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Transformation der SAP-ECC-Landschaft auf SAP S/4HANA

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 14:27 (Europe/Berlin)

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A V

X ERGABERECHT

L7, 7a 68161 Mannheim Tel.: 06223/8688613 Fax: 06223/8688614

Besondere Verfahrensregeln:

I

Die Angebotsfrist endet am 28.8. 12 Uhr.

Die Angebotsfrist wird verlängert, wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforde- rung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Ver- fügung gestellt werden; in den Fällen des § 15 Absatz 3 VgV beträgt dieser Zeitraum vier Tage, oder wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt. Die Fristverlängerung steht in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung und gewährleistet, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Infor- mationen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Ände- rung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig an- gefordert wurde.

Eine rechtzeitige Anforderung in diesem Sinne kann nur erfolgen bis 10 Tage vor Ablauf der og Angebotsfrist.

Bieterfragen sind ein wichtiges Instrument, um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Die zusätzlichen Informationen oder Korrekturen ermöglichen es den Bietenden, bessere Ange- bote zu erstellen. Unter Umständen ermöglichen sie es auch mehr Bietenden, Angebote abzu- geben beziehungsweise dass das Angebot nicht ausgeschlossen werden muss. Bietende kön- nen durch die Bieterfragen den Forderungen der Auftraggeberseite näherkommen. Zudem er- möglichen sie auch den Auftraggebern die Möglichkeit, Unklarheiten zu beseitigen, bevor die Bieterseite ein Nachprüfungsverfahren in die Wege leitet, was mit deutlich mehr Aufwand und Verzögerungen verbunden ist. Bieterfragen ermöglichen es also, die Vergabe rechtssicherer zu gestalten.

Bieterfragen können und dürfen nur gestellt werden bis 10 Tage vor Ablauf der og Angebotsfrist.

Bieterfragen sind ausschließlich über die Vergabeplattform zu stellen. Der Auftraggeber ver- wendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabe- verfahren ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulich- keit und die Echtheit der Daten gewährleisten. Bieterfragen, die auf anderem Weg als über die Vergabeplattform gestellt werden, müssen nicht beantwortet werden und werden nicht beant- wortet (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 14.04.2023, 1 / SVK / 003 – 23).

Ax VERGABERECHT - Dr. jur. Thomas Ax - Rechtsanwalt - Kanzleiinhaber – L7, 7a - 68161 Mannheim Tel.: +49 (0)6223/8688613 - Fax: +49 (0)6223/8688614 - UStId: DE207640694 TIN: 32006/84494

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II

1 Unteraufträge

(1) Der Auftraggeber fordert die Bieter auf, bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie die vorgesehe- nen Unterauftragnehmer zu benennen. Vor Zuschlagserteilung wird der Auftraggeber von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Wenn ein Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine Leis- tungsfähigkeit gemäß den §§ 45 und 46 VgV auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft, ist auch nachfolgend 2 Eignungsleihe anzuwenden. (2) Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegen- über dem Auftraggeber bleibt von vg (1) unberührt. (3) Es handelt sich um einen Dienstleis- tungsauftrag, der in einer Einrichtung des Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht zu er- bringen ist. Der Auftraggeber schreibt in den Vertragsbedingungen vor, dass der Auftragnehmer spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzli- chen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mitteilt und dass jede im Rahmen der Auftragsaus- führung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen ist. (4) Für Unterauftragnehmer aller Stufen gilt § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen. (5) Der Auftraggeber überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschluss- gründe verlangt der Auftraggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakul- tativer Ausschlussgründe verlangt der Auftraggeber, dass dieser ersetzt wird. Der Auftraggeber wird dem Bieter dafür eine Frist setzen.

2 Eignungsleihe

(1) Ein Bieter kann für den Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzi- elle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unterneh- men in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mit- tel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er eine entsprechende Verpflichtungser- klärung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsna- tur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähig- keit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Absatz 3 Nummer 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. (2) Der Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazi- täten der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch neh- men will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Der Auftraggeber schreibt vor, dass der Bieter ein Unternehmen, das das entsprechende Eig- nungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vor- liegen, ersetzen muss. Der Auftraggeber schreibt vor, dass der Bieter auch ein Unternehmen, bei dem fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, ersetzen muss. Der Auftrag-

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geber wird dem Bieter dafür eine Frist setzen. (3) Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines ande- ren Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungs- fähigkeit in Anspruch, so verlangt der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eig- nungsleihe. (4) Die vg (1) bis (3) gelten auch für Bietergemeinschaften. (5) Der Auftraggeber schreibt vor, dass folgende kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder im Fall einer Bie- tergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen: fachliche Gesamtverantwortung, Projektleitung AN, Migrationsstrategie, Testmanagement, Produktivsetzung, Qualitätsmanagement Gesamtprojekt.

3 Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

Der Auftrag wird an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind. Ein Unternehmen ist geeig- net, wenn es die durch den Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien betreffen: 1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, 2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, 3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Die Bieter haben ihre Eig- nung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB mit Eigen- erklärungen zu belegen, die mit dem Angebot vorzulegen sind. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden. Über Eigener- klärungen hinausgehende Unterlagen werden im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsrei- chen Bietern verlangt. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen werden erst nach vorläufiger Prüfung der Angebote angefordert. Der Auftraggeber setzt bei Anforderung der Un- terlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 56 und 57 VgV entsprechend. Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV. Als ausreichenden Be- leg dafür, dass die in § 123 Absatz 1 bis 3 GWB genannten Ausschlussgründe auf den Bieter nicht zutreffen, erkennt der Auftraggeber einen Auszug aus einem einschlägigen Register, ins- besondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbe- hörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bieters an. Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 GWB genannten Aus- schlussgründe auf den Bieter nicht zutreffen, erkennt der Auftraggeber eine von der zuständi- gen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bieters ausgestellte Be- scheinigung an. Werden Urkunden oder Bescheinigungen von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschluss- gründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 GWB erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Ver- sicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklä- rung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bieters ab- gibt.

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4 Form und Übermittlung der Angebote

Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Die Angebote müssen vollständig sein und alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Die Bieter haben anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutz- rechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden. Bietergemeinschaften haben im Ange- bot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen. Fehlt eine dieser Angaben, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.

5 Prüfung der Angebote; Nachforderung von Unterlagen

Der Auftraggeber prüft die Angebote auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit und rechne-

Der Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der
Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder
unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder
zu korrigieren. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlich-
keitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, de-
ren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wett-
bewerb nicht beeinträchtigen.

bewerb nicht beeinträchtigen.

6 Ausschluss von Angeboten

Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskrite- rien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen, insbe- sondere: Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten, Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterla- gen enthalten, Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zwei- felsfrei sind, Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamt- preis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchti- gen, oder nicht zugelassene Nebenangebote.

7 Zuschlag und Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, vgl dazu auch Bekanntmachung.

8 Unterrichtung der Bieter

Unbeschadet des § 134 GWB teilt der Auftraggeber jedem Bieter unverzüglich seine Entschei- dungen über die Zuschlagserteilung mit. Der Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen des Bie- ters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform nach § 126b BGB jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags, jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots, jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.

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9 Aufhebung des Vergabeverfahrens

Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht, sich die Grundlage des Verga- beverfahrens wesentlich geändert hat, kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder an- dere schwerwiegende Gründe bestehen. Im Übrigen ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen. Der Auftraggeber teilt den Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach § 126b BGB mit.

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