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STFLG
Stand: 1. Mai 2026
Maßnahme: Vergabe-Nr.:............................................ (falls vorhanden) ...................................................................
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Angebot für: Eröffnungstermin:......................................
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Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Baugewerbe
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) und die Erste Verord- nung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Bauge- werbe vom 21. April 2026 (Amtsbl. I S. 276) wurden zur Kenntnis genommen und es wird nach- stehende Verpflichtungserklärung abgegeben:
Meinem/Unserem Angebot liegt die folgende Vereinbarung zugrunde:
- Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung nach § 2 Absatz 1 STFLG den in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten und zur Ausführung des öffentlichen Auftrages ein- gesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ohne Auszubildende, mindestens die Arbeits- bedingungen zu gewähren, die in der vorgenannten Verordnung aufgeführt sind (§ 3 Absatz 1 und 2 STFLG).
- Die nach diesem Gesetz anzuwendenden Arbeitsbedingungen sind unter folgendem Link abruf- bar: http://www.saarland.de/tarifregister.htm Stichwort „Saarländisches Tariftreue- und Fairer- Lohn-Gesetz“.
- Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge an in- und ausländische Sozialversicherungsträger zu zahlen, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner/unserer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwendende Recht zu entrichten sind.
- Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns dafür Sorge zu tragen, dass Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezem- ber 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369), in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leistung
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für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie meine/unsere regulär Beschäftigten (§ 6 Ab- satz 1 STFLG). 5. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichproben- kontrollen Einblick in die Entgeltabrechnungen sowie in die in § 13 Absatz 1 und 3 STFLG darüber hinaus aufgeführten, vollständigen und prüffähigen Unterlagen zu geben. 6. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß §§ 3, 6, 7, 12 Absatz 2 und § 13 STFLG eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu fünf Prozent des Auftragswertes zu zahlen. Mir/Uns ist bekannt, dass bei mehreren Verstößen die Summe der Vertragsstrafen zehn Prozent des Auftragswertes nicht übersteigen darf. Mir/Uns ist ebenfalls be- kannt, dass ich/wir zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall verpflichtet bin/sind, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird. Mir/Uns ist bekannt, dass die verhängte Strafe, sollte diese unverhältnismäßig hoch sein, von dem öffentlichen Auftragge- ber, basierend auf meinem/unserem Antrag, auf den angemessenen Eurobetrag herabgesetzt werden kann. Dieser kann beim Zweifachen des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen die Tariftreuepflichten gemäß § 3 des Gesetzes eingespart hat. 7. Ich/Wir erkenne(n) an, dass die schuldhafte Nichterfüllung der in den §§ 3, 6 und 12 STFLG ge- nannten Anforderungen durch mich/uns oder durch die von mir/uns eingesetzten Nachunterneh- mer sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 3 STFLG den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. 8. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die für mich/uns nach den §§ 3, 6, 7, 12 und 13 STFLG bestehen- den Verpflichtungen an etwaige Nachunternehmer oder Verleiher identisch vertraglich weiterzu- geben und derart zum Vertragsgegenstand zu machen, dass diese Verpflichtungen zugleich un- mittelbare Wirkung zugunsten des öffentlichen Auftraggebers entfalten. Dies gilt insbesondere für das Verlangen der Abgabe einer dieser Verpflichtungserklärung gleichlautenden Erklärung. 9. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, nach der Beauftragung etwaiger Nachunternehmer und/oder Ver- leiher deren Verpflichtungserklärungen dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich und unaufge- fordert vorzulegen.
Firmenanschrift, Telefon und Angabe des Ansprechpart- Datum und Unterschrift ners (in Druckschrift)