Auftragsverarbeitungsvertrag
zwischen
der , ggfs. vertreten durch <Nennung des
vertretungsbefugten Organs>
Auftragsverarbeiter im Sinne der DS-GVO,
- nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet -
und dem
dem Universitätsklinikum des Saarlandes,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den kommissarischen Vorstandsvorsitzenden und Ärztlichen Direktor Herr Prof. Dr. Michael Zemlin, dieser wiederrum vertreten durch die Kaufmännische Direktorin Frau Bettina Rottke, Kirrberger Straße 100, 66424 Homburg,
- Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO, nachfolgend als Auftraggeber
bezeichnet -
beide zusammen nachfolgend als „Parteien“ bezeichnet
Präambel
Alt. 1: Es existiert ein schriftlicher Hauptvertrag
Dieser Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AV-Vertrag) konkretisiert die
datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Parteien, die sich aus der im Vertrag
________________________ – im Folgenden Hauptvertrag genannt - beschriebenen
Auftragsverarbeitung ergeben. Sämtliche in diesem Vertrag beschriebenen
Verpflichtungen finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Hauptvertrag in
Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den
Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in
Berührung kommen bzw. kommen können.
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Alt. 2: Ein schriftlicher Hauptvertrag liegt nicht vor
Dieser Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AV-Vertrag) konkretisiert die
datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus den in § 2
„Gegenstand des Auftrags“ dargestellten Leistungen ergeben. Sämtliche in diesem
Vertrag beschriebenen Verpflichtungen finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit
der Auftragserfüllung in Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit
personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen bzw. kommen
können.
§ 1 Definition
Es gelten die Begriffsbestimmungen entsprechend Art. 4 DS-GVO, § 3 TDDDG sowie
das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) und SKHG (Saarl. Krankenhausgesetz).
Sollten in den Artikeln bzw. Paragraphen sich widersprechende Darstellungen zu
finden sein, gelten die Definitionen in der Rangfolge DS-GVO, Landesrecht, TDDDG.
Weiterhin gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Anonymisierung
Prozess, bei dem personenbezogene Daten entweder vom für die Verarbeitung der
Daten Verantwortlichen allein oder in Zusammenarbeit mit einer anderen Partei
unumkehrbar so verändert werden, dass sich die betroffene Person danach weder
direkt noch indirekt identifizieren lässt. (Quelle: DIN EN ISO 25237)
- Drittland
Ein Land, welches sich außerhalb der EU/EWR befindet.
- Hauptvertrag
Vertrag (i.d.R. ein Dienst- oder Werkvertrag), in welchem alle Einzelheiten der
Verarbeitung beschrieben sind.
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- Unterauftragnehmer
Vom Auftragnehmer beauftragter Leistungserbringer, dessen Dienstleistung und/oder
Werk der Auftragnehmer zur Erbringung der in diesem Vertrag beschriebenen
Leistungen gegenüber dem Auftraggeber benötigt.
- Verarbeitung im Auftrag
Verarbeitung im Auftrag ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen
Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers.
- Weisung
Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel
Anonymisierung, Sperrung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit
personenbezogenen Daten gerichtete schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die
Weisungen werden anfänglich durch einen Hauptvertrag festgelegt und können vom
Auftraggeber danach in schriftlicher Form durch einzelne Weisungen geändert,
ergänzt o-der ersetzt werden (Einzelweisung).
§ 2 Gegenstand des Auftrags
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des
Auftraggebers. Dies umfasst Tätigkeiten, die im ______ Vertrag der Parteien vom
____________(im Folgenden Hauptvertrag genannt) und in der darin enthaltenen
Leistungsbeschreibung konkretisiert sind. Im Einzelnen sind insbesondere folgende
Daten Bestandteil der Datenverarbeitung:
Art der Daten Zweck der Kreis der Betroffenen
Datenverarbeitung
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§ 3 Verantwortlichkeit
- Verantwortlicher
Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
verantwortlich („Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO).
- Geltungsbereich
Die Inhalte dieses AV-Vertrages gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung
automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen im Auftrag
vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht
ausgeschlossen werden kann.
- Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Auftraggeber sowie Auftragnehmer müssen gewährleisten, dass sich die zur
Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit
verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen. Dazu müssen alle Personen, die auftragsgemäß auf personenbezogene
Daten des Auftraggebers zugreifen können, auf die Vertraulichkeit verpflichtet und
über ihre Datenschutzpflichten belehrt werden. Dabei ist jede Partei für die
Verpflichtung des eigenen Personals zuständig. Ferner müssen die eingesetzten
Personen darauf hingewiesen werden, dass die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbesteht.
- Einhaltung einschlägiger Datenschutz
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind bzgl. der zu verarbeitenden
personenbezogenen Daten für die Einhaltung der jeweils für sie einschlägigen
Datenschutzgesetze verantwortlich.
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§ 4 Dauer des Auftrages
- Laufzeit gemäß Hauptvertrag
Die Laufzeit dieses AV-Vertrages richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrags,
sofern sich aus den Bestimmungen dieses AV-Vertrages nicht etwas anderes ergibt.
- Keine Verarbeitung ohne Vertrag
Es ist den Parteien bewusst, dass ohne Vorliegen eines gültigen AV-Vertrages z. B.
bei Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses, keine (weitere)
Auftragsverarbeitung durchgeführt werden darf.
- Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Kündigungsform
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 5 Weisungsbefugnis des Auftraggebers
- Weisungsbefugnis
Der Umgang mit den personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der
getroffenen Vereinbarungen und nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers.
Ausgenommen hiervon sind Sachverhalte, in denen dem Auftragnehmer eine
Verarbeitung aus zwingenden rechtlichen Gründen auferlegt wird. Der Auftragnehmer
unterrichtet soweit ihm möglich in derartigen Situationen den Auftraggeber vor Beginn
der Verarbeitung über die entsprechenden rechtlichen Anforderungen. Der
Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen
Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und
Verfahren der Datenverarbeitung vor, dass er durch Einzelweisungen konkretisieren
kann.
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- Dokumentation der Weisungen
Die Weisungen des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer dokumentiert und dem
Auftraggeber unmittelbar nach erfolgter Dokumentation als unterschriebene Kopie zur
Verfügung gestellt.
- Umfang der Weisungsbefugnis
Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind von
der Weisungsbefugnis des Auftraggebers gedeckt und entsprechend zu
dokumentieren. Bei einer wesentlichen Änderung des Auftrags steht dem
Auftragnehmer ein Widerspruchsrecht zu. Besteht der Auftraggeber trotz des
Widerspruchs des Auftragnehmers auf der Änderung, steht dem Auftragnehmer ein
ordentliches Kündigungsrecht bezüglich des von der Weisung betroffenen AV-
Vertrages sowie der von der AV-Vereinbarung betroffenen Bestandteile des
entsprechenden Hauptvertrages zu. Verweigert der Auftragnehmer, die Änderung
durchzuführen, steht auch dem Auftraggeber ein ordentliches Kündigungsrecht zu.
Erfolgt eine Kündigung, so ist für die restliche Vertragslaufzeit weiterhin die vertraglich
vereinbarte Leistung durch den Auftragnehmer zu erbringen.
- mündliche Weisungen - Vorgehensweise
Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail
(in Textform) bestätigen. Der Auftragnehmer notiert sich Datum, Uhrzeit und Person,
welche die mündliche Weisung erteilte sowie den Grund, warum keine schriftliche
Beauftragung erfolgen konnte.
- weisungsberechtigte Personen
Ansprechpartner (weisungsberechtigte Personen) des Auftraggebers sind:
_______________(Namen einfügen)
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§ 6 Leistungsort
- Leistungsorte, Garantien
Der Auftragnehmer wird die vertraglichen Leistungen in Deutschland erbringen.
Etwaige Unterauftragnehmer erbringen die sie betreffenden Leistungen in der
Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
- Verlagerung in ein Drittland
Jede Verlagerung der Dienstleistung in ein Drittland bedarf der vorherigen
Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen
Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind. (z.B. Angemessenheitsbeschluss
der Kommission, Standarddatenschutzklauseln und zusätzliche Garantien,
genehmigte Verhaltensregeln, BCRs).
Bei der Verlagerung oder Planung der Verlagerung in einen sicheren „Drittstaat“ wird
der Auftragnehmer zuvor die schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber
einholen.
- Verlagerung innerhalb eines Leistungslandes, für das Zustimmung besteht
Der Auftraggeber stimmt einer Verlagerung eines Ortes der Leistungserbringung
innerhalb des Leistungslandes, für das eine Zustimmung besteht, zu, wenn dort
nachweislich ein gleiches Sicherheitsniveau gegeben ist und keine für den
Auftraggeber geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen diese Verlagerung
sprechen. Die Nachweispflicht hierzu liegt bei dem Auftragnehmer.
- Verlagerung in EU/EWR
Bei einer Verlagerung des Ortes der Leistungserbringung in Länder, die Mitglied der
EU / EWR sind und über ein diesem Vertrag genügendes und verifiziertes
Datenschutzniveau verfügen, wird der Auftraggeber schriftlich informiert.
- Zustimmungsfiktion
Sofern der Auftragnehmer vom Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach Zugang der Mitteilung i.S.d. VI Nr. 2,3,4 über die Verlagerung über
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Gründe informiert wird, die eine Verlagerung nicht zulassen, gilt die Zustimmung zu
dieser Verlagerung seitens des Auftraggebers als erteilt.
- Bestehen der bisherigen Rechte
Sofern die Leistungsverlagerung in ein anderes Land nach den vorstehenden
Regelungen möglich ist, gilt dies entsprechend für jeglichen Zugriff bzw. jegliche Sicht
auf die Daten durch den Auftragnehmer, z. B. im Rahmen von internen Kontrollen oder
zu Zwecken der Entwicklung, der Durchführung von Tests, der Administration oder der
Wartung.
- Sicherstellung des Datenschutzniveaus
Sofern die Datenverarbeitung nach dieser Vereinbarung und den gesetzlichen
Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag bzw. zur
Übermittlung personenbezogener Daten in das Ausland zulässig außerhalb
Deutschlands erbracht werden darf, wird der Auftragnehmer für die Einhaltung und
Umsetzung der gesetzlichen Erfordernisse zur Sicherstellung eines adäquaten
Datenschutzniveaus bei Standortverlagerungen und bei grenzüberschreitendem
Datenverkehr Sorge tragen.
§ 7 Pflichten des Auftragnehmers
- ausschließlich weisungsgemäße Verarbeitung
Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen des
Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen.
- technische und organisatorische Maßnahmen - TOM
Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche
Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des
Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zur
angemessenen Sicherung der Daten des Auftraggebers vor Missbrauch und Verlust
treffen, die den Anforderungen der entsprechenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen entsprechen; diese Maßnahmen muss der Auftragnehmer auf Anfrage
dem Auftraggeber und ggfs. Aufsichtsbehörden gegenüber nachweisen. Dieser
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Nachweis beinhaltet insbesondere die Umsetzung der aus Art. 32 DS-GVO
resultierenden Maßnahmen.
- Beachtung des Fortschritts
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen
Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet,
alternative, nachweislich adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei muss
sichergestellt sein, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten
wird. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
- Technische und Organisatorische Maßnahmen
Eine Darstellung der vom Auftragnehmer nach Abs. 1 getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen erfolgt in der Anlage 2, die Bestandteil dieses
Vertrages ist.
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Der Auftragnehmer selbst führt für die Verarbeitung ein Verzeichnis der bei ihm
stattfindenden Verarbeitungstätigkeiten im Sinne des Art. 30 DS-GVO. Er stellt auf
Anforderung dem Auftraggeber die für die Übersicht nach Art. 30 DS-GVO
notwendigen Angaben zur Verfügung. Des Weiteren stellt er das Verzeichnis auf
Anfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung.
- Datenschutzfolgeabschätzung
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der
Datenschutzfolgenabschätzung mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen.
Im Falle der Notwendigkeit einer vorherigen Konsultation der zuständigen
Aufsichtsbehörde unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auch hierbei.
- Fernmeldegeheimnis
Die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses entsprechend § 3 TDDDG muss vom
Auftragnehmer gewährleistet werden. Dazu muss der Auftragnehmer alle Personen,
die auftragsgemäß auf Daten des Auftraggebers mittels Mittel der Telekommunikation
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wie Telefon oder E-Mail zugreifen können, auf das Fernmeldegeheimnis verpflichten
und über die sich daraus ergebenden besonderen Geheimhaltungspflichten belehren.
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten
Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des
Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung
dieses Vertrages bestehen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Gegenstand dieser
Vereinbarung über den Begriff des Geschäftsgeheimnisses gem. § 2 Nr. 1 GeschGehG hinaus
geht und alle Informationen umfasst, die im Zuge der beschriebenen Tätigkeit bekannt werden.
- Datenschutzbeauftragter
Als Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer derzeit ____________________
benannt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die
Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten und seine Tätigkeit gemäß Art. 38
DS-GVO erfüllt werden. Sofern kein Datenschutzbeauftragter beim Auftragnehmer
benannt ist, benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Ansprechpartner.
- Informations- und Unterstützungsverpflichtung
Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich bei Verstößen des
Auftragnehmers oder der bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen
gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten des Auftraggebers oder
der im Vertrag getroffenen Festlegungen. Er trifft die erforderlichen Maßnahmen zur
Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die
Betroffenen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem Auftraggeber ab. Der
Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung der
Informationspflichten gegenüber der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. den
von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Betroffenen nach Art.
33, 34 DS-GVO.
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- Unterstützung bei der Einhaltung der Betroffenenrechte
Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung
oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen
unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. Ist der Auftraggeber aufgrund
geltender Datenschutzgesetze gegenüber einer betroffenen Person verpflichtet,
Auskünfte zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten dieser Person zu
geben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützen, diese
Informationen bereitzustellen, vorausgesetzt der Auftraggeber hat den Auftragnehmer
hierzu schriftlich aufgefordert.
- Datenträger, -kopien etc. – Eigentum des Auftraggebers
Überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigten Kopien oder
Reproduktionen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat
diese sorgfältig zu verwahren, sodass sie Dritten nicht zugänglich sind. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen,
soweit seine Daten und Unterlagen betroffen sind.
- Informationsverpflichtung bei Behördentätigkeit
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollen und
Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden oder falls eine Aufsichtsbehörde bei dem
Auftragnehmer ermittelt.
- Hinweispflicht bei gesetzeswidrigen Weisungen
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen,
wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche
Vorschriften verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der
entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber
bestätigt oder geändert wird.
- Beschlagnahme, Insolvenz, Pfändung
Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder
Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige
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Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den
Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in
diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die
Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als
Verantwortlichen im Sinne der DS-GVO liegen.
- Zweckgebundene Verwendung der Daten, Verwendung genehmigter Mittel
Der Auftragnehmer verwendet die überlassenen Daten für keine anderen Zwecke als
die der Vertragserfüllung und setzt auch keine Mittel zur Verarbeitung ein, die nicht
vom Auftraggeber zuvor genehmigt wurden.
- Speicherung von Patientendaten
Der Auftragnehmer speichert keine Patientendaten auf Systemen, die außerhalb der
Verfügungsgewalt des Auftraggebers liegen.
- Mitteilungsverpflichtung bei eigenen gesetzlichen Anforderungen
Sofern der Auftragnehmer durch das Recht der Union oder Mitgliedstaaten verpflichtet
ist, die Daten auch auf andere Weise zu verarbeiten, so teilt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit. Die Mitteilung
hat zu unterbleiben, wenn das einschlägige nationale Recht eine solche Mitteilung
aufgrund eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
- Dokumentationsverpflichtung
Die Erfüllung der vorgenannten Pflichten ist vom Auftragnehmer zu kontrollieren, zu
dokumentieren und in geeigneter Weise gegenüber dem Auftraggeber auf
Anforderung nachzuweisen.
§ 7.1 Vereinbarung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach § 203 StGB
- Berufsgeheimnis, sich daraus ergebende Verpflichtung
Im Rahmen dieses Auftrages werden auch Daten verarbeitet, die unter ein
Berufsgeheimnis (im Sinne von § 203 StGB) fallen.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über Berufsgeheimnisse Stillschweigen zu
bewahren und sich nur insoweit Kenntnis von diesen Daten zu verschaffen, wie dies
zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass sich Personen, die an der
beruflichen Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers mitwirken und unbefugt ein
fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit
ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, strafbar machen nach § 203 Abs. 4 S. 1 StGB.
Zudem macht sich eine mitwirkende Person nach § 203 Abs. 4 S. 2 StGB strafbar,
sollte sie sich einer weiteren mitwirkenden Person bedienen, die ihrerseits unbefugt
ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt
gewordenes Geheimnis offenbart, und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur
Geheimhaltung verpflichtet wurde.
- Verpflichtung Dritter auf das Berufsgeheimnis
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle mit der Verarbeitung von dem
Berufsgeheimnis unterliegenden Daten des Auftraggebers befassten Beschäftigten
und andere für den Auftragnehmer tätigen Personen (z. B. Subunternehmer), die damit
befasst sind, sich in Textform dazu verpflichtet haben, die ihnen bei der Ausübung
oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Berufsgeheimnisse nicht
unbefugt zu offenbaren und sie über die mögliche Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB
belehrt wurden. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass sich eine
mitwirkende Person nach § 203 Abs. 4 S. 2 StGB strafbar macht, sollte sie sich einer
weiteren mitwirkenden Person bedienen, die ihrerseits unbefugt ein fremdes, ihr bei
der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis
offenbart, und die mitwirkende Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass die weitere
mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.
- Vorgehen bei Beauftragung von Unterauftragnehmern
Der Auftragnehmer wird etwaige Unterauftragnehmer sorgfältig auswählen und diese,
soweit sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von fremden Geheimnissen im Sinne
dieser Vereinbarung erlangen könnten, zur Geheimhaltung verpflichten. Der
Auftragnehmer wird ferner etwaige Unterauftragnehmer dazu verpflichten, sämtliche
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von diesen eingesetzte Personen und etwaige weitere Unterauftragnehmer, die
bestimmungsgemäß mit Geheimnisschutzdaten in Berührung kommen oder bei denen
dies nicht auszuschließen ist, nach den zuvor genannten Grundsätzen zur
Verschwiegenheit zu verpflichten und über die Folgen einer Pflichtverletzung zu
belehren.
Des Weiteren werden Subunternehmer, über das bestehende Schweigerecht gemäß
§ 53a StPO sowie den Beschlagnahmeschutz gemäß § 97 StPO informiert; dies
beinhaltet auch den Hinweis bzgl. des Rechts des Berufsgeheimnisträgers, über
dieses Recht zu entscheiden und der damit verbundenen Pflicht des AN, unverzüglich
den Auftraggeber bzgl. der Wahrnehmung dieser Rechte zu kontaktieren.
Diese Verpflichtung gilt für sämtliche weitere Unterbeauftragungen.
- Zeugnisverweigerungsrecht, Ausübung des Widerspruchs
Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass Daten, die er im Auftrag eines
Berufsgeheimnisträgers verarbeitet u. U. dem Zeugnisverweigerungsrecht von
sogenannten mitwirkenden Personen unterliegen (§ 53a Strafprozessordnung
(StPO)). Entsprechend § 53a StPO entscheidet jedoch der Berufsgeheimnisträger
über die Ausübung des Schweigerechts. Im Falle einer Befragung wird der
Auftragnehmer unter Hinweis auf § 53a StPO dieser widersprechen und unverzüglich
den Auftraggeber informieren, der daraufhin bzgl. der Wahrnehmung des
Schweigerechts entscheidet.
- Beschlagnahmeverbot, Widerspruch
Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass die in seinem Gewahrsam
befindlichen Geheimnisschutzdaten dem Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 2
StPO unterliegen. Die Daten dürfen nicht ohne das Einverständnis des Auftraggebers
(Berufsgeheimnisträger) herausgegeben werden. Im Falle einer Beschlagnahme wird
der Auftragnehmer dieser widersprechen und unverzüglich den Auftraggeber
informieren.
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§ 8 Fernzugriff bei Prüfung/Wartung eines Systems oder anderen
Dienstleistungen über Fernzugriffe
Für die Durchführung von Fernzugriffen bei der Prüfung und/oder Wartung
automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen oder bei Fernzugriffen
für andere Dienstleistungen gelten ergänzend folgende Rechte/Pflichten des
Auftraggebers/Auftragnehmers:
- Fernzugriff an Arbeitsplatzsystemen
Fernzugriffe im Rahmen von Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten an
Arbeitsplatzsystemen werden erst nach Freigabe durch den jeweiligen Berechtigten /
zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers durchgeführt.
- Fernzugriff bei automatisierten Verfahren
Fernzugriffe im Rahmen von Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten von
automatisierten Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen werden, sofern
hierbei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht sicher ausgeschlossen werden
kann, ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt.
- Identifizierungs- und Verschlüsselungsverfahren
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers verwenden angemessene Identifizierungs- und
Verschlüsselungsverfahren.
- Datensicherheitsmaßnahmen vor Fernzugriff
Vor Durchführung von Fernzugriffen werden sich Auftraggeber und Auftragnehmer
über etwaig notwendige Datensicherheitsmaßnahmen in ihren jeweiligen
Verantwortungsbereichen verständigen.
- Dokumentation, Protokollierung, Abbruchbefugnis
Fernzugriffe im Rahmen von Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten werden
dokumentiert und protokolliert. Der Auftraggeber ist berechtigt, Prüfungs- und
Wartungsarbeiten vor, bei und nach Durchführung zu kontrollieren. Bei Fernzugriffen
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ist der Auftraggeber - soweit technisch möglich - berechtigt, diese von einem
Kontrollbildschirm aus zu verfolgen und jederzeit abzubrechen.
- Tätigkeit nur im notwendigen Umfang
Der Auftragnehmer wird von den ihm eingeräumten Zugriffsrechten auf automatisierte
Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen (insb. IT-Systeme, Anwendungen)
des Auftraggebers nur in dem Umfang - auch in zeitlicher Hinsicht - Gebrauch machen,
wie dies für die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Wartungs- und
Prüfungsarbeiten notwendig ist.
- Kenntnisnahme von bzw. Einwirkung auf Echtdaten
Soweit bei der Leistungserbringung Tätigkeiten zur Fehleranalyse erforderlich sind,
bei denen eine Kenntnisnahme (z. B. auch lesender Zugriff) oder ein Zugriff auf
Wirkdaten (Produktions-/Echtdaten) des Auftraggebers notwendig ist, wird der
Auftragnehmer die vorherige Einwilligung des Auftraggebers einholen.
- Datenabzug von Wirkbetriebsdaten
Tätigkeiten zur Fehleranalyse, bei denen ein Datenabzug der Wirkbetriebsdaten
erforderlich ist, bedürfen der vorherigen Einwilligung des Auftraggebers. Bei
Datenabzug der Wirkbetriebsdaten wird der Auftragnehmer diese Kopien, unabhängig
vom verwendeten Medium, nach Bereinigung des Fehlers löschen. Wirkdaten dürfen
nur zum Zweck der Fehleranalyse und ausschließlich auf dem bereitgestellten
Equipment des Auftraggebers oder auf solchem des Auftragnehmers verwendet
werden, sofern die vorherige Einwilligung des Auftraggebers vorliegt. Wirkdaten dürfen
nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers auf mobile Speichermedien (PDAs, USB-
Sticks oder ähnliche Geräte) kopiert werden.
- Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
Fernzugriffe im Rahmen von Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten sowie sämtliche in
diesem Zusammenhang erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten wie
Löschen, Datentransfer oder eine Fehleranalyse, werden unter Berücksichtigung von
technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener
Daten durchgeführt. In diesem Zusammenhang wird der Auftragnehmer die
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technischen und organisatorischen Maßnahmen wie im Anhang beschrieben
ergreifen.
§ 9 Pflichten des Auftraggebers
- Schaffung gesetzeskonformer Voraussetzungen
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der
Rechte der Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber
wird in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge tragen, dass die gesetzlich
notwendigen Voraussetzungen (z. B. durch Einholung von Einwilligungserklärungen
für die Verarbeitung der Daten) geschaffen werden, damit der Auftragnehmer die
vereinbarten Leistungen rechtsverletzungsfrei erbringen kann.
- Informationsverpflichtung bei Unregelmäßigkeiten
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren,
wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl.
datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
- Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Der Auftraggeber ist hinsichtlich der vom Auftragnehmer eingesetzten und vom
Auftraggeber genehmigten Verfahren zur automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten datenschutzrechtlich verantwortlich und hat – neben der
eigenen Verpflichtung des Auftragnehmers – ebenfalls die Pflicht zur Führung eines
Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten.
- Informationspflichten gem. Art. 33, 34 DS-GVO
Dem Auftraggeber obliegen die aus Art. 33, 34 DS-GVO resultierenden
Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde bzw. den von einer Verletzung
des Schutzes personenbezogener Daten Betroffenen.
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- Maßnahmen zur Rückgabe von Datenträgern bzw. zur Datenlöschung
Der Auftraggeber legt die Maßnahmen zur Rückgabe der überlassenen Datenträger
und/oder Löschung der gespeicherten Daten nach Beendigung des Auftrages
vertraglich oder durch Weisung fest.
- Vertraulichkeit der Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten
Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des
Auftragnehmers vertraulich zu behandeln.
- Einhaltung der sich aus Art. 32 DS-GVO ergebenden Anforderungen
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die aus Art. 32 DS-GVO resultierenden
Anforderungen bzgl. der Sicherheit der Verarbeitung seinerseits eingehalten werden.
Insbesondere gilt dies für Fernzugriffe des Auftragnehmers auf die Datenbestände des
Auftraggebers.
§ 10 Kontrollrechte des Auftraggebers
- Auswahlkriterien bezüglich des Auftragnehmers, Dokumentation
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unter dem Aspekt ausgewählt, dass dieser
hinreichenden Garantien dafür bietet, geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen so durchzuführen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den
Anforderungen der DS-GVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person
gewährleistet. Er dokumentiert das Ergebnis seiner Auswahl.
- Prüfung bei Datenschutzverstoß
Liegt ein Verstoß des Auftragnehmers oder der bei ihm im Rahmen des Auftrags
beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
des Auftraggebers oder der im Vertrag getroffenen Festlegungen vor, so kann eine
darauf bezogene Prüfung auch ohne rechtzeitige Anmeldung vorgenommen werden.
Eine Störung des Betriebsablaufs beim Auftragnehmer sollte auch hierbei
weitestgehend vermieden werden.
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- Regelmäßige Prüfung
Die Durchführung der Auftragskontrolle mittels regelmäßiger Prüfungen durch den
Auftraggeber im Hinblick auf die Vertragsausführung bzw. -erfüllung, insbesondere
Einhaltung und ggf. notwendige Anpassung von Regelungen und Maßnahmen zur
Durchführung des Auftrags wird vom Auftragnehmer unterstützt. Insbesondere
verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber auf schriftliche Anforderung
innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte zu geben, die zur Durchführung
einer Kontrolle erforderlich sind. Solche Auskünfte können auch Prüfungsprotokolle
externer Auditoren des Auftragsnehmers sein.
- Informationsverpflichtung bei Feststellung von Fehlern o.a.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren,
wenn er bei der Prüfung Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher
Bestimmungen feststellt.
§ 11 Berichtigung, Beschränkung von Verarbeitung, Löschung und Rückgabe
von Datenträgern
- Berichtigung, Sperrung, Löschung
Während der laufenden Beauftragung berichtigt, löscht oder sperrt der Auftragnehmer
die vertragsgegenständlichen Daten nur auf Anweisung des Auftraggebers.
- Vernichtung
Sofern eine Vernichtung während der laufenden Beauftragung vorzunehmen ist,
übernimmt der Auftragnehmer die nachweislich datenschutzkonforme Vernichtung von
Datenträgern und sonstiger Materialien nur aufgrund entsprechender
Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber.
- Aufbewahrung, Übergabe
In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung
bzw. Übergabe.
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- Vorgehen nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder auf Anweisung
Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten – oder früher nach Aufforderung durch den
Auftraggeber – hat der Auftragnehmer
a) sämtliche im Rahmen des Auftrags in seinen Besitz gelangte Unterlagen oder
Datenträger,
b) erstellte Verarbeitungsergebnisse,
c) Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen
dem Auftraggeber auszuhändigen oder auf Anweisung des Auftraggebers
datenschutz-konform zu löschen bzw. zu vernichten, sofern keine gesetzliche Pflicht
zur Aufbewahrung besteht. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung
vorzulegen.
- Kostentragung
Sofern zusätzliche Kosten durch abweichende Vorgaben bei der Herausgabe oder
Löschung der Daten entstehen, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung
über die Kostentragung.
- Schutz bei einem erforderlichen Transport
Soweit ein Transport des Speichermediums vor Löschung unverzichtbar ist, wird der
Auftragnehmer angemessene Maßnahmen zu dessen Schutz, insbesondere gegen
Entwendung, unbefugtem Lesen, Kopieren oder Verändern, treffen. Die Maßnahmen
und die anzuwendenden Löschverfahren werden bei Bedarf ergänzend zu den
Leistungsbeschreibungen konkretisierend vereinbart.
- Aufbewahrung der Dokumentation
Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen
Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu
seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
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- Anspruch auf Löschung, Sperre und Berichtigung
Der Auftraggeber kann jederzeit, d. h. sowohl während der Laufzeit als auch nach
Beendigung des Vertrages, die Berichtigung, Löschung, Verarbeitungseinschränkung
(Sperrung) und Herausgabe von Daten durch den Auftragnehmer verlangen, solange
der Auftragnehmer die Möglichkeit hat, diesem Verlangen zu entsprechen.
- Durchführung der Löschung, Sperre und Berichtigung
Der Auftragnehmer berichtigt, löscht oder sperrt die vertragsgegenständlichen Daten,
wenn der Auftraggeber dies anweist. Die datenschutzkonforme Vernichtung von
Datenträgern und sonstigen Materialien übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer
Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber, sofern nicht im Vertrag anders vereinbart.
In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung
bzw. Übergabe. Unmöglichkeit der Datenrücknahme
Sollte dem Auftraggeber eine Rücknahme der Daten nicht möglich sein, wird er den
Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich informieren. Der Auftragnehmer ist dann
berechtigt, personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers zu löschen.
§ 12 Unterauftragnehmer
- Erforderlichkeit der vorherigen Zustimmung, Form der Zustimmung
Der Auftragnehmer nimmt keinen Unterauftragnehmer ohne vorherige explizite
schriftliche oder allgemeine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers in Anspruch.
Dies gilt in gleicher Weise für den Fall, dass weitere Unterauftragsverhältnisse durch
Unter-auftragnehmer begründet werden. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eine
entsprechende Zustimmung des Auftragsgebers für alle im Zusammenhang mit der
vertragsgegenständlichen Verarbeitung eingesetzten weiteren Unterauftragnehmer
vorliegt.
- Anwendbarkeit dieser vertraglichen Regelungen für alle Unterauftragnehmer
Die nachfolgenden Regelungen finden sowohl für den Unterauftragnehmer als auch
für alle in der Folge eingesetzten weiteren Unterauftragnehmer entsprechende
Anwendung.
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- Vorgehensweise bei allgemein erteilter Zustimmung
Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Zustimmung informiert der Auftragnehmer den
Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung
oder die Ersetzung von Unterauftragnehmern, wodurch der Auftraggeber die
Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Verweigert der
Auftraggeber durch seinen Einspruch die Zustimmung aus anderen als aus wichtigen
Gründen, kann der Auftragnehmer den Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten
Einsatzes des Unterauftragnehmers kündigen.
- verbundene Unternehmen als Unterauftragnehmer, Anzeigeverpflichtung
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner
vertraglich vereinbarten Leistungen verbundene Unternehmen des Auftragnehmers
zur Leistungserfüllung heranzieht. Hierbei muss jedoch jeder Unterauftragnehmer
(verbundenes Unternehmen) vor Beauftragung dem Auftraggeber schriftlich angezeigt
werden, sodass der Auftraggeber bei Vorliegen wichtiger Gründe die Beauftragung
untersagen kann.
- bestehende Unterauftragsverhältnisse
Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung sind die in der Anlage 1
aufgeführten Unternehmen als Unterauftragnehmer für Teilleistungen für den
Auftragnehmer tätig und verarbeiten und/oder nutzen in diesem Zusammenhang auch
unmittelbar die Daten des Auftraggebers. Für diese Unterauftragnehmer gilt die
Zustimmung für das Tätigwerden als erteilt.
- Auswahl des Unterauftragnehmers
Der Auftragnehmer muss Unterauftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der
Eignung hinsichtlich der Erfüllung der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen gewissenhaft
auswählen.
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- Übertragung der Verpflichtung aus diesem Vertrag auf den
Unterauftragnehmer
Ist der Auftragnehmer im Sinne dieser Vereinbarung befugt, die Dienste eines
Unterauftragnehmers in Anspruch zu nehmen, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten
im Namen des Auftraggebers auszuführen, so werden diesem Unterauftragnehmer im
Wege eines Vertrags dieselben Pflichten auferlegt, die in dieser Vereinbarung
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer festgelegt sind, insbesondere
hinsichtlich der Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit
zwischen den Partei-en dieses Vertrages sowie den in diesem AV-Vertrag
beschriebenen Kontroll- und Überprüfungsrechten des Auftraggebers. Hierbei müssen
ferner hinreichend Garantien dafür geboten werden, dass die geeigneten technischen
und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung
entsprechend den Anforderungen der DS-GVO erfolgt.
- Auskunftsrecht des Auftraggebers
Durch schriftliche Aufforderung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer
Auskunft über die datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Unterauftragnehmers
zu erhalten, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in die relevanten
Vertragsunterlagen.
- Ausnahme bei Beauftragung mit Nebenleistungen
Ein zustimmungspflichtiges Unterauftragnehmerverhältnis liegt nicht vor, wenn der
Auftragnehmer Dritte im Rahmen einer Nebenleistung zur Hauptleistung beauftragt,
wie beispielsweise bei Personal-, Post- und Versanddienstleistungen. Der
Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der
Sicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen
angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie
Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
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- Haftung für Unterauftragnehmer
Kommt der Unterauftragnehmer seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der
Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten jenes
Unterauftragnehmers.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht
Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, an den
vertragsgegenständlichen Daten sowie an evtl. vorhandenen Datenträgern wird
ausgeschlossen.
§ 14 Haftung
- Gemeinsame Haftung
Auftraggeber und Auftragnehmer haften für den Schaden, der durch eine nicht der DS-
GVO entsprechende Verarbeitung verursacht wird, gemeinsam im Außenverhältnis
gegenüber der jeweiligen betroffenen Person.
- Haftungsbegrenzung für den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die auf einer von ihm
durchgeführten Verarbeitung beruhen, bei der er
a) den aus der DS-GVO resultierenden und speziell für Auftragsverarbeiter
auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist,
b) unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des Auftraggebers
handelte oder
c) gegen die rechtmäßig erteilten Anweisungen des Auftraggebers gehandelt hat.
- Rückgriff im Innenverhältnis
Soweit der Auftraggeber zum Schadensersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet
ist, bleibt ihm der Rückgriff auf den Auftragnehmer vorbehalten.
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- Haftung im Innenverhältnis
Im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer haftet der
Auftragnehmer für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden jedoch nur,
wenn er
a) seinen ihm speziell durch die DS-GVO auferlegten Pflichten nicht
nachgekommen ist oder
b) unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des Auftraggebers
oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
- Weitergehende Haftung
Weitergehende Haftungsansprüche nach den allgemeinen Gesetzen bleiben
unberührt.
§ 15 Schriftformklausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile –
einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer
schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um
eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Regelungen handelt. Das
Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise als
unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung
nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen
Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon
unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame
und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen
Bestimmung möglichst nahekommt.
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Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die
dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens
vereinbart worden wären
Existieren mehrere wirksame und durchführbare Bestimmungen, welche die unter §
16 Abs. 1 genannte unwirksame Regelung ersetzen können, so muss die Bestimmung
gewählt werden, welche den Schutz der Patientendaten im Sinne dieses Vertrages am
besten gewährleistet.
§ 17 Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Homburg/Saar.
Ort, Datum Ort, Datum
Auftragnehmer Auftraggeber (UKS)
Anlage 1 zum AV-Vertrag: Unterauftragsverhältnis beim Auftragnehmer zum
Zeitpunkt der Auftragsvergabe
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Name und Anschrift des Beschreibung der Ort der
Unterauftragnehmers Teilleistung Leistungserbringung
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Anlage 2 zum AV-Vertrag: Nachweis der allgemeinen technischen und
organisatorischen Maßnahmen (vgl. VII Nr. 2,3,4)
Der Auftragnehmer hat die folgenden technischen und organisatorischen
Maßnahmen getroffen:
- Zutrittskontrolle
Es sind keine Maßnahmen zur Zutrittskontrolle erforderlich, weil ...
Es existieren keine Maßnahmen zur Zutrittskontrolle, weil ...
Es existieren folgende Maßnahmen zur Zutrittskontrolle:
-
…
-
…
-
…
-
Zugangskontrolle
Es sind keine Maßnahmen zur Zugangskontrolle erforderlich, weil ...
Es existieren keine Maßnahmen zur Zugangskontrolle, weil ...
Es existieren folgende Maßnahmen zur Zugangskontrolle:
-
…
-
…
-
…
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- Zugriffskontrolle
Es sind keine Maßnahmen zur Zugriffskontrolle erforderlich, weil ...
Es existieren keine Maßnahmen zur Zugriffskontrolle, weil ...
Es existieren folgende Maßnahmen zur Zugriffskontrolle:
-
…
-
…
-
…
-
Weitergabekontrolle
Es sind keine Maßnahmen zur Weitergabekontrolle erforderlich, weil ...
Es existieren keine Maßnahmen zur Weitergabekontrolle, weil ...
Es existieren folgende Maßnahmen zur Weitergabekontrolle:
-
…
-
…
-
…
-
Eingabekontrolle
Es sind keine Maßnahmen zur Eingabekontrolle erforderlich, weil ...
Es existieren keine Maßnahmen zur Eingabekontrolle, weil ...
Es existieren folgende Maßnahmen zur Eingabekontrolle:
-
…
-
…
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-
…
-
Auftragskontrolle
Es sind keine Maßnahmen zur Auftragskontrolle erforderlich, weil ...
Es existieren keine Maßnahmen zur Auftragskontrolle, weil ...
Es existieren folgende Maßnahmen zur Auftragskontrolle:
-
…
-
…
-
…
-
Verfügbarkeitskontrolle
Es sind keine Maßnahmen zur Verfügbarkeitskontrolle erforderlich, weil ...
Es existieren keine Maßnahmen zur Verfügbarkeitskontrolle, weil ...
Es existieren folgende Maßnahmen zur Verfügbarkeitskontrolle:
-
…
-
…
-
…
-
Trennungskontrolle
Es sind keine Maßnahmen zur Trennungskontrolle erforderlich, weil ...
Es existieren keine Maßnahmen zur Trennungskontrolle, weil ...
Es existieren folgende Maßnahmen zur Trennungskontrolle:
-
…
-
…
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- …
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