unterhalb des Fußbodens. Diese kann z.B. EPS-Dämmung sein. Sind begrünte Bedachungen vorgesehen, sind diese zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist, diese in Anlehnung der DIN 4101 T.7 entsprechen und zugelassen sind oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.

6.9 Dächer

Dächer sind entsprechend des § 9 LBOAVO i.V.m. § 27 Abs. 6 und § 16 LBO herzustellen. Demnach müssen Bedachungen gem. §27 Abs. gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

Sind begrünte Bedachungen vorgesehen, sind diese zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist, diese in Anlehnung der DIN 4101 T.7 entsprechen und zugelassen sind oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.

Dachflächen von Gebäuden sind grundsätzlich so auszubilden, dass die Ausbreitung eines Brandes über das Dach behindert wird und die Bedachung gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig ist.

Ausnahmetatbestände des § 9 LBOAVO sind nicht gegeben.

Ausgenommen sind hier die Dämmungen unterhalb des Daches. Diese kann z.B. EPS-Dämmung sein. Das Flachdach über dem 1.OG ist als Teil des Rettungsweges von unten nach oben mind. Feuerhemmend auszuführen.

Maßnahme:

Die Dachfläche des Gebäudes ist so auszubilden, dass die Ausbreitung eines Brandes über das Dach behindert wird und die Bedachung gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig ist. Das Flachdach über dem 1.OG ist als Teil des Rettungsweges von unten nach oben mind. Feuerhemmend auszuführen.

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7. Flucht- und Rettungswege

7.1 Grundsystem der Räumung Die Landesbauordnung sieht vor, dass für jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Rettungswege zur Verfügung stehen müssen. Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35m Entfernung erreichbar sein. Übereinander liegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind. Der erste Flucht- und Rettungsweg ist dabei aus allen Räumen eines jeweiligen Geschosses zu einem notwendigen Treppenraum und von dort direkt ins Freie zu führen. Anwendung finden hier auch die Regelungen der LBOAVO § 15. Demnach muss der erste Rettungsweg in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe oder eine flache Rampe führen. Der erste Rettungsweg für einen Aufenthaltsraum darf nicht über einen Raum mit erhöhter Brandgefahr führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

7.2 Nachweis 1. und 2. Rettungsweg für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit Aufenthaltsraum

Der erste und zweite Flucht- und Rettungsweg wird in den Brandschutzplänen nachgewiesen. o Aus dem Feuerwehrhaus kann im EG durch mehrere vorhandene Notausgänge direkt ins Freie geflüchtet werden o Im Obergeschoss stehen der notwendige Treppenraum und eine Außentreppen zur Verfügung.

o Aus dem Bauhof kann im EG durch mehrere vorhandene Notausgänge direkt ins Freie geflüchtet werden

Maßnahme: Die Flucht- und Rettungswege sind wie auch in dem Brandschutzplänen dargestellt und einzuhalten. Tragwerk der Dachkonstruktion gem. § 27 LBO i.V.m. §4 LBOAVO feuerhemmend herzustellen sind. Die Außenwand darf im Bereich der Außentreppe und jeweils 2,50m im Anschluss keine Öffnungen haben.

EG

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OG

7.3 Länge des Rettungswegs

Die Begrenzung der Rettungsweglänge aus dem § 11.1 LBOAVO i.V.m. § 28.2 LBO. Demnach muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35m Entfernung erreichbar sein. Übereinander liegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei

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Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

Die Fluchtweglängen in den Gebäuden der Klasse 3 sind eingehalten und betragen 35m.

Maßnahme: Die max. Fluchtweglängen in dem Objekt Gemmingen betragen 35m.

7.4 Durchgangsbreite und -höhe der Rettungswege

Die nutzbare Breite der Ausgänge richtet sich grundsätzlich nach der gleichzeitigen max. Benutzerzahl aus den jeweiligen Räumen. Demnach muss diese mindestens 1,20m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60m zulässig. Im betrachteten Gebäude sind jedoch folgende Türbreiten im lichten einzuhalten.

• Eingangsbereich mind. 1,20m i.l. für den Einsatz der Feuerwehr gem. Fläche für die Feuerwehr. • Alle anderen Notausgangs- und Verbindungstüren Umkleideräume zur Fahrzeughalle sollen auf Grund der besonderen Situation des Gebäudes 1,25m i.l. betragen. Die Türen zur Fahrzeughalle sollen offengehalten werden und müssen bei der Kenngröße Rauch automatisch schließen. Gemäß einer Absprache sollen hier Rauchschutztüren nach DIN EN 18095 i.V.m. DIN 4102 eingebaut werden. Diese Türen sollen insbesondere im Alarmfall immer offenstehen und nur bei einer Branddetektion selbsttätig schließen.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden.

• Die Höhe eines Fluchtweges ergibt sich aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, ASR A2.3, Ausgabe: März 2022, Abschnitt 5 Punkt 4. Die allgemeine Mindesthöhe (VBG1.7 Fluchtwege Notausgänge) von 2,0 m darf im Bereich von Fluchttüren um 0,05 m reduziert werden.

Maßnahme: Folgende nutzbare Breiten müssen vorhanden sein: • Eingangsbereich Eingangskoffer mind. 1,20m i.l. • Alle anderen Notausgangs- und Verbindungstüren Umkleideräume zur Fahrzeughalle sollen auf Grund der besonderen Situation des Gebäudes 1,25m i.l. betragen. • Gemäß einer Absprache sollen hier Rauchschutztüren nach DIN EN 18095 i.V.m. DIN 4102 eingebaut werden. Diese Türen von der Herren Umkleide zur Fahrzeughalle sollen insbesondere im Alarmfall immer offenstehen und nur bei einer Branddetektion selbsttätig schließen. • Die Höhe eines Fluchtweges ergibt sich aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, ASR A2.3, Ausgabe: März 2022, Abschnitt 5 Punkt 4. Die allgemeine Mindesthöhe

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(VBG1.7 Fluchtwege Notausgänge) von 2,0 m darf im Bereich von Fluchttüren um 0,05 m reduziert werden. • Sonstige Fluchttüren 1m i.L.

Die allgemeine Mindesthöhe (VBG1.7 Fluchtwege Notausgänge) von 2,0 m darf im Bereich von Fluchttüren um 0,05 m reduziert werden. Die Bereiche vor den Türen der Notausgänge sind unbedingt brandlastfrei zuhalten.

7.5 Maßnahmen für besondere Personenkreise In Gebäuden, in denen Menschen unterwegs und auf Barrierefreiheit angewiesen sind, müssen für diesen Personenkreis besondere Anforderungen gelten. Hier gilt es, besondere organisatorische Maßnahmen zu treffen. Die Verantwortlichen i.V.m. allen Angestellten / Feuerwehrleuten sind angehalten die Rettung des besonderen Personenkreises durchzuführen. Diese Rettungsmaßnahmen sind zu kommunizieren, zu schulen und durch die Verantwortlichen zu dokumentieren.

Hierzu gelten dann die Festlegungen den Brandschutzordnungen Teil A, B + C.

7.6 Ausbildung der Rettungswege (notwendige Flure, notwendige Treppen, notwendige Treppenräume, Ausgänge) Die Entfluchtung aus dem Erdgeschoss findet ebenerdig statt und führt direkt ins Freie. Nur im Feuerwehrteil, Schulungsraum ist eine entsprechender Außentreppe mit einer Breite von 1,25m i.L als Fluchtweg anzubauen. Notwendige Flure im OG sind nicht gegeben.

Fluchtweglängen im Obergeschoss; • Schulungsraum = direkt aus dem Raum über Treppe direkt ins Freie • Schulungsraum = aus dem Raum zum Flur 16,00 m plus Flur 10,25m zum Treppenraum ergeben 26,25 m Fluchtweglänge • Fitnessraum = aus dem Raum zum Flur 15m plus 7,42 m zum Treppenraum ergeben 22,42 m Fluchtweglänge

Für einen notwendigen Flur im OG besteht keine Notwendigkeit.

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7.7 Türen und Fenster in Rettungswegen (Öffenbarkeit)

Die Entfluchtung des Gebäudes findet größtenteils bis auf Stellflächen statt über bauliche Fluchtwege statt. Die Türen sind im Tagesbetrieb alle einfach zu öffnen. Hierzu ist ein mechanischer Paniktürverschluss gemäß EN 1125 einzubauen. Tore / Türen, die offen gehalten werden, schließen durch die Kenngröße Rauch automatisch. Elektrische Verriegelung, Feststellanlagen, Freilauftürschließer, automatische Schiebetüren sind in diesem Objekt gegeben. Die automatischen Schiebetüren müssen den Anforderungen der Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen AutSchR) - Fassung Dezember 1997 – entsprechen. Fenster, die als Rettungswege nach § 15 Abs. 5 Satz 1 LBO dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90m breit und 1,20m hoch sein und nicht höher als 1,20m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein; eine Unterschreitung dieser Maße bis minimal 0,6m Breite im Lichten und 0,9m Höhe im Lichten ist im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle dann möglich, wenn das Rettungsgerät der Feuerwehr die betreffende Öffnung nicht einschränkt. Sie müssen von innen ohne Hilfsmittel vollständig zu öffnen sein. Die im Brandschutzplan mit T30 dargestellten Türen sind mindestens feuerhemmend und selbstschließend herzustellen.

Die lichte Höhe über Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unter- schreiten. Die lichte Höhe von Durchgängen und Türen im Verlauf von Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten. Dieses gilt auch bei der Verwendung von Funktionselementen, z. B. Obentürschließern. Bei wesentlichen Erweiterungen oder wesentlichen Umbauten von Bereichen durch die Verkehrswege führen, ist zu prüfen, ob die lichte Mindesthöhe von 2,10 m umgesetzt werden kann. Gänge zur Instandhaltung dürfen eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m nicht unterschreiten. Eine weitere Unterschreitung der Mindesthöhe an Türen im Verlauf von Gängen zur Instandhaltung von maximal 0,10 m kann vernachlässigt werden (siehe ASR A1.7 „Türen und Tore“).

Die im Brandschutzplan mit TRS dargestellten Türen sich Rauchschutztüren - im Sinne der LBO Rauchdicht- und selbstschließende Türen. Die im Brandschutzplan mit TD dargestellten Türen sind mindestens dichtschließend herzustellen. Türen, die selbstschließend vorgesehen sind, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen besitzen, die bei Raucheinwirkung selbsttätig schließen. Sie müssen in voller Breite von innen leicht zu öffnen und manuell zu schließen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Brandschutztechnische Einrichtungen wie Türen und Tore sind gem. ASR1-7 jährlich einer Überprüfung zu unterziehen. Im Rahmen der Dokumentation wird außerdem die erfolgreiche Überprüfung mittels Prüfplakette direkt an der Brandschutztür gekennzeichnet. Aus der Prüfplakette "Brandschutztür geprüft gem. §4 (3) ArbStättV" ist ersichtlich, wann die Prüfung erfolgt ist, ob die Feuerschutzeinrichtung in Ordnung ist.

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Feststellanlagen sind gem. DiBT- Richtlinie vom Betreiber mind. einmal monatlich auf ihre einwandfreie Funktion zu überprüfen. Demnach ist auch mind. einmal jährlich eine Wartung durch dafür ausgebildete Personen durchzuführen.

Maßnahme: Die Fenster als Rettungsöffnungen dienen müssen in Anlehnung an §13 Abs.4 i.V.m. §28 Abs. 4 und §15 Abs. 5 Satz 1 im Lichten mindestens 0,90m breit und 1,20m hoch sein und nicht höher als 1,20m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Die Notausgänge außerhalb des Zuganges Umkleide / Fahrzeughalle müssen im Lichten mind. 1m breit sein. Die Ausstiege vor dem Gebäude an den Fenstern der Personalräume sind so zu gestalten, dass die flüchtenden Personen ungehindert das Gebäude verlassen können. Diese Flächen dürfen nicht zugeparkt sein, dies ist durch sog. Poller oder Abstandsbügel sicher zu stellen. Am Ende eines Fluchtweges muss der Bereich im Freien bzw. der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, wie z. B. durch Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können. Die lichte Höhe über Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Die lichte Höhe von Durchgängen und Türen im Verlauf von Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten – ASR A1-8. Die allgemeine Mindesthöhe von 2,0 m darf im Bereich von Fluchttüren um 0,05 m reduziert werden VBG 1-7. Dieses gilt auch bei der Verwendung von Funktionselementen, z. B. Obentürschließern. Die im Brandschutzplan mit T30 dargestellten Türen sind mindestens feuerhemmend und selbstschließend herzustellen. Die im Brandschutzplan mit T30RS dargestellten Türen sind mindestens feuerhemmend selbstschließend und als Rauchschutztüren herzustellen.

Tektur vom 05.02.2026 im Schulungsraum werden im OG der Feuerwehr akkugestützte Notraffungen an beiden Fluchtwegtüren auf die Dachterrasse eingebaut. Die Notraffungen werden durch die BMA gesteuert, fahren somit im Brandfall automatisch nach oben (Geschwindigkeit 1m/s).

Alle weiteren Flucht- und Rettungswege über Fenster bzw. die beiden Terrassentüre im Bauhofleiterbüro und im Bauhof Sozialraum werden mit Handkurbel ausgerüstet und beschriftet, so dass bei einem manuellen Öffnen der Jalousie auch bei Stromausfall möglich bleibt.

Ungeachtet dessen können die Jalousien im Alltag mit Elektromotoren hoch und runtergefahren werden. Die Handkurbel ist somit nur eine Sicherheitsmaßnahme.

Brandschutztechnisch bestehen hier keine Bedenken.

7.8 Kennzeichnung und (Sicherheits-)Beleuchtung, ggf. Fluchtleitsystem

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Auf eine Sicherheitsbeleuchtung kann auf Grund der deutlichen Rettungswegsituation verzichtet werden. Die Fluchtwege sind jedoch mit Rettungszeichen auszustatten.

Schild Notausgang mit Rettungszeichen nach DIN ISO 16069. Die Piktogramme / Symbole Notausgang erfüllen auch die ASR A 1.3

Maßnahme: Für das Objekt sind die Symbole der neues DIN ISO 16069 anzuwenden.

8. Höchstzulässige Nutzerzahl, nutzungsspezifische Gebäude-

auslegung

8.1 Analyse der geplanten Nutzung hinsichtlich des Auftretens größerer Personenzahlen. Zukünftig sollen ca. 10 Mitarbeiter im Bauhof beschäftigt werden. Eine Erweiterung der Mitarbeiterzahl ist nicht zu erwarten.

Im Feuerwehrschulungsraum sind max. 30 bis 40 Personen zu erwarten.

8.2 Leistungsfähigkeit der Rettungswege bzw. des Evakuierungskonzepts mit maximalen Personenzahlen

Die nutzbare Breite der Ausgänge von Nutzungseinheiten und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60m zulässig.

Im betrachteten Objekt gibt es keinen Hinweis auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit unter Einhaltung der Vorgaben dieses Brandschutzkonzeptes.

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8.3 Sonstige brandschutzbedingte Nutzungsbeschränkungen (u.a. Lagerhöhe, Lagerflächengröße, Ausschmückungen bei Versammlungsstätten, Brandlastfreiheit von Rettungswegen, Verortung von Brandlasten) Maßgebend für eine sichere Entfluchtung in dem Gebäude ist die Freihaltung von Brandlasten in den notwendigen Fluchtwegen.

Maßnahme: Die Fluchtwege, insbesondere die Notausgänge sind absolut brandlastfrei zu halten und dürfen nicht zugestellt sein. Sh. hierzu auch Hinweis unter Ziff. 1.3 Brandlasten. Notausgänge und Notausstiege, die von außen verstellt werden können, sind gem. ASR 2.3 auch von außen zu kennzeichnen und durch weitere Maßnahmen zu sichern, z. B. durch die Anbringung von Abstandsbügeln für Kraftfahrzeuge.

9. Haustechnische Anlagen

9.1 Haustechnische Versorgung mit zentralen, zugeordneten, versorgten Bereichen und ggf. Leistungskenndaten (insbesondere bei brennbaren Leitungen, brennbaren Medien oder gesundheitsgefährdenden elektrischen Spannungen)

Bereiche zur energetischen Versorgung des Betriebes sind baulich abgetrennt (Hausanschlussraum) untergebracht. Dieser Raum muss den Vorgaben der EltVO entsprechen und ist im Übrigen gem. LBOAVO §6 Abs. 1.2 i.V.m. Abs. 2 S2 feuerbeständig abzutrennen.

9.2 Schottung bei der Durchdringung von Bauteilen, an die Anforderungen bezüglich des Raumabschlusses gestellt werden

Alle in Ziff. 6.2 beschriebenen Abschottungen sind feuerhemmend nach DIN 4102 herzustellen.

Maßnahmen: Alle in Ziff. 6.2 beschriebenen Abschottungen sind feuerhemmend nach DIN 4102 herzustellen.

9.3 Anforderungen an Schächte und Kanäle (ggf. auch Unterdecken und Systemböden) Besondere Anforderungen an Schächte und Kanäle sind in diesem Gebäude ebenfalls nach DIN 4102 herzustellen. Der Errichter hat zwingend den Nachweis für den ordnungsgemäßen Einbau vorzulegen. Die Abschottungen sind nach den Vorgaben der DIBT zu kennzeichnen.

Maßnahmen: Besondere Anforderungen an Schächte und Kanäle sind in diesem Gebäude ebenfalls nach DIN 4102 herzustellen. Der Errichter hat zwingend den Nachweis für den ordnungsgemäßen Einbau vorzulegen. Die Abschottungen sind nach den Vorgaben der DIBT zu kennzeichnen. Unterdecken und Systemböden sind gegeben.

9.4 Aufzüge (mit Brandfallsteuerung bei Haltepunkten in mehr als einem Rauchabschnitt) Ein Aufzug ist in diesem Gebäude gegeben. Hierzu ist der Aufzug in einem raumabschließenden Fahrschacht gem. § 14 Aufzugsanlagen LBOAVO i.V.m. § 29 LBO feuerhemmend einzuhausen.

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Der Fahrschacht muss zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m2 haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

Aufzüge, die Haltepunkte in mehr als einem Rauchabschnitt haben, müssen über eine
Brandfallsteuerung mit Rauchmeldern an mindestens einem Haltepunkt in jedem
Rauchabschnitt verfügen. Eine dynamische Brandfallsteuerung ist vorzusehen. An die
Fahrschachttüren sind Anforderungen zu stellen.
Neben dem allgemeinen Schutzziel der LBO enthält die DIN 4102-5: Brandverhalten von
Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen
Feuer widerstandsfähige Verglasungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen detailliertere
Angaben. Ähnlich wie Feuerabschlüsse müssen Fahrschachttüren folgende Anforderungen
erfüllen:
• volle Funktionsfähigkeit nach 5.000 Schließvorgängen
• immer selbstschließend (auch 2-flügelige Türelemente)
• kein Durchgang von Feuer
• Temperaturerhöhung auf der abgekehrten Seite maximal 400 K
• Temperaturerhöhung bei Verglasungen maximal 220 K

Je nach Gebäudeklasse ist es möglich, Fahrschachttüren der Klassen E30, E60 und E90 nach EN 81-58 einzusetzen.

Maßnahmen: Der Aufzug im betrachteten Gebäude ist in einem raumabschließenden Fahrschacht feuerhemmend einzuhausen. Der Fahrschacht muss zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m2 haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird. Eine dynamische Brandfallsteuerung ist vorzusehen. Auch die Aufzugstüren müssen die Brandausbreitung in andere Geschosse verhindern. Hierzu müssen die Türen E 30 DIN 4102 entsprechen (Brandschutzatlas 6.10.5 Seite 19: Tabelle 8.1.). Solche Fahrschachttüren können nur nach DIN 81-58 zugelassen werden (E 30 DIN EN 81-58) oder mit allgemeiner Bauartgenehmigung nach DIN 4102-5. Anforderungen und Prüfungen detailliertere Angaben. Ähnlich wie Feuerabschlüsse müssen Fahrschachttüren folgende Anforderungen erfüllen: • volle Funktionsfähigkeit nach 5.000 Schließvorgängen • immer selbstschließend (auch 2-flügelige Türelemente) • kein Durchgang von Feuer • Temperaturerhöhung auf der abgekehrten Seite maximal 400 K • Temperaturerhöhung bei Verglasungen maximal 220 K

9.5 Feuerwehraufzug Ein Feuerwehraufzug ist nicht vorhanden. 9.6 Anforderungen an äußeren und inneren Blitzschutz mit Angabe der einzuhaltenden Regelwerke

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Eine Blitzschutzanlage ist einzubauen. Die Wirksamkeit innerer und äußerer Blitzschutz ist durch einen Fachplaner darzulegen.

Maßnahmen:

Eine Blitzschutzanlage ist anzubauen.

9.7 Feuerungsanlagen, Heizräume einschließlich Brennstofflagerung und Brennstoffleitungen

Das Bauwerk wird über ein zentrales Heizungssystem verfügen. In der weiteren Planung wird eine Wärmepumpe die aus Solewasser gespeist wird oder eine Gastherme geprüft. Daher ist

Verordnung des Ministeriums für
Landesentwicklung und Wohnen über Anforderungen an Feuerungsanlagen, Wärme- und
Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuVO) vom 8. Dezember 2020
angewendet werden muss.

Maßnahme: Im Fortgang der Baumaßnahme muss ggf. die Feuerungsverordnung angewendet werden.

9.8 Explosionsschutz z.B. Pelletlagerung, Sauganlagen, Stäube, brennbare Gase, usw.

Im gesamten Objekt sind keine brennbaren Flüssigkeiten oder Ablagerungen von Stäuben in größerem, kritischem Maß zu erwarten.

Explosionsschutzdokumente sind für das Objekt nicht zu erstellen.

9.9 Lüftungsanlage (Art und Umfang, Standort der Zentrale, versorgte Bereiche, Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, Baustoffe, Brandfallsteuerung)

Lüftungstechnische Anlagen, die zu einer Brand- und Rauchausbreitung führen könnten, sind vorhanden. Diese werden aber an anderer Stelle Brandschutztechnisch gewürdigt.

10. Rauch und Wärmeabzug

10.1 Erfordernis nach Bauordnungsrecht

Für an der Außenwand liegende notwendige Treppenräume sind gem. LBOAVO §11.7 dafür in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² erforderlich, die geöffnet werden können.

Die Fahrzeughallen sollen für die Rauchableitung mit Sicherheitszuschlag wegen der Fahrzeuge Öffnungen im Dach in den Abmaßen 1,5m² Aerodynamische Öffnungsfläche je 200m² Hallenfläche erhalten. 10.2 Grundsystem der Entrauchung und Wärmeableitung mit bauordnungsrechtlichen Anforderungen (z.B. für notwendige Treppenräume, Aufzugsschächte, Technikräume)

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Der an der an der Außenwand liegende notwendige Treppenraum muss gem. §11.7 LBOAVO im Obergeschoss ein unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, das geöffnet werden kann.

Die Fahrzeughallen sollen in Anlehnung an die Industriebauichtlinie für die Rauchableitung mit Sicherheitszuschlag wegen der Fahrzeuge Öffnungen im Dach in den Abmaßen 1,5m² Aerodynamische Öffnungsfläche je 200m² Hallenfläche erhalten.

Für die Entrauchung des Schulungsraumes genügen Rauchableitungsöffnungen für Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche.

Maßnahmen: Der an der an der Außenwand liegende notwendige Treppenraum muss gem. §11.7 LBOAVO im Obergeschoss ein unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, das geöffnet werden kann.

Die Fahrzeughallen sollen in Anlehnung an die Industriebauichtlinie für die Rauchableitung mit Sicherheitszuschlag wegen der Fahrzeuge Öffnungen im Dach in den Abmaßen 1,5m² Aerodynamische Öffnungsfläche je 200m² Hallenfläche erhalten.

Für die Entrauchung des Schulungsraumes genügen Rauchableitungsöffnungen für Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche.

10.3 Entrauchungsmaßnahmen mit zugrundeliegenden Bemessungsvorschriften (ggf. Funktionserhalt) und Brandszenario.

Entfällt.

10.4 Querschnitt von natürlichen Entrauchungsmaßnahmen (mit Angabe der aerodynamisch wirksamen Fläche) bzw. Auslegungskriterien bei maschineller Entrauchung oder Differenzdrucksystemen

Ein maschineller Rauchabzug findet nicht statt.

10.5 Spezifische Anforderungen an Komponenten der Entrauchungsanlage (Temperatur-beständigkeit von Brandgasventilatoren, Entrauchungs- oder Jalousieklappen)

Entfällt. 10.6 Dimensionierung und Nachweis ausreichender Zuluft Führung

Als Zuluftflächen dient eine Hallentür der Fahrzeughalle.

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Eine entsprechende dimensionieren ist durch einen Fachplaner vorzulegen. Hierfür ist eine entsprechende Steuerung vorzusehen. Bei einer Rauchdetektion in der Fahrzeughalle müssen die RWA’s im Dach und das als zur Zuluftführung bestimmte Tor automatisch öffnen.

Auslösung Rauchmelder Brandmeldeanlage in der Fahrzeughalle

öffnet die RWA im Dach löst Brandalarm in der - schließt RS Türen von öffnet Hallentor als zentralen Leistelle aus der Herren Umkleide zur Zuluftöffnung Fahrzeughalle

Maßnahme: Als Zuluftflächen dient eine Hallentür der Fahrzeughalle. Hierfür ist eine entsprechende Steuerung vorzusehen. Bei einer Rauchdetektion in der Fahrzeughalle müssen die RWA’s im Dach und das als zur Zuluftführung bestimmte Tor automatisch öffnen.

Andere Steuerungsmaßnahmen wie Brandmeldung vom Bauhof oder anderen Funktionsgebäude des Feuerwehrhauses sind hiervon nicht betroffen.

10.7 Auslösung und Steuerung

Rauchabzugsanlagen in den Fahrzeughallen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen bei natürlichen Rauchabzugsanlagen leicht geöffnet werden können, respektive Lamellen öffnen selbsttätig.

Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen. An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage, der Fenster, Türen oder des Abschlusses erkennbar sein.

Maßnahmen: Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugängli- chen Stelle ausgelöst werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen bei natürlichen Rauchabzugsanlagen leicht geöffnet werden können. Bei maschinellen Rauchabzugsanlagen muss die Zuluftführung durch automatische Ansteuerung spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.

Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen. An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage, der Fenster, Türen oder des Abschlusses erkennbar sein.

11. Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen

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11.1 Erfordernis nach Bauordnungsrecht Eine BMA ist erforderlich zur Kompensation der größeren Länge des Brandabschnittes und Aufgrund der systemrelevanten Nutzungsart als Feuerwehrhaus entsprechend §38 Abs.1 Nr.17 LBO erforderlich

Die Brandmeldeanalage nach DIN 14675 i.V.m. VDE 0833 und Anwendungsnormen DIN VDE 0833-2 im Feuerwehrhaus, als auch im Bauhof geplant, errichtet, gewartet und instand gehalten werden.

Maßnahme Eine BMA ist erforderlich zur Kompensation der größeren Länge des Brandabschnittes und Aufgrund der systemrelevanten Nutzungsart als Feuerwehrhaus entsprechend §38 Abs.1 Nr.17 LBO erforderlich

Die Brandmeldeanalage nach DIN 14675 i.V.m. VDE 0833 und Anwendungsnormen DIN VDE 0833-2 im Feuerwehrhaus, als auch im Bauhof geplant, errichtet, gewartet und instand gehalten werden.

11.2 Überwachungsumfang durch automatische (bzw. manuelle) Brandmelder, Regelwerke, ggf. Betriebsart (Aufschaltung zur Feuerwehr, Vermeidung von Fehlalarmen)

Es sind die einschlägigen Normen einzuhalten. Grundlage ist die DIN 14 675 Brandmeldeanlagen Aufbau und Betrieb Diese Norm gilt zusammen mit den Normen der Reihe DIN EN 54, DIN VDE 0833-1 (VDE 0833-1), DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) und DIN VDE 0833-4 (VDE 0833-4).

Maßnahmen: Die Brandmeldeanlage muss eingebaut werden, sind die einschlägigen Normen einzuhalten.

11.3 Alarmierungsbereiche, Art der Alarmierung (z.B. Signal, Sprachalarm, optisch), ggf. Sprechstellen und Zuordnung von Sicherheitsklassen

Es ist eine Brandmeldeanlage einzubauen. Die Aufenthaltsräume sind mit dem Signal der Feuermeldung auszustatten. Der Alarmschallpegel muss mind. 10 dpa über dem Störfallpegel liegen. (Störfallpegel ist der Geräuschpegel im Betriebszustand)

Maßnahme: Es ist eine Brandmeldeanlage einzubauen. Die Aufenthaltsräume sind mit dem Signal der Feuermeldung auszustatten. Der Alarmschallpegel muss mind. 10 dpa über dem Störfallpegel liegen. (Störfallpegel ist der Geräuschpegel im Betriebszustand)

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11.4 Anordnung von Zentralen, ggf. Unterzentralen, Feuerwehrtableaus, Feuerwehrbedienfeld und Auslöseeinrichtungen (manuell bzw. automatisch, Kenngröße der Melder: Rauch bzw. Temperatur

entfällt

11.5 Szenarien abhängige Matrix oder Verknüpfungsplan

entfällt

11.6 Feuerwehr-Kommunikationssysteme (z.B. Gebäudefunkanlagen)

Für das beschriebene Objekt ist keine Gebäudefunkanlage erforderlich.

11.7 Gegensprechanlage zur Kommunikation mit Einsatzkräften

Eine Gegensprechanlage zur Kommunikation mit Einsatzkräften ist nicht erforderlich.

12. Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung

12.1 Erfordernis nach Bauordnungsrecht, ggf. nach Arbeitsstättenrecht

Zur sofortigen Bekämpfung von Entstehungsbränden sind Feuerlöscher nach EN 3 oder DIN 14406 für die Brandklassen A, B und C nach Art und Umfang der Brandgefährdung und Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Zahl in stets einsatzbereitem Zustand vorrätig zu halten. Die Notwendigkeit von Feuerlöschern (errechnet nach Löschmitteleinheiten) ergibt sich aus den Technische Regeln für Arbeitsstätten Maßnahmen gegen Brände ASR A2.2, Ausgabe: November 2012 geändert GMBl 2014, S. 286

Als Planungshilfe dient die ASR A 2.2. Es wird empfohlen, die Ausstattung durch einen Sachkundigen für Feuerlöscher oder eine dazu autorisierte Fachfirma vornehmen zu lassen. Es empfiehlt sich, bei der Löschmittelwahl auf die besonderen technischen Geräte Rücksicht zu nehmen. So eignen sich evtl. Schaum- oder Wasserlöscher in den Nutzungen besser. Bei elektrischen Anlagen sind Kohlendioxidlöscher besser geeignet und für Küchenbereiche sollten Handfeuerlöscher der Brandklasse „F“ vorgehalten werden. Auf die zweijährige Prüffrist der Feuerlöscher wird hingewiesen.

Die Aufstellorte sind mit einem Hinweisschild mit ISO-Piktogramm nach EN 671 in einer Größe von mind. 200 x 200mm gut sichtbar zu kennzeichnen.

Die Feuerlöscher sind in einer Griffhöhe von 0,80m bis 1,20m zu installieren.

Maßnahme:

Für das Objekt sind tragbare Feuerlöscher aufzuhängen. Als Planungshilfe dient die ASR A 2.2. Die Ausstattung ist durch einen Sachkundigen für Feuerlöscher oder eine dazu autorisierte Fachfirma vornehmen zu lassen. Die Aufstellorte sind mit einem Hinweisschild mit ISO- Piktogramm nach EN 671 in einer Größe von mind. 200 x 200mm gut sichtbar zu kennzeichnen. Die Feuerlöscher sind in einer Griffhöhe von 0,80m bis 1,20m zu installieren.

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12.2 Definition des Schutzumfangs

Im Objekt werden nur tragbare Feuerlöscher vorgehalten.

12.3 Wasser- oder Gaslöschanlagen mit Regelwerken (Schutzwert für Sprinkleranlagen)

entfällt.

12.4 Standort und Auslegung von Wandhydranten; Löschwasseranlagen

entfällt.

12.5 Erfordernis einer Druckerhöhungsanlage

entfällt.

12.6 Grundzüge der Ausstattung mit Handfeuerlöschern (Regelwerke, Löschmittel)

Zur sofortigen Bekämpfung von Entstehungsbränden sind Feuerlöscher nach EN 3 oder DIN 14406 für die Brandklassen A, B und C nach Art und Umfang der Brandgefährdung und Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Zahl in stets einsatzbereitem Zustand vorrätig zu halten. Die Notwendigkeit von Feuerlöschern (errechnet nach Löschmitteleinheiten) ergibt sich aus den Technische Regeln für Arbeitsstätten Maßnahmen gegen Brände ASR A2.2, Ausgabe: November 2012 geändert GMBl 2014, S. 286

Als Planungshilfe dient die ASR A 2.2. Die Ausstattung ist durch einen Sachkundigen für Feuerlöscher oder eine dazu autorisierte Fachfirma vornehmen zu lassen. Es empfiehlt sich, bei der Löschmittelwahl auf die besonderen technischen Geräte Rücksicht zu nehmen. So eignen sich evtl. Schaum- oder Wasserlöscher in den Nutzungen besser. Bei elektrischen Anlagen sind Kohlendioxidlöscher besser geeignet und für Küchenbereiche sollten Handfeuerlöscher der Brandklasse „F“ vorgehalten werden. Auf die zweijährige Prüffrist der Feuerlöscher wird hingewiesen.

Die Aufstellorte sind mit einem Hinweisschild mit ISO-Piktogramm nach DIN EN ISO 710 in einer Größe von mind. 200 x 200mm gut sichtbar zu kennzeichnen.

Die Feuerlöscher sind in einer Griffhöhe von 0,80m bis 1,20m zu installieren.

Maßnahme:

Für das Objekt sind an geeigneten Stellen Feuerlöscher aufzuhängen. Als Planungshilfe dient die ASR A 2.2. Es wird empfohlen, die Ausstattung durch einen Sachkundigen für Feuerlöscher oder eine dazu autorisierte Fachfirma vornehmen zu lassen. Die Aufstellorte sind mit einem Hinweisschild mit ISO- Piktogramm nach DIN EN ISO 710 in einer Größe von mind. 200 x 200mm gut sichtbar zu kennzeichnen. Die Feuerlöscher sind in einer Griffhöhe von 0,80m bis 1,20m zu installieren. Es ist bei der Bemessung mit Handfeuerlöschgeräten eine erhöhte Brandgefahr im Sinne der ASR 2.2 zu beachten.

Die Löschmitteleinheiten für das Objekt ist gem. 3.3 „Erhöhte Brandgefährdung“ zu berechnen.

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12.7 Sonderlöschmittel und Löschverfahren

Besondere Löschverfahren und damit Löschmittel sind hier nicht erforderlich. Vornehmlich handelt es sich bei den brennbaren Stoffen um die Brandklasse A. Daher ist das Löschmittel Wasser respektive Schaum als probates Löschmittel zu bezeichnen. Es empfiehlt sich, bei der Löschmittelwahl auf die besonderen technischen Geräte Rücksicht zu nehmen. Bei elektrischen Anlagen sind Kohlendioxidlöscher besser geeignet und für Küchenbereiche sollten Handfeuerlöscher der Brandklasse „F“ vorgehalten werden. Sh. Hierzu auch Kap. 12.1.

13. Sicherheitsstromversorgung

13.1 Erfordernis nach Bauordnungsrecht

Die Sicherheitsstromversorgung ist im betrachten Gebäude grundsätzlich nicht erforderlich. Siehe hierzu aber auch Punkt 11.1 des BSK.

13.2 Zusammenstellung der anzuschließenden Verbraucher (u.a. Sicherheitsbeleuchtung) jeweils mit erforderlicher Betriebsdauer

Entfällt. 13.3 Anforderungen an Betriebsräume (z.B. für Batterien oder Stromerzeugungs- aggregate)

An solche Räume bestehen grundsätzlich die Anforderungen feuerbeständiger Einhausungen gem. § 6 LNOAVO i.V.m. § 27 Abs. 3 LBO.

13.4 Funktionserhalt elektrischer Leitungsanlagen (z.B. Verteiler)

Entfällt.

14. Feuerwehrpläne

14.1 Erfordernis nach Bauordnungsrecht (DIN 14095)

Das Erfordernis nach Feuerwehrplänen ist hier nicht gegeben.

14.2 Besonderheiten des Brandschutzkonzepts, die für die Einsatzkräfte relevant sind

Entfällt.

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14.3 Besonderheiten des Brandschutzkonzepts, die für die Einsatzkräfte relevant sind Derzeit sind keine Besonderheiten, besondere Gefahren vorhanden, die für die Einsatzkräfte relevant wären.

Bei dem betrachteten Objekt wird eine Photovoltaik Anlage errichtet, diese Anlage muss brandschutztechnisch betrachtet werden.

Grundlagen Brandbekämpfung und technische Hilfeleistung sind an PV-Anlagen möglich, wenn die üblichen Einsatzgrundsätze und die Regeln für Einsätze an elektrischen Anlagen beachtet werden. Grundlage hierfür ist die GUV-I 8677 und die DIN VDE 0132 „Brandbekämpfung und Hilfeleistung im Bereich elektrischer Anlagen“. Sie „...dient zur Unterweisung der Personen, die für die Brandbekämpfung und Hilfeleistung in elektrischen Anlagen und in deren Nähe zuständig sind“ und wird bei der Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte der Feuerwehr herangezogen. Erkennen eines PV-Systems Wie erkenne ich, dass sich eine PV-Anlage am Einsatzort befindet? Durch… • die Information im Zuge der Alarmierung (Alarmschreiben oder Einsatzleitrechner) oder • direktes Erkennen des PV-Systems bei der Anfahrt/vor Ort (Besonderheit Flachdächer: Anlagen sind hier evtl. nur aus weiterer Entfernung sichtbar — Blickwinkel!). • Erkunden der Einsatzstelle oder • Erkennen eines Hinweisschildes im Bereich der Hausverteilung oder des Hausanschlusses.

Befindet sich eine PV-Anlage auf einem Gebäude, müssen Einsatzkräfte im Brandfall verschiedene Gefahrenpotenziale kennen. Von PV-Anlagen können in der Regel im Schadensfall folgende Gefährdungen ausgehen:

o Gefahren durch Atemgifte o Gefahren durch Einsturz/zusätzlich herabfallende Teile o Gefahren durch Elektrizität o Gefahren der Ausbreitung

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15. Betriebliche Maßnahmen zur Brandbekämpfung

15.1 Bei Bauarbeiten (Dokumente für feuergefährliche Arbeiten, Schweißerlaubnis, Brandwache)

Feuergefährliche Arbeiten sind nur im Einvernehmen mit der Behördenleitung oder einem von dieser beauftragten Person zu gestatten. Die Sicherheitsvorkehrungen sind im Einzelnen festzulegen. Eine entsprechende Zeit für Nachkontrollen und deren Intervalle sind zu vereinbaren und zu protokollieren. Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind grundsätzlich verboten. Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

Maßnahme: Feuergefährliche Arbeiten sind nur im Einvernehmen mit der Behördenleitung oder einer von dort Beauftragten Person zu gestatten. Die Sicherheitsvorkehrungen sind im Einzelnen festzulegen. Eine entsprechende Zeit für Nachkontrollen und deren Intervalle sind zu vereinbaren und zu protokollieren. Auf ein Rauchverbot an den genannten Stellen (Außerhalb der Aufenthalts- und Besprechungsräume) ist dauerhaft hinzuweisen.

15.2 Erfordernis von Brandschutzbeauftragten bzw. Sicherheitsingenieuren (Qualifikationsanforderung, Tätigkeitsbeschreibung)

Der Brandschutzbeauftragte ist zwingend gem. der VFDB 12-09/01 in alle Maßnahmen des Brandschutzes, insbesondere bei der Planung von Baumaßnahmen einzubinden und zu hören.

15.3 Erfordernis von betrieblichen Selbsthilfekräften

Vor Ort, sind entsprechende gepr. Brandschutzhelfer gemäß §10 des Arbeitsschutzgesetzes, ASR A2.2 und DGUV-Information 205-023 zu qualifizieren und während der Betriebszeit vorzuhalten.

Es müssen Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in praktischen Übungen während der Jahresunterweisungen ausgebildet werden.

Insbesondere sind aber gepr. Evakuierungshelfer gem. gemäß §10 des Arbeitsschutzgesetzes, ASR A2.2 und DGUV-Information 205-023 während der Betriebszeiten zu qualifizieren und zu benennen.

Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen.

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Maßnahme:

Vor Ort sind entsprechende gepr. Brandschutzhelfer gemäß §10 des Arbeitsschutzgesetzes, ASR A2.2 und DGUV-Information 205-023 zu qualifizieren und während der Betriebszeit vorzuhalten.

Es müssen Selbsthilfekräfte jährlich geschult und für den Brandschutz in praktischen Übungen alle 2 Jahre ausgebildet werden.

Insbesondere sind aber gepr. Brandschutz- + Evakuierungshelfer gem. gemäß §10 des Arbeitsschutzgesetzes, ASR A2.2 und DGUV-Information 205-023 während der Betriebszeiten zu qualifizieren und zu benennen.

15.4 Erfordernis einer Brandschutzordnung (DIN 14096) und deren Inhalt bzw. Umfang; Einweisung neuer Nutzer bzw. Mitarbeiter

Für das Verhalten im Brandfall und für Sondermaßnahmen ist eine Brandschutzordnung mit dem Betreiber und der zuständigen Brandschutzstelle aufzustellen, die ausfolgenden Teilen besteht:

  1. Die Brandschutzordnungen (nach DIN 14095) Teil A sind aufzuhängen.
  2. Für die Belegschaft des Bauhofes ist eine Brandschutzordnung Teil B zu erstellen und auszuhändigen.
  3. Eine Brandschutzordnung Teil C ist für die Führungskräfte und die Brandschutzhelfer zu erstellen.

Bei der Erstellung der Brandschutzordnung ist die DIN 14096 – Brandschutzordnung, Teil A zu beachten. Der Teil A der Brandschutzordnung ist im Objekt an den Ausgängen auszuhängen.

Maßnahme:

  1. Die Brandschutzordnungen (nach DIN 14095) Teil A sind aufzuhängen.
  2. Für die Belegschaft des Bauhofes ist eine Brandschutzordnung Teil B zu erstellen und auszuhändigen.
  3. Eine Brandschutzordnung Teil C ist für die Führungskräfte und die Brandschutzhelfer zu erstellen.

15.5 Erfordernis von Flucht- und Rettungswegplänen, ggf. mit Inhalt und Aushangort

Ein Erfordernis für Flucht- Und Rettungspläne ist hier gegeben.

Maßnahme: Für den Betrieb sind Flucht- und Rettungspläne zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten.

15.6 Erfordernis und Anforderungen an Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr bzw. Hausfeuerwehr

Das Erfordernis an derartige Feuerwehr ist nicht gegeben.

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15.7 Maßnahmen zur Evakuierung bzw. Räumung des Gebäudes; Festlegung von Sammelplätzen; anzusetzende Übungen

Für das Objekt ist ein Räumungsplan für kritische Ereignisse durch den Betreiber zu erstellen und über die BSO Teil B und C abzuwickeln. Dieser Plan ist mit der Feuerwehr zu üben. Eine Sammelstelle ist auszuweisen Maßnahme: Für das Objekt ist ein Räumungsplan für kritische Ereignisse durch den Betreiber zu erstellen und über die BSO Teil B und C abzuwickeln. Dieser Plan ist ggf. mit der Feuerwehr zu üben. Eine Sammelstelle ist auszuweisen

15.8 Besondere nutzungsbedingte Schutzmaßnahmen (z.B. Laborhygiene, Strahlenschutz)

Besondere Schutzmaßnahmen sind hier nicht erforderlich.

15.9 Weitere Maßnahmen zur Brandverhütung (selbstverlöschende Abfalleimer, Materialwahl ohne Kunststoff u.a.)

Abfallbehälter sind aus nicht brennbarem Material und möglichst selbstlöschend aufzustellen.

Maßnahme: Abfallbehälter sind aus nicht brennbarem Material und möglichst selbstlöschend aufzustellen.

15.10 Zusammenstellung der noch vorzulegenden Eignungsnachweise

Zulassungen nach DIBT, Konformitätserklärungen und Fachbauleitererklärungen sind dem verantwortlichen Bauleiter / Architekten vorzulegen und dort zu dokumentieren. Nach Abschluss der Arbeiten ist mind. eine Ausfertigung vor Ort vorzuhalten.

Maßnahme:

Zulassungen nach DIBT, Konformitätserklärungen und Fachbauleitererklärungen sind dem verantwortlichen Bauleiter / Architekten vorzulegen und dort zu dokumentieren. Nach Abschluss der Arbeiten ist mind. eine Ausfertigung vor Ort vorzuhalten.

15.11 Zusammenstellung der bauordnungsrechtlichen Prüfanforderungen an technische Anlagen (nach „Prüfgrundsätzen“, Qualifikation der Prüfenden, Fristen)

entfällt 15.12 Zusammenstellung von Wartungs- bzw. Turnusprüfungen (Fristen, Verantwortlichkeit)

Diese Fristen sind im Einzelnen durch den Brandschutzbeauftragten zu überwachen

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15.13 Pflichten der für den Betrieb Verantwortlichen

Die Behördenleitung ist für die Einhaltung des ordnungsgemäßen Betriebes (auch Brandschutz) verantwortlich. Die Pflichten des Betreibers regeln u.a. das Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur sowie eine Erhöhung der Brandlast eine Überprüfung des Brandschutzkonzeptes erfordern. Ergibt sich daraus eine niedrigere Sicherheitskategorie, eine höhere äquivalente Branddauer tä oder eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF, so liegt eine Nutzungsänderung vor. Solche Nutzungsänderungen bedürfen dann eines Bauantrages und einer Baugenehmigung, wenn sich aus ihnen höhere Anforderungen ergeben. Dies gilt auch bei Änderungen und Ergänzungen des Brandschutzkonzeptes nach Erteilung der Baugenehmigung. Dies setzt eine 2jährige Prüfung des Brandschutzkonzeptes voraus.

Maßnahme:

Das Brandschutzkonzept ist alle zwei Jahre auf den Zustand des Betriebes und die Brandlasten zu prüfen.

16. Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Grundlage für den Nachweis zur Verwendbarkeit von Bauprodukten ist der § 17 der LBO BW. Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung, Instandsetzung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck von dem nach Absatz 3 des § 17 LBO BW bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 19 das Übereinstimmungszeichen (Ü- Zeichen) tragen oder nach den Vorschriften des Bauproduktengesetz zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21.12.1988 (ABI. EG Nr. L 40 S.12) durch andere Mitgliedsstaaten der EU und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der EG, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der EU (CE- Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen aufweist. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht nach Absatz 2 bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3; § 60 Abs. 1 bleibt unberührt. Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (§18) eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§19) oder einer Zustimmung im Einzelfall (§ 20). Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 14 Abs. 2 den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall, als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. Die Bestätigung der Übereinstimmung

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erfolgt durch: Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23) oder Übereinstimmungszertifikat (§ 24).

17. Kompensationsmaßnahmen / Erleichterungen zu festgestellten

Abweichungen

Ziff. 6.2 Rechtsgrundlage Gem. § 7 LBOAVO i.V.m. § 27 Abs. 4 LBO sind Brandwände erforderlich zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m.

Abweichung Maße Feuerwehrhaus Breite 54,9m – Tiefe 25,50m = Fläche 1.380,96m²

Kompensation Mit folgenden Maßnahmen wird die Abweichung kompensiert

  1. Die Fläche eines Brandabschnittes (40m x 40m 1.600m²) wird nicht erreicht.
  2. Der Bauhof sowie auch das Feuerwehrhaus wird durch eine flächendeckende Brandmeldeanlage überwacht. Diese ermöglicht einen frühzeitigen Räumungsalarm und eine direkte Alarmierung der Feuerwehren über die zuständige Leitstelle.

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18. Auflagenkatalog / Maßnahmen

KapitelMaßnahme
1.10Für das gesamte Gebäude sind Flucht- und Rettungspläne sowie auch mind. die
Brandschutz-ordnungen (nach DIN 14095) Teil A aufzuhängen. Für die Belegschaft des
Bauhofes ist eine Brandschutzordnung Teil B zu erstellen und auszuhändigen. Eine
Brandschutzordnung Teil C ist für die Führungskräfte und die Brandschutzhelfer zu
erstellen.
2Die Hofflächen um das Feuerwehrhaus und den Bauhof sind gem. Merkblatt Nr. 594
AkBW in ausreichender Fläche von mind. einer Achslast von 10 to. und einem
Gesamtgewicht der Feuerwehrfahrzeuge von max. 16 to. auszubauen.
2.1Für das Objekt Feuerwehrhaus Gemmingen ist eine automatische Öffnung der Türen bei
Alarmierung der Feuerwehr in das Gebäude (z.B. über die Leitstelle / Türschließer)
sicherzustellen.
5Zwischen dem Bauhof und dem Feuerwehrhaus ist eine unter mechanischer
Beanspruchung feuerbeständige, nichtbrennbare Brandwand einzubauen. Die
Brandwand ist 30 cm über Dach zu führen.
Flächendeckende Brandmeldeanlage
Entrauchung mit 1,5m² aerodynamische Öffnungsfläche je 200m² und 2 Prozent der
Grundfläche im Schulungsraum. Zuluftflächen in der Fahrzeughalle.
6.2Für das betrachtete Objekt Gemmingen sind die Räume mit Explosions- oder erhöhter
Brandgefahr § 6.2 i.V.m. § 27 Abs. 3 LBO feuerbeständig abzutrennen. Für das
betrachtete Objekt Gemmingen sind Räume von Nutzungseinheiten mit anders
genutzten Räumen bzw. von anderen Nutzungseinheiten mit mind. feuerhemmenden
Trennwänden zu trennen – siehe Eintragungen in den Grundrissen.
Zwischen dem Bauhof und dem Feuerwehrhaus ist eine Brandwand einzubauen. Die
Brandwand ist 30 cm über Dach zu führen.
6.4Die Türqualitäten im betrachteten Gebäude sind aus dem Brandschutzplan zu
entnehmen. Die Leitungsdurchführungen zwischen den Nutzungseinheiten sind
feuerhemmend auszuführen. Verglasungen in feuerhemmenden Trennwänden müssen
eine Verglasung F30 haben.
6.5Öffnungen in dieser inneren Brandwand müssen die brandschutztechnische Qualität
einer Brandwand entsprechen (feuerbeständig F90). Die äußere Brandwand ist im
Abstand von 5m ebenfalls als Brandwand auszuführen mit 30cm Überdach zu führen. Die
äußere Brandwand ist im Abstand von 5m ebenfalls als Brandwand auszuführen mit
30cm Überdachführung. Öffnungen in diesem Bereich sind feuerbeständig in F90 DIN
4102 auszuführen.

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6.7Die Brandwand muss feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen
bestehen. Des Weiteren muss diese mechanische Kräfte aufnehmen können.
Die Trennwände der Technikräume müssen feuerbeständig ausgeführt sein.
An die Treppenraumwände im Feuerwehrteil ist eine feuerhemmende Anforderung zu
stellen.
Gem. § 7.5 LBOAVO i.V.m. § 27 Abs. 4 LBO sind Brandwände 0,30 m über die Bedachung
zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden
feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen
brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Verbleibende Hohlräume sind
vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Die Brandwand wird 30 cm über
Dach geführt.
Die Aufführung der Trennwände zwischen Nutzungseinheiten bzw. zu Räumen mit
anderer Nutzung sind feuerhemmend gem. Brandschutzplan auszuführen.
6.8Fußbodenbeläge müssen mind. schwer entflammbar (Baustoffklasse B1) sein.
Ausgenommen sind hier die Dämmungen unterhalb des Fußbodens. Diese kann z.B. EPS-
Dämmung sein. Sind begrünte Bedachungen vorgesehen, sind diese zulässig, wenn eine
Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und
strahlende Wärme nicht zu befürchten ist, diese in Anlehnung der DIN 4101 T.7
entsprechen und zugelassen sind oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
6.9Die Dachfläche des Gebäudes ist so auszubilden, dass die Ausbreitung eines Brandes über
das Dach behindert wird und die Bedachung gegen Flugfeuer und strahlende Wärme
widerstandsfähig ist. Das Flachdach über dem 1.OG ist als Teil des Rettungsweges von
unten nach oben mind. Feuerhemmend auszuführen.
7.2Die Flucht- und Rettungswege sind wie auch in dem Brandschutzplänen dargestellt und
einzuhalten.
Tragwerk der Dachkonstruktion gem. § 27 LBO i.V.m. §4 LBOAVO feuerhemmend
herzustellen sind. Die Außenwand darf im Bereich der Außentreppe und jeweils 2,50m im
Anschluss, keine Öffnungen haben.
7.3Die max. Fluchtweglängen in dem Objekt Gemmingen betragen 35m.
7.4•Eingangsbereich Eingangskoffer mind. 1,20m i.l.
•Alle anderen Notausgangs- und Verbindungstüren Umkleideräume zur Fahrzeughalle
sollen auf Grund der besonderen Situation des Gebäudes 1,25m i.l. betragen.
•Gemäß einer Absprache sollen hier Rauchschutztüren nach DIN EN 18095 i.V.m. DIN
4102 eingebaut werden. Diese Türen von der Herren Umkleide zur Fahrzeughalle sollen
insbesondere im Alarmfall immer offenstehen und nur bei einer Branddetektion
selbsttätig schließen.
•Die Höhe eines Fluchtweges ergibt sich aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten,
ASR A2.3, Ausgabe: März 2022, Abschnitt 5 Punkt 4. Die allgemeine Mindesthöhe
(VBG1.7 Fluchtwege Notausgänge) von 2,0 m darf im Bereich von Fluchttüren um 0,05 m
reduziert werden.
•Sonstige Fluchttüren 1m i.L.

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Die allgemeine Mindesthöhe (VBG1.7 Fluchtwege Notausgänge) von 2,0 m darf im
Bereich von Fluchttüren um 0,05 m reduziert werden.
Die Bereiche vor den Türen der Notausgänge sind unbedingt brandlastfrei zuhalten.
7.6Im Feuerwehrteil, Schulungsraum des Objektes Gemmingen ist eine entsprechende
Außentreppe mit einer Breite von 1,25m i.L als Fluchtweg anzubauen.
Tragwerk der Dachkonstruktion gem. § 27 LBO i.V.m. §4 LBOAVO feuerhemmend
herzustellen sind.
7.7Die Fenster als Rettungsöffnungen dienen müssen in Anlehnung an §13 Abs.4 i.V.m. §28
Abs. 4 und §15 Abs. 5 Satz 1 im Lichten mindestens 0,90m breit und 1,20m hoch sein und
nicht höher als 1,20m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Die Notausgänge
außerhalb des Zuganges Umkleide / Fahrzeughalle müssen im Lichten mind. 1m breit
sein. Die Ausstiege vor dem Gebäude an den Fenstern der Personalräume sind so zu
gestalten, dass die flüchtenden Personen ungehindert das Gebäude verlassen können.
Diese Flächen dürfen nicht zugeparkt sein, dies ist durch sog. Poller oder Abstandsbügel
sicher zu stellen. Am Ende eines Fluchtweges muss der Bereich im Freien bzw. der
gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann
und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, wie z. B. durch
Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können.
Die lichte Höhe über Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht
unterschreiten. Die lichte Höhe von Durchgängen und Türen im Verlauf von
Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten – ASR A1-8.
Die allgemeine Mindesthöhe von 2,0 m darf im Bereich von Fluchttüren um 0,05 m
reduziert werden VBG 1-7.
Dieses gilt auch bei der Verwendung von Funktionselementen, z. B. Obentürschließern.
Die im Brandschutzplan mit T30 dargestellten Türen sind mindestens feuerhemmend und
selbstschließend herzustellen.
Die im Brandschutzplan mit T30RS dargestellten Türen sind mindestens feuerhemmend
selbstschließend und als Rauchschutztüren herzustellen.
7.8Für das Objekt sind die Symbole der neues DIN ISO 16069 anzuwenden.
8.3Die Fluchtwege, insbesondere die Notausgänge sind absolut brandlastfrei zu halten und
dürfen nicht zugestellt sein. Sh. hierzu auch Hinweis unter Ziff. 1.3 Brandlasten.
Notausgänge und Notausstiege, die von außen verstellt werden können, sind gem. ASR
2.3 auch von außen zu kennzeichnen und durch weitere Maßnahmen zu sichern, z. B.
durch die Anbringung von Abstandsbügeln für Kraftfahrzeuge.
9.3Besondere Anforderungen an Schächte und Kanäle sind in diesem Gebäude ebenfalls
nach DIN 4101 herzustellen. Die Errichter hat zwingend den Nachweis für den
ordnungsgemäßen Einbau vorzulegen. Die Abschottungen sind nach den Vorgaben der
DIBT zu kennzeichnen. Unterdecken und Systemböden sind gegeben.
9.2Alle in Ziff. 6.2 beschriebenen Abschottungen sind feuerhemmend nach DIN 4102
herzustellen.

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9.3Besondere Anforderungen an Schächte und Kanäle sind in diesem Gebäude ebenfalls
nach DIN 4102 herzustellen. Der Errichter hat zwingend den Nachweis für den
ordnungsgemäßen Einbau vorzulegen. Die Abschottungen sind nach den Vorgaben der
DIBT zu kennzeichnen. Unterdecken und Systemböden sind gegeben.
9.4Der Aufzug im betrachteten Gebäude ist in einem raumabschließenden Fahrschacht
feuerhemmend einzuhausen.
Der Fahrschacht muss zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem
freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens
jedoch 0,1 m2 haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden,
dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird. Eine dynamische
Brandfallsteuerung ist vorzusehen. Auch die Aufzugstüren müssen die Brandausbreitung
in andere Geschosse verhindern. Hierzu müssen die Türen E 30 DIN 4102 entsprechen
(Brandschutzatlas 6.10.5 Seite 19: Tabelle 8.1.).
Solche Fahrschachttüren können aktuell meines Wissens nur nach DIN 81-58 zugelassen
werden (E 30 DIN EN 81-58) oder mit allgemeiner Bauartgenehmigung nach DIN 4102-5.
Anforderungen und Prüfungen detailliertere Angaben.
Ähnlich wie Feuerabschlüsse müssen Fahrschachttüren folgende Anforderungen erfüllen:
• volle Funktionsfähigkeit nach 5.000 Schließvorgängen
• immer selbstschließend (auch 2-flügelige Türelemente)
• kein Durchgang von Feuer
• Temperaturerhöhung auf der abgekehrten Seite maximal 400 K
• Temperaturerhöhung bei Verglasungen maximal 220 K
9.6Eine Blitzschutzanlage ist anzubauen.
9.7Im Fortgang der Baumaßnahme muss ggf. die Feuerungsverordnung angewendet werden
10.2Der an der an der Außenwand liegende notwendige Treppenraum muss gem. §11.7
LBOAVO im Obergeschoss ein unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien
Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, das geöffnet werden kann.
Die Fahrzeughallen sollen in Anlehnung an die Industriebauichtlinie für die
Rauchableitung mit Sicherheitszuschlag wegen der Fahrzeuge Öffnungen im Dach in den
Abmaßen 1,5m² Aerodynamische Öffnungsfläche je 200m² Hallenfläche erhalten.
Für die Entrauchung des Schulungsraumes genügen Rauchableitungsöffnungen für
Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der
Grundfläche.
10.6Als Zuluftflächen dient eine Hallentür der Fahrzeughalle. Hierfür ist eine entsprechende
Steuerung vorzusehen. Bei einer Rauchdetektion in der Fahrzeughalle müssen die RWA’s
im Dach und das als zur Zuluftführung bestimmte Tor automatisch öffnen.

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10.7Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit
zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. Geschlossene Öffnungen, die als
Zuluftflächen dienen, müssen bei natürlichen Rauchabzugsanlagen leicht geöffnet
werden können. Bei maschinellen Rauchabzugsanlagen muss die Zuluftführung durch
automatische Ansteuerung spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage
erfolgen. Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen sind mit einem Hinweisschild mit der
Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen. An
den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage, der Fenster, Türen oder des
Abschlusses erkennbar sein.
11.1Eine BMA ist erforderlich zur Kompensation der größeren Länge des Brandabschnittes
und Aufgrund der systemrelevanten Nutzungsart als Feuerwehrhaus entsprechend §38
Abs.1 Nr.17 LBO erforderlich
Die Brandmeldeanalage nach DIN 14675 i.V.m. VDE 0833 und Anwendungsnormen DIN
VDE 0833-2 im Feuerwehrhaus, als auch im Bauhof geplant, errichtet, gewartet und
instandgehalten werden.
11.2Die Brandmeldeanlage muss eingebaut werden, sind die einschlägigen Normen
einzuhalten.
11.3Es ist eine Brandmeldeanlage einzubauen. Die Aufenthaltsräume sind mit dem Signal der
Feuermeldung auszustatten. Der Alarmschallpegel muss mind. 10 dpa über dem
Störfallpegel liegen. (Störfallpegel ist der Geräuschpegel im Betriebszustand)
12.1Für das Objekt sind in den Funktionsräumen Feuerlöscher aufzuhängen. Als Planungshilfe
dient die ASR A 2.2. Es wird empfohlen, die Ausstattung durch einen Sachkundigen für
Feuerlöscher oder eine dazu autorisierte Fachfirma vornehmen zu lassen. Die
Aufstellorte sind mit einem Hinweisschild mit ISO- Piktogramm nach EN 671 in einer
Größe von mind. 200 x 200mm gut sichtbar zu kennzeichnen. Die Feuerlöscher sind in
einer Griffhöhe von 0,80m bis 1,20m zu installieren.
12.6Für das Objekt sind an geeigneten Stellen Feuerlöscher aufzuhängen. Als Planungshilfe
dient die ASR A 2.2. Es wird empfohlen, die Ausstattung durch einen Sachkundigen für
Feuerlöscher oder eine dazu autorisierte Fachfirma vornehmen zu lassen. Die
Aufstellorte sind mit einem Hinweisschild mit ISO- Piktogramm nach DIN EN ISO 710 in
einer Größe von mind. 200 x 200mm gut sichtbar zu kennzeichnen. Die Feuerlöscher sind
in einer Griffhöhe von 0,80m bis 1,20m zu installieren. Es ist bei der Bemessung mit
Handfeuerlöschgeräten eine erhöhte Brandgefahr im Sinne der ASR 2.2 zu beachten.
Die Löschmitteleinheiten für das Objekt ist gem. 3.3 „Erhöhte Brandgefährdung“ zu
berechnen.
15.1Feuergefährliche Arbeiten sind nur im Einvernehmen mit der Behördenleitung oder einer
von dort Beauftragten Person zu gestatten. Die Sicherheitsvorkehrungen sind im
Einzelnen festzulegen. Eine entsprechende Zeit für Nachkontrollen und deren Intervalle
sind zu vereinbaren und zu protokollieren. Auf ein Rauchverbot an den genannten Stellen
(Außerhalb der Aufenthalts- und Besprechungsräume) ist dauerhaft hinzuweisen.

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Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für den Neubau eines Feuerwehrhauses und Bauhof, Ziegeleistraße, Gemmingen Konzept-Nr. 2022-12-25/WS-22-185-1

15.3Während der Betriebszeit muss der Betreiber oder ein von ihm bestimmter Vertreter
ständig anwesend sein. Vor Ort sind entsprechende gepr. Brandschutzhelfer gemäß §10
des Arbeitsschutzgesetzes, ASR A2.2 und DGUV-Information 205-023 zu qualifizieren und
während der Betriebszeit vorzuhalten.
Es müssen Selbsthilfekräfte jährlich geschult und für den Brandschutz in praktischen
Übungen alle 2 Jahre ausgebildet werden.
Insbesondere sind aber gepr. Brandschutz- + Evakuierungshelfer gem. gemäß §10 des
Arbeitsschutzgesetzes, ASR A2.2 und DGUV-Information 205-023 während der
Betriebszeiten zu qualifizieren und zu benennen.
15.41. Die Brandschutzordnungen (nach DIN 14095) Teil A sind aufzuhängen.
2. Für die Belegschaft des Bauhofes ist eine Brandschutzordnung Teil B zu erstellen und
auszuhändigen.
3. Eine Brandschutzordnung Teil C ist für die Führungskräfte und die Brandschutzhelfer
zu erstellen.
15.5Für den Betrieb sind Flucht- und Rettungspläne zu erstellen und auf dem aktuellen Stand
zu halten.
15.7Für das Objekt ist ein Räumungsplan für kritische Ereignisse durch den Betreiber zu
erstellen und über die BSO Teil B und C abzuwickeln. Dieser Plan ist ggf. mit der
Feuerwehr zu üben. Eine Sammelstelle ist auszuweisen
15.9Abfallbehälter sind aus nicht brennbarem Material und möglichst selbstlöschend
aufzustellen.
15.10Zulassungen nach DIBT, Konformitätserklärungen und Fachbauleitererklärungen sind
dem verantwortlichen Bauleiter / Architekten vorzulegen und dort zu dokumentieren.
Nach Abschluss der Arbeiten ist mind. eine Ausfertigung vor Ort vorzuhalten.
15.13Das Brandschutzkonzept ist alle zwei Jahre auf den Zustand des Betriebes und die
Brandlasten zu prüfen.

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19. Schlusswort/ Fazit

Das Brandschutzkonzept basiert im Wesentlichen auf der Entfluchtung des Gebäudes. Hierzu wurden bauliche und organisatorische Maßnahmen getroffen. In diesem Konzept wurden alle relevanten Rechtsvorschriften betrachtet. Das Brandschutzkonzept ist aber auch durch wirtschaftliche Lösungen geprägt.

Das vorstehende Brandschutzkonzept wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik ohne Ansehen der Person des Auftraggebers angefertigt.

Im geplanten Gebäude werden damit unter Berücksichtigung der Forderungen des Brandschutzkonzeptes (im Textteil im Einzelnen erläutert) die brandschutztechnischen Forderungen zur baulichen Ausführung unter Beachtung der LBO BW und der IndBauRL eingehalten.

Eine Übertragbarkeit des Gutachtens auf andere Projekte ist nicht möglich.

Es ist zu beachten, dass spätere Veränderungen der Nutzung eine kritische Betrachtung des Brandschutzkonzeptes nach sich ziehen. Der momentane Ausrüstungs- und Personalstand sowie die Eingreifzeiten der örtlichen Feuerwehr wurden bei dem Gutachten berücksichtigt.

Hat der Bauleiter im Bereich Brandschutz nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, hat er den Bauherrn zu veranlassen einen geeigneten Fachbauleiter Brandschutz zu bestellen.

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Brandinspektor Zertifizierter Prüfsachverständiger für das Brandschutzwesen

Anlagen: Brandschutzpläne Bestuhlungspläne

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