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Vorhaben: Neubau einer 8 gruppigen Kindertagesstätte Hauptstraße 11 66809 Nalbach-Piesbach
Bauherr: Gemeinde Nalbach Rathausplatz 1 66809 Nalbach
Index A
Brandschutzko
Entwurfsverfasser:
Kühn Architekten Am Kloster 2 66571 Eppelborn
Int. Projekt-Nr.: 12025004 Datum: 11.08.2025
| zept | |
|---|---|
| AKo Brandschutz Management & Consulting GmbH Eiweilerstraße 24 66793 Saarwellingen-Reisbach Tel.: 06838-5153070 Fax: 06838-5153071 E-Mail: info@ako-brandschutz.de |
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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................. IV
Symbolverzeichnis ..................................................................................... V
1 Allgemeine Angaben ........................................................................... 1
1.1 Anlass / Auftrag ........................................................................... 1
1.2 Unterlagen ................................................................................... 1
1.3 Literatur ....................................................................................... 2
1.3.1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien ............ 2
1.4 Normen und technische Regelwerke ........................................... 2
1.5 Fachbücher / Publikationen ......................................................... 3
2 Risikobewertung ................................................................................. 4
2.1 Rechtliche Grundlagen und Schutzziele ...................................... 4
2.2 Baurechtliche Einordnung ............................................................ 5
3 Brandschutzkonzept / Vorbeugender Brandschutz ............................. 7
3.1 Baulicher Brandschutz ................................................................. 8
3.1.1 Grundstück und Nachbarschaft / Zugänglichkeit der baulichen Anlage ............................................................................................... 8
3.1.2 Bauliche Anlage und Nutzung ................................................ 9
3.1.3 Konstruktion und bauliche Merkmale ................................... 10
3.1.4 Feuerwiederstand von Bauteilen .......................................... 11
3.1.5 Nutzungseinheiten, Brand- und Rauchabschnitte ................ 17
3.1.6 Erforderliche Abstände aus Gründen des Brandschutzes (§11 (1) Pkt. 4 BauVorlVO) ....................................................................... 18
3.1.7 Erster und zweiter Rettungsweg (§11 (1) Pkt.5 BauVorlVO) 18
3.2 Anlagentechnischer Brandschutz .............................................. 20
3.2.1 Brandmeldeanlage / Brandfrüherkennung / Rauchableitung / Präventionsmaßnahmen (§11 (2) Pkt. 3 BauVorlVO) ....................... 20
3.2.2 Ausführung von Abtrennungen / Abschottungen brennbarer Leitungen .......................................................................................... 21
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AKo Brandschutz Management & Consulting GmbH (cid:177) Eiweilerstraße 24 (cid:177) 66793 Saarwellingen (cid:177) Tel. 06838-5153070(cid:177) Fax 06838-5153071
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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Inhaltsverzeichnis
3.2.3 Prüfungen Sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen .................................................................................... 21
3.3 Organisatorischer (betrieblicher) Brandschutz ........................... 23
3.3.1 Erfordernis einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 ...... 23
3.3.2 Erstellung eines Feuerwehrplanes ....................................... 23
3.3.3 Erstellung eines Flucht- und Rettungswegeplanes .............. 24
3.3.4 Kennzeichnung der Rettungswege und Sicherheitseinrichtungen .................................................................. 24
3.3.5 Bereitstellung von Kleinlöschgeräten ................................... 24
3.4 Abwehrender Brandschutz ........................................................ 25
3.4.1 Löschwasserversorgung und Einrichtung zur Löschwasserentnahme (§11 (2) Pkt. 5 BauVorlVO) ......................... 25
3.4.2 Löschwasserrückhaltung nach AwSV / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen .................. 26
3.4.3 Flächen für die Feuerwehr (Aufstell- und Bewegungsflächen) (§11 (1) Pkt. 6 BauVorlVO) ............................................................... 27
3.5 Abweichungen gem. § 68 Landesbauordnung für das Saarland (LBO) 27
3.5.1 Brandwände ......................................................................... 27
Auf die Errichtung von Brandwänden nach § 30 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) soll verzichtet werden; . 27
4 Abschließende Bemerkung ............................................................... 28
4.1 Fazit ........................................................................................... 28
5 Erklärung des Verfassers.................................................................. 29
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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
| A | aus nichtbrennbaren Baustoffen |
|---|---|
| AB | im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen |
| Abs. | Absatz |
| ASR | Arbeitsstättenrichtlinie |
| B 1 | aus schwerentflammbaren Baustoffen |
| BGV | Berufsgenossenschaftliche Verordnung |
| bzw. | beziehungsweise |
| d. h. | das heißt |
| DIN | Deutsche Industrie Norm |
| DVGW | Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. |
| EN | Europäische Norm |
| erf. | erforderlich |
| etc. | etcetera |
| F 30 | feuerhemmend |
| F 90 | feuerbeständig |
| gem. | gemäß |
| MLAR | Muster-Leitungsanlagenrichtlinie |
| LBO | Landesbauordnung für das Saarland |
| min | Minute |
| mind. | mindestens |
| OT | Ortstermin |
| Pkt. | Punkt |
| RS | Rauchschutztür |
| s. o. | siehe oben |
| techn. | technisch |
| T 30 / 90 | Feuerschutztür |
| TPrüfVO | Technische Prüfverordnung |
| v. g. | vor genannten |
| z. B. | zum Beispiel |
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Symbolverzeichnis
| h | Stunde |
|---|---|
| l | Liter |
| m | Meter |
| mm | Millimeter |
| m² | Quadratmeter |
| m³ | Kubikmeter |
| % | Prozent |
| § | Paragraph |
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1 Allgemeine Angaben
1.1 Anlass / Auftrag
Die Gemeinde Nalbach beabsichtigt den Neubau einer Kindertagesstätte
im Ortsteil Piesbach. Die Tagesstätte soll für bis zu 165 Kinder in den
verschiedenen Altersgruppen mit entsprechendem Personal ausgelegt
werden. Da das Objekt gemäß § 2 Absatz 4, Ziffer 12 der
Landesbauordnung für das Saarland (LBO) als Sonderbau einzustufen ist,
wurde die AKo Brandschutz Management & Consulting GmbH im Rahmen
des Antragsverfahrens durch die Gemeinde Nalbach beauftragt das
nachfolgende Brandschutzkonzept zu erstellen.
1.2 Unterlagen
Für die Erarbeitung des Brandschutznachweises wurden dem
Unterzeichner vom Architekturbüro folgende Planunterlagen nebst
Bauantragsformularen im Dateiformat mit dem Stand vom 04.08.2025 zur
Verfügung gestellt:
| Plan-Nr.: | Inhalt / Bezeichnung: | Maßstab: | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 101 Lageplan, Schnitte 1:500 / 1:100 | ||||||||
| 102 Grundriss Erdgeschoss 1: 100 | ||||||||
| 103 Ansichten 1: 100 |
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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Allgemeine Angaben
1.3 Literatur
1.3.1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien
(cid:120) Landesbauordnung für das Saarland (LBO)
(cid:120) Hinweise für bauordnungsrechtliche Anforderungen an
Tageseinrichtungen für Kinder (cid:120) Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB)1 (cid:120) Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR)2
(cid:120) Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)3 (cid:120) Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr4 (cid:120) Musterlüftungsanlagenrichtlinie (MLüAR)5 (cid:120) Wasserhaushaltsgesetz (WHG)6
1.4 Normen und technische Regelwerke
(cid:120) DIN 4102 (cid:196)(cid:37)(cid:85)(cid:68)(cid:81)(cid:71)(cid:89)(cid:72)(cid:85)(cid:75)(cid:68)(cid:79)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:89)(cid:82)(cid:81)(cid:3)(cid:37)(cid:68)(cid:88)(cid:86)(cid:87)(cid:82)(cid:73)(cid:73)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3)(cid:37)(cid:68)(cid:88)(cid:87)(cid:72)(cid:76)(cid:79)(cid:72)(cid:81)(cid:179) (cid:120) DIN EN 13501 (cid:196)(cid:46)(cid:79)(cid:68)(cid:86)(cid:86)(cid:76)(cid:73)(cid:76)(cid:93)(cid:76)(cid:72)(cid:85)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:3)(cid:89)(cid:82)(cid:81)(cid:3)(cid:37)(cid:68)(cid:88)(cid:83)(cid:85)(cid:82)(cid:71)(cid:88)(cid:78)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:88)(cid:81)(cid:71)
(cid:37)(cid:68)(cid:88)(cid:68)(cid:85)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:93)(cid:88)(cid:3)(cid:76)(cid:75)(cid:85)(cid:72)(cid:80)(cid:3)(cid:37)(cid:85)(cid:68)(cid:81)(cid:71)(cid:89)(cid:72)(cid:85)(cid:75)(cid:68)(cid:79)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:179) (cid:120) DIN 14090 (cid:196)(cid:41)(cid:79)(cid:108)(cid:70)(cid:75)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:73)(cid:129)(cid:85)(cid:3)(cid:71)(cid:76)(cid:72)(cid:3)(cid:41)(cid:72)(cid:88)(cid:72)(cid:85)(cid:90)(cid:72)(cid:75)(cid:85)(cid:3)(cid:68)(cid:88)(cid:73)(cid:3)(cid:42)(cid:85)(cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:86)(cid:87)(cid:129)(cid:70)(cid:78)(cid:72)(cid:81)(cid:179)
1 Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom 12.April 2023 2 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster- Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR), Stand 10.02.2015; zuletzt geändert durch den Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020 3 Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland; zuletzt geändert am 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 454) 4 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Fassung Februar 2007, zuletzt geändert Oktober 2009 5 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster- Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR), Stand 29.09.2005; zuletzt geändert durch den Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020 6 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG), vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009 S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 253 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 2020 S. 1408)
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AKo Brandschutz Management & Consulting GmbH (cid:177) Eiweilerstraße 24 (cid:177) 66793 Saarwellingen(cid:177) Tel. 06838-5153070(cid:177) Fax 06838-5153071
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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Risikobewertung
2 Risikobewertung
2.1 Rechtliche Grundlagen und Schutzziele
Nach den allgemeinen Bestimmungen der Landesbauordnung für das
Saarland (LBO) werden an jede Art von baulichen Anlagen, ihrer
Gefährdung entsprechend, Anforderungen gestellt. Die grundlegenden
Forderungen sind in den §§ 3 und 15 der Landesbauordnung für das
Saarland (LBO) beschrieben. Hiernach sind
(cid:196)(cid:171)Anlagen / bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie
- Die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und
Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht
gefährden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gem.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, einschließlich der
nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen zu
berücksichtigen,
- Keine vermeidbaren oder unzumutbaren Belästigungen
verursachen,
-
Ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sind,
-
die besonderen Belange der Familien und der Personen mit
Kindern, der Menschen mit Behinderungen und der alten Menschen berücksichtigen.(cid:179)
und (cid:196)(cid:171)(cid:3)(cid:71)(cid:68)(cid:86)s der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem
Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame
(cid:47)(cid:124)(cid:86)(cid:70)(cid:75)(cid:68)(cid:85)(cid:69)(cid:72)(cid:76)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:80)(cid:124)(cid:74)(cid:79)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:3)(cid:86)(cid:76)(cid:81)(cid:71)(cid:17)(cid:3)(cid:171)(cid:179)
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AKo Brandschutz Management & Consulting GmbH (cid:177) Eiweilerstraße 24 (cid:177) 66793 Saarwellingen(cid:177) Tel. 06838-5153070(cid:177) Fax 06838-5153071
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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Risikobewertung
Um diesen Schutzzielen gerecht zu werden, gibt die Landesbauordnung für
das Saarland (LBO) materielle Anforderungen vor, die sich im Allgemeinen
auf Wohngebäude und vergleichbare Nutzungen beziehen. Da es sich im
vorliegenden Fall nicht um eine Wohn- oder ähnliche Nutzung handelt,
bestimmt die Landesbauordnung für das Saarland (LBO) im § 51:
(cid:196)(cid:171)(cid:3)(cid:36)(cid:81)(cid:3)(cid:54)(cid:82)(cid:81)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:69)(cid:68)(cid:88)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:78)(cid:124)(cid:81)(cid:81)(cid:72)n im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt
werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der
Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung
baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen
(cid:81)(cid:68)(cid:70)(cid:75)(cid:3)(cid:54)(cid:68)(cid:87)(cid:93)(cid:3)(cid:20)(cid:3)(cid:81)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:87)(cid:3)(cid:69)(cid:72)(cid:71)(cid:68)(cid:85)(cid:73)(cid:17)(cid:3)(cid:171)(cid:179)
Die Anforderungen an den Einzelfall des zu bewertenden Objektes in Bezug
auf besondere Anforderungen bzw. Erleichterungen werden im
nachfolgenden Brandschutzkonzept erörtert und etwaige Abweichungen
mit entsprechenden Ersatz- bzw. Kompensationsmaßnahmen versehen.
2.2 Baurechtliche Einordnung
Nach den Definitionen des § 2 Abs. 3 Pkt. 3 der Landesbauordnung für das
Saarland (LBO) ist das geplante Gebäude in die
Gebäudeklasse (GK) 3
einzustufen, da die Fußböden des letzten Geschosses, in dem
Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel nicht mehr als 7,00 m über der
Geländeoberfläche liegen und die Flächen des Kindergartens größer 400
m² sind.
Das Objekt wird gemäß den Vorgaben des § 2 Abs. 4, Punkt 12 der
Landesbauordnung für das Saarland (LBO) als Sonderbau eingestuft. Für
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AKo Brandschutz Management & Consulting GmbH (cid:177) Eiweilerstraße 24 (cid:177) 66793 Saarwellingen(cid:177) Tel. 06838-5153070(cid:177) Fax 06838-5153071
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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Risikobewertung
bauliche Anlagen dieser besonderen Art und Nutzung sind keine
Verordnungen aufgrund der Landesbauordnung für das Saarland (LBO)
(Sonderbauvorschriften) erlassen. Die Bewertung der baulichen Anlage
erfolgt somit als
(cid:196)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:72)(cid:85)(cid:72)(cid:74)(cid:72)(cid:79)(cid:87)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:54)(cid:82)(cid:81)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:69)(cid:68)(cid:88)(cid:179).
unter Beachtung der Hinweise für bauordnungsrechtliche Anforderungen an
Tageseinrichtungen für Kinder. Gemäß § 51 Landesbauordnung für das
Saarland (LBO) können an Sonderbauten im Einzelfall zur Verwirklichung
der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt
werden. Erleichterungen können auf Grund § 51 der Landesbauordnung für
das Saarland (LBO) gestattet werden, soweit es der Einhaltung von
Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen
oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nach Satz 1 nicht
bedarf.
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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Brandschutzkonzept / Vorbeugender Brandschutz
3 Brandschutzkonzept / Vorbeugender Brandschutz
Das Brandschutzkonzept eines Gebäudes beinhaltet Maßnahmen aus:
(cid:120) Vorbeugendem baulichen sowie Anlagentechnischen Brandschutz
(cid:120) Organisatorischen (betrieblichen) Brandschutz
(cid:120) Abwehrenden Brandschutz.
Unter Betrachtung der planerischen Vorgaben und der wirtschaftlichen
Gesichtspunkte soll durch Einsatz einzelner Komponenten ein
ausgewogenes Gesamtkonzept entstehen, dass den
bauordnungsrechtlichen Schutzzielen gerecht wird.
Um zwischen den Sicherheitsanforderungen zur Umsetzung der
bauordnungsrechtlichen Schutzziele einerseits und der beabsichtigten
Nutzung andererseits einen Ausgleich zu finden, werden im Zuge des
Konzeptes ggf. erforderliche Ausnahmen und Erleichterungen von den
materiellen Anforderungen der baurechtlichen Forderungen, durch
risikogerechte Ersatzmaßnahmen, kompensiert.
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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Brandschutzkonzept / Vorbeugender Brandschutz
3.1 Baulicher Brandschutz
3.1.1 Grundstück und Nachbarschaft / Zugänglichkeit der baulichen
Anlage
Abbildung 1: Luftbild des Grundstückes mit Skizze der geplanten KiTa (Quelle: google maps)
Das Baugrundstück befindet sich in der Ortslage von Piesbach und wird
über die Hauptstraße erschlossen. Zwischen den Anwohnergrundstücken
Hausnummer 9 und Hausnummer 13 ist eine geradlinige Zufahrt zu
rückwärtigen Grundstück geplant. Über diese Zufahrt werden die geplanten
Stellplätze angefahren.
Die Bewegungs- und Bereitstellungsflächen für die Rettungsdienste sind im
öffentlichen Verkehrsraum sowie auf dem Grundstück ausreichend
vorhanden. Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr werden in Pkt. 3.4.3
genauer erläutert.
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AKo Brandschutz Management & Consulting GmbH (cid:177) Eiweilerstraße 24 (cid:177) 66793 Saarwellingen(cid:177) Tel. 06838-5153070(cid:177) Fax 06838-5153071
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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Brandschutzkonzept / Vorbeugender Brandschutz
3.1.2 Bauliche Anlage und Nutzung
Die Kindertagesstätte ist als U-förmiges Gebäude mit drei Gebäudeflügeln
geplant. Die äußersten Abmessungen betragen ca. 70 m x 60 m wobei die
einzelnen Gebäudeschenkel lediglich eine Tiefe zwischen 13,25 bis 21,15m
besitzen. Hieraus resultiert eine Bruttogeschossfläche (BGF) von ca. 1.725
m². Das Gebäude wird als erdgeschossige Kindertagesstätte (KiTa) für
165 Kinder errichtet und bietet Platz für 5 Regelgruppen á 25 Kindern sowie
2 Krippengruppen für 22 unter Dreijährige Kinder und eine altersgemischte
Gruppe mit 18 Kindern. Neben den erforderlichen Verwaltungsräumen
werden für die unterschiedlichen Altersgruppen zwei Bistro- bzw.
Speiseräume vorgehalten. Die sonstigen Räumen dienen der
Kindergartennutzung mit Schlaf- und Förderräumen. Die Technikräume
sowie der erforderliche Lüftungszentrale sind im vorderen erdgeschossigen
Bereich und im darüberlegenden Dachraum geplant. Da die Bewertung
gem. den Hinweisen für bauordnungsrechtliche Anforderungen an
Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt, wird auf die Anordnung notwendiger
Flure verzichtet.
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Abbildung 2: Darstellung der KiTa mit den einzelnen Gebäudeschenkeln
3.1.3 Konstruktion und bauliche Merkmale
Das eingeschossige Massivgebäude erhält eine Dachkonstruktion aus
Nagelplattenbindern. Im vorderen Bereich wird ein Teil des Satteldaches als
Pfettendach auf einer massiven Stahl-Beton-Decke errichtet, auf welcher
die Lüftungsanlage untergebracht werden soll. Der Dachraum wird in
diesem Bereich (Achse 1/F-H) durch eine Trennwand vom Rest des
Dachstuhls getrennt. Eine weitere Trennung erfolgt über die Decke über
dem Erdgeschoss welche als feuerhemmend (F30) Decke den oberen
Abschluss der Kindertagesstätte zum Dachraum hin bilden soll. Somit kann
auf ein feuerhemmendes Dachtragwerk gemäß den Hinweisen für
bauordnungsrechtliche Anforderungen an Tageseinrichtungen für Kinder
verzichtet werden.
Auf Grund der erdgeschossigen Bauweise in Verbindung mit den direkten
Zugängen von außen in die Nutzungseinheit und der Brandfrüherkennung
durch eine Brandwarnanlage gem. DIN VDE V 0826-2 (BWA) soll auf die
Ausbildung von Brandabschnitten gem. § 30 der Landesbauordnung für das
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Saarland (LBO) verzichtet werden. Stattdessen werden
Teilnutzungseinheiten über Trennwände nach § 29 der Landesbauordnung
für das Saarland (LBO) errichtet.
3.1.4 Feuerwiederstand von Bauteilen
3.1.4.1 Brandschutztechnische Anforderungen tragender und aussteifende Wände und Stützen
Gem. der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) sind die tragenden
und aussteifenden Bauteile entsprechend den Anforderungen des § 28
Abs.1 auszuführen. Dieser fordert, dass tragende und aussteifende Wände,
Pfeiler und Stützen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein müssen.
Da es sich bei dem zu bewertenden Gebäude um ein Gebäude der
Gebäudeklasse 3 handelt, müssen die tragenden und aussteifenden Bauteile in feuerhemmender Bauart (F30(cid:177)B) ausgeführt sein.
3.1.4.2 Brandschutztechnische Anforderungen an Trennwände
Entsprechend §29 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) müssen
Trennwände als raumabschließende Bauteile von Räumen oder
Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang
widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind
zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und
anders genutzten Räumen (ausgenommen notwendigen Fluren) und zum
Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr
erforderlich. In der Kindertagesstätte sind keine Räume mit erhöhter Brand-
oder Explosionsgefahr vorhanden, sodass die Trennwände in
feuerhemmender Bauart (F30-B) ausreichend sind. Gemäß dem § 29 Abs.
3 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) müssen Trennwände bis
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zur Rohdecke bzw. im Dachraum bis unter die Dachhaut geführt sein. (cid:103)(cid:73)(cid:73)(cid:81)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:72)(cid:81)(cid:3) (cid:76)(cid:81)(cid:3) (cid:55)(cid:85)(cid:72)(cid:81)(cid:81)(cid:90)(cid:108)(cid:81)(cid:71)(cid:72)(cid:81)(cid:3) (cid:86)(cid:76)(cid:81)(cid:71)(cid:15)(cid:3) (cid:74)(cid:72)(cid:80)(cid:108)(cid:137)(cid:3) (cid:71)(cid:72)(cid:81)(cid:3) (cid:196)(cid:43)(cid:76)(cid:81)(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:86)(cid:72)(cid:81)(cid:3) für bauordnungsrechtliche Anforderungen an Tageseinrichtungen für Kinder(cid:179)(cid:3) mit feuerhemmenden Rauchschutztüren (T 30 - RS) zu verschließen.
Geplante Durchdringungen im Bereich der Trennwände sind entsprechend
den Vorgaben der Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR) zu verschließen
bzw. mit bauaufsichtlich zugelassenen Systemen zu schotten. Hierfür sind
vom jeweiligen Errichter die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
3.1.4.3 Brandschutztechnische Anforderungen an Außenwände
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind,
gemäß § 28 Abs. 2 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) sowie
(cid:51)(cid:78)(cid:87)(cid:17)(cid:3) (cid:21)(cid:17)(cid:23)(cid:3) (cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:3) (cid:196)(cid:43)(cid:76)(cid:81)(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:86)(cid:72)(cid:3) (cid:73)(cid:129)(cid:85)(cid:3) (cid:69)(cid:68)(cid:88)(cid:82)(cid:85)(cid:71)(cid:81)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:86)(cid:85)(cid:72)(cid:70)(cid:75)(cid:87)(cid:79)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:72)(cid:3) (cid:36)(cid:81)(cid:73)(cid:82)(cid:85)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:72)(cid:81)(cid:3) (cid:68)(cid:81)(cid:3)
(cid:55)(cid:68)(cid:74)(cid:72)(cid:86)(cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:85)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:87)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:72)(cid:81)(cid:3) (cid:73)(cid:129)(cid:85)(cid:3) (cid:46)(cid:76)(cid:81)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:179)(cid:3) (cid:86)(cid:82)(cid:3) (cid:68)(cid:88)(cid:86)(cid:93)(cid:88)(cid:69)(cid:76)(cid:79)(cid:71)(cid:72)(cid:81)(cid:15)(cid:3) (cid:71)(cid:68)(cid:86)(cid:86)(cid:3) (cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:72)(cid:3) Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt
ist. Demzufolge werden für nichttragende Außenwände und nichttragende
Teile tragender Außenwände in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 keine
Anforderungen gestellt. Gleiches gilt für Oberflächen der Außenwände
sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und
Unterkonstruktion. An tragende Außenwände werden die gleichen
Anforderungen wie an tragende und aussteifende Bauteile (s. Pkt. 3.1.4.1)
gestellt.
3.1.4.4 Brandschutztechnische Anforderungen an Brandwände /Gebäudeabschlusswände
Auf Grund der Erdgeschossigkeit und der Tatsache das alle Räume von
außen durch Feuerwehr erreichbar sind. soll auf eine Abschnittsbildung mit
Brandwänden nach § 30 LBO verzichtet werden. Eine Unterteilung in
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AKo Brandschutz Management & Consulting GmbH (cid:177) Eiweilerstraße 24 (cid:177) 66793 Saarwellingen(cid:177) Tel. 06838-5153070(cid:177) Fax 06838-5153071
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brandschutztechnisch abgetrennt Teilnutzungseinheiten erfolgt durch
Trennwände gem. § 29 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO). In
Verbindung mit der Brandwarnanlage gem. DIN VDE V 0826-2 (BWA) und
dem Rettungswegkonzept, das alle Rettungswege unmittelbar ins Freie
führen ist dies aus Unterzeichnersicht vertretbar.
Gebäudeabschlusswände sind ebenfalls, auf Grund der Anordnung des
Gebäudes auf dem Grundstück nicht erforderlich.
3.1.4.5 Brandschutztechnische Anforderungen an Decken
Decken sind, gemäß § 31 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO),
tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen welche
im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die
Brandausbreitung sein müssen. Decken in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 müssen in feuerhemmender Bauart (F30(cid:177)B) ausgeführt sein.
Im geplanten Objekt sollen die Decken oberhalb des Technikraum im Bereich der Achsen 0 (cid:177) 1 / F - H, als massive Stahlbetondecke und im restlichen Bereich als feuerhemmende Unterdecke ausgebildet werden. Die
Ausführung der Unterdecke soll aus konstruktiven Gründen aus OSB-
Platten mit entsprechendem Abbrandzuschlag in einer Stärke von mind.
30mm errichtet werden. Im Bereich von Durchdringungen wie z.B. der
Brandschutzklappen werden gem. den Vorgaben der Holzbau-Richtlinie
Deckenfelder mit einer Trockenbau Brandschutzdecke, zur
zulassungskonformen Durchführung von Leitungen, errichtet.
Öffnungen und Durchdringungen im Bereich der Decken, sind gem. den
Forderungen der Muster- Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) zu verschließen
bzw. mit bauaufsichtlich zugelassenen Systemen zu schotten. Hierfür sind
vom jeweiligen Errichter die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
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3.1.4.6 Brandschutztechnische Anforderungen an das Dach
Entsprechend § 32 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO)
müssen Bedachungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch
Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein
(harte Bedachung). Hierfür sind die entsprechenden Nachweise
vorzulegen, dass die Ausführungen den v. g. Forderungen entsprechen. Die
Planung sieht vor, dass im Bereich der Satteldächer eine Eindeckung mit
Ziegel und im Bereich der Flachdächer eine Flachdachabdichtung mit
Dämmung (A1) und extensiver Begrünung aufgebracht wird.
3.1.4.7 Brandschutztechnische Anforderungen an Treppen und deren Treppenräume
Das erdgeschossige Gebäude verfügt, mit Ausnahmen der Bodentreppe
zum Technikraum, über kein Treppen bzw. Treppenräume. Der
Technikraum stellt kein Geschoss mit Aufenthaltsräumen dar und muss
somit nicht über eine notwendige Treppe erschlossen werden. Die
vorgesehene Einschubtreppe muss in feuerhemmender Bauart (F30-B)
errichtet werden um die Deckenöffnung gem. den Anforderungen der
Landesbauordnung für das Saarland (LBO) abzuschotten.
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3.1.4.8 Übersicht Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und Angaben zum Brandverhalten der Baustoffe
| Regelung | Baustoffe bzw. Bauteile | geforderte Baustoff- Anforderungen |
|---|---|---|
| § 28 LBO | Tragende Wände, Pfeiler u nd Stützen | F 30 - B (REI 30 bzw. R 30) |
| § 28 LBO | In Dachgeschossen, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich s ind | keine |
| § 28 LBO | Nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände | keine |
| § 28 LBO | Oberflächen von Außenwänden einschließlich Dämmstoffe u nd Unterkonstruktion | keine |
| § 29 LBO | Trennwände | F 30 - B (EI 30) |
| § 29 LBO | Im Dach, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind, | F 30 - B (EI 30) |
| § 29 LBO + KiTa RL | Feuerschutzabschlüsse in Öffnungen der Trennwände | T 30 RS (EI 30-S C5) 2 a |
| § 31 LBO | Decken, ausgenommen in Unter- und Dachgeschossen | F 30 - B (REI 30) |
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3.1.4.9 Brandschutztechnische Anforderungen an Installationsschächte
Das Gebäude ist erdgeschossig und die Installationen benötigen keine
Schächte. Die haustechnischen Installationen wer denn im Dachraum
oberhalb der feuerhemmenden Unterdecken, bzw. im Fußbodenaufbau und
/oder in den Wänden geführt. Eine Bewertung von Installationsschächten
ist somit hinfällig
3.1.4.10 Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen
Für die Lüftungszentrale, welche oberhalb der Verwaltungseinheit auf der
Stahlbetondecke untergebracht wird, ergeht eine gesonderte Fachplanung
unter Einbeziehung des Konzepterstellers.
Die Planung sieht weiter vor, dass die Lüftungsleitungen überwiegend im
Bereich des nichtausgebauten Dachbodens geführt werden und die
Durchdringungen durch die brandschutztechnisch bemessenen Bauteile
wie die Trennwand der Lüftungszentrale, die Decke oberhalb der
Verwaltung sowie die feuerhemmenden Unterdecken in den
Teilnutzungseinheiten mit bauaufsichtlich zugelassenen
Absperrvorrichtungen (Brandschutzklappen) gesichert werden.
3.1.4.11 Brandschutztechnische Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren
Die Abschlüsse der Öffnungen in den Trennwänden nach § 29 der
Landesbauordnung für das Saarland (LBO) werden gem. den Hinweisen für
bauordnungsrechtliche Anforderungen an Tageseinrichtungen für Kinder,
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über die Forderungen der Landesbauordnung für das Saarland (LBO)
hinaus, mit feuerhemmenden Rauchschutztüren (T30-RS) verschlossen.
Vorgesehene Offenhaltevorrichtungen müssen eine bauaufsichtliche
Zulassung haben und sollten innerhalb der Kindertagesstätte als
Freilaufschlieser ausgeführt werden.
3.1.4.12 Brandschutztechnische Anforderungen an Öffnungen zur Rauchableitung
Gesonderte Rauchableitöffnungen sind keine vorgesehen und nach
Auffassung des Unterzeichner auch nicht erforderlich. Die Entrauchung der
einzelnen Teilnutzungseinheiten kann über die Fenster- und Türflächen,
welche gem. § 45 (2) der Landesbauordnung für das Saarland (LBO)
erforderlich sind, stattfinden.
3.1.5 Nutzungseinheiten, Brand- und Rauchabschnitte
Die gesamte Kindertagesstätte stellt eine Nutzungseinheit dar. Die Fläche
der Teilnutzungseinheiten summiert sich auf ca. 1.725 m², wobei die
Teilflächen zwischen ca. 185 m² und ca. 670 m² groß sind. Eine gesonderte
Brandabschnittsteilung soll nicht stattfinden. Stattdessen sind die
Teilnutzungseinheiten mit Trennwänden nach § 29 der Landesbauordnung
für das Saarland (LBO) voneinander abgetrennt, was in Verbindung mit der
allseitigen Erreichbarkeit durch Rettungs- und Löschkräfte, die vielseitige
Möglich der Gebäuderäumung über die direkt Ausgänge ins Freie und der
Frühwarnung über die Brandwarnanlage gem. DIN VDE V 0826-2 (BWA)
vertretbar ist.
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3.1.6 Erforderliche Abstände aus Gründen des Brandschutzes (§11 (1) Pkt. 4 BauVorlVO)
Das zu bewertende Objekt erfüllt die Anforderungen an die erforderlichen
Abstände entsprechend des §7 der Landesbauordnung für das Saarland
(LBO). Die Abstandsflächen wurden vom Planer separat nachgewiesen.
Innerhalb der Kindertagesstätte sind die Trennwände zum Herstellen von
Teilnutzungseinheiten so angeordnet, dass eine Brandübertragung nicht zu
befürchten ist.
3.1.7 Erster und zweiter Rettungsweg (§11 (1) Pkt.5 BauVorlVO)
3.1.7.1 Allgemeines
Zur Bewertung von Rettungswegen sind die Vorgaben des § 33 der
Landesbauordnung für das Saarland (LBO) zu beachten. Diese
Forderungen stellen Mindestanforderungen an Rettungswege dar. Die
Rettungswegelängen sind gem. § 35 Abs. 2 der Landesbauordnung für das
Saarland (LBO) mit max. 35,00m Lauflänge festgesetzt.
Im hiesigen Fall sollen die Rettungswege auf Grundlage der Hinweise für
bauordnungsrechtliche Anforderungen an Tageseinrichtungen für Kinder
bewertet und sichergestellt werden. Die Sicherstellung erfolgt gemäß Ziffer
3.2.1 der besagt, dass, bei erdgeschossigen Tageseinrichtungen der erste
Rettungsweg über unmittelbar ebenerdige Ausgänge aus den jeweiligen
Gruppenräumen hergestellt werden kann. Der zweite Rettungsweg kann
über den notwendigen Flur zu einem Ausgang ins Freie oder über einen
Flur, der in der Art eines Gruppenraumes genutzt wird, zu einem Ausgang
ins Freie führen.
Nach den Hinweisen für bauordnungsrechtliche Anforderungen an
Tageseinrichtungen für Kinder müssen Türen im Zuge von Rettungswegen,
ausgenommen Türen von Gruppenräumen, in Fluchtrichtung des ersten
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Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht und ohne
Hilfsmittel in voller Breite zu öffnen sein. Türen, die selbstschließend sein
müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie mit bauaufsichtlich
zugelassenen Feststellanlagen ausgestattet sind, die bei Raucheinwirkung
oder Brandmeldung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie
müssen auch manuell zu schließen sein. Die erforderliche lichte Breite von
Rettungswegen muss mindestens 1,20m betragen und darf nicht durch
Einbauten, Einrichtungen oder Türen eingeschränkt werden. Die lichte
Breite von Türen in Rettungswegen aus Gruppenräumen muss mindestens
0,90m betragen.
3.1.7.2 Beurteilung der objektspezifischen Rettungswegsituation
a) Rettungswege/Notwendige Treppen und 2. Rettungswege
Die ersten Rettungswege aus den Gruppenräumen sowie den Bistro- und
Mehrzweckräumen, führen unmittelbar ins Freie. Die Schlaf- und
Wickelräume werden den jeweiligen Gruppenräume zugeordnet und
benötigen keine gesonderten Ausgänge, weil hier durch das Personal
immer eine Betreuung gewährleistet ist. Die zweiten Rettungswege der
Räume verlaufen wechselseitig über die vorgelagerten Spielflure und deren
Ausgänge ins Freie. Die Nutzungseinheit Verwaltung verfügt ebenfalls über
Ausgänge (Personal Ein-Ausgang und den Personalraum) direkt ins Freie.
Der Personalraum muss hierfür mit einer nicht abschließbaren Tür
ausgestattet werden.
b) Rettungswegkennzeichnung
Die Fluchtwegkennzeichnungen oberhalb der Notausgänge müssen mind.
als hinterleuchtete Einzelbatterieleuchten ausgeführt werden.
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werden. Zusätzlich sind ausreichend manuelle Auslöseeinrichtungen zur
Alarmierung anzuordnen, die jederzeit zugänglich sein müssen. Die
Positionen der Handdruckmelder sind in den Brandschutzplänen
eingetragen. Sie sind in der Gehäusefarbe Azurblau (RAL 5009) mit der
(cid:37)(cid:72)(cid:86)(cid:70)(cid:75)(cid:85)(cid:76)(cid:73)(cid:87)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:3)(cid:196)(cid:43)(cid:68)(cid:88)(cid:86)(cid:68)(cid:79)(cid:68)(cid:85)(cid:80)(cid:179)(cid:3)(cid:68)(cid:88)(cid:86)(cid:93)(cid:88)(cid:73)(cid:129)(cid:75)(cid:85)(cid:72)(cid:81)(cid:17)(cid:3)
Da im hiesigen Fall eine Kompensation der Brandwände erfolgen muss,
wird die Rauchwarnanlage über die v. g. Forderungen hinaus, als
Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2 ausgeführt.
Für die Ausführung der Brandwarnanlage ergeht eine gesonderte
Fachplanung unter Einbeziehung des Nachweiserstellers.
3.2.2 Ausführung von Abtrennungen / Abschottungen brennbarer Leitungen
Alle Durchdringungen und Durchführungen in den Trennwänden und des
Fußbodens des Technikraums sind entweder entsprechend den
Forderungen der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische
Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR) zu verschließen oder mit
bauaufsichtlich zugelassen Schottungen zu versehen. Hierfür sind vom
Errichter die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
3.2.3 Prüfungen Sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen
Die für den Brandschutz relevanten betrieblichen Einrichtungen sind
regelmäßig zu warten und zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung
sind mindestens bis zur nächsten erforderlichen Überprüfung kontrollierbar
aufzubewahren. Überprüfungen müssen je nach Einrichtung auf der
Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften / Technischen
Regelwerke durch dafür zugelassene und anerkannte Sachverständige
bzw. Sachkundige durchgeführt werden. Diese werden im Rahmen der
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Gefahrenverhütungsschauen der Brandschutzdienststellen, an denen die
Untere Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen ist, durch diese kontrolliert. Im
Punkt 4.3 der Hinweise für bauordnungsrechtliche Anforderungen an
Tageseinrichtungen für Kinder wird auf die Verordnung über Prüfungen von
technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung
(Technische Prüfverordnung-TPrüfVO) hingewiesen.
Gemäß der v. g. Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen für
das Saarland, sind nach § 2 derselben Verordnung in der zu bewertenden
baulichen Anlage folgende Einrichtungen durch anerkannte
Sachverständige zu überprüfen:
a) Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
b) Sicherheitsstromversorgungen (Einzelbatterieanlage der
Rettungswegekennzeichnungen sowie die Sicherheitsbeleuchtung)
Die Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage,
unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen
oder Einrichtungen sowie innerhalb von einer Frist von drei Jahren
(wiederkehrende Prüfungen) durchzuführen.
Weiterhin sind für den Brandschutz relevante Einrichtungen, wie Brand- und
Rauchschutztüren mit ihren evtl. vorhandenen Feststellanlagen sowie
Feuerlöscher ständig in Stand zu halten und periodischen Wartungen und
Inspektionen zu unterziehen.
Die Prüfintervalle der einzelnen Einrichtungen sind ihren Zulassungen bzw.
den Prüfzeugnissen und Wartungsanleitungen der Hersteller zu
entnehmen.
Da durch unterlassene Wartung und Prüfungen bauaufsichtliche
Zulassungen erlöschen sowie der Versicherungsschutz der baulichen
Anlage beeinträchtigt werden kann, wird vorgeschlagen, mit autorisierten
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aktuellen Stand zu halten sie müssen spätestens alle zwei Jahre durch eine
sachkundige Person überprüft und gegebenenfalls fortgeschrieben werden.
3.3.3 Erstellung eines Flucht- und Rettungswegeplanes
Im Rahmen der Forderungen der Arbeitsstätten-Verordnung sind Flucht-
und Rettungspläne gem. den Vorgaben der DIN ISO 23601 anzufertigen
und an gut sichtbaren Stellen im Gebäude dauerhaft anzubringen. Durch
den Betreiber ist vor Inbetriebnahme des Kindergartens in Absprache mit
der Feuerwehr ein Sammelplatz festzulegen der in den Flucht- und
Rettungswegeplänen einzutragen und vor Ort zu beschildern ist.
3.3.4 Kennzeichnung der Rettungswege und Sicherheitseinrichtungen
Die Rettungswege sowie die Feuerlöscher sind mit Piktogrammen gem. DIN
ISO 7010 zu kennzeichnen, sodass Sie jederzeit erkennbar sind.
3.3.5 Bereitstellung von Kleinlöschgeräten
Die Bewertung der Brandgefährdung bzw. die Ermittlung der
Löschmitteleinheiten erfolgt gemäß den Vorgaben der ASR A 2.2
(November 2012, geändert durch GMBl 2014, S. 286 (Fassung Mai 2018)).
Aufgrund der Nutzung des zu bewertenden Gebäudes, wird nach der v. g. Richtlinie eine (cid:196)erhöhte (cid:37)(cid:85)(cid:68)(cid:81)(cid:71)(cid:74)(cid:72)(cid:73)(cid:108)(cid:75)(cid:85)(cid:71)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:179) angenommen.
Aufgrund der Ausstattung des Gebäudes mit einer Brandwarnanlage gem.
DIN VDE V 0826-2 (BWA) genügt die Grundausstattung. Die erforderlichen
Löschmitteleinheiten (LE) für die einzelnen Bereiche sind der
nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen. Eine genaue Verteilung der
erforderlichen Löschmitteleinheiten soll in Absprache mit dem Betreiber
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erfolgen. Die prädestinierten Standorte der Handfeuerlöscher sind den
Brandschutzplänen im Anhang zu diesem Brandschutznachweis zu
entnehmen. Hierbei wurden Feuerlöscher mit 12 LE / Stück berücksichtigt.
Bei der Auswahl der Feuerlöscher empfiehlt es sich, möglichst auf Wasser-
bzw. Schaumlöscher für die Brandklassen A und B zurückzugreifen, da der
Einsatz von Pulverlöschern zu hohem Reinigungsaufwand und etwaigen
Folgeschäden in elektrischen Geräten führen kann.
| Nutzungseinheit: | Größe: | Erf. LE | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| EG-KiTa Teileinheit 1 ca. 500 m² 21 | ||||||||
| EG-KiTa Teileinheit 2 ca. 670 m² 27 | ||||||||
| EG-KiTa Teileinheit 3 ca. 375 m² 18 | ||||||||
| EG-Personalbereich ca. 185 m² 12 | ||||||||
| OG-Technik ca. 115 m² 12 | ||||||||
| Gesamt 90 |
Tabelle 1: Übersicht der Löschmitteleinheiten nach ASR A 2.2
Für die Bereitstellung von Feuerlöschern sind die Grundanforderungen des
Punktes 5.3 der ASR A2.2 zu beachten.
3.4 Abwehrender Brandschutz
3.4.1 Löschwasserversorgung und Einrichtung zur Löschwasserentnahme (§11 (2) Pkt. 5 BauVorlVO)
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung muss eine Menge von
mindestens 48 m³/h (800 l/min) über zwei Stunden gewährleistet werden.
Es können Löschwasserentnahmestellen (Hydranten,
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Löschwasserzisternen oder Saugbrunnen) im Umkreis von 300 m herangezogen werden(cid:13).
Bezüglich der Wasserversorgung aus dem öffentliche Netz wurde durch
den Unterzeichner eine Anfrage bei der Gemeinde Nalbach gestellt, deren
Beantwortung zum Zeitpunkt der Konzepterstellung noch offen war. Bis zum
Baubeginn muss hier eine schriftliche Bestätigung durch den Versorger
vorliegen.
Ferner muss, in Absprache mit der Feuerwehr, eine Löschleitung mit einer
Entnahmestelle (Oberflur- oder Unterflur-Hydrant) aus dem Straßenbereich
zum Aufstellplatz der Feuerwehr im rückwärtigen Gebäudebereich
(Parkplätze) angeordnet werden. Die Entnahmestelle muss dauerhaft für
die Feuerwehr erreichbar und zugänglich sein.
3.4.2 Löschwasserrückhaltung nach AwSV / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Auf Grund der geplanten Nutzung der baulichen Anlage kann davon
ausgegangen werden, dass keine relevanten Mengen (nach den Vorgaben
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (AwSV)) an wassergefährdenden Stoffen gelagert werden. Aus
diesem Grund sind keine besonderen Maßnahmen zur
Löschwasserrückhaltung erforderlich.
(cid:13) Die Umkreisregelung gilt nicht über unüberwindbare Hindernisse hinweg. Diese sind z.B. Bahntrassen oder mehrstreifige Schnellstraßen sowie große, lang gestreckte Gebäudekomplexe, die die tatsächliche Laufstrecke zur Löschleitungsverlegung gegenüber dem Umkreis um die Löschwasserentnahmestellen unverhältnismäßig verlängern.
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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Brandschutzkonzept / Vorbeugender Brandschutz
3.4.3 Flächen für die Feuerwehr (Aufstell- und Bewegungsflächen) (§11 (1) Pkt. 6 BauVorlVO)
Der § 6 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) fordert für Gebäude
die ganz oder in Teilen mehr als 50,00m von der öffentlichen Verkehrsfläche
entfernt liegen die Schaffung von Zu- und Durchfahrten. Außerdem sind
Bewegungsflächen herzustellen, sofern diese aus Gründen des
Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Das zu bewertende Gebäude
befindet sich an manchen Stellen weiter als 50 m von der öffentlichen
Verkehrsfläche entfernt. Auf explizite Feuerwehrzufahrten gem. der DIN
14090 kann aus Sicht des Unterzeichners jedoch verzichtet werden, da
über die Zufahrtsmöglichkeiten der Parkplätze ausreichende Möglichkeiten
zum Befahren des Grundstückes vorhanden sind. Hierbei ist darauf zu
achten, dass die Achslasten der Feuerwehrfahrzeuge (10 Tonnen)
aufgenommen werden können. Die befestigte Hoffläche kann somit als
Zufahrt zum Objekt gewertet werden. In Absprache mit der örtlichen
Feuerwehr muss jedoch am oberen Ende der Zufahrt ein ausreichender
Wendehammer angelegt werden.
.
3.5 Abweichungen gem. § 68 Landesbauordnung für das Saarland (LBO)
3.5.1 Brandwände
Auf die Errichtung von Brandwänden nach § 30 der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) soll verzichtet werden; Kompensierend werden
(cid:120) mehrere Teilnutzungseinheiten feuerhemmend voneinander getrennt, (cid:120) Anstatt einer Rauchwarnanlage nach DIN 14676 eine Brandwarnanlage gem. DIN VDE V 0826-2 (BWA) installiert
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AKo Brandschutz Management & Consulting GmbH (cid:177) Eiweilerstraße 24 (cid:177) 66793 Saarwellingen(cid:177) Tel. 06838-5153070(cid:177) Fax 06838-5153071
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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Abschließende Bemerkung
In Verbindung mit den in ausreichender Anzahl vorhanden direkten Gebäudezugängen und der geringen Gebäudetiefe der einzelnen Flügel kann nach Unterzeichnersicht dieser Abweichung zugestimmt werden.
4 Abschließende Bemerkung
4.1 Fazit
Soweit die vorgenannten brandschutztechnischen und
sicherheitstechnischen Maßnahmen berücksichtigt und beim Bau und
Betrieb der baulichen Anlage umgesetzt werden, bestehen aus
brandschutztechnischer Sicht gegen den Bau und Betrieb dieses Vorhaben
seitens des Unterzeichners keine Bedenken.
Anlagen:
Brandschutzplan Index A
Erdgeschoss mit Obergeschoss BS-EGA3Q-MK
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AKo Brandschutz Management & Consulting GmbH (cid:177) Eiweilerstraße 24 (cid:177) 66793 Saarwellingen(cid:177) Tel. 06838-5153070(cid:177) Fax 06838-5153071
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Index A Neubau einer 8 Gruppigen KiTa, Hauptstraße 11, 66809 Nalbach-Piesbach Erklärung des Verfassers
5 Erklärung des Verfassers
Vorstehender Brandschutznachweis wurde nach bestem Wissen und
Gewissen unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik
sowie der aufgeführten und dem Verfasser zugänglichen Literatur ohne
Ansehen der Person des Auftraggebers angefertigt.
Reisbach, den 11.08.2025
AKo
Brandschutz
Management & Consulting GmbH
Alexander Kohl (M.Eng)
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