251 (Erklärung zu § 4 VGSH/ Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Vergabemindestlohns SH)
| Bieter | Vergabenummer / Datum |
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| Maßnahme |
Ergänzung des Angebotsschreibens (ab einem Einzelauftragswert von 20.000 EUR ohne Umsatzsteuer)
Hinweis: Für bevorzugte Bieter gemäß § 224 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 SGB IX finden die nach- stehenden Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) keine An- wendung.
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Verpflichtung zur Zahlung von Vergabemindestlohn a) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, meinen/unseren unmittelbar für die Leistungserbringung in Deutschland eingesetzten Beschäftigten, ohne Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikan- ten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten, wenigstens ein Mindeststun- denentgelt von 9,99 EUR (brutto) zu zahlen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VGSH). Unberührt bleiben ge- setzlich (z.B. nach dem MiLoG – „Bundesmindestlohn“), tarif- oder arbeitsvertraglich ge- schuldete höhere Entgelte. b) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, sicherzustellen, dass diese Pflicht auch von sämtlichen Nachunternehmen und Verleihern von Arbeitnehmern eingehalten werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VGSH).
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Kontrolle durch den Auftraggeber
Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, a) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle nach § 4 Abs. 3 VGSH die Entgeltabrechnungen, die Unter- lagen über die Abführung von Steuern, Abgaben und Beiträgen vorzulegen, b) die zwischen mir/uns und Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge vorzulegen und c) dem Auftraggeber ein entsprechendes Auskunfts- und Prüfrecht bei der Beauftragung von Nach- unternehmern und von Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen, damit der Auftraggeber die Einhaltung der mir/uns sowie den Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften aufgrund des VGSH auferlegten Verpflichtungen prüfen kann.
- Sanktionen a) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für jeden Fall der Verletzung der Verpflichtung zur Zah- lung des Vergabemindestlohns nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VGSH sowie für jeden Fall der Vereitelung der Kontrollen nach § 4 Abs. 3 VGSH eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Netto- Auftragswerts, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent des Netto-Auf- tragswerts, zu zahlen. (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 VGSH) Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall eines Verstoßes gegen die Sicherstellungspflicht nach Nr. 1 b). b) Die Verletzung der Verpflichtungen zur Zahlung und Sicherstellung des Vergabemindestlohns nach § 4 Abs. 1 VGSH sowie die Vereitelung der Kontrollen nach § 4 Abs. 3 VGSH berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bau- oder Dienstleistungsvertrages oder zur Auflö- sung des Dienstleistungsverhältnisses (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 VGSH).
Ort, Datum Unterschrift Bieter*)
*) nur erforderlich, wenn die Verpflichtungserklärung nicht gleichzeitig mit dem Angebot vorgelegt wird.
Ort, Datum Unterschrift Nachunternehmen/ Verleiher von Arbeitskräften
Stand: März 2023
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