Geheimhaltungsvereinbarung
zwischen
Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS)
Eckdrift 43 - 45
19061 Schwerin
vertreten durch den Geschäftsführer, Hanno Nispel
- nachstehend SWS genannt –
und
Auftragnehmer
vertreten durch die Geschäftsführung
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
Präambel
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Zuge der Bearbeitung eines Fachgutachtens für den BEW-Transformationsplan im Modul 1.
Hierzu werden von der SWS folgende Daten an den Auftragnehmer übermittelt:
- …
- …
Die zu übermittelnden Daten werden per E-Mail und der Cloud-Anwendung „Teamdrive“ geteilt.
- Umfang der Geheimhaltungspflicht
Die Vertragspartner verpflichten sich, die übermittelten oder ihr sonst zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen als Geschäftsgeheimnisse (§ 2 Nr. 1 GeschGehG) streng vertraulich zu behandeln.
Die Vertragspartner werden die vorgenannten Informationen und Unterlagen, ausschließlich für die in der Präambel bezeichneten Zwecke verwenden.
Die Vertragspartner machen die vorgenannten Informationen und Unterlagen nur denjenigen eigenen Arbeitnehmern zugänglich, die die Informationen und Unterlagen kennen müssen, um die Arbeiten bzw. Prüfungshandlungen auf dem vorgenannten Gebiet auszuführen.
Die Weitergabe dieser Informationen und Unterlagen an Dritte bedarf des vorherigen schriftlichen Einverständnisses des jeweils anderen Vertragspartners und des vorherigen Abschlusses einer schriftlichen Geheimhaltungsvereinbarung mit dem betroffenen Dritten. Dritter im Sinne dieser Vereinbarung ist jeder andere, der nicht explizit Vertragspartner dieser Vereinbarung geworden ist. Dies gilt auch für Tochtergesellschaften der Vertragsparteien.
Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht, soweit diese Informationen oder Unterlagen nachweislich auf andere Weise ohne Zutun dem empfangenden Partner allgemein bekannt sind oder werden oder sie von dem empfangenden Partner unabhängig und ohne Bruch dieser Vereinbarung erarbeitet oder entwickelt wurden oder sie dem empfangenden Partner zum Zeitpunkt des Erhalts ohne Zutun des empfangenden Partners bereits bekannt waren oder sie dem empfangenden Partner ohne Bruch dieser Vereinbarung von Dritten ohne eine Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt gemacht wurden.
Die Beweislast für einen derartigen Ausnahmetatbestand liegt bei dem Vertragspartner, der sich auf ihn beruft.
- Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Vereinbarung beginnt nach Unterzeichnung. Sie hat zunächst eine Laufzeit von drei Jahren und orientiert sich an dem Zeitraum der Durchführung des Projektes durch den Auftragnehmer. Die Regelungen, welche die Geheimhaltung von Informationen und Unterlagen betreffen, gelten unabhängig von der Beendigung dieser Geheimhaltungsvereinbarung weitere fünf Jahre nach Erhalt der letzten Informationen oder Unterlagen.
Übergebene Unterlagen sind auf Verlangen der Partner nach Beendigung dieser Vereinbarung jeweils an den anderen Partner zurückzugeben.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Schwerin.
- Vertragsstrafe
Bei Verstoß gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung wird eine pauschale Vertragsstrafe von 5.000,00 € fällig. Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung der Vereinbarung bleiben von der Vertragsstrafenregelung unberührt.
- Sonstiges
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nichtig.
| Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS) | Auftragnehmer | |
| Ort / Datum | Ort / Datum | |
| Name / Unterschrift / Stempel | Name / Unterschrift / Stempel |