6-Mindestlohn__ 4 NTVergG_ab 2026.docx

Trockenbau- und Innenausbauabbruch bei der Sanierung einer Grundschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 10:36 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

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Mindestlohn-Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG

Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, bei der Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen

  1. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (ab 01.01.2026: 13,90 Euro/ ab 01.01.2027: 14,60 €) zu zahlen und
  2. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:
  • den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)
  • den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
  • den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie
  • aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG.

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Ort, Datum Unterschrift*

Hinweis zum Einsatz von Nachunternehmen oder Verleihunternehmen

Soweit Nachunternehmen oder Verleihunternehmen eingesetzt werden sollen, müssen auch diese die obenstehende Erklärung gesondert vorlegen.

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