Allgemeine_Geschäftsbedingungen_der Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS) für den Einkauf_.pdf

Transformationsplanung zur Nutzung von Geothermie im Fernwärmenetz Schwerin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 14:13 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS) für den Einkauf

§1 Sachlicher Geltungsbereich

(1)Diese Bedingungen gelten für Kauf- und Werkverträge der Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS) selbst und für Verträge, die sie für Gesellschaften des Konzerns, weitere Eigengesellschaften sowie Eigenbetriebe der Landeshauptstadt Schwerin (nachstehend auch zusammenfassend als „Auftraggeber“ bezeichnet) auslöst. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB und nicht für Bauleistungen im Sinne der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB.

(2)Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt wird.

(3)Wenn nicht abweichend vereinbart, ist ein Auftrag nur dann rechtsverbindlich, wenn dieser in Textform durch Übersendung der Bestellung dem Auftraggeber erteilt worden ist.

Entgegenstehenden Bedingungen des Auftragnehmers wird widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn ihnen nach Vertragsschluss nicht noch einmal widersprochen wird. Eine Geltung von Bedingungen des Auftragnehmers kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber sich in Textform ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat.

§2 Art und Umfang der Leistungen, Prüfpflicht des Auftragnehmers

(1)Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden nach folgenden Regelungen in der genannten Reihenfolge bestimmt:

(a)Vertrag/korrespondierende Erklärungen, insbesondere Beschreibung der Leistungen einschließlich der Zeichnungen und der besonderen Vereinbarungen des Einzelfalles als weitere Vertragsbedingungen, (b)die allgemeinen und speziellen technischen und sonstigen Fachvorschriften für die jeweiligen Leistungen, (c)diese Allgemeinen Bedingungen inclusive ihrer Anlagen.

(2)Für den Vertrag und alle Regelungen gilt die Textform. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn der betreffende Auftraggeber sie ausdrücklich mindestens in Textform bestätigt. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.

(3)Der Auftragnehmer wird jede Bestellung auf erkennbare Fehler, Unklarheiten, Unvollständigkeit sowie Ungeeignetheit für die beabsichtigte Verwendung überprüfen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über die erforderlichen Änderungen oder Präzisierungen zu informieren.

§3 Änderungen der Leistungen

(1)Soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar ist, kann der Auftraggeber Änderungen des Liefergegenstandes oder der vereinbarten Leistung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- und Leistungstermine angemessen zu berücksichtigen.

(2)Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung von den Vereinbarungen ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat der Auftragnehmer auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, andernfalls ist der jeweilige Auftraggeber berechtigt, sie auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden oder beseitigen zu lassen. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer nur zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.

(3)Als Besonderheiten bei einem Werkvertrag nach §§ 650 a ff. BGB (Bauverträge) gilt: Die Frist aus § 650b Abs. 2 S. 1 BGB (Einigung über Änderung und damit verbundene Mehr- oder Mindervergütung) wird auf 10 Tage verkürzt.

§4 Ausführung der Leistung

(1)Der Auftragnehmer hat die Leistungen unter eigener Verantwortung grundsätzlich im eigenen Betrieb bzw. durch eigene Beschäftigte nach den vertraglichen Vereinbarungen auszuführen. Die Übertragung der

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Ausführung an Dritte, auch teilweise, ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer und ggf. seine genehmigten Subunternehmer setzen qualifiziertes, unterwiesenes Personal ein. Der Auftraggeber kann einen Nachweis verlangen.

Der Auftraggeber erwartet vom Auftragnehmer die Einhaltung aller Arbeitnehmerrechte. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die von Beschäftigten des Auftragnehmers wegen von ihm zu vertretender Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen geltend gemacht werden.

Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung des Auftrages die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelwerke, die sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG), zu beachten. (2)Der Auftragnehmer hat sämtliche behördlichen, insbesondere baupolizeiliche und die etwa notwendigen verkehrs-, wasser- und gewerbepolizeilichen Genehmigungen herbeizuführen. Sämtliche im Zusammenhang mit den Genehmigungs- und Prüfungsverfahren entstehenden Gebühren und Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

(3)Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen unterrichten kann, so sind ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihnen hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auch sind ihm die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen.

Werden Gefahrstoffe eingesetzt, sind die Reste einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.

(4)Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm gelieferten Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit i.S. der ILO-Konventionen 29, 138 und 182 hergestellt oder verarbeitet worden sind. Auf Nachfrage hat der Auftragnehmer für diese Produkte ein anerkanntes Siegel (z. B. Fairtrade-Siegel) oder eine entsprechende Selbstverpflichtung nachzuweisen.

§5 Leistungszeit, -hindernisse

(1)Die Leistungsfristen beginnen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, mit Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen.

(2)Die Leistungszeit gilt als eingehalten, wenn die vertragsgemäße Leistung innerhalb der Leistungsfrist an dem vereinbarten Leistungsort erbracht wird.

(3)Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten haben, so verlängert sich die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Hierzu soll eine Vereinbarung getroffen werden. Das gleiche gilt, wenn die Verzögerung nachweislich durch höhere Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretene Ereignisse verursacht worden ist.

(4)Hindernisse, die der fristgerechten Durchführung der übernommenen Leistung entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierigkeiten getroffenen Maßnahmen dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen.

Unterlässt der Auftragnehmer die Anzeige, so erwachsen ihm daraus nur dann keine Rechtsnachteile, wenn die Tatsachen oder deren hindernde Wirkung offenkundig waren.

(5)Sobald das Hindernis wegfällt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies in Textform mitzuteilen und die Leistungserbringung ohne besondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen.

(6)Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftragnehmer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, von dem Auftraggeber anerkannt worden oder unstreitig ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§6 Verzug des Auftragnehmers

(1)Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so haftet er dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2)Der Auftragnehmer hat ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und der Vorlieferanten, soweit letztere nicht von dem Auftraggeber vorgeschrieben sind, in der gleichen Weise wie eigenes Verschulden zu vertreten.

(3)Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung umfasst den Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen unmittelbaren Schadens sowie den Ersatz des entgangenen Gewinns.

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(4)Bei Ausführung des noch nicht vollendeten Teils der Leistung durch Dritte ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) dem Auftraggeber sofort zurückzugeben. Der Auftraggeber wird unverzüglich eine vorläufige Aufstellung über die Art seiner Ansprüche dem Auftragnehmer mitteilen. Die endgültige Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über die sonstigen Ansprüche wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Abrechnung mit dem Dritten zustellen.

(5)Die Lösung des Vertragsverhältnisses kann auch auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen beschränkt werden; der Auftragnehmer soll dann unverzüglich eine vorläufige Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorlegen.

(6)Im Einzelfall vereinbarte Abschlagszahlungen werden im Fall der Lösung des Vertragsverhältnisses nur bis zu dem Betrag gewährt, der unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.

§7 Kündigung aus wichtigem Grund

(1)Der Auftraggeber kann fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Der Auftragnehmer verletzt eine Vertragspflicht und kommt trotz Aufforderung in Textform und erfolglosem Setzen einer angemessenen Frist seinen vertraglichen Pflichten nicht nach.
  • Ist nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung unmöglich, wurde der Auftragnehmer erfolglos abgemahnt.
  • Beim Auftragnehmer ist eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten, die die Vertragserfüllung gefährdet. Diese Gefahr kann der Auftragnehmer durch eine Sicherheitsleistung abwenden. Wenn der Auftragnehmer die verlangte Sicherheit nicht erbringt, so kann der Auftraggeber den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

(2)Im Falle der Kündigung sind die bisherigen mängelfreien und verwertbaren Leistungen, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu den gesamten vertraglichen Leistungen auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen.

Soweit möglich, werden die nicht verwendbaren Leistungen dem Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahr zurückgewährt.

(3)Darüber hinaus kann der Auftraggeber bei Vertretenmüssen des Kündigungsgrundes durch den Auftragnehmer von diesem Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.

§8 Vertragsstrafe

(1)Wird die vereinbarte Leistungszeit aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, überschritten, kann der Auftraggeber - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5%, des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

Schadensersatzansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt.

(2)Erbringt der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, seine Leistung nicht in der vertragsgemäßen Weise, so kann eine Vertragsstrafe in Höhe von 6 % der Auftragssumme gefordert werden, ohne dass dadurch die sonstigen Ansprüche berührt werden. Das gleiche gilt, wenn ihm die Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich wird.

§9 Güteprüfung

(1)Der Auftraggeber kann die Vornahme einer Güteprüfung verlangen. Über Art, Ort und Durchführung der Güteprüfung ist eine Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu treffen. Fehlt eine vertragliche Regelung, so findet die Güteprüfung beim Auftragnehmer statt.

(2)Güteprüfung im Sinne dieser Bedingungen ist jede Prüfung auf Beschaffenheit, und zwar unabhängig davon, auf welchen Teil der Leistung sie sich bezieht.

(3)Soweit eine Güteprüfung vereinbart ist, hat der Auftragnehmer die Bereitstellung der Rohstoffe, Halbwaren, Vor- und Enderzeugnisse des Auftraggebers oder der von ihnen bezeichneten Stelle mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.

(4)Die Güteprüfung erfolgt durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragte an Hand der Ausführungsunterlagen. Die mit der Güteprüfung beauftragten Personen sind berechtigt, in

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angemessenem Umfang Proben zu entnehmen. Dem Auftragnehmer wird auf Verlangen eine Bescheinigung über die vorgenommene Güteprüfung ausgestellt.

(5)Die Güteprüfung soll unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Bereitstellung der Leistung beginnen.

(6)Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüfeinrichtungen und Betriebsstoffe ohne Anspruch auf besondere Vergütung zur Verfügung zu stellen.

(7)Durch der Güteprüfung als nicht bedingungsgemäß zurückgewiesene Leistungen hat der Auftragnehmer unentgeltlich frei Anlieferungsort unverzüglich durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Erforderliche Nacharbeiten an einzelnen Leistungen, welche den Bedingungen nicht voll entsprechen, hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen. Für die durch die Untersuchung unbrauchbar gewordenen Leistungen hat der Auftragnehmer kostenlos Ersatz zu liefern.

(8)Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, trägt der Auftragnehmer hierfür alle sachlichen und personellen Kosten.

§10 Lieferung, Gefahrübergang

Sämtliche Lieferungsleistungen sind frei Verwendungsstelle des Auftraggebers auszuführen.

Der Transport erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers, der auch die Kosten einer Transportversicherung trägt. Verpackungs- und Abladekosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Die Leistung ist erst dann bewirkt, wenn sie bei der Verwendungsstelle eingetroffen und als vertragsgemäß abgenommen ist. Mangelhafte Leistungen oder Teilleistungen können zurückgewiesen werden. Jeder Leistung ist ein Lieferschein beizufügen. Die Unterzeichnung des Lieferscheins bedeutet keine Anerkennung der gelieferten Ware als vertragsgemäß und stellt keine Abnahme dar.

§11 Abnahme, Mängelrüge, Eigentumsübergang

(1)Die Leistungen werden erst bei der Empfangsstelle abgenommen. Alle Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfung geltend gemacht werden. Bei Lieferungen ist die Rüge auch bei offensichtlichen Mängeln rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 30 Tagen ab Erbringung der Leistung von dem Auftraggeber abgesendet wird und diese dem Auftragnehmer anschießend zugeht. Bei verdeckten Mängeln gilt diese Regelung ab deren Entdeckung.

(2)Für die bei der Abnahme als nicht vertragsgemäß zurückgewiesenen Leistungen obliegt dem Auftragnehmer die gleiche Ersatzverpflichtung wie für die bei der Güteprüfung nicht bedingungsgemäß befundenen Leistungen.

(3)Alle Leistungen, auch Teilleistungen, gehen mit der Abnahmeerklärung frei von Rechten Dritter in das Eigentum des Auftraggebers über.

§12 Gewährleistung, Mängelansprüche

(1)Bei Lieferungen kann der Auftraggeber alle gesetzlichen Ansprüche geltend machen, die ihn wegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenen Mangels zustehen. Obliegt dem Auftragnehmer die Nacherfüllung und kommt er trotz Aufforderung in Textform durch den Auftraggeber nicht binnen der ihm mit der Aufforderung gesetzten Frist seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Auftragnehmers anderweitig vornehmen zu lassen oder nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen.

(2)Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Auftraggeber im Falle eines Nacherfüllungsverlangens jedenfalls dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist; von einem Nachbesserungsverlangen kann der Auftraggeber absehen, wenn ihm solche nicht zumutbar sind. Hinsichtlich der Haftung gelten ergänzend die Regelungen unter § 16.

(3)Bis zum Ablauf dieser Zeit werden mindestens 5 % der Auftragssumme als Sicherheit einbehalten.

(4)Die Regelsicherheitsleistung nach Abs. 3 kann nach Wahl des Auftragnehmers auch durch eine andere, gleichermaßen geeignete Sicherheit abgelöst werden.

§13 Preise

(1)Die vereinbarten Preise sind Festpreise und enthalten auch z.B. die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Auslieferungsstelle und Abladen sowie Versicherung.

(2)Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis abgegolten.

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§14 Rechnungserteilung

(1)Rechnungen sind möglichst in elektronischer Form und unter Berücksichtigung der in dem Auftrag / der Bestellung angegebenen Vorgaben zu übermitteln. Die Auftragsbezeichnung sowie die Bestellnummer sind stets anzugeben. Die Abrechnung erfolgt ggf. nach gemeinsam genommenem Aufmaß.

(2)Die Unterlagen, die zur Prüfung notwendig sind, wie Stücklisten, Wiegescheine, Frachtbriefe, Zeichnungen und andere Belege, müssen beigefügt werden (prüfbare Rechnung). Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Nachbestellungen zu zahlen sind, sollen von den übrigen getrennt aufgeführt oder unter Hinweis auf die getroffene Vereinbarung besonders kenntlich gemacht werden.

(3)Wird eine prüfbare Rechnung trotz Fristsetzung nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dieses gleichzeitig mit der Fristsetzung angedroht hat.

§15 Bezahlung, Aufrechnung

(1)Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach vertragsgemäßer Erfüllung der Leistung und bei Fälligstellung zum 08., 18. oder 28. des Monats entweder

  • bei Rechnungseingang 30 Tage vor Fälligkeit rein netto;

  • bei Rechnungseingang 14 Tage vor Fälligkeit abzüglich 2 % Skonto;

  • bei Rechnungseingang 10 Tage vor Fälligkeit abzüglich 3 % Skonto;

nach Wahl des Auftraggebers, soweit nicht andere Zahlungsbedingungen vereinbart und ausdrücklich im Auftrag vermerkt worden sind. Abschlagszahlungen werden nur nach besonderer Vereinbarung geleistet.

(2)Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Überzahlungen unaufgefordert und unverzüglich zurückzuerstatten.

(3)Die Aufrechnung von Ansprüchen des Auftragnehmers gegen Ansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

§ 16 Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer haftet bei allen nicht wesentlichen Vertragspflichten für alle durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden, es sei denn, er weist nach, dass die Schäden nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen. In dem Umgang, in dem von ihm Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien abgegeben wurden, haftet er auch im Rahmen dieser Garantien.

Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst. Im Übrigen haften die Vertragspartner für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der jeweils andere Vertragspartner vertrauen darf.

In den Fällen der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftraggeber bei leichter Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. (2) Der Auftragnehmer hat bei von ihm zu vertretenden Rechtsverletzungen den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die sich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben.

Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit für den Auftraggeber ausdrücklich die alleinige Verkehrssicherungspflicht unter Beachtung aller einschlägigen Vorschriften. Die Freihaltungsverpflichtung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber erstreckt sich insbesondere auch auf Ersatzansprüche im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Straßenverkehrsvorschriften, die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und sonstige gesetzliche oder behördliche Vorschriften.

(3)Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle sich aus der Durchführung des Auftrages ergebenden Risiken auf eigene Kosten durch den Abschluss von Versicherungen in ausreichender Höhe abzudecken und dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nachzuweisen.

(4)Dem Auftragnehmer stehen Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit zu, die auf einer Pflichtverletzung durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen. Außer in den Fällen nach Satz 1 haftet der Auftraggeber für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Arglist.

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Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für deliktische Ansprüche. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers.

(5)Der Auftragnehmer hat ferner die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung zur Verfügung stehenden Gegenstände bis zur Abnahme auf seine Kosten vor Beschädigung oder Verlust zu schützen.

§17 Unbedenklichkeitsbescheinigungen

(1)Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

  1. des zuständigen Finanzamtes,

  2. der zuständigen Krankenkasse,

  3. der zuständigen Berufsgenossenschaft

zu verlangen.

Der Auftragnehmer hat diese Bescheinigungen spätestens mit der Bestätigung des Auftrags des Auftraggebers in Textform vorzulegen.

(2)Eine Bezugnahme auf bereits eingereichte Unbedenklichkeitsbescheinigungen ist zulässig, wenn ihre Gültigkeitsdauer noch nicht überschritten ist.

(3)Der Auftraggeber ist berechtigt, fristlos von einem erteilten Auftrag zurückzutreten, wenn eine Bescheinigung fehlt oder das Fehlen einer Bescheinigung übersehen wurde.

§18 Datenschutz – Hinweise nach Art. 13 ff. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

(1)Der Auftraggeber verarbeitet die vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis überlassenen personenbezogenen Daten von Beschäftigten des Auftragnehmers und sonstigen Daten (zusammen „Daten“) zum Zwecke der Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen und ggf. aus berechtigtem Interesse oder aufgrund einer Einwilligung. Sofern und soweit für Zwecke der Beschaffung erforderlich, übermittelt der Auftraggeber die Daten an die in den Beschaffungsprozess eingebundenen internen und ggf. externe Stellen. Eine Übermittlung der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht.

(2)Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der betreffende Auftraggeber die für dieses Vertragsverhältnis relevanten Daten für die Dauer gesetzlicher Aufbewahrungspflichten speichern und nach deren Ablauf löschen. Ausgenommen sind die gemäß nachstehendem Absatz 3 von dem Auftraggeber gespeicherten personenbezogenen Daten von Beschäftigten des Auftragnehmers.

(3)Die vom Auftragnehmer überlassenen personenbezogenen Daten seiner Beschäftigten werden durch den jeweiligen Auftraggeber solange in einer Datenbank gespeichert und zum Zwecke der Vornahme möglicher weiterer Bestellungen verwendet, bis Auftragnehmer oder Auftraggeber an einer weiteren Geschäftsbeziehung nicht mehr interessiert sind. Der Auftragnehmer wird den betreffenden Auftraggeber informieren, falls an einer weiteren Geschäftsbeziehung mit ihm kein Interesse mehr besteht.

(4)Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter gemäß der diesen AGB als Anlage beigefügten und unter https://www.stadtwerke-schwerin.de unter ueber_uns/zentraler_einkauf/downloads/Allgemeine- Vertragsbedingungen abrufbaren Datenschutzinformation über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch den Auftraggeber zu informieren.

(5)Sofern und soweit der Auftragnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten personenbezogene Daten verarbeitet, die ihm entweder

  • zum Zwecke der Verarbeitung im Auftrag des jeweiligen Auftraggebers,
  • zur eigenverantwortlichen Verarbeitung oder
  • aufgrund einer gemeinsamen Verantwortlichkeit zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Auftraggeber oder einer von ihnen vertretenen Institutionen offengelegt bzw. überlassen wurden,

müssen zur Umsetzung der Bestimmungen der Art. 26 bzw. 28 und des Art. 32 DSGVO entsprechende Verträge zur Gemeinsamen Verantwortlichkeit oder zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen und Regelungen zur angemessenen Absicherung der Datenverarbeitung getroffen werden.

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(6)Der Auftragnehmer muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, die den Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze entsprechend und die in jedem Fall ein risikoadäquates Sicherheitsniveau gewährleisten.

§19 Sicherstellung der diskriminierungsfreien Verwendung von Informationen laut § 6 a EnWG

(1)Bei allen Aufträgen, die den Betrieb des Strom- und des Gasnetzes im Netzgebiet der Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) betreffen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, wirtschaftlich sensible und wirtschaftlich vorteilhafte Informationen aus dem Einflussbereich des Netzbetreibers, von denen er im Rahmen der Durchführung des Auftrags Kenntnis erlangt und die von kommerziellem Interesse für Energievertriebs-, Handels-, Gewinnungs- oder Erzeugungsorganisationen bzw. –unternehmen sein können, nicht weiterzugeben.

Vertraulich zu behandeln sind insbesondere:

  • Anschriften und Lastgangdaten von Anschlusskunden,
  • Namen von liefernden Händlern,
  • Informationen über die Wechselbereitschaft von Anschlusskunden
  • Informationen über das Anschlussinteresse potentieller Kunden
  • Informationen über Netzausbau- und Erschließungsmaßnahmen
  • Informationen über inaktive Hausanschlüsse
  • Informationen über Wirtschaftlichkeitskriterien für die Beurteilung von Anschlüssen und Netzausbauten

(2)Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Arbeitnehmer ausdrücklich auf diese Verpflichtungen hinzuweisen und sie entsprechend zu verpflichten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, im Rahmen seines Auftrags eingesetzte Nachunternehmer zur Einhaltung § 6 a EnWG zu verpflichten.

§20 Gerichtsstand

Für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist stets 19053 Schwerin der Gerichtsstand.

§21 Sonstige Bestimmungen

(1)Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(2)Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und des Vertrages nicht. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen der Vertragspartner am nächsten kommt.

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Datenschutzhinweise für Vertragspartner gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Stand: 12.12.2019 Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist: Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS), Eckdrift 43-45 in 19061 Schwerin, Telefon 633-0 oder die von ihr im Rahmen des Ausschreibungs- bzw. Beschaffungsverfahrens vertretene Institution (nachstehend Auftraggeber genannt). Kontakt zum Kundenservice und zum Datenschutzbeauftragten Betroffene Personen können sich mit ihren Anliegen an den Datenschutzbeauftragten der SWS wenden. Diesen erreichen sie unter der oben genannten Postadresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per E-Mail an datenschutz@swsn.de. Zwecke und Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Betroffene Personen können insbesondere Vertragspartner, (potentielle) Geschäftsführer oder Unternehmensleiter von (potentiellen) Vertragspartnern sowie Ansprechpartner (Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Vertragspartner oder sonstige Dritte) sein. Verarbeitet werden die Daten für die Zwecke, für die sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden:  Erfüllung des Vertrages bzw. der Vereinbarung mit Vertragspartnern und die diesbezügliche Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.  Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. wegen handels- oder steuerrechtlicher Vorgaben) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO  Wahrung rechtlicher Interessen (z.B. bei Erhebung von Daten zu Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen eines Vertragspartners: Identifikations-, Organisations- und Kontaktdaten), auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO  Einwilligung (z.B. bei SEPA-Lastschriftmandaten), auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO Arten von personenbezogenen Daten Verarbeitet werden insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:  Kontaktdaten (z.B. Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer)  Berufs- oder Funktionsbezeichnungen bzw. Stellung beim Partner  Vertragsgegenstand und -abwicklung betreffende Informationen, die im Einzelfall einen Personenbezug aufweisen können. Weitergabe personenbezogener Daten Eine Offenlegung der personenbezogenen Daten erfolgt im Regelfall nur gegenüber gesellschaftsrechtlich mit den SWS verbundenen Unternehmen und soweit dies für die oben genannten Zwecke erforderlich ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an oder in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht. Speicherdauer personenbezogener Daten Personenbezogene Daten werden zu den oben genannten Zwecken solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist, bei bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen in angemessener Zeit nach deren Ablauf. Vorgaben zur Datenbereitstellung, der Erforderlichkeit und in diesem Zusammenhang bestehende Verpflichtungen, Folgen der Nichtbereitstellung Der Vertragspartner hat diejenigen personenbezogenen Daten bereitzustellen, die für den Abschluss und die Durchführung des Vertragsverhältnisses und die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Kontaktdaten von Mitarbeitern, Mitgliedern oder Dritten (z. B. Erfüllungsgehilfen oder Dienstleister). Quellen der verarbeiteten personenbezogenen Daten SWS verarbeiten personenbezogene Daten, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses vom Vertragspartner oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen erhalten sowie personenbezogene Daten, die sie zulässigerweise von anderen Unternehmen der Stadtwerke Schwerin-Unternehmensgruppe oder von Dritten erhalten oder aus öffentlich zugänglichen Quellen, z. B. aus Grundbüchern, Handelsregistern, und dem Internet gewinnen durften. Datenschutzrechte der betroffenen Personen Betroffene Personen haben gegenüber dem Verantwortlichen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Art. 15 bis 20 DSGVO. Sofern eine Verarbeitung von Daten zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgt, haben betroffene Personen aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit das Recht, gegen diese Verarbeitung Widerspruch einzulegen. Eine Einwilligung kann jederzeit frei widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

Betroffene Personen haben das Recht, sich bei dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Mecklenburg- Vorpommern zu beschweren, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Datenschutzhinweise den eigenen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und weiteren Personen zur Kenntnis zu geben, wenn diese betreffende personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung, der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung berechtigter Interessen an SWS oder eine von ihr vertretene Institution weitergeben werden und/oder betroffene Personen auf seine Veranlassung die SWS bzw. den jeweiligen Auftraggeber kontaktieren.

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